Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2018 - IX ZR 104/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR104.17.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2018
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 22 O 51/16, 30.08.2016
Oberlandesgericht Stuttgart, 10 U 120/16, 18.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 104/17
Verkündet am:
25. Januar 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft
gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die
gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten
Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er
lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die
zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht
oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 104/17 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR104.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die notwendigen Kosten der Streithelfer zu tragen hat.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. Februar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH, deren Geschäftsführer der Streithelfer zu 1 war. Dieser hatte bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft im Jahr 2002 eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
2
Der Kläger betreibt aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Streithelfer zu 1. Er erwirkte am 17. August 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser nennt Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderungen, derentwegen die Ansprüche des Schuldners gegen "Lebensversicherungen", darunter die Beklagte, "aus Versicherungsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrages sich ergebenden Rückkaufswerts, auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, Widerruf oder Änderung des Bezugsberechtigten gepfändet" und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden. Der Beschluss, der am 7. September 2007 der Beklagten als Drittschuldnerin zugestellt wurde, enthält keine weiteren Anordnungen zu den gepfändeten Ansprüchen, insbesondere keinen Zusatz über die Anordnung der Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO. Die Beklagte wies die Pfändung mit Drittschuldnererklärungen vom 19. September 2007 und vom 8. Februar 2016 als unwirksam zurück. Für den Schuldner werde unter der Lebens-/Rentenversicherungsnummer … eine Versicherung geführt, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert seien. Derartige Versicherungen seien grundsätzlich unpfändbar. Seit dem 27. März 2008 zahlte die Beklagte eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente an den Streithelfer zu 1 aus.
3
Im Jahr 2004 hatte der Streithelfer zu 1 zugunsten seiner Ehefrau, der Streithelferin zu 2, ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Streithelferin zu 2 erwirkte am 28. Februar 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem die Forderungen des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte gepfändet wurden und der mit Beschluss vom 2. Mai 2014 dahingehend ergänzt wurde, dass die Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (§§ 850c ff ZPO) erfolge. Nach Zustellung auch des Ergänzungsbeschlusses vom 2. Mai 2014 an die Beklagte am 15. Mai 2014 zahlt die- se seit 1. Juni 2014 Beträge in Höhe von 160,83 € monatlich aus der Berufsunfähigkeitsrente an die Streithelferin zu 2.
4
Unter dem 27. Juli 2016 erwirkte der Kläger einen weiteren Pfändungsund Überweisungsbeschluss betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte, in dem die Pfändung antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften angeordnet war. Diesen Beschluss hob das Landgericht auf (sofortige) Beschwerde des Streithelfers zu 1 mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 auf und führte zur Begründung aus, wegen des bereits bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Pfändung. Dem Kläger bleibe der bereits beschrittene Weg, gegen die Drittschuldnerin im Klageweg vorzugehen.
5
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der an die Streithelferin zu 2 als Pfandgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträge sowie die Feststellung , dass die Beklagte zur Zahlung der pfändbaren Beträge aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 an ihn verpflichtet sei. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne weder Zahlung bisher fällig gewordener Monatsbeträge aus der Berufsunfähigkeitsrente des Streithelfers zu 1 verlangen, noch stünden ihm künftige Zahlungen aus diesem Versicherungsverhältnis zu. Er habe kein gegenüber dem Pfändungspfandrecht der Streithelferin zu 2 vorrangiges Pfandrecht erworben.
8
Zwar sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 hinreichend bestimmt. Trotz der Falschbezeichnung der Versicherung als "Lebensversicherung" sei eine Zuordnung der Pfändung zur einzig bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 unzweifelhaft möglich. Jedoch sei die Pfändung unter Verstoß gegen § 850b ZPO erfolgt; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 enthalte nicht die - konstitutive - Anordnung nach § 850b Abs. 2 ZPO. Aus der Erklärung des Streithelfers zu 1, einer Pfändung durch seine Ehefrau zuzustimmen , könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des § 850b ZPO - herleiten, denn § 850b ZPO sei eine auch für den Schuldner unverzichtbare Regelung und eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO setzte eine umfassende Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus. Eine Nachholung der Billigkeitspfändung durch das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren, die ohnedies nur ex nunc wirken könne, sei nicht möglich, zuständig sei allein das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren. Auch dessen Entscheidung könne, wenn sie nachträglich herbeigeführt werde, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückwirken.

9
Folge des Verstoßes gegen § 850b ZPO sei, dass ein Pfändungspfandrecht an der Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte zugunsten des Klägers nicht entstanden sei. Pfändungstheorien, die ein Entstehen des Pfändungspfandrechts unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage befürworteten, sei nicht zu folgen. Hier fehle es an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts jedenfalls insoweit , als nach §§ 1204, 1274 Abs. 2 BGB ein Pfandrecht an einem Recht nicht bestellt werden könne, das nicht übertragbar sei, und gemäß § 400 BGB unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden könnten. Ferner sei § 850b ZPO eine so wesentliche Verfahrensvorschrift, dass sie der Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer unpfändbaren Forderung entgegenstehe.

II.


10
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation bereits deswegen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007, auf den sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Einziehungsanspruchs beruft, die Ansprüche aus der nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten nicht umfasst.
11
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Forderung , die der Kläger mit Vorrang gegenüber der Streithelferin zu 2 gepfändet wissen will, vom Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 erfasst und hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nur eine Forderung , die Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme ist, kann den Kläger gegenüber dem Drittschuldner zur Einziehung berechtigen; die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gemäß § 829 Abs. 3 ZPO kann eine Pfändung nur hinsichtlich solcher Forderungen bewirken, die der Beschluss erfasst. Inhalt und Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dabei - soweit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt - durch Auslegung zu ermitteln. Als gerichtlicher Hoheitsakt unterliegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5; vom 27. April 2017 - IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 6).
12
2. Die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 ergibt, dass dieser die Forderung des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … nicht erfasst.
13
a) Der Pfändungsbeschluss muss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO Rn. 5; vom 27. April 2017, aaO Rn. 7). Dabei genügt es nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten , also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet (BGH, Urteil vom 28. April 1988 aaO; vom 27. April 2017 aaO). Unerheblich ist im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs auch, dass Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend wissen, der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung gegen den Drittschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses , weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluss erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist. Umfang und Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstands müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 510 mwN), nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017, aaO Rn. 7 mwN).
14
b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2017 hinreichend bestimmt lediglich Forderungen aus allen Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten umfasst, die uneingeschränkt pfändbar sind. Hingegen enthält der Beschluss keine ausreichende Grundlage, dass auch solche Forderungen gepfändet werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder - wie hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung - nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.
15
aa) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 soll zunächst die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus allen Versicherungsverträgen bei der Beklagten pfänden. Das der Pfändung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis wird hierzu in ausreichender Form bezeichnet, Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ergeben sich insoweit nicht.
16
(1) Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f; vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Jedenfalls die der Nennung der Drittschuldner folgende Aufzählung macht deutlich, dass der Beschluss auf die Pfändung von Ansprüchen "aus Versicherungsvertrag" abzielt, dass mithin also die auf Zahlung unter anderem der Versicherungssumme gerichteten Ansprüche und Rechte aus allen Versicherungen, die der Streithelfer zu 1 bei der Beklagten hatte, gepfändet sind und die Einziehung insoweit angeordnet ist. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis, an das ohnedies keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur in den Umrissen oder nur oberflächlich kennen kann und kennt. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich; die Angabe einer Vertragsnummer ist zur Identifizierung der gepfändeten Rechte nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 24).
17
(2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es keine Rolle, ob die Bedingungen für die Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eingetreten waren. Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 26).
18
(3) Der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 steht auch nicht entgegen, dass er keine Angaben dazu enthält , welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge, von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, Urteil vom 27. April 2017 - IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 10 mwN). Die Aufzählung, welche Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen gepfändet sein sollen, zeigt das Bemühen des Klägers, möglichst jeden pfändbaren Anspruch aus der Geschäftsverbindung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel, dass Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennen und nicht kennen können. Gleichwohl ist auch in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung zu ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potenzieller weiterer Zwangs- vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (BGH, Urteil vom 27. April 2017, aaO Rn. 11 mwN). Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben (BGH, Urteil vom 27. April 2017, aaO Rn. 11).
19
bb) Der Pfändungsbeschluss vom 17. August 2007 erfasst allerdings - wie sich aus seinem Inhalt hinreichend klar entnehmen lässt - keine bedingt pfändbaren Forderungen wie die des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … . Denn der dem klägerischen Antrag entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändete Forderung nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, erstreckt sich erkennbar nicht auf Ansprüche, die nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen pfändbar wären. Die angeordnete Pfändung erfasst folglich nicht die nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbaren Ansprüche des Streithelfers zu 1 aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
20
(1) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141 Rn. 8 mwN; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41 ff; LG Köln, ZInsO 2013, 1428; MünchKommZPO /Smid, 5. Aufl., § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl. § 850b Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850b Rn. 2; BeckOK-ZPO/Riedel, März 2018, § 850b Rn. 17; Stöber, aaO Rn. 1007). Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO können nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gepfändet werden. Dessen ungeachtet sind sie aber grundsätzlich unpfändbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 218; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850b Rn. 23). Pfändungsschutz besteht auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles, denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08, NJW 2010, 374 Rn. 22 mwN).
21
(2) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 trifft - was offenkundig ist - keine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 vorliegen und deswegen Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise gepfändet werden können. Dies ist auch nicht stillschweigend angeordnet.
22
(a) Die Entscheidung, ob ein Fall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt, kann - nach Anhörung der Beteiligten - nur im Vollstreckungsverfahren erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 850b Rn. 20). Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist insoweit ausschließlich (§§ 802, 828 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NJW-RR 2010, 474 Rn. 10; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41). Denn in diesen Fällen geht es nicht um die für eine Individualvollstreckung maßgebliche Frage, welche Wirkungen die tatsäch- lich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche im Zusammenhang mit einem auf gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ausgerichteten Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, NZI 2017, 892 Rn. 24).
23
(b) Eine Billigkeitspfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO ist auch nicht stillschweigend angeordnet worden.
24
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 entsprach ersichtlich dem Antrag des Klägers. Dieser war schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO gerichtet. Er war vielmehr dem zu vermutenden Kenntnisstand des Klägers über die Vermögensverhältnisse des Streithelfers zu 1 entsprechend allgemein, gleichsam standardisiert auf (näher spezifizierte) Ansprüche aus Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft gerichtet. Ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Versicherung wird nicht hergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine den Pfändungsbeschränkungen des § 850b Abs. 1 ZPO unterliegende Berufsunfähigkeitsversicherung erfasst werden soll, sind nicht ersichtlich. Folglich konnte das Vollstreckungsgericht über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO mit seinem Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 auch nicht entscheiden.
25
Eine stillschweigende Entscheidung könnte auch aus Rechtsgründen eine wirksame Pfändung nicht herbeiführen. Die Entscheidung des Vollstreckungsrichters ist konstitutiv (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1970, 282, 283, insoweit in BGHZ 53, 41 nicht abgedruckt; vom 24. Sep- tember 1981 - IX ZR 80/80, NJW 1982, 515, 516). Sie ist ausdrücklich in einem Pfändungsbeschluss anzuordnen und stets zu begründen (Stein/Jonas/ Würdinger, aaO § 850b Rn. 29; Zöller/Herget, aaO § 850b Rn. 16; Prütting/ Gehrlein/Ahrens, aaO § 850b Rn. 28; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl. § 850b Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 850b Rn. 21; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 850b Rn. 6). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dient auch der Existenzsicherung des Schuldners und ist unabdingbar. Deshalb kann in die Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne ausdrückliche Gestattung im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 18 mwN).
26
(3) Ohne eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO waren die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger unpfändbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 217; Stein/Jonas/Würdinger, aaO § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, aaO § 850b Rn. 23). Die Pfändung einer nicht oder nur bedingt pfändbaren Forderung ordnet der allgemein auf "Ansprüche aus Versicherungsvertrag" gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 nicht an. Dies ist im Drittschuldnerprozess von Amts wegen zu prüfen; der Drittschuldner kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den ansonsten grundsätzlich hinzunehmenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81 f) verwiesen werden.
27
3. Der Kläger hat auch keine andere Pfändung zu seinen Gunsten und mit Vorrang gegenüber der Streithelferin zu 2 herbeigeführt.

28
a) Nach der ihm durch die Drittschuldnererklärung vermittelten Kenntnis, dass für den Streithelfer zu 1 bei der Beklagten unter der Lebens-/Rentenversicherungsnummer … lediglich eine Versicherung geführt wird, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sind, blieb der Kläger zunächst untätig. Vor Wirksamwerden der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Pfändung der Forderungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Streithelferin zu 2 am 15. Mai 2014 (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger weder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 beantragt, noch einen hiervon unabhängigen neuen Beschluss.
29
b) Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf den unter dem 27. Juli 2016 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützen, in dem die Pfändung betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften angeordnet war. Denn der beantragte und zunächst auch erlassene Beschluss konnte den nach § 804 Abs. 3 ZPO zu beachtenden Vorrang der Pfändung zugunsten der Streithelferin zu 2 nicht beseitigen.
30
4. Auch der Vortrag der Revision, der Streithelfer zu 1 und die Streithelferin zu 2 hätten ersichtlich kollusiv zusammengewirkt und der Kläger habe das vom Streithelfer zu 1 abgegebene Schuldanerkenntnis und die Pfändung der Rentenansprüche durch die Streithelferin zu 2 angefochten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anfechtungsansprüche würden sich gegen die Streithelferin zu 2 richten und keine Wirkungen für und gegen die Beklagte entfalten.
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2016 - 22 O 51/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2017 - 10 U 120/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2018 - IX ZR 104/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2018 - IX ZR 104/17

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2018 - IX ZR 104/17 zitiert 15 §§.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts


(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht


(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1274 Bestellung


(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen


(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte For

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - IV ZR 39/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/08 Verkündetam: 18.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2012 - V ZR 95/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 95/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - IX ZR 189/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2000 - V ZR 269/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269/98 Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - IX ZR 192/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 192/15 Verkündet am: 27. April 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 720a, 829

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1

Referenzen

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 269/98 Verkündet am:
14. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages
wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung
des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg
LG Weiden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich gepfändeten Forderung ihres SchuldnersH. (im folgenden: Schuldner) in Anspruch.
Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin
Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zuschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am 10. März 1997 zurückgewiesen wurde.
Mit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Beteiligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben. Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungsund Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 2. August 1996".
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsacheninstanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt auf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Unmöglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe diesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die Rechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar 1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines Rückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf abstellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres Schuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners bestanden habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Schadensersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege
einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559 Abs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus mehreren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Schuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält eine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als sinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdeverfahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesicherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde der Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden Erklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995), § 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen hat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadensersatzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben und auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das Wahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls dann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag insgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde vielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (s. unten Ziff. 2).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es insoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden ist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind nur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeichnung als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der Kaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht ausführt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August 1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene Forderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch nicht lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst ist falsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat (s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach ist". Sie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324
Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt damit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfindung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall. Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners aus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht beschränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar 1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß vom 20. August 1997 führte.
Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Berufungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt umschrieben , sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forderung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen muß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher Sachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall war eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese Pfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog. Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das mit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch gepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.
3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin nicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die nachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Entscheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat.
Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheblich.

a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom 2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des Vertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch kein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45; 103, 175, 179).

b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuldners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese Kenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuldners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im übrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehefrau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.

c) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin müsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit - nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur Anwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede (vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie hat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungsrecht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8 m.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionserwiderung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v. 14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderlichen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hiervon. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung der Verspätungsvorschriften (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. dazu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke
5
1. Die Pfändung ist wirksam. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsgericht den Pfändungs- und Überweisungs- beschluss als gerichtlichen Hoheitsakt selbst auszulegen; er muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Pfändungsund Überweisungsbeschluss, weil der Herausgabeanspruch aufgrund der Nennung der Titel mit Gericht, Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet ist. Auch die Pfändung von daraus resultierenden Ersatzansprüchen genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Nachdem der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist (§ 835 Abs. 1 ZPO), ist sie berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen (§ 836 Abs. 1 ZPO).
6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

24
(1) Unerheblich ist, dass in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 die Nummer des Versicherungsvertrages nicht genannt ist; dies hindert die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Diese setzt allerdings voraus , dass die Forderung in der Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Das ist dann der Fall, wenn sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFHE 188, 137, 139 f; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, 2010, § 309 Rn. 103).
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

8
Ansprüche a) aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206, 207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; Hülsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850b Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850b Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1007). Geschützt sind auch rückständige Beträge, die in einer Summe geleistet werden (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 4; Zöller/Stöber, aaO Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz stehende Rente). Ob auch Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Masse gezogen werden dürfen, oder ob sie gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
41
a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, fällt eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 2 ZPO, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung aber vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 ff, Rn. 10, 13 ff). Nichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, über die Massezugehörigkeit streiten.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

22
Eine aa) Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verstößt zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 114; Thüringer OLG aaO; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Saarbrücken aaO; OLG Oldenburg VersR 1994, 846; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 Rdn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 214; MünchKommZPO /Smid, 3. Aufl. § 850b Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850b Rdn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. Rixecker aaO § 46 Rdn. 216; KG aaO; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Thüringer OLG aaO).

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

8
Ansprüche a) aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206, 207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; Hülsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850b Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850b Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1007). Geschützt sind auch rückständige Beträge, die in einer Summe geleistet werden (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 4; Zöller/Stöber, aaO Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz stehende Rente). Ob auch Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Masse gezogen werden dürfen, oder ob sie gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
41
a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, fällt eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 2 ZPO, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung aber vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 ff, Rn. 10, 13 ff). Nichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, über die Massezugehörigkeit streiten.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.