Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 233/09

bei uns veröffentlicht am13.01.2011
vorgehend
Amtsgericht Hagen, 11 C 123/09, 21.07.2009
Landgericht Hagen, 1 S 97/09, 27.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 233/09
Verkündet am:
13. Januar 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäftsbeziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen KfzErsatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 €. Die Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein.
2
Am 18. September 2008 wurde der Beklagte zum vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Noch vor Ablauf der Frist widersprach er gegenüber der Schuldnerbank den Belas- tungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbeträge dem Schuldnerkonto wieder gut und gab die Lastschriften zurück.
3
Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
4
Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


6
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anschließend - ausgeführt: Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich wie dies im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner außerhalb der Insolvenz gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massemehrung umzufunktionieren.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht persönlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im Mahnantrag wie auch in der Anspruchsbegründungsschrift.
9
Schadensersatzansprüche 2. als Masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des § 55 InsO nicht vorliegen. Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu die vom IX. und XI. Zivilsenat entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW 2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW 2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 InsO begründet worden sein. § 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29). Ein solcher vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis war der Beklagte nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den Lastschriftwiderspruch - keine Einzelermächtigung erteilt.
10
3. Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Masse. Gemäß § 55 Abs. 2 InsO können schon aus den oben genannten http://www.juris.de/jportal/portal/t/2lwn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE084102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2lwn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE005803160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - Gründen etwaige Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet hier keine Masseverbindlichkeiten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN).

III.


11
Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die unschlüssige Klage war abzuweisen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 123/09 -
LG Hagen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 1 S 97/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 233/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 233/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verkündet am: 20. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 233/09.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a)

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR166/14 vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhr

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/12 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 N

Referenzen

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/09
Verkündet am:
20. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung
1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung
des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen
) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon,
ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die
Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.
2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die
Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine
Rechtsmacht reicht.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf 337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt 1.013,40 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.


3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die vertraglichen Ansprüche könne die Klägerin lediglich die Insolvenzquote erhalten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung stehe ihr nicht zu, weil die Beklagte keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt habe. Den Anspruch auf Zahlung der Mieten für Oktober bis Dezember 2007 habe die Beklagte ebenso wenig befriedigen dürfen wie andere offene Gläubigerforderungen. Falls sich die Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen der Schuldnerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, könne die Klägerin daraus nichts herleiten. Da der Insolvenzverwalter und der Treuhänder gesetzlich verpflichtet seien, die Masse zu sichern, liege in dem Verhalten der Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte sei auch nicht ungerechtfertigt bereichert; Rechtsgrund seien die Vorschriften der §§ 21, 22 InsO.

II.


4
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung zwar nicht stand; das Berufungsurteil ist indes aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten.
5
1. Allerdings steht die Begründung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

6
Für das Lastschriftverfahren in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens hat sich - zunächst auf dem Gebiet des Bankrechts - trotz vereinzelter Warnungen gerade wegen der Auswirkungen im Insolvenzrecht (Canaris WM 1980, 354, 361 ff) die Genehmigungstheorie durchgesetzt (erstmals in BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; weiter BGHZ 144, 349, 353 f; 162, 294, 303; 167, 171, 174; 177, 69, 74). Danach erlangt der Gläubiger aufgrund der Einziehungsermächtigung keinerlei Rechte (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 57 Rn. 31). Der Schuldner ermächtigt ihn auch nicht zu Verfügungen über sein Konto; er gestattet ihm nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (van Gelder, aaO Rn. 43). Der Gläubiger hat auch nach der Einlösung der Lastschrift nur seinen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser ist erst erfüllt, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch Widerspruch die Leistung nicht mehr entziehen kann (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175). Dies ist erst der Fall, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchung genehmigt oder die Genehmigung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts (Zahlstelle) wirksam fingiert wird.
7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
8
2. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich der Umsetzung der Genehmigungstheorie für das Insolvenzrecht durch den erkennenden Senat nicht angeschlossen, weil er um die Akzeptanz des einfachen und kostengünstigen , deswegen auch massenhaft (im Jahr 2008 sollen 7,082 Milliarden Lastschriftvorgänge gebucht worden sein, vgl. Burghardt/Wegmann NZI 2009, 752) Anwendung findenden (Einzugsermächtigungs-)Lastschriftverfahrens fürchtet: Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner; wenn dieser mit einem nicht durch sachliche Gründe unterlegten Widerspruch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begehe, gelte dies auch für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGHZ 177, 69, 76 Rn. 19).
9
3. Ob durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355) die Genehmigungstheorie obsolet geworden ist, braucht der erkennende Senat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden , weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat und dieses keine Rückwirkung entfaltet.
10
4. Auch aus der Sicht des erkennenden Senats führt die in der Praxis zu beobachtende schematische Nichtgenehmigung von Lastschriften durch (vorläufige ) Insolvenzverwalter/Treuhänder teilweise zu sozial unerwünschten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere für die Versagung der Genehmigung in Bezug auf die Einziehung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, etwa die Mieten und die Kosten der Energie- und Wasserversorgung. Selbst wenn der Schuldner nicht der Gefahr ausgesetzt sein sollte, wegen des Widerspruchs gegen die im Wege der Lastschrift eingezogene Forderungen seine Wohnung zu verlieren (vgl. Grote ZInsO 2009, 9, 12; Foerste ZInsO 2009, 646 einerseits; Dawe ZVI 2007, 549, 551; Frind ZinsO 2008, 1357, 1362 f andererseits) oder eine Stromsperre hinnehmen zu müssen (vgl. auch hierzu Grote ZInsO 2009, 9, 13), so kann durch damit zusammenhängende Forderungen sein wirtschaftlicher Neuanfang belastet werden, den die nach Ablauf der "Wohlverhaltensphase" auszusprechende Restschuldbefreiung gewährleisten soll (so mit Recht AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f).
11
5. Der Senat hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betrachtet (BGHZ 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spricht man sich dafür aus, diesen Rechtsgedanken ausdehnend anzuwenden, um die Möglichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzudämmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 452; v. Gelder, Festschrift für Kümpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ablehnend demgegenüber OLG Köln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG Düsseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067). Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
12
6. Solange die beteiligten Verkehrskreise sich auf die Geltung der Genehmigungstheorie verlassen können (und müssen), ist diese auch zur Grundlage einer Folgenbegrenzung zu nehmen. Dazu geeignet ist die nachfolgend unter a) bis g) dargestellte Lösung. Andere Lösungswege - insbesondere über die sogenannte Fußstapfentheorie - sind nicht gangbar und werden auch vom XI. Zivilsenat nicht weiter verfolgt.
13
In a) der Insolvenz natürlicher Personen hat der Insolvenzverwalter - ebenso der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren - nicht die Rechtsmacht , auf pfändungsfreies Vermögen (sogenanntes Schonvermögen) des Schuldners zuzugreifen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZIP 2008, 1685; ähnlich Foerste ZInsO 2009, 646). Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, und § 80 Abs. 1 InsO, dem zufolge das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nicht betroffen ist. Welche Gegen-stände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, folgt aus den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften. Anzuknüpfen ist insbesondere an die §§ 850c und § 850i ZPO, die Pfändungsschutz für Ar- beitseinkommen und sonstige Vergütungen gewährleisten, sowie § 850k ZPO (seit dem 1. Juli 2010: § 850l ZPO n.F.), wonach ein vergleichbarer Schutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht.
14
Die zuletzt genannte Vorschrift - der naturgemäß bei Lastschriftbuchungen besondere Bedeutung zukommt - ist zwar in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht genannt. Dabei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Die bisherigen Verweisungen in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nach dem gesetzlichen Regelungsplan nicht erschöpfend, so dass in der Insolvenz auch ohne ausdrückliche Verweisung diejenigen Pfändungsschutzvorschriften, deren Anwendung nach ihrem Sinn und Zweck geboten ist, auch anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293, 294 f Rn. 10 ff). Angesichts des Zwecks der Vorschrift des § 850k ZPO, dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern (dazu sogleich Näheres unter b), ist ihre Anwendung in der Insolvenz nicht zweifelhaft (Zöller/ Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850k Rn. 1). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1707), das am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbar ist, stillschweigend ausgegangen. Denn in Art. 3 dieses Gesetzes wurde § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dahin geändert, dass die §§ 850g bis 850l ZPO n.F. in Bezug genommen werden, und nach der Entwurfsbegründung ist nicht erkennbar, dass mit der ausdrücklichen Inbezugnahme von § 850l ZPO n.F. (bisher § 850k ZPO) eine sachliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/6715 S. 15, 21).
15
b) Die Bestimmung des § 850k ZPO bezweckt, das Arbeitseinkommen auch dann in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO zu schützen, wenn das Einkommen bereits auf das Schuldnerkonto überwiesen worden ist. Für diesen Schutz besteht ein Bedürfnis, weil der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO erlischt , sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat. Ohne eine zusätzliche Schutzvorschrift könnte der auf das Schuldnerkonto überwiesene Lohn weggepfändet und dem Schuldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden (BGHZ 170, 236, 239 Rn. 12; AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; MünchKomm -ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Drucks. 16/7615 S. 10). Dem Schuldner kann im Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-)verfahren die Berufung auf § 850k ZPO umso weniger versagt werden, als er im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren durch § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO geschützt würde.
16
c) Allerdings setzt die Unpfändbarkeit nach § 850k ZPO grundsätzlich eine Freistellung vom Pfändungsbeschlag durch das Vollstreckungsgericht voraus , an der es im Insolvenzverfahren in aller Regel - so auch hier - fehlt. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung des dem § 850k ZPO innewohnenden Rechtsgedankens. Zu § 850b ZPO hat der erkennende Senat angenommen, dass die dort genannten bedingt pfändbaren Bezüge auch ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in dem der Billigkeit entsprechenden Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Darüber hat das mit der Sache befasste Prozessgericht zu entscheiden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 aaO S. 295 f Rn. 13 ff). Dann kann spiegelbildlich hierzu auch entschieden werden, dass ein Bankguthaben in bestimmter Höhe ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unpfändbar ist.
17
Im Vorfeld der Verfahrenseröffnung hat der Schuldner regelmäßig auch gar nicht die tatsächliche Möglichkeit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen. Wird dem Schuldner nur der unpfändbare Teil seines Arbeitslohns überwiesen (weil der Lohnanspruch gepfändet ist), ist im Allgemei- nen nicht zu erwarten, dass ein Gläubiger nun auch noch in das Konto pfändet; eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre aussichtslos.
18
Bei d) dem im Streitfall auf das Konto der Schuldnerin geflossenen Wohngeld handelt es sich um laufende Sozialleistungen, die nach § 55 SGB I geschützt sind. Diese Vorschrift enthält eine echte Unpfändbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263). Dieser Schutz besteht allerdings nur für die Dauer von sieben (ab 1. Juli 2010 geändert durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009: vierzehn) Tagen nach Gutschrift der Überweisung. Daraus folgt aber nicht, dass - wie die Revisionserwiderung meint - nach Ablauf dieser Frist der Empfänger von Sozialleistungen schlechter gestellt wird als der Empfänger von Arbeitslohn. Vielmehr ergänzen sich § 55 SGB I und § 850k ZPO in der Weise, dass die Empfänger von Sozialleistungen innerhalb der Sieben -(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegenüber den Lohnempfängern erweiterten, im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I einen dem § 850k ZPO entsprechenden Schutz genießen (BGHZ 170, 236, 241 Rn. 18).
19
e) Gegen die Fruchtbarmachung von Vorschriften des Pfändungsschutzes wird eingewandt, diese würden nach ihrem Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume gelten, sondern sollten den Schuldner vor einer "Kahlpfändung" schützen und es ihm ermöglichen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Dieser Schutz sei nicht tangiert, wenn Lastschriften aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen würden (AG Hamburg NZI 2007, 598). Diese Ansicht hat mit Recht Widerspruch erfahren (Dawe ZVI 2007, 549, 550 ff; Büchler EWiR 2008, 1, 2; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f; vgl. ferner Grote ZInsO 2009, 9, 15 ff; Foerste ZInsO 2009, 646, 647 ff; eher zustimmend allein Dahl NJW-Spezial 2007, 453). Zwar kann der Schuldner für Einkommen, das er bereits verbraucht hat, im Nachhinein keinen Pfändungsschutz mehr beanspruchen. Den "Verbrauch" will indes der Insolvenzverwalter durch die Nichtgenehmigung der Lastschriftbuchung gerade rückgängig machen. Dann kann der Schuldner auch einwenden, der betreffende Betrag gehöre zu seinem insolvenzfreien Schonvermögen.
20
Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 25. September 2008 (IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4) und vom 9. Oktober 2009 (IX ZA 34/08, Rn. 4). Über die Massezugehörigkeit eines Guthabens, das ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen gespeist wird, ist dort (entgegen der Annahme von Frind NZI 2009, 688, 690) nichts ausgeführt , weil ein darüber geführter Streit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist (vgl. jetzt auch BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).
21
f) Unzutreffend ist ferner die Annahme, bei einem Guthaben aus das "Schonvermögen" betreffenden rückgebuchten Lastschriften handele es sich um einen nach Verfahrenseröffnung in das Schuldnervermögen gefallenen und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Neuerwerb im Sinne von § 35 InsO (so aber Frind ZInsO 2008, 1357, 1362 f). Die betreffenden Beträge sind ohne Genehmigung des Schuldners gar nicht aus seinem Vermögen abgeflossen , weil dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Befugnis zukommt, über die Mittel zu verfügen.
22
g) Mit dem vorstehend entwickelten Rechtsgedanken lassen sich Lastschriftstreitigkeiten in einer Weise lösen, die einerseits sowohl den Interessen der Masse als auch des Schuldners gerecht wird und andererseits die Funktion des Lastschriftverfahrens nicht antastet.
23
Der Insolvenzverwalter kann nicht mehr pauschal allen Lastschriften, die noch nicht genehmigt sind, "widersprechen", das heißt die Genehmigung verweigern. Er muss vielmehr prüfen, ob das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen ist. Ob dies der Fall ist, kann der Verwalter nach Einsichtnahme in das Schuldnerkonto auf Grund einer einfachen Rechenoperation relativ leicht feststellen. Die Ermittlung des Pfändungsfreibetrages ist jedem Insolvenzverwalter geläufig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Wird er mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lastschrift- oder sonstige Buchungen (Barabhebungen und Überweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag übersteigt , von denen aber nur die Lastschriftbuchungen rückgängig gemacht werden können, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden , ob und gegebenenfalls welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Auch hier darf er nicht von sich aus schematisch allen Lastschriftbuchungen "widersprechen", das heißt die Genehmigung versagen.
24
DervorläufigeInsolvenzverwalter kann aber "widersprechen", wenn die Genehmigung der Zahlung später anfechtbar wäre (so auch Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890). "Widersprechen" kann auch der (vorläufige oder endgültige ) Verwalter und der Treuhänder, wenn bereits aus der Höhe einer einzelnen Lastschrift klar ersichtlich ist, dass der fragliche Betrag nicht aus dem "Schonvermögen", sondern nur aus der Masse aufgebracht werden kann.
25
Unterscheidung Die zwischen dem vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis und dem lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter ist insofern bedeutungslos (hinsichtlich der "Wider- spruchs"-befugnis gilt dies - anders als noch in BGHZ 174, 84, 92 ff - auch für die Anwendung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F.). Verfügungen des Schuldners (hier: die Genehmigung einer Lastschrift) über sein pfändungsfreies - und somit insolvenzfreies - "Schonvermögen" bedürfen niemals einer Zustimmung durch den Verwalter.
26
Wenn der Verwalter widerspricht, obwohl ihm hierzu die Rechtsmacht fehlt, führt dies zwar oft zur Rückbelastung. Denn im Allgemeinen darf die Zahlstelle davon ausgehen, dass der Verwalter gesetzmäßig handelt. Wenn der Verwalter seine Nichtberechtigung erkennen konnte (somit schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt) und dem Schuldner aus der Rückbelastung ein Schaden erwachsen ist, haftet der Verwalter dem Schuldner gemäß § 60 InsO. Zwingend ist die Rückbelastung nicht; die Zahlstelle darf ihrerseits prüfen, ob der Verwalter "ultra vires" handelt.
27
Auf Grund eines unberechtigten Widerspruchs kommt auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger in Betracht. Hatte der Schuldner zuvor bereits die Lastschrift genehmigt (ausdrücklich, konkludent oder über die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der Schuldner gegen sich gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Rechtsposition des Gläubigers, so dass § 826 BGB eingreifen kann. Hatte der Schuldner noch nicht genehmigt, als der unberechtigte Widerspruch erfolgte, hindert dieser den Schuldner auch nicht an einer nachträglichen Genehmigung, so dass der Schuldner immer noch wirksam erfüllen kann.
28
7. Die Anwendung der vorstehend unter 6 a) bis g) dargelegten Grundsätze ändert allerdings nichts daran, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

29
a) Ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wie ihn das Amtsgericht zugesprochen hatte (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), scheitert daran, dass die Masse durch die Rückbuchung nichts erlangt hat. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um unpfändbare Einkünfte geht, stand der Anspruch aus dem Giroverhältnis vor und nach dem "Widerspruch" der Schuldnerin als Inhaberin des pfändungsfreien Vermögens zu.
30
Auch die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung nur eine Buchposition erlangt. Dies ist aber im Valutaverhältnis keine bereicherungsrechtlich zu korrigierende Vermögensverschiebung, weil die Klägerin weiterhin Erfüllung verlangen kann.
31
b) Da die Beklagte nicht die Genehmigung verweigern konnte, soweit das unpfändbare "Schonvermögen" der Schuldnerin betroffen war, kommt ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 826 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch - wenn nicht schon an einem Schaden, weil bereits (konkludent) genehmigt ist oder noch genehmigt wird, so jedenfalls - an dem dafür erforderlichen Verschulden der Beklagten. Diese konnte sich darauf verlassen, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtmäßig zu handeln.
32
8. Die unter 6. dargelegte geänderte Auffassung des erkennenden Senats wird - wie sich auf Anfrage ergeben hat - von dem XI. Zivilsenat mitgetragen , so dass sie der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden kann, ohne dass der Große Senat angerufen werden müsste.
33
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf Verlangen des Schuldners ein sogenanntes P-Konto zu führen ist (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F.); ansonsten bleibt es bei dem Schutz des § 850k ZPO durch die dieser Vorschrift entsprechende Norm des § 850l ZPO n.F.; ab 1. Dezember 2012 steht nur noch das P-Konto zur Verfügung (zum Übergangsrecht vgl. Zöller /Stöber, aaO Anhang zu § 850k Rn. 1). Werden der Existenzsicherung dienende Einkünfte auf ein P-Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens trotz der Pfändung vornehmen. In diesem Umfang sind Lastschriften selbstverständlich nur noch vom Schuldner, nicht mehr vom Insolvenzverwalter /Treuhänder zu genehmigen. Obsolet ist auch das Problem, dass der Pfändungsschutz des § 850k ZPO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2008 - 109 C 2936/08 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 30.01.2009 - 7 S 489/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 236/07 Verkündet am:
20. Juli 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist
insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5
Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht
Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können,
fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
).

b) Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts
rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-BasisLastschriftverfahren
nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen
rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten
Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.

c) Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der
Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt
(§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung
, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im
unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner
in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht
und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung der im Mai 2004 im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbeträge.
2
Die Schuldnerin eröffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken und monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am darauf folgenden Tag widersprach er per Telefax gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen und verlangte die Auszahlung des sich durch die Rückbuchung ergebenden weiteren Guthabens. Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften nach; die Gutschrift der im Mai 2004 eingezogenen Lastschriftbeträge - darunter eine Steuerforderung des Freistaates Bayern (Streithelfer der Beklagten) in Höhe von 18.044,27 € - lehnte sie jedoch ab. Am 1. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 82.841,74 € dem Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die Einziehung dieser Lastschriften vor dem Widerspruch des Klägers bereits konkludent genehmigt; zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu, da der Widerspruch nicht unverzüglich erfolgt sei und zudem - was unstreitig ist - auch durch keine sachlichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt sei.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 82.841,74 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte mit Unterstützung des Streithelfers ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 883 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Weder die Schuldnerin noch der Kläger hätten die im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen genehmigt, so dass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB erworben habe. Eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger widersprochen habe, bevor die Sechs-Wochen-Frist nach dem am 31. Mai 2004 erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei. Es liege auch keine konkludente Genehmigung gegenüber der Beklagten vor. Im bloßen Schweigen auf Tageskontoauszüge liege - auch bei Kaufleuten - keine Genehmigung der Kontobelastungen. Ob dies anders sei, wenn Kontobelastungen über mehrere Monate unbeanstandet geblieben seien, könne dahinstehen, da dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die von der Beklagten angeführten Umstände , wie die besonders intensive Nutzung des Kontos, die Höhe der eingezogenen Beträge und der wiederkehrende Einzug in laufenden Geschäftsbeziehungen , seien von vorneherein keine geeigneten Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Woraus für die Beklagte ersichtlich sein solle, dass kein sachlicher Grund für einen Widerspruch bestehe, erkläre sie nicht. Dabei bleibe zudem offen, nach welchem Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erklä- rungswirkung angenommen werden könne und solle. Außerdem seien seit Aufnahme der Genehmigungsfiktion in die AGB-Banken eher höhere Anforderungen an eine konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchungen zu stellen.
8
Der Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Lastschriftwiderspruchs zu. Deshalb ergebe sich hieraus auch kein Einwand gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger nach § 242 BGB. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben würden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken könne der Bankkunde einer von ihm noch nicht genehmigten Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren alle Einwendungen entgegensetzen, die bis zur Genehmigung der Lastschrift entstanden seien, wozu auch die nachträgliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO gehöre.

II.

9
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen den vom Kläger geltend gemachten girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des sich nach Rückbuchung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen ergebenden Guthabens bejaht, weil die Beklagte aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 9. Juli 2004 mangels Genehmigung der Lastschriftbuchungen keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB habe. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine kon- kludente Genehmigung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin verneint hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
10
1. Das Berufungsgericht legt der rechtlichen Einordnung des Lastschriftverfahrens aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung im Deckungsverhältnis die Genehmigungstheorie zugrunde, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt hat (erstmals ausdrücklich Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; nachfolgend st. Rspr., siehe nur BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53; 162, 294, 302 f.; 167, 171, Tz. 11 f.; 174, 84, Tz. 12; 177, 69, Tz. 15; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, WM 2009, 1073, Tz. 9). Danach beinhaltet die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung nur die Gestattung , das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen (BGHZ 167, 171, Tz. 11). Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens über den Lastschriftverkehr ); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren (BGHZ 177, 69, Tz. 14). War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu kondizie- ren (BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt: Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr) vereinbarten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht damit ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auswirkt. Auch die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung (BGHZ 161, 49, 53 f.; 174, 84, Tz. 13 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 13; zweifelnd - im Ergebnis jedoch offen - der erkennende Senat in BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.). Wird der Rechnungsabschluss - wie üblich - quartalsweise erteilt, kann dieser Schwebezustand bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten andauern.
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
12
Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegenden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gläubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadensersatzpflichtig. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.).
13
3. In Anbetracht dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.) in Erwägung gezogen, im Valutaverhältnis den rechtlichen Schwebezustand bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers zu beenden. Beurteilt man das Valutaverhältnis unabhängig von der im Deckungsverhältnis noch ausstehenden Genehmigung , spricht viel dafür, zwischen Gläubiger und Schuldner eine Erfüllungsvereinbarung (§ 364 BGB) dahingehend anzunehmen, dass eine fällige und einredefreie Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt erlöschen soll. Der Lastschriftschuldner wird insbesondere bei termingerecht zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht davon ausgehen, dass die Erfüllung Monate nach der Belastung seines Kontos noch nicht eingetreten ist, der Lastschriftgläubiger wird dem Schuldner nach vorbehaltloser Gutschrift des Betrages auf seinem Konto keinen Kredit gewähren wollen (Senat aaO, Tz. 22 m.w.N.; ebenso Aderhold, FS H.P. Westermann, S. 3, 12 f.; Ellenberger, FS Beuthien, S. 483, 487 f.; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 50; Nobbe, WM 2009, 1537, 1544 f.; ders., FS Krämer, S. 497, 503 ff.; Peschke, ZInsO 2006, 470, 471 ff.; Staudinger/Olzen, BGB (2006), Vorbem. zu §§ 362 ff. Rn. 74 f.). Da die Erfüllung im Valutaverhältnis den (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht daran hindert , im Deckungsverhältnis der Belastungsbuchung zu widersprechen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 16; aA Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 210), lässt sich das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lastschriftbuchung indessen durch die zeitliche Vorverlagerung der Erfüllung im Valutaverhältnis allein nicht lösen. Im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank wäre damit noch keine Endgültigkeit der Buchung erreicht. Solange der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Rechtsverhältnis weiterhin von einer Genehmigungserteilung abhängt, hat es der (vorläufige) Insolvenzverwalter in der Hand, diesen zu verhindern (BGHZ 174, 84, Tz. 16; Fischer, WM 2009, 629, 636 f.).
14
4. Im Schrifttum wird zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit daher vorgeschlagen , die Genehmigungstheorie zusätzlich auch im Deckungsverhältnis weiterzuentwickeln. Der Schuldnerbank soll bereits dann ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zustehen, wenn sie mit Einlösen der Lastschrift eine Verbindlichkeit des Zahlungspflichtigen zum Erlöschen gebracht hat (Nobbe, WM 2009, 1537, 1545 f.; Piekenbrock, KTS 2007, 179, 184). Dies hätte zur Folge, dass der Zahlungspflichtige nur noch solche Buchungen genehmigen müsste, denen keine Verbindlichkeit im Valutaverhältnis zugrunde liegt oder für die er keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Damit könnte er aber auch nur noch in solchen Fällen der Belastungsbuchung auf seinem Konto widersprechen. Einem solchen Ansatz folgt der Senat nicht. Die Geschäftsbesorgung durch Einlösung der Lastschrift ist auf Grundlage der Genehmigungstheorie im Verhältnis zum Schuldner bereits deshalb unberechtigt, weil seine Bank ohne girovertragliche Weisung auf sein Konto zugreift. Der Schuldner ist in den Verfügungen über sein Konto frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Einzug unterliegende Forderung tatsächlich besteht (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.).
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5. Die insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gelöst, wenn der Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich auch der Belastung seines Kontos zustimmt. Der Weg zu einer solchen - von der Genehmigungstheorie abweichenden - Parteivereinbarung im Deckungsverhältnis wird durch die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c bis 676c BGB in Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie - ABl. EU Nr. L 319 S. 1) für Zahlungsvorgänge ab dem 31. Oktober 2009 (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) eröffnet.
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a) Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs nunmehr maßgeblich, ob der "Zahler" diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Ohne Autorisierung kann der "Zahlungsdienstleister" gegenüber seinem Kunden keine Rechte herleiten, insbesondere steht ihm kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB zu (§ 675u Satz 1 BGB). Die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder - falls zwischen dem Zahler und seinem Kreditinstitut vereinbart - auch nachträglich erfolgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB).
17
Auf dieser Grundlage bestimmen die zum Oktober 2009 neu gefassten "Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr", die als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, dass der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren, das auf europäischer Ebene neu eingeführt wurde, gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur - wie die Einzugsermächtigung (Abschn. A. Nr. 2.1.1) - die Gestattung des Zahlungsempfängers , den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). In dieser Generalweisung liegt nach der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB. Durch diesen autorisiert der Zahler gemäß dieser Parteivereinbarung den Zahlungsvorgang bereits vor Ausführung in Form einer Einwilligung gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Der Zahlungsauftrag, der an die Schuldnerbank zu erteilen ist, wird dieser im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Zahlungsempfänger als Erklärungsboten (vgl. § 120 BGB) über sein Kreditinstitut übermittelt (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 286; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/102; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675f Rn. 40). Geht der Zahlungsauftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der als Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag noch der Präzisierung bedarf, ermächtigt der Zahlende mit dem Mandat zugleich den Zahlungsempfänger, diesen durch die Einreichung bezifferter Lastschriften zu konkretisieren (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 287).
18
b) Aufgrund dieses rechtlichen Inhalts des SEPA-Mandats hat die mittels eines SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkte Zahlung auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung über das Vermögen des Zahlungspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Nach Verfahrenseröffnung kommt allein die Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO in Betracht.
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aa) Im Deckungsverhältnis findet der Vermögensabfluss beim Schuldner bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB in den Kontokorrent einstellen kann. Wird nach diesem Zeitpunkt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren eröffnet, so ist ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu verhindern. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner "Verfügung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mehr ab, die der Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bedürfte. Auch der Schuldner hat in der Regel keine Möglichkeit, seinem Kreditinstitut diesen Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bzw. der darin liegenden Autorisierung bei seiner Bank kann er diese nur noch "bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Fälligkeitstag" widerrufen (§ 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB). Nur wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem Zeitpunkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 BGB zu berichtigen ist (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 289).
20
Ohne Einfluss auf den fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle ist das Recht des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können. Diese Vorschrift lässt sich nicht als verlängertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten (so aber Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/ Kuder, ZIP 2010, 349, 354; missverständlich auch Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; ders. in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 149b "spezielles Widerspruchsrecht"). Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p BGB abschließend geregelt. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt § 675x BGB dem Zahler vielmehr einen eigenständigen Anspruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu verlängern (unzutreffend Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 170). Nach § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB bedürfte eine solche Vereinbarung im Fall der Lastschrift (§ 675p Abs. 2 Satz 2 BGB) der Zustimmung des Zahlungsempfängers.
21
bb) Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto erfüllt. Hat die Gutschrift bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Bestand, ist der Lastschriftgläubiger von vorneherein kein Insolvenzgläubiger.
22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).
23
(2) Nach diesen Maßstäben ist die dem Einzug zugrunde liegende Forderung bereits mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto - auflösend bedingt - erfüllt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Gläubiger die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Im Inkassoverhältnis zwischen Gläubiger und Gläubigerbank ergeben sich insoweit im SEPA-Verfahren keine Änderungen (vgl. dazu Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.).
24
Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (§ 675e Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende) - erst acht Wochen nach der Belastungsbu- chung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1). Nach dem im Interbankenverhältnis maßgeblichen SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben ("Time Cycle" nach 4.3.4 des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook). Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit , die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder rückgängig zu machen (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 168). Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen auslösen kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverhältnis gehe dahin, dass auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist erbracht ist (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 353; aA Lohmann, Die grenzüberschreitende Lastschrift, S. 220 f.; zweifelnd Hadding, FS Hüffer, S. 273, 291). Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschriftverfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
25
Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstattungsverlangens des Schuldners entfällt. Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt (für das Einzugsermächtigungsverfahren ebenso Bork, FS Gerhardt, S. 69, 74 ff.; ders., ZIP 2004, 2446; Krepold/Spiegel in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/507b f.; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, S. 64 ff.; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankenpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.452a; auf Grundlage der Ermächtigungstheorie schon Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begründung - Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gesetz kenne nur aufschiebend oder auflösend bedingte Rechtsgeschäfte, jedoch keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, S. 34 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 212; zweifelnd auch Nobbe, FS Krämer, S. 497, 508 f.). Richtig ist zwar, dass die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden Vereinbarung bedürfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich, wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (§ 364 Abs. 1 BGB). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401).
26
(3) Der Schuldner hat mit Erteilung des SEPA-Mandats auch die für eine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Durch die im Valutaverhältnis getroffene Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Holschuld. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 24 m.w.N.). Verlangt man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats für eine dem Schuldner zurechenbare Leistungshandlung darüber hinaus, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen sein muss (BGHZ 161, 49, 54; 174, 84, Tz. 13), führt dies für die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift zu keiner abweichenden Beurteilung. Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zahlungsauftrag , mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert, bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto beruht daher auch unter diesen Anforderungen auf einer Leistungshandlung des Schuldners.
27
cc) Die Zahlung ist auch dann insolvenzfest, wenn vor Ablauf der AchtWochen -Frist des § 675x Abs. 4 BGB das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
28
(1) Für das Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift ergibt sich dies bereits daraus, dass nach den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr selbst der Zahlende keine Möglichkeit hat, den Zahlbetrag zurückzuerlangen. Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB wurde für diese Verfahrensart abbedungen (Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende). Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche Vereinbarung zulässig (§ 675e Abs. 4 BGB).
29
(2) Zwar hat der Zahler im SEPA-Basislastschriftverfahren - wie bereits dargelegt - binnen acht Wochen die Möglichkeit, mit seinem - voraussetzungslosen - Erstattungsverlangen, die Erfüllungswirkung im Valutaverhältnis entfallen zu lassen. Dieser Anspruch fällt jedoch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO erlangt. Damit kann auch der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befugnisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 InsO (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 28) für sich herleiten.
30
(a) Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB. Danach ist das Recht des Schuldners, eine von ihm zur Schuldbefreiung hinterlegte Sache zurückzunehmen (§ 376 BGB), unpfändbar mit der Folge, dass der Anspruch auch nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist die Hinterlegung wirksam und das Annahmerecht des Gläubigers nach § 382 BGB noch nicht erloschen, hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit , die hinterlegte Sache zur Masse zu ziehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 36, Rn. 28, Rn. 30 f.; MünchKommInsO/Peters, 2. Aufl., § 36 Rn. 49; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 206). Dies hat seinen Grund darin, dass eine mit der Hinterlegung begonnene Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht verhindert werden soll (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 377 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1). Der hinterlegungsbegünstigte Gläubiger soll nicht Gefahr laufen, sich aus dem hinterlegten Gegenstand nicht voll befrieden zu können, sondern im Insolvenzverfahren nur eine Quote zu erhalten oder gar leer auszugehen (Staudinger/Olzen, BGB (2006), § 377 Rn. 5).
31
(b) Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die mittels SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung übertragen. Mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank hat der Schuldner gleichermaßen die endgültige Befriedigung des Gläubigers begonnen. Dabei hat er dem Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld und damit eine noch weitergehende Rechtsposition als im Hinterlegungsverfahren verschafft (vgl. §§ 12 ff. HinterlO). In diesen Zahlungsvorgang darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor bereits eingetretenen Erfüllung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu verhindern, von vorneherein nicht tangiert. Keine analoge Anwendung findet hingegen § 377 Abs. 2 BGB. Verlangt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des Zahlbetrages, führt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse.
32
(c) Dass der Insolvenzverwalter in vorab autorisierte und begonnene Zahlungsvorgänge nicht eingreifen können soll, bringt auch die Vorschrift des § 116 Satz 3 InsO zum Ausdruck. Danach bestehen vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsaufträge - abweichend vom Grundsatz des § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO - fort und sind zu Lasten der Masse auszuführen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen; das beruht auf der Erkenntnis, dass dies für ein funktionierendes Zahlungssystem von wesentlicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/745, S. 29). Führt die Zahlstelle einen ihr vor Insolvenzeröffnung mittels SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag nach Verfahrenseröffnung aus, erwirbt sie daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (für die Zahlung mittels Überweisung BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, Tz. 18 m.w.N.). Könnte der Insolvenzverwalter nach Ausführung der Zahlung gemäß § 675x BGB dennoch von der Zahlstelle Erstattung des Zahlbetrages verlangen, liefe dies dem Regelungszweck zuwider.
33
(d) Dem steht das Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, Tz. 15) nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte an Gegenständen des Schuldnervermögens nur dann insolvenzfest, wenn der Schuldner keine Möglichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder zu entziehen (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Auch wenn der Gläubiger mit der Gutschrift nur eine auflösend bedingte Rechtsposition erlangt hat (Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 74, 309, 315; Nobbe/ Ellenberger, WM 2006, 1885, 1891 m.w.N.), die ihm der Schuldner durch sein Erstattungsverlangen wieder entziehen kann, ist diese Rechtsprechung auf die mittels einer SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung nicht übertragbar, weil - wie oben dargelegt - der Erstattungsanspruch nicht in die Masse fällt und der Schuldner selbst nicht wider Treu und Glauben den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeiführen darf (§ 162 Abs. 2 BGB).
34
(3) Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Zahlbetrag in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht durch Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 675x BGB zur Masse ziehen kann, so bleibt sein Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO hiervon unberührt (für das Hinterlegungsverfahren ebenso MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 377 Rn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1; PWW/Pfeiffer, BGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), § 377 Rn. 11). Für die Frage, ob ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegt, weil der Zahlung eine auch in zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung des Zahlungsempfängers gegenübersteht , kommt es auch im SEPA-Verfahren auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs an (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 355; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 177, 69, Tz. 47; BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 15 und vom 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958, Tz. 10).
35
c) Mit einer dem SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung im Deckungsverhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinsti- tut - Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs durch Erteilung des Zahlungsauftrags - wären aus den eben dargelegten Gründen auch die im Einzugsermächtigungsverfahren bewirkten Zahlungen insolvenzfest, so dass sie allein im Wege der Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO zur Masse gezogen werden könnten (im Ergebnis ebenso Fischer, WM 2009, 629, 637).
36
aa) In der derzeitigen Ausgestaltung bestimmen die Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift allerdings, dass der Zahlende den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert. Die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Schuldnerbank ab (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Ganz überwiegend wird angenommen, dass eine solche Parteivereinbarung mit § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist und daher das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren mit der rechtlichen Deutung der Genehmigungstheorie auch unter Geltung des neuen Rechts Bestand haben kann (Berger, NJW 2009, 473, 476; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Hadding, FS Hüffer, S. 273, 278 f.; Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs , Rn. C 13; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/100; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 62; Rühl, DStR 2009, 2256, 2257; Werner, BKR 2010, 9 f.; so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 742 Fn. 57 und 744 f.). Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 115 zu § 675x BGB und S. 116 zu Abs. 6; ebenso Laitenberger, NJW 2010, 192, 194; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675x Rn. 3; PWW/Fehrenbacher, BGB, 5. Aufl., § 675x Rn. 1; aA Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 757; Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 169 f.). Die Vorschrift des § 675x Abs. 6 BGB stellt klar, dass erst nachträglich autorisierte Zahlungsvorgänge nicht erfasst werden. Einer Auslegung der Lastschriftbedingungen dahingehend, dass der Zahlungsvorgang bereits mit Erteilung der Einzugsermächtigung vorab autorisiert wird (so Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 743 ff.), steht der eindeutige Wortlaut entgegen.
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bb) Unzweifelhaft wäre aber auch eine davon abweichende Parteivereinbarung , nach der der Schuldner mit der Einzugsermächtigung zugleich auch der Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen, gemäß § 675j Abs. 1 BGB zulässig. Eine solche Vereinbarung könnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden und würde der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten. Namentlich die Kreditwirtschaft hat es damit in der Hand, durch eine Neugestaltung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift die Insolvenzfestigkeit der auf diesem Weg bewirkten Zahlungen herbeizuführen.
38
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einzugsermächtigung bislang weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Zahlenden (so Piekenbrock, KTS 2007, 179, 202 ff.) noch die Ermächtigung des Zahlungsempfängers nach § 185 BGB, eine solche Weisung in eigenem Namen zu erteilen (sog. Ermächtigungstheorie , grundlegend Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 532; ebenso Burghardt, WM 2006, 1892, 1894 f.; Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 755 f.; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 40; differenzierend Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr, S. 193 ff.), entnommen hat. Beide Ansätze haben sich in der Rechtsprechung bislang zu Recht nicht durchgesetzt. Gegen sie wird - für die Zeit vor Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts - zutreffend eingewandt, dass sich keine rechtlich überzeugende Begründung finden lässt, warum dem Zahlenden trotz der erteilten Weisung das Recht zustehen soll, die Belastung seines Kontos rückgängig zu machen (Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 33; Nobbe, WM 2009, 1537, 1542; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57 Rn. 29). Der Begründungsansatz, im Deckungsverhältnis ein Recht zum Widerruf der Weisung binnen sechs Wochen nach Belastungsbuchung als "Reflexwirkung" aus der Rückgabemöglichkeit im Interbankenverhältnis abzuleiten (Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 560), kann nicht überzeugen.
39
(2) Nunmehr haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Das Bedürfnis, den einmal begründeten Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank über einen Widerruf der Weisung entfallen zu lassen, besteht unter Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts nicht mehr. Der Zahler hat trotz Autorisierung des Zahlungsvorgangs gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 4 BGB einen gesetzlichen Erstattungsanspruch als aktives Gegenrecht, den die Parteien nach § 675x Abs. 2 BGB voraussetzungslos vereinbaren können. Einer Ermächtigung des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag zu erteilen bzw. zu konkretisieren, kann zudem nicht mehr entgegengehalten werden, dies führe zu einer unzulässigen Verpflichtungsermächtigung (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57 Rn. 26 m.w.N.). In den neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers "unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger" erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB setzt - ohne vertragliche Erweiterung des Anwendungsbereichs - voraus, dass der Zahlungsvorgang "vom oder über den Zahlungsempfänger" ausgelöst wurde und der Zahlende bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat, sondern dies erst durch den Zahlungsempfänger erfolgt.
40
(3) Die Vereinbarung einer Vorabautorisierung hätte - neben der Insolvenzfestigkeit der Zahlung - zudem den Vorteil, dass der Zahlende sowohl im SEPA-Basisverfahren, als auch im Einzugsermächtigungsverfahren einheitlich binnen acht Wochen nach Belastungsbuchung Erstattung des Zahlbetrages verlangen könnte. Dies wäre ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Zudem wäre jeglichen Zweifeln, ob die deutsche Einzugsermächtigungslastschrift dem Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie, eine Vollharmonisierung zu erreichen (Art. 86 und Erwägungsgrund Nr. 4), gerecht wird (vgl. Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 744 f.), der Boden entzogen. Unter der Voraussetzung, dass Erstattung ohne Angabe von Gründen verlangt werden könnte und damit wie beim SEPABasisverfahren von der nach § 675x Abs. 2 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht würde, bestünden keine Bedenken, die bereits erteilten Einzugsermächtigungen unter einer neuen rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens fortbestehen zu lassen.
41
6. Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen im Jahr 2004 ist jedoch im Deckungsverhältnis weiterhin die Genehmigungstheorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher für erheblich gehalten, ob die Schuldnerin die zunächst unberechtigte Belastung ihres Kontos nachträglich genehmigt hat. Wäre eine solche Genehmigung zeitlich vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 8. Juli 2004 erfolgt, wäre der vom Kläger einen Tag später erklärte Widerspruch wirkungslos. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand.
42
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen wurden, verneint. Der Kläger hat durch seinen am 9. Juli 2004 gegenüber der Beklagten erklärten Widerspruch gegen alle noch nicht genehmigten Lastschriften den Eintritt der Genehmigungsfiktion für die im Mai 2004 erfolgten Belastungsbuchungen verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des vereinbarungsgemäß zum 31. Mai 2004 zu erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch keine sechs Wochen verstrichen. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 8. Juli 2004 war der Kläger in der Lage , die Genehmigung der Einzugsermächtigungslastschriften durch die Schuldnerin zu verhindern. Indem er den Belastungsbuchungen widersprochen hat, hat er seine Zustimmung verweigert und damit eine wirksame Genehmigung der Schuldnerin - auch in Form der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF - verhindert (vgl. BGHZ 177, 69, Tz. 38).
43
b) Im Ansatz richtig ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen , dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 161, 49, 53; 174, 84, Tz. 34; BGH, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526). Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung kommt auch bereits vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken vereinbarten Frist in Betracht. Wie sich aus der Regelung ergibt, handelt es sich um eine Maximalfrist, die unterschritten werden kann ("Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, […], nicht schon genehmigt, […]"; ebenso Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33). Der Kontoinhaber ist nach Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF bzw. Nr. 20 Abs. 1 lit. g) AGB-Sparkassen aF verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben. Er kann daher nicht erwarten, dass vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist aus seinem Verhalten keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ob seinem Verhalten allerdings aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Zahlstelle als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) ein entsprechender Erklärungswert beigemessen werden kann, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann dabei das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangenen Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 174, 84, Tz. 33 m.w.N.).
44
c) Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem weiteren Verhalten der Schuldnerin keine Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung durch schlüssiges Verhalten entnommen hat. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133, Tz. 12 m.w.N.). Stets nachprüfbar ist dabei allerdings, ob alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402, Tz. 25 m.w.N.). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt zu Unrecht außer Acht, dass nach dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten den Lastschriftbuchungen vornehmlich Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. regelmä- ßig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen und den Abbuchungen niemals zuvor widersprochen worden ist.
45
aa) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht allerdings dem Vorbringen der Beklagten, die Schuldnerin habe in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto nach den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger intensiv weitergenutzt , in diesem Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung zugemessen.
46
Ob dem Fortsetzen des Zahlungsverkehrs über das Konto, das mit Lastschriftbuchungen belastet worden ist, der Erklärungswert einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten zukommen kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354). Die Frage ist im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird angenommen, der Kontoinhaber genehmige konkludent, wenn er das Konto in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist aktiv weiternutze, indem er beispielsweise Schecks auf sein Konto ziehe oder Überweisungsaufträge erteile. In diesem Fall könne die Schuldnerbank davon ausgehen, dass er die Belastungen bei seinen weiteren Dispositionen zugrunde gelegt habe (OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 516; Fischer, WM 2009, 629, 633; Knees/Kröger, ZInsO 2006, 393; Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/441a; Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1887; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.434c f.; Schulz, WuB I D 2. - 3.05; van Gelder, FS Kümpel, S. 131, 139; Wittig, FS Nobbe, S. 237, 248 f.). Nach der gegenteiligen Ansicht kommt dem Weiterbenutzen des Kontos innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF kein Erklärungswert zu (OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG Köln, WM 2009, 889, 891; LG Ulm, WM 2010, 461, 463; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rn. 96; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 166; Tetzlaff, ZInsO 2010, 161, 164).
47
Der Senat folgt keiner der genannten Auffassungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein dem Vornehmen weiterer Kontodispositionen kann die kontoführende Bank nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand. Richtig ist zwar, dass der Kontoinhaber (nur) über diesen geminderten Saldo verfügt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er gerade im Hinblick auf den geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterlässt. Nur diesem Unterlassen könnte aber der für die Genehmigung erforderliche Erklärungswert beigemessen werden, er sei mit den Belastungen einverstanden. Um aus dem Weiterbenutzen des Kontos auf eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchungen zu schließen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Kunde seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und den danach möglichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt (OLG München, ZIP 2005, 2102, 2103; Ganter, WM 2005, 1557, 1562 Fn. 48a; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Spliedt, NZI 2007, 72, 79 Fn. 82; Wegmann, ZInsO 2010, 78, 80). In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht. Dass die Schuldnerin ihre Kontoverfügungen hier erst nach Abstimmung mit der Beklagten getroffen hat, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
48
bb) Hingegen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei den Lastschriftbuchungen vornehmlich um solche aus laufenden Geschäftsverbindungen, die bisher unbeanstandet geblieben seien, keine Bedeutung beigemessen hat. Unter der Voraussetzung, dass der Kontoinhaber eine entsprechende Lastschriftbuchung in der Vergangenheit bereits einmal gegenüber der Zahlstelle genehmigt hat - sei es auch nur gemäß der Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF -, kann dem Umstand, dass eine erneute Belastung unbeanstandet bleibt, je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus Erklärungswert zukommen. Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 20). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.
49
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten lagen den im Mai 2004 erfolgten 22 Lastschriftbuchungen in der Gesamthö- he von 82.841,74 € "vornehmlich" regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. Dauerschuldverhältnissen zugrunde , deren Einzug die Schuldnerin, die über den aktuellen Kontostand stets informiert war, zuvor niemals widersprochen hat. Für diese - im Parteivortrag noch konkret zu bezeichnenden - Buchungen spricht einiges für die Annahme einer konkludenten Genehmigung. Auch wenn das Konto erst im Januar 2004 eröffnet wurde, liegt es angesichts des monatlich zu erteilenden Rechnungsabschlusses nahe, dass zumindest eine der vorausgegangenen Buchungen bereits nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt galt, als im Mai 2004 der neuerliche Einzug erfolgte. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
50
7. Die obigen Rechtsausführungen unter Gliederungspunkt 5. und 6. werden vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgetragen, wie eine entsprechende Anfrage ergeben hat.

III.

51
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
52
Sollte es für die neue Entscheidung darauf ankommen, ob der Beklagten der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu- steht, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint hat.
53
1. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bei Neugestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens durch die Kreditwirtschaft keine Bedeutung mehr zukommt, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter keine weitergehenden Widerspruchsrechte als dem Schuldner zubilligt (BGHZ 177, 69, Tz. 19), scheidet ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle allein wegen eines im Valutaverhältnis unberechtigten Widerspruchs aus. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich nicht anwendbar (BGHZ 95, 103, 107; OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 517; aA Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 158). Der Schuldner verhält sich in diesem Rechtsverhältnis durch die Verweigerung seiner Genehmigung bereits deshalb nicht pflichtwidrig, weil die Kontobelastung ohne seine Weisung erfolgt ist. Er hat unabhängig vom Bestehen der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung das Recht, frei über sein Konto zu verfügen, und die Bank muss einen Widerspruch auch bei erkannter Missbräuchlichkeit im Valutaverhältnis beachten (BGHZ 74, 309, 312 f.; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.).
54
2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Schuldnerin den Lastschriften unter Verstoß gegen Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF und ihrer Nebenpflichten aus dem Kontokorrentvertrag nicht unverzüglich widersprochen habe. Eine solche Pflichtverletzung der Schuldnerin, die grundsätzlich ein Schadensersatzbegehren der Zahlstelle rechtfertigen kann (BGHZ 95, 103, 108 f.; 144, 349, 356), kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde allein dadurch verhindert, dass sie durch die Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren hat und der Kläger - einen Tag nach seiner Bestellung - seine Zustimmung verweigerte.

Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.08.2006 - 27 O 20542/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.03.2007 - 19 U 4837/06 -

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

13
b) Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Die Norm betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ 151, 353, 358 ff; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280). Außerhalb einer - hier nicht gegebenen - Einzelermächtigung kann auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGHZ 174, 84, 94); die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, aaO S. 2280; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 211/06, ZIP 2008, 608; HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des Schuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen die Masse ergeben, wenn dem Verwalter - wie die Klägerin meint - eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, aaO S. 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berech- tigt war, die Rückgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung der Buchung unabhängig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin zustanden und ob dieser die Genehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 ff; 174, 84, 87 f; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.