Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2008 - V ZR 131/07

bei uns veröffentlicht am10.10.2008
vorgehend
Landgericht Fulda, 4 O 446/04, 27.09.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 196/06, 19.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 131/07 Verkündet am:
10. Oktober 2008
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete
Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen.

b) Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen,
wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07 - OLG Frankfurt a.M.
LG Fulda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2007 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 27. September 2006 teilweise geändert, soweit über die Klage entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass die Klage mit der Maßgabe in der Hauptsache erledigt ist, dass die Verurteilung zur Herausgabe des unbelasteten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 273.000 € erfolgt wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariellem Vertrag vom 11. April 2002 verkauften die Kläger der Beklagten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ermächtigten sie, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises von 385.000 € mit Grundpfandrechten zu belasten.
2
Die Beklagte finanzierte die erste Rate des Kaufpreises durch ein Darlehen und bestellte zu dessen Absicherung eine Grundschuld in Höhe von 307.000 € zugunsten der Darlehensgeberin. Anschließend nahm sie das Grundstück in Besitz.
3
Im Mai 2003 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich auf, die inzwischen fällige zweite Kaufpreisrate (78.000 €) zu zahlen. Da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber der Darlehensgeberin nicht nachkam, wurde auf deren Antrag im Juli 2003 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet.
4
Im Oktober 2003 rügte die Beklagte, dass die Fußbodenheizung, deren Mangelfreiheit von den Klägern zugesichert worden war, defekt sei und forderte die Kläger vergeblich zur Mängelbeseitigung auf.
5
Im September 2004 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhoben anschließend Klage auf Herausgabe des Grundstücks und Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung. Im Dezember 2004 erklärte die Beklagte wegen der Mängel der Fußbodenheizung ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag.
6
Nachdem das Grundstück im März 2006 im Rahmen der Zwangsversteigerung einem Dritten für 161.000 € zugeschlagen worden war, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und widerklagend Schadensersatz in Höhe der noch offenen Darlehensforderung sowie Freistellung von etwaigen weiteren Forderungen der Darlehensgeberin verlangt.
7
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat – beschränkt auf die Klage – zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.

8
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Kläger seien zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil die Beklagte dessen Durchführung gefährdet habe , indem sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Grundschuldgläubigerin nicht nachgekommen sei. Dass die Kläger die Rückgabe des Grundstücks nicht Zug um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate, sondern unbedingt verlangt hätten, sei nicht zu beanstanden. Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB habe ihnen ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des zur Beseitigung der Belastung erforderlichen Betrags zugestanden. Da dieser der empfangenen Kaufpreisrate mindestens entsprochen habe, hätten die Kläger beide Positionen saldieren und anschließend die Herausgabe des belasteten Grundstücks verlangen können.

II.

9
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , dass der Beklagten die Herausgabe des zurückzugewährenden Grundstücks nach dessen Zwangsversteigerung unmöglich geworden ist und zugunsten der Kläger deshalb nur die Feststellung der Hauptsachenerledigung in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 97, 178, 181 sowie BGHZ 155, 392, 398). Bei Schuldverhältnissen, die auf die Verschaffung oder die Rückgewähr eines Gegenstands gerichtet sind, begründet der Umstand, dass der Schuldner die rechtliche Verfügungsmacht über den Gegenstand verloren hat, sein Unvermögen zur Leistung, solange er nicht behauptet und beweist, dass er zum Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841; BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM 1973, 1202). So verhält es sich hier. Infolge des Zuschlags an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 90 ZVG) fehlt der Beklagten die Rechtsmacht , den Besitz an dem Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen. Zugleich haben die Kläger das Eigentum an ihrem Grundstück und damit die Berechtigung verloren, die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verlangen.
11
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die von den Klägern unbedingt erhobene Klage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen.
12
a) Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung, ob die Klage zulässig und begründet war, auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984, VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 27. Februar 1992, I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236) und dass zu diesem Zeit- punkt (Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren am 10. März 2006) infolge der beiderseitigen Rücktrittserklärungen der Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. BGB bestand.
13
b) Unzutreffend ist aber die Annahme, die Kläger hätten ihren Klageantrag auf die entsprechende Einrede der Beklagten nicht dahin einschränken müssen, diese nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 307.000 € zu verurteilen, weil sie aufgrund der Belastung ihres Grundstücks gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Beklagten Wertersatz in derselben Höhe verlangen konnten. Ein solcher Anspruch stand den Klägern nicht zu.
14
Die Voraussetzungen, unter denen ein Rückgewährgläubiger Wertersatz beanspruchen kann, sind allerdings umstritten.
15
a) Nach einer Auffassung besteht der Wertersatzanspruch des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB immer dann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, der empfangene Gegenstand also veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass es dem Rückgewährschuldner unmöglich sei, den Gegenstand in dem Zustand herauszugeben , in dem er ihn empfangen habe. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allerdings sei der Rückgewährschuldner hierzu berechtigt; er könne also beispielsweise eine Belastung beseitigen und den Gegenstand dann lastenfrei zurückgewähren (so Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153 f.; MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 39; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 10; jurisPKBGB /Faust, 2. Aufl., § 346 Rdn. 34; Benicke ZGS 2002, 369, 371; Annuß, JA 2006, 184, 186; Lorenz, Karlsruher Forum 2005: Schuldrechtsmodernisierung, S. 91 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1892 f.; vgl. auch Börner/Steimle, in: Frankfur- ter Handbuch zum neuen Schuldrecht, D.VIII. Rdn. 18 f.; Arnold, Jura 2002, 154, 157).
16
bb) Nach der wohl überwiegenden Auffassung kommt ein Wertersatzanspruch nur in Betracht, wenn es dem Rückgewährschuldner unmöglich ist, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Die Rückgewähr in Natur sei gegenüber der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, vorrangig. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sei daher um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit zu ergänzen (so Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdn. 8a; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rdn. 41; AnwK/Hager, BGB, § 346 Rdn. 37; Kohte/Micklitz/Rott/ Tonner/Willingmann, Das neue Schuldrecht, § 346 Rdn. 16; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 5; Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII; Schwab, JuS 2002, 630, 632; Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 558; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Rdn. 840; Armbrüster, EWiR 2002, 869, 870; Schulze/Ebers, JuS 2004, 366; früher auch: Gaier, WM 2002, 1, 9; ders. ZfIR 2002, 608, 610).
17
cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend.
18
(1) Das Gesetz knüpft die Verpflichtung zum Wertersatz in § 346 Abs. 2 BGB an Fälle an, in denen die empfangene Leistung typischerweise überhaupt nicht oder nur in veränderter Form zurückgewährt werden kann. Ihre Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr kommt in Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Norm ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 20. Februar 2008, VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2030 – zur Veröffentlichung in BGHZ 175, 286 bestimmt). Dieses Verständnis rechtfertigt umgekehrt den Schluss, dass auch in Bezug auf die in § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fälle ebenfalls allein die Folgen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit geregelt werden sollten. Auch wenn die Vorschrift den Begriff der Unmöglichkeit nicht ausdrücklich verwendet, kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit Absatz 1 und im Hinblick auf die Funktion des Wertersatzanspruchs, einen Rücktritt auch dann zu ermöglichen, wenn der Rücktrittsberechtigte zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist (vgl. die Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drs. 14/6040, S. 194; SchmidtRäntsch , Das neue Schuldrecht, Rdn. 579 f.), nicht zweifelhaft sein, dass es der Sache nach um die Unmöglichkeit geht, den empfangenen Gegenstand überhaupt oder in der ursprünglichen Form zurückzugeben (vgl. Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII).
19
(2) Hiervon gehen Vertreter der Gegenmeinung ebenfalls aus (vgl. MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 39; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 2). Sie halten die Schlussfolgerung, dass der Rückgewährschuldner beispielsweise im Fall einer Belastung nur dann Wertersatz schuldet, wenn er außer Stande ist, das Grundstück unbelastet zurückzugeben, aber deshalb für verfehlt, weil sie meinen, dem Gesetz lasse sich eine Verpflichtung zur Beseitigung der Belastung nicht entnehmen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153; MünchKomm-BGB/Gaier, aaO). Dieser Einwand überzeugt nicht.
20
(a) Die durch einen Rücktritt entstehenden primären Rückgewährpflichten , deren sachlicher Gehalt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht verändert werden sollte (Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVI), folgen aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift verpflichtet die Vertragspartner in gleicher Weise wie § 346 Satz 1 BGB a.F. in erster Linie zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur (vgl. MünchKomm- BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 16). Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Herausgabe einer noch vorhandenen Bereicherung (vgl. Soergel /Hadding, BGB, 12. Aufl., § 346 BGB a.F. Rdn. 6; Staudinger/Kaiser, BGB [2001], § 346 BGB a.F. Rdn. 25), sondern zielt auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (BGH, Urt. v. 28. November 2007, VIII ZR 16/07, NJW 2008, 911 – zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 290 bestimmt). Sie umfasst auch Beschaffungselemente.
21
Beispielsweise ist der Grundstückskäufer, dem zusätzlich der Pachtbesitz eingeräumt worden war, nach § 346 Satz 1 BGB a.F. als verpflichtet angesehen worden, dem Verkäufer den Pachtbesitz wieder zu verschaffen, auch wenn dies die Zustimmung des Verpächters, also die Mitwirkung eines Dritten, erforderte (Senat, Urt. v. 29. Januar 1993, V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627). Ebenso wenig zweifelhaft ist das Bestehen eines primären Rückgewähranspruchs , wenn der Rückgewährschuldner einen fälligen Anspruch auf Herausgabe des Leistungsgegenstandes gegen einen Dritten hat (vgl. BGHZ 56, 308, 311 für einen Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB a.F.). Weitergehend ist der Rückgewährschuldner nach § 346 Satz 1 BGB a.F. als verpflichtet angesehen worden, nach Empfang begründete Belastungen eines Grundstücks zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Januar 1994, V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; ebenso MünchKomm-BGB/Janßen, 4. Aufl. (Band 2), Vor § 346 Rdn. 37 u. § 346 Rdn. 12; vgl. auch Reuter, Festschrift für Gernhuber, S. 369, 378). Hieran hat sich durch die Neuregelung des Rücktrittsrechts nichts geändert.
22
(b) Bei der Bestimmung des Umfangs der primären Rückgewährpflichten ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Schuldner keine Beschaffungspflichten auferlegt werden dürfen, die einer Schadensersatzverpflichtung gleichkommen. Denn die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB sehen, wenn der empfangene Gegenstand nicht in unveränderter Form zurückgegeben werden kann, statt der Rückgewähr keinen Schadensersatz vor, sondern nur einen Ausgleich für dessen geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert (vgl. Schwab, JuS 2002, 631 u. 636).
23
Aus diesem Grund kann aus § 346 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Rückgewährschuldners abgeleitet werden, einen nach Empfang beschädigten Gegenstand vor seiner Herausgabe an den Rückgewährgläubiger zu reparieren (vgl. Schwab, aaO, S. 633; a.A. Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII). Die Reparatur käme nämlich einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) gleich. Im Fall der Verschlechterung des empfangenen Gegenstands beschränkt sich der Anspruch des Rückgewährgläubigers aus § 346 Abs. 1 BGB daher auf dessen Herausgabe im gegenwärtigen Zustand; wegen der Verschlechterung steht ihm ein Anspruch auf – im Vergleich zu den Reparaturkosten nicht selten geringeren – Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 BGB zu.
24
Vor diesem Hintergrund zwingt auch das von den Vertretern der Gegenansicht vorgebrachte Argument, der Rückgewährschuldner könne schon deswegen nicht zur Rückgängigmachung von "Störungen" verpflichtet sein, weil andernfalls die in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vorgesehene Privilegierung des Berechtigten im Fall eines gesetzlichen Rücktritts weitgehend leer liefe (so Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153; jurisPK-BGB/Faust, 2. Aufl., § 346 Rdn. 34; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 10; Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893), nicht zu einem anderen systematischen Verständnis der Rücktrittsregelungen. Die Privilegierung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes – neben den nicht behebbaren Fällen des Untergangs – die Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes, also Beeinträchtigungen der Sachsubstanz. Deren – häufig mögliche – Beseitigung schuldet der Rückgewährschuld- ner, wie dargelegt, aber nicht, weil dies einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Schadensersatzpflicht gleichkäme.
25
Inwieweit § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB erweiternd auch auf die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Fälle anzuwenden und dabei ein Wertungswiderspruch zu den sich aus § 346 Abs. 1 BGB ergebenden Pflichten zu vermeiden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Privilegierung der Beklagten scheidet – unabhängig davon, ob ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustand – schon deshalb aus, weil die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zum Rücktritt berechtigt waren, nachdem die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Grundschuldgläubigerin nicht nachgekommen und dadurch die Durchführung des Vertrages gefährdet hatte.
26
(c) Die Beseitigung einer der Kreditsicherung dienenden dinglichen Belastung stellt dagegen keine einer Naturalrestitution gleichkommende "Reparatur" des empfangenen Gegenstands dar. Ein belastetes Grundstück ist nicht beschädigt, sondern wird von dem Rückgewährschuldner zum Zwecke der Kreditsicherung genutzt. Die Beseitigung der Belastung stellt sich mithin als Aufgabe einer andauernden Nutzung des herauszugebenden Grundstücks dar. Diese ist nach § 346 Abs. 1 BGB geschuldet. Dem entspricht es, dass der Senat den Bereicherungsschuldner, der das ihm überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet oder für dieses eine Baulast bestellt hat, nach § 818 Abs. 1 BGB für verpflichtet hält, die Belastung zu beseitigen, also für die Löschung der Grundschuld bzw. der Baulast Sorge zu tragen (vgl. BGHZ 150, 187, 193 f.; Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55).
27
(3) Ist die Beseitigung der Belastung möglich, kommt ein Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Wertersatz nicht in Betracht. Denn die primären Rückgewährpflichten nach § 346 Abs. 1 BGB gehen der Verpflichtung zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB vor (so zutreffend Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rdn. 41; AnwK/Hager, BGB, § 346 Rdn. 33; Schwab, JuS 2002, 630, 632; zum alten Recht: BGH, Urt. v. 3. März 1998, X ZR 106/96, NJW 1998, 3355, 3357). Das entspricht der Regelung im Bereicherungsrecht, die dem Gesetzgeber als Vorbild für das durch die Neufassung der §§ 346 ff. BGB eingeführte Modell der "Rückabwicklung dem Werte nach" gedient hat (vgl. BTDrs.14 /6040, S. 194 f.). Dort ist anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nur dann an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) tritt, wenn die Unmöglichkeit zur Herausgabe feststeht. Weder der Bereicherungsschuldner noch der Bereicherungsgläubiger kann hier zwischen der Herausgabe in Natur und der Abfindung durch Wertersatz wählen (vgl. BGHZ 168, 220, 231; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55). Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
28
Der Vorrang der primären Rückgewährpflichten gilt auch dann, wenn dem Schuldner die finanziellen Mittel fehlen, um das Grundpfandrecht zu beseitigen. Denn die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB soll – ebenso wie § 818 Abs. 2 BGB – die Unmöglichkeit der Herausgabe durch einen Wertersatzanspruch ausgleichen. Stehen aber der Rückgewähr des unbelasteten Leistungsgegenstandes nur finanzielle Gründe entgegen, dann kann diese Illiquidität nicht durch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfüllung wiederum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es bleibt dann bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (vgl. Senat, BGHZ 150, 187, 194).
29
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Vorrang der primären Leistungspflichten nicht dazu, dass der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Rückübertragung des Grundstücks auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre. Der Rückgewährgläubiger kann einen auf Geld gerichteten Anspruch nämlich dadurch erlangen, dass er dem Rückgewährschuldner eine Frist zur Beseitigung der Belastung setzt und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind (§§ 348, 320 BGB), muss er zuvor allerdings die Rückgewähr der von ihm empfangenen Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten. Andernfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung des Rückgewährschuldners im Sinne des § 346 Abs. 4 BGB.
30
Dass es sich bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Belastung und der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht um gleichartige, der Aufrechnung zugängliche Ansprüche handelt, ist der Rückabwicklung in tatsächlicher Hinsicht sogar förderlich. Der Rückgewährschuldner, der über keine freien Mittel zur Ablösung der Grundschuld verfügt, kann dem Grundpfandgläubiger nämlich anbieten, die gesicherte Forderung durch Abtretung seines Anspruchs auf Rückgewähr des Kaufpreises ganz oder zumindest teilweise zu erfüllen. Könnte der Rückgewährgläubiger dagegen ohne weiteres Wertersatz verlangen , hätte der Rückgewährschuldner – weil der Wertersatzanspruch in der Regel mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet würde – keine Möglichkeit, die ihm zurückzugewährende Leistung, bei der es sich in der Regel um den Kaufpreis handelt, zur Beseitigung der Belastung einzusetzen.
31
3. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass den Klägern kein Wertersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld gegen die Beklagte zustand. Die Beseitigung der Belastung war schon deshalb möglich, weil das gesicherte Darlehen von der Darlehensgeberin vorzeitig zur Rückzahlung fällig gestellt worden war. Mit der Rückzahlung des Dar- lehens wäre zugleich die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG) zu erreichen gewesen, da die Zwangsversteigerung aus der das Darlehen sichernden Grundschuld betrieben wurde. Dass die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts amtsbekannt pfandlose Beklagte außerstande war, die für die Darlehenstilgung notwendigen Mittel aufzubringen, lässt ihre Beseitigungspflicht, wie dargelegt, nicht entfallen. Mangels Gleichartigkeit der Ansprüche kommt die von dem Berufungsgericht angenommene Aufrechnung der auf Beseitigung der Grundschuld und Rückzahlung des empfangenen Kaufpreisanteils von 307.000 € gerichteten Forderungen somit nicht in Betracht.

III.

32
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben.
33
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 307.000 € infolge einer Aufrechnung der Kläger mit sonstigen Ansprüchen verringert hatte. Aus dem von der Revisionserwiderung hierzu aufgezeigten Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 ergibt sich aber, dass ihnen auf der Grundlage einer im Kaufvertrag getroffenen Regelung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.000 € zustand und dass sie mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 346 Abs. 1 BGB erklärt haben. Die in dem Schriftsatz angesprochenen weiteren Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche sind demgegenüber nicht schlüssig dargetan und daher nicht berücksichtigungsfähig. Für die Feststellung des Umfangs der Erledigung der Hauptsache war daher von einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 273.000 € auszugehen (307.000 € abzüglich 34.000 €).

IV.

34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger hat keine höheren Kosten veranlasst, weil sich das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Das steht, wenn die Parteien in erster Linie um das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts streiten, einer Verteilung der Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der Gegenforderung zwar nicht entgegen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 322 Rdn. 13). Eine solche Kostenverteilung ist hier aber nicht angezeigt. Die Kläger haben der Sache nach nämlich keine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt. Da sie nicht die Herausgabe des Grundstücks im unbelasteten, sondern im belasteten Zustand verlangt haben, war die Gegenforderung der Beklagten in ihrem Klageantrag berücksichtigt. Unzutreffend war lediglich die Annahme der Kläger, der ihnen wegen der Belastung des Grundstücks zustehende Anspruch sei auf Geld gerichtet und könne daher mit der Gegenforderung der Beklagten ver- rechnet werden. Das rechtfertigt es zugleich, eine etwaige Zuvielforderung der Kläger als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 20


(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek ers

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2008 - V ZR 131/07 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2008 - V ZR 131/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2007 - VIII ZR 16/07

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 16/07 Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - VIII ZR 334/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 334/06 Verkündet am: 20. Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 1/06

bei uns veröffentlicht am 29.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 1/06 Verkündet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2008 - V ZR 131/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - V ZR 68/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 68/17 vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2013 - V ZR 118/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118/11 Verkündet am: 25. Januar 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - V ZR 134/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 134/16 Verkündet am: 30. Juni 2017 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2016 - 1 U 133/13

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.09.2013, Az. 5 O 119/13 Hg, abgeändert: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 einen Betrag von 152.576,50 EUR nebst Zinsen h

Referenzen

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 1/06 Verkündet am:
29. Juni 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht
allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei
das Missverhältnis kannte.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 1/06 - OLG Brandenburg
LGFrankfurt(Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte zu 2 ein in Brandenburg belegenes, über 63.000 qm großes Grundstück zum Preis von 50.000 DM an den Kaufmann I. A. (nachfolgend: Zedent). Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das etwa 13.000 qm große Flurstück 27, verkaufte der Zedent mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 1994 zum Preis von 680.000 DM an den während des Rechtsstreits verstorbenen H. K. (nachfolgend : Beklagter zu 1) weiter.
2
Mit notarieller Ergänzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erhöhten die Beklagte zu 2 und der Zedent in Änderung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 den Kaufpreis auf 120.000 DM. In der Vereinbarung heißt es, dem Verkäufer sei der Inhalt des Vertrages vom 21. Juni 1994 zwischen dem Käufer und dem Zweiterwerber K. (dem Beklagten zu 1) bekannt.
3
Mit Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 änderten der Zedent und der Beklagte zu 1 den Kaufvertrag vom 21. Juni 1994 dahin, dass sich die verkaufte Fläche verringern und der Beklagte zu 1 als Kaufpreis - unter Berücksichtigung bereits erbrachter 50.000 DM - noch weitere 290.000 DM zahlen sollte.
4
Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1999 verkaufte die - weiterhin im Grundbuch eingetragene - Beklagte zu 2 das Flurstück 27 zum Preis von 120.000 DM an den Beklagten zu 1. Der beurkundende Notar wies dabei auf die Erfüllungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aus dem Kaufvertrag vom 1. Juni 1994 und auf mögliche Schadensersatzansprüche des Ersterwerbers hin. Der Beklagte zu 1 zahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde im August 1999 als Eigentümer des Flurstücks 27 in das Grundbuch eingetragen.
5
Der Kläger, dem der Zedent Ende 1994 seine Rechte aus den mit den Beklagten geschlossenen Verträgen abgetreten hatte, hat von dem Beklagten zu 1 die Zahlung des Restkaufpreises von 630.000 DM aus dem Kaufvertrag vom 21. Juni 1994 verlangt. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat er denselben Betrag als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 1. Juni 1994 beansprucht. Ferner hat er von den Beklagten die Auskehr von Einnahmen aus der Vermietung eines sich auf dem Flurstück 27 befindlichen Gebäudes in Höhe von 3.351,52 € verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 148.274,65 € (290.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer 3.351,52 € verurteilt.
7
Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien dem Zedenten und damit dem aus dessen Recht vorgehenden Kläger gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu Schadensersatz in Höhe des von dem Beklagten zu 1 geschuldeten Restkaufpreises von 290.000 DM verpflichtet. Mit der Durchführung des Kaufvertrages vom 20. April 1999 hätten sie einen Eigentumserwerb des Zedenten am Flurstück 27 verhindert und es ihm damit unmöglich gemacht, seine Verpflichtungen aus dem mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Der Vertrag vom 1. Juni 1994, mit dem der Zedent das Flurstück 27 von der Beklagten zu 2 gekauft habe, sei wirksam. Zwar liege - auch wenn die Kaufpreiserhöhung vom 24. Mai 1995 berücksichtigt und nur auf das Flurstück 27 bezogen werde - ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks vor. Die daraus folgende Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Zedenten sei jedoch entkräftet. Aus der Vereinbarung über die Kaufpreiserhöhung vom 24. Mai 1995 ergebe sich, dass der Beklagten zu 2 der Inhalt des zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages vom 21. Juni 1994 bekannt gewesen sei. Somit habe die Beklagte zu 2 Kenntnis davon gehabt, dass das Flurstück 27 zu einem erheblich höheren Kaufpreis weiterveräußert worden sei. Deutlicher habe ihr das Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem mit ihr vereinbarten Kaufpreis nicht vor Augen geführt werden können. Nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2 sei auch nicht davon auszugehen, dass der Zedent ihre Unerfahrenheit oder eine Zwangslage ausgenutzt habe.

II.

9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass der Beklagten zu 2 infolge der Übereignung des Flurstücks 27 an den Beklagten zu 1 die ihr aus dem Vertrag vom 1. Juni 1994 gegenüber dem Zedenten obliegende Leistung teilweise unmöglich geworden und die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. daher Grundlage des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs ist. Denn bei Schuldverhältnissen, die auf die Verschaffung des Eigentums an einer Sache gerichtet sind, begründet der Umstand, dass der Schuldner die rechtliche Verfügungsmacht über die Sache verloren hat, sein Unvermögen zur Leistung, solange er nicht behauptet und beweist, dass er zur Erfüllung des Vertrages durch Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM 1973, 1202; Staudinger/Löwisch, BGB [1995], § 275 Rdn. 50).
11
b) Ein Anspruch aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. setzt die Wirksamkeit des die unmöglich gewordene Leistungspflicht begründenden gegenseitigen Vertrages voraus. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Seine Annahme, der zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 2 geschlossene Kaufvertrag vom 1. Juni 1994 sei nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
12
aa) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des am 1. Juni 1994 geschlossenen Kaufvertrages aufgrund eines Umstands - der Kenntnis der Beklagten zu 2 von dem erheblich höheren Weiterverkaufspreis - verneint hat, welcher erst nach Vertragsschluss entstanden ist.
13
Zwar muss bei der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Vornahme abgestellt werden (vgl. BGHZ 100, 353, 359 mwN). Wird das Rechtsgeschäft aber - wie hier - nachträglich geändert oder durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt, können auch Umstände Bedeutung erlangen, die erst zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Zum einen vermögen sie die Sittenwidrigkeit des - geänderten - Rechtsgeschäfts zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74, WM 1977, 399, 400). Umgekehrt können sie aber auch dazu führen, dass bei Vertragsschluss vorhandene Gründe für die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts entfallen. Zwar hat dies für sich genommen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, weil für diese, wie dargelegt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Der Fortfall der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände führt aber dazu, dass eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB) - die ausgeschlossen ist, solange die Nichtigkeitsgründe andauern (vgl. BGHZ 60, 102, 108) - möglich wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 f.).
14
Das Berufungsgericht hat der notariellen Ergänzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 ersichtlich eine solche Bestätigung entnehmen wollen und - im Hinblick darauf, dass diese nicht nur mit einer Vertragsänderung verbunden, sondern in der Änderungsvereinbarung selbst gesehen werden kann (Senat, BGHZ 7, 161, 163; BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981) - im Ausgangspunkt auch ohne Rechtsfehler entnehmen dürfen. Den notwendigen Bestätigungswillen, der mindestens Zweifel der Parteien an der Rechtsbeständigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGHZ 11, 59, 60; 129, 371, 377), sieht das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als gegeben an, weil die Beklagte zu 2 in Ziffer 9 der notariellen Ergänzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erklärt hat, die gegen den Bestand des Kaufvertrages erhobenen Einwände nicht mehr geltend zu machen.
15
bb) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hätten bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung nicht (mehr) vorgelegen.
16
(1) Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob - hiervon ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen , wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung -, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, BGHZ 146, 298, 305; BGHZ 160, 8, 14; Urt. v. 8. No- vember 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). Diese tatsächliche Vermutung kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (Senat, BGHZ 146, 298, 305).
17
(2) Das Berufungsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus. Rechtsfehlerhaft sieht es die - aus dem festgestellten besonders groben Missverhältnis zwischen dem Wert der verkauften Grundstücke und dem (auch erhöhten ) Kaufpreis folgende - Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Zedenten aber allein deshalb als erschüttert an, weil dieses Missverhältnis der Beklagten zu 2 bekannt gewesen sei.
18
Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (Senat, BGHZ 146, 298, 302 f.; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432 mwN). Faktoren, die den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, können insbesondere die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Tatbestände sein, also eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche. Sie scheiden zwar teilweise, keineswegs aber durchgängig aus, wenn der Benachteiligte das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kennt. Befindet sich der Benachteiligte beispielsweise in einer Zwangslage oder leidet er an einer erheblichen Willensschwäche (vgl. dazu Senat , Urt. v. 23. Juni 2006, V ZR 147/05, WM 2006, 1915, 1918), ist ihm das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in der Regel bewusst. Er sieht sich aber durch seine Notlage zu dem Abschluss des Rechtsgeschäfts gezwungen oder ist aufgrund seiner verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage, diesen zu verweigern. Lässt sich aus dem Umstand, dass der Benachteiligte um das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung weiß, aber nicht folgern, dass er in seiner Entscheidung, das Rechtsgeschäft abzuschließen , frei ist, kann dieser Umstand auch nicht ausreichen, um die Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten als erschüttert anzusehen.
19
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Kenntnis des Benachteiligten von dem Äquivalenzmissverhältnis zusammen mit anderen besonderen Umständen im Einzelfall Anlass gibt, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten als erschüttert anzusehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn dem benachteiligten Käufer das Wertverhältnis gleichgültig war, weil er ein besonderes Affektionsinteresse an dem Kaufgegenstand hatte (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305). Es bleibt aber auch in diesem Fall Sache des Begünstigten , alle Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die zusammen genommen die Vermutung erschüttern, er habe einen den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Faktor bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig ausgenutzt (vgl. zur Beweislast, Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). Solche Umstände sind hier weder von dem Berufungsgericht festgestellt worden noch dem Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu entnehmen.

III.

20
1. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, nachdem die Sittenwidrigkeit des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war und der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die - allein oder zusammen mit der Kenntnis der Beklagten zu 2 von dem Äquivalenzmissverhältnis - geeignet wären, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Zedenten zu erschüttern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die mit dem Zedenten geschlossenen Verträge vom 1. Juni 1994 und 24. Mai 1995 durch Vertrag vom 5. März 1997 nochmals bekräftigt. Denn der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, die die - fortbestehende - Vermutung für diesen Zeitpunkt erschüttern könnten.
21
2. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen hat.
22
a) Infolge der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 2 geschlossenen Kaufvertrages fehlt nicht nur dem gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch einem Anspruch auf Auskehr der von ihr vereinnahmten Mieten die Grundlage.
23
b) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages steht ferner dem gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 gerichteten Anspruch - der sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sondern nur aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. ergeben kann - entgegen.
24
Zwar könnte der Kläger gemäß § 324 Abs. 1 BGB a.F. die Zahlung des Kaufpreises aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 am 21. Juni 1994 geschlossenen und am 23. Dezember 1997 geänderten Vertrag verlangen, wenn die Erfüllung dieses Vertrages nur daran gescheitert wäre, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Flurstück 27 auf andere Weise, nämlich aufgrund des mit der Beklagten zu 2 im Jahr 1999 geschlossenen Vertrages , erworben hat. Grundsätzlich hat es der Gläubiger im Sinne des § 324 Abs. 1 BGB zu vertreten, wenn er dem Schuldner die Leistung dadurch unmöglich macht, dass er sich die Sache von dem Eigentümer selbständig verschafft (vgl. Staudinger/Otto, BGB [1995], § 324 Rdn. 12). Etwas anderes gilt aber, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es dem Schuldner aus anderen, von dem Gläubiger nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Steht nämlich fest, dass die Durchführung des Vertrages auch ohne die Obliegenheitsverletzung des Gläubigers gescheitert wäre, hat der Gläubiger die Unmöglichkeit nicht verursacht und damit auch nicht zu vertreten. Die Gegenleistungsgefahr verbleibt in diesem Fall nach der Grundregel des § 323 BGB a.F. bei dem Schuldner.
25
So verhält es sich hier. Da der Vertrag, mit dem der Zedent unter anderem das Flurstück 27 erwerben wollte, sittenwidrig und damit nichtig ist, steht fest, dass er auf diesem Wege die - für die Erfüllung des mit dem Beklagten zu 1 notwendige - rechtliche Verfügungsmacht über das Flurstück 27 nicht erlangen konnte. Da der Kläger auch nicht behauptet, dass der Zedent willens und in der Lage gewesen wäre, sich die Verfügungsmacht über das Grundstück anderweit zu beschaffen, ist davon auszugehen, dass ihm die Erfüllung des Vertrages mit dem Beklagten zu 1 schon aus diesem Grund, also unabhängig von dem Verhalten des Beklagten zu 1, unmöglich war.

IV.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.03.2005 - 14 O 122/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 4 U 57/05 -

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 334/06 Verkündet am:
20. Februar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug
einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen
noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem
vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag
über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren
die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages
, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie
Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung
des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit
des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines
Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom
30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - KG
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag , der sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,-- € angesetzten Wert des Altfahrzeugs "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,-- €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 € auf.
2
Mit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Beklagte verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500,-- €, auf 7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,-- € - dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne.
7
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages - außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückverlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 € zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivierten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Parteien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei nur "bei Gelegenheit" des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen Verknüpfung fehle es.
8
Die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Altwagens ergebe sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Abschluss des Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages über das Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der Vereinbarung über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes hätte der Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger dessen Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der finanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung des Ausgangszustandes nicht möglich.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des dafür noch laufenden Restdarlehens durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist auch möglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu saldieren ist.
10
1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem Vertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Verträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist.
11
a) Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht.
12
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).
13
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, hat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegenden Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). Stattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm enthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet und deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug rückabgewickelt werden kann, nicht entgegen. Die Parteien können für die Durchführung der Übernahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage beider Seiten etwas ändert. So verhält es sich hier.
14
Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des Altfahrzeugs durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschriftlich in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft.
15
Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über das Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der von der Beklagten abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von 38.628,40 € valutierte und der Ablösebetrag damit über dem mit 32.500,-- € angesetzten Wert des Altfahrzeugs lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40 €, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das Altfahrzeug abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in Höhe von 6.128,40 € - in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen, indem es den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug einen (versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung über das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden sein sollten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits dahingehend , dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € eine Einheit bildet und deshalb nur inso- weit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei, lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen.
16
Entscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über das Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132). Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt.
17
Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte den Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des Neufahrzeugs zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Beklagte den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 € valutierte , nicht abgelöst und den mit nur 32.500,-- € bewerteten Altwagen nicht übernommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit gewesen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verknüpfung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug, die dazu führt, dass der Kläger Rückabwicklung des Neuwagengeschäfts nur unter Einbeziehung des Altwagengeschäfts beanspruchen kann.
18
2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil auch bereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts vollzogen worden.
19
Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kläger Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch in Höhe von 38.628,40 € valutierenden Kreditverbindlichkeit für das Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des Klägers den Kaufpreis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug erhalten. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzugewähren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zurückerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freistellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit; das Gleiche gilt für die Rückübereignung des Neufahrzeugs.
20
Für die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes:
21
a) Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank in Höhe von 38.628,40 € befreit hat, ist zwar die Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch Neubegründung eines entsprechenden Restdarlehens des Klägers gegenüber der BMW-Bank nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung.
22
Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Rückgewährschuldner Wertersatz zu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die Aufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen ist - trotz der Auflistungstechnik - nicht abschließend. Vielmehr kommt in der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch für die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines Dritten nicht neu begründet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 75). Danach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB der Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 BGB, in denen die Pflicht zum Wertersatz entfällt, liegt nicht vor.
23
Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € - rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.
24
b) Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten Altfahrzeugs ist diese zur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an die BMW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kläger nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war darauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte und dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank nicht der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte ; der Kläger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch Einigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 BGB) und nicht etwa durch Rechtsgeschäft mit der BMW-Bank. Die vom Kläger vorgenommene Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des Klägers, verbunden mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso wenig wieder begründet werden wie die von der Beklagten abgelöste Darlehensverbindlichkeit für das Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Übergabe auf die Beklagte übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nunmehr , nachdem diese Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigentum der BMW-Bank nicht mehr besteht, dem Kläger zu.

III.

25
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt, nur in Höhe von 7.339,83 € nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen abzuweisen. Dem Kläger steht jedoch - als Äquivalent für die Herabsetzung seines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch hilfsweise - noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kläger nicht auf die Sachdienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Altfahrzeugs kann nur auf Antrag des Klägers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen entsprechenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§ 307 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 O 55/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2006 - 26 U 175/06 -

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 16/07 Verkündet am:
28. November 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens
geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge
des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge
der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.

b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte)
Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls
entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den
allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 - LG Osnabrück
AG Osnabrück
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden , dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- € belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,-- €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60,-- €) erstattete. Die Klägerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte jedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt werde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das werde unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen.

II.

4
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu.
5
1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.
6
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch des Käufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht, wenn der Käufer nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Käufer im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache zu zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
7
a) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger ermöglicht , vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zurückzufordern , ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte.
8
b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 a, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35). Dies gilt unabhängig von der Beantwortung der im Schrifttum umstrittenen Frage, welche der in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283, 311a BGB) für den Ersatz eines durch einen Sachmangel verursachten Nutzungsausfallschadens einschlägig ist (dazu Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff. m.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.).
9
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt vom Vertrag einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt die Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden, sondern umfasst auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über eine vom Käufer infolge seines Rücktritts herauszugebende Nutzungsentschädigung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Gaier, aaO, Vor § 346 Rdnr. 39).
10
Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.
11
2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungsausfallschaden entstanden ist.
12
a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss des Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB) nicht möglich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO, 75); dass hier ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer Primärleistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen des schon bei Vertragsschluss vorhandenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im vorliegenden Fall auch die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen erklärten Rücktritt der Klägerin nicht entgegengetreten ist, sondern die Rückabwicklung im Einvernehmen mit der Klägerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin die fehlende Unfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244 f.).
13
b) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht beanspruchen.
14
Ein Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugmangel und den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit, für welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Reinking /Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur dann wieder nutzen können, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verursachten Unfallschaden hätte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten hätten sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf 4.000 bis 5.000 € belaufen. Da die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie es folglich von diesem Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 € investieren müssen, um das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu können, so muss sie sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis dieser Reparaturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie wegen des für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
15
Der Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur abgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfreiheit ) zum Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand zurückgeben konnte, ohne deswegen eine Schmälerung ihres Anspruchs auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts einzubeziehen, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - aufgrund desselben Umstands vom Vertrag zurücktritt, dessentwegen er Schadensersatz statt der Leistung verlangt (MünchKommBGB /Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 25).
16
Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann nicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verursachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären, sondern hierfür der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In diesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs erlangt hätte, an die Beklagte, der sie das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB herauszugeben. Diese Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das in den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. 14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte herauszugebende Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 höher wäre als die Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin möglicherweise zu erstatten hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhalts- gestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht zu. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2006 - 66 C 98/06 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 S 591/06 -

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.