Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148

bei uns veröffentlicht am11.10.2011

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. September 2010 – 4 O 466/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Stadt den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in Leistungs- und Feststellungsantrag auf Durchführung von Abstützmaßnahmen in Anspruch, nachdem eine auf der rückwärtigen Seite seines Grundstücks befindliche Mauer teilweise eingestürzt war.

Das Grundstück des Beklagten grenzt an seiner Rückseite an einen Verbindungsweg, der die mit der Straße „“ verbindet. Dieser Verbindungsweg liegt ganz überwiegend auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.

Das Grundstück des Beklagten wurde zu Anfang der ersten Dekade des 20. Jahrhunderts bebaut. Eigentümer der zwischenzeitlich getrennten und heute im Eigentum des Beklagten einerseits und der Eheleute andererseits stehenden Grundstücke war seinerzeit, der Inhaber eines nahe gelegenen Steinmetzbetriebes war. Auf der rückwärtigen Seite der Gebäude in der und 23 ist eine einheitliche Stützmauer aus Natursteinen in einer Höhe von 6 bis 7 m errichtet, die sich in der Länge von der Grundstücksgrenze des Beklagten bis hin zum Anwesen der Eheleute auf deren Grundstück erstreckt. Diese Stützmauer überragte den Straßenkörper des darüber liegenden Verbindungsweges, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten liegt, um 0,5 m. Zu einem geringen Teil liegt die Stützmauer im Bereich des Grundstücks der Beklagten auch auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.

Der Errichtungszeitpunkt der Mauer, der Grund für die Errichtung und der für die Errichtung der Stützmauer verantwortliche Bauherr sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Vermessungskarten GA I Bl. 6 und 40 sowie auf die Flurkarte GA I Bl. 7 verwiesen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Urfestigkeit des Verbindungsweges vor der Abtragung des Geländes auf dem Grundstück des Beklagten und der Eheleute M. und vor der Errichtung der Stützmauer für eine Last von 7,5 t ausreichend war.

Am 23.1.2003 brach der obere Teil der Stützmauer im Bereich sowohl des Grundstücks des Beklagten als auch im Bereich des Grundstücks der Eheleute ab und stürzte auf das Grundstück des Beklagten und das seiner Nachbarn. Daraufhin entfernte die Klägerin großflächig die Mauerkrone und einen Teil des Straßenkörpers. Zur Dokumentation dieses Schadensbildes wird auf GA I Bl. 42 (Foto Nr. 1), GA I Bl. 42 bis 44 (Fotos Nr. 2 – 4) verwiesen. Die Klägerin sperrte aus Sicherheitsgründen den Verbindungsweg und untersagte den öffentlichen Verkehr.

Mit Einschreiben vom 24.1.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Stützmauer auf seinem Grundstück wieder ordnungsgemäß herzustellen, um ein Einstürzen des Verbindungsweges zu verhindern.

Die Klägerin hat behauptet, der Verbindungsweg existiere schon seit dem 19. Jahrhundert. Die damaligen Grundstückseigentümer hätten Abgrabungen vorgenommen, um ihre Grundstücke besser auszunutzen. In diesem Zusammenhang hätten sie auch, um den Verbindungswege zu stützen, die Stützmauer erstellt. Da diese Stützmauer nun aufgrund schlechter Instandhaltungsmaßnahmen einzustürzen drohe, müsse sie – so die Rechtsauffassung der Klägerin – von dem Beklagten und den Eheleuten, die von der Klägerin mit einer gleichartigen Klage unter dem Aktenzeichen 4 O 465/06 vor dem Landgericht in Saarbrücken in Anspruch genommen werden (das Verfahren ist derzeit gemäß § 240 ZPO unterbrochen), wieder errichtet werden.

Der Verbindungsweg könne theoretisch auch heute ohne die Stützmauer betrieben werden, wenn die ursprüngliche Böschung wiederhergestellt werden würde. Hierbei gingen allerdings der Hofraum und die Belichtung für das Anwesen des Beklagten verloren.

Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Schaden an der Mauer dadurch entstanden sei, dass der Weg anders als früher mit schweren Fahrzeugen befahren worden sei, treffe dies nicht zu. Dies sei schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht möglich: Allein die Breite des Weges, der sich weiter nach oben noch verjünge, führe dazu, dass schwere Fahrzeuge dort überhaupt nicht fahren könnten. Es steht außer Streit, dass der in der Nähe befindliche Steinbruch schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Flur, Flurstück, eingetragen im Grundbuch von an der Grenze zu dem öffentlichen Weg der Klägerin Flur Abstütz- und Befestigungsmaßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, den erforderlichen Erddruck des hinter der Mauer anstehenden Geländes und die auf dem Weg erforderlichen Verkehrslasten aufzunehmen und in den Untergrund abzuführen mit der Maßgabe, dass dieser Weg von Fahrzeugen bis 7,5 t befahren werden kann, somit eine Ersatzflächenzahl von fünf KN/m² oder eine Radlast von 15 KN gemäß DIN 1072 aufweist.

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte für den Zustand und die Erhaltung der Stützmauer verantwortlich ist, die sich auf dem Grundstück Flur 42, Flurstück 62/2, eingetragen im Grundbuch von an der Grenze zu dem öffentlichen Weg der Klägerin Flur befindet.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Der Beklagte hat zunächst die Unzulässigkeit des Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handele, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei, weil es um die ordnungsgemäße Nutzung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße gehe, so dass die Klägerin auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen müsse.

Der Klage fehle es darüber hinaus an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt habe, dass derzeit überhaupt eine Gefahr für ein weiteres Abbrechen beziehungsweise Einstürzen des Weges gegeben sei. Der jetzige Zustand bestehe unverändert bereits seit mehr als vier Jahren fort.

Der Beklagte hat die Umstände hinsichtlich der Errichtung des Hauses bestritten und behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Stützmauer zum Zeitpunkt der Errichtung seines Hauses bereits vorhanden gewesen sei. Hierfür spreche zum einen, dass die Baugenehmigung zur Errichtung seines Hauses nicht mit einer Auflage zur Errichtung der Stützmauer versehen worden sei. Zum andern mache die Anordnung der Fenster nach hinten im Bauplan nur Sinn, wenn die Stützmauer zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses bereits vorhanden gewesen sei. Es liege deshalb nahe, dass die Stützmauer von der Klägerin selbst errichtet worden sei, weil – dies ist unstreitig – auch die Stützmauer, die sich auf der gegenüber liegenden, bergseits gelegenen Seite des Weges befinde, die gleiche optische Ausgestaltung zeige wie die Stützmauer auf dem Grundstück des Beklagten. Die Stützmauer sei von der Klägerin errichtet worden, bevor sie die an der Örtlichkeit vorzufindenden Bauplätze verkauft habe, um dort eine Bebauung überhaupt erst zu ermöglichen. Hierzu habe ein Teil der geologischen Felsformation weggesprengt werden müssen. Die Stützmauer sei deshalb errichtet worden, um ein Absinken der darüber liegenden Straße aufgrund der fehlenden stützenden Felsformation zu verhindern.

Der Einsturz der Mauer sei auf eine übermäßige Benutzung des Weges zurückzuführen und damit von der Klägerin selbst verursacht worden: Ursprünglich sei der Weg nur für Pferdefuhrwerke mit einem Gewicht von 0,5 bis 1,5 t bestimmt gewesen. Später sei bis in das Jahr 1960 Schwerlastverkehr zwischen 3,5 und 7,5 t zum Steinbruch über diesen Weg geführt worden. Wegen dieser geänderten intensiveren Nutzung sei es Sache der Klägerin gewesen, für die Herstellung eines verbesserten Straßenkörpers und insoweit auch für eine Verstärkung der Stützmauer zu sorgen. Die Klägerin habe eine Verstärkung der Straße und der Mauer wegen der geänderten Nutzung nicht veranlasst, sondern die Nutzung einfach weiterlaufen lassen, bis der jetzige Schaden entstanden sei. Durch die Nutzung eines Teils des Grundstücks des Beklagten als öffentlicher Weg und die dadurch bedingte erhöhte Inanspruchnahme der Mauer als Stütze für die Fahrbahn habe die Mauer einen Schaden erlitten. Hierin sei ein enteignungsgleicher Eingriff zu sehen.

Im Januar 2003 sei lediglich ein Teil der Stützmauer ausgebrochen, nicht hingegen eingestürzt. Der Straßenkörper, die Mauerkrone und die Brüstung seien noch intakt gewesen. Erst durch das anschließende Verhalten der Klägerin habe sich dies geändert. Erst nachdem seitens der Klägerin Mauerkrone und Brüstung abgetragen worden seien, habe die Erosion einsetzen können, so dass das jetzige Schadensbild eingetreten sei. Auf Grund des Abtragens der Mauerkrone und der Brüstung habe die Klägerin in die Statik sowohl der Mauer als auch des Straßenkörpers dramatisch eingegriffen.

Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Stützmauer zur Straße gehöre. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin unstreitig den Verbindungsweg nach Errichtung der Stützmauer geändert habe. Spätestens nachdem die Klägerin die Straße bis hin auf das Grundstück des Beklagten asphaltiert habe, sei die Benutzung der Straße ohne die Mauer nicht mehr denkbar gewesen, da der Straße ohne Mauer der seitliche Halt gefehlt habe.

Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet erachtet und die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Berufung der Klägerin wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach es nach Durchführung der Beweisaufnahme offen geblieben sei, wer die Mauer wann errichtet habe. Vielmehr stehe bei richtiger Würdigung aller Umstände eindeutig fest, dass die Mauer von den Voreigentümern des Beklagten mindestens 30 Jahre nach der Existenz des Verbindungsweges auf deren Grundstück errichtet worden sei, um ein Abrutschen des Geländes nach der vorgenommenen Abgrabung zu verhindern. Im Einzelnen trägt die Klägerin vor:

Auch nach der Überzeugung des Landgerichts stehe fest, dass der Verbindungsweg vor der Bebauung des Grundstücks vorhanden gewesen sei. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Karten aus den Jahren 1849 und 1870. Ebenso stehe fest, dass die Baumaßnahme auf dem Grundstück des Beklagten im Jahr 1903 erfolgt sei, also Jahrzehnte nach der Errichtung des Weges. Aus den vorgelegten Karten könne ersehen werden, dass das Gelände gleichmäßig abschüssig gewesen sei, so dass talseitig keine Stützmauer benötigt worden sei, wenn man unterstelle, dass der Weg vor der Abgrabung des Geländes angelegt worden sei.

Der Beklagte begebe sich in das Reich der Spekulation, wenn er vortrage, die Klägerin habe die Stützmauer errichtet, bevor sie die Bauplätze verkauft habe, um dort eine Bebauung zu ermöglichen. Für eine derartige Maßnahme habe weder eine Veranlassung bestanden, noch hätte dies für die Klägerin einen Sinn ergeben. Die Kosten für eine Sprengung und die Errichtung einer Stützmauer hätten den Grundstückspreis bei weitem überschritten. Andererseits hätten die Vorfahren des Beklagten als Steinbruchbesitzer die Möglichkeiten und Mittel besessen, sich das Grundstück bauordnungsgerecht herzurichten.

Ferner bezieht sich die Klägerin auf einen am 23.2.1903 erteilten Bauerlaubnisschein zur Errichtung einer auf der Parzelle 446/60 errichteten Stützmauer (GA III Bl. 447 f.).

Schließlich tritt die Klägerin der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen, wonach die Mauer Straßenbestandteil geworden sei. Die Mauer sei nur deswegen notwendig geworden, weil die jeweiligen Eigentümer unterhalb des Verbindungsweges abgegraben hätten, um Raum für ihre Gebäude zu schaffen. Der Verbindungsweg könne bei unverändertem Gelände auch ohne Stützmauer existieren. Die Abstützung diene einzig und allein den jeweiligen Grundstückseigentümern.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.9.2010 – 4 O 466/06 – nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 23.11.2010 (GA III Bl. 464 ff.), der Berufungserwiderung vom 29.12.2010 (GA III Bl. 490 ff.), auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 3.3.2010 (GA III Bl. 503 ff.) und 5.5.2011 (GA III Bl. 512 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 3.1.2011 (GA III Bl. 501 ff.), 31.3.2011 (GA III Bl. 509 ff.) und 30.5.2011 (GA III Bl. 518 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2011 (GA III Bl. 524 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die Berufung ist mangels Einhaltung des Begründungserfordernisses unzulässig, soweit die Klägerin den Hilfsantrag aufrechterhält (1.). Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung der vor dem teilweise erfolgten Einsturz der Mauer bestehenden Festigkeit der Stützmauer nicht zu, da auch im Berufungsrechtszug die Urheberschaft der Vertiefung nicht feststeht (3.).

1. Hinsichtlich des Hilfsantrags war die Berufung gem. § 520 Abs. 1, 3, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags nicht begründet wurde:

a) Gem. § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Hat das angefochtene Urteil einen teilbaren oder mehrere Streitgegen-stände beschieden, so muss sich die Berufungsbegründung auf alle Streitgegenstände beziehen, wenn der Berufungsführer das Urteil insgesamt anfechten will. Fehlt es hinsichtlich eines selbständigen prozessualen Anspruchs an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO entsprechenden Begründung, so ist die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urt. v. 26.1.2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044; vgl. Urt. 27.1.1994 – I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695; Urt. 22.1.1998 – I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 37; P/G/Lemke, ZPO, 3. Auflage, § 520 Rdnr. 32).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung hinsichtlich des Hilfsantrags nicht gerecht: Der Hilfsantrag stellt bereits mit Blick auf die Antragstellung einen selbständigen prozessualen Anspruch dar. Auf diesen Hilfsanspruch hat das Landgericht nicht erkannt, weil der Hilfsantrag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin so auszulegen sei, dass der Antrag nur für den Fall der nicht hinreichenden Bestimmtheit des Hauptantrags gestellt sein solle. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Vielmehr greift die Berufungsbegründung zum einen die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage an, wer die Terrassierung des Grundstücks vorgenommen und die Stützmauern errichtete. Zum andern rügt die Berufungsbegründung Rechtsfehler, soweit das Landgericht die Mauer als straßenrechtlichen Bestandteil i.S.v. des § 9 SStrG angesehen hat. Beide rechtlichen Aspekte betreffen lediglich die Abweisung des Hauptantrags.

2. Die Prüfung der im ersten Rechtszug bestrittenen Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist dem Berufungsgericht entzogen (§ 17a Abs. 5 GVG). Dessen ungeachtet lässt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen: Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichrechtlich Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Hierbei ist die Rechtslage nach der Natur des Rechtsverhältnisses abzugrenzen, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGHZ 97, 312, 313 f.; Zöller/Lückemann, aaO., § 13 GVG Rdnr. 4). Aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts prägen die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen den klagerelevanten Sachverhalt, weshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

2. Im Mittelpunkt der Rechtsanwendung steht die Vorschrift des § 909 BGB.

a) Demnach darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt wird. Die Vorschrift enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern formuliert ein Verbot, welches nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 BGB (BGHZ 85, 375, 384), des § 862 Abs. 1 BGB (BGHZ 147, 45, 51) oder nach § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 15.2.2008 – V ZR 17/07, MDR 2008, 559; Urt. v. 12.7.1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3206) durchzusetzen ist (siehe auch Lemke, in: P/W/W, BGB, 4. Aufl., § 909 Rdnr. 8). Hierbei gewährt § 1004 Abs. 1 BGB nach erfolgter Vertiefung dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks gegen den jeweiligen Eigentümer des vertieften Grundstücks einen auf Wiederherstellung der Festigkeit des Nachbargrundstücks gerichteten Beseitigungsanspruch: Da der aktuelle Eigentümer mit seinem Untätigbleiben den gefährlichen Zustand aufrechterhält und er hierdurch von neuem gegen das Verbot des § 909 BGB verstößt, reicht es für die Anerkennung des Beseitigungsanspruchs aus, wenn der Rechtsvorgänger des derzeitigen Eigentümers die Vertiefung vornahm (st. Rspr. seit RGZ 103, 174; vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1968 – V ZR 229/64; NJW 1968, 1327, 1328; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, § 909 Rdnr. 42; Lemke, aaO, Rdnr. 28; MünchKomm(BGB)/Säcker, 5. Aufl., § 909 Rdnr. 20; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdnr. 7). Bereits aus der Wortfassung des Verbots wird deutlich, dass sich das Verbot nicht gegen den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks richtet. Folglich scheidet der Beseitigungsanspruch aus, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks selber die Vertiefung und die Abstützung veranlasste (BGHZ 103, 39, 42; 91, 282, 285; Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdnr. 35; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/Fritsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdnr. 27). In diesem Fall kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks den jeweiligen Eigentümer des vertieften Grundstücks auch dann nicht auf Wiederherstellung einer hinreichenden Abstützung in Anspruch nehmen, wenn die zur Abstützung errichtete Anlage ihre Festigkeit verliert.

b) Diese Rechtsgrundsätze zwingen dazu, dem aus § 909 BGB Ansprüche herleitenden Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der in Anspruch genommene Beklagte oder sein Rechtsvorgänger das Grundstück vertieften:

Nicht allein die Tatsache einer Grundstücksvertiefung löst Ansprüche nach Maßgabe des § 909 BGB aus. Vielmehr setzt der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909 BGB voraus, dass das Grundstück zu Lasten des Nachbargrundstücks von einem Störer vertieft wird, der das Eigentum des Nachbarn beeinträchtigt (BGHZ 91, 285). Demnach gehört die Störereigenschaft des Vertiefenden zu den rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmalen, für die der Anspruchsteller nach anerkannten Grundsätzen (statt aller vgl. nur: BGH, Urt. v. 14.1.1991 – II ZR 190/89, NJW 1991, 1052; Zöller/Greger, aaO., vor § 284 Rdnr. 17a; P/G/Laumen, aaO, § 286 Rdnr. 59; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 286 Rdnr. 35) die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Zum Nachweis ist das strenge Beweismaß des § 286 ZPO einzuhalten.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger, aaO, § 286 Rdnr. 19; Musielak/Foerste, aaO., § 286 Rdnr. 18 f.; P/G/Laumen, aaO, § 286 Rdnr. 3).

c) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück vertieften und dass der Boden im Bereich der heutigen Wegeparzelle dadurch die erforderliche Stütze verlor.

Diesen Beweis hat Landgericht nicht als geführt erachtet: Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass im Zuge der Bebauung der Grundstücke von den damaligen Grundstückseigentümern Abgrabungen vorgenommen worden seien, die den Bau einer Stützmauer bedingt hätten. Der Zeitpunkt der Errichtung der Mauer stehe nicht fest. Auch habe der Sachverständige nicht feststellen können, ob die Straße bereits vor der Grundstücksterrassierung existiert habe. Vielmehr könne lediglich der verlässliche Schluss gezogen werden, dass der Verbindungsweg bereits vor der Bebauung des Grundstücks des Beklagten vorhanden gewesen sei.

An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO gebunden. Auch unter Einbeziehung der im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragenen Aspekte kann der Senat die erforderliche sichere Überzeugung davon nicht gewinnen, dass es die Rechtsvorgänger des Beklagten waren, die das Grundstück des Beklagten in der Weise vertieften, dass der Boden des Nachbargrundstücks im Bereich der Wegeparzelle seine Festigkeit verlor.

aa) So erlauben die im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen keinen sicheren Schluss, wann die Terrassierung im Bereich des Beklagtengrundstücks (im Folgenden: untere Terrassierung) erfolgte. Im Lageplan vom 28.9.1901 (K 2; GA III Bl. 475) ist der geplante Neubau des Anwesens des Beklagten (Bauherr Carl Reinshagen) eingezeichnet. Der Lageplan zeigt, dass der Weg zu diesem Zeitpunkt bereits existierte. Allerdings ist aus dem Lageplan nicht zu ersehen, ob die untere Terrassierung bereits geschehen war. Nichts anderes folgt aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Lageplan (GA III Bl. 506). Auch in diesem Lageplan fehlen die erforderlichen Höhenangaben zur Topographie des Grundstücks.

bb) Ebenso bleibt der Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer im fraglichen Grundstücksbereich im Dunkeln: Aus den Anlagen K 4 und 5 (GA III Bl. 477, 478) ist zu ersehen, dass der Nachbar H. im Jahre 1903 eine Bauerlaubnis für die Errichtung einer Stützmauer erhielt. Diese Stützmauer betrifft nicht den streitgegenständlichen Teil der Mauer. Dass der Voreigentümer des Beklagten im Zuge der von ihm errichteten Baumaßnahme gleichfalls um eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer nachgesucht hätte, ist nicht aktenkundig. Mit Plausibilität weist der Beklagte darauf hin, dass sein Rechtsvorgänger – die Richtigkeit des Klägervortrags zum Zeitpunkt der Mauererrichtung unterstellt – die Mauer ohne erforderliche Baugenehmigung als Schwarzbau errichtet hätte. Mithin wäre zu erwarten, dass sich in den städtischen Archiven Anhaltspunkte für ein Einschreiten gegen diesen Schwarzbau finden. Auch dies ist jedoch nicht aktenkundig belegt. Dies stützt den Vortrag, dass die Mauer zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten bereits stand.

Indessen ist das Fehlen jeder Dokumentation ein nicht unwesentliches Beweisanzeichen für den Sachvortrag des Beklagen: Eine Dokumentation über die Errichtung der Mauer oder die Durchführung einer Terrassierung war entbehrlich, wenn die Baumaßnahmen im Zuge der Anlage des Verbindungsweges von der Klägerin selbst veranlasst wurden.

cc) Demnach verbleibt als Indiz für den Sachvortrag der Klägerin, wonach die untere Terrassierung und die Errichtung der Stützmauer durch den Rechtsvorgänger des Beklagten erfolgt seien, dass die Klägerin nach dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 3.3.2011 zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. In den Vermessungsunterlagen aus dem Jahr 1847 „tauche bei der Urvermessung ein Ludwig P. als Eigentümer auf“. Wenngleich es – dies ist der Berufung zuzugestehen – im Allgemeinen der Lebenserfahrung widersprechen dürfte, dass ein Dritter Abgrabungen und Stützmauern auf einem fremden Grundstück errichtet, erlaubt dieser Erfahrungssatz in der Zusammenschau aller beweisrelevanten Umstände keinen zwingenden Rückschluss auf das im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt maßgebliche Geschehen:

aaa) Es ist in Betracht zu ziehen, dass die untere Terrassierung zumindest im Bereich des Beklagtengrundstücks zeitgleich mit der Anlage des Weges geschah: Der genaue Zuschnitt der Terrassierung und der Verlauf des Urgeländes sind nicht bekannt. So weist der Sachverständige Isstas in seinem Ergänzungsgutachten exponiert darauf hin, dass er seine Aussagen zur Terrassierung und zur Notwendigkeit, die Straße abzusichern, als „Vermutungen“ verstanden wissen will, „die er auf Basis einer Vielzahl ähnlicher Begutachtungen“ (GA II Bl. 259) angestellt habe. Mithin besitzt die als Anlage 2 zum Ergänzungsgutachten vorgelegte Skizze (GA II Bl. 271), die ausdrücklich verdeutlicht, dass der Verlauf des Urgeländes auf einer „Annahme“ beruht, nicht den eindeutigen Beweiswert, wie ihn die Berufung den Ausführungen des Sachverständigen beimessen will. Wenngleich der Sachverständige die Notwendigkeit einer talseitigen Stützmauer bei Anlage des Weges nicht als zwingend erachtet hat, liegt es nicht fern, dass der Verlauf des Urgeländes bei Anlage des Weges für die Klägerin Veranlassung war, gegebenenfalls unter Angleichung des Geländeverlaufs zumindest im fraglichen Bereich dem Weg durch die Errichtung einer talseitigen Stützmauer Halt zu verleihen. Dafür spricht die vom Landgericht im Berufungsrechtzug unwidersprochen festgestellte Tatsache, dass sich die talseits und bergseits vorhandenen Mauern, an deren Errichtung die Rechtsvorgänger des Beklagten kein nachvollziehbares Interesse haben konnten, in dem hier fraglichen Bereich stark ähneln (siehe Lichtbild GA I Bl. 199). Dieser Beweiswert, der nicht nur für eine zeitgleiche Errichtung der Mauern spricht, sondern es zugleich nahe legt, dass beide Mauern vom selben Bauherrn errichtet wurden, wird im Berufungsrechtszug nicht relativiert.

bbb) Auch das Argument, dass die Klägerin kein nachvollziehbares Interesse besessen hätte, das in fremdem Eigentum stehende Gelände zu terrassieren, ist nicht zwingend. Weder der genaue Verlauf des Urgeländes, der Zeitpunkt der Errichtung des Weges, der Zeitpunkt der Terrassierung, deren Umfang und die damit verbundenen Kosten sind bekannt. Die gehört zum Kernbereich der Stadt, weshalb die Klägerin auch in historischer Zeit ein städtebauliches Interesse an der Bebauung des fraglichen Straßenbereichs besessen haben mochte. In Anbetracht dessen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer – Veranlasserin der unteren Terrassierung war.

Es bleibt anzumerken, dass sich der Berufungsvortrag zur Eigentumslage auf die Zeit bis ins Jahr 1847 beschränkt. Es bleibt unklar, wie sich die Eigentumslage am Grundstück vor der Urvermessung im Jahr 1847 darstellte.

dd) Letztlich ist auch das Argument, es erscheine lebensfremd, dass sich der Nachbar H. darauf eingelassen hätte, im Jahr 1903 auf eigene Kosten eine Stützmauer zu errichten, wenn er gewusst hätte, dass die im Bereich des Beklagtengrundstücks vorhandene Mauer von der Klägerin errichtet worden sei, nicht stichhaltig: Der Antrag des Nachbarn belegt allenfalls, dass die zur Abstützung des Weges errichteten Stützmauern nicht zeitgleich errichtet wurden.

3. Unterliegt die Klage bereits deshalb der Abweisung, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 909 BGB nicht beweisen kann, bedarf die Rechtsfrage, ob der Anspruch gem. § 9 SStrG ausgeschlossen ist, weil die Mauer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SStrG Straßenbestandteil wurde, im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 909 Vertiefung


Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Referenzen - Urteile

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Okt. 2011 - 4 U 479/10 - 148 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2006 - I ZR 121/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/03 Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2008 - V ZR 17/07

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/07 Verkündet am: 15. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 121/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schlank-Kapseln
Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein
Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer,
wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche
dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die
Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße
beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der
gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet
werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.
Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr
wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr
wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen
Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.
Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegrün-
dung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für
jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520
Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Herausgeberin des Anzeigenblattes "E. ". In der Ausgabe vom 6. Februar 2002 veröffentlichte sie die nachfolgend wiedergegebene Werbeanzeige für "Schlank-Kapseln":
2
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat darin eine irreführende Werbung gesehen und die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 3 UWG a.F. als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
3
Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die beanstandete Anzeige irreführend ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte hafte als Presseunternehmen nur bei einem besonders groben und offensichtlichen Verstoß, der hier nicht vorliege. Ein Unterlassungsanspruch sei auch nicht wegen Erstbegehungsgefahr begründet. Gegen die Beklagte sei noch kein Urteil ergangen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsse, dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei.
4
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen wie die vorstehend abgebildete zu veröffentlichen, in denen behauptet wird, dass man in kurzer Zeit erheblich und auf Dauer ohne Änderung der Ernährungsgewohnheiten und/oder körperliche Betätigung abnimmt. Hilfsweise: es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einer Anzeige für ein Schlankheitsmittel "S. Schlankkapseln" unter der drucktechnischen Überschrift "Sensationell! Schlankkapseln gegen Fett und Übergewicht ABNEHMEN: ….. so einfach wie noch nie!" folgende Behauptung aufzustellen: "… Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie wollen und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so schnell verbrennt, dass kein Tortenstückchen Zeit hat, sich in Form von Fett breit zu machen … Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal essen … Sie werden daher niemals Hunger haben … Sie brauchen kei- ne strikte Diät einzuhalten … Gymnastikübungen sind überflüssig … Das erste Schlankheitsprodukt, das die Erfolge bringt, die es verspricht … ungefähr 24 Stunden, nachdem Sie mit der neuen "S. -Kur beginnen , fängt Ihr Organismus an, Fettreserven aufzulösen und auszuscheiden … Da sich die überschüssigen Kalorien nicht in Fett umwandeln können, verlieren Sie Tag für Tag an Gewicht und Zentimetern. Der Erfolg stellt sich tatsächlich so rasch ein, dass Sie essen, soviel Sie wollen , ohne Ihre Ernährungsgewohnheiten umzustellen … Logisches Abnehmen ohne Diät zu halten … Die neue "S. -Phasen-SchlankMethode löst das 65fache seines Eigengewichts an Fett auf …" und/oder ein "vorher" und "nachher"-Foto einer Frau abzubilden, wenn es in dem dazugehörigen Text heißt: "Ich habe in nur 6 Wochen 25 Kilo abgenommen - die Kilos schmolzen nur so dahin. Es geht ganz einfach, zu keiner Zeit fühle ich mich hungrig oder müde …".
5
Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit §§ 1, 3 UWG a.F. zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Veröffentlichung der Anzeige durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen , so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe. Die Kernaussage der beanstandeten Werbung, dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsreduzierung erreicht werden könne, widerspreche gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei deshalb irreführend. Da dies allgemein bekannt sei, müsse sich die Wettbewerbswidrigkeit einer derartigen Anzeige einem verständigen , durchschnittlich informierten Anzeigenredakteur geradezu aufdrängen. Es sei offensichtlich, dass das Schlankheitsmittel nicht die beschriebene Wirkung habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entdeckung eines Mittels mit der gewünschten Wirkung in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn ein solches Mittel gefunden werde, würde hierüber jedoch - was einem Redakteur nicht verborgen bleiben könne - in allen Medien berichtet und nicht in einer Werbeanzeige.
9
Außerdem folge eine Erstbegehungsgefahr daraus, dass die Beklagte nach Vorlage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 23.10.2002 - 6 U 74/02) und des Landgerichts Baden-Baden (Urt. v. 17.5.2002 - 4 O 21/02 KfH), die überzeugende Ausführungen über den Zusammenhang zwischen einer reduzierten Nahrungsaufnahme und der Gewichtsabnahme enthielten , im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin das Recht in Anspruch nehme, derartige Anzeigen zu veröffentlichen.
10
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
11
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben in der beanstandeten Anzeige gegen das Verbot irreführender Werbung gemäß § 5 UWG3 UWG a.F.) verstoßen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Feststellung des Berufungsgerichts , das beworbene Mittel habe nicht die in der Anzeige erwähnten Fettbindungs- und Fettverbrennungseigenschaften, sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
12
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wegen des Abdrucks der Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, weil sich einem Anzeigenredakteur bei der Prüfung der Anzeige vor ihrer Veröffentlichung auch ohne besonderes Fachwissen geradezu hätte aufdrängen müssen, dass die Anzeige irreführend sei.
13
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, dass ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter wettbewerbsrechtlich als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungspflicht beschränkt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße (st. Rspr.; vgl. BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.).
14
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der hier beanstandeten Anzeigenwerbung handele sich um einen derartigen groben und unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
15
aa) Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung

II).


16
bb) Diesem Prüfungsmaßstab wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht hinreichend beachtet , dass es sich bei der vorliegenden Anzeige - anders als bei dem der Entscheidung BGHZ 149, 247 - "H.I.V. POSITIVE" II zugrunde liegenden Sachverhalt - um eine ihrer Art nach nicht ungewöhnliche Werbung handelt. Die vom Berufungsgericht als irreführend angesehene Kernaussage der Werbung, dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsreduzierung erreicht werden könne, lässt sich allerdings dem umfangreichen Anzeigentext bei einigermaßen sorgfältigem Durchlesen entnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter der Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem beworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte körpereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so beschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster vermindert würden. Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine nachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fettverbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung erreicht werden kann. Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger Anzeigenredakteur selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher die tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse Kenntnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die Verleger oder Redakteure eines Anzeigenblattes in aller Regel nicht verfügen.
Für Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine Pflicht, Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in anderen Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur der Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der beanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde. Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht verlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 316/91, GRUR 1994, 454, 455 = WRP 1994, 529 - Schlankheitswerbung).
17
3. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr.
18
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann unter dem Gesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine Erstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die Klage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig , begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.). Im Streitfall wäre das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nach Vorlage der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders zu beurteilen.
19
b) Hier durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung allerdings schon deshalb nicht auf einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr wegen der Erklärungen der Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung stützen, weil das Landgericht einen solchen Anspruch verneint und der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen hatte.
20
aa) In seiner Klagebegründung hatte der Kläger sein Unterlassungsbegehren zunächst nur auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt. Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert und sich gegen diese verteidigt hatte, hat der Kläger daraufhin ausdrücklich sein Unterlassungsbegehren auch damit begründet, es bestehe Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte die streitbefangene Anzeige als wettbewerbskonform verteidige und mit diesem Bestreiten zum Ausdruck bringe, dass sie auch künftig Anzeigen dieser Art zu veröffentlichen gedenke. Das Landgericht hat eine Erstbegehungsgefahr mit der Begründung verneint, die Beklagte müsse anders als in dem der Entscheidung "Pressehaftung II" (BGH GRUR 1992, 618) zugrunde liegenden Fall nicht aufgrund einer im gleichen Verfahren zunächst erfolgten Verurteilung damit rechnen , dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei.
21
bb) Mit seiner Berufung hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfange zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er aber lediglich ausgeführt, dass der streitgegenständlichen Anzeige entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl unschwer ein grober Wettbewerbsverstoß entnommen werden könne. Die insoweit in der Berufungsbegründung des Klägers erhobenen Angriffe richteten sich somit allein gegen die Verneinung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs. Zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr verneint hat, enthält die Berufungsbegründung des Klägers dagegen keine Angriffe. Auch die mit seiner Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden hat der Kläger nur zum Beleg für seine Auffassung angeführt, der Wettbewerbsverstoß sei grob und unschwer erkennbar, und hat sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gewürdigt.
22
cc) Die Berufung des Klägers ist bei dieser Sachlage insoweit unzulässig , als das Landgericht die Klage hinsichtlich des auf Erstbegehungsgefahr durch Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren gestützten Unterlassungsanspruchs abgewiesen hat. Denn insoweit genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wird ein Unterlassungsbegehren zum einen auf Wiederholungsgefahr wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung gestützt und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen, die der auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch Genommene zur Rechtsverteidigung im Verfahren abgibt, so handelt es sich bei dem Verletzungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr um verschiedene Streitgegenstände und damit um verschiedene prozessuale Ansprüche (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM Nr. 598 zu § 1 UWG a.F.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 12; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 77; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 181). Denn die (einheitliche) Rechtsfolge wird aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung aber - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387 - Indizienkette ; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 38; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdn. 27, 37 m.w.N.).
23
dd) Die Unzulässigkeit der Berufung des Klägers, soweit er sein Unterlassungsbegehren bereits in erster Instanz auch auf Erstbegehungsgefahr gestützt hat, kann in der Revisionsinstanz von Amts wegen festgestellt werden (vgl. BGHZ 102, 37, 38; Musielak/Ball aaO § 557 Rdn. 15 m.w.N.).
24
ee) Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Übrigen auch keinen neuen (d.h. auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützten) Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr geltend gemacht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). Damit braucht der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Unterlassungsanspruch in diesem Verfahrensstadium noch hätte eingeführt werden können, nicht nachgegangen zu werden.
25
4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers nicht begründet ist.
26
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 O 200/02 III -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2003 - 2 U 180/02 -

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 17/07 Verkündet am:
15. Februar 2008
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909

a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks
seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch
die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.

b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit
der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung
der Arbeiten zustimmt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejenigen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt.
2
Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Planung sah an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente vor; an der unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren keine Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des Neubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kläger.
3
Die Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von 23.141,01 € (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich sind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der Schäden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses resultieren.
4
In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 festgestellt , die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden.
Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es die Klage erneut abgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die – von dem Senat zugelassene – Revision der Kläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden gezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wiederherstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken könnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6 überlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu begrenzen , die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu näher Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534).
9
2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen ersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unverständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusammenhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Kläger – wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind – bereits Schaden genommen hat.
10
Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutzbereich des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39, 42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst deshalb nach einem Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten (vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude – wie hier – noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
11
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder- herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind.
12
a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution möglich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die früheren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestatteten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
13
Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger haben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und den Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungsansprüche wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheblichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.
14
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung. Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl. MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB 11. Aufl., § 251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 251 Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs dem Schädiger, hier also der Beklagten zu 1.
15
Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachverständigen , in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rücksicht auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerrufen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher spontanen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen werden.
16
Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen solchen stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ursprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprüche wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich selbst – ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden – auf Zahlung der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessführung darauf einrichten.
17
Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden , dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der notwendigen Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie – sofern sie die ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen – zur Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbarhaus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge einer – im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen – Vereinbarung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Beklagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann aber – sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen – jederzeit wieder aufleben.
18
b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Vertiefung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehenen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die – in dem fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) und daher andauernde – unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
19
Zudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB notwendige Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte Grundstück und die für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erforderliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück ist für einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeutung , weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das können nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte Grundstück haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRKAugustin , BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein tatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der Grundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine Rolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon dann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist.

III.

20
Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Widerherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Beklagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch der Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge- funden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung also nicht beschränkt waren.

IV.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.