Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR222.16.0
bei uns veröffentlicht am27.06.2018
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 23 O 11/14, 12.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 222/16 Verkündet am:
27. Juni 2018
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung
der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall -
anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der
versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1 VVG.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR222.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2018

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Feststellungsantrag des Klägers zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger richtet, als unzulässig abgewiesen wird.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.
2
Der Großvater der Kläger schloss bei der Beklagten zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war im Todesfall und - nach einer vom Großvater der Kläger veranlassten Änderung im Jahr 2003 - auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 1. August 2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war im Todes- und Erlebensfall der Kläger zu 2; die Versicherung sollte am 1. Dezember 2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.
3
Der Großvater der Kläger verstarb am 17. Januar 2010 und wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29. Dezember 2011 reichte sie bei der Beklagten zu 2 zwei mit "Wechsel des Versicherungsnehmers" überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger als neuer Versicherungsnehmer angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Beklagte zu 2 übersandte dem Onkel derKläger unter dem 10. Januar 2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.
4
Die Mutter der Kläger reichte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ebenfalls zwei Formulare zum "Wechsel des Versicherungsnehmers" bei der Beklagten zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für beide Lebensversicherungen vorsahen; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Klägerin zu 1 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer 71 angegeben. Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14. Juni 2012 unterzeichnet; eine weitere Unterschrift , bei der es streitig ist, ob es sich um die der Beklagten zu 1 handelt, trug das Datum 7. April 2010.
5
Der Onkel der Kläger kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28. Juni 2012. Die Beklagte zu 2 zahlte ihm für die Lebensversicherung mit der Endziffer 71 als Rückkaufswert 50.006,89 € und für die zwischenzeitlich abgelaufene Lebensversicherung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 € aus.
6
Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung - die Klägerin zu 1 107.339,48 € für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62 € für den Vertrag mit der Endziffer 71 - als Versicherungsleistung oder Schadensersatz; der Kläger zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 geltend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des Urteilsbetrages auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte. Außerdem begehrt der Kläger zu 2 die Feststel- lung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung mit der Endziffer 71 sei und der Vertrag ungekündigt fortbestehe ; die Klägerin zu 1 hat ihre gleichlautende Feststellungsklage im Revisionsverfahren zurückgenommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr bisheriges Begehren im anhängig gebliebenen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei als Alleinerbin Versicherungsnehmerin geworden und habe die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel des Versicherungsnehmers vorgenommen, indem sie die Verträge auf den Onkel der Kläger übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderlich.
10
Die Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zeitpunkt wirksam auf die Mutter der Kläger als neue Versicherungsnehme- rin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten zu 2. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen an den Onkel der Kläger zu erbringen. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der Bezugsrechte berechtigt gewesen, denn es habe sich bei den Bezugsberechtigungen nicht um unwiderrufliche gehandelt.
11
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, wäre es wegen Formmangels nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei.
12
Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu, weil diese durch den Widerruf des Bezugsrechts bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreien Ausstattungsschenkung ihres Großvaters vereitelt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 BGB seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen.
13
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 Rn. 27; vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, VersR 1991, 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 istnur teilweise zulässig.
15
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126/16, VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N.).
16
Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungsklage. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den Beklagten in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen An- spruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann besteht auch kein Vorrang der - hier dennoch erhobenen - Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung. Das nach den von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nurwiderruflich eingeräumte Bezugsrecht begründet aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, VersR 2010, 1021 Rn. 3).
17
b) Anders verhält es sich mit der Klage auf Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 71 sei. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 unter 1 [juris Rn. 6]; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44 unter II 1 [juris Rn. 9]). An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier aber. Der Bezugsberechtigte kann zwar ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsvertrag einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann. Die Identität des Versicherungsnehmers als solchehat aber keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Klägers zu 2. Dass, wie die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 die Eigenschaft seiner Mutter als Versicherungsnehmerin in Zweifel gezogen hat und die Beklagte zu 2 einem entsprechenden Umschreibungsantrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses.
18
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungsklagen beider Kläger gegen die Beklagte zu 2 unbegründet sind. Die Versicherungsverträge sind vom Onkel der Kläger als Versicherungsnehmer , dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen danach gegen die Beklagte zu 2 die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machenkönnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet.
19
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 die Versicherungsnehmerstellung und die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen hat. Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen "genommen" wird, eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. Patzer in Looschelders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2). Spätere Änderungen, welche diesen Versicherungsvertrag betreffen, können zwar ihrerseits im Vertragswege vorgenommen werden, jedoch wird die bereits bestehende Versicherung auf das Leben des anderen dadurch nicht mehr "genommen".
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bb) Die Frage, ob § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während nach einer Ansicht die Vorschrift generell nicht entsprechend auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages anwendbar sein soll (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17, 19; Benkel/ Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82; Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 14 Rn. 102; Leithoff in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Hülsmann, NVersZ 1999, 550, 552), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig (Müller, NVersZ 2000, 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 179 Rn. 197). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Patzer in Looschelders /Pohlmann, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 2; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe /Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch , 3. Aufl. § 42 Rn. 46; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 150 Rn. 5; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15).
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cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.
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(1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15, FamRZ 2017, 2061 Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nur in dem genannten Umfang vor.
24
Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 2 b [juris Rn. 14]; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - VersR 1997, 1213 unter II 3 [ju- ris Rn. 17]; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - IV ZR 18/94, NJW-RR 1995, 476 [juris Rn. 1]). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken , die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 217). Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]). Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Die für den Abschluss der Versicherung in unmittelbarer Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG erforderliche Einwilligung muss die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im Wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 aaO).
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Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15). Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Person gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden (Patzer aaO; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch , 3. Aufl. § 42 Rn. 46; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15). Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Patzer aaO).
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(2) Daraus folgt, dass zwar jede gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft (vgl. Patzer in Looschelders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; Ortmann/Rubin in PK-VersR, 3. Aufl. § 150 VVG Rn. 17; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 125; Müller, NVersZ 2000, 454, 458; a.A. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17; Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 14 Rn. 102; Leithoff in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82). Daher war hier die Übertragung der Bezugsberechtigung im Todesfall mangels Zustimmung der Mutter der Kläger unwirksam. Für die Entscheidung des Streitfalles ist dies ohne Bedeutung , da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede stehen.
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Dagegen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden ist (vgl. Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; a.A. Ortmann/Rubin in PK-VersR, 3. Aufl. § 150 VVG Rn. 17; OLG Hamm, VersR 2003, 446, 448). Der Versicherungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrachten. Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsanspruch im Todesfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der Beklagten zu 2 nichts.
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(3) Dementsprechend erfordert auch eine Kündigung des Versicherungsvertrages keine Einwilligung der versicherten Person, da ihre Gefährdung dabei ausgeschlossen ist (vgl. Patzer in Looschelders/Pohlmann , VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; HK-VVG/Brambach, 3. Aufl. § 150 Rn. 11; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 150 Rn. 5; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15; Ortmann/Rubin in PK-VersR, 3. Aufl. § 150 VVG Rn. 17). Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist es nicht nötig, eine solche Verfügung des Versicherungsnehmers ohne Zustimmung der versicherten Person zu verhindern, denn wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung auf das Leben eines anderen kündigt, ist eine Spekulation mit dessen Leben ohnehin ausgeschlossen (vgl. zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: OLG Köln, VersR 1992, 1337). § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG dient dagegen nicht dem Schutz des widerruflich Bezugsberechtigten, dessen Bezugsrecht mit einer Kündigung hinfällig wird (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17 a.E.).
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b) Nach der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den Onkel der Kläger, die durch die Nachträge zu den Versicherungsscheinen vom 10. Januar 2012 dokumentiert wurde, hatte er diese Stellung auch bei Abgabe seiner Kündigungserklärung vom 28. Juni 2012 inne. Eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von der Beklagten zu 1 auf die Mutter der Kläger aufgrund der mit Schreiben vom 14. Juni 2012 eingereichten Formulare kam - ungeachtet der Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Antragsformular und einer Zustimmung der Beklagten zu 2 - nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Versicherungsnehmerin war.
30
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2 abgelehnt. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sie mit der Zahlung an den Onkel der Kläger keine Rechte der Kläger verletzt hat. Nachdem der neue Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, die Versicherungen gekündigt hatte, war die Beklagte zu 2 aufgrund der Versicherungsverträge verpflichtet, fällige Leistungen an diesen auszuzahlen. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Großvater der Kläger gegenüber derBeklagten zu 2 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Versicherungssumme den Klägern schenken wolle. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 24; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10). Hier war den Klägern im Deckungsverhältnis lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden; dieses hat die Beklagte zu 1 für den Erlebensfall wirksam widerrufen.
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3. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe der Ablaufleistungen der Versicherungen nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.
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a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdingsnicht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte zu 1 als Erbin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines auf die Versicherungsleistungen gerichteten Schenkungsversprechens ihres Großvaters zusteht. Das für das Revisionsverfahren zu unterstellende und nicht vollzogene Schenkungsversprechen war wegen Formmangels nichtig, § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB.
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b) Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherungsansprüche nicht Gegenstand eines formfreien Ausstattungsversprechens im Sinne von § 1624 Abs. 1 BGB waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 Abs. 1 BGB können nur Vater oder Mutter ihrem Kind eine Ausstattung zuwenden. Dagegen erfasst diese Vorschrift keine Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 UF 166/95, juris Rn. 52; BeckOGK-BGB/Kienemund, § 1624 Rn. 6 (Stand: 1. März 2018); BeckOK-BGB/Pöcker, § 1624 Rn. 2 (Stand: 1. November 2017; MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl. § 1624 Rn. 3; jurisPKBGB /Schermann, 8. Aufl. § 1624 Rn. 17; Soergel/Zecca-Jobst, BGB 13. Aufl. § 1624 Rn. 2; Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1624 BGB Rn. 2; Jakob, AcP 207 (2007), 198, 201; kritisch: Staudinger /Hilbig-Lugani, BGB (2015) § 1624 Rn. 7; NK-BGB/Czeguhn, 3. Aufl. § 1624 Rn. 2).
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Entgegen der Ansicht der Revision kann der demgegenüber erweiterte persönliche Anwendungsbereich des § 2050 BGB, der eine Ausgleichungspflicht der "Abkömmlinge" für eine vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf § 1624 BGB übertragen werden. Zwar entspricht der Begriff der Ausstattung in § 2050 BGB demjenigen in § 1624 BGB (RGZ 79, 266, 267; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22]; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531, 532). Daraus folgt aber nicht, dass auch der persönliche Anwendungsbereich von § 2050 BGB mit dem des § 1624 BGB übereinstimmt. Der Regelungsgehalt dieser beiden Vorschriften ist nicht vergleichbar. Während § 1624 BGB das Kind, das eine Ausstattung empfängt , durch die Herausnahme dieser Zuwendung aus dem Schenkungsrecht begünstigt, belastet § 2050 BGB die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Erbauseinandersetzung.
35
c) Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen Verletzung einer von ihr begründeten Vertragspflicht zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag keine solche rechtswirksame Verpflichtung. Nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte zu 1 mit den Klägern - damals gesetzlich vertreten durch ihre Mutter - vereinbart, die Versicherungsnehmerstellung auf deren Mutter zu übertragen. Eine entsprechende Vereinbarung wäre aber ebenfalls ein nach § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB formnichtiges Schenkungsversprechen. Die Kläger hätten demnach mit der Beklagten zu 1 vereinbart, dass diese einem Dritten, der Mutter der Kläger, unentgeltlich einen Vermögensvorteil, die Versicherungsnehmerstellung , zuwenden sollte. Da die Versicherungsnehmerstellung jedoch nicht in dieser Weise übertragen wurde, kam es nicht zum Vollzug des Schenkungsversprechens.
36
d) Jedoch hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - bislang nicht damit befasst, ob den Klägern gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche zustehen, weil sie die Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten der Kläger, das sie als Erbin beschwerte , schuldhaft unmöglich gemacht haben könnte, § 2174, § 283 Satz 1, § 280 BGB. Nach dem mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der Großvater der Kläger in einem gemeinschaftlichen Testament vom 24. April 2002 als Vermächtnis zu ihren Gunsten bestimmt, dass die Beklagte zu 1 als Erbin die Prämien der für die Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge weiter zu zahlen habe. Falls den Klägern ein solcher Vermächtnisanspruch zustand, könnte die Beklagte zu 1 durch die Übertragung der Versicherungsverträge auf einen anderen Versicherungsnehmer , der die Verträge anschließend gekündigt hat, die Erfüllung dieses Vermächtnisses vereitelt haben. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung und den für die Auslegung relevanten Umständen getroffen. Weiter ist offen, ob, wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 geltend macht, ein späteres Testament der Großeltern der Kläger vom 21. Dezember 2003 einem Vermächtnisanspruch entgegenstünde.
37
4. Über den vom Kläger zu 2 hilfsweise gestellten Klageantragauf Hinterlegung des Urteilsbetrages hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend noch nicht entschieden.
38
III. Da es zu den Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs und einer auf dessen Verletzung gestützten Schadensersatzforderung bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2015 - 2-23 O 11/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2016- 7 U 49/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 zitiert 12 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 159 Bezugsberechtigung


(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. (2) Ein widerruflich als bezugsberech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2174 Vermächtnisanspruch


Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 150 Versicherte Person


(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen B

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(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.

(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

27
Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung , in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, die im Rahmen der Zulässigkeit von Amts wegen (auch) in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 557 Rdn. 3 und Rdn. 6).
12
1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Versicherungsvereins, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Lebenspartner aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.

2

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Renten und Kapitalleistungen. Der 1961 geborene Kläger schloss im Jahr 1991 mit dem Beklagten eine Rentenversicherung. Diese bildet einen wesentlichen Teil der Altersversorgung des Klägers, der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim berufsständischen Versorgungswerk befreien ließ.

3

Zu dem vom Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört eine Witwenrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsgrundsätzen (AVB) des Beklagten heißt es hierzu:

§ 21

Gegenstand der Versicherung

(1) 1Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. 2Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten.

(4) 1Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwerrente für den Ehemann, mit dem sie bei Antragstellung verheiratet sind, … versichern.

§ 22

Empfangsberechtigte

(1) 1Empfangsberechtigt aus der Versicherung sind für das Ruhegeld … das Mitglied, für die Witwenrente seine Ehefrau … . 2Empfangsberechtigt aus der Versicherung einer Witwerrente … ist der begünstigte Ehemann. …

§ 38

Altersrente

(3) … 2Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine Anwartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die Altersrente von diesem Zeitpunkt an um 30%. 3Das gleiche gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden ist. …

§ 40

Witwen- und Witwerrente

(1) 1Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Rentenempfängers. …

(2) … 3Die Rentenzahlung endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Witwe stirbt oder wieder heiratet. 4Im letzten Fall wird eine Abfindung von fünf Jahresrenten gezahlt.

(3) 1Die Witwenrente beträgt 60% des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. 2Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2% ihres Betrages.

4

Der Kläger begründete mit seinem Lebensgefährten im August 2001 die Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er dem Beklagten seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Beklagte lehnte die mögliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente an diesen unter Hinweis darauf ab, dass Leistungen an "sonstige Hinterbliebene" in dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen nicht einkalkuliert seien.

5

Der Kläger meint, ein Ausschluss seines Lebenspartners von der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG, der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Er hat erstinstanzlich beantragt, im Einzelnen bezeichnete Klauseln der §§ 21, 22 und 40 AVB für unwirksam zu erklären. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass seinem Lebenspartner im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung, während der Kläger im Wege der Anschlussrevision hilfsweise eine Klarstellung des oberlandesgerichtlichen Urteilstenors erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die hilfsweise erhobene Anschlussrevision ist nicht zu entscheiden.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2017, 82 veröffentlicht ist, hat den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Die Parteien stritten um den Umfang der Leistungspflichten aus einem bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Damit gehe es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis zu wissen, welches Leistungsversprechen des Beklagten er mit seinen Prämienzahlungen bediene. Ein Feststellungsanspruch ergebe sich dann zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG, denn § 19 Abs. 1 AGG sei nach § 33 Abs. 4 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Auch sei der Beklagte als private Versicherungsgesellschaft nicht unmittelbar an Art. 3 GG gebunden.

8

Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Eine entscheidende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 liege in der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des Klägers mit seinem Lebenspartner. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine fundamentale Änderung der Rechtslage dergestalt eingetreten, dass erstmals gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten hätten, die sie in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt habe. Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1991 nicht vorausgesehen. Es liege nahe, dass sie bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht geworden wären. Das ergebe sich aus dem Zweck des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages, der der Versorgung nicht nur des Klägers, sondern - aus Sicht bei Vertragsschluss - auch seines etwaigen späteren Ehegatten diene. Die Absicherung der Hinterbliebenen sei konstitutiver Bestandteil der vom Beklagten angebotenen Versicherungen gewesen und habe dem dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien entsprochen. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung geböten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des Klägers in das Leistungsversprechen des Beklagten. Das erweitere den Vertragsgegenstand nicht. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 habe geregelt werden sollen, greife die vom Kläger erstrebte Auslegung des Vertrages nicht hinaus. Dass die ergänzende Auslegung zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Beklagten führe und daher für diesen unzumutbar sei, lasse sich nicht feststellen. Die im Vertrag versprochene Witwenrente sei keine für den Versicherungsnehmer kostenlose Draufgabe, sondern werde von diesem mit einem deutlichen Abschlag bei der eigenen Rente bezahlt. Dem Vortrag des Klägers, dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten nicht ergebe, habe dieser nicht widersprochen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

10

1. Das Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag allerdings zu Recht für zulässig gehalten.

11

a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Verpflichtungen, beschränken (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 15 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133 unter I 1; st. Rspr.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu, weil er - sein Bestehen unterstellt - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 AVB in dem Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bereits dergestalt angelegt ist, dass seine Entstehung allein vom Fortbestand der Lebenspartnerschaft und dem Überleben des Lebenspartners des Klägers abhängt.

12

Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Rechtsverhältnis bereits zu einem konkreten Anspruch oder einer bestimmten Leistungspflicht verdichtet hat. Anders als die Revision meint, sind die diesbezüglichen, vom Senat für die Krankheitskostenversicherung entwickelten Zulässigkeitsanforderungen an die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Behandlungskosten (dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 unter I 2; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107 unter 2) hier nicht anwendbar. Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherers, nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer berechtigterweise erwachsen, und dem Interesse des Versicherungsnehmers, kein nicht abschätzbares Kostenrisiko für eine medizinische Behandlung eingehen zu müssen, zugrunde (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 aaO Rn. 15). Vergleichbar widerstreitende Interessen bestehen in der privaten Rentenversicherung, wenn die Höhe der zu leistenden Rente wie hier vertraglich vereinbart ist, nicht.

13

Ebenso besteht ein Bedürfnis des Klägers an einer alsbaldigen Klärung. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Lebenspartner im Falle des Ablebens des Klägers die Frage eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten zu klären hat. Vielmehr hat ein Versicherter ein rechtliches Interesse, Bestand und Ausgestaltung seiner Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalles zu klären, um etwaige Versorgungslücken rechtzeitig erkennen und ihnen gegebenenfalls Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 15/80, VersR 1982, 1049 unter I; BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BVerwGE 38, 346, 348 f.).

14

b) Bei der gebotenen Auslegung des Klagantrags ist - entgegen der Ansicht der Revision - von dem begehrten Feststellungsurteil zu erwarten, dass der bestehende Streit sachgerecht und erschöpfend beigelegt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 Rn. 16).

15

Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Feststellungsantrag - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung einer Hinterbliebenenrente entsprechend einer Witwenrente berechnet ab Vertragsschluss im Jahr 1991 begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rente, abweichend von der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Witwenrente, erst ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechnet werden soll, ergeben sich aus der auf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe abzielenden Klagebegründung nicht. Die Gewährung einer Witwerrente strebt der Kläger, trotz Verwendung des Wortes "Witwer" im Klagantrag, ersichtlich bereits deswegen nicht an, weil er - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - den dafür nach den Versicherungsbedingungen des Beklagten notwendigen Antrag nicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Bescheidung des hilfsweise im Wege der Anschlussrevision erhobenen und lediglich das Klagebegehren im Sinne der vorstehenden Auslegung klarstellenden Feststellungsantrags.

16

2. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts lässt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags nicht abschließend beurteilen.

17

a) Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag hergeleitet werden kann. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt - vorbehaltlich hiernach erforderlicher weiterer Sachverhaltsaufklärung - jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 46 jeweils m.w.N.). Wäre für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltete, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausschiede, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 aaO Rn. 26 f.).

18

b) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteile vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 24). Zutreffend hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Veränderung solcher Umstände darin gesehen, dass der Kläger mit seinem Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingegangen ist, durch die er Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen hat begründen können.

19

Die vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AVB gewährte Witwenrente trägt dem Interesse des Versicherten Rechnung, seinen hinterbliebenen Ehegatten zu versorgen. Sie soll eine durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente beim Hinterbliebenen entstehende Versorgungslücke schließen (vgl. zur betrieblichen Altersversorgung BVerfGE 124, 199 unter B I 3 b bb (2) (c); BAGE 62, 345 unter II 1 c). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dies bereits der vertraglichen Ausgestaltung der Witwenrente in § 40 Abs. 2 Satz 3 AVB, wonach die Rentenzahlungen bei Wiederheirat der Witwe - entsprechend dem damit wegfallenden Versorgungsbedarf - enden. Vor diesem Hintergrund geht das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen davon aus, dass die unterbliebene Erstreckung der Witwenrente auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 22 Abs. 1 Satz 1 AVB auf der - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 zutreffenden - Vorstellung der Parteien beruhte, dass sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit Blick auf die gegenseitige Versorgung nach dem Tod eines Lebenspartners nicht in einer der Ehe vergleichbaren Weise rechtlich binden konnten.

20

Dies hat sich indessen nach Abschluss des Versicherungsvertrages geändert. Zunächst hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) am 1. August 2001 erstmals ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung geschaffen (BT-Drucks. 14/3751 S. 1, 33), das die Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Ergänzend dazu hat das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) Regelungen zur Altersversorgung der Lebenspartner geschaffen. Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. BAGE 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; BAG FamRZ 2010, 370 Rn. 24 f.).

21

Infolgedessen ist die Geschäftsgrundlage des Rentenversicherungsvertrages zwischen den Parteien gestört, weil die dort vereinbarte Witwenrente den dem Vertrag nach den Vorstellungen der Parteien zugrunde liegenden Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreichen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter IV 3 b). Die Absicherung der Hinterbliebenen des Klägers ist, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten zutreffend sieht, konstitutiver Bestandteil der von diesem angebotenen Versicherungen. Solange als zu versorgender Hinterbliebener eines Versicherten neben etwaigen Kindern allein die Ehefrau in Betracht kam, wie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, erfüllte der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag diesen Zweck. Für den Kläger hat sich indessen mit Eingehen der Lebenspartnerschaft und deren rechtlicher Annäherung an die Ehe der Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert. Der auf die Versorgung einer Ehefrau beschränkte Rentenversicherungsvertrag wird der vom Kläger gewollten Hinterbliebenenversorgung danach nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht würden, wendet sich die Revision nicht.

22

c) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss, worauf die Revision zutreffend hinweist, gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Anders, als die Revision meint, ist dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag danach aber nicht zumutbar.

23

aa) Eine Vertragsanpassung scheidet nicht bereits mit Blick auf die vertragliche Risikoverteilung aus. Zwar ermöglichen es Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 18; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, NJW 2002, 3695 unter III 2 b insoweit bei BGHZ 152, 114 nicht abgedruckt; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 61). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag aber nicht, dass allein der Versicherte das Risiko des Hinzutretens eines zusätzlichen, vom Vertrag nicht erfassten Hinterbliebenen tragen soll. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 2 AVB, wonach der bei Rentenbeginn unverheiratete Versicherte anstelle einer Hinterbliebenenversorgung eine um 30% erhöhte Altersrente erhält. Zwar kann durch die Vereinbarung einer (erhöhten) Gegenleistung die Übernahme des Störungsrisikos abgegolten sein (NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 45). Die dem unverheirateten Versicherten zu seinen Lebzeiten zukommende erhöhte Rentenleistung kann aber die mit der Hinterbliebenenversorgung bezweckte Absicherung gegen die durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehende Versorgungslücke nicht ersetzen.

24

Auch der Gedanke, dass derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten kann (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, NJW 2011, 989 Rn. 27; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 aaO; vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter IV 3 b; jeweils m.w.N.), greift im Streitfall nicht durch. Zwar beruht das Eingehen der Lebenspartnerschaft durch den Kläger auch auf dessen Entscheidung, er und sein Lebenspartner haben damit aber lediglich ein zuvor seitens des Gesetzgebers durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenes Recht wahrgenommen.

25

bb) Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Interesse des Klägers an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners im Streitfall eine hervorgehobene Bedeutung zukommt und diesem durch die begehrte Anpassung Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 77).

26

(1) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers (MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 196; NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 51 und 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94, NJW-RR 1996, 942 unter II 1 b). Dieser ist auf die Versorgungsleistungen in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sichern oder einen Beitrag dazu leisten (vgl. zur Anpassung von Versorgungsverpflichtungen BAGE 25, 146 unter B II 5 a; MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO). So liegt es auch im Streitfall. Die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenrente dient, der Witwenrente vergleichbar, der Versorgung seines Lebenspartners durch Schließen der bei diesem durch den Tod des Klägers und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehenden Versorgungslücke. Dementsprechend hat der Kläger, der seinem Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet ist, ein gewichtiges Interesse an einer seinen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners.

27

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Eingehen der Lebenspartnerschaft längere Zeit hat verstreichen lassen, bevor er den Beklagten aufgefordert hat, seinen Lebenspartner als Hinterbliebenen in der abgeschlossenen Lebensversicherung anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies kein gewichtiges Indiz dagegen, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil der Beklagte bislang keine Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung erbracht hat und dem Kläger damit die Folgen der unveränderten Regelung nicht vor Augen geführt worden sind. Auch im Übrigen führt das Abwarten des Klägers nicht dazu, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag zuzumuten ist. Es erscheint bereits fraglich, ob - wie die Revision meint - auf die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 und die vom Kläger im selben Jahre eingegangene Lebenspartnerschaft abzustellen ist. Näher liegt es stattdessen, dem Kläger zuzubilligen, dass er erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199 ff.), die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Lebenspartnerschaft zu er-strecken, Veranlassung gehabt hat, sich an den Beklagten zu wenden. Dies kann aber offenbleiben, weil nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in den Jahren 2009 oder 2001 die Möglichkeit zum Abschluss einer seinen Interessen besser Rechnung tragenden Hinterbliebenenversorgung gehabt hat.

28

(2) Ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Beklagten betroffen (vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 77) sind und inwieweit ihm grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertragsfreiheit als Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt, lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29

Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 30). Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, ob sich aus der Gleichstellung des Lebenspartners des Klägers mit einer Witwe im Streitfall ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten ergibt, weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie insbesondere Sterbetafeln maßgebliche Bedeutung zukommt. Inwieweit dies Auswirkungen auf die Kalkulation der Versicherungsprämien hat, wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben. Hierbei wird es auch in Rechnung zu stellen haben, dass dem Beklagten im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung ein Anspruch auf eine erhöhte Prämienzahlung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Vertragsanpassung zustehen kann. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss er nicht kostenfrei tragen (vgl. hierzu auch § 163 VVG; MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 33 f.). Insoweit könnte sich ein Prämienanpassungsanspruch des Beklagten im Rahmen der Vertragsanpassung zu treffenden Abwägung ergeben.

30

(3) Auf die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie die Revisionserwiderung meint - zugunsten des Klägers im Privatrecht Drittwirkung entfaltet, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Weitergehende Ansprüche für den Kläger als solche nach den oben erörterten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergäben sich hieraus jedenfalls nicht.

31

cc) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, VersR 2012, 980 Rn. 22; BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92, MDR 1994, 846; vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378 unter III 2 c cc (1)). Ist es der Wille des Gesetzgebers, dass der Erlass eines Gesetzes keine Auswirkungen auf zuvor geschlossene Vereinbarungen haben soll, darf ein Vertragspartner nicht schon aus dem Erlass des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540 unter 3). Das trifft auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und dessen spätere Überarbeitung indessen nicht zu.

32

(1) Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Schaffung des Instituts der Lebenspartnerschaft bestehende Versicherungsverträge unberührt lassen soll, enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Das ihm zugrunde liegende Artikelgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) erstreckt lediglich in seinem Art. 3 § 38 das Eintrittsrecht des nicht benannten Bezugsberechtigten in § 177 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für den Fall der Zwangsvoll-streckung oder der Insolvenz des Versicherers auf den Lebenspartner (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 65). Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) enthält keine private Versicherungsverträge betreffenden Übergangsvorschriften.

33

(2) Auch § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG steht einer auf der rechtlichen Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruhenden Anpassung des zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrages nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt ihrem Wortlaut nach lediglich die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 geschlossene privatrechtliche Versicherungsverträge aus. Ob dies, wie die Revision meint, zugleich bedeutet, dass der Gesetzgeber noch im Jahr 2006 aus der rechtlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht den Schluss hat ableiten wollen, dass künftig jede Anknüpfung an die sexuelle Identität in bestehenden älteren privatrechtlichen Versicherungsverträgen nicht mehr zulässig sei, kann dahinstehen. Denn die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf den Lebensgefährten des Klägers ist - unabhängig von der Anknüpfung an dessen sexuelle Identität - bereits mit Blick auf den dem Rentenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versorgungszweck geboten.

34

Eine Sperrwirkung des § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht nicht, weil nach § 32 AGG die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit - wie hier - im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit sind namentlich die Vorschriften des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzend anzuwenden (BT-Drucks. 16/1780 S. 53). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGG wird im Übrigen die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt.

35

d) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchzuführen sein, so kommt dabei, anders als die Revision meint, dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung keine Bedeutung zu. Die gebotene Gleichstellung des Lebenspartners mit einer Ehefrau erfordert, dass dieser im Versorgungsfall die Hinterbliebenenrente in der gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 AVB vorgesehenen Höhe erhält. Über für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu erbringende Rentenleistungen ist demgegenüber nicht zu entscheiden.

36

e) Offenbleiben kann, inwieweit die Parteien verpflichtet gewesen sind, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, bevor der eine den anderen Teil aus dem geänderten Vertragsverhältnis gerichtlich in Anspruch nehmen kann (so BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 33; Erman/Böttcher, 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 41a; a.A. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 122; jeweils m.w.N.). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte vorgerichtlich eine Vertragsanpassung abgelehnt und keine weiteren Verhandlungen über eine Vertragsanpassung angeboten hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten einer außergerichtlichen Vertragsanpassung, die den Interessen des Klägers Rechnung getragen hätte und vom Beklagten akzeptiert worden wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die dann erhobene Klage kann unmittelbar auf die - nach Auffassung des Klägers - nach dem angepassten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden (BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11 aaO Rn. 34; MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 127; jeweils m.w.N.).

37

f) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger schließlich seinen Anspruch nicht verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39). Zum Zeitablauf müssen damit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2006 - IV ZR 24/04, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 45). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision trägt dazu nicht vor.

Mayen      

        

Felsch      

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Dr. Karczewski      

        

Dr. Götz      

        

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

22
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, r+s 2017, 409 Rn. 25 f., 32; BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 unter III 2 b; jeweils m.w.N.).

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

24
Die vorherigen Erklärungen des Arbeitgebers über das Bezugsrecht im Todesfall geben keinen Anhaltspunkt, die Bezugsrechtsbestimmung vom 9. Juli 1997 abweichend vom üblichen Verständnis auszulegen. Auch wenn die von der Beklagten vorgedruckte Erklärung für die ersten beiden Varianten den identischen Wortlaut verwendete, wie ihn die Urkunde des Arbeitgebers über die Bezugsberechtigung enthielt, führt dies nicht dazu, dass - abweichend vom üblichen Verständnis - mit dem "verwitweten Ehegatten" im Streitfall abstrakt die Frau gemeint ist, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird. Für die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299 f.). Der Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Direktversicherung im Rahmen des BetrAVG zugunsten eines Arbeitnehmers abschließt, verfolgt damit soziale Zwecke und hat regelmäßig ein Versorgungsinteresse für die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 12 ff., 27). In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheidet und als Versicherungsnehmer anstelle des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag eintritt und frei über die Bezugsberechtigung im Versicherungsfall entscheiden kann, stellt dieses Versorgungsinteresse des Arbeitgebers jedoch keinen für die Auslegung der neuen Bezugsrechtserklärung des Arbeitnehmers ausschlaggebenden Umstand mehr dar. Dass im Streitfall der Arbeitgeber mit dem Ehemann weitere Einschränkungen vereinbart hätte und diese der Beklagten erkennbar waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass im Streitfall - anders als in der Senatsentscheidung vom 29. Januar 1981 - die Erklärungen des Arbeitgebers zum Bezugsrecht lediglich das Valutaverhältnis betreffen. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; Schneider in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 26).

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.