Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR264.17.0
erstmalig veröffentlicht: 05.07.2018, letzte Fassung: 11.03.2022

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 264/17 Verkündet am:
5. Juli 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
 
ZPO § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1
 
Eine unverschuldete Säumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgemäß geladene
Partei wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs
der mündlichen Verhandlung fern bleibt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
auszusetzen, wenn eine Partei gegen den Beschluss, durch
den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde
eingelegt hat.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - OLG Bamberg
LG Hof
 
ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR264.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp, die Richterin Möhring sowie den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt:
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. September 2017 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Rechtsanwalt macht gegen die Beklagte als frühere Mandantin aus verschiedenen Tätigkeiten herrührende Honorarforderungen geltend. Im Wege der Widerklage verlangt die Beklagte aus unterschiedlichen Rechtsgründen Zahlung. Das Landgericht hat Klage und Widerklage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
2
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 26. April 2017 haben die Parteien ohne Widerrufsvorbehalt einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sich der Kläger unter Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche zur Zahlung von insgesamt 16.700 € an die Beklagte verpflichtet hat. Durch Schriftsatz vom 3. Mai 2017 hat der Kläger den Vergleich zugleich angefochten und widerrufen. Das Berufungsgericht hat am 15. Mai 2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Juli 2017 bestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 die Mitglieder des erkennenden Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 3. Juli 2017 ist dieses Gesuch in anderer Besetzung als unzulässig verworfen worden. Gegen den im Termin nicht erschienenen Kläger ist am 5. Juli 2017 ein Versäumnisurteil ergangen, nach dessen Inhalt der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26. April 2017 erledigt ist. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 11. Juli 2017 Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat am 18. Juli 2017 Termin zur Verhandlung über den Einspruch sowie in der Sache auf den 13. September 2017 bestimmt.
3
Gegen die Abweisung des Befangenheitsgesuchs - weitere Ablehnungsanträge und Gegenvorstellungen sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben - hat der Kläger nach eigener Darstellung am 9. August 2017 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch Schriftsatz vom 1. September 2017 hat der Kläger mit dem Hinweis, dass sich unter anderem Verfassungsgerichte mit dem Vorgang befassten , die Aussetzung des Verfahrens sowie die Aufhebung des Termins vom 13. September 2017 beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2017, der dem Kläger am selben Tag bekannt gemacht worden ist, abgelehnt. Gegen den im Termin nicht erschienenen Kläger ist am 13. September 2017 ein zweites Versäumnisurteil ergangen, durch das sein Einspruch verworfen wurde. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers ist zu verwerfen, weil sie nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75; vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445) nicht zulässig ist.
5
1. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15, NJW 2015, 3661 Rn. 7).
6
2. Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO mit der Revision nicht angefochten werden. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt nach § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 5). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO; vom 26. November 2015, aaO).
7
a) So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat den Termin vom 13. September 2017 nicht ohne Verschulden versäumt.
8
Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Ver- handlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 9). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, aaO).
9
b) Eine unverschuldete Säumnis des Klägers im Termin vom 13. September 2017 macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO). Ebenso wird die ordnungsgemäße Ladung des Klägers zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ferner räumt die Revision ein, dass der Kläger noch am 12. September 2017 von dem Gericht dahin unterrichtet wurde, dass seinem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde.
10
c) Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren entsprechend seinem Antrag ausgesetzt (§ 148 ZPO) und der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 nicht stattfinden würde.
11
aa) Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die erkennenden Mitglieder des Berufungsgerichts war durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2017 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtskräftig zurückgewiesen worden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2009, 833 Rn. 12). Nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs durften die abgelehnten Richter gemäß § 47 ZPO in der Sache wieder uneingeschränkt tätig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754; vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17). Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) steht einer Erledigung des Ablehnungsgesuches nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18), weil sie als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft der Entscheidung nicht berührt (vgl. BVerfGE 93, 381, 385).
12
bb) Zudem durfte sich der Kläger ausweislich der gerichtlichen Mitteilung vom 12. September 2017, nach deren Inhalt der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, nicht darauf verlassen, dass der Termin vom 13. September 2017 aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 10). Schon daher fehlt es an einer unverschuldeten Säumnis. Zudem war eine Veranlassung für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO für das Berufungsgericht nicht gegeben, nachdem der Kläger gegen die rechtskräftige Ablehnung seines Befangenheitsantrags Verfassungsbeschwerde erhoben hatte.
13
(1) Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bildet bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO, sondern eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, aaO; Beschluss vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376). Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies allgemein und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich (BGH, Beschluss vom 30. März 2005, aaO).
14
(2) Diese ausnahmsweise eine analoge Anwendung des § 148 ZPO gestattenden Erwägungen sind auf die vorliegende Gestaltung nicht übertragbar. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Kläger die nach den Entscheidungen des Berufungsgerichts rechtskräftige Zurückweisung seines Befangenheitsantrages gegen die zweitinstanzlich tätigen Richter an. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist durch den Eintritt der Rechtskraft des die Befangenheit verneinenden Beschlusses des Oberlandesgerichts ungeachtet der von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde erledigt (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 18). Erlangt die Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Rechtskraft, ist dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Aussetzung des Verfahrens würde die Rechtskraft der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung unterlaufen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2009, 833 Rn. 19). Würde das Vorgehen des Klägers Schule machen, bestünde die naheliegende Gefahr, dass Verfahrensbeteiligte durch die Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen den Erlass der Hauptsacheentscheidung hinauszuzögern suchen. Will die Partei die Fortsetzung des Verfahrens hindern, bleibt ihr allein die rechtliche Möglichkeit, mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) zu verbinden (BVerfGE 55, 1, 3 ff).
15
d) Unter Beachtung der maßgeblichen Rechtslage musste der Kläger, um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden, zu dem anberaumten Termin erscheinen und zur Sache verhandeln. Da dies nicht geschehen ist, scheidet eine unverschuldete Säumnis aus.
16
3. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 11).
17
a) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren , wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9; vom 26. November 2015, aaO Rn. 12; vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 4).
18
b) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen. Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Sie kann auch nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10; vom 26. November 2015, aaO Rn. 13). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen , eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10; vom 26. November 2015, aaO Rn. 13).
19
c) Eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte. Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 14).
20
d) Die Regelungen der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch für den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 16; vom 7. Dezember 2017- IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6).
21
e) Die Vorschrift des § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 18; vom 7. Dezember 2017, aaO Rn. 7).
22
4. Ist im Ergebnis die Revision nicht zulässig, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zie- lende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 19).
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 26.04.2016 - 15 O 5/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 3 U 99/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger


Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 337 Vertagung von Amts wegen


Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass di

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 149/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2005 - X ZB 26/04

bei uns veröffentlicht am 30.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 26/04 vom 30. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Aussetzung wegen Parallelverfahren ZPO § 148; EG Art. 234 a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2008 - II ZR 251/06

bei uns veröffentlicht am 03.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/06 vom 3. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 140; ZPO §§ 227, 341 a, 345, 347, 514, 539, 543, 544, 551, 565 a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufun

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 47, 321a Ein Ablehnungsgesuch ist nicht erledigt, solange eine zulässige Anhörungsrüge gegen seine Zurückw

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - XI ZB 33/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja   ZPO § 565 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2017 - IX ZR 81/17

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/17 vom 7. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZR81.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Pr

BGH VI ZR 488/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - VII ZR 123/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 123/18 Verkündet am: 24. Januar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja   ZPO § 565 Satz

Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

5
a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus , dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: 67.719 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. J., der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen, nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen worden war.

2

Ein gegen die vorbezeichneten Richter gerichtetes erneutes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig verworfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 erschien die Klägerin ohne einen Prozessbevollmächtigten und überreichte ein erneutes, auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2014 haben die vorbezeichneten Richter sowohl das Ablehnungsgesuch als auch den Einspruch der Klägerin verworfen.

3

Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Richter über die Ablehnungsgesuche vom 28. April und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen.

II.

4

Die Revision der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

5

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 - zu § 514 Abs. 2 ZPO). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie - wie hier - darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.

7

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf den Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE). Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen.

9

aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8).

10

bb) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter - wie hier - während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Selbst wenn - was die Revision schon nicht darlegt - der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

11

b) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu.

12

aa) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (BGH, aaO, mwN; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE). Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO).

13

bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351). Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende (zweite) Versäumnisurteil anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 ff.). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 470).

14

cc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12). Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

15

(1) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.), hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.

16

(2) So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen - wie gezeigt - nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 7; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 Rn. 17 aE). Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzgeber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein "Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen", abgelehnt (Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454).

17

(3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des § 514 Abs. 2 ZPO513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revisionskläger entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Überprüfung der in der Berufungsinstanz getroffenen Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht - nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) - erreichen könnte.

18

2. Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unabhängig von der Frage, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 b). Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig.

19

3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4).

Galke                       Stöhr                      Offenloch

              Oehler                       Roloff

4
1. Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren , wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden. Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 12). Die Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie setzt voraus, dass die Revision nicht ohnehin zulässig ist. Das ist hier der Fall. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO (MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 565 Rdn. 3; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 539 Rdn. 20; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. §§ 543 Rdn. 3, 542 Rdn. 51 und 565 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 539 Rdn. 16 und § 543 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 66.Aufl. §565 Rdn.3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 565 Rdn. 2; Hk-ZPO/Kayser 2. Aufl.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

5
a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus , dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: 67.719 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. J., der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen, nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen worden war.

2

Ein gegen die vorbezeichneten Richter gerichtetes erneutes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig verworfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 erschien die Klägerin ohne einen Prozessbevollmächtigten und überreichte ein erneutes, auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2014 haben die vorbezeichneten Richter sowohl das Ablehnungsgesuch als auch den Einspruch der Klägerin verworfen.

3

Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Richter über die Ablehnungsgesuche vom 28. April und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen.

II.

4

Die Revision der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

5

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 - zu § 514 Abs. 2 ZPO). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie - wie hier - darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.

7

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf den Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE). Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen.

9

aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8).

10

bb) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter - wie hier - während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Selbst wenn - was die Revision schon nicht darlegt - der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

11

b) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu.

12

aa) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (BGH, aaO, mwN; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE). Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO).

13

bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351). Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende (zweite) Versäumnisurteil anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 ff.). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 470).

14

cc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12). Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

15

(1) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.), hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.

16

(2) So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen - wie gezeigt - nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 7; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 Rn. 17 aE). Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzgeber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein "Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen", abgelehnt (Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454).

17

(3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des § 514 Abs. 2 ZPO513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revisionskläger entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Überprüfung der in der Berufungsinstanz getroffenen Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht - nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) - erreichen könnte.

18

2. Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unabhängig von der Frage, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 b). Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig.

19

3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4).

Galke                       Stöhr                      Offenloch

              Oehler                       Roloff

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

17
Eine Erledigung des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO ist dem Wortsinn nach erst gegeben, wenn seine Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Diese Auslegung ist auch zur Sicherung des verfassungsmäßigen Ranges (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) des Ablehnungsrechts geboten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb geklärt, dass ein Richter grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches tätig werden darf (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754; vgl.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Tenor

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: 67.719 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. J., der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen, nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen worden war.

2

Ein gegen die vorbezeichneten Richter gerichtetes erneutes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig verworfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 erschien die Klägerin ohne einen Prozessbevollmächtigten und überreichte ein erneutes, auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2014 haben die vorbezeichneten Richter sowohl das Ablehnungsgesuch als auch den Einspruch der Klägerin verworfen.

3

Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Richter über die Ablehnungsgesuche vom 28. April und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen.

II.

4

Die Revision der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

5

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 - zu § 514 Abs. 2 ZPO). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie - wie hier - darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.

7

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf den Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE). Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen.

9

aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8).

10

bb) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter - wie hier - während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Selbst wenn - was die Revision schon nicht darlegt - der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

11

b) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu.

12

aa) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (BGH, aaO, mwN; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE). Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO).

13

bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351). Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende (zweite) Versäumnisurteil anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 ff.). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 470).

14

cc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12). Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

15

(1) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.), hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.

16

(2) So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen - wie gezeigt - nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 7; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 Rn. 17 aE). Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzgeber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein "Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen", abgelehnt (Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454).

17

(3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des § 514 Abs. 2 ZPO513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revisionskläger entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Überprüfung der in der Berufungsinstanz getroffenen Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht - nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) - erreichen könnte.

18

2. Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unabhängig von der Frage, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 b). Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig.

19

3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4).

Galke                       Stöhr                      Offenloch

              Oehler                       Roloff

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 26/04
vom
30. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Aussetzung wegen Parallelverfahren
ZPO § 148; EG Art. 234

a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig
ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren
Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz
oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des
zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechtsfrage
betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.
BGH, Beschluß vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 30. März 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 2004 aufgehoben.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschaftsrecht , teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der die Beklagten, nicht aber die Klägerin zugestimmt haben, damit begründet, daß der Bundesgerichtshof, bei dem drei Parallelverfahren mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig seien, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Bei dieser Sachlage erachte es der Senat gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. im Kosteninteresse ) für angemessen, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszusetzen , da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren abschließend über den geltendgemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin in gleichgelagerten Fällen entschieden werde.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen , daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-
setzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baumbach /Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen die Beklagten nicht beteiligt sind, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.
Soweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehalten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge in einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entscheidung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren ausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren , sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde.

b) Die Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt.
aa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie , indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02, GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin erschöpft sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann.
bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage , ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und beeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich.
cc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich erhebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird, durch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden Wertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-
ßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt (s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16). Denn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt erkennen , der die Aussetzung der Verhandlung tragen könnte.
Die beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Sie betreffen zwar wie der Streitfall die Höhe der angemessenen Entschädigung für den Nachbau. Die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt jedoch die Aussetzung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Zwar spricht das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren. Daß das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Entscheidung jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für eine Aussetzung führt es nicht an.
3. Es rechtfertigt die angefochtene Entscheidung auch nicht, daß der Senat in den vom Berufungsgericht genannten Verfahren zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (jeweils Sen.Beschl. v. 11.10.2004; der Beschluß in der Sache X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung - ist in GRUR 2005, 240 veröffentlicht). Denn eine Ermessensentscheidung des Inhalts, die Verhandlung auszusetzen, bis über diese Vorlagen entschieden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen . Sie kann von dem zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht befugten beschließenden Senat nicht nachgeholt werden. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, eine solche Aussetzungsentscheidung zu treffen (s. dazu BAG, Beschl. v. 6.11.2002 - 5 AZR 279/01 (A), bei juris ; BPatGE 45, 89 = GRUR 2002, 734), wofür immerhin sprechen könnte, daß die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind (EuGH, GRUR Int. 2001, 333 Rdn. 58 - Masterfoods/HB Ice Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorabentscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

17
Eine Erledigung des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO ist dem Wortsinn nach erst gegeben, wenn seine Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Diese Auslegung ist auch zur Sicherung des verfassungsmäßigen Ranges (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) des Ablehnungsrechts geboten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb geklärt, dass ein Richter grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches tätig werden darf (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754; vgl.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: 67.719 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. J., der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen, nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung der Richterin am Oberlandesgericht W.-R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen worden war.

2

Ein gegen die vorbezeichneten Richter gerichtetes erneutes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig verworfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 erschien die Klägerin ohne einen Prozessbevollmächtigten und überreichte ein erneutes, auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2014 haben die vorbezeichneten Richter sowohl das Ablehnungsgesuch als auch den Einspruch der Klägerin verworfen.

3

Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Richter über die Ablehnungsgesuche vom 28. April und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen.

II.

4

Die Revision der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

5

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 - zu § 514 Abs. 2 ZPO). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie - wie hier - darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.

7

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf den Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE). Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen.

9

aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8).

10

bb) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter - wie hier - während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Selbst wenn - was die Revision schon nicht darlegt - der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

11

b) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu.

12

aa) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (BGH, aaO, mwN; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE). Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO).

13

bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351). Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende (zweite) Versäumnisurteil anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 ff.). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 470).

14

cc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12). Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

15

(1) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.), hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.

16

(2) So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen - wie gezeigt - nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 7; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 Rn. 17 aE). Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzgeber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein "Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen", abgelehnt (Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454).

17

(3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des § 514 Abs. 2 ZPO513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revisionskläger entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Überprüfung der in der Berufungsinstanz getroffenen Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht - nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) - erreichen könnte.

18

2. Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unabhängig von der Frage, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter II 3 b). Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig.

19

3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4).

Galke                       Stöhr                      Offenloch

              Oehler                       Roloff

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

5
a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus , dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
4
1. Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren , wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden. Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 12). Die Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

4
1. Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren , wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden. Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 12). Die Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.