Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2016 - 1 U 133/13
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.09.2013, Az. 5 O 119/13 Hg, abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 einen Betrag von 152.576,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.3.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils C...840 HS, Fahrgestell Nr. ...60664, Projekt ...94064. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.3.2012 mit der Rücknahme des Wohnmobils im Annahmeverzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.4.2012 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 50%, der Kläger zu 2 12% und die Beklagte 38%. Die Klägerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte 75% und der Kläger zu 2 25%.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung: 202.086,08 EUR.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2016 - 1 U 133/13
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
- 2
- Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag von Ende Juni/Anfang Juli 2004 einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, mit einem Kilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 €. Schon bald nach der am 2. Juli 2004 erfolgten Auslieferung reklamierte der Kläger bei der Beklagten, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. In Absprache mit der Beklagten wurde in der Folgezeit mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber , dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeugs an.
- 3
- Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Hinweis auf erneut eingetretenes Wasser den Rücktritt vom Kaufvertrag.
- 4
- Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat zu den behaupteten Mängeln ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und darauf gestützt der Klage in Höhe von 11.376,61 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 7
- Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.
- 8
- Zwar sei das Fahrzeug bei Übergabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft gewesen, da an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher Ursachen Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen und deren Ursachen gäben dem Kläger jedoch - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sei nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift könne der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. So lägen die Dinge hier.
- 9
- Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung sei nach objektiven Gesichtspunkten , insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers zu bestimmen. Dabei seien - wenn auch nicht ausschließlich - die Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen. Die Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung sei nicht mit der des geringfügigen Mangels im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF identisch; sie müsse deutlich höher angesetzt werden.
- 10
- Zu fragen sei vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert sei. Im Vordergrund stehe die Gebrauchstauglichkeit. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt und über 100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine normale Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige Durchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe.
- 11
- Für Erheblichkeit spreche, dass zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage gewesen seien, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu verhindern. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden, dass es - wie hier - einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelungen sei, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
- 12
- Auf der anderen Seite stehe das Rücktrittsbegehren und damit die Klageforderung , wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Insoweit könne es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem - wirksam erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung nach erklärtem Rücktritt dem Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt habe. Im Streitfall sei der gerichtlich bestellte Sachverständige quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers geschehen sei, könne nicht festgestellt werden.
- 13
- Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen insbesondere im Beifahrerfußraum hätten nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage stattgeben zu können. Um dieses Problem zu beheben, sei nach Ansicht des Sachverständigen kein großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht. Die Abdichtung im Bereich des rechten Pollenfilterkastens dürfte nicht mehr als 200 € kosten.
II.
- 14
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 15
- Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, § 346 Abs. 1, § 348 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile - in Höhe von 11.376,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs zu.
- 16
- 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug bei Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, das Berufungsgericht habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht festgestellt, sondern sie lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, verkennt sie, dass die Unterstellung sich lediglich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgeklärte Ursache des Wassereintritts im Fußraum des Beifahrersitzes bezieht. Mangelhaft war das Fahrzeug auch insoweit aber schon deswegen, weil - aus welchen Gründen auch immer - Wasser in den Fußraum eindrang. Dass dies der Fall war, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ausdrücklich - und rechtsfehlerfrei - festgestellt.
- 17
- 2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den richtigerweise auch das Berufungsgericht abstellt, waren die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserungsversuche der Beklagten selbst und eines von ihr eingeschalteten weiteren Kfz-Betriebs nach den rechtsfehlerfreien und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Fest- stellungen des Berufungsgerichts erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung somit fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB).
- 18
- 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Rücktritt sei gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen , weil die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestehende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich sei.
- 19
- a) Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt , dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass ein solcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen ist, weil er - so die Begründung des Berufungsgerichts - "für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen."
- 20
- b) Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, dass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheblich werden kann, dass es - wie hier - im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
- 21
- c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mängel seien deswegen als unerheblich einzustufen, weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und weil das Fahrzeug zur Kategorie der Geländewagen gehört. Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, welche Umstände oder Erfahrungssätze seine Auffassung stützen sollen, der verständige Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs werde eher als der Käufer eines normalen Pkw bereit sein, Abstriche zu machen , was das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Überdies weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug , sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt, das mit den großen - heute SUV genannten - Geländewagen der Hersteller Mercedes-Benz, BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein Grund zu erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren - Gebrauchtwagens dieser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine.
- 22
- 4. Schließlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Festhalten des Klägers an dem erklärten Rücktritt sei treuwidrig, den Angriffen der Revision nicht stand.
- 23
- Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich , aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu- widrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.
III.
- 24
- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr.Hessel Dr.Milger
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 3 O 308/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2007 - I-1 U 252/06 -
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Leasingnehmer eines als Geschäftsfahrzeug genutzten A. Cabriolet. Die Beklagte verkaufte das Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 68.398,48 € an die A. Leasing GmbH, die es mit Leasingvertrag vom 25. Mai 2004 unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte gegen Dritte wegen Mängeln des Fahrzeugs an den Kläger verleaste.
- 2
- Das bestellte Kraftfahrzeug wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 von der Beklagten übergeben. Bereits kurze Zeit danach beanstandete der Kläger das Auftreten verschiedener Mängel, die zum Teil von der Beklagten behoben wurden. Es blieb jedoch ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, spora- dischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors (unruhiger Lauf) zeigte. Die Beklagte führte insoweit Reparaturen am 7./8. Juli 2004 (Austausch eines Spannungsversorgungsrelais) und bei einem zweiwöchigen Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwischen dem 15. und 30. September 2004 (Austausch des elektronischen Nockenwellenverstellers) aus.
- 3
- Am 7. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.622,41 €, somit in Höhe von 66.370,47 €, an die A. Leasing GmbH Zug um Zug gegen Übergabe des A. Cabriolet in Anspruch.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 7
- Das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 439, 323 BGB bestehe nicht.
- 8
- Soweit sich die Beklagte auf Nachbesserungsarbeiten eingelassen habe, könne sie später zwar nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Habe aber der Käufer die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen , trage er die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibe nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten eines Mangels auf den Misserfolg der Nachbesserung des Verkäufers oder auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei, so gehe dies zu Lasten des Käufers.
- 9
- Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass bei einem vergleichbaren äußeren Erscheinungsbild des Mangels die Nachbesserung nicht erfolgreich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis führe jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Er könne durch ernsthafte Alternativursachen, die widerlegt werden müssten, erschüttert werden. Solche Alternativursachen kämen vorliegend ernsthaft in Betracht, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe. Danach könne in technischer Hinsicht nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob Zündaussetzer nach Übergabe mit den nunmehr aufgetretenen Zündaussetzern identisch seien. In Betracht kämen auch eine defekte Zündspule, eine defekte Zündkerze, ein defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder ein Wackelkontakt in der Motorelektrik. Die Alternativursachen habe der Kläger aufgrund der bei ihm verbleibenden Beweislast widerlegen müssen. Mangels Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses von 7.500 € für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei der Kläger jedoch für seine Behauptung beweisfällig geblieben, die nunmehr noch vorliegende Mangelerscheinung sei auf dieselbe Ursache zurückzuführen wie die kurz nach Fahrzeugübergabe aufgetretenen Mangelerscheinungen.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1, § 348 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile - in Höhe von 66.370,47 € an die A. Leasing GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Käufer grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, auf welche Ursache ein Sachmangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
- 11
- 1. Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO Rn. 14 f.).
- 12
- Diesen Beweis hat der Kläger jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geführt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts , die dieses auf der Grundlage der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen getroffen hat, weist das A. Cabriolet auch nach den Nachbesserungsversuchen der Beklagten noch den - ebenso in der Fehlermeldung der Motorelektronik dokumentierten - Mangel "Verbrennungsaussetzer" verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors auf. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat zwar bei den ersten beiden Begutachtungen des Fahrzeugs keine Mängel in Bezug auf die Motorleistung feststellen können. Bei der dritten Begutachtung hat der Sachverständige jedoch zweimal einen geringen Leistungsverlust und leichtes Rütteln des Motors und damit verbunden einen unruhigen Lauf des Motors festgestellt. Auch hat er zweimal die Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer" im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts gefunden.
- 13
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Kläger dagegen nicht nachzuweisen, dass die vom Sachverständigen bestätigten Verbrennungsaussetzer auf derselben Ursache wie die kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetretenen Motorstörungen beruhen. Das Berufungsgericht verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Sachmangel möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückgeführt werden kann, wenn die Mangelur- sache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung seitens des Käufers oder eines Dritten beruhen kann. So ist es hier.
- 14
- Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO) zugrunde liegenden Fall kommen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich Ursachen für die Verbrennungsaussetzer in Betracht, die im Fahrzeug selbst begründet liegen und nichts mit einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer oder Dritte zu tun haben, nämlich "eine defekte Zündspule, defekte Zündkerze, defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder ein Wackelkontakt in der Elektrik des Fahrzeugs". Auf welche dieser Ursachen die Verbrennungsaussetzer zurückzuführen sind, die der Kläger bereits kurz nach der Übernahme des Fahrzeugs im Juni 2004 bemängelte, ist unerheblich, weil jede einzelne der dafür in Frage kommenden Ursachen einen Sachmangel darstellt.
- 15
- 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 16
- a) Den Mangel eines zeitweiligen Leistungsverlusts verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors zeigte der Kläger der Beklagten bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an, was zu den zumindest zwei Nachbesserungsversuchen im Juli und September 2004 führte. Bei dieser Sachlage kann, auch wenn mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Klägers eingreift , kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Sachmangel - die Ur- sache der damals aufgetretenen Mangelsymptome - bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Fahrzeugs vorlag. Ungeklärt geblieben ist allerdings, ob die später bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen festgestellten Verbrennungsaussetzer auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind wie die anfänglich aufgetretenen Motorstörungen. Diese Ungewissheit geht indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu Lasten des Klägers. Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom - hier: zeitweiliger Leistungsverlust, Rütteln und unrunder Lauf des Motors - weiterhin auftritt. Anders verhält es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
- 17
- b) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen. Durch die vom Berufungsgericht festgestellten Verbrennungsaussetzer wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Nach den Angaben des Kraftfahrzeugsachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2008, auf die das Berufungsgericht sich stützt, traten bei einer von dem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge Verbrennungsaussetzer auf, die zur Folge hatten, dass das Fahrzeug jeweils angehalten und neu gestartet werden musste. Derartige Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellen, auch wenn sie nur sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar.
- 18
- Eine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht deswegen geboten , weil der Mangel möglicherweise mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden kann, wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung unter Hinweis auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht hat. Für die Beurteilung der Frage, ob die auf der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fahrzeugs beruhende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache der Fehlfunktion des Motors trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche der Beklagten noch nicht ermittelt. Ein solcher Befund ist regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Der somit im maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Mangel würde nicht dadurch zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dass es bei weiteren Reparaturversuchen möglicherweise gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20).
III.
- 19
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht für die Abfassung seines Urteils vom 26. August 2009 gewählte Form nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6 f.). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Hof, Entscheidung vom 03.11.2008 - 32 O 1297/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.08.2009 - 8 U 193/08 -
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw M. Kombi, welchen der Kläger unter Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs im Mai 2003 als Neufahrzeug bei dem Beklagten, einem Vertragshändler des Herstellers M. , zu einem Kaufpreis von 25.860 € nebst gesondert berechnetem Zubehör bestellt und im September 2003 ausgeliefert erhalten hatte. Der Kläger rügte in der Folgezeit eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten, und zwar unter anderem Mängel an der Lenkung des Fahrzeugs. Namentlich gestützt auf Korrosionserscheinungen und Farbabplatzungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens sowie auf einen Sägezahnabrieb der Reifen trat er schließlich mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2005 vom Kaufvertrag zurück.
- 2
- Das Landgericht hat - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - der auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage weitgehend, nämlich in Höhe von 22.291,31 € zuzüglich 552,31 € anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, stattgegeben. Dabei hat es zum einen vorhandene Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und zum anderen Fehler an der vorderen Achseinstellung als Mängel angesehen, die den erklärten Rücktritt rechtfertigten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Die Korrosion an dem an der Unterseite des Fahrzeugs angeschraubten Fahrgestell und den dort befindlichen Gussteilen stelle bereits keinen Sachmangel dar. Demgegenüber stelle die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie des Fahrzeugs zwar einen Mangel dar, der sich in Form von Lenkschwierigkeiten und Instabilitäten insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt sowie in einem ungleichmäßigen Verschleiß der Reifen niedergeschlagen habe. Insoweit sei es auch unschädlich, dass der Kläger sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel gestützt habe, dessen Ursache den Parteien vor Erstellung des Sachverständigengutachtens unbekannt gewesen sei, so dass selbst der Beklagte die mit der Lenkung bestehenden Probleme durch andere, im Ergebnis aber erfolglose Maßnahmen zu beseitigen versucht habe. Gleichwohl rechtfertige dieser Mangel, dessen Auswirkungen der Kläger immer wieder moniert und dabei mit dem Sägezahnabrieb so beschrieben habe, dass sein Rücktrittsverlangen grundsätzlich auch hierauf gestützt werden könne, einen Rücktritt nicht. Denn der Mangel sei ungeachtet der von ihm ausgehenden Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. In die dazu vorzunehmende Interessenabwägung sei nämlich auch einzustellen , dass die mit maximal 1.300 € anzusetzenden Kosten einer Mangelbeseitigung noch nicht einmal bei fünf Prozent des vom Kläger gezahlten Kaufpreises lägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger - verbunden mit Arglistvorwürfen - immer wieder unberechtigte Mängelrügen erhoben und den Beklagten auch insoweit zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe. Dies rechtfertige es, den Kläger hinsichtlich des einzig bestehenden Mangels auf das ihm nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB verbleibende Nacherfüllungsrecht zu verweisen, zumal eine Nachbesserung noch möglich sei und der Kläger die Annahme einer Nacherfüllung hinsichtlich des ihm damals selbst noch unbekannten Mangels bislang nicht endgültig abgelehnt habe.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Es kann dahin stehen, ob in den vom Berufungsgericht festgestellten Rostanhaftungen an der Fahrzeugunterseite ein Mangel des Fahrzeugs liegt. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, der Mangel der vorderen Achseinstellung sei eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass dem Kläger kein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zustehe, sondern er sich auf eine Nacherfüllung verweisen lassen müsse. Der Kläger kann vielmehr gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 1 und 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgewähr des gekauften Fahrzeugs beanspruchen, da die Beseitigung des Mangels durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach mehrfachen vergeblichen Beseitigungsversuchen fehlgeschlagen war.
- 7
- 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht es allerdings als unschädlich an, dass der Kläger für den von ihm erklärten Rücktritt nicht die fehlerhafte Achseinstellung herangezogen hat, die erst im Zuge des im Prozess eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden ist. Zwar muss, wenn der Rücktritt - wie hier - auf ein Fehlschlagen bisher erfolgter Nachbesserungsversuche gestützt wird, der betreffende Mangel zuvor hinreichend konkret angesprochen und zur Nachbesserung gestellt worden sein. Das ist vorliegend jedoch geschehen. Denn der Kläger hat sich bei seinem Rücktritt auch auf einen fortbestehenden Sägezahnabrieb der Reifen gestützt, für den die bei der bisherigen Fehlersuche nicht als fehlerhaft erkannte Achseinstellung jedenfalls mitursächlich war. Das Berufungsgericht hat deshalb die vom Kläger über den Sägezahnabrieb beanstandete fehlerhafte Achseinstellung, welche der Beklagte bis dahin trotz diverser Nachbesserungsversuche, die alle nicht an der richtigen Stelle angesetzt hatten, nicht hatte beseitigen können, mit Recht als geeignet angesehen, den erklärten Rücktritt zu rechtfertigen.
- 8
- 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, der Kläger sei mit einem hierauf gestützten Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen , weil die Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick darauf unerheblich sei, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit einem Reparaturkostenaufwand von weniger als fünf Prozent des Fahrzeugkaufpreises behoben werden könne.
- 9
- Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers aus- schließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar , ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann. Bei einer solchen Konstellation kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar geworden ist und sich herausgestellt hat, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann. Denn dadurch kann ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werden (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, aaO).
- 10
- Der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zur Wirksamkeit des Rücktritts weiter herangezogene Umstand, dass der Kläger den Beklagten zuvor schon durch eine Reihe unzutreffender Mängelrügen zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit des zuletzt jedenfalls noch vorhandenen Mangels der Achseinstellung irrelevant und hat daher außer Betracht zu bleiben.
III.
- 11
- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Zahlungsansprüche nicht im Streit steht, so dass es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begründet ist, ist die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 3 O 527/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2009 - 1 U 103/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Leasingnehmer eines als Geschäftsfahrzeug genutzten A. Cabriolet. Die Beklagte verkaufte das Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 68.398,48 € an die A. Leasing GmbH, die es mit Leasingvertrag vom 25. Mai 2004 unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte gegen Dritte wegen Mängeln des Fahrzeugs an den Kläger verleaste.
- 2
- Das bestellte Kraftfahrzeug wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 von der Beklagten übergeben. Bereits kurze Zeit danach beanstandete der Kläger das Auftreten verschiedener Mängel, die zum Teil von der Beklagten behoben wurden. Es blieb jedoch ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, spora- dischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors (unruhiger Lauf) zeigte. Die Beklagte führte insoweit Reparaturen am 7./8. Juli 2004 (Austausch eines Spannungsversorgungsrelais) und bei einem zweiwöchigen Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwischen dem 15. und 30. September 2004 (Austausch des elektronischen Nockenwellenverstellers) aus.
- 3
- Am 7. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.622,41 €, somit in Höhe von 66.370,47 €, an die A. Leasing GmbH Zug um Zug gegen Übergabe des A. Cabriolet in Anspruch.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 7
- Das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 439, 323 BGB bestehe nicht.
- 8
- Soweit sich die Beklagte auf Nachbesserungsarbeiten eingelassen habe, könne sie später zwar nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Habe aber der Käufer die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen , trage er die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibe nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten eines Mangels auf den Misserfolg der Nachbesserung des Verkäufers oder auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei, so gehe dies zu Lasten des Käufers.
- 9
- Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass bei einem vergleichbaren äußeren Erscheinungsbild des Mangels die Nachbesserung nicht erfolgreich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis führe jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Er könne durch ernsthafte Alternativursachen, die widerlegt werden müssten, erschüttert werden. Solche Alternativursachen kämen vorliegend ernsthaft in Betracht, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe. Danach könne in technischer Hinsicht nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob Zündaussetzer nach Übergabe mit den nunmehr aufgetretenen Zündaussetzern identisch seien. In Betracht kämen auch eine defekte Zündspule, eine defekte Zündkerze, ein defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder ein Wackelkontakt in der Motorelektrik. Die Alternativursachen habe der Kläger aufgrund der bei ihm verbleibenden Beweislast widerlegen müssen. Mangels Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses von 7.500 € für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei der Kläger jedoch für seine Behauptung beweisfällig geblieben, die nunmehr noch vorliegende Mangelerscheinung sei auf dieselbe Ursache zurückzuführen wie die kurz nach Fahrzeugübergabe aufgetretenen Mangelerscheinungen.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1, § 348 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile - in Höhe von 66.370,47 € an die A. Leasing GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Käufer grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, auf welche Ursache ein Sachmangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
- 11
- 1. Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO Rn. 14 f.).
- 12
- Diesen Beweis hat der Kläger jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geführt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts , die dieses auf der Grundlage der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen getroffen hat, weist das A. Cabriolet auch nach den Nachbesserungsversuchen der Beklagten noch den - ebenso in der Fehlermeldung der Motorelektronik dokumentierten - Mangel "Verbrennungsaussetzer" verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors auf. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat zwar bei den ersten beiden Begutachtungen des Fahrzeugs keine Mängel in Bezug auf die Motorleistung feststellen können. Bei der dritten Begutachtung hat der Sachverständige jedoch zweimal einen geringen Leistungsverlust und leichtes Rütteln des Motors und damit verbunden einen unruhigen Lauf des Motors festgestellt. Auch hat er zweimal die Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer" im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts gefunden.
- 13
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Kläger dagegen nicht nachzuweisen, dass die vom Sachverständigen bestätigten Verbrennungsaussetzer auf derselben Ursache wie die kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetretenen Motorstörungen beruhen. Das Berufungsgericht verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Sachmangel möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückgeführt werden kann, wenn die Mangelur- sache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung seitens des Käufers oder eines Dritten beruhen kann. So ist es hier.
- 14
- Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO) zugrunde liegenden Fall kommen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich Ursachen für die Verbrennungsaussetzer in Betracht, die im Fahrzeug selbst begründet liegen und nichts mit einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer oder Dritte zu tun haben, nämlich "eine defekte Zündspule, defekte Zündkerze, defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder ein Wackelkontakt in der Elektrik des Fahrzeugs". Auf welche dieser Ursachen die Verbrennungsaussetzer zurückzuführen sind, die der Kläger bereits kurz nach der Übernahme des Fahrzeugs im Juni 2004 bemängelte, ist unerheblich, weil jede einzelne der dafür in Frage kommenden Ursachen einen Sachmangel darstellt.
- 15
- 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 16
- a) Den Mangel eines zeitweiligen Leistungsverlusts verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors zeigte der Kläger der Beklagten bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an, was zu den zumindest zwei Nachbesserungsversuchen im Juli und September 2004 führte. Bei dieser Sachlage kann, auch wenn mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Klägers eingreift , kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Sachmangel - die Ur- sache der damals aufgetretenen Mangelsymptome - bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Fahrzeugs vorlag. Ungeklärt geblieben ist allerdings, ob die später bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen festgestellten Verbrennungsaussetzer auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind wie die anfänglich aufgetretenen Motorstörungen. Diese Ungewissheit geht indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu Lasten des Klägers. Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom - hier: zeitweiliger Leistungsverlust, Rütteln und unrunder Lauf des Motors - weiterhin auftritt. Anders verhält es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
- 17
- b) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen. Durch die vom Berufungsgericht festgestellten Verbrennungsaussetzer wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Nach den Angaben des Kraftfahrzeugsachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2008, auf die das Berufungsgericht sich stützt, traten bei einer von dem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge Verbrennungsaussetzer auf, die zur Folge hatten, dass das Fahrzeug jeweils angehalten und neu gestartet werden musste. Derartige Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellen, auch wenn sie nur sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar.
- 18
- Eine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht deswegen geboten , weil der Mangel möglicherweise mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden kann, wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung unter Hinweis auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht hat. Für die Beurteilung der Frage, ob die auf der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fahrzeugs beruhende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache der Fehlfunktion des Motors trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche der Beklagten noch nicht ermittelt. Ein solcher Befund ist regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Der somit im maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Mangel würde nicht dadurch zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dass es bei weiteren Reparaturversuchen möglicherweise gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20).
III.
- 19
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht für die Abfassung seines Urteils vom 26. August 2009 gewählte Form nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6 f.). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Hof, Entscheidung vom 03.11.2008 - 32 O 1297/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.08.2009 - 8 U 193/08 -
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw M. Kombi, welchen der Kläger unter Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs im Mai 2003 als Neufahrzeug bei dem Beklagten, einem Vertragshändler des Herstellers M. , zu einem Kaufpreis von 25.860 € nebst gesondert berechnetem Zubehör bestellt und im September 2003 ausgeliefert erhalten hatte. Der Kläger rügte in der Folgezeit eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten, und zwar unter anderem Mängel an der Lenkung des Fahrzeugs. Namentlich gestützt auf Korrosionserscheinungen und Farbabplatzungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens sowie auf einen Sägezahnabrieb der Reifen trat er schließlich mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2005 vom Kaufvertrag zurück.
- 2
- Das Landgericht hat - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - der auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage weitgehend, nämlich in Höhe von 22.291,31 € zuzüglich 552,31 € anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, stattgegeben. Dabei hat es zum einen vorhandene Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und zum anderen Fehler an der vorderen Achseinstellung als Mängel angesehen, die den erklärten Rücktritt rechtfertigten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Die Korrosion an dem an der Unterseite des Fahrzeugs angeschraubten Fahrgestell und den dort befindlichen Gussteilen stelle bereits keinen Sachmangel dar. Demgegenüber stelle die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie des Fahrzeugs zwar einen Mangel dar, der sich in Form von Lenkschwierigkeiten und Instabilitäten insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt sowie in einem ungleichmäßigen Verschleiß der Reifen niedergeschlagen habe. Insoweit sei es auch unschädlich, dass der Kläger sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel gestützt habe, dessen Ursache den Parteien vor Erstellung des Sachverständigengutachtens unbekannt gewesen sei, so dass selbst der Beklagte die mit der Lenkung bestehenden Probleme durch andere, im Ergebnis aber erfolglose Maßnahmen zu beseitigen versucht habe. Gleichwohl rechtfertige dieser Mangel, dessen Auswirkungen der Kläger immer wieder moniert und dabei mit dem Sägezahnabrieb so beschrieben habe, dass sein Rücktrittsverlangen grundsätzlich auch hierauf gestützt werden könne, einen Rücktritt nicht. Denn der Mangel sei ungeachtet der von ihm ausgehenden Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. In die dazu vorzunehmende Interessenabwägung sei nämlich auch einzustellen , dass die mit maximal 1.300 € anzusetzenden Kosten einer Mangelbeseitigung noch nicht einmal bei fünf Prozent des vom Kläger gezahlten Kaufpreises lägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger - verbunden mit Arglistvorwürfen - immer wieder unberechtigte Mängelrügen erhoben und den Beklagten auch insoweit zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe. Dies rechtfertige es, den Kläger hinsichtlich des einzig bestehenden Mangels auf das ihm nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB verbleibende Nacherfüllungsrecht zu verweisen, zumal eine Nachbesserung noch möglich sei und der Kläger die Annahme einer Nacherfüllung hinsichtlich des ihm damals selbst noch unbekannten Mangels bislang nicht endgültig abgelehnt habe.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Es kann dahin stehen, ob in den vom Berufungsgericht festgestellten Rostanhaftungen an der Fahrzeugunterseite ein Mangel des Fahrzeugs liegt. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, der Mangel der vorderen Achseinstellung sei eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass dem Kläger kein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zustehe, sondern er sich auf eine Nacherfüllung verweisen lassen müsse. Der Kläger kann vielmehr gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 1 und 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgewähr des gekauften Fahrzeugs beanspruchen, da die Beseitigung des Mangels durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach mehrfachen vergeblichen Beseitigungsversuchen fehlgeschlagen war.
- 7
- 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht es allerdings als unschädlich an, dass der Kläger für den von ihm erklärten Rücktritt nicht die fehlerhafte Achseinstellung herangezogen hat, die erst im Zuge des im Prozess eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden ist. Zwar muss, wenn der Rücktritt - wie hier - auf ein Fehlschlagen bisher erfolgter Nachbesserungsversuche gestützt wird, der betreffende Mangel zuvor hinreichend konkret angesprochen und zur Nachbesserung gestellt worden sein. Das ist vorliegend jedoch geschehen. Denn der Kläger hat sich bei seinem Rücktritt auch auf einen fortbestehenden Sägezahnabrieb der Reifen gestützt, für den die bei der bisherigen Fehlersuche nicht als fehlerhaft erkannte Achseinstellung jedenfalls mitursächlich war. Das Berufungsgericht hat deshalb die vom Kläger über den Sägezahnabrieb beanstandete fehlerhafte Achseinstellung, welche der Beklagte bis dahin trotz diverser Nachbesserungsversuche, die alle nicht an der richtigen Stelle angesetzt hatten, nicht hatte beseitigen können, mit Recht als geeignet angesehen, den erklärten Rücktritt zu rechtfertigen.
- 8
- 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, der Kläger sei mit einem hierauf gestützten Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen , weil die Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick darauf unerheblich sei, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit einem Reparaturkostenaufwand von weniger als fünf Prozent des Fahrzeugkaufpreises behoben werden könne.
- 9
- Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers aus- schließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar , ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann. Bei einer solchen Konstellation kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar geworden ist und sich herausgestellt hat, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann. Denn dadurch kann ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werden (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, aaO).
- 10
- Der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zur Wirksamkeit des Rücktritts weiter herangezogene Umstand, dass der Kläger den Beklagten zuvor schon durch eine Reihe unzutreffender Mängelrügen zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit des zuletzt jedenfalls noch vorhandenen Mangels der Achseinstellung irrelevant und hat daher außer Betracht zu bleiben.
III.
- 11
- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Zahlungsansprüche nicht im Streit steht, so dass es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begründet ist, ist die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 3 O 527/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2009 - 1 U 103/08 -
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit notariellem Vertrag vom 11. April 2002 verkauften die Kläger der Beklagten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ermächtigten sie, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises von 385.000 € mit Grundpfandrechten zu belasten.
- 2
- Die Beklagte finanzierte die erste Rate des Kaufpreises durch ein Darlehen und bestellte zu dessen Absicherung eine Grundschuld in Höhe von 307.000 € zugunsten der Darlehensgeberin. Anschließend nahm sie das Grundstück in Besitz.
- 3
- Im Mai 2003 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich auf, die inzwischen fällige zweite Kaufpreisrate (78.000 €) zu zahlen. Da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber der Darlehensgeberin nicht nachkam, wurde auf deren Antrag im Juli 2003 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet.
- 4
- Im Oktober 2003 rügte die Beklagte, dass die Fußbodenheizung, deren Mangelfreiheit von den Klägern zugesichert worden war, defekt sei und forderte die Kläger vergeblich zur Mängelbeseitigung auf.
- 5
- Im September 2004 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhoben anschließend Klage auf Herausgabe des Grundstücks und Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung. Im Dezember 2004 erklärte die Beklagte wegen der Mängel der Fußbodenheizung ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag.
- 6
- Nachdem das Grundstück im März 2006 im Rahmen der Zwangsversteigerung einem Dritten für 161.000 € zugeschlagen worden war, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und widerklagend Schadensersatz in Höhe der noch offenen Darlehensforderung sowie Freistellung von etwaigen weiteren Forderungen der Darlehensgeberin verlangt.
- 7
- Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat – beschränkt auf die Klage – zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Das Berufungsgericht meint, die Klage sei vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Kläger seien zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil die Beklagte dessen Durchführung gefährdet habe , indem sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Grundschuldgläubigerin nicht nachgekommen sei. Dass die Kläger die Rückgabe des Grundstücks nicht Zug um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate, sondern unbedingt verlangt hätten, sei nicht zu beanstanden. Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB habe ihnen ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des zur Beseitigung der Belastung erforderlichen Betrags zugestanden. Da dieser der empfangenen Kaufpreisrate mindestens entsprochen habe, hätten die Kläger beide Positionen saldieren und anschließend die Herausgabe des belasteten Grundstücks verlangen können.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 10
- 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , dass der Beklagten die Herausgabe des zurückzugewährenden Grundstücks nach dessen Zwangsversteigerung unmöglich geworden ist und zugunsten der Kläger deshalb nur die Feststellung der Hauptsachenerledigung in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 97, 178, 181 sowie BGHZ 155, 392, 398). Bei Schuldverhältnissen, die auf die Verschaffung oder die Rückgewähr eines Gegenstands gerichtet sind, begründet der Umstand, dass der Schuldner die rechtliche Verfügungsmacht über den Gegenstand verloren hat, sein Unvermögen zur Leistung, solange er nicht behauptet und beweist, dass er zum Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841; BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM 1973, 1202). So verhält es sich hier. Infolge des Zuschlags an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 90 ZVG) fehlt der Beklagten die Rechtsmacht , den Besitz an dem Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen. Zugleich haben die Kläger das Eigentum an ihrem Grundstück und damit die Berechtigung verloren, die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verlangen.
- 11
- 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die von den Klägern unbedingt erhobene Klage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen.
- 12
- a) Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung, ob die Klage zulässig und begründet war, auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984, VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 27. Februar 1992, I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236) und dass zu diesem Zeit- punkt (Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren am 10. März 2006) infolge der beiderseitigen Rücktrittserklärungen der Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. BGB bestand.
- 13
- b) Unzutreffend ist aber die Annahme, die Kläger hätten ihren Klageantrag auf die entsprechende Einrede der Beklagten nicht dahin einschränken müssen, diese nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 307.000 € zu verurteilen, weil sie aufgrund der Belastung ihres Grundstücks gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Beklagten Wertersatz in derselben Höhe verlangen konnten. Ein solcher Anspruch stand den Klägern nicht zu.
- 14
- Die Voraussetzungen, unter denen ein Rückgewährgläubiger Wertersatz beanspruchen kann, sind allerdings umstritten.
- 15
- a) Nach einer Auffassung besteht der Wertersatzanspruch des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB immer dann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, der empfangene Gegenstand also veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass es dem Rückgewährschuldner unmöglich sei, den Gegenstand in dem Zustand herauszugeben , in dem er ihn empfangen habe. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allerdings sei der Rückgewährschuldner hierzu berechtigt; er könne also beispielsweise eine Belastung beseitigen und den Gegenstand dann lastenfrei zurückgewähren (so Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153 f.; MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 39; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 10; jurisPKBGB /Faust, 2. Aufl., § 346 Rdn. 34; Benicke ZGS 2002, 369, 371; Annuß, JA 2006, 184, 186; Lorenz, Karlsruher Forum 2005: Schuldrechtsmodernisierung, S. 91 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1892 f.; vgl. auch Börner/Steimle, in: Frankfur- ter Handbuch zum neuen Schuldrecht, D.VIII. Rdn. 18 f.; Arnold, Jura 2002, 154, 157).
- 16
- bb) Nach der wohl überwiegenden Auffassung kommt ein Wertersatzanspruch nur in Betracht, wenn es dem Rückgewährschuldner unmöglich ist, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Die Rückgewähr in Natur sei gegenüber der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, vorrangig. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sei daher um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit zu ergänzen (so Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdn. 8a; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rdn. 41; AnwK/Hager, BGB, § 346 Rdn. 37; Kohte/Micklitz/Rott/ Tonner/Willingmann, Das neue Schuldrecht, § 346 Rdn. 16; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 5; Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII; Schwab, JuS 2002, 630, 632; Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 558; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Rdn. 840; Armbrüster, EWiR 2002, 869, 870; Schulze/Ebers, JuS 2004, 366; früher auch: Gaier, WM 2002, 1, 9; ders. ZfIR 2002, 608, 610).
- 17
- cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend.
- 18
- (1) Das Gesetz knüpft die Verpflichtung zum Wertersatz in § 346 Abs. 2 BGB an Fälle an, in denen die empfangene Leistung typischerweise überhaupt nicht oder nur in veränderter Form zurückgewährt werden kann. Ihre Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr kommt in Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Norm ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 20. Februar 2008, VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2030 – zur Veröffentlichung in BGHZ 175, 286 bestimmt). Dieses Verständnis rechtfertigt umgekehrt den Schluss, dass auch in Bezug auf die in § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fälle ebenfalls allein die Folgen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit geregelt werden sollten. Auch wenn die Vorschrift den Begriff der Unmöglichkeit nicht ausdrücklich verwendet, kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit Absatz 1 und im Hinblick auf die Funktion des Wertersatzanspruchs, einen Rücktritt auch dann zu ermöglichen, wenn der Rücktrittsberechtigte zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist (vgl. die Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drs. 14/6040, S. 194; SchmidtRäntsch , Das neue Schuldrecht, Rdn. 579 f.), nicht zweifelhaft sein, dass es der Sache nach um die Unmöglichkeit geht, den empfangenen Gegenstand überhaupt oder in der ursprünglichen Form zurückzugeben (vgl. Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII).
- 19
- (2) Hiervon gehen Vertreter der Gegenmeinung ebenfalls aus (vgl. MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 39; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 2). Sie halten die Schlussfolgerung, dass der Rückgewährschuldner beispielsweise im Fall einer Belastung nur dann Wertersatz schuldet, wenn er außer Stande ist, das Grundstück unbelastet zurückzugeben, aber deshalb für verfehlt, weil sie meinen, dem Gesetz lasse sich eine Verpflichtung zur Beseitigung der Belastung nicht entnehmen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153; MünchKomm-BGB/Gaier, aaO). Dieser Einwand überzeugt nicht.
- 20
- (a) Die durch einen Rücktritt entstehenden primären Rückgewährpflichten , deren sachlicher Gehalt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht verändert werden sollte (Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVI), folgen aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift verpflichtet die Vertragspartner in gleicher Weise wie § 346 Satz 1 BGB a.F. in erster Linie zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur (vgl. MünchKomm- BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdn. 16). Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Herausgabe einer noch vorhandenen Bereicherung (vgl. Soergel /Hadding, BGB, 12. Aufl., § 346 BGB a.F. Rdn. 6; Staudinger/Kaiser, BGB [2001], § 346 BGB a.F. Rdn. 25), sondern zielt auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (BGH, Urt. v. 28. November 2007, VIII ZR 16/07, NJW 2008, 911 – zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 290 bestimmt). Sie umfasst auch Beschaffungselemente.
- 21
- Beispielsweise ist der Grundstückskäufer, dem zusätzlich der Pachtbesitz eingeräumt worden war, nach § 346 Satz 1 BGB a.F. als verpflichtet angesehen worden, dem Verkäufer den Pachtbesitz wieder zu verschaffen, auch wenn dies die Zustimmung des Verpächters, also die Mitwirkung eines Dritten, erforderte (Senat, Urt. v. 29. Januar 1993, V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627). Ebenso wenig zweifelhaft ist das Bestehen eines primären Rückgewähranspruchs , wenn der Rückgewährschuldner einen fälligen Anspruch auf Herausgabe des Leistungsgegenstandes gegen einen Dritten hat (vgl. BGHZ 56, 308, 311 für einen Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB a.F.). Weitergehend ist der Rückgewährschuldner nach § 346 Satz 1 BGB a.F. als verpflichtet angesehen worden, nach Empfang begründete Belastungen eines Grundstücks zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Januar 1994, V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; ebenso MünchKomm-BGB/Janßen, 4. Aufl. (Band 2), Vor § 346 Rdn. 37 u. § 346 Rdn. 12; vgl. auch Reuter, Festschrift für Gernhuber, S. 369, 378). Hieran hat sich durch die Neuregelung des Rücktrittsrechts nichts geändert.
- 22
- (b) Bei der Bestimmung des Umfangs der primären Rückgewährpflichten ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Schuldner keine Beschaffungspflichten auferlegt werden dürfen, die einer Schadensersatzverpflichtung gleichkommen. Denn die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB sehen, wenn der empfangene Gegenstand nicht in unveränderter Form zurückgegeben werden kann, statt der Rückgewähr keinen Schadensersatz vor, sondern nur einen Ausgleich für dessen geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert (vgl. Schwab, JuS 2002, 631 u. 636).
- 23
- Aus diesem Grund kann aus § 346 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Rückgewährschuldners abgeleitet werden, einen nach Empfang beschädigten Gegenstand vor seiner Herausgabe an den Rückgewährgläubiger zu reparieren (vgl. Schwab, aaO, S. 633; a.A. Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, S. XXXVII). Die Reparatur käme nämlich einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) gleich. Im Fall der Verschlechterung des empfangenen Gegenstands beschränkt sich der Anspruch des Rückgewährgläubigers aus § 346 Abs. 1 BGB daher auf dessen Herausgabe im gegenwärtigen Zustand; wegen der Verschlechterung steht ihm ein Anspruch auf – im Vergleich zu den Reparaturkosten nicht selten geringeren – Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 BGB zu.
- 24
- Vor diesem Hintergrund zwingt auch das von den Vertretern der Gegenansicht vorgebrachte Argument, der Rückgewährschuldner könne schon deswegen nicht zur Rückgängigmachung von "Störungen" verpflichtet sein, weil andernfalls die in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vorgesehene Privilegierung des Berechtigten im Fall eines gesetzlichen Rücktritts weitgehend leer liefe (so Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 153; jurisPK-BGB/Faust, 2. Aufl., § 346 Rdn. 34; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdn. 10; Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893), nicht zu einem anderen systematischen Verständnis der Rücktrittsregelungen. Die Privilegierung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes – neben den nicht behebbaren Fällen des Untergangs – die Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes, also Beeinträchtigungen der Sachsubstanz. Deren – häufig mögliche – Beseitigung schuldet der Rückgewährschuld- ner, wie dargelegt, aber nicht, weil dies einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Schadensersatzpflicht gleichkäme.
- 25
- Inwieweit § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB erweiternd auch auf die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Fälle anzuwenden und dabei ein Wertungswiderspruch zu den sich aus § 346 Abs. 1 BGB ergebenden Pflichten zu vermeiden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Privilegierung der Beklagten scheidet – unabhängig davon, ob ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustand – schon deshalb aus, weil die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zum Rücktritt berechtigt waren, nachdem die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Grundschuldgläubigerin nicht nachgekommen und dadurch die Durchführung des Vertrages gefährdet hatte.
- 26
- (c) Die Beseitigung einer der Kreditsicherung dienenden dinglichen Belastung stellt dagegen keine einer Naturalrestitution gleichkommende "Reparatur" des empfangenen Gegenstands dar. Ein belastetes Grundstück ist nicht beschädigt, sondern wird von dem Rückgewährschuldner zum Zwecke der Kreditsicherung genutzt. Die Beseitigung der Belastung stellt sich mithin als Aufgabe einer andauernden Nutzung des herauszugebenden Grundstücks dar. Diese ist nach § 346 Abs. 1 BGB geschuldet. Dem entspricht es, dass der Senat den Bereicherungsschuldner, der das ihm überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet oder für dieses eine Baulast bestellt hat, nach § 818 Abs. 1 BGB für verpflichtet hält, die Belastung zu beseitigen, also für die Löschung der Grundschuld bzw. der Baulast Sorge zu tragen (vgl. BGHZ 150, 187, 193 f.; Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55).
- 27
- (3) Ist die Beseitigung der Belastung möglich, kommt ein Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Wertersatz nicht in Betracht. Denn die primären Rückgewährpflichten nach § 346 Abs. 1 BGB gehen der Verpflichtung zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB vor (so zutreffend Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rdn. 41; AnwK/Hager, BGB, § 346 Rdn. 33; Schwab, JuS 2002, 630, 632; zum alten Recht: BGH, Urt. v. 3. März 1998, X ZR 106/96, NJW 1998, 3355, 3357). Das entspricht der Regelung im Bereicherungsrecht, die dem Gesetzgeber als Vorbild für das durch die Neufassung der §§ 346 ff. BGB eingeführte Modell der "Rückabwicklung dem Werte nach" gedient hat (vgl. BTDrs.14 /6040, S. 194 f.). Dort ist anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nur dann an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) tritt, wenn die Unmöglichkeit zur Herausgabe feststeht. Weder der Bereicherungsschuldner noch der Bereicherungsgläubiger kann hier zwischen der Herausgabe in Natur und der Abfindung durch Wertersatz wählen (vgl. BGHZ 168, 220, 231; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55). Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
- 28
- Der Vorrang der primären Rückgewährpflichten gilt auch dann, wenn dem Schuldner die finanziellen Mittel fehlen, um das Grundpfandrecht zu beseitigen. Denn die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB soll – ebenso wie § 818 Abs. 2 BGB – die Unmöglichkeit der Herausgabe durch einen Wertersatzanspruch ausgleichen. Stehen aber der Rückgewähr des unbelasteten Leistungsgegenstandes nur finanzielle Gründe entgegen, dann kann diese Illiquidität nicht durch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfüllung wiederum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es bleibt dann bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (vgl. Senat, BGHZ 150, 187, 194).
- 29
- (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Vorrang der primären Leistungspflichten nicht dazu, dass der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Rückübertragung des Grundstücks auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre. Der Rückgewährgläubiger kann einen auf Geld gerichteten Anspruch nämlich dadurch erlangen, dass er dem Rückgewährschuldner eine Frist zur Beseitigung der Belastung setzt und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind (§§ 348, 320 BGB), muss er zuvor allerdings die Rückgewähr der von ihm empfangenen Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten. Andernfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung des Rückgewährschuldners im Sinne des § 346 Abs. 4 BGB.
- 30
- Dass es sich bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Belastung und der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht um gleichartige, der Aufrechnung zugängliche Ansprüche handelt, ist der Rückabwicklung in tatsächlicher Hinsicht sogar förderlich. Der Rückgewährschuldner, der über keine freien Mittel zur Ablösung der Grundschuld verfügt, kann dem Grundpfandgläubiger nämlich anbieten, die gesicherte Forderung durch Abtretung seines Anspruchs auf Rückgewähr des Kaufpreises ganz oder zumindest teilweise zu erfüllen. Könnte der Rückgewährgläubiger dagegen ohne weiteres Wertersatz verlangen , hätte der Rückgewährschuldner – weil der Wertersatzanspruch in der Regel mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet würde – keine Möglichkeit, die ihm zurückzugewährende Leistung, bei der es sich in der Regel um den Kaufpreis handelt, zur Beseitigung der Belastung einzusetzen.
- 31
- 3. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass den Klägern kein Wertersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld gegen die Beklagte zustand. Die Beseitigung der Belastung war schon deshalb möglich, weil das gesicherte Darlehen von der Darlehensgeberin vorzeitig zur Rückzahlung fällig gestellt worden war. Mit der Rückzahlung des Dar- lehens wäre zugleich die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG) zu erreichen gewesen, da die Zwangsversteigerung aus der das Darlehen sichernden Grundschuld betrieben wurde. Dass die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts amtsbekannt pfandlose Beklagte außerstande war, die für die Darlehenstilgung notwendigen Mittel aufzubringen, lässt ihre Beseitigungspflicht, wie dargelegt, nicht entfallen. Mangels Gleichartigkeit der Ansprüche kommt die von dem Berufungsgericht angenommene Aufrechnung der auf Beseitigung der Grundschuld und Rückzahlung des empfangenen Kaufpreisanteils von 307.000 € gerichteten Forderungen somit nicht in Betracht.
III.
- 32
- Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben.
- 33
- Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 307.000 € infolge einer Aufrechnung der Kläger mit sonstigen Ansprüchen verringert hatte. Aus dem von der Revisionserwiderung hierzu aufgezeigten Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 ergibt sich aber, dass ihnen auf der Grundlage einer im Kaufvertrag getroffenen Regelung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.000 € zustand und dass sie mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 346 Abs. 1 BGB erklärt haben. Die in dem Schriftsatz angesprochenen weiteren Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche sind demgegenüber nicht schlüssig dargetan und daher nicht berücksichtigungsfähig. Für die Feststellung des Umfangs der Erledigung der Hauptsache war daher von einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 273.000 € auszugehen (307.000 € abzüglich 34.000 €).
IV.
- 34
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger hat keine höheren Kosten veranlasst, weil sich das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Das steht, wenn die Parteien in erster Linie um das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts streiten, einer Verteilung der Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der Gegenforderung zwar nicht entgegen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 322 Rdn. 13). Eine solche Kostenverteilung ist hier aber nicht angezeigt. Die Kläger haben der Sache nach nämlich keine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt. Da sie nicht die Herausgabe des Grundstücks im unbelasteten, sondern im belasteten Zustand verlangt haben, war die Gegenforderung der Beklagten in ihrem Klageantrag berücksichtigt. Unzutreffend war lediglich die Annahme der Kläger, der ihnen wegen der Belastung des Grundstücks zustehende Anspruch sei auf Geld gerichtet und könne daher mit der Gegenforderung der Beklagten ver- rechnet werden. Das rechtfertigt es zugleich, eine etwaige Zuvielforderung der Kläger als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
LG Fulda, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Einzelrichter - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 300,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrradträgers der Marke U (Artikelnummer #######) zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2A.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
4B.
5Die Berufung der Klägerin, mit der sie über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus Zahlung weiterer 6.672,67 € nebst Zinsen verlangt, ist zulässig; sie hat in der Sache allerdings überwiegend keinen Erfolg.
6I.
7Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Anspruch auf Rückzahlung der ihr für die Anschaffung und die Anbringung des Fahrradträgers „U“ entstandenen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei ihr befindlichen Trägers.
81.
9Liegen die Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs vor, dann kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, ersetzt verlangen, wenn diese sich in Folge der Rückabwicklung als nutzlos erweisen.
10a.
11Dass der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes wegen eines Sachmangels des Wohnmobils nach §§ 437 Nr. 2,440 ,346 ,323 ,434 BGB begründet ist, hat das Landgericht im Streitfall für den Senat bindend festgestellt (§§ 529,531 ZPO); ein Berufungsangriff ist dagegen nicht geführt worden .
12b.
13Dass die Beklagte die in der Übereignung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, was Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 05.08.2010, Az.: I-28 U 22/10). Entlastet hat die Beklagte sich nicht.
14c.
15Es steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Fahrradträger im April 2011 für das zuvor bei der Beklagten erworbene Wohnmobil und im Vertrauen auf den Erhalt der (Haupt-)Leistung angeschafft hat.
16Allein fraglich ist, ob sich die Anschaffung in Folge der später verlangten und vorgenommenen Rückabwicklung des Kaufvertrages als vergeblich darstellt.
17Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos waren (BGH in NJW 2005,2848; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3816 ). Davon kann nur dann ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, wenn der Käufer die Aufwendung „umwidmen“ kann, sie also – wie beispielsweise bei portablen Geräten- unproblematisch anderweitig nutzen kann oder wenn nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Käufer ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das das fragliche Zubehörteil ohne weiteres verwendet werden könnte.
18Diese Ausnahmesituation ist im Streitfall nicht gegeben.
19Der bei der Klägerin befindliche Fahrradträger kann unstreitig nur mit einem fest am Wohnmobil angebrachten Grundträger genutzt werden. Einen solchen Grundträger hat die Klägerin zusammen mit dem Fahrradträger erworben, er wurde im April 2011 montiert und ist auf Wunsch der Beklagten an dem im Juli 2013 zurückgegebenen Wohnmobil. Ohne Grundträger kann die Klägerin den bei ihr befindlichen Fahrradträger anderweitig nicht mehr verwenden - es sei denn, sie bringt an einem Ersatzfahrzeug einen vergleichbaren Grundträger an. Ob die Klägerin als hierzu verpflichtet angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beklagte ihr unstreitig bei Fahrzeugrückgabe einen Ersatzgrundträger angeboten hat, kann dahin stehen. Denn wie die Klägerin unangefochten ausführt, hat sie zwar ein Ersatzfahrzeug erworben. Sie hat sich aber für ein Wohnmobilmodell mit einem integrierten Abstellraum für Fahrräder entschieden und schon deshalb keine Verwendung mehr für einen von außen am Fahrzeug anzubringenden Fahrradträger.
20Die im April 2011 getätigte Aufwendung erweist sich daher für sie als nutzlos.
212.
22In der Rechtsfolge ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vergeblich gewordene Aufwendung für den Fahrradträger zu erstatten – allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei der Klägerin befindlichen Fahrradträgers (§§ 348,320 BGB).
23Weil der Fahrradträger von der Klägerin von seiner Anschaffung am 16.04.2011 an bis zur Rückgabe des Fahrzeugs im Juli 2013 bestimmungsgemäß verwendet werden konnte - sich sein Wert also für sie teilweise amortisiert hat (vgl. Senat, Urteil vom 05.10.2010, Az.:28 U 22/10) - , ist es allerdings gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufwendungsersatz zu kürzen( Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Abzugsbetrag, der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist grundsätzlich ebenso wie der für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringende Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB durch lineare Wertabschreibung zu berechnen, wobei der Senat vorliegend als Ausgangspunkt und Berechnungsbasis die Gesamtnutzungsdauer des Fahrradträgers für sachgerecht erachtet.
24Diese setzt der Senat im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen D mit 16,5 Jahren an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass ein vergleichbarer Fahrradträger bei pfleglicher Behandlung üblicherweise eine Gesamtlebensdauer von 15 – 18 Jahren zu erwarten hat. Bei einer Nutzungszeit durch die Klägerin von 2 Jahren und drei Monaten (Zeitraum von der Anschaffung am 16. April 2011 bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 19.Juli.2013) ist deshalb ein Nutzungsvorteil von 47,50 € (gerundet) vom Anschaffungspreis abzuziehen (348,45 € : 16,5 Jahre x 2,25 Jahre) .
25Es verbleibt ein von der Beklagten zu erstattender Zahlbetrag in Höhe von 300,95 €.
26II.
27Die mit der Berufung begehrte Herausgabe von weiteren Nutzungsvorteilen in Form ersparter Schuldzinsen kann die Klägerin von der Beklagten aus §§ 346,323,437 Nr. 2 , 434 BGB nicht verlangen.
28Das Landgericht hat von den insoweit mit der Klageerweiterung vom 17.07.2012 geltend gemachten 4.980,03 € einen Betrag von 2.298,48 € als Nutzungsvorteil zuerkannt; an diese Feststellung ist der Senat - jedenfalls, nachdem die Beklagte im Senatstermin ihre (Hilfs-)Aufrechnung zu diesem Punkt fallen gelassen hat – gebunden, §§ 529,531 ZPO.
29Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch steht der Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Berufung nicht zu.
301.
31Vom Verkäufer für den gezahlten Kaufpreis erzielte Zinsen sind bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Kapitalnutzung gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 100 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen grundsätzlich auch Schuldzinsen, die der Verkäufer aufgrund der Kaufpreiszahlung nicht hat zahlen müssen und die er deshalb erspart hat ( Senat, a.a.O., m.w.N.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1149).
32Ersparte Schuldzinsen sind aber – entgegen der Berechnung der Klägerin – allenfalls in Bezug auf den gezahlten Nettokaufpreis (11.764,71 € + 35.705,88 € = 47.470,59 €) zu ersetzen. Denn nur dieser ist der Beklagten zugeflossen und nur aus ihm hat sie Nutzungen gezogen bzw. hätte diese ziehen können. Die Mehrwertsteuer war als Durchlaufposten zeitnah an das Finanzamt abzuführen; aus ihr konnte die Beklagte keine Nutzungen ziehen (Senat, a.a.O.).
332.
34Dass die Beklagte mit dem ihr zugeflossenen Nettokaufpreis einen Kredit bedient hat, für den sie mehr als durchschnittlich 3 % Zinsen zahlen musste, ist von der für die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (hierzu : BGH in NJW 2007,1346; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1151) nicht mit Substanz vorgetragen worden.
35Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag gehalten, sie habe den gezahlten Kaufpreis vollumfänglich in ihren - eine Kreditlinie von 1 Million € habenden - Kontokorrentkredit eingebracht, für den sie einen Zins von 2 % über dem Dreimonats-Euribor schulde, der im hier interessierenden Zeitraum vom 06.08.2010 bis 06.05.2012 zwischen 0,5 und 1 % betragen habe. Ihren Vortrag untermauert hat die Beklagte durch - den Kontokorrentkredit betreffende - Kontounterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum, die einen Zinssatz zwischen 2,646 % und 3,531 % bestätigen. Im Übrigen – so die Behauptung der Beklagten – nehme sie keinen weiteren Kredit in Anspruch, insbesondere keinen Dispositionskredit.
36Soweit die Klägerin ungeachtet dessen darauf beharrt, die Beklagte nehme (doch) einen Dispositionskredit in Anspruch, für den sie höhere Zinsen aufzuwenden habe und auf diesen Kredit habe die Beklagte den gezahlten Kaufpreis verwandt, stellt sich diese Behauptung angesichts der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert dar. Objektive Anhaltspunkte für ihren Vortrag benennt die Klägerin nicht, weshalb eine letztlich der Ausforschung dienende Einvernahme des als Zeugen von der Klägerin benannten Bankmitarbeiters G auch nicht in Frage kommt.
37Der Klägerin hilft in diesem Zusammenhang nicht, dass sie in Bezug auf die Finanzierungsinterna der Beklagten naturgemäß keine Kenntnisse haben kann. Insoweit wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegebenenfalls im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und erforderlichenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dass das nicht geschehen ist, geht zu Lasten der Klägerin und rechtfertigt keinen Vortrag auf ungesicherter Grundlage.
38Ist nach allem von dem von der Beklagten zugestandenen Zinssatz von 3 % im Mittelwert auszugehen, dann hat die Beklagte aufgrund der am 06.08.2010 und am 28.02.2011 gezahlten (Netto-)Beträge Schuldzinsen erspart, die jedenfalls nicht über dem vom Landgericht ausgerechneten Betrag in Höhe von 2.298,48 € liegen.
39Die Frage, ob der vom Landgericht zuerkannte Kapitalnutzungsersatz überhöht ist, muss der Senat nicht mehr entscheiden, da eine Anschlussberufung nicht eingelegt wurde und die Beklagte ihre (Hilfs-)Aufrechnung in diesem Punkt wie bereits erwähnt fallen gelassen hat.
40III.
41Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrem Berufungsangriff gegen die Höhe des vom Landgericht auf 5.789,29 € festgesetzten und in dieser Höhe von der Rückzahlungsforderung der Klägerin in Abzug gebrachten Nutzungswertersatzes.
421.
43Der Käufer eines Kraftfahrzeugs hat im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben; weil sie bezogen auf die Fahrleistung nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu ersetzen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
44Anders als bei einem Pkw gibt es bei Sonderfahrzeugen wie einem Wohnmobil bei der Wertberechnung keinen einheitlichen Berechnungsmaßstab (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1172, 3578). Wie bei einem Pkw nur auf die (Gesamt-)Fahrleistung abzustellen, erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, weil das Wohnmobil nicht ausschließlich dem Fahren, sondern vor allem den Wohnen auf Rädern während der Standzeiten dient – ein Aspekt, der dann unberücksichtigt bliebe, würde nur auf die Fahrleistung rekurriert.
45Der Senat hält es im konkreten Fall mit dem Landgericht für angemessen, neben dem Fahr- auch den Wohnfaktor in die Berechnung des Nutzungswertersatzes einfließen zu lassen und aus beiden einen Mittelwert zu bilden. Bei der Berechnungsweise folgt der Senat dem Grundsatz, dass der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache nach dem zeitanteiligen linearen Wertschwund zu ermitteln ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rnrn. 1162 ff, Palandt: BGB, 73. Auflage 2014, Rn 10 zu § 346 BGB (Grüneberg)). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für Kraftfahrzeuge; der von der Beklagten gewählte Ansatz, die von ihr für die Vermietung von Wohnmobilen verlangten Preise für die Berechnung des Nutzungswertersatzes heranziehen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
462.
47Ausgehend von den vom Sachverständigen D im Senatstermin unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Vorbericht getroffenen Feststellungen ist für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche mit einer Gesamtlaufleistung zwischen 180.000 km und 200.000 km sowie einer Lebenserwartung zwischen 18 und 20 Jahren zu rechnen. Substantiierte Einwände sind gegen die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, nicht erhoben worden. Soweit die Klägerin im Senatstermin darauf verwiesen hat, es gebe am Markt auch Wohnmobile vergleichbaren Typs mit einer deutlich höheren Gesamtlaufleistung und einem höheren Alter zu kaufen, ändern vereinzelte „Ausreißer“ in die eine oder andere Richtung nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass der Durchschnitt der Fahrzeuge die von ihm ermittelte Laufleistung/das von ihm ermittelte Lebensalter aufweist.
48Da die Klägerin unstreitig unter Außerachtlassung der für die Mangelbeseitigung vorgenommenen Fahrten eine Fahrstrecke von 9.495 km mit dem Wohnmobil innerhalb der dreijährigen Nutzungsdauer zurückgelegt hat, ergibt sich ausgehend von dem Mittelwert der von dem Sachverständigen angesetzten Durchschnittszahlen (190.000 km Gesamtlaufleistung / 19 Jahre Lebensdauer) folgende Berechnung :
4956.490 € : 190.000 km x 9.495 km = 2.823,01 €
5056.490 € : 19 Jahre x 3 Jahre = 8.919,47 €
5111.742,48 € : 2 = 5.871,24 €.
52Da der vom Landgericht vom an die Klägerin zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug gebrachte Betrag von 5.789,29 € geringfügig unter dem tatsächlich von der Klägerin geschuldeten Nutzungswertersatz liegt, kommt eine Abänderung des Urteils nicht in Betracht.
53IV.
54Der Zinsanspruch der Klägerin ist – soweit ihre Berufung in der Hauptsache Erfolg hat - aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
55V.
56Weil die Beklagte im Senatstermin ausdrücklich auch von der von ihr erklärten Hilfsaufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Schäden am Wohnmobil bei Rückgabe Abstand genommen hat, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat mehr.
57C.
581.
59Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92,97 ZPO.
60Eine Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz ist angesichts der Geringfügigkeit der begründeten Mehrforderung der Klägerin nicht gerechtfertigt, § 92 Abs. 2 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
622.
63Die Revision war nicht zuzulassen.
64Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Einzelrichter - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 300,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrradträgers der Marke U (Artikelnummer #######) zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2A.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
4B.
5Die Berufung der Klägerin, mit der sie über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus Zahlung weiterer 6.672,67 € nebst Zinsen verlangt, ist zulässig; sie hat in der Sache allerdings überwiegend keinen Erfolg.
6I.
7Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Anspruch auf Rückzahlung der ihr für die Anschaffung und die Anbringung des Fahrradträgers „U“ entstandenen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei ihr befindlichen Trägers.
81.
9Liegen die Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs vor, dann kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, ersetzt verlangen, wenn diese sich in Folge der Rückabwicklung als nutzlos erweisen.
10a.
11Dass der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes wegen eines Sachmangels des Wohnmobils nach §§ 437 Nr. 2,440 ,346 ,323 ,434 BGB begründet ist, hat das Landgericht im Streitfall für den Senat bindend festgestellt (§§ 529,531 ZPO); ein Berufungsangriff ist dagegen nicht geführt worden .
12b.
13Dass die Beklagte die in der Übereignung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, was Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 05.08.2010, Az.: I-28 U 22/10). Entlastet hat die Beklagte sich nicht.
14c.
15Es steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Fahrradträger im April 2011 für das zuvor bei der Beklagten erworbene Wohnmobil und im Vertrauen auf den Erhalt der (Haupt-)Leistung angeschafft hat.
16Allein fraglich ist, ob sich die Anschaffung in Folge der später verlangten und vorgenommenen Rückabwicklung des Kaufvertrages als vergeblich darstellt.
17Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos waren (BGH in NJW 2005,2848; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3816 ). Davon kann nur dann ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, wenn der Käufer die Aufwendung „umwidmen“ kann, sie also – wie beispielsweise bei portablen Geräten- unproblematisch anderweitig nutzen kann oder wenn nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Käufer ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das das fragliche Zubehörteil ohne weiteres verwendet werden könnte.
18Diese Ausnahmesituation ist im Streitfall nicht gegeben.
19Der bei der Klägerin befindliche Fahrradträger kann unstreitig nur mit einem fest am Wohnmobil angebrachten Grundträger genutzt werden. Einen solchen Grundträger hat die Klägerin zusammen mit dem Fahrradträger erworben, er wurde im April 2011 montiert und ist auf Wunsch der Beklagten an dem im Juli 2013 zurückgegebenen Wohnmobil. Ohne Grundträger kann die Klägerin den bei ihr befindlichen Fahrradträger anderweitig nicht mehr verwenden - es sei denn, sie bringt an einem Ersatzfahrzeug einen vergleichbaren Grundträger an. Ob die Klägerin als hierzu verpflichtet angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beklagte ihr unstreitig bei Fahrzeugrückgabe einen Ersatzgrundträger angeboten hat, kann dahin stehen. Denn wie die Klägerin unangefochten ausführt, hat sie zwar ein Ersatzfahrzeug erworben. Sie hat sich aber für ein Wohnmobilmodell mit einem integrierten Abstellraum für Fahrräder entschieden und schon deshalb keine Verwendung mehr für einen von außen am Fahrzeug anzubringenden Fahrradträger.
20Die im April 2011 getätigte Aufwendung erweist sich daher für sie als nutzlos.
212.
22In der Rechtsfolge ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vergeblich gewordene Aufwendung für den Fahrradträger zu erstatten – allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei der Klägerin befindlichen Fahrradträgers (§§ 348,320 BGB).
23Weil der Fahrradträger von der Klägerin von seiner Anschaffung am 16.04.2011 an bis zur Rückgabe des Fahrzeugs im Juli 2013 bestimmungsgemäß verwendet werden konnte - sich sein Wert also für sie teilweise amortisiert hat (vgl. Senat, Urteil vom 05.10.2010, Az.:28 U 22/10) - , ist es allerdings gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufwendungsersatz zu kürzen( Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Abzugsbetrag, der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist grundsätzlich ebenso wie der für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringende Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB durch lineare Wertabschreibung zu berechnen, wobei der Senat vorliegend als Ausgangspunkt und Berechnungsbasis die Gesamtnutzungsdauer des Fahrradträgers für sachgerecht erachtet.
24Diese setzt der Senat im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen D mit 16,5 Jahren an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass ein vergleichbarer Fahrradträger bei pfleglicher Behandlung üblicherweise eine Gesamtlebensdauer von 15 – 18 Jahren zu erwarten hat. Bei einer Nutzungszeit durch die Klägerin von 2 Jahren und drei Monaten (Zeitraum von der Anschaffung am 16. April 2011 bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 19.Juli.2013) ist deshalb ein Nutzungsvorteil von 47,50 € (gerundet) vom Anschaffungspreis abzuziehen (348,45 € : 16,5 Jahre x 2,25 Jahre) .
25Es verbleibt ein von der Beklagten zu erstattender Zahlbetrag in Höhe von 300,95 €.
26II.
27Die mit der Berufung begehrte Herausgabe von weiteren Nutzungsvorteilen in Form ersparter Schuldzinsen kann die Klägerin von der Beklagten aus §§ 346,323,437 Nr. 2 , 434 BGB nicht verlangen.
28Das Landgericht hat von den insoweit mit der Klageerweiterung vom 17.07.2012 geltend gemachten 4.980,03 € einen Betrag von 2.298,48 € als Nutzungsvorteil zuerkannt; an diese Feststellung ist der Senat - jedenfalls, nachdem die Beklagte im Senatstermin ihre (Hilfs-)Aufrechnung zu diesem Punkt fallen gelassen hat – gebunden, §§ 529,531 ZPO.
29Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch steht der Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Berufung nicht zu.
301.
31Vom Verkäufer für den gezahlten Kaufpreis erzielte Zinsen sind bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Kapitalnutzung gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 100 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen grundsätzlich auch Schuldzinsen, die der Verkäufer aufgrund der Kaufpreiszahlung nicht hat zahlen müssen und die er deshalb erspart hat ( Senat, a.a.O., m.w.N.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1149).
32Ersparte Schuldzinsen sind aber – entgegen der Berechnung der Klägerin – allenfalls in Bezug auf den gezahlten Nettokaufpreis (11.764,71 € + 35.705,88 € = 47.470,59 €) zu ersetzen. Denn nur dieser ist der Beklagten zugeflossen und nur aus ihm hat sie Nutzungen gezogen bzw. hätte diese ziehen können. Die Mehrwertsteuer war als Durchlaufposten zeitnah an das Finanzamt abzuführen; aus ihr konnte die Beklagte keine Nutzungen ziehen (Senat, a.a.O.).
332.
34Dass die Beklagte mit dem ihr zugeflossenen Nettokaufpreis einen Kredit bedient hat, für den sie mehr als durchschnittlich 3 % Zinsen zahlen musste, ist von der für die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (hierzu : BGH in NJW 2007,1346; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1151) nicht mit Substanz vorgetragen worden.
35Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag gehalten, sie habe den gezahlten Kaufpreis vollumfänglich in ihren - eine Kreditlinie von 1 Million € habenden - Kontokorrentkredit eingebracht, für den sie einen Zins von 2 % über dem Dreimonats-Euribor schulde, der im hier interessierenden Zeitraum vom 06.08.2010 bis 06.05.2012 zwischen 0,5 und 1 % betragen habe. Ihren Vortrag untermauert hat die Beklagte durch - den Kontokorrentkredit betreffende - Kontounterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum, die einen Zinssatz zwischen 2,646 % und 3,531 % bestätigen. Im Übrigen – so die Behauptung der Beklagten – nehme sie keinen weiteren Kredit in Anspruch, insbesondere keinen Dispositionskredit.
36Soweit die Klägerin ungeachtet dessen darauf beharrt, die Beklagte nehme (doch) einen Dispositionskredit in Anspruch, für den sie höhere Zinsen aufzuwenden habe und auf diesen Kredit habe die Beklagte den gezahlten Kaufpreis verwandt, stellt sich diese Behauptung angesichts der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert dar. Objektive Anhaltspunkte für ihren Vortrag benennt die Klägerin nicht, weshalb eine letztlich der Ausforschung dienende Einvernahme des als Zeugen von der Klägerin benannten Bankmitarbeiters G auch nicht in Frage kommt.
37Der Klägerin hilft in diesem Zusammenhang nicht, dass sie in Bezug auf die Finanzierungsinterna der Beklagten naturgemäß keine Kenntnisse haben kann. Insoweit wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegebenenfalls im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und erforderlichenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dass das nicht geschehen ist, geht zu Lasten der Klägerin und rechtfertigt keinen Vortrag auf ungesicherter Grundlage.
38Ist nach allem von dem von der Beklagten zugestandenen Zinssatz von 3 % im Mittelwert auszugehen, dann hat die Beklagte aufgrund der am 06.08.2010 und am 28.02.2011 gezahlten (Netto-)Beträge Schuldzinsen erspart, die jedenfalls nicht über dem vom Landgericht ausgerechneten Betrag in Höhe von 2.298,48 € liegen.
39Die Frage, ob der vom Landgericht zuerkannte Kapitalnutzungsersatz überhöht ist, muss der Senat nicht mehr entscheiden, da eine Anschlussberufung nicht eingelegt wurde und die Beklagte ihre (Hilfs-)Aufrechnung in diesem Punkt wie bereits erwähnt fallen gelassen hat.
40III.
41Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrem Berufungsangriff gegen die Höhe des vom Landgericht auf 5.789,29 € festgesetzten und in dieser Höhe von der Rückzahlungsforderung der Klägerin in Abzug gebrachten Nutzungswertersatzes.
421.
43Der Käufer eines Kraftfahrzeugs hat im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben; weil sie bezogen auf die Fahrleistung nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu ersetzen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
44Anders als bei einem Pkw gibt es bei Sonderfahrzeugen wie einem Wohnmobil bei der Wertberechnung keinen einheitlichen Berechnungsmaßstab (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1172, 3578). Wie bei einem Pkw nur auf die (Gesamt-)Fahrleistung abzustellen, erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, weil das Wohnmobil nicht ausschließlich dem Fahren, sondern vor allem den Wohnen auf Rädern während der Standzeiten dient – ein Aspekt, der dann unberücksichtigt bliebe, würde nur auf die Fahrleistung rekurriert.
45Der Senat hält es im konkreten Fall mit dem Landgericht für angemessen, neben dem Fahr- auch den Wohnfaktor in die Berechnung des Nutzungswertersatzes einfließen zu lassen und aus beiden einen Mittelwert zu bilden. Bei der Berechnungsweise folgt der Senat dem Grundsatz, dass der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache nach dem zeitanteiligen linearen Wertschwund zu ermitteln ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rnrn. 1162 ff, Palandt: BGB, 73. Auflage 2014, Rn 10 zu § 346 BGB (Grüneberg)). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für Kraftfahrzeuge; der von der Beklagten gewählte Ansatz, die von ihr für die Vermietung von Wohnmobilen verlangten Preise für die Berechnung des Nutzungswertersatzes heranziehen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
462.
47Ausgehend von den vom Sachverständigen D im Senatstermin unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Vorbericht getroffenen Feststellungen ist für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche mit einer Gesamtlaufleistung zwischen 180.000 km und 200.000 km sowie einer Lebenserwartung zwischen 18 und 20 Jahren zu rechnen. Substantiierte Einwände sind gegen die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, nicht erhoben worden. Soweit die Klägerin im Senatstermin darauf verwiesen hat, es gebe am Markt auch Wohnmobile vergleichbaren Typs mit einer deutlich höheren Gesamtlaufleistung und einem höheren Alter zu kaufen, ändern vereinzelte „Ausreißer“ in die eine oder andere Richtung nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass der Durchschnitt der Fahrzeuge die von ihm ermittelte Laufleistung/das von ihm ermittelte Lebensalter aufweist.
48Da die Klägerin unstreitig unter Außerachtlassung der für die Mangelbeseitigung vorgenommenen Fahrten eine Fahrstrecke von 9.495 km mit dem Wohnmobil innerhalb der dreijährigen Nutzungsdauer zurückgelegt hat, ergibt sich ausgehend von dem Mittelwert der von dem Sachverständigen angesetzten Durchschnittszahlen (190.000 km Gesamtlaufleistung / 19 Jahre Lebensdauer) folgende Berechnung :
4956.490 € : 190.000 km x 9.495 km = 2.823,01 €
5056.490 € : 19 Jahre x 3 Jahre = 8.919,47 €
5111.742,48 € : 2 = 5.871,24 €.
52Da der vom Landgericht vom an die Klägerin zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug gebrachte Betrag von 5.789,29 € geringfügig unter dem tatsächlich von der Klägerin geschuldeten Nutzungswertersatz liegt, kommt eine Abänderung des Urteils nicht in Betracht.
53IV.
54Der Zinsanspruch der Klägerin ist – soweit ihre Berufung in der Hauptsache Erfolg hat - aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
55V.
56Weil die Beklagte im Senatstermin ausdrücklich auch von der von ihr erklärten Hilfsaufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Schäden am Wohnmobil bei Rückgabe Abstand genommen hat, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat mehr.
57C.
581.
59Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92,97 ZPO.
60Eine Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz ist angesichts der Geringfügigkeit der begründeten Mehrforderung der Klägerin nicht gerechtfertigt, § 92 Abs. 2 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
622.
63Die Revision war nicht zuzulassen.
64Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Einzelrichter - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 300,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrradträgers der Marke U (Artikelnummer #######) zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2A.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
4B.
5Die Berufung der Klägerin, mit der sie über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus Zahlung weiterer 6.672,67 € nebst Zinsen verlangt, ist zulässig; sie hat in der Sache allerdings überwiegend keinen Erfolg.
6I.
7Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Anspruch auf Rückzahlung der ihr für die Anschaffung und die Anbringung des Fahrradträgers „U“ entstandenen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei ihr befindlichen Trägers.
81.
9Liegen die Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs vor, dann kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, ersetzt verlangen, wenn diese sich in Folge der Rückabwicklung als nutzlos erweisen.
10a.
11Dass der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes wegen eines Sachmangels des Wohnmobils nach §§ 437 Nr. 2,440 ,346 ,323 ,434 BGB begründet ist, hat das Landgericht im Streitfall für den Senat bindend festgestellt (§§ 529,531 ZPO); ein Berufungsangriff ist dagegen nicht geführt worden .
12b.
13Dass die Beklagte die in der Übereignung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, was Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 05.08.2010, Az.: I-28 U 22/10). Entlastet hat die Beklagte sich nicht.
14c.
15Es steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Fahrradträger im April 2011 für das zuvor bei der Beklagten erworbene Wohnmobil und im Vertrauen auf den Erhalt der (Haupt-)Leistung angeschafft hat.
16Allein fraglich ist, ob sich die Anschaffung in Folge der später verlangten und vorgenommenen Rückabwicklung des Kaufvertrages als vergeblich darstellt.
17Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos waren (BGH in NJW 2005,2848; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3816 ). Davon kann nur dann ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, wenn der Käufer die Aufwendung „umwidmen“ kann, sie also – wie beispielsweise bei portablen Geräten- unproblematisch anderweitig nutzen kann oder wenn nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Käufer ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das das fragliche Zubehörteil ohne weiteres verwendet werden könnte.
18Diese Ausnahmesituation ist im Streitfall nicht gegeben.
19Der bei der Klägerin befindliche Fahrradträger kann unstreitig nur mit einem fest am Wohnmobil angebrachten Grundträger genutzt werden. Einen solchen Grundträger hat die Klägerin zusammen mit dem Fahrradträger erworben, er wurde im April 2011 montiert und ist auf Wunsch der Beklagten an dem im Juli 2013 zurückgegebenen Wohnmobil. Ohne Grundträger kann die Klägerin den bei ihr befindlichen Fahrradträger anderweitig nicht mehr verwenden - es sei denn, sie bringt an einem Ersatzfahrzeug einen vergleichbaren Grundträger an. Ob die Klägerin als hierzu verpflichtet angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beklagte ihr unstreitig bei Fahrzeugrückgabe einen Ersatzgrundträger angeboten hat, kann dahin stehen. Denn wie die Klägerin unangefochten ausführt, hat sie zwar ein Ersatzfahrzeug erworben. Sie hat sich aber für ein Wohnmobilmodell mit einem integrierten Abstellraum für Fahrräder entschieden und schon deshalb keine Verwendung mehr für einen von außen am Fahrzeug anzubringenden Fahrradträger.
20Die im April 2011 getätigte Aufwendung erweist sich daher für sie als nutzlos.
212.
22In der Rechtsfolge ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vergeblich gewordene Aufwendung für den Fahrradträger zu erstatten – allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei der Klägerin befindlichen Fahrradträgers (§§ 348,320 BGB).
23Weil der Fahrradträger von der Klägerin von seiner Anschaffung am 16.04.2011 an bis zur Rückgabe des Fahrzeugs im Juli 2013 bestimmungsgemäß verwendet werden konnte - sich sein Wert also für sie teilweise amortisiert hat (vgl. Senat, Urteil vom 05.10.2010, Az.:28 U 22/10) - , ist es allerdings gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufwendungsersatz zu kürzen( Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Abzugsbetrag, der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist grundsätzlich ebenso wie der für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringende Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB durch lineare Wertabschreibung zu berechnen, wobei der Senat vorliegend als Ausgangspunkt und Berechnungsbasis die Gesamtnutzungsdauer des Fahrradträgers für sachgerecht erachtet.
24Diese setzt der Senat im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen D mit 16,5 Jahren an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass ein vergleichbarer Fahrradträger bei pfleglicher Behandlung üblicherweise eine Gesamtlebensdauer von 15 – 18 Jahren zu erwarten hat. Bei einer Nutzungszeit durch die Klägerin von 2 Jahren und drei Monaten (Zeitraum von der Anschaffung am 16. April 2011 bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 19.Juli.2013) ist deshalb ein Nutzungsvorteil von 47,50 € (gerundet) vom Anschaffungspreis abzuziehen (348,45 € : 16,5 Jahre x 2,25 Jahre) .
25Es verbleibt ein von der Beklagten zu erstattender Zahlbetrag in Höhe von 300,95 €.
26II.
27Die mit der Berufung begehrte Herausgabe von weiteren Nutzungsvorteilen in Form ersparter Schuldzinsen kann die Klägerin von der Beklagten aus §§ 346,323,437 Nr. 2 , 434 BGB nicht verlangen.
28Das Landgericht hat von den insoweit mit der Klageerweiterung vom 17.07.2012 geltend gemachten 4.980,03 € einen Betrag von 2.298,48 € als Nutzungsvorteil zuerkannt; an diese Feststellung ist der Senat - jedenfalls, nachdem die Beklagte im Senatstermin ihre (Hilfs-)Aufrechnung zu diesem Punkt fallen gelassen hat – gebunden, §§ 529,531 ZPO.
29Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch steht der Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Berufung nicht zu.
301.
31Vom Verkäufer für den gezahlten Kaufpreis erzielte Zinsen sind bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Kapitalnutzung gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 100 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen grundsätzlich auch Schuldzinsen, die der Verkäufer aufgrund der Kaufpreiszahlung nicht hat zahlen müssen und die er deshalb erspart hat ( Senat, a.a.O., m.w.N.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1149).
32Ersparte Schuldzinsen sind aber – entgegen der Berechnung der Klägerin – allenfalls in Bezug auf den gezahlten Nettokaufpreis (11.764,71 € + 35.705,88 € = 47.470,59 €) zu ersetzen. Denn nur dieser ist der Beklagten zugeflossen und nur aus ihm hat sie Nutzungen gezogen bzw. hätte diese ziehen können. Die Mehrwertsteuer war als Durchlaufposten zeitnah an das Finanzamt abzuführen; aus ihr konnte die Beklagte keine Nutzungen ziehen (Senat, a.a.O.).
332.
34Dass die Beklagte mit dem ihr zugeflossenen Nettokaufpreis einen Kredit bedient hat, für den sie mehr als durchschnittlich 3 % Zinsen zahlen musste, ist von der für die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (hierzu : BGH in NJW 2007,1346; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1151) nicht mit Substanz vorgetragen worden.
35Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag gehalten, sie habe den gezahlten Kaufpreis vollumfänglich in ihren - eine Kreditlinie von 1 Million € habenden - Kontokorrentkredit eingebracht, für den sie einen Zins von 2 % über dem Dreimonats-Euribor schulde, der im hier interessierenden Zeitraum vom 06.08.2010 bis 06.05.2012 zwischen 0,5 und 1 % betragen habe. Ihren Vortrag untermauert hat die Beklagte durch - den Kontokorrentkredit betreffende - Kontounterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum, die einen Zinssatz zwischen 2,646 % und 3,531 % bestätigen. Im Übrigen – so die Behauptung der Beklagten – nehme sie keinen weiteren Kredit in Anspruch, insbesondere keinen Dispositionskredit.
36Soweit die Klägerin ungeachtet dessen darauf beharrt, die Beklagte nehme (doch) einen Dispositionskredit in Anspruch, für den sie höhere Zinsen aufzuwenden habe und auf diesen Kredit habe die Beklagte den gezahlten Kaufpreis verwandt, stellt sich diese Behauptung angesichts der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert dar. Objektive Anhaltspunkte für ihren Vortrag benennt die Klägerin nicht, weshalb eine letztlich der Ausforschung dienende Einvernahme des als Zeugen von der Klägerin benannten Bankmitarbeiters G auch nicht in Frage kommt.
37Der Klägerin hilft in diesem Zusammenhang nicht, dass sie in Bezug auf die Finanzierungsinterna der Beklagten naturgemäß keine Kenntnisse haben kann. Insoweit wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegebenenfalls im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und erforderlichenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dass das nicht geschehen ist, geht zu Lasten der Klägerin und rechtfertigt keinen Vortrag auf ungesicherter Grundlage.
38Ist nach allem von dem von der Beklagten zugestandenen Zinssatz von 3 % im Mittelwert auszugehen, dann hat die Beklagte aufgrund der am 06.08.2010 und am 28.02.2011 gezahlten (Netto-)Beträge Schuldzinsen erspart, die jedenfalls nicht über dem vom Landgericht ausgerechneten Betrag in Höhe von 2.298,48 € liegen.
39Die Frage, ob der vom Landgericht zuerkannte Kapitalnutzungsersatz überhöht ist, muss der Senat nicht mehr entscheiden, da eine Anschlussberufung nicht eingelegt wurde und die Beklagte ihre (Hilfs-)Aufrechnung in diesem Punkt wie bereits erwähnt fallen gelassen hat.
40III.
41Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrem Berufungsangriff gegen die Höhe des vom Landgericht auf 5.789,29 € festgesetzten und in dieser Höhe von der Rückzahlungsforderung der Klägerin in Abzug gebrachten Nutzungswertersatzes.
421.
43Der Käufer eines Kraftfahrzeugs hat im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben; weil sie bezogen auf die Fahrleistung nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu ersetzen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
44Anders als bei einem Pkw gibt es bei Sonderfahrzeugen wie einem Wohnmobil bei der Wertberechnung keinen einheitlichen Berechnungsmaßstab (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1172, 3578). Wie bei einem Pkw nur auf die (Gesamt-)Fahrleistung abzustellen, erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, weil das Wohnmobil nicht ausschließlich dem Fahren, sondern vor allem den Wohnen auf Rädern während der Standzeiten dient – ein Aspekt, der dann unberücksichtigt bliebe, würde nur auf die Fahrleistung rekurriert.
45Der Senat hält es im konkreten Fall mit dem Landgericht für angemessen, neben dem Fahr- auch den Wohnfaktor in die Berechnung des Nutzungswertersatzes einfließen zu lassen und aus beiden einen Mittelwert zu bilden. Bei der Berechnungsweise folgt der Senat dem Grundsatz, dass der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache nach dem zeitanteiligen linearen Wertschwund zu ermitteln ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rnrn. 1162 ff, Palandt: BGB, 73. Auflage 2014, Rn 10 zu § 346 BGB (Grüneberg)). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für Kraftfahrzeuge; der von der Beklagten gewählte Ansatz, die von ihr für die Vermietung von Wohnmobilen verlangten Preise für die Berechnung des Nutzungswertersatzes heranziehen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
462.
47Ausgehend von den vom Sachverständigen D im Senatstermin unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Vorbericht getroffenen Feststellungen ist für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche mit einer Gesamtlaufleistung zwischen 180.000 km und 200.000 km sowie einer Lebenserwartung zwischen 18 und 20 Jahren zu rechnen. Substantiierte Einwände sind gegen die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, nicht erhoben worden. Soweit die Klägerin im Senatstermin darauf verwiesen hat, es gebe am Markt auch Wohnmobile vergleichbaren Typs mit einer deutlich höheren Gesamtlaufleistung und einem höheren Alter zu kaufen, ändern vereinzelte „Ausreißer“ in die eine oder andere Richtung nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass der Durchschnitt der Fahrzeuge die von ihm ermittelte Laufleistung/das von ihm ermittelte Lebensalter aufweist.
48Da die Klägerin unstreitig unter Außerachtlassung der für die Mangelbeseitigung vorgenommenen Fahrten eine Fahrstrecke von 9.495 km mit dem Wohnmobil innerhalb der dreijährigen Nutzungsdauer zurückgelegt hat, ergibt sich ausgehend von dem Mittelwert der von dem Sachverständigen angesetzten Durchschnittszahlen (190.000 km Gesamtlaufleistung / 19 Jahre Lebensdauer) folgende Berechnung :
4956.490 € : 190.000 km x 9.495 km = 2.823,01 €
5056.490 € : 19 Jahre x 3 Jahre = 8.919,47 €
5111.742,48 € : 2 = 5.871,24 €.
52Da der vom Landgericht vom an die Klägerin zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug gebrachte Betrag von 5.789,29 € geringfügig unter dem tatsächlich von der Klägerin geschuldeten Nutzungswertersatz liegt, kommt eine Abänderung des Urteils nicht in Betracht.
53IV.
54Der Zinsanspruch der Klägerin ist – soweit ihre Berufung in der Hauptsache Erfolg hat - aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
55V.
56Weil die Beklagte im Senatstermin ausdrücklich auch von der von ihr erklärten Hilfsaufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Schäden am Wohnmobil bei Rückgabe Abstand genommen hat, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat mehr.
57C.
581.
59Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92,97 ZPO.
60Eine Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz ist angesichts der Geringfügigkeit der begründeten Mehrforderung der Klägerin nicht gerechtfertigt, § 92 Abs. 2 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
622.
63Die Revision war nicht zuzulassen.
64Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.