Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2010 - V ZR 127/09

bei uns veröffentlicht am29.01.2010
vorgehend
Landgericht Potsdam, 10 O 297/05, 15.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 127/09 Verkündet am:
29. Januar 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit.
Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes
Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung
nicht bloß geduldet werden soll.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - V ZR 127/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerinnen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen eines etwa 3.000 m2 großen Grundstücks in Brandenburg an der Havel, auf dem sich heute ein Wirtschaftsgebäude , ein Schuppen und mehrere in den 70er Jahren errichtete Garagen befinden. Das Grundstück wurde ursprünglich für das Fuhrunternehmen des Rechtsvorgängers der Klägerinnen genutzt; es grenzte zu diesem Zeitpunkt an die öffentliche Straße. Im Jahre 1963 wurden die Nachbargrundstücke zur Errichtung eines Wohnungsneubaukomplexes nach dem Aufbaugesetz enteignet. Im Zuge dieser Maßnahme wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen der an die öffentliche Straße grenzende 227 m2 große Teil seines Grundstücks in einer Tiefe von 15 m gegen eine Entschädigung von 5.790 Mark/DDR zur Anlegung eines Grünstreifens neben der Straße enteignet. Als Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerinnen, das sonst keine Zufahrt hat, dient seitdem ein etwa 3 m breiter, mit Kopfsteinpflaster befestigter Weg an dem Nordrand des enteigneten Streifens. Die Klägerinnen möchten ihr Grundstück verkaufen und verlangen von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der Zufahrt zu ihrem Grundstück. Sie meinen, die Beklagte schulde ihnen diese unentgeltlich. Ein etwa geschuldetes Entgelt belaufe sich auf allenfalls einmalig 2.835 €, bei Ausgestaltung als Rente auf 142 € jährlich.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit mit dem beantragten Inhalt zu bewilligen, jedoch Zug um Zug gegen Zahlung entweder einer monatlichen Rente von 75 € oder eines einmaligen Entgelts von 15.000 €. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit Zug um Zug gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von 15.000 € erfolgt. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, die weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur unentgeltlichen Bewilligung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise eine Herabsetzung des Entgelts auf einmalig 2.835 € oder monatlich 11,83 € anstreben.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Klägerinnen von der Beklagten nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Einräumung einer Grunddienstbarkeit an dem enteigneten Streifen verlangen, um die Zufahrt zu ihrem eingeschlossenen Grundstück abzusichern. Die Beklagte habe die Einräumung der Grunddienstbarkeit aber nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG von der Zahlung eines einmaligen Entgeltes abhängig machen dürfen. Ein Anspruch auf Entgelt scheide nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG zwar aus, wenn sich der Eigentümer des für die Zufahrt genutzten Grundstücks mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt habe. Dieses Einverständnis müsse sich aber auf die dauernde unentgeltliche Nutzung beziehen undmüsse, wenn nicht ausdrücklich erklärt, so doch jedenfalls eindeutig sein. Das sei hier nicht festzustellen. Die Beklagte könne die Einräumung der Grunddienstbarkeit nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG auch von der Zahlung des vollen für die Einräumung eines Wegerechts der beanspruchten Art üblichen Entgelts abhängig machen , weil die Klägerinnen ihr Grundstück verkaufen wollten. Das Entgelt entspreche der Werteinbuße, die das dienende Grundstück durch die Belastung erleide. Diese bemisst das Berufungsgericht, sachverständig beraten, mit 15.000 €.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung lässt sich die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Grunddienstbarkeit nur Zug um Zug gegen Zahlung eines einmaligen Betrags von 15.000 € nicht rechtfertigen.
5
1. Die Klägerinnen können von der Beklagten, was nach Anfechtung des Berufungsurteils nur durch die Klägerinnen rechtskräftig feststeht, nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu ihrem Grundstück verlangen. Die Beklagte kann die Erfüllung dieses Anspruchs nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG von der Zahlung eines einmaligen Entgelts abhängig machen, wenn ihr ein solches Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG zusteht.
6
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Mitbenutzer dem Grundstückseigentümer nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Sachen RBerG grundsätzlich zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet ist. Dieses Entgelt entspräche hier nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG auch dem vollen Betrag des für die mit der beanspruchten Dienstbarkeit verbundenen Beeinträchtigung üblichen Entgelts, weil die Klägerinnen das Grundstück verkaufen und damit die Nutzung des herrschenden und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks ändern möchten. Dass sie das noch nicht getan haben, wäre unerheblich , weil der Ausgleich in einer einmaligen Zahlung erfolgen soll und die Änderung der Nutzung durch die Klägerinnen feststeht. Das Berufungsgericht hat schließlich der Regelung in § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zutreffend entnommen, dass das Wahlrecht zwischen einer einmaligen und einer Rentenzahlung abweichend von § 262 BGB nicht dem Nutzer als Schuldner des Entgelts , sondern dem Grundstückseigentümer als dessen Gläubiger zustehen soll.
7
3. Die gegebene Begründung trägt aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts nicht, der Anspruch sei nicht nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ausgeschlossen. Das Gegenteil ist vielmehr möglich.
8
a) Unscharf ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ist der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entgelt ausgeschlossen, wenn sich der Eigentümer mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat. Dabei kommt es nicht ohne weiteres auf das Verhalten des jetzigen Eigentümers oder seiner unmittelbaren Rechtsvorgänger an, wovon das Berufungsgericht aber ausgeht. Das Einverständnis muss, wie die Inanspruchnahme der Mitbenutzung (arg. aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ), vor Ablauf des 2. Oktober 1990 erklärt worden sein. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es bei der Aufnahme oder für die Fortsetzung der Mitbenutzung erklärt werden muss (vgl. Entwurfsbegründung in BTDrucks. 12/5992 S. 180). Maßgeblich ist deshalb hier, ob die für die Verwaltung des früheren Volkseigentums zuständigen Stellen mit der Nutzung des Wegs auf dem enteigneten Grünstreifen durch die Rechtsvorgänger der Klägerinnen und ihre Garagenmieter einverstanden waren.
9
b) Das Einverständnis des damaligen Eigentümers muss sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur auf die Mitbenutzung als solche und nicht auch auf deren Unentgeltlichkeit beziehen.
10
aa) Die Frage ist allerdings umstritten. Nach einer von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht muss sich das Einverständnis nicht nur auf die Mitbenutzung , sondern auch auf deren Unentgeltlichkeit beziehen (MünchKommBGB /Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Toussaint in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 118 Rdn. 5; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11). Nach der Gegenmeinung genügt es, wenn der Eigentümer mit der Mitbenutzung einverstanden ist (Eickmann in Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 118 SachenRBerG Rdn. 3). Beide Ansichten werden nicht näher begründet.
11
bb) Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526, 527). Er entscheidet sie jetzt im zweiten Sinne.
12
(1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf das Einverständnis mit der Mitbenutzung, nicht auch auf ein Einverständnis mit der Unentgeltlichkeit an. In einem von diesem Wortlaut abweichenden Sinne lässt sich die Vorschrift nur auslegen, wenn ihr Wortlaut dem ihr zugedachten Zweck nicht entspricht. Das ist nicht der Fall.
13
(2) Die Einräumung einer Dienstbarkeit kann nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von zwei verschiedenen Gruppen von Nutzern beansprucht werden. Das sind zum einen die Mitbenutzer, die sich mit dem Grundstückseigentümer über die Mitbenutzung verständigt, diese Verständigung aber weder ausdrücklich noch konkludent in einer anderen Vereinbarung (dazu: Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Urt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, VIZ 2004, 278, 279; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194) schriftlich festgehalten und deshalb im Ergebnis allein die rechtliche Absicherung des Gewollten durch ein Mitbenutzungsrecht versäumt haben. Die andere Gruppe bilden Mitbenutzer, die eine in der DDR bestandsfeste Mitbenutzung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 2009, V ZR 231/08, ZOV 2009, 235) ohne eine solche Verständigung mit dem Grundstückseigentümer erreicht haben. Sie beruht im günstigsten Fall auf einer Duldung des betroffenen Grundstückseigentümers. Sie kann aber auch ohne dessen Wissen, unter Umständen sogar gegen dessen Willen entstanden sein. Das Fehlen einer Verständigung mit dem Grundstückseigentümer rechtfertigt nach Auffassung des Gesetzgebers eine abweichende Behandlung.
14
(3) Liegt die Verständigung vor, erleidet der Grundstückseigentümer nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Nachholung der noch fehlenden grundbuchlichen Absicherung in den Formen des bürgerlichen Rechts keinen zusätzlichen ausgleichsbedürftigen Nachteil, weil der mit der Dienstbarkeit erzielte Rechtszustand dem schon zu Zeiten der DDR gewollten entspricht (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 180). Anders liegt es nach der Einschätzung des Gesetzgebers, wenn der Grundstückseigentümer sein Einverständnis mit der Mitbenutzung nicht erteilt hat. Er muss dann zwar im Hinblick auf den Vertrauensschutz unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 116, 117 SachenRBerG die Mitbenutzung auf Dauer hinnehmen, darf aber einen Ausgleich beanspruchen, weil er sich in der DDR nicht auf eine Mitbenutzung eingelassen hat. Bei diesem Wertungsansatz kommt es allein auf die Zustimmung zur Mitbenutzung, nicht aber darauf an, ob und mit welchem Ergebnis die Beteiligten die Frage des Entgelts erörtert haben. Diesen Ansatz bringt die Vorschrift eindeutig zum Ausdruck. Für eine abweichende Auslegung ist deshalb kein Raum.
15
c) Das Einverständnis braucht schließlich nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Der Grundstückseigentümer kann auch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er die Mitbenutzung nicht bloß duldet, sondern mit ihr einverstanden ist.
16
aa) Diese Frage ist ebenfalls umstritten. Nach einer Ansicht muss das Einverständnis ausdrücklich erklärt werden (LG Berlin VIZ 2002, 586, 588; MünchKomm-BGB/Smid, aaO, § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Eickmann aaO, § 118 Rdn. 6 a. E.; Frenz aaO, § 118 Rdn. 3; Toussaint, aaO, § 118 Rdn. 5).
Nach anderer Ansicht kann das Einverständnis auch konkludent erklärt werden (Vossius, aaO, § 118 Rdn. 10). Der Senat folgt der zweiten Meinung.
17
bb) Das Einverständnis nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG unterliegt keiner bestimmten Form. Der Gesetzgeber verlangt, anders als gemäß § 312d Abs. 3 BGB bei dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über Dienstleistungen, die auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sind, auch nicht, dass das Einverständnis ausdrücklich erklärt werden muss. Das hat zur Folge, dass das Einverständnis wie jede andere rechtsgeschäftliche Erklärung nicht nur ausdrücklich erklärt werden kann, sondern auch durch konkludentes Verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, VII ZR 257/61, NJW 1963, 1248; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 116 Rdn. 6). Strengere Anforderungen könnten nur gelten, wenn das dem Zweck der Vorschrift entspräche. Das ist indessen nicht der Fall. Der Gesetzgeber möchte dem Grundstückseigentümer , der sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat, den Anspruch auf Entgelt abschneiden, weil die Einräumung der Dienstbarkeit für ihn bei wertender Betrachtung keine zusätzliche Vermögenseinbuße bedeutet. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt deshalb in dem Einverständnis mit der Mitbenutzung auch kein Verzicht auf den zudem erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeführten Anspruch auf Entgelt, an den strengere Anforderung zu stellen wären (Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5). Vielmehr fehlt es schon an einem Bereinigungstatbestand , der einen Ausgleich durch ein Entgelt erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt ist allein entscheidend, dass der Grundstückseigentümer mehr getan hat, als die Mitbenutzung bloß hinzunehmen, und dass sich das aus seinem Verhalten klar ergibt. In welcher Form dieses "Mehr" zum Ausdruck gekommen ist, ist bei der von dem Gesetzgeber verfolgten Wertung unerheblich.
18
4. Das Urteil kann schon wegen des Ausgangspunktes, das Einverständnis müsse sich auch auf die Unentgeltlichkeit beziehen, keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (vgl. § 561 ZPO). Das wäre zwar der Fall, wenn die Klägerinnen das hinreichend klare konkludente Einverständnis des Grundstückseigentümers mit der Mitbenutzung nicht schlüssig dargelegt hätten. Nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag der Klägerinnen lag bei Aufnahme der Mitbenutzung des enteigneten Grünstreifens eine solche konkludente Zustimmung indessen vor.
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aa) Die Klägerinnen haben vorgetragen, der heute vorhandene Weg sei nach der Enteignung des Grundstücks im Zusammenhang mit der Gestaltung des Grünstreifens auf dem bislang dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen gehörenden Grundstück angelegt und gepflastert worden. Darin läge ein im vorbeschriebenen Sinne klares konkludentes Einverständnis mit einer Mitbenutzung des Grünstreifens. Denn der Weg diente allein als Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerinnen. Die Pflasterung des Wegs hatte ersichtlich nur den Zweck, das Befahren mit den Fuhrwerken des Fuhrunternehmens zu ermöglichen , das damals auf dem Grundstück betrieben wurde. Solche Maßnahmen durch den damaligen Rat der Stadt B. als Träger der Aufbaumaßnahme , wie er in dem Enteignungsbescheid vom 10. Mai 1963 bezeichnet wird, stellen, wenn nicht eine Einladung zur Mitbenutzung, so doch einen eindeutigen Hinweis auf ein Einverständnis mit der durch diese Maßnahmen ermöglichten Mitbenutzung dar.
20
Daran ändert es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nichts, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen eine Entschädigung gezahlt worden ist. Die Berechnung der Entschädigung ist im Gegenteil ein Argument für das bestehende Einverständnis des damaligen Rats der Stadt B. und des von ihm eingesetzten Rechtsträgers von Volkseigentum mit der weiteren Benutzung der Zufahrt - nach der Enteignung als Mitbenutzung von Volkseigentum - durch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen. Aus der dazu vorgelegten Berechnung ergibt sich nämlich, dass die Entschädigung ausschließlich für den verhältnismäßig kleinen Grundstücksstreifen an der öffentlichen Straße gezahlt worden ist, der als Grünstreifen vorgesehen war und dazu nach wie vor verwendet wird. Diese Art der Berechnung war nur möglich, wenn ein Einverständnis mit der weiteren Benutzung der Zufahrt bestand. Andernfalls hätte die Enteignung des an der öffentlichen Straße gelegenen Grundstücksstreifens auch das nicht förmlich enteignete übrige große Grundstück weitgehend entwertet, weil es dann zugangslos geworden wäre. Die Entschädigung hätte dann deutlich höher ausfallen müssen.
21
bb) Die Klägerinnen haben ferner vorgetragen, auf ihrem Grundstück hätten Mieter ihres Rechtsvorgängers mit staatlicher Bauzustimmung die heute noch vorhandenen Garagen errichtet. Auch dieser Umstand genügt im vorliegenden Fall als Ausdruck eines hinreichend klaren konkludenten Einverständnisses des Grundstückseigentümers. Die Bauzustimmung erging zwar nach § 5 Abs. 6 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) und ihren Vorgängerregelungen unbeschadet der Rechte Dritter. Deshalb kommt es grundsätzlich auf die Zustimmung des Grundstückseigentümers selbst an. Hier liegt aber eine entscheidende Besonderheit vor. Aus den Plänen, die die Garagennutzer nach den von den Klägerinnen vorgelegten Verwaltungsvorgängen ihren Bauzustimmungsanträgen an den damaligen Rat der Stadt B. entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke zum Nachweis der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse und der Erschließung beigefügt hatten, ergibt sich nicht nur, dass die Garagen auf dem Grundstück der Klägerinnen errichtet werden sollten. Aus ihnen geht vielmehr auch hervor, dass die Errichtung und die Nutzung der Garagen nur möglich waren, wenn die schon seinerzeit vorhandene Zufahrt auf dem Volkseigentum genutzt werden konnte. Das durfte die Baubehörde des Rats der Stadt B. wegen der Unantastbarkeit von Volkseigentum (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 ZGB a.F.) nur zulassen, wenn der verantwortliche Rechtsträger, nach den Enteignungsunterlagen der ehemals volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungswirtschaft B. , damit einverstanden war. Aus der Erteilung der Bauzustimmung kann deshalb auf ein Einverständnis des Grundstückseigentümers mit der Mitbenutzung geschlossen werden.

III.

22
Beide Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht - bei seinem Ansatz folgerichtig - nicht aufgeklärt. Die Sache ist deshalb nicht zur Entscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
23
1. Die Beklagte hat zwar den Vortrag der Klägerinnen zur Anlegung des Wegs auf dem Grünstreifen und zu den Bauzustimmungen bestritten. Sie hat ihr Bestreiten aber nicht näher substantiiert. Ob sie dazu berechtigt war, erscheint zweifelhaft. Die Beklagte dürfte nämlich eine sekundäre Darlegungslast für die Vorgänge treffen, die sie selbst überblickt. Welche Vorgänge das sind, hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte aus dem früheren volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungswirtschaft B. hervorgegangen oder eine Neugründung ist. Im ersten Fall wäre zu berücksichtigen, dass dieser frühere volkseigenen Betrieb Rechtsträger und als solcher für die ordnungsgemäße Verwaltung des Volkseigentums verantwortlich war.
24
2. Sollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass auch ein konkludentes Einverständnis des Eigentümers nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob das Sachverständigengutachten zur Höhe des Entgelts überzeugt. Der Sach- verständige stützt seine Bewertung entscheidend auf die Annahme eines mittigen Verlaufs des Wegs und der realistischen Möglichkeit einer vollen Ausnutzung des planungsrechtlich zulässigen Bauvolumens. Beide Annahmen haben die Klägerinnen angegriffen. Dabei hat der Sachverständige eingeräumt, dass seine erste Annahme falsch ist. Die zweite Annahme hat er trotz der Lagenachteile des Grundstücks im Wesentlichen nur mit der Kreativität der Architekten und dem Hinweis auf die Bebauung eines sehr kleinen Grundstücks in Be. verteidigt. Mit diesen Schwächen des Gutachtens hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt. Ihnen müsste nachgegangen werden, falls ein Entgeltanspruch zu bejahen sein sollte. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 O 297/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2009 - 5 U 70/08 -

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


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(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan

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Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 118 Entgelt


(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt geforder

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 117 Einwendungen des Grundstückseigentümers


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(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/06 Verkündet am:
12. Januar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116
SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor,
wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über
ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 148/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, hintereinander liegender Grundstücke in C. . Die Väter (und Rechtsvorgänger) der Parteien hatten sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundstücke an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen. Der VEB entsprach dem und verfügte die Anlegung eines Schachtes für die Wasserzähler. Die Leitung zur Versorgung des Grundstücks des Klägers verläuft in einer Länge von rund 30 m über das Grundstück des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Abstandsfläche zur Grenze des Nachbargrundstücks, teilweise, wie auch der Schacht, außerhalb.
2
Der Kläger, der den auf seinem bislang gärtnerisch genutzten Grundstück errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu ei- nem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversorgung die Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
3
Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfläche gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Beklagten , deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu.
5
Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grundstück des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwaltungspraxis der DDR als rechtmäßig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der Umstand, dass das Grundstück des Klägers zunächst nur gärtnerisch genutzt worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschließung davon unabhängig gewesen sei. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschließung wäre nämlich aufwendiger und verursachte nicht unerhebliche Kosten.
6
Der Anspruch sei nicht nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19 SächsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gewähre nämlich nur ein Notleitungsrecht , und damit keine mit § 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte Mitbenutzung.
7
Der Beklagte könne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach § 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf den Bereich der Abstandsfläche beschränkt, so bleibe keine erhebliche Beeinträchtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Bebauung , etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebengebäude könne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden. Auch bei der nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überstiegen.
8
Einen Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG könne der Beklagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemeinsamen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten.

II.


9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Zurückweisung der Berufung ist demgemäß allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugespro- chener Grundbuchberichtigungsanspruch bestätigt, sondern ein Anspruch auf Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird.
11
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann den Schutz des § 116 Abs. 1 SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verlegung der Leitung antragsgemäß von der zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom 10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verfügt wurde, rechtfertigt den Schluss darauf. Im Übrigen hat die Erschließung hintereinander liegender Grundstücke, wie sie hier genehmigt wurde, nach § 6 Abs. 5 der genannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf dessen Grundstück die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgeltlich zu gestatten hatte.
12
Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung mit dem Hinweis in Abrede stellt, die behördliche Genehmigung des Anschlusses sei nur für ein Gartengrundstück erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen keine Stütze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TWAnschluss Garten" die Rede ist, enthält nicht die Genehmigung des gemeinsamen Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungsträgers. Die Genehmigung selbst ist von Einschränkungen frei.
13
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundstücks des Beklagten sei für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht unerheblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen würde, bejaht. Dies reicht zur Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDRZeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).
14
2. Soweit revisionsrechtlich überprüfbar, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch § 19 SächsNRG nicht ausgeschlossen , keinen Bedenken.
15
a) Nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG findet § 116 SachenRBerG keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet ist. Zu solchen Rechtsvorschriften können auch Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder zählen, die Leitungsrechte begründen (vgl. BTDrucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn eine Rechtsstellung einräumen, die über ein Notleitungsrecht unter den Bedingungen des § 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).
16
b) § 19 SächsNRG schließt folglich den Klageanspruch nicht aus. Die Norm verschafft nämlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur ein dem Notwegrecht nach § 917 BGB vergleichbares Notleitungsrecht. Diese Auslegung ist für den Senat bindend, da es sich bei § 19 SächsNRG um nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt. Sein Geltungsbereich geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus.
17
3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den Einwendungen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinandersetzt.
18
a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise berücksichtigt , indem es nämlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zurückweisung der Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfläche) und den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Ausübungsstelle , also auch außerhalb der Abstandsfläche) abgewiesen hat. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig.
19
b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendungen nicht.
20
aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfläche hindere ihn daran, dort ein Nebengebäude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich daraus keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gelände angesichts des starken Gefälles für den Bau einer Garage nur bedingt geeignet , während an anderer Stelle auf dem Grundstück mit geringerem Aufwand ein solches Nebengebäude errichtet werden könnte. Folglich bedeutet die Begründung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfläche, wirtschaftlich betrachtet , keine wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur Höhe der Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten erleidet. Eine Wertminderung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier besonders groß und damit möglicherweise erheblich i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein könnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
21
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Abwägungsgebot nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verweigert werden, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hinzunehmen , soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195).
22
Soweit die Revision die Würdigung angreift und insbesondere eine nicht angemessene Gewichtung rügt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre Bewertung der Umstände gegen die Abwägung des Berufungsgerichts. Soweit sie meint, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu, sich gegenüber einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie überhaupt eine realisierbare Möglichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie das Zusammenwirken von § 116 und § 117 SachenRBerG sowie die gefestigte Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumt. Beeinträchtigungen finden vielmehr, wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu berücksichtigen sind, nur Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabwägung der Vorrang gebührt.
23
4. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich, dass das Berufungsgericht dem Beklagten ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverständnis - wie die Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen muss (MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossius , SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverständnis mit der Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Rädler /Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 118 SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Versorgung der hintereinander liegenden Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mit- benutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Genehmigung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erwähnt - ohnehin das Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte.

III.


24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 S 3071/01 -
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.06.2001 - 22 C 5271/00 -

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/03 Verkündet am:
7. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 5
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden
dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts
nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung
des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob
dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen
ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses
zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt
wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 65/03 - LG Bautzen
AG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hinsichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision der Kläger und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 b führt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück
94 b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann in Richtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).
Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern des Beklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörten oder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand. Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am 4. Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernutzungsvertrag" , durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Erreichung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6 hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück 94 a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellem Vertrag vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten das Flurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1 i.V.m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. Hilfsweise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Klägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrundstücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Beklagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung , weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet worden sei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil er nur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oder Alleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nach dem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfolgen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach dem Tod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 b erworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Ferner sei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluß des Grundstückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung der Nutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG scheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. Hingegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme
geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren der Grundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzung eines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.
Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.

II.


1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Die Kläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1 GBBerG, § 13 SachenR-DV i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch das dingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist, können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereinigungsanspruch aus.

a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der
seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstükke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Ebensowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgericht offen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob das Flurstück 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleineigentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwirkung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertrages ein Mitbenutzungsrecht zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte, wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 4. April 1985 eingeräumt.

b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden die Grundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, auf dem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO; so auch Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 17).
aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht, meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und
Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienendes Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zur Voraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktisch herrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einer Anlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen widersprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begünstigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei dem Eigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellation zugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück der Kläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei Abschluß des Dauernutzungsvertrages Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- und Überfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträgliche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichten die Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Gartengrundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern des Beklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht das Gartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesem vorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger
- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei redlichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahingehender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beklagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mitwirkten , war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentum standen - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.
2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden , weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeichneten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintragung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.

a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; MünchKomm-
BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger /Roth/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).

b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung des Dauernutzungsvertrages vom 4. Oktober 1981. Das dort vorgesehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen. Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des Kaufvertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tatsächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenutzungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und daher von den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie das Berufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor den Grundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 m entfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf dem Gartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.
3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen, daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPO eingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht, was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrung genügt.
aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folge haben darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 113, 230, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Urt. v. 5. November 1998; VII ZB 24/98 NJW 1999, 646, 647).
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt; denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergab sich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß. Zwar fand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründen der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Widerspruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die Revision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung
unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungs- beschluß klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO ermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsgericht , das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitert wäre.

b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des Beklagten.
aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilung auf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (Senat, BGHZ 146, 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage bereits im Hauptantrag stattgegeben hat.
bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, daß sie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Bedingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 298, 310), wegen deren
Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.V.m. § 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.
4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klageantrag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedingung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (Senat, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 231/08 Verkündet am:
19. Juni 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen zu 1 bis 3 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerinnen zu 1 bis 3 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind Miteigentümerinnen zu je ½ des im Grundstück von S. Blatt 1421 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/3, S str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von O. Blatt 70931 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/6. Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von O. Blatt 70927 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/18, D höhe 15.
2
Die Beklagten sind Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt 2232 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/16. An der Nordseite ihres Grundstücks verläuft ein Weg. Die Klägerinnen behaupten, sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten bei Ablauf des 2. Oktober 1990 den Weg auf dem Grundstück der Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken ge- nutzt. Hierauf seien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht vereinbart. Mit der Klage verlangen sie von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu Lasten deren Grundstücks für die jeweiligen Eigentümer ihrer Grundstücke in das Grundbuch.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision , mit der die Klägerinnen zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstreben.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewähre einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder den DDRtypischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei eine "gezielte Legitimierung" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch die Behörden der DDR. Die von diesen zur Bebauung der über den Weg auf dem Grundstück der Beklagten erschlossenen weiteren Grundstücke im Bereich der S straße/D höhe erteilten Genehmigungen reichten zur Feststellung dieser Voraussetzung nicht aus, weil in den Genehmigungen ausdrücklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei, dass die Zuwegung über Privateigentum führe und damit von einer Einigung mit den Eigentümern des Wegegrundstücks abhänge.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück, sofern dieses vor Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder eines Bauwerks auf diesem erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet worden ist. Dies behaupten die Klägerinnen.
7
Einer "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung durch die Behörden der DDR als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem Sinn der gesetzlichen Regelung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG entnommen, dass eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 667). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann als rechtmäßig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen hätte, wenn sie von den Behörden der DDR ausdrücklich angeordnet oder gestattet worden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte und die praktizierte Nutzung tatsächlich nicht bestritten wurde.
8
§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der DDR Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert war. Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mitbenutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbenutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück aufrechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten (Senat, BGHZ 144, 25, 27).
9
Ein dauerndes Wege- und Überfahrtsrecht konnte nach dem Recht der DDR in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, § 322 Abs. 1, 2 ZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und damit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begründung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundstücke und der Zustimmung des Eigentümers des in Anspruch genommenen Grundstücks, § 321 Abs. 1 ZGB.
10
Dies ist indessen häufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur mündlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund darin, dass für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenutzung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil § 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den Nutzer des in Anspruch genommenen Grundstücks und dessen Eigentümer gewährte, "wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch einerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden Sachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine vertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB unterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es für den Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begründung eines Mitbenutzungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers in das Eigentum an dem "dienenden" Grundstück kam ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten Nutzung für einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem "herrschenden" Grundstück. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundstücks gegen den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks erhoben und durchgesetzt werden.
11
Wurden von dem Nutzer oder dem Eigentümer des "dienenden" Grundstücks gegen dessen Inanspruchnahme durch die Nutzer des "herrschenden" Grundstücks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der Rechtswirklichkeit der DDR faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im Interesse der "ordnungsgemäßen" Nutzung des "herrschenden" Grundstücks erforderlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks auf diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung bedurfte es nicht.
12
2. a) Die Flurstücke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem Zweiten Weltkrieg mit Wohnhäusern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundstücke ist genehmigt worden. Die Nutzung der Gebäude bzw. Grundstücke zu Wohnzwecken war mithin "ordnungsgemäß" im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu der Weg auf dem Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen worden, sind hiergegen von den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu der genehmigten Nutzung der Grundstücke der Klägerinnen erforderlich, war die Nutzung des Grundstücks der Beklagten als Zugang zu den Grundstücken der Klägerinnen bis zum 3. Oktober 1990 faktisch gesichert.
13
Ob es sich so verhält, ob der Weg auf dem Grundstück der Beklagten die von den Klägerinnen behauptete Weite hat und ob die Klägerinnen die Beklagten für die Belastung ihres Grundstücks mit der verlangten Dienstbarkeit gemäß § 118 SachenRBerG zu entschädigen haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen.
14
b) Entsprechend verhält es sich mit dem Flurstück 1413/6. Auf diesem Grundstück hat der damalige Nutzer des Grundstücks D höhe 6, K. H. , nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage errichtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf des 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB "ordnungsgemäß" und kann zu dem von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch führen. Dass der Rat der Stadt S. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt über Privateigentum führt, und K. H. gebeten hat, die Zustimmung hierzu von den Eigentümern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke einzuholen (GA II, 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schränkt weder die Genehmigung ein, noch führt er dazu, dass die von K. H. erstrebte Nutzung des Grundstücks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht "ordnungsgemäß" gewesen wäre.

III.

15
Das Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Belastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht kommt, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1041/00 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 S 299/07 -

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt war Eigentümerin eines mit einem sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. September 1997 bot die Klägerin dem Beklagten das Grundstück für 374.400 DM zuzüglich 1.955 DM Gutachterkosten zum Kauf an. Nach dem Angebot hatte der Beklagte innerhalb von drei Jahren ab dessen
Annahme in das Gebäude mindestens 1.323.000 DM zu investieren. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung war die Klägerin berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Gewährleistung der Klägerin für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Beklagte sollte jedoch bis zum 30. März 1998 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, sofern das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen sei und die Sanierungskosten hierdurch um mehr als 10.000 DM erhöht würden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Septembe r 1997 nahm der Beklagte das Angebot der Klägerin an. Die Auflassung des Grundstücks erfolgte am 15. Oktober 1997. Zur Sicherung des möglichen Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Urkundsnotar dem Beklagten den Eintritt der für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen mit. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Einverständnis mit der Klägerin nahm er am 5. Mai 1998 das von dem Notar B. beurkundete Angebot von B. W. und M. B. an, das Grundstück für 550.000 DM zu erwerben. Die Sanierung des Gebäudes sollte nach diesem Angebot durch die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH (W. ) erfolgen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. W. und B. sollten hierfür 1.841.000 DM an die W. zahlen.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Mai 1998 teilte der Bekl agte der Klägerin mit, das Dachgebälk des Hauses sei teilweise von Schwamm befallen, bemängelte im Hinblick hierauf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis und bat um einen Besprechungstermin. Die Klägerin mahnte den Beklagen am 20. Mai
1998 zur Zahlung. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 erklärte ihr Bürgermeister unter anderem:
… "Zur Problematik des vermeintlich unangemessenen Kaufpreises erwartet die Stadt R. den Nachweis der tatsächlich getätigten Mehraufwendungen. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung kann über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt werden, soweit durch die Mehraufwendungen die Gesamtinvestition in Höhe von 1.323.000 DM überschritten wird. Die Forderung zur Kaufpreiszahlung (PK Nr. 0022540) aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 1. /97 betreffend ist die Stadt R. zu folgendem Entgegenkommen bereit: Die Kaufpreiszahlung wird bis zum Abschluß der Sanierung /Modernisierung des Objektes auf 300.000 DM beschränkt. … Ein Ausgleich zwischen dieser Forderung und dem endgültigen Kaufpreis erfolgt zwischen den Parteien auf der Grundlage der von Ihnen beauftragten Mehraufwandsermittlung bei Nachweis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, jedoch spätestens 3 Wochen nach dem 30.09.2000." …
Am 23. Juni 1998 überwies der Beklagte den Betrag von 300.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 wandte sich der Notar B. wegen der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin. In ihrer Antwort vom 4. November 1998 erklärte die Klägerin, "den Kaufpreis vorbehaltlich des konkreten Nachweises der Mehrkosten auf 300.000 DM" herabzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 zeigte der Beklagte den Abschluss der Sanierung des Gebäudes und "das Ende der Regelung über die Beschränkung des Kaufpreises" an. In seiner Sitzung vom
27. Januar 1999 lehnte der Stadtrat der Klägerin eine Herabsetzung des Kaufpreises ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin aus dem Restkaufpreis für das Grundstück 37.835,60 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 51.133,37 € verlangt, die er über den mit der Klage verlangten Betrag hinaus für die Schwammbeseitigung habe aufwenden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat die Abweisung der Widerklage hingenommen und sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu Recht als Angebot verstanden, die Kosten der Schwammbeseitigung bis zu dem Betrag von 74.400 DM von dem Kaufpreis abziehen zu können. Dieses Angebot habe er schlüssig durch die Zahlung des Betrages von 300.000 DM angenommen. Die Auslegung der Erklärung der Klägerin als Angebot, den
Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, werde durch das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 bestätigt.
Tatsächlich sei das Gebäude schwammbefallen gewesen. Die B eseitigung des Schwamms habe die Kosten seiner Sanierung um mehr als 42.000 € erhöht. Der Mehraufwand sei zwar bei der W. angefallen. Im Sinne der Vereinbarung der Parteien, den Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, sei der Aufwand der W. jedoch einem Aufwand des Beklagten gleichzusetzen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag über das Grundstü ck den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten als Restkaufpreis verlangen. Eine Einigung der Parteien, den Kaufpreis herabzusetzen, ist nicht zustande gekommen. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 durch das Berufungsgericht als Angebot, den Kaufpreis für das Grundstück zu reduzieren , ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht.
1. Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revision sverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 156/74, WM 1976, 977; v. 3. April 2000, II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungs-
sätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Daran fehlt es.
Anerkannte Auslegungsregel ist es, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213; v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Diese Auslegungsregel wird von dem Berufungsgericht insoweit verletzt, als es dem Passus, dass "über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt" werden könne, keine Bedeutung zumisst. Mit dieser Wendung ist eine Auslegung grundsätzlich nicht vereinbar, die Klägerin habe angeboten, den Kaufpreis für das Grundstück um die schwammbedingten Mehrkosten für die Sanierung des Gebäudes, höchstens jedoch um 74.400 DM, zu mindern. Eine solche Auslegung missachtet den Wortlaut des Schreibens, nach dem die Klägerin Verhandlungen über eine "eventuelle Kaufpreisreduzierung" angeboten hat.
Anerkannte Auslegungsregel ist weiter, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f). Auch dieser Auslegungsregel laufen die Ausführungen des Berufungsurteils zuwider. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin zur
Gewährleistung für Sachmängel des Grundstücks ausgeschlossen. Der Schwammbefall des Gebäudes bedeutete einen solchen Mangel. Das Recht des Beklagten, wegen des Schwammbefalls vom Vertrag zurückzutreten, war mit Ablauf des 31. März 1998 erloschen. Die Klägerin war daher nicht gehalten, dem Beklagen wegen des Schwammbefalls entgegen zu kommen. Eine eindeutige Erklärung der Klägerin, trotzdem auf den Kaufpreis teilweise zu verzichten, fehlt. Ein Grund für einen solchen Verzicht ist weder festgestellt noch erkennbar.
Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist schließlich, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und die dabei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkungen mehr haben (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970, I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 8. Mai 2002, I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Auslegung des Schreibens der Klägerin durch das Berufungsgericht, in dem es feststellt, die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Schreiben "dem Grunde nach zugesagt", die Kosten der Schwammsanierung bis zur Höhe von 74.400 DM von dem vereinbarten Kaufpreis abziehen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten im Hinblick auf den behaupteten Schwammbefall des Gebäudes angeboten, zunächst nur 300.000 DM für den Kauf des Grundstücks zu bezahlen und wegen ihrer weitergehenden Forderung abhängig von der Höhe der Mehrkosten nach dem Abschluss der Sanierung in Verhandlungen einzutreten. Damit kann die von der Klägerin erklärte Bereitschaft grundsätzlich nicht als "Zusage dem Grunde nach" ausgelegt werden.
2. Das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 führt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1998 ist auf der Grundlage dessen auszulegen, was der Beklagte ihr im Juni 1998 entnehmen konnte und nicht anhand einer Äuße rung, die die Klägerin fünf Monate später gegenüber einem Dritten gemacht hat.
3. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 in der Lage. Die Klägerin hat dem Beklagten angeboten, bis zum Abschluss der Sanierung des Gebäudes den über 300.000 DM hinausgehenden Betrag entgegen ihrer Mahnung vom 20. Mai 1998 nicht weiter zu verfolgen und nach dem Abschluss der Renovierung des Gebäudes im Hinblick auf etwaige Mehrkosten wegen des Schwammbefalls in Verhandlungen um eine Minderung des Kaufpreises einzutreten. Ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil der offenen Kaufpreisforderung ist nicht erfolgt. Die zugesagten Verhandlungen sind mit der entgegenstehen Entschließung des Stadtrats der Klägerin gescheitert. Ein Schaden, dessen Ersatz der Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungszusage des Bürgermeisters , die die Willensbildung des Stadtrats übergangen hat, verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.