Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2008 - V ZR 17/07

bei uns veröffentlicht am15.02.2008
vorgehend
Landgericht Detmold, 9 O 624/00, 13.06.2002
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 92/02, 29.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 17/07 Verkündet am:
15. Februar 2008
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909

a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks
seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch
die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.

b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit
der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung
der Arbeiten zustimmt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejenigen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt.
2
Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Planung sah an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente vor; an der unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren keine Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des Neubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kläger.
3
Die Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von 23.141,01 € (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich sind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der Schäden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses resultieren.
4
In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 festgestellt , die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden.
Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es die Klage erneut abgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die – von dem Senat zugelassene – Revision der Kläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden gezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wiederherstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken könnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6 überlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu begrenzen , die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu näher Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534).
9
2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen ersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unverständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusammenhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Kläger – wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind – bereits Schaden genommen hat.
10
Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutzbereich des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39, 42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst deshalb nach einem Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten (vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude – wie hier – noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
11
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder- herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind.
12
a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution möglich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die früheren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestatteten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
13
Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger haben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und den Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungsansprüche wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheblichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.
14
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung. Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl. MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB 11. Aufl., § 251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 251 Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs dem Schädiger, hier also der Beklagten zu 1.
15
Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachverständigen , in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rücksicht auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerrufen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher spontanen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen werden.
16
Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen solchen stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ursprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprüche wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich selbst – ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden – auf Zahlung der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessführung darauf einrichten.
17
Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden , dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der notwendigen Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie – sofern sie die ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen – zur Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbarhaus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge einer – im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen – Vereinbarung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Beklagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann aber – sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen – jederzeit wieder aufleben.
18
b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Vertiefung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehenen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die – in dem fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) und daher andauernde – unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
19
Zudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB notwendige Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte Grundstück und die für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erforderliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück ist für einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeutung , weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das können nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte Grundstück haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRKAugustin , BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein tatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der Grundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine Rolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon dann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist.

III.

20
Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Widerherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Beklagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch der Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge- funden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung also nicht beschränkt waren.

IV.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823
Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber
seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern
darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten
verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung
betroffenen Grundstücks zu beachten sind.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. das , mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbeiten führte die Beklagte zu 2 durch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nachbarhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamenten von 35 x 100 cm gegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldneri n mit den früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte n zu 1 nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Beklagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungsplanung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 und 6.
1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die S tütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-
den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nachweisen ). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung stützt.
2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinn e von § 909 BGB mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Betracht , der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hinüberwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 = LM BGB § 909 Nr. 12).
An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vorgang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifenfundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet
waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte.
Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Ber ufungsgericht meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz.
3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflicht widrig und schuldhaft.
Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft ei ne eigenverantwortliche Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungsplanung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es
geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des neminem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten bestimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten gegenüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteilten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß.
Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 obj ektiv pflichtwidrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Verstoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungspflicht , die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Architekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar
neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlassen , dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten.
Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswegen , weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vorwurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu verhindern , daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich machte.

III.


Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem
Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohnehin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 310/03 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823
Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber
seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern
darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten
verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung
betroffenen Grundstücks zu beachten sind.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. das , mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbeiten führte die Beklagte zu 2 durch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nachbarhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamenten von 35 x 100 cm gegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldneri n mit den früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte n zu 1 nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Beklagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungsplanung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 und 6.
1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die S tütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-
den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nachweisen ). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung stützt.
2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinn e von § 909 BGB mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Betracht , der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hinüberwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 = LM BGB § 909 Nr. 12).
An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vorgang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifenfundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet
waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte.
Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Ber ufungsgericht meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz.
3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflicht widrig und schuldhaft.
Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft ei ne eigenverantwortliche Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungsplanung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es
geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des neminem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten bestimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten gegenüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteilten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß.
Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 obj ektiv pflichtwidrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Verstoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungspflicht , die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Architekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar
neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlassen , dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten.
Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswegen , weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vorwurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu verhindern , daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich machte.

III.


Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem
Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohnehin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 310/03 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823
Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber
seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern
darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten
verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung
betroffenen Grundstücks zu beachten sind.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. das , mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbeiten führte die Beklagte zu 2 durch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nachbarhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamenten von 35 x 100 cm gegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldneri n mit den früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte n zu 1 nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Beklagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungsplanung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 und 6.
1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die S tütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-
den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nachweisen ). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung stützt.
2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinn e von § 909 BGB mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Betracht , der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hinüberwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 = LM BGB § 909 Nr. 12).
An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vorgang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifenfundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet
waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte.
Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Ber ufungsgericht meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz.
3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflicht widrig und schuldhaft.
Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft ei ne eigenverantwortliche Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungsplanung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es
geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des neminem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten bestimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten gegenüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteilten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß.
Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 obj ektiv pflichtwidrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Verstoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungspflicht , die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Architekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar
neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlassen , dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten.
Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswegen , weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vorwurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu verhindern , daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich machte.

III.


Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem
Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohnehin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.