Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - V ZR 180/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR180.14.0
bei uns veröffentlicht am11.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Saarbrücken, 3 C 443/10, 26.06.2013
Landgericht Saarbrücken, 5 S 107/13, 04.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 180/14 Verkündet am:
11. Dezember 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten
der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft
Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR180.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Beseitigung Zaun) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger und die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (fortan Beklagte) sind Grundstücknachbarn im Saarland. Die Kläger haben von der Beklagten, soweit hier noch von Interesse, die Beseitigung eines Holzflechtzauns vor ihrem Gartenhaus verlangt. Diesen Antrag haben sie nach der Entfernung des Zauns für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit der Begründung nicht angeschlossen, sie sei nicht passivlegitimiert, der Anspruch sei verjährt.

2
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, der Klageantrag habe sich durch die Entfernung des Zauns erledigt, weil die Kläger diese von der Beklagten hätten verlangen können. Als Grundlagen eines solchen Anspruchs kämen sowohl der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als auch der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Beide Ansprüche seien nebeneinander anwendbar. Für beide sei die Beklagte passivlegitimiert. Die Störereigenschaft folge nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Störung ausgehe. Verantwortlich für die Beseitigung einer Störung sei derjenige, der zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen verpflichtet sei. Das sei hier die Beklagte. Sie übe nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nehme die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Der Anspruch sei begründet, weil sich der Zaun nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig auf dem Grundstück der Kläger befunden und es dafür keine Rechtfertigung gegeben habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsherausgabe gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30 Jahre.

II.


4
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Die Beklagte war zwar zur Beseitigung des Zauns verpflichtet. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber seine weitere Annahme nicht, der Anspruch sei nicht verjährt gewesen.
5
1. Den Klägern stand ein Anspruch auf Beseitigung des Zauns zu.
6
a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt allein § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Anspruch auf Herausgabe der für eine Anlage in Anspruch genommenen Teilfläche eines Grundstücks nach § 985 BGB kann zwar neben einem Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung geltend gemacht werden. Er hat aber nicht den Inhalt, den das Berufungsgericht ihm beilegt. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an der Anlage aufgibt und ihn dem Eigentümer überlässt. Die darüber hinausgehende Entfernung der Anlage ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, sondern Inhalt des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24).
7
b) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB lagen bei der Entfernung des Zauns vor.
8
Das Aufstellen des Zauns auf dem Grundstück der Kläger war eine Eigentumsstörung , die diese nicht zu dulden hatten. Die Einfriedung eines Grundstücks muss nach § 44 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG SL) selbst dann auf dem eigenen Grundstück, allenfalls auf der Grenze angebracht werden, wenn der Nachbar eine Einfriedung verlangt und sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 43 NachbG SL angebracht werden muss. Sie darf jedenfalls nicht zur Gänze auf dem Grundstück des Nachbarn stehen.
9
2. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden.
10
a) Grundlage dieser Haftung ist allerdings keine originäre eigene Verpflichtung der Beklagten. Diese ist zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG „Inhabe- rin“ derals Gemeinschaft gesetzlich begründeten oder rechtsgeschäftlich erworbenen Pflichten. Zu diesen gehören aber nicht die Ansprüche von Nachbarn auf Beseitigung einer durch Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsgrundstück eingetretenen Störung ihres Eigentums. Über die Benutzung und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden nach § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer selbst, nicht der Verband. Dieser ist zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichtet und hat dabei keinen Entscheidungsspielraum. Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind deshalb mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands (zu diesem Gesichtspunkt : Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551 (Ls) juris Rn. 29 und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177) den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Verband.
11
b) Die Beklagte kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Ge- meinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese „wahrnimmt“.
12
aa) Eine solche geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft besteht zwar nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer trifft (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 11). Das ist hier entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht aber der Fall.
13
(1) Wer seinerzeit den Zaun auf welcher Grundlage errichtet hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass der Zaun entsprechend dem Vortrag der Beklagten durch einen der Wohnungseigentümer errichtet worden ist und dass dem ein Beschluss der Wohnungseigentümer nicht zugrunde lag. Das ändert aber nichts daran, dass alle Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet waren, die Störung zu beseitigen, die dadurch eingetreten ist, dass der Zaun vollständig auf dem Grundstück der Kläger angebracht wurde.
14
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Zauns trifft nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB den Störer. Störer ist nicht nur derjenige, der den störenden Zustand herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrechterhalten wird (Senat, Urteile vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57, BGHZ 29, 314, 317 und vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 955). Das sind hier alle Wohnungseigentümer.
15
(a) Dafür muss nicht allgemein entschieden werden, ob schon die Hinnahme einer Dritte störenden Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Sondereigentümer die übrigen zu Zustandsstörern macht und, wenn das zu verneinen sein sollte, unter welchen Voraussetzungen die übrigen Sondereigentümer zu Zustandsstörern werden. Hier geht die Störung der Kläger von einer an der Grenze errichteten Einfriedung aus. Die Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung ist wegen ihrer besonderen Bedeutung für das einzufriedende und die benachbarten Grundstücke stets eine gemeinsame Angelegenheit aller Sondereigentümer. Eine Einfriedung grenzt das einzufriedende von anderen Grundstücken ab. Sie kennzeichnet den von ihr umschlossenen Raum als das befriedete Besitztum des Eigentümers und dient nicht zuletzt dem Schutz des eingefriedeten Grundstücks gegenüber einem ungewollten Einblick durch die Nachbarn und dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen , die für sie von dem eingefriedeten Grundstück ausgehen. Als Ausdruck der Sachherrschaft über das Grundstück ist die Errichtung, Veränderung und Entfernung einer Einfriedung eine Angelegenheit, über die der Eigentümer - bei einer Eigentümermehrheit alle gemeinsam - auch im Hinblick auf die Auswirkungen für den Nachbarn selbst entscheiden muss. Diese Bedeutung kommt auch in den besonderen Pflichten zum Ausdruck, die den Grundstückseigentümer nach dem hier maßgeblichen Saarländischen Nachbarrechtsgesetz treffen. Er muss dem Nachbarn die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, nach § 45 Abs. 1 NachbG SL mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzeigen und darf nach § 45 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 NachbG SL mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Ablauf der Anzeigefrist beginnen.
16
(b) Die Entscheidung über die Einfriedung eines Grundstücks ist damit ebenso wie die Entscheidung, es bei der von einem Miteigentümer - oder hier Sondereigentümer - ohne Beteiligung der anderen vorgenommenen Einfriedung eines Grundstücks zu belassen, eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Mitoder Sondereigentümer. Das gilt unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung der Einfriedung - hier des Zauns - und den Umständen ihrer Errichtung.
Unerheblich ist ferner, ob der Wohnungseigentümer, der den Zaun errichtet haben soll, an dem Teil des Gemeinschaftseigentums, an dessen Rand der Zaun stand, ein Sondernutzungsrecht hat oder ob er insoweit „nur“ zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 WEG berechtigt war. Ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage nach der Störerhaftung aller Wohnungseigentümer sind schließlich auch etwaige Regelungen in oder außerhalb der Teilungserklärung darüber, wer im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander den Zaun zu errichten hatte.
17
bb) Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Beseitigung des Zauns war eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.
18
(1) Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen , wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist. Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6 mwN).
19
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Zauns, um die es hier geht, ist danach gemeinschaftsbezogen. Sie trifft, wie ausgeführt, im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen. Sie erfordert ein gemeinsames Vorgehen. Die Entscheidung über die Einfriedung oder Nichteinfriedung des gemeinschaftlichen Grundstücks müssen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer gemeinsam treffen. Sie können etwa nur gemeinsam entscheiden, wie sie die geltend gemachte Eigentumsstörung beseitigen, ob sie den Zaun ganz entfernen oder nur auf das gemeinschaftliche Grundstück zurücksetzen wollen. Hätten sie die Störung von sich aus beseitigen wollen, hätten sie dazu nach § 45 Abs. 3 NachbG SL gemeinsam den Nachbarn von dieser Absicht unterrichten müssen.
20
cc) Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft , die deshalb von den Klägern auf Beseitigung der Eigentumsstörung verklagt werden konnte.
21
(1) Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt. Nach nahezu einhelliger Ansicht besteht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern (a.M. soweit ersichtlich nur: Becker, ZWE 2014, 14, 16 f.). Weitgehend Einigkeit besteht auch darüber, dass der Verband passiv prozessführungsbefugt ist und von den Gläubigern der Wohnungseigentümer selbst in Anspruch genommen werden kann. Unterschiedlich beurteilt wird allein die Frage, ob die passive Prozessführungsbefugnis des Verbands ebenso wie die aktive Prozessführungsbefugnis (zu dieser: Senat, Urteile vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 14 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, ZWE 2015, 402 Rn. 6) eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümer ausschließt (LG Nürnberg-Fürth, NJW 2009, 3442, 3444; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 10 WEG Rn. 34 aE; Riecke/Schmid/ Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 320 f.; im Ergebnis [ausschließliche Haftung des Verbands] ebenso: OLG München, OLGR 2006, 37; Rühlicke, ZWE 2007, 261, 268 f.; Schmid, NZM 2010, 683, 685; mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus öffentlichen Abgaben: Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 258b, 266; für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch Wenzel, NZM 2006, 321, 323) oder ob deren Inanspruchnahme weiterhin möglich ist (Hügel/Elzer, WEG, § 10 Rn. 253; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 88; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 520, 532; Elzer, ZMR 2006, 228, 229; ähnlich: Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 66a).
22
(2) Hier kommt es nicht auf die zuletzt genannten Unterschiede, sondern allein darauf an, ob eine passive Prozessführungsbefugnis des Verbands überhaupt besteht. Davon ist der Senat bislang ausgegangen (Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 14). Daran ist festzuhalten.
23
(a) Die Wahrnehmungspflicht des Verbands nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG als eine nur intern wirkende Erfüllungsübernahme zu verstehen, würde dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die Gemeinschaft soll den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nicht nur durch ihre Verpflichtung zur Erstattung seiner Aufwendungen (dazu: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 14) unterstützen. Sie soll die Verpflichtung wie eine eigene Verpflichtung behandeln und sie selbst erfüllen, soweit sie berechtigt ist. Sie soll sich auch mit dem Gläubiger auseinandersetzen, soweit die Forderung nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 13).
24
(b) Diese Aufgabe könnte sie zwar auch erfüllen, wenn sie nicht selbst in Anspruch genommen werden könnte. Sie bliebe dann aber gegenüber dem Gläubiger nur Beauftragte oder Sprecherin ihrer Mitglieder. Ansprechpartner des Gläubigers blieben letztlich doch die Wohnungseigentümer. Der Gläubiger könnte seine Forderung im Streitfall nur durch Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer durchsetzen, die dann von dem Verband Erstattung verlangen müssten. Diesen Umweg soll die Wahrnehmungspflicht des Verbands gerade vermeiden. Das gelingt nur, wenn der Gläubiger den Verband selbst gerichtlich in Anspruch nehmen kann. Die Wahrnehmung von Pflichten in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ist deshalb als gesetzliche passive Prozessstandschaft zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof vor der WEG-Reform des Jahres 2007 eine Verfahrensstandschaft für Passivprozesse der Gemeinschaft als nicht möglich angesehen hat (Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 169). Der Gesetzgeber kann eine passive Prozessführungsbefugnis einführen (Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 500; Zwoll, Die Prozessstandschaft auf Beklagtenseite, 1993, S. 3 ff., 45). Dies ist mit dem Erlass von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geschehen. Gegen sie bestehen auch keine konstruktiven Bedenken, weil der passiv prozessführungsbefugte Verband in der Lage ist, einer etwaigen Verurteilung auch Folge zu leisten.
25
3. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich aber nicht ausschließen, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet und diese nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr zur Beseitigung des Zauns verpflichtet war.
26
a) Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt, was das Berufungsgericht nicht verkennt, der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. § 902 BGB ist auf ihn, anders als auf den Anspruch aus § 985 BGB, nicht anwendbar (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 13, 25). Die Verjährungsfrist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB mit dem 1. Januar 2002, wenn zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entstanden war und die Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, sonst mit dem Ablauf des Jahres , in dem diese Umstände eingetreten sind.
27
b) Der Anspruch auf Beseitigung entsteht mit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger. Diese tritt bei der rechtswidrigen Errichtung einer Anlage mit der baulichen Veränderung ein (Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, ZfIR 2014, 741 Rn. 10). Diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht festgestellt hat es ferner, wann die Kläger Kenntnis davon erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben, dass der Zaun auf ihrem Grundstück angebracht wurde.

III.


28
Die Sache ist deshalb nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird festzustellen sein, wann der Zaun errichtet worden und wann die Kläger von diesem Umstand Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben. Wenn der Beklagten der Nachweis nicht gelingen sollte, dass diese Umstände bis zum Ablauf des Jahres 2006 eingetreten sind, ginge das zu ihren Lasten.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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bb) Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat allerdings nicht den Inhalt, den die Revision ihm beilegen will. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem Überbau aufgibt und dem Eigentümer den Besitz an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Gebäudes überlässt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, aaO). Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

11
(3) Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer , besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft allerdings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. allgemein Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 10 Rn. 85; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 258). Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst (vgl. Schultz, ZWE 2012, 57, 58; Abramenko, ZWE 2013, 117, 120).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 175/02 Verkündet am:
24. Januar 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits entstandener Beseitigungskosten.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern verlegt worden.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken- haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahresmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte dieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember 1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter verständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage installieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Kläger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versorgungseinrichtungen in seinem Haus.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm aufgewandte Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der Einbaukosten für die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und Anmie-
tung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung von insgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Entfernung der Fernwärmeleitung ! zur Zahlung von 2.927,14 - in dem Berufungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

$ Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14 " # # n- det. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der Kläger habe die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die Fernwärmeleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrags vom 1. Oktober 1991 zu entfernen. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen sei - Vertragspartner geworden. Der Höhe nach beschränke sich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der Fernwärmeleitung angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleistungen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf-
wendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der Flüssiggastankanlage gemacht habe. Ebensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen Heizungsanlage sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank, die Genehmigungsgebühren und die Heizungsanschlußkosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, den Versorgungsvertrag zu kündigen.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.


Dem Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständlichen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber der Beklagten ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des Klägers befindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten durchführte und das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die Beklagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).
2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge- richt die Beseitigungspflicht der Beklagten dem zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt , die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-
nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni- kationsanlagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Beseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu. Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnenschein , BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604 Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Kläger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Senat , BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).

a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstück befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den Kläger - insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klägers führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Eigentum des Klägers stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

b) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zudem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines
Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine Duldungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fernwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunternehmen , die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht verkennt , erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde, dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und
preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofortige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, überstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl. Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163 i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und endgültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fernwärmeversorgungsunternehmens , das am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen , die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV übereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Leitungsbereich , mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klägers , war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).

aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seither das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offenkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlassen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte, sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.

(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch die Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten stand nicht entgegen, daß möglicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechtsträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage - ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems war. Zwar könnte dann mit der Demontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Beklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den Umständen nach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. Nach Gründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche
Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un- geachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.
5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zu erfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßt sich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das Urteil des Berufungsgerichts keine Einwände vor.
Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht erkannt - aus Verzug.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

6
a) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 10; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (Senat , Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9).
14
aa) Für die alleinige Rechtsverfolgungskompetenz des Verbands spricht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Danach übt die Wohnungseigentümergemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte der Wohnungseigentümer aus, ohne dass insoweit zwischen geborener und gekorener Ausübungsbefugnis differenziert würde. Dass bei einer geborenen Ausübungsbefugnis nur der Verband tätig werden kann, steht außer Frage; dafür, dass hiervon abweichend bei einer gekorenen Ausübungsbefugnis nicht nur der Verband, sondern auch der Wohnungseigentümer selbst tätig werden kann, gibt der Gesetzestext keinen Anhaltspunkt (vgl. Wenzel, NZM 2008, 74, 76). In der Gesetzesbegründung zu § 10 WEG wird zwar ausgeführt, dass „die nach gel- tendem Recht zulässige Konkurrenz der Verfolgung von Individual- und ge- meinschaftlichen Ansprüchen” unberührt bleibe (BT-Drucks. 16/887, S. 62); dem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof nach dem damals geltenden Recht, das erklärtermaßen nicht geändert werden sollte, eine solche Konkurrenz jedenfalls im Bereich der gemeinschaftsbezogenen Sachmängelansprüche gerade nicht anerkannt hat und damit der überwiegenden Auffassung in der damaligen Rechtsliteratur gefolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20 f. mwN; so auch Wenzel, NZM 2008, 74, 76).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 169/14
Verkündet am:
10. Juli 2015
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2
Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene
Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene
Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage
durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis
des Verbands begründet.
Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des
Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband
im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der
Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der
Revisionsinstanz erfolgen.
Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen
Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er
das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm
jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung
von der Teilungserklärung gedeckt wäre.
Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf
jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden,
wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen
untersagt.
Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen
Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis
sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit
der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht,
für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte
Duldung reicht keinesfalls aus.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und
den Richter Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 2 werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause B. P. 17 bis 19, S. , gelegene Gaststätte C. nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind; letztere tragen die früheren Kläger zu 1.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die (früheren) Kläger zu 1 und die Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Klägerin zu 2. Die Beklagte erwarb 1995 eine Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein Beschluss gefasst, wonach „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen“. Zugleich wurde die Hausverwaltung „beauftragt und bevollmächtigt, die Durchführung dieses Beschlusses mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchzusetzen“. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden. Die Klage, mit der die übrigen Wohnungseigentümer die Beklagte dazu verurteilen lassen wollten, die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision haben die übrigen Wohnungseigentümer ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ihre Prozessbevollmächtigte erklärt, dass anstelle der bisherigen Kläger die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Prozess eintritt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Das Berufungsgericht sieht die Bezeichnung als „Ladenraum“ als Zweckbestimmung an, lässt jedoch dahinstehen, ob der Betrieb einer Gaststätte hiermit unvereinbar ist. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Beklagte habe zumindest seit 1989 - zunächst als Pächterin und dann als Eigentümerin - die Gaststätte betrieben und hierfür entsprechende Investitionen getätigt. Die Verwirkung müssten sich auch etwaige Sonderrechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Daher sei die Beklagte so zu behandeln, als ob die Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung dem Betrieb einer Gaststätte diene. Insoweit sei von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auszugehen, weil nur auf diese Weise ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Wettbewerbern geführt werden könne. Der gefasste Mehrheitsbeschluss ändere hieran nichts, weil den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund konkreter Beeinträchtigungen, weil die Kläger solche nicht vorgetragen hätten.

II.


3
Die Revision hat Erfolg.
4
1. a) Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage ohne nähere Begründung zu Unrecht als zulässig angesehen. Die objektive Auslegung der Klageschrift aus Empfängersicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NZM 2013, 237 Rn. 5) ergibt, dass die Klage im Namen der Wohnungseigentümer (mit Ausnahme der Beklagten) erhoben worden ist. Diese waren nicht prozessführungsbefugt, weil der am 10. Mai 2011 gefasste Beschluss über die Klageerhebung die alleinige Prozessführungsbefugnis des Verbands begründet hat.
5
aa) Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. nur Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327, Rn. 6 mwN). Indem die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss zur gerichtlichen Durchsetzung der zuvor beschlossenen Öffnungszeiten für Gaststätten und Restaurantbetriebe in der Wohnanlage beauftragt und bevollmächtigt wurde, ist aber eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG für die individuellen Unterlassungsansprüche der Sondereigentümer begründet worden. Allerdings ist in dem Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, dass der Verband die Rechtsausübung übernimmt. Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, wonach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547). Ein anderer Sinngehalt kann einem solchen Beschluss bei nächstliegender Auslegung nicht beigemessen werden, weil die erforderliche Beschlusskompetenz nur für die Vergemeinschaftung der Individualansprüche besteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollen. Zwar könnte der Verwalter auch beauftragt und bevollmächtigt werden, die Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich durchzusetzen. Anders als die gebündelte Rechtsdurchsetzung durch den Verband kann dies aber nicht mehrheitlich - und damit ggf. gegen den Willen einzelner Rechtsinhaber - beschlossen werden. Vielmehr wären hierfür individuelle Aufträge und Vollmachten der klagenden Wohnungseigentümer erforderlich.
6
bb) Die Begründung der gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt sind (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.).
7
b) Die Klage ist jedoch zulässig geworden, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den erforderlichen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11) Parteiwechsel auf der Klägerseite erklärt hat. Da die Vorinstanzen die Klage fälschlich als zulässig angesehen und in der Sache entschieden haben, kann der Parteiwechsel in der Revisionsinstanz vorgenommen werden.
8
aa) Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 4 jeweils mwN). Er ist in der Revisionsinstanz in der Regel nicht möglich (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 21). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Wohnungseigentümer Klage erheben, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht.
9
(1) Insoweit besteht nämlich sowohl bei der geborenen als auch bei der gekorenen Ausübungsbefugnis die Besonderheit, dass die Wohnungseigentümer Inhaber des materiellen Rechts sind und der Verband lediglich ausübungsbefugt ist bzw. durch einen entsprechenden Beschluss ausübungsbefugt wird. Von einer Vollrechtsübertragung hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, um die Individualrechte der Wohnungseigentümer nicht auszuhöhlen. Den Wohnungseigentümern sollte „die maßgebliche Stellung und der Gemeinschaft nur eine gleichsam dienende Funktion zukommen“ (BTDrucks. 16/887, S. 61; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 494).
10
(2) Durch den Parteiwechsel wird demzufolge weder der Klagegrund geändert noch erfordert er neuen Tatsachenvortrag; er trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die klagenden Rechtsinhaber ihre Rechte nur durch den teilrechtsfähigen Verband geltend machen können. Infolgedessen ist der Parteiwechsel sachdienlich, weil er dem Gebot der Prozessökonomie entspricht (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 24 ff.). Dass die Beklagte dem Parteiwechsel widersprochen hat, ist unerheblich (§ 533 Nr. 1 ZPO).
11
bb) Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel des Verbands zulässig. Insbesondere ist es auf die Beseitigung der in dem vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26 f.). Diese liegt unverändert in der Aberkennung der (nunmehr gebündelt durch den Verband verfolgten) Individualansprüche der früheren Kläger zu 1; würde das gegen diese gerichtete klageabweisende Urteil rechtskräftig, könnten die Ansprüche (auch) durch den Verband nicht mehr geltend gemacht werden.
12
2. In der Sache hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer annimmt.
13
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NZM 2006, 192 Rn. 10 f.; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 12).
14
b) Daran gemessen liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor.
15
aa) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, aufgrund der vor dem Jahr 2007 eingetretenen Verwirkung sei die Beklagte seither so zu stellen, als wäre ihre Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Gaststätte“ ausgewiesen. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 13 a.E.). Insbesondere begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486, 487 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158).
16
bb) Um solche neuen, eigenständigen Störungen geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden. Die Ausweitung der Öffnungszeiten über ein Uhr nachts hinaus begründet Unterlassungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer, die frühestens im Jahr 2007 entstanden sind. Diese sind alleiniger Gegenstand der Klage, da der Betrieb der Gaststätte ansonsten hingenommen wird. Die Verwirkung ist schon deshalb nicht eingetreten, weil es an dem Zeitmoment in Gestalt einer vorangehenden langjährigen Duldung fehlt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die eingetretene Verwirkung - wie das Berufungsgericht meint - auch etwaige Sonderrechtsnachfolger bindet (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 14), kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer trotz eingetretener Verjährung oder Verwirkung ihrer Unterlassungsansprüche den rechtswidrigen Gebrauch durch einen Mehrheitsbeschluss für die Zukunft untersagen können (vgl. hierzu OLG Hamm, NZM 2009, 624, 625; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 158).
17
3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen alsrichtig (§ 561 ZPO); der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
a) Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Teileigentumseinheit als „Ladenraum“ dient, sieht das Berufungsgericht zutreffend als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter an, lässt jedoch offen, ob die Nutzung als Gaststätte hiervon gedeckt ist. Dies ist zu verneinen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund Unterlassungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer sowohl aus § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 15 Abs. 3 WEG bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 mwN). Auf den Mehrheitsbeschluss vom 10. Mai 2011 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
19
aa) Die Auslegung der Teilungserklärung kann der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen. Aufgrund der Eintragung in das Grundbuch ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN).
20
bb) Daran gemessen werden unter einem Ladenraum Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (vgl. nur BayObLGZ 1980, 154, 159 ff.; OLG München, NJW-RR 2008, 1394; OLGR 1994, 38 f.; OLG Köln, WuM 2005, 71, 73; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 281 f.; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219 mwN).
21
cc) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 16 mwN). Hiervon kann für den Nutzungszeitraum ab ein Uhr nachts schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im Saarland belegen ist und Läden dort - anders als Gaststätten - zur Nachtzeit geschlossen sein müssen. Das saarländische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 15. November 2006 (saarl. LÖG, ABl. 2006, S. 1974) beschränkt die Öffnung von Verkaufsstellen an Werktagen nämlich auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr (§ 3 Nr. 1 saarl. LÖG) und erlaubt sie an Sonn- und Feiertagen nur unter erheblichen Einschränkungen (§§ 7, 8 saarl. LÖG).
22
dd) Ob eine landesrechtliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten dazu führt, dass die Bezeichnung als „Ladenraum“ im Sinne einer dynamischen Verweisung die Öffnung zur Nachtzeit erlaubt (so etwa das Berufungsgericht; verneinend dagegen AG Nürnberg, ZWE 2015, 35 ff.) und darüber hinaus bewirkt, dass bestimmte Arten von Gaststätten mit der Zweckbestimmung als Laden vereinbar sind (so für ein Weinlokal AG Bremen, ZMR 2013, 749, 750 f.; weitere Nachweise zum Ganzen bei Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219), bedarf keiner Entscheidung.
23
b) Schließlich ist die Teilungserklärung nicht - was das Berufungsgericht ebenfalls offen gelassen hat - konkludent dahingehend geändert worden, dass die Teileigentumseinheit nunmehr als Gaststätte dient. Grundsätzlich kann eine solche in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10, 20 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 15 Rn. 8) schuldrechtlich geändert werden; gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wirkt dies allerdings nur, wenn die Änderung - woran es hier fehlt - durch die Eintragung in das Grundbuch „verdinglicht“ wird (§ 10 Abs. 3 WEG). Ob und ggf. wann Sonderrechtsnachfolger in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls der auf eine schuldrechtliche Änderung der Teilungsvereinbarung bezogene Wille der Sondereigentümer nicht feststellbar ist.
24
aa) Der Umstand, dass eine zweckwidrige Nutzung geduldet wird, kann für sich genommen den Einwand der Verwirkung begründen, weil diese eine Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZR 159/09, ZWE 2010, 266 f.). Für eine Änderung der Teilungserklärung reicht eine schlichte Duldung dagegen keinesfalls aus (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67 mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat. Darüber hinaus muss allseitig der rechtsgeschäftliche Wille bestehen, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen. Für jede dieser Voraussetzungen bedarf es konkreter Anhaltspunkte. In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gegenstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. KG, NJW-RR 1989, 976; OLG Hamburg, ZMR 2003, 870, 871; 2006, 298, 299; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853, 854; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67). Im Zweifel ist von einer bloßen Duldung auszugehen.
25
bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Wohnungseigentümer den Betrieb einer Gaststätte zwar über lange Zeit hingenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sämtliche Eigentümer von der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung Kenntnis hatten, sich der Rechtswidrigkeit der Nutzung bewusst waren und mit Bindungswirkung für die Zukunft eine Änderung vornehmen wollten. Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf die langjährige Duldung.

III.

26
Die früheren Kläger zu 1 haben analog § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Klägerwechsel nicht entstanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 120 ff. mwN). Dies gilt insbesondere für die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 ff.). Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der unterliegenden Beklagten zur Last.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel

Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2012 - 36 C 124/12 (12) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.06.2014 - 5 S 297/12 -
14
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – mit dem geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache befasst hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klage, anders als das Berufungsgericht offen- bar meint, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gerichtet und dass dies nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch in der Sache richtig ist (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 266; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 421 Stichwort „Ansprüche eines Nachbarn“; Wenzel, ZWE 2006, 462, 468). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

6
a) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 10; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (Senat , Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9).

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

24
bb) Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat allerdings nicht den Inhalt, den die Revision ihm beilegen will. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem Überbau aufgibt und dem Eigentümer den Besitz an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Gebäudes überlässt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, aaO). Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beigeladenen und die Beklagten sind die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft; die Anlage besteht aus drei selbständigen Gebäuden. Eines dieser Gebäude bewohnten die Beklagten. Neben ihm befand sich ursprünglich eine Freifläche. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vor einer Begehung des Gebäudes durch die Verwalterin am 22. Juli 2005 wurde dort eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse angelegt, zu deren Vollendung es aber nicht kam. Auf ihrer Versammlung am 11. Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den - bestandskräftigen - Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen habe. Die Verwalterin sollte den Rückbau schriftlich verlangen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist vor Gericht durchsetzen. Mit der am 31. Dezember 2009 eingegangenen Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten den Rückbau der Fläche. Diese berufen sich auf Verjährung.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine taugliche Grundlage für den verlangten Rückbau. Er sei nichtig, weil er nicht erkennen lasse, wer zum Rückbau verpflichtet werden solle. Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist; diese sei abgelaufen. Sie habe mit der Herstellung der Betonfläche und damit spätestens Ende des Jahres 2005 begonnen. Die Beigeladenen müssten sich das Wissen der Verwalterin zurechnen lassen, weil sie ihre Wissensvertreterin sei. Diese habe von der Herstellung der Betonfläche spätestens bei der Begehung am 22. Juli 2005 erfahren.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht auf den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 stützen lässt. Zweifelhaft ist schon, ob dieser Beschluss eine eigenständige, von den gesetzlichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer losgelöste Beseitigungspflicht begründen soll. Das muss aber an dieser Stelle nicht entschieden werden. Mit einem solchen Inhalt wäre der Beschluss jedenfalls mangels Beschlusskompetenz nichtig. Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Leistungen nur verpflichtet werden, soweit das in Gesetz, Teilungserklärung oder in diese ergänzenden Vereinbarungen vorgesehen ist (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10 und vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 10). Für die Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums, um die es hier geht, besteht eine gesetzliche Ermächtigung nicht. Für eine Ermächtigung in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist nichts ersichtlich. Dagegen erhebt die Klägerin keine Einwände.

6

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner weiteren Annahme, die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Ansprüche (der Wohnungseigentümer) auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums aus § 1004 Abs. 1 BGB einerseits und aus § 15 Abs. 3 WEG andererseits seien verjährt.

7

a) Richtig ist zwar, dass diese Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB auch bei der Störung des Gemeinschaftseigentums nicht nach § 902 BGB unverjährbar sind, sondern, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall der Verwirklichung eines eingetragenen dinglichen Rechts (dazu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185) abgesehen, der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen. Das entspricht für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung einer Störung des Grundstückseigentums ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238, vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 6 f. und vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 12 jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch gegen eine Störung des Gemeinschaftseigentums richtet und wenn er auf § 15 Abs. 3 WEG gestützt wird (OLG Hamm, ZMR 2009, 386 f.; Jennißen/Schultzky, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 133; MünchKomm-BGB/Commichau, 6. Aufl., § 15 WEG Rn. 45 aE; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 15 Rn. 47; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 26; Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 15 WEG Rn. 54; Tank/Baumgarten/Kutz, WEG, § 15 Rn. 51; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142; Lehmann-Richter in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 124).

8

b) Die regelmäßige Verjährung ist hier aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen.

9

aa) Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beides hätte hier bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eintreten müssen, weil die Verjährung sonst durch die vorliegende Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden wäre.

10

bb) Die von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungsansprüche der Beigeladenen sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, vor dem 31. Dezember 2005 entstanden. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB entsteht mit der Beeinträchtigung des (Gemeinschafts-) Eigentums. Diese liegt hier schon in der - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - rechtswidrigen baulichen Veränderung, nicht erst in deren Vollendung oder in dem späteren Auftreten von Gefahren (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2006- V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16). Das gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG. Danach sind die Ansprüche hier mit der Anlegung der Betonfläche spätestens im Jahr 2005 entstanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen (auch) in der Aufgabe des ursprünglichen Vorhabens und dem Belassen des unvollendeten Zustands eine Störung des Gemeinschaftseigentums liegt, wann der Anspruch auf Beseitigung einer solchen Störung entsteht und ob sie (nur) durch Entfernung des Torsos beseitigt werden könnte, muss hier nicht entschieden werden.

11

cc) Dass die übrigen Wohnungseigentümer sämtlich vor dem 31. Dezember 2005 von der Anlegung der Betonfläche und von der Person dessen, der dies veranlasst hat, Kenntnis erlangt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht festgestellt ist ferner, dass und aus welchen Gründen diese bis zum 31. Dezember 2005 ohne grobe Fahrlässigkeit hiervon hätten erfahren müssen. Dies bedürfte auch einer näheren Begründung, weil die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträchtigungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen (Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 15 WEG Rn. 54; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142; Gaier, NZM 2003, 90, 93). Sie müssten sich auch nicht das - hier zudem nicht festgestellte - Wissen anderer Wohnungseigentümer zurechnen lassen (Staudinger/Kreuzer aaO; Gaier, NZM 2003, 90, 93).

12

dd) Die Beigeladenen müssen sich das Wissen der Verwalterin, welches diese von der Beschlussfassung am 11. Mai 2009 erlangt hat, jedenfalls nicht rückwirkend zurechnen lassen.

13

(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich der Gläubiger das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f. und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151); dies gilt auch im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 und vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294, Rn. 16). In diesem Sinne kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch von den Wohnungseigentümern betraut sein. Bis zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprach das für die so genannten gemeinschaftlichen Ansprüche der Wohnungseigentümer allgemeiner Ansicht (OLG München, NJW-RR 2007, 1097, 1098; OLG Hamm, NJOZ 2009, 3753, 3759; LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 5 T 48/08, juris Rn. 69; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 66; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 24; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 15 Rn. 24; Bub/von der Osten, Wohnungseigentum von A-Z, 7. Aufl., Stichwort Verjährung S. 909; Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 2006, S. 179 f.; Gaier, NZM 2003, 90, 94 ff.; Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588). Heute stehen diese Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu. Ob sich der Verband das Wissen des Verwalters zurechnen lassen muss, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; er hält eine Zurechnung insoweit aber für möglich (Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 18).

14

(2) Ob der Verwalter Wissensvertreter der Wohnungseigentümer auch ist, wenn es - wie hier - um ihre eigenen, nicht gemeinschaftlichen Ansprüche geht, ist, soweit die Frage überhaupt behandelt wird, umstritten. Teilweise wird die Frage uneingeschränkt verneint (Staudinger/Kreuzer, BGB, [2005], § 15 WEG Rn. 54; Gaier, NZM 2003, 90, 96). Nach anderer Ansicht kommt eine Zurechnung nur in Betracht, wenn der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und zur Durchsetzung der Hausordnung ermächtigt ist (Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 147; Bub, ZWE 2003, 18, 22). Eine ähnliche Überlegung wird für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG geregelte Ermächtigung des Verwalters angestellt, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allerdings nur, um das Verwalterwissen dem Verband zuzurechnen (Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588), nicht, wie das Berufungsgericht meint, um dieses Wissen den einzelnen Wohnungseigentümern bei der Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche zuzurechnen.

15

(3) Richtigerweise kann das Wissen des Verwalters dem einzelnen Wohnungseigentümer nur zugerechnet werden, soweit die Durchsetzung der Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt.

16

(a) Die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters beruht auf der Überlegung, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f.). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass sich der Gläubiger im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16 f. mwN). Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Gläubiger zugerechnet werden soll, zu dem Aufgabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (BGH aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 15).

17

(b) Diese Voraussetzungen können auch bei dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Verwalter auf einer Einzelübertragung seitens der Wohnungseigentümer oder auf der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Wohnungseigentumsgesetz beruht. Eine Aufgabenzuweisung durch die einzelnen Wohnungseigentümer oder in ihrem Interesse durch Gesetz lässt sich aber aus den in § 27 WEG bestimmten Kompetenzen des Verwalters nicht ableiten. Es sind Kompetenzen und Befugnisse für die Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Gemeinschaftsaufgaben, aber nicht für die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer. Das Wissen, das der Verwalter hierbei erlangt, erlangt er bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinschaft, nicht bei Wahrnehmung der Individualansprüche der Wohnungseigentümer in deren Auftrag. Solches Wissen kann dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht zugerechnet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 320/01, WM 2003, 647, 649 für die Zurechnung von Kenntnissen beim Verkauf der Eigentumswohnung).

18

(c) Anders liegt es nur, wenn die Durchsetzung von Individualansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer selbst eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Dann entspricht die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Verwalter für die Wohnungseigentümer der gesetzlichen Aufgabenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können ihre Ansprüche nicht mehr individuell durchsetzen. Sie müssen sich auf die Überwachung und Steuerung des Verwalters beschränken, diese Aufgaben andererseits aber auch wahrnehmen. Sie dürfen sich dann nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, die der für sie kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung tätige Verwalter erlangt hat. Originäre Gemeinschaftsaufgabe ist die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG nur bei gemeinschaftsbezogenen Rechten. Die Durchsetzung anderer Rechte wird nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG Gemeinschaftsaufgabe nur, wenn die Rechte gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Ansprüche an sich zieht.

19

(d) In diesem zweiten - hier gegebenen - Fall ist den einzelnen Wohnungseigentümern jedenfalls das nach der Beschlussfassung erlangte Wissen des Verwalters als eigenes Wissen zuzurechnen.

20

Die Vergemeinschaftung eines Individualanspruchs wirkt in dieser Fallgestaltung aber nicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Verwalter von dem Umstand Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsetzung des Anspruchs nämlich noch keine Gemeinschaftsaufgabe. Es fehlt damit die sachliche Rechtfertigung für eine Zurechnung. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen. Die Verjährungsfrist liefe dann nämlich unter Umständen mit der Fassung des Vergemeinschaftungsbeschlusses ab, der eine Zurechnung von Wissen erst rechtfertigt.

21

(e) Das kann dazu führen, dass namentlich in großen Wohnungseigentumsanlagen Ansprüche auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums erst mit Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren, weil sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Wohnungseigentümer nur selten mag nachweisen lassen. Dieser Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, einem Wohnungseigentümer die Kenntnis des Verwalters auch dann zuzurechnen, wenn er ihm die Wahrnehmung seiner Ansprüche nicht übertragen hat. Wie ausgeführt, begründet erst die Übertragung der Aufgabe auf den späteren Wissensträger den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

22

(4) Danach scheidet hier eine Zurechnung des Verwalterwissens vor Mai 2009 aus. Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3 WEG sind nach der Rechtsprechung des Senats keine sog. geborenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG. Sie sind vielmehr sog. gekorene Gemeinschaftsangelegenheiten (Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10 und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6), Ansprüche also, deren Durchsetzung erst dadurch zur Gemeinschaftaufgabe wird, dass der Verband sie an sich zieht. Die Wohnungseigentümer haben damit zurechenbares Wissen erst mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 erlangt. Die von diesem Zeitpunkt an laufende regelmäßige Verjährungsfrist ist durch die vorliegende Klage rechtzeitig gehemmt worden.

23

3. Die Entscheidung ist, anders als die Beklagten meinen, auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis fehlte. Diese steht der Klägerin allerdings nur zu, wenn sie die Ansprüche der Wohnungseigentümer wirksam an sich gezogen hat. Das ist mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 aber auch geschehen. Dieser Beschluss ist wirksam.

24

a) Mit der Frage, ob die Klägerin mit diesem Beschluss die Beseitigungsansprüche der Beigeladenen an sich gezogen hat, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Das kann der Senat nachholen, weil Beschlüsse nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auszulegen sind, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Textes ergibt, weil Umstände außerhalb des Beschlusstextes nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f. und Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, NJW-RR 2013, 335 Rn. 13) und weil zusätzliche danach verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Der Senat bejaht die Frage. Die Wohnungseigentümer haben zwar beschlossen, dass die Betonfläche beseitigt werden soll und der Erbauer sie auf eigene Kosten zu beseitigen hat. Sie haben damit aber keine eigenständige Beseitigungsverpflichtung der Beklagten begründen, sondern nur das Ziel der Maßnahmen beschreiben wollen. Das ergibt sich daraus, dass sie die Einzelheiten in dem Beschluss nicht festgelegt, sondern die Verwalterin mit der Durchführung beauftragt haben. Sie soll „den Erbauer“ ermitteln, ihn zur Beseitigung auffordern und bei Scheitern der Aufforderung die Beseitigungsansprüche der Beigeladenen gerichtlich durchsetzen.

25

b) Dieser Beschluss ist, anders als die Beklagten meinen, auch hinreichend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Beschluss, durch den die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich zieht, nicht anders als die weitergehende Abtretung eines Anspruchs (dazu: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 Rn. 24), wenn er erkennen lässt, welche - tatsächlichen oder vermeintlichen - Ansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden sollen. Dieser Anforderung genügt der Beschluss. Er beschreibt in seinen Eingangssätzen, dass es um die Beseitigung der Betonfläche geht. Damit wird deutlich, dass der Verband die Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen will, die diesem Ziel dienen. Solche Ansprüche macht die Klägerin hier geltend. Die fehlende ausdrückliche Benennung der Beklagten und die fehlende Beschreibung der Art und Weise des angestrebten Rückbaus ändern daran nichts.

III.

26

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

27

1. Zunächst wird festzustellen sein, ob die Beigeladenen sämtlich bis zum Ablauf des Jahres 2005 von der Anlegung der Betonfläche und davon erfahren haben, wer dafür verantwortlich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB).

28

2. Sodann wird festzustellen sein, ob die Anlegung der Betonfläche andere Wohnungseigentümer in einem über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 2012  - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4 f. und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090) und welcher der Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB als Störer anzusehen ist.

Stresemann                           Lemke                           Schmidt-Räntsch

                       Brückner                         Weinland