Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2019 - IV ZR 159/18

bei uns veröffentlicht am20.11.2019
vorgehend
Landgericht Dortmund, 2 O 259/16, 11.05.2017
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 104/17, 17.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 159/18 Verkündet am:
20. November 2019
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AUB 2010 Ziffer 1.4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk
Die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
2010 ist nicht intransparent.
BGH, Urteil vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18 - OLG Hamm
LG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2019:201119UIVZR159.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2019

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (im Folgenden: AUB 2010) in Anspruch. In Ziffer 1 AUB 2010 heißt es unter der Überschrift "Der Versicherungsumfang": "1. Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. … 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden …"
2
Der Kläger hält die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 AUB 2010 für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Seine Klage - gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, es bei Vermeidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Unfallversicherungen die in Ziffer 1.4 AUB 2010 genannte Versicherungsbedingung hinsichtlich der Formulierung "erhöhte" oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung zu verwenden oder sich gegenüber Versicherungsnehmern auf diese zu berufen - hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 611 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG bestehe nicht, da die in Ziffer 1.4 AUB 2010 verwendete Klausel der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unwirksam sei. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Die Grenzen des Begriffs "erhöhte Kraftanstrengung" seien zwar je nach Person und Situation unterschiedlich und nicht leicht fassbar. Das sei aber typisch für jeden seiner Natur nach nicht fest zu umschreibenden Lebenssachverhalt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass nur für die Folgen von über übliche Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehende Kraftanstrengungen Versicherungsschutz zugesagt werden solle. Die Unfallfiktion dehne den Versicherungsschutz erkennbar nur auf einen Teilbereich im Sinne einer besonders qualifizierten Form von Eigenbewegungen mit einer gegenüber einem Unfallereignis vergleichbaren Gefahrenlage für die körperliche Unversehrtheit aus. Als zentrale Parameter würden als Verletzungsmechanismus eine erhöhte Kraftanstrengung gefordert und als versicherte Verletzungsfolge die Verrenkung eines Gelenks und die Zerrung bzw. Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und Wirbelsäule genannt.
5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 genüge dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
7
a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330 Rn. 13 m.w.N.).
8
Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 4. April 2018 aaO Rn. 9; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, r+s 2013, 334 Rn. 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).
9
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 nicht als intransparent.
10
aa) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4 AUB 2010 orientieren und das Adjektiv "erhöhte" dem Substantiv "Kraftanstrengung" zuordnen. Anstrengung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine starke Beanspruchung der Kräfte (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl.). Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Klausel den Einsatz von Muskelkraft verlangt, und zwar - wie ihm das vorangestellte Wort "erhöhte" verdeutlicht - eine qualifizierte Form von Muskeleinsatz. Das wird er dahingehend verstehen, dass der Einsatz von Muskelkraft gesteigert sein muss, einerseits also denjenigen, der mit einer normalen körperlichen Bewegung oder Tätigkeit des täglichen Lebens naturgemäß verbunden ist, übersteigen muss, andererseits aber auch kein völlig außergewöhnlicher oder extremer Krafteinsatz erforderlich ist. Nicht erfasst sind erkennbar normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung erfordern, wie z.B. Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 54]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4, 8]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 178 Rn. 104 ff.; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 53; Hoenicke, r+s 2017, 493; Hugemann in Staudinger /Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 3; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 23 ff.; Jacob in BeckOK VVG, § 178 Rn. 51 ff. [Stand: 28. Februar 2019]; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Abschnitt F Rn. 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 8; Mangen in Beckmann /Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 32; Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69, 70; Rixecker in Langheid /Rixecker, VVG 6. Aufl. § 178 Rn. 10; Rüffer in HK-VVG 3. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 3; Wagner, r+s 2013, 421, 422).
11
(2) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt der Vergleichsmaßstab der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unklar. Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der Versicherte angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass für die Frage, ob ein Bewegungsablauf oder eine Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die individuellen körperlichen Verhältnisse abzustellen ist. Er wird also einen subjektiven Maßstab anlegen. Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten (vgl. OLG Dresden r+s 2008, 432, 434 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; MünchKommVVG /Dörner aaO Rn. 104; Hugemann aaO Rn. 4; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 25; Kloth aaO Rn. 5 ff.; Knappmann aaO; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 1 AUB 2008 Rn. 26; Rüffer aaO; Wagner, r+s 2013, 421, 422 f.).
12
(3) Dass sich der Einsatz von Muskelkraft auf die Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers beziehen muss oder dass überhaupt eine Bewegung erforderlich ist, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer - wie die Revision zutreffend ausführt - dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird er jeden Einsatz von gesteigerter Muskelkraft unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung fassen, also auch solche Abläufe, im Zuge derer er durch Muskelanspannung seinen eigenen Körper bewegt oder - wie etwa bei dem erfolglosen Versuch, einen schweren Gegenstand anzuheben - zu bewegen versucht (vgl. OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 5]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 54]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 f. [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO; Hugemann aaO Rn. 3; Jacob aaO Rn. 24; Marlow in Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess 3. Aufl. § 12 Rn. 73; Wagner, r+s 2013, 421, 423; a.A. OLG Celle r+s 1991, 357).
13
(4) Ebenso wenig kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder - etwa anlässlich beruflicher oder sportlicher Betätigung - häufig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Maßgeblich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist vielmehr allein, inwieweit der konkrete Muskeleinsatz gemessen an der individuellen (möglicherweise - was der Feststellung im Einzelfall bedarf - durch häufige Vornahme gestärkten) körperlichen Konstitution über denjenigen von normalen Bewegungsabläufen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgeht; die für den jeweiligen Sport oder Beruf typischen Abläufe wird er dagegen nicht als Vergleichsmaßstab ansehen (vgl. OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4]; OLG Saarbücken aaO; Knappmann aaO Rn. 9; Leverenz aaO Rn. 23 f.; Naumann/Brinkmann aaO S. 71 f.; Rixecker aaO Rn. 10 f.; Rüffer aaO Rn. 3 f.; Wagner, r+s 2013, 421, 423 f.; unklar OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]).
14
bb) Der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Klausel stützen den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Er wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - aus der Formulierung "gilt auch" folgern, dass Ziffer 1.4 AUB 2010 den in Ziffer 1.3 definierten Unfallbegriff und damit auch den Versicherungsschutz erweitert. Er wird hierdurch und durch die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung erkennen, dass der Unfallfiktion nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen unterfallen sollen, die durch eine für ihn das normale Maß übersteigende Beanspruchung auftreten (vgl. Jacob aaO Rn. 22 f.; Naumann/Brinkmann aaO S. 75). Nur ein solches Ereignis wird er als einem Unfall gleichwertig verstehen. Den Zweck des Begriffs "erhöhte" Kraftanstrengung wird er darin sehen, die durch Aufnahme der Unfallfiktion erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht grenzenlos zu gewähren.
15
cc) Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs sowie des erkennbaren Zwecks der angegriffenen Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 werden zu Recht weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch - von Einzelstimmen abgesehen - im Schrifttum Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser oder einer vergleichbaren Klausel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes erhoben (OLG Celle r+s 1991, 357; OLG Dresden r+s 2008, 432, 433 f. [juris Rn. 2 f.]; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 8]; r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 3 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 53 f.]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 53 ff.]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 2 ff.]; OLG Saarbrücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 16 ff.]; MünchKomm -VVG/Dörner aaO; Grimm aaO; Hoenicke, r+s 2017, 493; Jacob aaO Rn. 23; Kloth aaO Rn. 10; Knappmann aaO Rn. 11; Mangen aaO Rn. 31 ff.; Marlow aaO Rn. 67; Naumann/Brinkmann aaO S. 75; Rüffer aaO Rn. 2 ff.; Wagner aaO; vgl. öOGH Wien r+s 2018, 216; a.A. Marlow /Tschersich, r+s 2011, 367, 369; dies., r+s 2013, 157, 160; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279; Melzer, VK 2012, 106, 108; 2015, 168, 170; Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508). Die Klausel führt dem ver- ständigen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss deutlich vorAugen, was ihn erwartet. Zwar haben die Gerichte im Streitfall möglicherweise schwierige Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 23, jeweils m.w.N.).
16
Entgegen der Auffassung der Revision folgt etwas anderes nicht aus der Senatsrechtsprechung zu Ausschlussklauseln (Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, VersR 2015, 318; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360), die den Versicherungsschutz einschränken und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.). Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel , die den Versicherungsschutz über Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2010 hinaus erweitert, kommen nicht in Betracht (a.A. Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508 mit Fn. 32; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279).
17
2. Die Revision erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 stelle auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, sie weiche insbesondere nicht von we- sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 178 VVG ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 107).
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 11.05.2017- 2 O 259/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2018- I-6 U 104/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2019 - IV ZR 159/18

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

8
a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 15 m.w.N.). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.). Dies ist insbesondere von Bedeutung, soweit ihm ein bestimmtes Verhalten als Obliegenheit vorgeschrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08, r+s 2009, 497 Rn. 27 m.w.N. zu § 6 VVG a.F.). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36 m.w.N.). Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung , dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27), noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 [juris Rn. 15]).
23
bb) Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klauselinhalt in aller Regel nicht weniger komplex sein kann als der Sachverhalt, den er regelt, und die diesem zugrunde liegende gesetzliche Regelung (vgl. Senat aaO Rn. 27 aE; BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36). Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senat aaO Rn. 27; BGH, Urteil vom 25. November 2015 aaO; vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, NJW 2017, 3711 Rn. 15 und vom 4. April 2018 aaO; jeweils mwN). Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93, NJW-RR 1995, 749; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 23).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR289/13 Verkündet am:
10. Dezember 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bk, Cl; VVG § 11, § 168 Abs. 1; AVB RatenschutzVersicherung
(hier AVB-RSV § 3 und § 6)
1. Die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung (hier § 6 AVB-RSV)
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten
Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen
des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der
Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen
) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den
letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich
behandelt wurde.
Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der
ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und
mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang
steht."
ist intransparent.
2. Die Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmalprämie
in einer Ratenschutz-Versicherung stellt keine Umgehung des § 168 Abs. 1
VVG dar. Eine Kündigungsklausel, die dem Versicherten ein Kündigungsrecht nach
Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, ist wirksam.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 15. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er nimmt die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Bedingungen für Ratenschutz-Versicherungsverträge, ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
2
Die Beklagte bietet unter anderem Ratenschutz-Versicherungsverträge an und unterhält mit der S. Bank AG (im Folgenden : Bank) als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungs- vertrag, dem Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Personen beitreten können. Sie können dabei den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. In diesem Fall sieht der Darlehensantrag im Abschnitt "Errechnung der Darlehenssumme" vor, die für die Ratenschutz -Versicherung anfallende Einmalprämie dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese Versicherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird.
3
Der Ratenschutz-Versicherung liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die Ratenschutz-Versicherung (AVBRSV ) zugrunde. Sie enthalten auszugsweise die nachfolgenden Regelungen , deren hier kursiv gedruckte Passagen in den §§ 3 und 6 der Kläger beanstandet: "§ 2 Beitragszahlung Der RSV-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet.
§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird für die Laufzeit des Darlehens (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der Versi- cherungsschutz beginnt … mit dem Datum der Darlehens- auszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rate. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten. Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die
Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zumSchluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. … [es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zur Kündigungsadressatin] … § 6 Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. … § 8 Empfänger der Versicherungsleistung Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden an den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht ), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt."
4
Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger Kos- ten für Personal- und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in Höhe von 200 € geltend macht.
5
Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert, weil die Beklagte die beanstandeten Klauseln nicht nur gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Bank (und somit einer Unternehmerin i.S. von § 3 Abs. 2 UKlaG, § 14 BGB), sondern auch gegenüber Verbrauchern (i.S. von § 13 BGB) verwende. Letztere könnten nach Beitritt zur Gruppenversicherung eigene Rechte aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen, denen die Beklagte die beanstandeten Klauseln entgegenhalten könne.
6
Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der in den §§ 168 Abs. 1, 171 VVG getroffenen gesetzlichen Regelung abweiche. Infolge der darlehensfinanzierten Einmalprämie erbrächten die Versicherten wirtschaftlich betrachtet mit den Darlehensraten ratierliche Prämienzahlungen, wie § 168 Abs. 1 VVG dies voraussetze. Die Kündigungsklausel verstoße im Übrigen auch gegen die gesetzlichen Grundgedanken aus §§ 500 ff. BGB.
7
Der Risikoausschluss in § 6 AVB-RSV benachteilige den Verbraucher unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 19 VVG, denn das Gesetz sehe eine Risikoprüfung des Versicherers vor Vertragsabschluss vor. Der redliche Versicherungsnehmer solle danach Klarheit über den Umfang seines Versicherungsschutzes haben. Die Ausschlussklausel verlagere die Risikobewertung auf den Versicherten , der seine Krankheiten selbst als ernstlich oder nicht ernstlich einstufen müsse, was ihm schon mit Blick auf die Intransparenz der Klausel nicht zuzumuten sei.
8
Die Beklagte verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält einen Unterlassungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil sie die Klauseln nur gegenüber Unternehmen, hier der Bank als ihrer Versicherungsnehmerin, verwende (vgl. § 3 Abs. 2 UKlaG). Verbraucher würden in die Gruppenversicherung nur als Versicherte einbezogen.
9
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Leistungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnpauschale verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Soweit damit zu ihrem jeweiligen Nachteil entschieden worden ist, verfolgen beide Parteien ihr Rechtsschutzbegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

10
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
11
A. Das Berufungsgericht hält den Kläger in beiden Fällen für aktivlegitimiert , weil § 3 Abs. 2 UKlaG seine Klagebefugnis nicht ausschließe. Dass der Ratenschutz hier auch der Bank zugutekomme, die keine Verbraucherin sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie könne die Versicherung nicht ohne Mitwirkung des jeweiligen Versicherten begründen, der eine ausdrückliche Beitrittserklärung abgeben müsse; im Übrigensei hier nicht der Forderungsausfall der Bank, sondern seien persönliche Risiken der Darlehensnehmer versichert. Insoweit liege eine untypische Gestaltung der Gruppenversicherung vor, bei der die Versicherten - wenn auch nicht mit den Rechten eines Versicherungsnehmers - als dritte Vertragspartei in den Vertrag einbezogen würden. Das spreche für eine Verwendung der Versicherungsbedingungen auch ihnen gegenüber.
12
Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV sei nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 VVG ab. § 168 VVG gelte hier nicht. Die Prämie sei vom Darlehensgeber nicht laufend, sondern als Einmalzahlung zu entrichten. Der Versicherte habe zudem kein eigenes Kündigungsrecht; er sei ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter. Mithin greife die beanstandete Klausel nicht in ein bestehendes Kündigungsrecht des Versicherten ein. Auf die §§ 500 ff. BGB könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen.
13
Die Risikoausschlussklausel des § 6 AVB-RSV sei jedenfalls infolge der Intransparenz des Begriffes "ernstliche Erkrankungen" unwirksam. Der durchschnittliche Versicherte werde annehmen, dass damit schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles bedeuteten. Die als Beispiele aufgeführten Krankheiten stellten sich aber nur teilweise (Krebs, Aids) als eindeutig schwere Erkrankungen dar, während die übrigen Beispiele über die Schwere der Erkrankung nichts besagten. Nehme man die Klausel beim Wortlaut, erfasse sie auch Bagatellerkrankungen und benachteilige die Versicherten unangemessen. Bedenklich und überraschend sei ferner, dass bei diesem Verständnis der Begriff einer "ernstlichen Erkrankung" abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Die Versicherten könnten den Umfang des Leistungsausschlusses nicht sicher bestimmen und seien dem Risiko ausgesetzt, dass sich ihre Bewertung der Erkrankungen nachträglich als unzutreffend herausstelle.

14
Für die in der Ausschlussklausel ebenfalls genannten Unfallfolgen gelte nichts anderes. Im Übrigen sei nicht klar geregelt, ob sich die vorausgesetzte Kenntnis des Versicherten lediglich auf das Besteheneiner Erkrankung oder auch ihre Einstufung als "ernstlich" beziehen müsse. Bei der Zwölf-Monats-Frist, binnen derer ärztliche Behandlungen stattgefunden haben müssen, sei fraglich, ob sie sich nur auf "Unfallfolgen" oder auch die "ernstlichen Erkrankungen" beziehe. Zudem beginne die Frist mit Einsetzen des Versicherungsschutzes und damit zu einem Zeitpunkt , den der Versicherte bei Abgabe seiner Beitrittserklärung nicht bestimmen könne.
15
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
16
I. Revision der Beklagten
17
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dem Kläger gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die Verwendung der Leistungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV unterlässt, und die geforderte Abmahnpauschale zugesprochen.
18
1. Dem Kläger fehlt es nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation, weil die Beklagte die beanstandete Klausel nicht nur gegenüber der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern auch gegenüber den Versicherten - und damit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB - verwendet.

19
a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände keine Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Das Recht zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung selbständiger oder beruflicher Interessen sowie den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG besonders erwähnten Kammern zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergrund stehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1976, BT-Drucks. 7/5422 S. 11, zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 3 AGBG). Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein zwischen Unternehmern geschlossener Gruppenversicherungsvertrag Verbrauchern als versicherten Personen eigene Rechtspositionen verschafft. Dann geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen freizuhalten (vgl. zu § 13 Abs. 3 AGBG Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, WM 2001, 1122 unter 2 b).
20
b) So ist es hier. § 6 AVB-RSV kann einem Leistungsanspruch des Versicherten aus dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag entgegengehalten werden. Auch wenn die kreditgebende Bank als Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages auftritt, sichern die hier in Rede stehenden Ratenschutz-Versicherungsverträge je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes zumindest auch den jeweiligen Versicherten gegen Risiken, die ihm drohen, wenn wegen Todes, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die geschuldeten Kreditraten nicht mehr aufgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 13 m.w.N.). Demzufolge steht, wie sich aus § 8 AVB-RSV ergibt, die vom Bestand der Darlehensforde- rung unabhängige Versicherungsleistung dem Versicherten zu, während der Versicherungsnehmerin lediglich ein - in § 8 AVB-RSV ausdrücklich als solches bezeichnetes - "unwiderrufliches Bezugsrecht" auf die Versicherungsleistung nur solange eingeräumt wird, wie ihre Darlehensforderung noch nicht vollständig getilgt ist. Dass der Versicherungsvertrag - jedenfalls auch - dem Interesse des Versicherten dient, zeigt sich weiter daran, dass die Versicherungsprämie zwar von der Versicherungsnehmerin vorgestreckt, sodann aber als Teil der Kreditschuld wirtschaftlich vom Versicherten getragen wird. Zudem entscheidet er - und nicht die Versicherungsnehmerin - mit seiner Beitrittserklärung darüber, ob er den angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will. Mag dieser im Versicherungsfall zugleich auch der Bank zugutekommen, so kann dennoch keine Rede davon sein, dass allein sie sich im eigenen Interesse gegen eine Gefährdung der Darlehensrückzahlung versichere. Sie entscheidet bei der gewählten Konstruktion des Gruppenversicherungsvertrages noch nicht einmal darüber, ob der Versicherungsschutz begründet wird. Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Versicherten mit Blick auf den Versicherungsvertrag als Vertragspartner eigener Art zu qualifizieren sind, kann hier auf sich beruhen. Für die Frage, ob die beanstandete Leistungsausschlussklausel i.S. des § 3 Abs. 2 UKlaG ihnen gegenüber verwendet wird, genügt es, dass die Klausel einem vom Versicherten auch im eigenen Interesse und unter Einsatz eigener Mittel begründeten Leistungsanspruch entgegengehalten werden kann.
21
2. § 6 AVB-RSV ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt die Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).

22
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11 m.w.N.; für die Rechtsschutzversicherung von Gewerkschaftsmitgliedern: Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 40 m.w.N.).
23
b) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben , dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungs- schutz trotz der Klausel noch besteht (Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601 Rn. 9; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 40, 41; vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, r+s 2001, 124 unter II 2 a m.w.N.). Diesen Erfordernissen entspricht die hier verwende Klausel nicht; der durchschnittliche Versicherte kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, was noch versichert ist.
24
c) Die vom Kläger beanstandete Ausschlussklausel schließt die für schicksalhafte Ereignisse wie Tod, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit versprochene Versicherungsleistung bei Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen insgesamt aus.
25
aa) Ausschlussgrund sollen sämtliche dem Versicherten bekannte "ernstliche Erkrankungen” sein. Da der Leistungsausschluss weiter voraussetzt, dass diese Erkrankungen den Versicherungsfall herbeigeführt haben müssen, lässt sich zwar noch erkennen, dass folgenlose Bagatellerkrankungen nicht erfasst sein können. Im Übrigen fordert die Klausel aber - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - vom Versicherten eine Einstufung bekannter Erkrankungen als "ernstlich", ohne ihm klare Kriterien für diese Bewertung zu geben. Der durchschnittliche Versicherte wird damit im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, welche Erkrankungen vom Ausschluss erfasst werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2000, 1093, 1094) und in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangen kann. Er wird sich durch den Klauselwortlaut aufgerufen fühlen, eine Unterscheidung zwischen ernstlichen und nicht ernstlichen, mithin leichten Erkrankungen zu treffen und - eingedenk des Vertragszwecks - als ernstlich zunächst solche Erkrankungen ansehen, denen ein erhöhtes Risiko innewohnt, einen Versicherungsfall - das kann je nach vereinbartem Versicherungsschutz Tod, Arbeitsunfähigkeit oder eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung sein - herbeizuführen. In diesem vertragszweckorientierten Verständnis der Ausschlussklausel wird der Versicherte durch die im Klammerzusatz aufgeführten Krankheiten nicht unterstützt sondern verunsichert; denn dort werden neben lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids auch Erkrankungen aufgezählt, mit denen ein höheres Risiko, den Versicherungsfall herbeizuführen , nicht ohne weiteres sondern nur unter besonderen Umständen einhergeht, etwa Erkrankungen des Kreislaufs, der Wirbelsäule, der Gelenke , der Verdauungsorgane oder auch chronische Erkrankungen. Unter die letztgenannten lassen sich sowohl für das versicherte Risiko potentiell gefährliche wie auch unbedeutende Erkrankungen einordnen.
26
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, stelltdiese Aufzählung von Krankheiten den Versicherten vor die Frage, ob sie eine Auslegungshilfe in Form von Regelbeispielen darstellen soll, die ihn nicht davon enthebt, innerhalb der beispielhaft genannten Erkrankungen - soweit es sich nicht um solche evident das Leben oder die körperliche Leistungsfähigkeit bedrohliche handelt - weiterhin deren Ernstlichkeit zu bewerten oder ob - wie die Beklagte geltend macht - die aufgeführten Erkrankungen als abgeschlossener Katalog "ernstliche Erkrankungen" definieren sollen. Für die letztgenannte Auslegung kann zwar sprechen, dass die Liste anders als in Fällen, die bisher Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte waren (vgl. OLG Dresden VersR 2006, 61, 62; OLG Braunschweig VersR 2007, 1071; OLG Koblenz VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet. Dagegen spricht aber, dass der allgemeine Sprachgebrauch nicht jede Erkrankung - etwa des Kreislaufs, der Gelenke oder der Verdauungsorgane - als "ernstlich" bezeichnet, weil dazu auch weit verbreitete Beschwerden (et- wa zu niedriger oder zu hoher Blutdruck, sportbedingte Gelenkläsionen, Sodbrennen, gelegentliche Übelkeit usw.) zählen, denen der durchschnittliche Versicherte mit Blick auf den Vertragszweck keine Bedeutung beimessen und deshalb die Annahme verwerfen wird, alle aufgezählten Erkrankungen seien "per se" ernstlich im Sinne des Leistungsausschlusses. Dem an Versicherungsschutz interessierten Kreditnehmer wird auch nicht einleuchten, weshalb eine harmlose, mit nur gelegentlichen und leichten Beschwerden einhergehende Beeinträchtigung der aufgezählten Körperregionen seinen Versicherungsschutz gefährden können soll.
27
cc) Die Beklagte meint allerdings, die Ernstlichkeit einer Erkrankung erweise sich auch daran, dass die Erkrankung - wie der Leistungsausschluss weiter voraussetze - in der Lage sein müsse, den Versicherungsfall herbeizuführen. Eine solche - nach Eintritt des Versicherungsfalls - rückblickende Betrachtung vermag die Leistungsausschlussklausel aber nicht transparent zu machen. Selbst für sich genommen harmlose Erkrankungen können bei einer Verkettung unglücklicher Umstände im Einzelfall zu schweren körperlichen Schäden führen.
28
Das Transparenzgebot verlangt, dass die Leistungsausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - oder hier seiner Beitrittserklärung - vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen den Versicherungsschutz gefährden, wenn sie bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles mitwirken. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.
29
dd) Für die von der Ausschlussklausel ebenfalls angesprochenen Unfallfolgen gilt nichts anderes.

30
Auch hier lässt die Klausel den Versicherten im Unklaren darüber, ob jegliche Unfallfolge dem Versicherungsschutz entgegenstehen kann oder er vorhandene Unfallfolgen mit Blick auf den Vertragszweck gewichten und als ernstlich oder leicht/unbedeutend einstufen muss. Der Aufbau der Klausel, in der zuerst die mit Klammerzusatz erläuterten ernstlichen Erkrankungen, sodann nach einer "oder"-Verknüpfung die Unfallfolgen genannt sind, an die sich mit einem Relativsatz das Erfordernis ärztlicher Behandlung binnen zurückliegender zwölf Monate anschließt, kann dem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten zwar die Auslegung nahelegen, die Bedeutung einer Erkrankung für den Versicherungsschutz im Sinne ihrer Ernstlichkeit werde durch die Aufzählung möglicher Erkrankungen im Klammerzusatz erläutert, während sich die Bedeutung einer Unfallfolge allein aus deren ärztlicher Behandlung im genannten Zeitraum ergeben soll. Danach bezöge sich das Behandlungserfordernis allein auf Unfallfolgen. Klar ist das aber nicht, weil der Klauselwortlaut es ebenso ermöglicht, das Behandlungserfordernis sowohl auf Krankheiten als auch auf Unfallfolgen zu beziehen.
31
ee) Es tritt hinzu, dass der Versicherte den Zwölf-Monats-Zeitraum nicht festzulegen vermag, binnen dessen eine ärztliche Behandlung erfolgt sein muss.
32
Nach dem Klauselwortlaut errechnet sich dieser Zeitraum nicht ab dem - dem Versicherten bekannten - Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung , sondern ab dem Beginn des Versicherungsschutzes. Diesen Zeitpunkt, der gemäß § 3 AVB-RSV seinerseits vom Zeitpunkt der Darlehensauszahlung abhängt und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Darlehensrate einsetzt, kann der Versicherte im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung noch nicht bestimmen. Er kann deshalb beispielsweise nicht erkennen, ob eine Unfallfolge, deretwegen er einmalig elf Monate vor seiner Beitrittserklärung in ärztlicher Behandlung war, seinen Versicherungsschutz gefährdet.
33
II. Revision des Klägers
34
Einen Anspruch des Klägers darauf, dass es die Beklagte unterlässt , die beanstandete Klausel über die zeitlichen Voraussetzungen einer Kündigung des Versicherten in § 3 AVB-RSV zu verwenden, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Anders als der Kläger meint, weicht die Klausel nicht zum Nachteil der Versicherten von einer gesetzlichen Regelung ab.
35
1. Sie wiederholt fast wortgleich die in § 11 Abs. 4 VVG getroffene Regelung, nach der ein für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossener Versicherungsvertrag zum Schluss des dritten und jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. § 168 Abs. 1 VVG, der abweichend davon dem Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode eröffnet, wenn laufende Prämien zu zahlen sind, steht der Klausel nicht entgegen.
36
a) Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, dass § 168 Abs. 1 VVG für den Versicherten einer Gruppenversicherung schon deshalb nicht gilt, weil dieser als "außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter" ohnehin kein eigenes Kündigungsrecht habe, oder ob - wie der Kläger geltend macht - die auch vom Berufungsgericht bei Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers hervorgehobenen Besonderheiten des Gruppenversicherungsvertrages es erfordern, auch dessen Versicherten ein Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 VVG zuzubilligen.
37
b) § 168 Abs. 1 VVG ist jedenfalls deshalb nicht anzuwenden, weil die Vorschrift voraussetzt, dass laufende Prämien zu zahlen sind. Daran fehlt es im Streitfall.
38
Hier ist die Bank als Versicherungsnehmerin im Versicherungsverhältnis Prämienschuldnerin einer Einmalprämie, die lediglich wirtschaftlich vom Versicherten getragen wird, indem die von der Bank verauslagte Einmalprämie sodann der Darlehensforderung zugeschlagen und durch die Darlehensraten abgetragen wird.
39
c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dieser Vertragsgestaltung keine Umgehung der Kündigungsregelung des § 168 Abs. 1 VVG. Er kann sich deshalb auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Umgehungsgeschäfte auf diese Vorschrift berufen.
40
aa) § 168 Abs. 1 VVG verfolgt den Zweck, Versicherungsnehmern einer Lebensversicherung wegen der bei diesem Vertragstyp häufigen langen Laufzeiten und der Belastung mit laufenden Prämienzahlungen abweichend von der allgemeinen Regelung in § 11 Abs. 2 und 4 VVG die Möglichkeit zu eröffnen, Verträge mit langen Laufzeiten jederzeit - und nicht erst zum Schluss des dritten Versicherungsjahres - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Annahme, die Beklagte und die Bank bezweckten mit der Gestaltung des Darlehens- und des Versicherungsvertrages sowie der beanstandeten Kündigungsklausel eine Umgehung dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit, setzte nach allgemeiner Meinung zwar keine Umgehungsabsicht voraus (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Juni 1971 - VIII ZR 166/70, BGHZ 56, 285, 289; vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 64; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 234; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 134 Rn. 28), erforderlich wäre aber eine Vertragsgestaltung, die bei einer Interessenlage, die der von § 168 Abs. 1 VVG vorausgesetzten gleicht, jedenfalls objektiv allein den Sinn hätte, das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 168 Abs. 1 VVG nicht zur Entstehung kommen zu lassen (vgl. zum Umgehungsverbot des § 306a BGB: BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 298 ff. unter II 2).
41
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
42
(1) Schon die eine Ratenschutz-Versicherung kennzeichnende Interessenlage unterscheidet sich von derjenigen, welche § 168 Abs. 1 VVG voraussetzt, soweit die Vorschrift dem Umstand Rechnung trägt, dass Lebensversicherungsverträge - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - in aller Regel sehr lange laufen und dem Versicherungsnehmer abweichend von § 11 Abs. 4 VVG die Möglichkeit geben will, die damit verbundenen finanziellen Belastungen jederzeit durch Kündigung des Versicherungsvertrages zu beenden. Bei der Ratenschutz -Versicherung wird die Laufzeit von der Laufzeit des Darlehensvertrages bestimmt, die - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - in aller Regel wesentlich kürzer ist. Mithin besteht hier eine geringere Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten während dieser Laufzeit erheblich verändern.
43
(2) Selbst wenn man annehmen wollte, diesem Unterschied komme kein großes Gewicht zu, weil sich das Kündigungsprivileg aus § 168 Abs. 1 VVG - wie der Vergleich mit § 11 Abs. 4 VVG zeigt - ohnehin nur während der ersten drei Versicherungsjahre auswirkt, tritt entscheidend hinzu, dass sich nicht feststellen lässt, die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung habe objektiv nur den Sinn, das Kündigungsrecht aus § 168 Abs. 1 VVG nicht entstehen zu lassen. Eine solche Feststellung erforderte den Nachweis, dass die kreditfinanzierte Einmalprämie objektiv die Zahlung laufender Prämien i.S. von § 168 Abs. 1 VVG verhindern sollte und dies gerade mit Blick auf den Ausschluss des Kündigungsrechts geschähe. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
44
2. Mit zutreffender Begründung hat es das Berufungsgericht abgelehnt , den vom Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch auf die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Kündigungsbestimmungen der §§ 500 ff. BGB zu stützen, weil diese das Versicherungsverhältnis nicht betreffen. Die beanstandete Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV steht einer Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 500 BGB nicht entgegen. Sie führt auch nicht dazu, dass - wegen Fortbestehens der Prämienlast - bei einer Kündigung des Darlehensvertrages laufzeitabhängige Kosten entgegen der Regelung in § 501 BGB bestehen bleiben. § 501 BGB nimmt Bezug auf § 6 Abs. 3 der Preisabgabenverordnung (PAV). Dort ist u. a. bestimmt, dass in die Berechnung der Kreditgesamtkosten alle Kosten einzubeziehen sind, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat. Davon sind Kosten für solche Versicherungen ausgenommen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe waren (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 PAV, vgl. dazu BT-Drucks. 16/11643 S. 141). Dazu hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages, sondern es stehe im freien Ermessen des Versicherten, ob er der Ratenschutzversicherung beitrete. Die Prämienlast für die Ratenschutz-Versicherung wird mithin von § 501 BGB nicht erfasst.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012- 306 O 166/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2013- 9 U 157/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/03 Verkündet am:
23. Juni 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer
Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer
Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallvers icherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten ersten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM

gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologischen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psychisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: "Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: … IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind." Der Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen u nd Hörschäden eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine In validitätsleistungen aus der Unfallversicherung zu.
I. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festge stellt, der Kläger habe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß sich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe

aber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei.
Auf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen anger egte psychiatrische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer Natur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen psychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht an. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
Sie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheitsbeeinträchtigungen , die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ursachenzusammenhang , nicht aber auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systematischen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsausschlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt hätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für psychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz.
Der Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Ver tragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht durch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei jedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie dadurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht a n einer unfallbedingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich nur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94. Dabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwintowski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. = NVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die Klausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt § 305c Abs. 2 BGB).
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. De r in § 2 IV AUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klausel ist wirksam.
1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszulegen , um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 b). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings innerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Verständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:
Ausgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehme r erkennen, daß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94; vgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann gewahr, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen , als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG Koblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40).
Damit werden ihm auch die für den Versicherungssch utz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die

krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen (Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knappmann , aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung des Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wertenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach diese r Auslegung nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-

nenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollen ; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und soweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4). Für § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2).
Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen , wenn sie darauf verweist, daß die Begriffe "krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie deswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln mit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien. Das läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort behandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus, die Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzusetzen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtfertigen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheitenregelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prüfungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision zeigt auch di e jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG Frankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f. mit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR

342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht, sollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" der Klausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die Unterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nichtversicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkeiten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen eine im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden.
Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach al ledem durch die in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbedingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ 141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet sich auch die Revisionserwiderung nicht.

aa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheit sschäden gefährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung , sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallv ersicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft daher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des § 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungsausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt.
bb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benac hteiligt den Versicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-

schädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Andererseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslose , kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfallbedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Untersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vorliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision gezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger grundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines Unfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.), überzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Regelung , den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägungen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadensersatzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung. Der angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den AUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so

bereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233 unter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen.
cc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen de s sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie ihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfordernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht.
Die von der Revision vermißte klare Grenzziehung z wischen physischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag sein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unterschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff "psychische Reaktionen" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht leicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom Agenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort erhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine abstrakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer

möglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entgegen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halbwegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen vielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebenen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versicherungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen geführt , daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körperlich /organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen derer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen werden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht intransparent.
Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt d em Versicherungsnehmer , wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 und vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ 131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer beweisen , daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4;

derselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4).
Die in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was ihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustiziabel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszusammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur üblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine ausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versicherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunkten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden sind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich gemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisierung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski, aaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwieweit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert überhaupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. vorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklammern , damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-

nügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach bestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei § 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
21
c) Demgemäß kommt es für die Auslegung der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel auf die Verständnismöglichkeiten und auch auf die Interessen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 f. [juris Rn. 24]; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a [juris Rn. 10]; jeweils m.w.N.). Auch nach diesem engen Maßstab greift die Klausel im Streitfall jedoch ein.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.