Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - IX ZR 4/11

bei uns veröffentlicht am19.01.2012
vorgehend
Amtsgericht Hamm, 17 C 142/08, 26.09.2008
Landgericht Dortmund, 8 S 11/08, 07.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 4/11
Verkündet am:
19. Januar 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in
angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus
nicht.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11 - LG Dortmund
AG Hamm
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
O. (fortan: Schuldnerin) führte bei der beklagten Bank ein Girokonto. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 räumte diese ihr einen Überziehungskredit von 5.000 € ein. Ab März 2005 ließ die Beklagte keine Verfügung mehr über das Girokonto zu; ausgenommen waren Belastungen mit eigenen Forderungen. Das Konto stand zum 20. März 2005 mit 3.281,78 € im Soll. Am 23. März 2005 wurden dem Konto 239,99 € und am 31. März 2005 weitere 1.500 € gutgeschrieben. Zwischen diesen beiden Gutschriften belastete die Beklagte das Konto mit einer Tilgungsrate in Höhe von 3.195,53 € eines an die Schuldnerin ausgereichten Darlehens sowie mit Zinsen und Kontoführungskosten in Höhe von 106,93 €. Am 19. April 2005 betrug der negative Tagessaldo auf dem Girokonto 4.844,28 €. Der Überziehungskredit war nicht gekündigt.
2
Am 19. April 2005 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Die Beklagte meldete am 9. Juni 2005 ihre Forderung aus dem Girokonto in Höhe von 4.844,28 € nebst Kosten und Zinsen zur Tabelle an; diese wurde antragsgemäß in Höhe des Ausfalls zur Tabelle festgestellt.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der beiden Gutschriftbeträge nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vordergerichte haben richtig entschieden.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Auskehr der beiden gutgeschriebenen Beträge aus § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO. Die Verrechnung der beiden Gutschriften im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags sei eine unzulässige Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Befriedigung der eigenen Forderung hätte die Beklagte zu dieser Zeit nicht in dieser Art beanspruchen dürfen, weil sie einen fälligen Anspruch auf Rückführung des Überziehungskredits nicht gehabt und Verfügungen der Schuldnerin mit Ausnahme von Belastungen zu ihren Gunsten nicht mehr zugelassen habe. § 178 Abs. 3 InsO stehe der Geltendmachung dieser Forderungen nicht entgegen. Rechtskräftig sei mit dem Tabelleneintrag nur festgestellt, dass die Beklagte gegen die Schuldnerin eine Forderung aus dem Girovertrag in Höhe des festgestellten Betrages habe. Eine Rechtskrafterstreckung darauf, dass eine festgestellte Forderung nicht höher als angemeldet sei, lasse sich § 178 Abs. 3 InsO auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entnehmen.

II.


6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehr der dem Girokonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Beträge in Höhe von 1.739,99 € gemäß § 667 BGB aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der beklagten Bank zustande gekommenen Girovertrages.
8
a) Die Verrechnung der Gutschriften mit den Gegenforderungen durch die Beklagte war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von Gesetzes wegen unwirksam. Auch wenn diese Regelung nur von „Aufrechnung“ spricht, findet sie auch auf Verrechnungen im Bankkontokorrent Anwendung. Der maßgebende Zeitpunkt nach § 140 Abs. 1 InsO bestimmt sich nach dem Entstehen des Gegenseitigkeitsverhältnisses (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 8 ff). Die Verrechnungslagen sind hier im letzten Monat vor An- tragstellung entstanden. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten ihre Ansprüche auf Gutschrift. Demgegenüber war der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredits nicht fällig, weil der Überziehungskredit nicht gekündigt war und der in Anspruch genommene Betrag den eingeräumten Kredit nicht überstiegen hat. Die Beklagte hat deswegen durch die Verrechnung eine inkongruente Deckung unter Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO) erhalten, deren Anfechtbarkeit sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, NZI 2009, 436 Rn. 8 f, 12; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10, NZI 2011, 675 Rn. 6).
9
Die Anfechtbarkeit der Verrechnungen, welche die Beklagte im Rahmen des der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredits vorgenommen hat, ist nicht gemäß § 142 InsO eingeschränkt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Entgegennahme der Gutschriften durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderung von Fremdgläubigern trifft. Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, NZI 2008, 175 Rn. 6; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 12).
10
b) Die Beklagte hat nicht deswegen, weil sie ihre tatsächlich bestehende Darlehensforderung nur teilweise, nämlich gekürzt um die Gutschriften in Höhe von insgesamt 1.739,99 €, angemeldet hat und es insoweit gemäß § 178 Abs. 1 InsO zur Feststellung der unvollständig angemeldeten Forderung gekommen ist, ihre nicht angemeldete Restforderung verloren. Gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO können Anmeldungen nachträglich geändert werden (vgl. Uhlenbruck/ Sinz, InsO, 13. Aufl., § 177 Rn. 12 ff). Dabei gibt es weder für die Änderungs- meldung noch für die Forderungsanmeldung eine Ausschlussfrist. Sie sind bis zum Schlusstermin möglich (HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 177 Rn. 1). In das Schlussverteilungsverzeichnis ist eine nachträglich angemeldete und festgestellte Forderung aufzunehmen, § 188 InsO (Uhlenbruck, aaO, § 188 Rn. 6). Insoweit nimmt sie an der Schlussverteilung teil.
11
Im Anwendungsbereich des § 96 InsO folgt dies schon daraus, dass die Herstellung der Aufrechnungs- oder Verrechnungslage auch ohne eine Erklärung des Insolvenzverwalters für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unwirksam ist. Außerhalb des § 96 InsO lebt eine Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO nach wirksamer Anfechtung der Erfüllung und Vollzug der Rückgewähr rückwirkend als Insolvenzforderung wieder auf, und zwar in der Gestalt, die sie vor der Erfüllung hatte (HK-InsO/Kreft, aaO, § 144 Rn. 3). Diese Forderung kann zur Tabelle angemeldet werden.
12
c) Aus § 178 Abs. 3 InsO ergibt sich nichts anderes.
13
aa) Allerdings bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu § 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwischen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist. Doch würde ein solches nur einen Teil der Forderung feststellendes Urteil weder die Gläubigerin hindern, ihre noch nicht angemeldete Teilforderung nachträglich anzumelden, noch wäre rechtskräftig über die Wirksamkeit der Verrechnungen entschieden. Das Feststellungsurteil wäre gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch erkannt ist. Dies wäre nur bezüglich des als Insolvenzforderung festgestellten Saldos der Fall, nicht aber auch bezüglich der einzelnen in die Saldoabrechnung eingegangenen Gutschriften und Belastungen (vgl. RGZ 27, 91, 92 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467). Über den weitergehenden Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits , der bisher nicht angemeldet war, ist ohnehin wie bei einer Teilklage weder zusprechend noch aberkennend entschieden. Mit ihrer Klage machte die Klägerin deswegen auch nicht das kontradiktorische Gegenteil dessen geltend, was in dem gedachten Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt wäre. Aus § 322 Abs. 2 ZPO kann schon deswegen nichts im Sinne der Beklagten hergeleitet werden, weil die Vorschrift auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (BGH, aaO, 467 f).
14
bb) Die Vorschrift des § 178 Abs. 3 InsO hat keine weiterreichenden Wirkungen. Für diese gibt es keinen Anhalt. Aus § 144 Abs. 1 InsO und der vom Gesetz eröffneten Möglichkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung folgt, dass es für eine erweiternde Auslegung des § 178 Abs. 3 InsO auch kein Bedürfnis gibt.
15
2. Die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Kosten) beruhen auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff), §§ 286, 288 BGB.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 17 C 142/08 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.12.2010 - 8 S 11/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - IX ZR 4/11

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(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

8
1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung der gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrechnung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, z.V.b.).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

8
a) In kritischer Zeit vorgenommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Ansprüchen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen mit Forderungen, die dem Institut gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits zustehen, können nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sein. Welche Norm eingreift, hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung des Kreditvertrages - ein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig ist oder nicht (BGHZ 171, 38, 41 f Rn. 10). Ein Anspruch der Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene Forderung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die bankmäßige Verrechnung von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrent mit Überziehungskredit insoweit kongruent, als die Bank erneute Verfügungen des Schuldners über diese Deckungsmasse zugelassen hat. Die Kongruenzfrage kann hierbei innerhalb des Anfechtungszeitraums für den gleichen Betrag nur einheitlich beantwortet werden (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 133 letzter Absatz der Entscheidung; Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 107/05, juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, NZI 2008, 184 Rn. 17; zur Möglichkeit betragsmäßiger Abspaltungen siehe auch Kayser, FS Gero Fischer 2008 S. 267, 275). Demgegenüber führt die Verrechnung in kritischer Zeit eingehender Zahlungen, denen keine Belastungsbuchungen gegenüberstehen, bei ungekündigtem Überziehungskredit wegen der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung, weil die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs noch nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, NZI 2008, 175 Rn. 6; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, NZI 2009, 436 Rn. 8 f.).

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

6
Die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredites vornimmt, ist jedoch nur solange und so weit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belastungsbuchungen , die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, aaO S. 128; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 46/02, NZI 2005, 630).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 69/02 Verkündet am:
20. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________

a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen
sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind
die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige
Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.

b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist
es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise
ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision
beseitigen kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen jährlich aus 766.937,82 7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B. mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990 bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insgesamt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren Darlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vorläufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte. Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Kläger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weiterer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die C. mbH (im folgenden: C.).
Der Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskontos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsen seit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be- ! " $# %'& klagte zur Zahlung von 848.744,52 806,70 ( %*) & seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 November 2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab- gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser seine Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung im übrigen bekämpft.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil- -,. klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 + zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorrangig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM betreffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kläger indes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihre Abrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom
Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen beziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beachten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klägers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer Gesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelansprüche fort.
Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zinsantrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betrages Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der Kläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert, das die Revision statthaft macht.

a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach § 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An-
sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der Beschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die Beklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für den Kläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisionsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt bereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der vollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung der Urteilsbeschwer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM ausmacht.

b) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anforderungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kläger mit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung seiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM bekämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs-
gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein einer Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten Partei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847).
2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.

a) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Gemeinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Beklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), ist die aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absicherung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrührende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB eine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung war seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Gemeinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.

b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach bestehenden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforderungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter anderem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagte aus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ableitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Gegenstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen in die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklagten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die Klageforderung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt aufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig - bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der Beklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Berechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu entscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtliche Aufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiedenen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfung stellen wollte.
Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür herleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der Beklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden
hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157, jeweils m.w.Nachw.).
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig, weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Beklagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforderung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.