Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13

bei uns veröffentlicht am23.01.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 7 O 382/10, 04.05.2012
Oberlandesgericht Köln, 17 U 39/12, 27.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 94/13
Verkündet am:
23. Januar 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WKR 56 § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2
Es handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände
(§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken
, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht
der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung
des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs.
4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1
WKR 56 die Bahn zu tragen. Dies gilt auch, wenn vorhandenes Bahngelände
auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisherigen
und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen
Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 94/13 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Beklagte ist ein Wasserversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Trinkwasserleitung der Beklagten im Zuge des Ausbaus einer Bahnstrecke anfielen.
2
Im Oktober 1970 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen Kreuzungsvertrag, nach dem dem Wasserversorger das Recht eingeräumt wurde, das seinerzeit mit drei Gleisen bebaute Bahngrundstück mit der heutigen Flurnummer 2050 im Bereich des sogenannten G. Wäldchens mit einer Trinkwasserleitung zu kreuzen. Der Vertrag wurde unter Zugrundelegung der "Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) mit DB-Gelände oder DB-Wasserleitungen" aus dem Jahr 1956 (fortan: WKR 56 oder Wasserleitungskreuzungsrichtlinien ) geschlossen. Diese Richtlinien hatten auszugsweise folgenden Inhalt : "§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung (WVU) einschließlich des zugehörigen Fernmelde- und Betriebskabels (WVU-Leitung) mit DB-Gelände oder DBWasserleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von WVULeitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die WVULeitung darin endet. (3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. (4) Beim DB-Gelände wird unterschieden
a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrsoder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den Zubehörflächen,
b) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außerhalb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführungen. … § 3 Kreuzungsvertrag (1) Über jede Kreuzung wird zwischen der DB … und dem WVU ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 (‚Kreuzungsvertrag ‘) geschlossen. … § 4 Dingliche Sicherung (1) Die DB bestellt für eine WVU-Leitung keine Dienstbarkeit an den ihr gehörenden Grundstücken. (2) Bevor die DB das Eigentum an einem für die WVU-Leitung in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt, wird sie zugunsten des WVU eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligen und im Grundbuch eintragen lassen: ‚Dauernde Beschränkung dahin, dass das WVU berechtigt ist, die in dem Grundstück liegende Wasserleitung … beizubehal- ten und das Grundstück zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen. …‘ § 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für
a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,
b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, … (3) Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vorteile , so hat er sich an den Herstellungskosten angemessen zu beteiligen. … § 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Solche Änderungen sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten. … § 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür , auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung (1) Ändert ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen Kosten (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. (2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."
3
Die Wasserleitung durchquerte außerdem die beiderseits des seinerzeitigen Bahngrundstücks angrenzenden Flurstücke 2047 und 2052, die im Eigentum der Stadt K. stehen. Nach 1996 und 1998 ergangenen Planfeststellungsbeschlüssen wurden diese Grundstücke für eine Erweiterung der Gleisanlagen in Anspruch genommen, die unter anderem für die Bahnanbindung des Flughafens K. notwendig wurde. Die Klägerin sollte die Grundstücke von der Stadt K. erwerben. Ein entsprechender Kaufvertrag, aufgrund dessen zugunsten der Klägerin bereits Eigentumsvormerkungen im Grundbuch eingetragen wurden, ist zwar noch nicht vollzogen. Dessen ungeachtet wurden die Grundstücke jedoch aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags der Klägerin mit der Stadt mit Schienensträngen bebaut. Auf dem Flurstück 2050 fanden Gleisumbauarbeiten statt. Nunmehr verlaufen auf den drei Grundstücken sechs von insgesamt acht geplanten Gleisen.
4
Aufgrund der Neu- und Umbauarbeiten wurde auch eine Verlegung der Wasserleitung der Beklagten notwendig. In einer "Rahmenvereinbarung", die unter dem 27. Juni und 18. Juli 2001 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin, "ihre Anlagen entsprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafenanbindung K. gemäß dem Baufortschritt … anzupassen" (Ziffer 1). Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung enthielt folgende Kostenregelung: "Die DB AG erstattet der … [Rechtsvorgängerin der Beklagten] alle durch Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewiesenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die Anpassung bestehender Kreuzungen von Anlagen der … [Rechtsvorgängerin der Beklagten] mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich G. Wäldchen sowie F. Straße in K. /G. ) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsverträgen getroffenen Regelungen. …"
5
Die Klägerin trug die Kosten der Verlegung der Wasserleitung einschließlich des Aufwands für Suchschachtungen zunächst in voller Höhe. Sie hat von der Beklagten Zahlung von 292.942,45 € als hälftigen Ersatz dieses Aufwands verlangt. Die Beklagte hat die Forderung für unbegründet gehalten und hilfswei- se die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 320.607,23 € erklärt, die sie aus Leitungsverlegungsmaßnahmen im Bereich einer anderen Kreuzung ihrer Anlagen mit Gelände der Klägerin (H. -L. -Straße) herleitet. Die Klägerin habe bei der Abrechnung jenes Vorhabens zu Unrecht einen Vorteilsausgleich in dieser Höhe berücksichtigt. Für den Fall, dass die Klage ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat sie den vorgenannten Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht.
6
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 30.268,75 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegenrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.
8
Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeschränkt zugelassen. Der Tenor der Zulassung enthält keine Beschränkung auf die Klageforderung. Sie ergibt sich auch nicht mit der notwendigen Klarheit aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, nach der lediglich "insbesondere" zu klären ist, wann von einer neuen Kreuzung gesprochen werden könne.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, der überwiegende Teil der Klageforderung sei verjährt. Die Aufwendungen für die Suchschachtungen seien dessen ungeachtet bereits gemäß § 9 Abs. 1 WKR 56 von der Klägerin allein zu tragen.
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Demgegenüber hat es einen vertraglichen Erstattungsanspruch für begründet gehalten, soweit er den hälftigen Ersatz von Zahlungen der Klägerin betrifft, die sie auf zwei Nachtragsrechnungen der Z. AG über 60.537,51 € (einschließlich Umsatzsteuer) erbrachte. Die Arbeiten zur Verlegung der Wasserleitung seien infolge der Veränderung einer bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 notwendig geworden, so dass die Beklagte die Hälfte des hierfür erforderlichen Aufwands zu tragen habe. Eine Kreuzung der Wasserleitung mit der Bahnanlage habe bereits auf dem Flurstück 2050 existiert. Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege oder ähnliches) auf den benachbarten Grundstücken 2047 und 2052 vor Beginn der Ausbauplanungen vorhanden gewesen seien, könne dahin stehen. Jedenfalls rechtzeitig mit Beginn der Planungen habe die Klägerin ein Nutzungsrecht auch an diesen Flurstücken erworben, so dass diese Bahngelände geworden seien. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 (III ZR 194/03, WM 2004, 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der WKR 56 gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung. Das Berufungsgericht hat in Fortführung dieser Rechtsprechung gemeint, auch die Erweiterung von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen stelle die "Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände" dar, selbst wenn auf diesen Grundstücken bislang keine Bahnanlagen vorhanden gewesen sein sollten, die Bahn jedoch vor Beginn der Veränderungsarbeiten und Abschluss der Rahmenvereinbarung ein dauerhaftes und nach außen dokumentiertes Nutzungsrecht besitze. Dies gelte selbst, wenn die Lage einer Kreuzung örtlich verändert werde.
11
Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten hat das Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtet. Die ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung der Hilfswiderklage nach § 215 BGB mögliche Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Die Klägerin habe bei der Baumaßnahme im Bereich der H. -L. -Straße zu Recht einen Vorteilsausgleich zulasten der Beklagten angesetzt.

II.


12
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in zwei entscheidenden Punkten nicht stand.
13
1. Der Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts zur Abgrenzung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit Bahngelände (§ 9 Abs. 2 WKR 56) von der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 WKR 56) nach Maßgabe der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der Rahmenvereinbarung nicht zu teilen.
14
a) Der Senat darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes Regelwerk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von Straßen durch Gasversorgungsunternehmen Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05, WM 2006, 2098 Rn. 10 f). Auch die Rahmenvereinbarung kann der Senat frei auslegen, selbst wenn es sich hierbei um einen Individualvertrag handeln und ihr nicht ein Musterregelwerk zugrunde liegen sollte. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Abgrenzung der Änderung einer bestehenden von der Herstellung einer neuen Kreuzung nicht mit der Rahmenvereinbarung auseinander gesetzt, jedoch die für die Interpretation notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung der Rahmenvereinbarung nachzuholen , auch wenn ein Individualvertrag vorliegen sollte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 mwN).
15
b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu diesen Kriterien bei der Auslegung von Kreuzungsrichtlinien Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03, WM 2004, 2318, 2320 mwN) handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 WKR 56 die Klägerin zu tragen. Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisherigen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen. Zwar mag es in diesen Fallgestaltungen bei einer sich an den äußeren Merkmalen orientierenden , natürlichen Betrachtungsweise eher naheliegen, von einer bloßen Änderung der bestehenden Kreuzung auszugehen, weil lediglich der vorhandene Kreuzungsbereich ausgedehnt wird. Diese Anschauung hat jedoch in den Kreuzungsrichtlinien keinen Ausdruck gefunden, die in dem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Kreuzungsvertrag in Bezug genommenen waren und daher rechtlich maßgeblich sind.
16
aa) Aus diesen Richtlinien ergibt sich, dass die Änderung einer Kreuzung (§§ 8-10 WKR 56) nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Maßnahmen auf dem Grundstück stattfinden, über das der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlossen wurde. Die Regelungen der Kreuzungsrichtlinien beziehen sich allein auf das jeweilige Kreuzungsgrundstück und den diesbezüglich geschlossenen Vertrag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO). Sie sehen hingegen nicht vor, dass der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über die Änderung von Kreuzungen auf Grundstücke ausgedehnt werden soll, für die ein Kreuzungsvertrag noch nicht besteht. So bestimmt § 3 Abs. 1 WKR 56, dass über jede Kreuzung zwischen der DB und dem Wasserversorgungsunternehmen ein Vertrag geschlossen wird. Das unter Bezugnahme auf die Richtlinien abgefasste Formular des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Kreuzungsvertrags aus dem Jahr 1970 sieht dementsprechend die Nutzung eines bestimmten, katastermäßig bezeichneten Grundstücks vor. Auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 ergibt sich im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 WKR 56, dass sich die Kreuzungsverträge und damit die -richtlinien jeweils auf konkrete Grundstücke beziehen, die (aktuell) DB-Gelände sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 sind wesentliche Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung (Satz 1) durch "Nachträge zum Kreuzungsvertrag" festzuhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 WKR 56 soll für jede Kreuzung ein eigener Vertrag geschlossen werden, der auf ein bestimmtes Grundstück bezogen ist. Wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 WKR 56 auch bei wesentlichen Änderungen der Kreuzung nur Nachträge zum (bestehenden) Kreuzungsvertrag vorschreibt, ist hieraus zu schließen, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die das bisherige, vertragsgegenständliche Kreuzungsgrundstück betreffen. Die Grundstücksbezogenheit der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien ergibt sich auch aus § 4 WKR 56. Dessen Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Dienstbarkeit, wenn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin Eigentümerin des Kreuzungsgrundstücks ist. Für den Fall, dass die DB das Eigentum an einem für die Wasserleitung "in Anspruch genommenen Grundstück" einem Dritten überträgt, ist zugunsten des Wasserversorgungsunternehmens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (Absatz 2). Auch dies belegt, dass die Kreuzungsrichtlinien und damit der in ihnen verwendete Kreuzungsbegriff grundstücksbezogen sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Richtlinien Geltung lediglich für das Grundstück beanspruchen, auf das sich der jeweilige Kreuzungsvertrag bezieht, ist, dass Absatz 3 des § 1 WKR 56, der den Geltungsbereich des Regelwerks bestimmt, "DB-Gelände" als Grundflächen definiert, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht "zusteht". Die Verwendung des Präsens deutet ebenfalls darauf hin, dass die Regelungen nicht für Grundstücke gelten sollen, an denen Rechte der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin erst künftig erworben werden.
17
Gestützt werden die vorstehenden Erwägungen durch folgende Überlegung : Das Leitungsrecht eines Wasserversorgungsunternehmens an dem Grundstück eines Dritten richtet sich nach dem mit diesem bestehenden Rechtsverhältnis. Erwirbt die Klägerin das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Grundstück, kann sie an die Bedingungen dieses Verhältnisses gebunden sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Leitungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist oder der (vormalige) Eigentümer die Klägerin verpflichtet, in das bisherige Leitungsrechtsverhältnis einzutreten (siehe hierzu für den umgekehrten Fall, dass die Klägerin das Eigentum an einem Grundstück auf einen Dritten überträgt, § 4 Abs. 2 WKR 56). Diese bei Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück durch die Klägerin naheliegende Konstellation steht einer Auslegung der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien entgegen, nach der diese auch ohne gesondert zu schließenden Kreuzungsvertrag für das neue Grundstück Geltung beanspruchen. Dem tragen im Übrigen die Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien aus den Jahren 1980 und 2000 in ihrem jeweiligen § 3 Abs. 4 mittlerweile ausdrücklich Rechnung. Dort ist bestimmt, dass bei Erwerb eines von einer Versorgungsleitung gekreuzten Grundstücks durch die Klägerin das mit dem früheren Eigentümer bestehende Rechtsverhältnis durch einen Kreuzungsvertrag nach den Richtlinien zu ersetzen, mithin eine Rechtsänderung herbeizuführen sei. Diese Regelung verdeutlicht, dass die Kreuzungsrichtlinien für neue Bahngrundstücke erst gelten können, wenn ein entsprechender Kreuzungsvertrag geschlossen wurde.
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Ist hiernach der Anwendungsbereich der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien auf das Grundstück beschränkt, für das der jeweilige Kreuzungsvertrag besteht, ist auch der Kreuzungsbegriff der Richtlinien auf dieses Flurstück bezogen zu verstehen. Dann kann die Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 nur vorliegen, wenn sie auf dem Grundstück stattfindet, für das der jeweilige Kreuzungsvertrag geschlossen ist.
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bb) Diese aus den Regelungszusammenhängen abgeleitete Würdigung wird durch die Einbeziehung des objektiven Interesses der Parteien an klaren, in der Praxis möglichst eindeutig zu handhabenden Bestimmungen gestützt. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung, dass die "Änderung" einer Kreuzung auch dann vorliegt, wenn Bahnanlagen, die von einer Versorgungslinie gekreuzt werden, auf andere, ebenfalls von dieser Leitung gekreuzte Grundstücke ausgedehnt werden, würde zu erheblichen, Unklarheiten stiftenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen. So mag in der vorliegenden Fallgestaltung, dass das Betriebsgelände der Bahn auf unmittelbar angrenzende Grundstücke erstreckt wird, bei einer natürlich-technischen Betrachtung der Begriff der "Änderung" einer Kreuzung noch ohne Schwierigkeiten als erfüllt anzusehen sein. Ebenso eindeutig dürfte demgegenüber die "Herstellung" einer neuen Kreuzung vorliegen, wenn der neue Kreuzungspunkt in größerer Entfernung zu dem bisherigen liegt. Ab wann jedoch die Distanz zwischen diesen beiden Punkten gering genug ist, um nur noch von einer "Änderung" auszugehen, ist kaum anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Es wären überdies neben der räumlichen Entfernung weitere, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Gesichtspunkte heranzuziehen und zu gewichten (z.B. Nutzungsart der zwischen den Bahnanlagen liegenden Grundstücke, Dritteigentum an den zwischenliegenden Grundstücke, Vorhandensein oder Fehlen natürlicher Merkmale mit trennendem oder verbindendem Charakter, den Gesamtzusammenhang unterbrechende Bauwerke [z.B. Straßen oder Brücken], bei Gleisgabelungen Entfernung der Gabelung von den Kreuzungspunkten; siehe hierzu auch sogleich Buchstabe ee), die die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses der Würdigung zusätzlich beeinträchtigen würden. Diese Abgrenzungsprobleme werden durch die Auslegung, nach der sich die Begriffe der Herstellung und der Änderung einer Kreuzung nur auf das im jeweiligen Kreuzungsvertrag bestimmte Grundstück beziehen, weitgehend vermieden.
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cc) Der Senat sieht sich in seiner Auslegung dadurch bestätigt, dass Nummer 4 Abs. 1 der zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (GWKR 2012) hiermit übereinstimmende Regelungen enthält. Darin ist nunmehr ausdrücklich definiert, dass eine Kreuzung nicht nur hergestellt wird, wenn auf einem Grundstück der Klägerin eine Gas- oder Wasserleitung neu verlegt wird, sondern auch, "wenn die DB ein Grundstück erwirbt, in dem sich eine Leitung des … (Versorgungsunternehmens) befindet" (Satz 2). Dafür, dass mit dieser Bestimmung die Rechtslage gegenüber den zuvor geltenden Kreuzungsrichtlinien geändert werden sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - ausgeführt, die Regelungen dienten nur der Klarstellung.
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dd) Schließlich wird die Auffassung des Senats im vorliegenden Sachverhalt zusätzlich durch Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2001 gestützt. Danach sollen die Regelungen der Kreuzungsverträge für die Anpassung der Leitungen der Beklagten bei den "bestehenden" Kreuzungen mit "vorhandenen" Anlagen der Klägerin gelten. Auch diese Fassung, die die Geltung der Kreuzungsverträge und damit der Kreuzungsrichtlinien nur für die "bestehenden" Kreuzungen und "vorhandenen" Einrichtungen vorschreibt, deutet darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen nicht auf die von der Klägerin auf den Grundstücken 2047 und 2052 neu zu errichtenden Gleisanlagen Anwendung finden sollten.
22
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, der Rahmenvereinbarung habe ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien zugrunde gelegen, konnte sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigen.

23
ee) Die Auslegung des Senats wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1981 (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8) zur Auslegung der Begriffe "Herstellung einer neuen Kreuzung" (§ 11 EKrG) und "Änderung einer (vorhandenen) Kreuzung" (§ 3 EKrG) nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht in Frage gestellt.
24
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung angenommen , es stelle lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Bahnlinie und einer Straße dar, wenn Bahngelände durch die Anlage zusätzlicher Gleise verbreitert wird. Ein Verkehrsweg, der durch seine reale Existenz in irgendeiner Weise bereits angelegt worden sei, sei nicht mehr "neu" im Sinne des § 2 Abs. 3 EKrG (aaO S. 8). Es werde durch die Erweiterung der Gleisanlagen kein neuer Verkehrsweg angelegt, wenn nicht trennende Merkmale (z.B. größere Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasserflächen) das Bild eines einheitlichen Verkehrswegs ausschlössen (aaO S. 11). In diesem Fall stelle die Verbreiterung des Gleiskörpers lediglich die "Änderung" einer Kreuzung dar.
25
Die für diese Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen auf die hier maßgeblichen Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nicht zu. Der Kreuzungsbegriff nach diesen Richtlinien ist aus den vorstehenden Gründen grundstücksbezogen. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 3 EKrG, dass eine Kreuzung neu ist, wenn einer der beiden oder beide Verkehrswege neu angelegt werden. Damit regelt das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Herstellung - und dementsprechend auch die Änderung - einer Kreuzung ohne Anknüpfung an das Grundstück, auf dem die Bahnlinie und die Straße zusammentreffen. Weiterhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 EKrG die pauschalierende Be- trachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem Veranlasser zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - unabhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (BVerwG aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266). Diese Regelung, bei der allgemeine Gerechtigkeitserwägungen , die eine stärkere Differenzierung indizieren könnten, hintan gestellt werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kostenausgleich zwischen den beteiligten (seinerzeit einschließlich der Deutschen Bundesbahn auch formal noch sämtlich) öffentlichen Haushalten nicht in allen Einzelheiten "gerecht" sein muss, sondern - insbesondere auch zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwandes - in gröberer Weise geregelt sein darf (BVerwG Buchholz aaO). Demgegenüber richtet sich die Kostenlast in §§ 9, 10 WKR 56 auch bei Änderungen der Kreuzung grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip. Der die Änderung verursachende Kreuzungsbeteiligte hat die Folgekosten des anderen Kreuzungsbeteiligten in den Fällen des § 10 Abs. 1 WKR 56 vollständig und in denen des § 9 Abs. 2 WKR 56 zur Hälfte zu tragen. Damit enthalten die Kreuzungsrichtlinien im Gegensatz zum Eisenbahnkreuzungsgesetz eine differenziertere Kostenregelung bei Kreuzungsänderungen. Da die vom Bundesverwaltungsgericht zu diesem Gesetz vorgenommene Unterscheidung der "Herstellung" von der "Änderung" einer Kreuzung mit der dort enthaltenen pauschalierenden Kostenregelung begründet wurde (aaO), ist diese - ebenfalls auf einer vergröbernden Betrachtung beruhende - Abgrenzung nicht auf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien übertragbar.
26
2. Unbeschadet dessen vermag der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, es liege auch hinsichtlich der Flurstücke 2047 und 2052 nur eine Änderung der bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WKR 56 vor, weil die Klägerin an diesen Grundstücken bereits vor Abschluss der Rahmenvereinbarung und der Durchführung der Baumaßnahmen ein nach außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht gehabt habe. Diese zwischen der Überlassung der Grundstücke an die Klägerin durch die Stadt K. , der Rahmenvereinbarung und der Vornahme der Gleiserweiterungen unterscheidende Betrachtungsweise wird nicht dem Umstand gerecht, dass alle drei Vorgänge - wovon mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist (siehe jedoch sogleich Nummer 3) - in Ausführung der Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1996 und 1998 erfolgten. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin fand statt, um ihr die planfestgestellten Baumaßnahmen zu ermöglichen. Alle Abschnitte der Planverwirklichung stellen daher unselbständige Teilakte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende Betrachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des Eigentumsübergangs an einem Straßengrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der Entwidmung und dem Verlust des Leitungsrechts eines Telekommunikationsunternehmens Senatsurteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1 Rn. 23 ff). In rechtlicher Hinsicht sind deshalb der Erwerb des Nutzungsrechts der Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052, die Rahmenvereinbarung sowie die Ausführung der Gleiserweiterung, die die Verlegung der Leitung der Beklagten notwendig machte, ungeachtet der chronologischen Abläufe als zusammengehörend anzusehen. Der Notwendigkeit einer solchen einheitlichen Betrachtung trägt im Übrigen jetzt Nummer 4 Satz 5 und 6 GWKR 2012 Rechnung , wonach auch dann von der Neuerrichtung einer Kreuzung - und nicht nur von der Änderung einer bestehenden - auf DB-Gelände auszugehen ist, wenn Bahnbetriebsanlagen auf Grundstücken der Klägerin erweitert werden, die sie zu diesem Zweck erworben hat.
27
3. a) Nach den vorstehend entwickelten Kriterien ist eine nach den betroffenen Grundstücken differenzierende Beurteilung der Kostenlast für die An- passung der Leitungen der Beklagten vorzunehmen. Hinsichtlich der Maßnahmen auf dem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten Flurstück 2050 liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung vor, mit der Folge, dass die insoweit für die Verlegung der Wasserleitung angefallenen Kosten von den Parteien gemäß § 9 Abs. 2 WKR 56 je zur Hälfte zu tragen sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Buchstabe b stellen sich hingegen der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052 sowie die Ausdehnung der Gleisanlagen auf diese Grundstücke als die Herstellung neuer Kreuzungen dar, so dass die Klägerin nach Ziffer 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung die Aufwendungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Anlagen der Beklagten vollständig zu übernehmen hat. Das Berufungsgericht wird deshalb die noch im Streit stehenden Kosten den einzelnen Grundstücken zuzuordnen haben (siehe hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2011 und Anlagen K 26, 27 einerseits und Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 2011 andererseits).
28
b) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn sich, wie die Klägerin behauptet, die Beklagte jedoch bestreitet, auf dem Flurstück 2047 bereits unabhängig von den Planfeststellungsbeschlüssen von 1996 und 1998 Bahnanlagen befanden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, Feststellungen hierzu für entbehrlich gehalten. Die Behauptung der Klägerin ist hingegen (potentiell) entscheidungserheblich. Sollte die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin schon vor den Planungen, die zur Erweiterung der Gleise geführt haben, ein Nutzungsrecht an dem Grundstück gehabt haben, würde sich die Last, die dort angefallenen Kosten für die Anpassung der Leitung der Beklagten zu tragen, nach den bezüglich dieses Flurstücks bestehenden Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien untereinander oder demjenigen zwischen den Parteien und der Stadt K. als Grundstückseigentümerin richten. Zu dem Inhalt dieser Rechtsverhältnisse wären Parteivortrag und Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
29
4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den Rügen der Revision gegen seine Ausführungen zur Hilfsaufrechnung zu befassen. Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, hierauf einzugehen, da der Rechtsstreit bereits wegen der Klageforderung im Hinblick auf die nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2012 - 7 O 382/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 17 U 39/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13 zitiert 1 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - III ZR 194/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2 Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 277/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 328;

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 141/05

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/05 Verkündet am: 23. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG 1996 § 50 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 257/05

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 257/05 Verkündet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RahmenVtr. 1974
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - III ZR 94/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - III ZR 428/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2
Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung
stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß
des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,
weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche
Gleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen
(§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung
(§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).
BGH, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 – 14 U 4/03 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 170.296,37

Gründe:


I.


Die Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennetzes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der Beklagten für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betroffene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das Betriebs-
gelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des Bahnhofs T. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und dem Gelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982 einen Vertrag, in den die "Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit DB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen (StromkrRichtl)" aus dem Jahr 1956 einbezogen sind (nachfolgend SKR 56).
Diese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DBStarkstromleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVUStarkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet. (3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. (4) Beim DB-Gelände wird unterschieden
a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrsoder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den Zubehörflächen,
b) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außerhalb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführungen. …
§ 2 Rechtsgrundlage einer Kreuzung Die Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daß
a) die örtlich zuständige BD und das EVU über die Anwendung dieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im grundsätzlichen über deren technische Ausführung einig sind oder
b) eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundesbahngesetzes vorliegt. …
§ 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für
a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,
b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, …
§ 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderung liegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert wird.
(3) Änderungen nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten.
§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. …
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung (1) Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. ..."
Mitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue ICE-Trasse zwischen Köln und dem Rhein-Main-Gebiet. Im Bereich des Bahnhofs T. wurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mit dem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setzte die Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngelände nunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachte Verlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung
anzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 SKR 56 nur verpflichtet, die Hälfte der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnels und sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eine neue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskosten gemäß § 5 SKR 56 zur Gänze tragen müsse.
Die Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte ihr für die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehr den die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweit erhobene Teilklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B. BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der
Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 7).
Die Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt werden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, ist zwar entscheidungserheblich, jedoch nicht klärungsbedürftig.
1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
Die Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982 einen Vertrag geschlossen, dem nach der Vertragspräambel die SKR 56 zugrunde liegen.
Ob darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der konkreten Baumaßnahme eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne der Klägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht erörtert, aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56.
2. Die eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutig zu beantworten ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durch eine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie es diese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem die frühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. Durch den Bau des Tunneltrogs für die ICE-Strecke sei erst eine neue Anlage hinzugekommen , die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einer neuen Kreuzung geführt habe.
Die Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer einzelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einem Fahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil der Anlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1 SKR 56 verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.
Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).

a) § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 knüpft an die Definitionen des § 1 SKR 56 an. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht definiert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird "Bahngelände" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oder Betriebsanlagen "einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanlagen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigt die Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in den Anlagenbegriff, daß die SKR 56 hierunter auch die Zusammenfassung einer Mehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. Die Betriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus einer Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten,
Weichen, ortsfesten Reparatureinrichtungen, Gebäuden, etc. zusammensetzen.

b) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m. § 1 SKR 56. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsänderung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte "Änderung ... einer Kreuzung". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in § 1 Abs. 2 SKR 56 an. Danach ist eine Kreuzung mit DB-Gelände im Sinne des § 1 Abs. 1 SKR 56 jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen in oder über Gelände der Deutschen Bundesbahn. Unter Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 SKR 56 ergibt, Grundflächen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den SKR 56 damit grundstücksbezogen verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne der §§ 8-10 SKR 56 auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich die Kreuzung befindet, Veränderungen vorgenommen werden.

c) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 SKR 56. Diese Bestimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonstigem DB-Gelände. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 SKR 56 nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des "bestehenden Zustandes". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der "Anlage". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen des Kreuzungsgrunds. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 SKR 56) und Änderung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 SKR 56) müssen trotz der verschiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Änderung von Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 nämlich nicht in der weiten Bedeutung von Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 SKR 56
zu verstehen sein, enthielte § 9 SKR 56 im Vergleich zu § 10 SKR 56 eine Regelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen des bestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinn verstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über die Kostentragungspflicht. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteien eine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nach dem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537, 1538 m.w.N.). §§ 9 und 10 SKR 56 sollten bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwischen beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach differenziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges DB-Gelände betroffen ist.

d) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht im Einklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertrags geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.
Zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396) gehörten alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f m.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite Begriffsverständ-
nis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertrags geltenden § 36 Abs. 1 BBahnG zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter Anwendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der Schienenverkehrsweg befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.
Dementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erst seit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klarstellung , daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienende Bauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch war bereits zu § 4 Abs. 1 EBO in der zum Zeitpunkt des Kreuzungsvertrags geltenden Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) anerkannt, daß der Begriff der Bahnanlage als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrichtungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke zu verstehen war (vgl. Thoma, Kommentar zur EBO, 1969, S. 25, Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 EBO 1967).

e) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache entstanden , daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SKR 56. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die örtliche Verlagerung des Kreuzungspunktes eine Änderung der Kreuzung und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechtsfolgeanordnung. Die Veränderung der Lage des Kreuzungspunktes wird ausdrücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be-
stimmt ferner als Rechtsfolge der Lageveränderung die entsprechende Geltung von § 2 SKR 56, der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer
neuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuen Kreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht der entsprechenden Anwendung.
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

10
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.N.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt (BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, 1657). Entscheidend für die unbeschränkte Revisibilität der Auslegung derartiger Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO).
19
Auf sich beruhen kann dabei, ob die Erwägungen der Vorinstanz zu der für die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrages notwendigen Leistungsnähe sowie zur Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und der Leistungsnähe frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken sind (vgl. zur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer tatrichterlichen Auslegung in der Revisionsinstanz z.B.: Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777, Kommentar: Rn. 13 f m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags und an dem notwendigen Einbeziehungswillen der Vertragsparteien. Das Berufungsgericht hat den ersten Gesichtspunkt zwar offen gelassen. Jedoch sind die notwendigen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufklärung auf- Kommentar: grund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45; Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498, Rn. 14).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2
Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung
stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß
des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,
weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche
Gleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen
(§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung
(§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).
BGH, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 – 14 U 4/03 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 170.296,37

Gründe:


I.


Die Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennetzes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der Beklagten für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betroffene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das Betriebs-
gelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des Bahnhofs T. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und dem Gelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982 einen Vertrag, in den die "Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit DB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen (StromkrRichtl)" aus dem Jahr 1956 einbezogen sind (nachfolgend SKR 56).
Diese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DBStarkstromleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVUStarkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet. (3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. (4) Beim DB-Gelände wird unterschieden
a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrsoder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den Zubehörflächen,
b) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außerhalb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführungen. …
§ 2 Rechtsgrundlage einer Kreuzung Die Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daß
a) die örtlich zuständige BD und das EVU über die Anwendung dieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im grundsätzlichen über deren technische Ausführung einig sind oder
b) eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundesbahngesetzes vorliegt. …
§ 5 Herstellungskosten (1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen. (2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für
a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,
b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung, …
§ 8 Änderung einer Kreuzung (1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen. (2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderung liegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert wird.
(3) Änderungen nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum Kreuzungsvertrag festzuhalten.
§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. …
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung (1) Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen. ..."
Mitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue ICE-Trasse zwischen Köln und dem Rhein-Main-Gebiet. Im Bereich des Bahnhofs T. wurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mit dem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setzte die Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngelände nunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachte Verlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung
anzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 SKR 56 nur verpflichtet, die Hälfte der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnels und sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eine neue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskosten gemäß § 5 SKR 56 zur Gänze tragen müsse.
Die Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte ihr für die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehr den die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweit erhobene Teilklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B. BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der
Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 7).
Die Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt werden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, ist zwar entscheidungserheblich, jedoch nicht klärungsbedürftig.
1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
Die Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982 einen Vertrag geschlossen, dem nach der Vertragspräambel die SKR 56 zugrunde liegen.
Ob darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der konkreten Baumaßnahme eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne der Klägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht erörtert, aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56.
2. Die eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutig zu beantworten ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durch eine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie es diese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem die frühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. Durch den Bau des Tunneltrogs für die ICE-Strecke sei erst eine neue Anlage hinzugekommen , die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einer neuen Kreuzung geführt habe.
Die Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer einzelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einem Fahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil der Anlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.
Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1 SKR 56 verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.
Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).

a) § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 knüpft an die Definitionen des § 1 SKR 56 an. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht definiert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird "Bahngelände" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oder Betriebsanlagen "einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanlagen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigt die Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in den Anlagenbegriff, daß die SKR 56 hierunter auch die Zusammenfassung einer Mehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. Die Betriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus einer Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten,
Weichen, ortsfesten Reparatureinrichtungen, Gebäuden, etc. zusammensetzen.

b) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m. § 1 SKR 56. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsänderung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte "Änderung ... einer Kreuzung". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in § 1 Abs. 2 SKR 56 an. Danach ist eine Kreuzung mit DB-Gelände im Sinne des § 1 Abs. 1 SKR 56 jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen in oder über Gelände der Deutschen Bundesbahn. Unter Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 SKR 56 ergibt, Grundflächen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den SKR 56 damit grundstücksbezogen verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne der §§ 8-10 SKR 56 auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich die Kreuzung befindet, Veränderungen vorgenommen werden.

c) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 SKR 56. Diese Bestimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonstigem DB-Gelände. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 SKR 56 nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des "bestehenden Zustandes". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der "Anlage". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen des Kreuzungsgrunds. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 SKR 56) und Änderung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 SKR 56) müssen trotz der verschiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Änderung von Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 nämlich nicht in der weiten Bedeutung von Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 SKR 56
zu verstehen sein, enthielte § 9 SKR 56 im Vergleich zu § 10 SKR 56 eine Regelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen des bestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinn verstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über die Kostentragungspflicht. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteien eine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nach dem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537, 1538 m.w.N.). §§ 9 und 10 SKR 56 sollten bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwischen beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach differenziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges DB-Gelände betroffen ist.

d) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht im Einklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertrags geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.
Zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396) gehörten alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f m.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite Begriffsverständ-
nis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertrags geltenden § 36 Abs. 1 BBahnG zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter Anwendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der Schienenverkehrsweg befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.
Dementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erst seit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klarstellung , daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienende Bauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch war bereits zu § 4 Abs. 1 EBO in der zum Zeitpunkt des Kreuzungsvertrags geltenden Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) anerkannt, daß der Begriff der Bahnanlage als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrichtungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke zu verstehen war (vgl. Thoma, Kommentar zur EBO, 1969, S. 25, Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 EBO 1967).

e) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache entstanden , daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SKR 56. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die örtliche Verlagerung des Kreuzungspunktes eine Änderung der Kreuzung und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechtsfolgeanordnung. Die Veränderung der Lage des Kreuzungspunktes wird ausdrücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be-
stimmt ferner als Rechtsfolge der Lageveränderung die entsprechende Geltung von § 2 SKR 56, der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer
neuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuen Kreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht der entsprechenden Anwendung.
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann
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bb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungsrecht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zuvor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).