Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2011 - 8 C 20/10

bei uns veröffentlicht am23.11.2011

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut sowie Wertpapierhandelsunternehmen, unterliegt der Aufsicht der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). Sie wendet sich gegen die Festsetzung von Umlagevorauszahlungen für das Jahr 2009, soweit damit Ansprüche Dritter gegen die Bundesanstalt aus Amtspflichtverletzung finanziert werden.

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Die Beklagte wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2006 gegenüber einem früheren Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts als schadensersatzpflichtig erachtet. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 2001 das Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen - Rechtsvorgängerin der Beklagten -, das Vorstandsmitglied abzuberufen, als rechtswidrig angesehen. Zur Deckung des voraussichtlich zu leistenden Schadensersatzes stellte die Beklagte in den Haushaltsplan 2009 unter dem Titel "Gerichts- und ähnliche Kosten" einen im Vergleich zum Haushaltsansatz des Vorjahres um 2,2 Mio. € höheren Betrag von insgesamt 2,45 Mio. € ein.

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Mit drei Bescheiden der Beklagten vom 12. bzw. 17. Dezember 2008 wurde die Klägerin zu Umlagevorauszahlungen für das Jahr 2009 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel in Höhe von 929 063 €, für den Bereich Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländisches Investmentwesen in Höhe von 95 605 € und für den Bereich Wertpapierhandel "Emittenten" in Höhe von 2 342 € herangezogen.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen die Vorauszahlungsbescheide Klagen erhoben, die sich ausschließlich gegen die anteilige Umlage bezüglich der Kosten aus Amtshaftungsansprüchen richten. Sie ist der Auffassung, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 FinDAG eindeutig gegen die Einbeziehung von Amtshaftungsaufwand in die Kostenumlage der Bundesanstalt spreche. Außerdem treffe sie keine Finanzierungsverantwortung für die Folgen amtspflichtwidrigen Verhaltens.

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Mit Urteilen vom 30. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Vorauszahlungsbescheide seien im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Bundesanstalt dürfe Kosten, die nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen oder sonstige Einnahmen gedeckt seien, anteilig auf die beaufsichtigten Institute umlegen. Die Umlage sei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden. Sie wahre die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, indem sie der Finanzierung der Aufsicht über die abgabepflichtigen Unternehmen und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Zweck diene. Sie ermögliche die Bewältigung von Risiken, die von einem unreglementierten Tätigwerden von Finanzinstituten ausgingen, und stärke das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen, also in einen funktionsfähigen Finanzmarkt. Die beaufsichtigten Unternehmen stellten eine homogene, von der Allgemeinheit hinreichend abgrenzbare Gruppe dar, die besondere Verantwortung für den Finanzmarkt trage. Die Gesetzesbegründung belege, dass sich die Bundesanstalt selbst finanzieren solle. Dies verlange grundsätzlich eine vollständige Tragung aller Kosten durch Gebühren sowie durch die Umlage und verbiete einen Rückgriff auf allgemeine Haushaltsmittel. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn insofern auch Aufwendungen für Amtshaftungsansprüche umgelegt würden. Nicht auszuschließen sei, dass bei der Aufgabenerledigung im Einzelfall eine rechtswidrige Entscheidung getroffen werde, weshalb die Klägerin mit dem Einwand, Amtshaftungsforderungen auslösende Tätigkeiten der Beklagten lägen außerhalb ihres Aufgabengebiets, nicht durchdringe. Die Möglichkeit von Fehlentscheidungen sei jedem Geschäft immanent. Zu ihnen könne es insbesondere bei rechtlich schwierigen und komplexen Sachverhalten kommen. Die vom Oberlandesgericht festgestellte Amtspflichtverletzung lasse auf eine leichte Fahrlässigkeit schließen. Gröbliche Schuldvorwürfe lägen dem nicht zugrunde, so dass die Einbeziehung der Amtshaftungsforderung in keiner Weise unangemessen oder unverhältnismäßig erscheine. Wie vorsätzliches Fehlverhalten oder gar kriminell-betrügerische Vorgänge zu beurteilen wären, habe das Gericht nicht zu entscheiden. Die Höhe der veranschlagten Forderung von 2,2 Mio. € habe mit einem Ausmaß von etwa 2 % des gesamten Umlagevolumens keine erdrosselnde oder die Existenz einzelner Institute gefährdende Wirkung.

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Mit ihren Sprungrevisionen rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Finanzdienstleistungsgesetzes und der dazu ergangenen Kostenverordnung. Die Beklagte könne nur den Aufwand auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute umlegen, der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Hierfür sprächen der Gesetzeswortlaut, die Historie des Gesetzes und seine Systematik. Rechtswidriges Aufsichtshandeln sei aber keinesfalls erforderlich. Ersatzpflichten hierfür zählten deshalb ihrer Art nach nicht zu den umlagefähigen Kosten. Darüber hinaus verbiete Art. 34 Satz 1 GG eine Auslagerung von Amtshaftungslasten aus dem Staatshaushalt. Die Umlage stelle bezüglich des Amtshaftungsaufwandes eine Sonderabgabe dar, die nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin für das rechtswidrige Aufsichtshandeln nicht verantwortlich sei. Es fehle am erforderlichen Verursachungszusammenhang. Im Übrigen werde die Umlage auch nicht gruppennützig verwendet.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2010 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2008 und 17. Dezember 2008 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 26. und 31. März 2010 dahin zu ändern, dass die jeweils festgesetzten Vorauszahlungsbeträge jeweils durch von der Beklagten unter Ausschluss von Ausgaben für Amtshaftungsansprüche neu zu berechnende Beträge ersetzt werden

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren jeweils für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Urteile.

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Der Senat hat die drei Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

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1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die drei Vorauszahlungsbescheide sind das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) und die dazu ergangene Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Finanzdienstleistungskostenverordnung - FinDAGKostV) vom 29. April 2002 (BGBl I S. 1504, 1847), jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 (BGBl I S. 1690). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FinDAG deckt die Bundesanstalt ihre Kosten grundsätzlich aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren nach § 14, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie gemäß § 16 Abs. 1 FinDAG einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die in der Vorschrift näher bezeichneten beaufsichtigten Institute und Unternehmen nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen. Diesen Verteilungsschlüssel legen §§ 5 und 6 FinDAGKostV fest. § 11 FinDAGKostV regelt das Umlageverfahren und erlaubt die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Jahres, sobald die für dieses Umlagejahr zu berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind.

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Zu den Kosten, die hiernach im Wege der Umlage finanziert werden dürfen, rechnen auch Aufwendungen der Beklagten zur Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, die Dritten gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzungen zustehen. Der Kostenbegriff der §§ 13 und 16 FinDAG ist umfassend. Dementsprechend bezeichnet § 5 Satz 1 FinDAGKostV als Kosten im Sinne des § 16 FinDAG "die Ausgaben eines Haushaltsjahres". Dazu gehören sowohl institutionelle wie operative Kosten. Zu letzteren zählt sämtlicher Aufwand, der der Bundesanstalt durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsteht. Verletzt die Beklagte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Rechte Dritter und führt dies dazu, dass sie diesen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist, so sind auch derartige Ersatzpflichten durch die Aufgabenwahrnehmung verursacht und damit Kosten der Beklagten.

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Die Klägerin möchte den Kostenbegriff der §§ 13 und 16 FinDAG enger fassen, indem sie ihn auf denjenigen Aufwand reduziert, der zur Aufgabenwahrnehmung "erforderlich" ist. Sie verbindet dies mit der weiteren These, dass rechtswidriges Handeln zur Aufgabenwahrnehmung von vornherein nicht erforderlich sein könne; Aufwendungen zur Erfüllung von Schadensersatzpflichten stellten deshalb eine besondere Kostenart dar, die außerhalb des Finanzierungskonzepts der §§ 13 ff. FinDAG stünde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine solche Auslegung lässt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes noch aus ihrer Entstehungsgeschichte herleiten; die erklärte Absicht des Gesetzgebers spricht deutlich dagegen.

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In systematischer Hinsicht verweist die Klägerin darauf, dass § 16 Abs. 1 FinDAG eine anteilige Umlage der Kosten nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels auf die jeweiligen Aufsichtsbereiche vorsieht, der in §§ 5 und 6 FinDAGKostV näher bestimmt ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Ausgaben für Zahlungen aus Amtspflichtverletzungen generell nicht auf die beaufsichtigten Unternehmen abgewälzt werden dürften. Die Klägerin zieht diesen Schluss, weil nur die Kosten, die einem der genannten Aufsichtsbereiche zugeordnet werden könnten, umlagefähig seien, Amtshaftungslasten diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllten. Beides ist nicht richtig. Es trifft schon nicht zu, dass sich Amtshaftungslasten ihrer Art nach keinem Aufsichtsbereich zuordnen ließen; entstehen Ersatzpflichten aus einer - wenn auch rechtswidrigen - Aufsichtsführung gegenüber bestimmten Unternehmen, so lassen sie sich zwanglos dessen jeweiligem Aufsichtsbereich zuordnen. Ebenso wenig ist richtig, dass Kosten, die sich keinem Aufsichtsbereich zuordnen lassen, allein deshalb aus der Umlagefähigkeit herausfielen. Es handelt sich dann um Gemeinkosten, die nach § 5 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 FinDAGKostV ebenfalls umlagefähig sind.

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Unergiebig ist auch der Hinweis der Klägerin auf § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 FinDAG. Aus diesen Vorschriften lässt sich nicht schließen, der Gesetzgeber habe Amtshaftungslasten der Beklagten nicht bedacht oder gar für ausgeschlossen gehalten. Das Gegenteil ist richtig. Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Damit wollte der Gesetzgeber Amtshaftungsansprüche von Anlegern und Kunden der beaufsichtigten Institute ausschließen, keinesfalls aber Amtshaftungsansprüche der beaufsichtigten Institute oder von deren Mitarbeitern. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Aufgabenwahrnehmung sind damit nicht ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - BGHZ 162, 49 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - DVBl 2006, 114 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02, Paul u.a. - Slg. 2004, I-9460 Rn. 46 f.). Dass § 1 Abs. 3 Satz 1 FinDAG den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten bestimmt, ohne den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO zu erwähnen, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber Amtshaftungsklagen und damit Amtshaftungslasten hätte ausklammern wollen (vgl. Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <265> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 196).

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Auch aus der Regelungsgeschichte kann die Klägerin nichts für sich herleiten. § 16 FinDAG hat im Grundsatz die zuvor geltenden Regelungen übernommen. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die umlagepflichtigen Unternehmen nunmehr die Kosten der Aufsicht - soweit diese nicht durch Gebühren und Erstattungen gedeckt sind - vollständig tragen und der Staatshaushalt nicht mehr belastet wird. Im Gegensatz dazu sahen die Vorgängerbestimmungen für die früheren Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (§ 51 Abs. 1 und 4 KWG), für das Versicherungswesen (§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 VAG in der bis zum 1. Juni 2007 geltenden Fassung) und für den Wertpapierhandel (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WphG in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung) nur eine Kostendeckung aus der Umlage in Höhe von 90 % vor. Daraus lässt sich nicht schließen, dass nach dem alten Recht etwaige Amtshaftungslasten stets auf den zehnprozentigen "Staatsanteil" zu verbuchen gewesen wären und dass das neue Recht an dieser "Umlagefreiheit" solcher Amtshaftungslasten nichts habe ändern wollen. Allein aus einer Aufteilung der zu deckenden Kosten zwischen einem Umlage- und einem Steueranteil lässt sich nicht schließen, welche Kostenpositionen welchem Anteil zugedacht sein sollen. Anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn der eine von mehreren Anteilen nach seiner Größe gerade mit Blick auf bestimmte Kostenpositionen bemessen worden wäre. Dafür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.

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Gerade die erwähnte Erhöhung der Umlage von 90 % auf 100 % der nicht anderweit gedeckten Kosten spricht gegen die Ansicht der Klägerin, der Kostenbegriff der §§ 13 und 16 FinDAG spare Amtshaftungslasten aus. Diese Ansicht hätte zur Konsequenz, dass die Beklagte derartige Kosten nur aus dem Bundeshaushalt refinanzieren könnte. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber ausdrücklich ausschließen. Ziel des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310), dessen Kernstück das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist, war es, in Deutschland eine neue staatliche Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstitute zu schaffen, die sektorenübergreifend den gesamten Finanzmarkt umfasst. Es galt, die Effizienz der Aufsicht zu stärken und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Aufsicht insgesamt zu verbessern. Die Finanzierung der neuen Bundesanstalt sollte auch aus diesem Grunde - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - vollständig durch die Umlage der Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen erfolgen (BTDrucks 14/7033 S. 37, 14/7088 S. 2). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber dem Kostenbegriff der §§ 13 und 16 FinDAG keine begrenzende Funktion beigemessen hat.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber später, nämlich durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416) in § 16 FinDAG neben die Gebühren, gesonderten Erstattungen und die Umlage als weitere Einnahmequelle der Beklagten "sonstige Einnahmen" gestellt hat. Damit sollten lediglich bislang vernachlässigte Nebeneinnahmen aus Zwangsgeldern, Zinsen und ähnliches erfasst werden (BTDrucks 15/3976 S. 36). Auf einen Willen des Gesetzgebers, den Grundsatz der vollständigen Eigenfinanzierung der Beklagten ohne Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt aufzugeben, lässt das nicht schließen.

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2. Die Klägerin meint, die Erwähnung "sonstiger Einnahmen" in § 16 FinDAG erlaube doch immerhin eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass Amtshaftungslasten aus dem Bundeshaushalt zu refinanzieren seien, wenn dies durch Verfassungsrecht geboten sei. Ob dem gefolgt werden könnte, mag offen bleiben. Verfassungsrecht steht einer Einbeziehung von Amtshaftungslasten in die Umlage nicht entgegen.

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a) Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet Art. 34 GG nicht, Amtshaftungslasten aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu finanzieren.

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Art. 34 Satz 1 GG leitet die aufgrund einer Verletzung einer Amtspflicht durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftung eines öffentlichen Bediensteten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ersatzpflichtig ist nicht der Staat als solcher, sondern grundsätzlich die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers. Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 <258> für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 <656>; Fricke, VersR 2007, 300 <302 f.>).

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Art. 34 GG trifft keine Regelung darüber, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanziellen Aufwendungen aus Amtshaftungsansprüchen letztlich zu tragen hat. Namentlich lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass Amtshaftungslasten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts stets durch deren Anstaltsträger zu refinanzieren seien. Die Klägerin meint zwar, Art. 34 GG diene einer verbesserten Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns; dem laufe zuwider, wenn der Staat Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgründe und sich dabei zugleich der Einstandspflicht für deren Amtspflichtverletzungen entledigen könne. Ob dieser allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Erwägung beizupflichten wäre, betrifft eine rechtspolitische Frage. Dass Art. 34 GG einer Auslagerung von Amtspflichten auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung entgegenstünde oder sie doch nur zuließe, wenn der Staat etwaige Amtshaftungslasten der Einrichtung auf sich behielte, etwa um so einen Anreiz zu schaffen, seine Aufsichtsführung über die Einrichtung zu intensivieren und effektiver zu gestalten, lässt sich nicht erkennen. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierfür nichts. Art. 34 Satz 2 GG erwähnt nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Amtsträger Rückgriff zu nehmen. Das hat sicherlich disziplinierende Wirkung, auch wenn dieser Effekt nicht das hauptsächliche Ziel der Regelung ist (zur Zwecksetzung der Vorschrift vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auf den handelnden Amtswalter beschränkt; über anderweitige Rückgriffsmöglichkeiten, namentlich solche der haftenden Anstalt gegenüber ihrem Anstaltsträger, sagt Art. 34 GG nichts.

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Sinn und Zweck von Art. 34 Satz 1 GG gebieten auch nicht, Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen grundsätzlich aus Steuern zu finanzieren, weil eine Finanzierung im Wege einer Umlage in bestimmten Fällen einer Selbstfinanzierung durch den Geschädigten gleichkäme. Dieser Einwand müsste gleichermaßen gegen eine Finanzierung aus Steuern erhoben werden, weil der Geschädigte zugleich steuerpflichtig ist. Er greift aber weder gegen eine Finanzierung aus Steuern noch gegen eine solche aus Umlagen durch. Art. 34 Satz 1 GG gewährleistet einen - ungeschmälerten - Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn des Amtswalters, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte zugleich als Steuerpflichtiger oder als Umlageschuldner zur Finanzierung der Ausgaben des Staates beizutragen hat, zu denen auch Ersatzleistungen gehören. Eine darüber hinausgehende Funktion kommt Art. 34 Satz 1 GG im Hinblick auf die Art der Finanzierung der Aufwendungen des Ersatzpflichtigen nicht zu.

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b) Auch aus dem Institut der Anstaltslast ergibt sich keine Verpflichtung des Staates als Anstaltsträger, rechtsfähige Anstalten, die seiner Aufsicht unterliegen, von Amtshaftungslasten freizustellen. Die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 86 Satz 2 GG zulässige Errichtung von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet den Bund als Anstaltsträger zwar zu deren hinreichender Ausstattung mit finanziellen Mitteln. Das Institut der Anstaltslast geht jedoch über die Verpflichtung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Anstalt durch eine ausreichende Finanzausstattung aufrechtzuerhalten, nicht hinaus (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 88 Rn. 13 f.; Kemmler, DVBl 2003, 100; Stelkens, DVBl 2003, 22). Da sich die Beklagte durch Gebühren und Erstattungen sowie im Wege der Umlage ihrer ungedeckten Kosten auf die beaufsichtigten Institute und Unternehmen vollständig selbst finanzieren kann, verfügt sie über eine ausreichende finanzielle Ausstattung. Darüber hinaus begründen die Grundsätze der Anstaltslast keine unmittelbare Haftung des Anstaltsträgers (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <257> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1 und vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75, 318 <324 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 5; Oebbecke, DVBl 1981, 960).

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c) Die Einbeziehung von Amtshaftungslasten in die Umlage ist schließlich auch mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.

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Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenz für Steuern. Für nichtsteuerliche Abgaben wie die Finanzierungsumlage der Beklagten richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenz (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <212> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <384>). Allerdings ist dem Grundgesetz der Grundsatz zu entnehmen, dass der staatliche Aufwand im Regelfall aus Steuern zu finanzieren ist. Auf nichtsteuerliche Abgaben, die - anders als Vorzugslasten - ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, darf nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden. Drei grundlegende Vorgaben der Finanzverfassung begrenzen in diesem Sinne die Auferlegung derartiger nichtsteuerlicher Abgaben: Erstens erfordert die Inanspruchnahme einer Sachgesetzgebungskompetenz eine besondere sachliche Rechtfertigung. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe deshalb nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zweitens bedarf es eines hinlänglichen sachlichen Grundes, die Abgabepflichtigen neben ihrer allgemeinen Steuerpflicht noch zusätzlich zu der Sonderabgabe heranzuziehen. Deshalb darf mit der Abgabe nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Schließlich darf die Erhebung der Sonderabgabe nicht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Haushaltsrechts zuwiderlaufen. Das Abgabenaufkommen darf deshalb nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, sondern muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - BVerfGE 123, 132 <141> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 <244>; jeweils m.w.N.; aus der Literatur nur P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 71 ff.).

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - (BVerfGE 124, 235) entschieden, dass die Umlage zur Finanzierung der Beklagten mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar ist. Die Abgabe, die durch Bundesgesetz auf der Grundlage der Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erhoben wird, dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und soll das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingungen für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken. Dieser Schutzzweck unterscheidet die Aufsichtstätigkeit der Beklagten deutlich von anderen Bereichen der Wirtschaftsaufsicht. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen um eine homogene Gruppe, die durch gemeinsame Gegebenheiten und Interessen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen unterscheiden. Diese Gruppe steht zum Sachzweck der Abgabe auch in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen. Das Abgabenaufkommen wird schließlich gruppennützig verwendet; seine zweckentsprechende Verwendung wirkt zugleich gruppennützig, weil es die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 245 ff.).

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Für Amtshaftungslasten gilt nichts anderes; auch sie sind umlagefähig. Die Umlage dient auch insofern ihrem besonderen Sachzweck der Finanzdienstleistungsaufsicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht es nicht um die Finanzierung einer allgemeinen Staatsaufgabe "Staatshaftung", die von der besonderen Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterscheiden wäre. Die Pflicht, für Fehler bei der Aufgabenwahrnehmung einzustehen, lässt sich nicht von der Aufgabenwahrnehmung abheben, sondern zählt zu deren Bestandteilen; Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe ist nicht nur rechtmäßiges, sondern ggf. auch rechtswidriges Handeln. Der nötige Zusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Beklagten wird auch nicht dann durchtrennt, wenn eine Amtstätigkeit im Einzelfall nicht nur rechtswidrig, sondern obendrein schuldhaft ist. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb die Folgen einer Amtspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt der Finanzverfassung unterschiedlich zu behandeln sein sollten, je nachdem ob das Staatshaftungsrecht für die Ersatzpflicht des Staates Verschulden voraussetzt oder bloße Rechtswidrigkeit genügen lässt. Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Amtsträger bewusst unter Missbrauch seiner Amtsstellung seine Befugnisse überschreitet und dadurch Dritten Schaden zufügt, bedarf keiner Entscheidung; derartiges Handeln "ultra vires" steht hier nicht in Rede.

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Dass die - in sich homogene und von anderen abgrenzbare - Gruppe der beaufsichtigten Institute und Unternehmen der Finanzdienstleistungsaufsicht, welche die Beklagte wahrnimmt, signifikant näher steht als die Allgemeinheit der Steuerzahler, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Auch insofern gilt für Amtshaftungslasten nichts anderes. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene "besondere Finanzierungsverantwortung" der Gruppe auch Amtshaftungslasten umfasst. Gegenstand der Finanzierungsverantwortung der abgabenbelasteten Gruppe sind die Kosten, die durch die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe verursacht sind; Grund ihrer Verantwortung ist ihre besondere Sachnähe zu dieser Aufgabe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verantwortungszusammenhangs lässt sich dies nicht auf rechtmäßiges Tun beschränken. Ob nach dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip die Zuweisung von Verantwortung stets die Möglichkeit der Einflussnahme voraussetzt, wie die Klägerin meint, bedarf keiner Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Amtsführung der Bundesanstalt genügen lassen, welche das Gesetz dem Verwaltungsrat der Beklagten einräumt und in dem die beaufsichtigten Unternehmen und Institute repräsentiert sind (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 248 f.). Diese Möglichkeit der Einflussnahme erstreckt sich auf die gesamte Aufsichtstätigkeit der Beklagten und schließt Vorkehrungen gegen Amtspflichtverletzungen ein.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Finanzierungspflicht der Gruppe der aufsichtsunterworfenen Unternehmen auch nicht deshalb auf rechtmäßiges Amtshandeln beschränkt, weil die Finanzierungspflicht für rechtswidriges Amtshandeln einer anderen Gruppe zugewiesen ist. Ohne Erfolg beruft sie sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - zum Solidarfonds Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128). Dieser hatte kein Gruppenrisiko finanziert, sondern die Kosten des Fehlverhaltens anderer Exporteure, für die der Staat aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung einzustehen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese sich rechtswidrig verhaltenden Exporteure nicht zu der mit der Umlage belasteten Gruppe gehören, welche auf die sich rechtmäßig verhaltenden Exporteure beschränkt sei; insofern sprach das Gericht von gruppenfremdem Fehlverhalten (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 152). Daraus kann die Klägerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Kosten des Fehlverhaltens gruppenfremder privater Dritter, sondern um die Kosten des Fehlverhaltens der Bundesanstalt bei der Wahrnehmung der finanzierten Aufgabe selbst. Dazu verhält sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Solidarfonds Abfallrückführung nicht. Im vorliegenden Fall könnte jeder der Abgabepflichtigen Anlass zu Aufsichtsmaßnahmen bieten, und jeder profitiert vom Bestehen der Aufsicht; das begründet den besonderen Zurechnungszusammenhang. Ob eine Aufsichtsmaßnahme im Einzelfall rechtswidrig ist und Schaden verursacht, ist eine zweite Frage. Allein dieser Umstand stellt die Klägerin und alle anderen Aufsichtsunterworfenen nicht gewissermaßen außerhalb des Kreises der Abgabepflichtigen.

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Richtig ist schließlich, dass die Umlage der Höhe nach nicht mehr erbringen darf, als zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 a.a.O. S. 228, vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 390 f. und vom 16. September 2009 a.a.O. S. 249). Auch dies meint aber nichts anderes als den bereits erwähnten Verursachungsgedanken: Es darf nur um die Finanzierung der besonderen Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht gehen, während die Aufbringung von Mitteln, die nicht der Wahrnehmung dieser Aufgabe dienen, unzulässig ist. Hingegen bietet die Umlagepflicht kein Instrument zu einer ins einzelne gehenden Aufgabenwahrnehmungskritik; dem einzelnen Umlagepflichtigen steht nicht das Recht zu, einzelne Maßnahmen, die in Wahrnehmung der Aufgabe getroffen wurden, daraufhin zu prüfen, ob sie erforderlich (oder etwa rechtswidrig) gewesen seien. Etwas anderes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Wort "erforderlich" verwendet. Dies geschieht mit Blick auf die Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung und soll die Abgrenzung der Sonderabgabe von der Steuer sichern; es soll deshalb verhindert werden, dass mit der Sonderabgabe - in Anknüpfung an einen Sachzweck, der die Erhebung der Abgabe dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag - gleichwohl Mittel aufgebracht werden, die für den gruppenbezogenen besonderen Sachzweck nicht benötigt werden und deshalb einem darüber hinausgreifenden allgemeinen Finanzierungszweck dienen. Darum geht es hier nicht.

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3. Die Klägerin wird auch nicht in Grundrechten verletzt. Anhaltspunkte für eine ungleiche Verteilung der Abgabenlast auf die Umlagepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Die Belastung durch die Umlage ist auch mit dem Grundrecht der Klägerin auf freie Berufsausübung (Art. 19 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. Zwar stellt die Belastung eine Beeinträchtigung der Berufsausübung dar (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 242 f.). Sie genügt aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Beeinträchtigung, belastet die Klägerin namentlich nicht übermäßig. Das liegt angesichts des geringen Mehrbetrags, der auf die allein strittigen Amtshaftungslasten der Beklagten entfällt, auf der Hand und wird von der Klägerin auch nicht bezweifelt.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2011 - 8 C 20/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2011 - 8 C 20/10

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2011 - 8 C 20/10 zitiert 23 §§.

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Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit


(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 16 Umlage


Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig

Kreditwesengesetz - KredWG | § 51 Umlage und Kosten


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Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter C.I

Referenzen

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.

(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
2.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EGund zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
4.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
zusammen.

(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/01
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz
und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschla nd wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensan lagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen b zw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert worden , wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bundesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitig er Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, d aß das Bundesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfügbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betreffenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, sondern - was dann im wesentlichen Gegenstand des Streits in den Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch nach Amtshaftungsgrundsätzen.

I.


1. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwikkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EW G, ABlEG Nr. L 386 S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks , das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähmen.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1 994 über Einlagensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen obliegen , die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichtshof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungserwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung erlangt , ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begründen , da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen worden sind.

b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/E WG und 89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizierung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung je tzt Art. 47 Abs. 2 EG) erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorgesehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch , soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmonisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben sollte , nicht in Betracht.

II.


Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätze n.
1. Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Begrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädig ten zur verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbeziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten - von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, 96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, 51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kre ditwesengesetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kreditgeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2. Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft , § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zu gewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderu ng der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsich t (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.
3. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht nicht.

a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C222 /02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Einlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfügbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rechnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz andererseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BTDrucks. 14/7033 S. 34).

b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundg esetz vereinbar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Um fang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßige Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Entwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu lassen ; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht anerkannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG beste ht allerdings darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bundesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf beschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschließen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnahme , die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar bedeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einlegerschutzes , auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hingewiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichtsmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen , die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Drittgerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Senat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenaufsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hätte.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher entschieden , die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessierenden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können , als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitgehend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaßnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzelnen , sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbereich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BTDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schutzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht , wie die Revision meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine entsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revision kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, 649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existentiellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vorenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz (mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grundrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben können , die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Frage , ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, 142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen , ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nachprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,

46).


Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen i n § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlagegläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungseinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große Anzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt insoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4. Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung führen kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Feststellungen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 365/03 Verkündet am:
2. Juni 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch § 6 Abs. 4 KWG und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4
Abs. 4 FinDAG sind auch Amtshaftungsansprüche von Gläubigern (hier: aufgrund
einer typisch und atypisch stillen Beteiligung) eines Unternehmens ausgeschlossen
, die daraus hergeleitet werden, daß die Bankenaufsicht durch eine
Abwicklungsanordnung die Insolvenz des Unternehmens verursacht habe
(Fortführung des Senatsurteils vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005,
742; für BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand


Der Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finan zdienstleistungsaufsicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen einer vom früheren Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Abwicklungsanordnung vom 27. März 2000 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte sich im Dezember 1995 als "typisch stiller Gesellschafter" mit einer Einlage in Höhe von 70.000 DM und als "atypisch stiller Gesellschafter" mit einer Einlage von 30.000 DM an der R. G. mbH (im folgenden: Gesellschaft) beteiligt. Die typisch stille Beteiligung mit einer Mindesteinlage von 10.000 DM sah einen unabhängig vom Gesamtergebnis der Gesellschaft bestehenden Mindestgewinnanspruch von jährlich 6 v.H. vor, der sich um 2 v.H. bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren und um
weitere 2 v.H. bei einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren erhöhen sollte. Eine Nachschußpflicht und eine Haftung für Verbindlichkeiten bestand nicht. Anders als bei der atypisch stillen Beteiligung war eine Beteiligung an Verlusten der Gesellschaft ausgeschlossen. Bei beiden Beteiligungsarten konnte die Einlage auch in Raten erbracht werden.
Im Mai 1999 leitete das Bundesaufsichtsamt, das die Anna hme fremder Gelder in der Form der typisch stillen Beteiligungen als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bewertete, durch Anfrage an die Gesellschaft Ermittlungen dazu ein, ob diese das Einlagengeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Es wollte damit überprüfen, ob die Gesellschaft im Sinn des § 32 Abs. 1 KWG Bankgeschäfte führe, die einer Erlaubnis bedurften. Nachdem das Bundesaufsichtsamt die Gesellschaft nicht dazu bewegen konnte , den Anlegern der typisch stillen Beteiligung die eingezahlten Gelder zurückzuzahlen , gab es ihr unter anderem durch eine auf § 37 KWG gestützte Verfügung vom 27. März 2000 auf, das Einlagengeschäft bis zur völligen Rückzahlung sämtlicher Einlagen unverzüglich abzuwickeln; zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Abwicklungsanordnung umfaßte nicht die Einlagen derjenigen Anleger, die sich für eine Umwandlung der abgeschlossenen typisch stillen Ratensparbeteiligungsverträge in atypisch stille Beteiligungsverträge entschieden hatten. Einen Eilantrag der Gesellschaft nach § 80 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Abwicklungsanordnung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 21. Juni 2000 zurück. Das nach erfolglosem Widerspruch eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2002 nach § 92 Abs. 2, 3 VwGO eingestellt und die
Abwicklungsanordnung damit bestandskräftig. Die Gesellschaft wurde insolvent und konnte dem Kläger weder die typisch stille noch die atypisch stille Beteiligung zurückzahlen.
Die auf Zahlung von 51.129, 20 € nebst Zinsen gerichte te Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Beide Vorinstanzen verneinten eine Amtspflichtverletzung des Bundesaufsichtsamts. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Ob die Gesellschaft ohne die nach § 32 KWG erforderlich e Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben hat, hängt entscheidend davon ab, ob die Einzahlungen des Klägers und weiterer als stille Gesellschafter Beteiligter im Rahmen der typisch stillen Beteiligung als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG anzusehen sind. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Durfte das Bundesaufsichtsamt die typisch stille Beteiligung nicht als Einlage im Sinn der genannten Vorschrift bewerten, verletzte es - mit Haftungsfolgen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - eine ihm gegenüber der Gesellschaft bestehende Amtspflicht. Soweit es um den Ersatzanspruch des Klägers für den Schaden geht, den dieser auf die nach der Abwicklungsanordnung eingetretene Insolvenz der Gesellschaft zurückführt, kommt es auf diese Frage jedoch nicht entscheidend an, weil die Beklagte ihm
- unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung - nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet.
1. Sowohl § 839 BGB als auch Art. 34 Satz 1 GG setzen für eine Haftung voraus, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Hiervon kann im Bereich der Bankenaufsicht, soweit einzelne Anleger betroffen sind, nicht ausgegangen werden. Denn der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EGRichtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) in Reaktion auf die Senatsurteile BGHZ 74, 144 und BGHZ 75, 120 bestimmt, daß das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die gleiche Regelung findet sich in § 4 Abs. 4 des als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verabschiedeten Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG getreten ist. Dies bedeutet, wie der Senat durch Urteil vom 20. Januar 2005 (III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743 ff; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, daß der Bereich der Bankenaufsicht, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz - hier etwa der betroffenen Gesellschaft - geht (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20), dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist. Der Senat hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, daß die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu die vom Senat eingeholte Vorabentscheidung
hierzu die vom Senat eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02 - NJW 2004, 3479) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2. Für die Anwendung des § 6 Abs. 4 KWG und die Beurteilung der Frage, ob drittgerichtete Amtspflichten in bezug auf die Person des Klägers wahrzunehmen waren, ist es auch unerheblich, ob das Bundesaufsichtsamt - wie in dem dem Senatsurteil vom 20. Januar 2005 zugrundeliegenden Fall - Aufsichtspflichten angeblich nicht hinreichend nachgekommen ist, die im Interesse der Anleger gelegen hätten, oder ob - wie hier - der Schaden des Anlegers darauf beruhen soll, daß das Bundesaufsichtsamt Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat, die zur Insolvenz des beaufsichtigten Unternehmens geführt haben sollen. Es besteht kein Anlaß, an das Ergreifen und an das Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen unterschiedliche haftungsrechtliche Folgen zu knüpfen, zumal ein und dieselbe Maßnahme für einen Kreis von gegenwärtigen Anlegern günstig und einen Kreis potentieller Anleger ungünstig sein kann oder umgekehrt. Die Bankenaufsicht hat die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft im öffentlichen Interesse wahrzunehmen und dabei selbstverständlich die Grenzen ihrer Eingriffsbefugnisse zu beachten. Geht es - wie hier - um die Frage, ob ein Unternehmen, das von Haus aus nicht als "Kreditinstitut" bezeichnet werden kann, unerlaubte Bankgeschäfte betreibt, nimmt die Bankenaufsicht eine Aufgabe wahr, die ihr durch das Kreditwesengesetz übertragen ist. Rechtmäßig verhält sie sich in diesem Bereich nur dann, wenn sie die gebotenen Maßnahmen ergreift oder, sofern kein Anhalt für das Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts besteht, solche unterläßt (vgl. BGHZ 74, 144 zu einer insoweit ähnlichen Konstellation). In beiderlei Hinsicht unterliegt ihr Verhalten, wie auch im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. BT-Drucks.
10/1441 S. 20), der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG bzw. des § 4 Abs. 4 FinDAG.
Das ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil de m Bundesaufsichtsamt bei der Frage, ob die typisch stillen Beteiligungen in der hier vorliegenden vertraglichen Ausgestaltung als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu bewerten seien, ein erheblicher Fehlgriff unterlaufen wäre. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bewertung des Bundesaufsichtsamts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (WM 1984, 1364, 1367 ff) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 90, 310; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801, 1805; Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - WM 1995, 874 ff) über Einlagengeschäfte nicht in Einklang (vgl. Loritz ZIP 2001, 309). In der angeführten Rechtsprechung wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Begriff der Einlage gesetzlich nicht definiert ist und daß die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden ist. Als wichtige - allerdings für sich gesehen nicht ausreichende - Indizien werden dabei angesehen, daß von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden. Dem entsprechen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die es für möglich halten, daß auch stille Beteiligungen unter besonderen Umständen als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bewertetet werden können, etwa wenn die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist, der Rückzahlungsanspruch unbedingt ist und nicht hinter
Forderungen anderer Gläubiger zurückzutreten hat (vgl. außer den Vorinstanzen VG Berlin DB 1999, 1377; LG Bonn, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 1 O 205/02 -; aus dem Schrifttum - teilweise bezogen auf den durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 mit Wirkung vom 1.1.1998 um "andere rückzahlbare Gelder des Publikums" erweiterten Einlagenbegriff - Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand April 2004, § 1 Rn. 53; Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl. 2004, § 1 Rn. 40, 42; Beck/Samm, KWG, Stand September 1998, § 1 Rn. 67a, 74; zum Ganzen eingehend Ruhl, Das Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz, 2005 , S. 243 ff). Angesichts dieses Befundes und der komplexen Materie kann nicht davon gesprochen werden, daß sich das Bundesaufsichtsamt von seinen Aufgaben so weit entfernt hat, daß eine Amtshaftung - ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG - aus dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs in Erwägung zu ziehen wäre.
3. Der Kläger kann die notwendige Drittgerichtetheit ferner nicht damit begründen , durch die Abwicklungsanordnung sei in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum als stiller Gesellschafter eingegriffen worden. Die Abwicklungsanordnung betrifft unmittelbar nur die Rechtsposition der Gesellschaft (vgl. § 230 Abs. 2 HGB). In seiner Stellung als stiller Gesellschafter ist der Kläger nur in einer Innenbeziehung mit der Gesellschaft verbunden und dementsprechend auch nicht berechtigt, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die Abwicklungsanordnung vorzugehen und amtshaftungsrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, der den von Aufsichtsmaßnahmen betroffenen Unternehmen zusteht (vgl. zum Zusammenhang von Drittgerichtetheit und Klagebefugnis bei belastenden Verwaltungsakten Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 177). Zwar gilt
dinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 177). Zwar gilt dieser Zusammenhang nicht ausnahmslos, so daß der amtshaftungsrechtliche Schutz im Einzelfall auch weiter reichen kann als die Befugnis, einen belastenden Verwaltungsakt klageweise anzugreifen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG besteht jedoch kein Anlaß, in einer Fallgestaltung, in der ein Unternehmen mit einer großen Anzahl von Anlegern im Rahmen eines Kapitalanlagemodells Verträge über stille Beteiligungen schließt, dem Anleger eine Stellung zuzumessen, die eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit ihm gegenüber - wie gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen - begründen könnte.
4. Im übrigen wäre auch ein Verschulden der Bediensteten des Bundesaufsichtsamts zu verneinen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107). So ist es hier durch das Berufungsgericht geschehen, das nach sorgfältiger Prüfung die Auffassung vertreten hat, die typisch stille Beteiligung erfülle in der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung den engeren Einlagenbegriff im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. Umstände , die "Kollegialgerichts-Richtlinie" hier nicht anzuwenden (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 747), sind nicht hervorgetreten.
Schlick Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Schlick Dörr Herrmann

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.

(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts wieder. Das Risikomodul hat die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berücksichtigen.

(2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich ergibt aus:

1.
Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf die Dauer und den Betrag der Schadenabwicklung (Nichtlebensversicherungsprämienrisiko und -reserverisiko) sowie
2.
einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse (Nichtlebenskatastrophenrisiko).

Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 90/03
Verkündet am:
11. März 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
TreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6;
EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1;
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlichrechtliche
) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese
einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt
hatte.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betr iebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV), veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben , die damals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums hieß (im folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), am 10. Mai 1991 die von ihr gehaltenen Aktien der M. AG (M. ) an die Deutsche B. Finanzierungs-GmbH (B. ).
Zu dem Vermögen der M. gehörten die in M. gelegenen Grundstücke "St. -Park" (Flurstück 46/3),"F. Straße" (Flurstück 939/11, jetzt 11/2) und "E. -Promenade" bzw. "An der St. " (Flurstück 8/3). Die ursprünglich im Eigentum der Stadtgemeinde M. (Flurstücke 939/11 und 8/3) und der St. GmbH (Flurstück 46/3) stehenden Liegenschaften waren in Eigentum des Volkes überführt worden; Rechtsträger war der VEB M. M. (VEB Mit der Umwandlung ). des VEB M. die M. , in eine Kapitalgesellschaft , deren Anteile die Treuhandanstalt hielt (§ 1 Abs. 4 TreuhG), wurde diese Gesellschaft Eigentümer der Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.
Die klagende Stadt beanspruchte die Übertragung der vo rgenannten Grundstücke auf sich, weil es sich um volkseigenes Vermögen gehandelt habe, das kommunalen Aufgaben gedient habe und noch diene. Sie hat behauptet, entsprechende Zuordnungsanträge bereits auf der Grundlage des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Vermögen der Gemeinden , Städte und Landkreise - Verfahren zur Überführung volkseigenen Vermögens in das Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise - (Eigentumsüberführungsverfahrensordnung ) vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin gestellt zu haben. Der von der Treuhandanstalt mit B. geschlossene "Kaufund Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 enthält diesbezüglich keinen Vorbehalt. Die vertragsschließenden Parteien gingen gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 des Vertrages davon aus, daß die M. an sämtlichen Grundstücken, die in der
DM-Bilanz ausgewiesen waren (ausgenommen das Grundstück Z. -Straße), Eigentum hatte und "keine Ansprüche von früheren Gesellschaftern der M. bzw. deren Rechtsvorgängern oder sonstigen Berechtigten sowie von früheren Eigentümern und Berechtigten der übertragenen Grundstücke ... geltend gemacht werden können". In § 4 Buchst. f des Vertrages wurde allerdings auch auf eine als Anlage 3 angefügte "Liste der schwebenden oder angedrohten Rechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren oder behördlichen Untersuchungen" Bezug genommen, worin es unter anderem hieß:
"Drohende Verwaltungsverfahren gegen die M. AG
a) ...
b) Magistrat der Stadt M. wegen Anspruch auf Übertragung von betrieblichem auf kommunales Eigentum (Kommunalvermögensgesetz )."
Am 4. Dezember 1991, 30. Januar 1992 und 23. März 199 2, also nach dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)", beantragte die Klägerin - nach ihrem Vortrag erneut - bezüglich der vorbezeichneten Grundstücke die "Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum", jetzt auf der Grundlage der Art. 21, 22 EV und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784). Hinsichtlich des Flurstücks 46/3 "St. - Park" begehrte sie die Zuordnung als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV, hinsichtlich der Flurstücke 939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " beanspruchte sie die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV.
Durch Bescheide der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. Juli 1993 gemäß den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV sollten die Flurstücke 939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " in das Eigentum der Klägerin zurückübertragen werden. Auf Klage der inzwischen in eine GmbH umgewandelten M. hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. Dezember 1996 diese Bescheide auf. Die Grundstücke könnten der M. nicht wieder entzogen werden, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids aufgrund der Veräußerung durch die Treuhandanstalt aus dem Kreis des zuordnungs - und restitutionsfähigen Finanzvermögens ausgeschieden und für die bis dahin zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigte beigeladene Klägerin grundsätzlich verloren seien. Weder dem von der Treuhandanstalt mit der B. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des Vertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301; 96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution zulasse. Die Klägerin ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig werden. Daraufhin stellte der Präsident der Treuhandanstalt durch Bescheide vom 28. Juli 1998 bezüglich der Flurstücke 939/11, 8/3 und 46/3"St. - Park" fest, daß "die Zuordnung/Rückübertragung ... ausgeschlossen" sei. Das nahm die Klägerin aus den oben genannten Gründen hin.
Die Klägerin verlangt von der Treuhandanstalt Schadense rsatz wegen Amtspflichtverletzung. Die Treuhandanstalt habe es bei der Privatisierung der M. versäumt, im "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 die Zuordnung oder Restitution der Grundstücke an die Klägerin durch einen ent-
sprechenden Vorbehalt zu sichern. Sie schulde ihr deshalb Schadensersatz in Höhe des Wertes der Grundstücke.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von 33.524,39 € (= 65.568 DM) nebst Zinsen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie stützt es nun auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 B GB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil den Bediensteten der Treuhandanstalt eine Amtspflichtverletzung bei der Privatisierung der M. nicht vorzuwerfen sei. Es könne offenbleiben, ob die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt im Verhältnis zur Klägerin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei; jedenfalls liege in dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag (es)" vom 10. Mai 1991, ohne die spätere Zuordnung oder Rückübertragung von Grundstücken an die Klägerin vorzubehalten, keine Amtspflichtverletzung: Der sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1
EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG sowie aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Kommunalisierungsauftrag habe sich nicht an die Treuhandanstalt gerichtet. Zuständig sei vielmehr die Präsidentin oder der Präsident der Treuhandanstalt als eigenständige Behörde gewesen. Der Treuhandanstalt habe allenfalls nach Erlaß der - vorzitierten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März und 29. April 1994 eine Pflicht zur Sicherung der Kommunalisierung durch entsprechende Vereinbarung mit B. obgelegen.
Ein vertraglicher Vorbehalt zugunsten der Klägerin sei der Treuhandanstalt ferner nicht möglich gewesen, weil sie die in Rede stehenden Grundstükke nicht konkret habe benennen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie schon vor dem 10. Mai 1991 einen Antrag auf Zuordnung oder Rückübertragung gestellt habe, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet worden seien.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Wenn und soweit die Treuhandanstalt bei der Durchführung ihres Privatisierungsauftrags den "Kommunalisierungsanspruch" einer Gebietskörperschaft zunichte macht, kommt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - eine Haftung der Treuhandanstalt nur nach Amtshaftungsrundsätzen in Betracht.
Die Treuhandanstalt haftet als rechtsfähige bundesunmit telbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EV; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR , Stand März 1995 § 2 TreuhG Rn. 1 f.; Bleckmann/Erberich in Rädler/Raupach/Bezzenberger , Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003 Teil 2 C Rn. 4 und 9) für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten, wenn sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Darum geht es hier.

a) Ob ein bestimmtes Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f; 108, 230, 232) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171). Für die Abgrenzung, ob die Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öffentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen Anhaltspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin in der Regel das prägende
Merkmal gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2000 - III ZR 179/99 - NJW 2000, 2810, 2811 m.w.N.).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß das Ver halten der Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen ist.
Die Privatisierungstätigkeit war zwar eine öffentliche A ufgabe; sie wurde aber in den Formen des privaten Rechts vollzogen (vgl. BVerwGE 100, 318, 321; KG NJW 1991, 2299; OVG Berlin NJW 1991, 715 f; VG Berlin NJW 1991, 1969 f; VIZ 1997, 695, 696; BezG Dresden VIZ 1992, 73, 74; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt 1995 S. 322 ff; Weides JuS 1991, 818 ff; a.A. KG ZIP 1991, 407; VG Berlin NJW 1991, 376, 377 f; Busche, RVI § 2 TreuhG Rn. 6 ff; s. auch Weimar ZIP 1993, 1 ff, 14).
Der gesetzliche Auftrag (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV) ging dahin, daß die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisieren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine gestufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundentscheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sogenannte Zweistufentheorie). Der Gesetzgeber traf die Grundentscheidung selbst (vgl. OVG Berlin aaO S. 716). Er ordnete im Treuhandgesetz an, daß das volkseigene Vermögen in der Regel zu privatisieren sei (§ 1 Abs. 1 TreuhG). Die volkseigenen Betriebe wurden zum 1. Juli 1990 von Gesetzes wegen in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1
TreuhG). Damit war der Weg zur möglichst zügigen (vgl. Präambel zum Treuhandgesetz und § 9 Abs. 2 TreuhG) Privatisierung in den flexiblen Formen des Privatrechts, vor allem des Sach- und Rechtskaufs (§ 433 BGB a.F.), vorgezeichnet.

c) Die Pflichtverletzung, die die Klägerin der Treuhan danstalt anlastet, steht vorliegend indes nicht mit dem Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Privatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang, sondern bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag, der dem Privatisierungsauftrag geradezu widerstreitet (BVerwGE 100, 318, 321). Daraus folgt, daß das Pflichtenverhältnis der Treuhandanstalt zu den zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Dies ist nicht deshalb anders, weil im Streitfall der Schuldvorwurf an ein zivilrechtliches Handeln anknüpft: Die Treuhandanstalt habe bei dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" (§§ 433, 398, 413 BGB a.F.) vom 10. Mai 1991 pflichtwidrig mit der B. nicht eine Klausel vereinbart, wonach die nachträgliche Zuordnung oder Übertragung einzelner Grundstücke derM. auf die Klägerin vorbehalten blieb; hätte sie einen solchen vertraglichen Vorbehalt gemacht, so wäre die Kommunalisierung oder Restituierung der fraglichen Liegenschaften noch nach der Übertragung der M. -Aktien von der Treuhandanstalt auf die B. möglich gewesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f, 5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2232).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Amtspflichtverletzung der Treuhandanstalt gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen, weil mit der Durchführung des Kommunalisierungsauftrages nicht die Treuhandanstalt selbst, sondern ihr Präsident betraut war und durch die bei Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" vom 10. Mai 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen - im Unterschied etwa zu der Rechtslage nach dem Vermögensgesetz, wonach der Verfügungsberechtigte nach Stellung eines Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) - keinerlei "Sicherungspflichten" der Treuhandanstalt statuierten.

a) Die noch allein auf der Grundlage des Kommunalverm ögensgesetzes am 6. Juli 1990 (i.V.m. dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990) eingeleiteten Kommunalisierungsverfahren, wie sie die Klägerin "bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin" beantragt haben will, waren nach § 2 Abs. 1 Eigentumsüberführungsverfahrensordnung von dem "jeweils fachlich verantwortliche(n) Minister" oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durchzuführen. Nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 22. März 1991 am 29. März 1991 war für Zuordnungen und (Rück-)Übertragungen nach Art. 21, 22 EV i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz und dem Treuhandgesetz der Präsident der Treuhandanstalt (oder eine von ihm zu ermächtigende Person) oder der Oberfinanzpräsident (oder eine von ihm zu ermächtigende Person) zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VZOG). Der Präsident der Treuhandanstalt war insoweit nicht Organ der Treuhandanstalt, sondern eigenständige Bundesoberbehörde (vgl. VG Berlin VIZ 1997, 695, 696; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI § 1 VZOG Rn. 20; Schmidt-
Habersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003 § 1 VZOG Rn. 4; Schmidt/Leitschuh in RRB § 1 VZOG Rn. 30).

b) Der Umstand, daß die Durchführung des Kommunalisier ungsauftrages nicht der Treuhandanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine verfahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts zwischen Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und Kommunalisierungsauftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereithält, bedeutet indes nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Bewältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat. Es stünde schon in Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn sich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kommunen hinwegsetzen könnte. Der Konflikt ist vielmehr im Wege praktischer Konkordanz so zu lösen, daß die Treuhandanstalt vor einer die Kommunalisierungs - oder Restituierungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften vernichtenden Veräußerung der betreffenden Vermögensgegenstände zumindest gehalten ist, die Körperschaft zu hören und ihre berechtigten Belange bei ihrer Privatisierungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Schmidt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003, Art. 21 EV Rn. 34).
3. Allerdings hätten der Treuhandanstalt derartige ö ffentlich-rechtliche Pflichten - und daraus herzuleitende Amtspflichten im Sinne von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB - gegenüber der Klägerin nur dann obgelegen, wenn diese bei der Präsidentin der Treuhandanstalt oder einer sonstigen Zuordnungsbehörde einen den beanspruchten Vermögensgegenstand genau bezeichnenden
Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt und die Treuhandanstalt hiervon Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen.
Allein durch einen solchen Antrag wäre die Treuhandan stalt überhaupt in der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungs- oder Restitutionsanspruch der Gemeinde bei dem konkreten Privatisierungsvorhaben zu berücksichtigen; nur einem auf bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände bezogenen Zuordnungsbegehren konnte die Treuhandanstalt - wenn nicht dem öffentlichen Interesse an arbeitsplatzschaffenden Investitionen der Vorrang gebührte - Rechnung tragen, etwa indem sie einen der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden, spezifizierten vertraglichen Vorbehalt mit dem Investor vereinbarte.
So liegt der Streitfall nach den unangegriffenen Fe ststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Danach hat die Klägerin erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Abschluß des Privatisierungsvertrages einen Antrag auf Zuordnung oder Rückübertragung gestellt, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet wurden. Ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur Treuhandanstalt konnte dadurch nicht mehr entstehen.
4. Eine Vorverlagerung des der Treuhandanstalt gegenüber den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Pflichtenkreises ist ferner nicht wegen des Gedankens geboten, daß sich der hoheitlich handelnde Beamte bei der Rechtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 126). Am 10. Mai 1991 hatte die Klägerin an den vorbezeichneten Grundstücken weder Eigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, das
durch den Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" zwischen der Treuhandanstalt und der B. hätte verletzt werden können. Dem öffentlichrechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restitutionsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301, 305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997, 539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D Rn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21 EV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30, Art. 22 EV Rn. 6, 13 f).
5. Der Klageanspruch läßt sich nicht, wie die Revision geltend macht, auf einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die Treuhandanstalt verfügte bei der Übertragung der M. -Aktien auf die B. nicht als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie war alleinige, nichtverfügungsbeschränkte Inhaberin dieser Aktien (§ 1 Abs. 4 TreuhG). Deren Veräußerung an einen privaten Erwerber geschah im Rahmen des gesetzlichen Privatisierungsauftrages (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV).
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.