Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06

bei uns veröffentlicht am20.07.2007
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 22 C 469/04, 08.07.2005
Landgericht Potsdam, 1 S 20/05, 20.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 245/06 Verkündet am:
20. Juli 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichtete Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 10. Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in P. (Brandenburg).
2
Das den Klägern gehörende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Stadt P. und wurde von dem Beklagten seit 1986 als Zufahrt für den mit einem Fahrzeug ansonsten nicht erreichbaren hinteren Teil seines Grundstücks genutzt. 2001 verkaufte die Stadt das Grundstück an die Zeugin H. mit dem Hinweis, dass der Beklagte es seit einem vor dem 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt als Zuwegung und Überfahrt nutze. In dem Kaufver- trag verpflichtete sich die Zeugin, dem Beklagten eine Grunddienstbarkeit einzuräumen , sofern ihm aus dieser Nutzung ein Anspruch auf Gewährung eines Geh- und Überfahrtsrechts erwachsen sein sollte.
3
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Februar 2002 verkaufte die Zeugin H. den vorderen Teil des von ihr erworbenen Grundstücks (bestehend aus den damaligen Flurstücken 795 und 796) an die Kläger. Den hinteren Grundstücksteil hatte sie zuvor an Dritte veräußert. Der mit den Klägern geschlossene Vertrag enthält zugunsten der Erwerber des hinteren Grundstücksteils und in Bezug auf das Grundstück des Beklagten (Flurstück 797) unter VI.1.2. folgende Regelung: "Dem Käufer ist bekannt, dass zulasten des Vertragsgegenstandes im Wege der Bestellung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der verbleibenden Restfläche aus den Flurstücken 795 und 796 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu gewähren und dies im Grundbuch zu vermerken ist. Dieses .... Recht erstreckt sich auf einen ca. 3m breiten Streifen .... Der Verkäufer wird auf eigene Kosten eine …. Zufahrt herstellen. Für die künftige Er- und Unterhaltung …. hat der nutzende Eigentümer selbst einzustehen, mehrere jeweils anteilig. Dem Käufer ist bekannt, dass diese Zufahrt zum Teil auch von dem jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 797 mitgenutzt werden wird. Der Umfang der Benutzerrechte richtet sich nach dem für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser üblichen."
4
Am 7. Mai 2002 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Kläger in das Grundbuch eingetragen. Im August 2002 bewilligte die Zeugin H. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrmitbenutzungsrechts; diese wurde am 20. Februar 2003 in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger sind aufgrund ihres Antrags vom 8. Juli 2003 seit dem 23. September 2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
5
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten oder zu befahren, sowie die Herausgabe eines ihm für das Zufahrtstor überlassenen Schlüssels. Ferner nehmen sie den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Befestigung der Zufahrt in einer Breite von drei Metern sowie eine dahingehende Konkretisierung der Grunddienstbarkeit.
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 888 BGB verpflichtet , die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Aus dem zwischen den Klägern und der Zeugin H. geschlossenen Kaufvertrag könne er keine Rechte herleiten. Die Kläger seien darin lediglich auf eine Mitnutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten hingewiesen, nicht aber verpflichtet worden, diesem ein Nutzungsrecht einzuräumen. Ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG stehe dem Beklagten nicht zu. Die Kläger hätten das Grundstück nach § 116 Abs. 2 SachenRBerG gutgläubig lastenfrei erworben, da ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass der Beklagte es vor dem 3. Oktober 1990 als Zuwegung genutzt habe.
8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

II.

A. Klage
9
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Kläger von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Dienstbarkeit gemäß § 888 Abs. 1 BGB verlangen können.
10
Allerdings gewährt die Vorschrift des § 888 Abs. 1 BGB dem Vormerkungsberechtigten gegen den vormerkungswidrig eingetragenen Zwischenerwerber einen Anspruch auf Abgabe der Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung, welche zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. An der erforderlichen Vormerkungswidrigkeit des Zwischenerwerbs kann es bei einer nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgten Grundstücksbelastung aber fehlen. Da eine Vormerkung nur den konkret bestehenden schuldrechtlichen Auflassungsanspruch sichert, ist eine solche Belastung nicht (relativ) unwirksam gemäß § 883 Abs. 2 BGB und damit nicht vormerkungswidrig, wenn der Vormerkungsberechtigte nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen nur die Auflassung eines entsprechend belasteten Grundstücks verlangen kann (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1981, V ZR 58/79, NJW 1981, 980, 981 sowie Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 208). Der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger wäre deshalb durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 nicht im Sinne von § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB beeinträchtigt, wenn die Verkäuferin nach dem mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag berechtigt war, das Grundstück entsprechend zu belasten.
11
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, Feststellungen zu einer solchen Berechtigung der Verkäuferin zu treffen. Es hat lediglich geprüft, ob dem Beklagten eigene Rechte aus der zwischen den Klägern und der Zeugin H. getroffenen Vereinbarung über die Mitnutzung des Grundstücks durch Dritte zustehen. Dies kann indessen anders zu beantworten sein als die Frage, ob die Verkäuferin im Verhältnis zu den Klägern berechtigt war, nicht nur den Erwerbern des hinteren Grundstücksteils, sondern - erforderlichenfalls - auch dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts zu bewilligen.
12
2. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und zwar hinsichtlich der Klage insgesamt. Solange nicht feststeht, dass die Kläger von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen können, ist der Beklagte aufgrund dieses eingetragenen Rechts zur Nutzung der Zufahrt berechtigt. Damit entfällt auch die Grundlage für die Verurteilung des Beklagten, die Nutzung des Grundstücks der Kläger zu unterlassen und den Schlüssel zur Zufahrt herauszugeben.
13
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen durch die erforderliche - nicht nur am Wortlaut orientierte, sondern alle Umstände des Falles berücksichtigende - Auslegung der Vereinbarung unter VI.1.2. des Kaufvertrages vom 13. Februar 2002 (nachfolgend: Nutzungsklausel) nachholen kann. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
14
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
15
a) Die Möglichkeit, dass die Zeugin H. berechtigt war, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, kann nicht mit der - von dem Berufungsgericht in Bezug auf mögliche Rechte des Beklagten verwendeten – Begründung in Abrede gestellt werden, die Kläger seien durch die Nutzungsklausel lediglich auf eine Mitnutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten hingewiesen worden, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung der Kläger ergebe, diese Nutzung zu dulden. Einem solchen Verständnis der Nutzungsklausel steht bereits entgegen, dass sie nach ihrem Wortlaut keinen gegenwärtigen, sondern einen künftigen Zustand beschreibt ("…Zufahrt… mitgenutzt werden wird"). Wäre es richtig, dass die Kläger dennoch berechtigt sein sollten, dem Beklagten die Mitnutzung ihres Grundstücks jederzeit zu untersagen, liefe die Nutzungsklausel weitestgehend leer. Dies aber widerspräche dem - von dem Berufungsgericht nicht beachteten - Erfahrungssatz , dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen rechtserheblichen Inhalt haben soll (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536), und wäre im Übrigen mit dem letzten Satz der Nutzungsklausel unvereinbar, in dem - mit Bezug auch auf die Mitnutzung des Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 797 - ausdrücklich der Begriff "Benutzerrechte" verwendet wird.
16
Eine aus der Nutzungsklausel folgende Berechtigung der Zeugin H. , zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 erforderlichenfalls eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, kann auch nicht aufgrund der im Berufungsurteil angestellten Überlegungen zu der Bekundung der Zeugin abgelehnt werden, sie habe durch die Nutzungsklausel die ihr aus dem Vertrag mit der Stadt P. obliegende Verpflichtung an die Kläger weitergeben wollen. Richtig an diesen Überlegungen mag sein, dass die Zeugin H. nach dem mit der Stadt P. geschlossenen Vertrag nur insoweit verpflichtet war, ei- ne Grunddienstbarkeit zu bestellen, als dem Beklagten aufgrund der bisherigen Nutzung des verkauften Grundstücks ein entsprechender Anspruch erwachsen war. Allerdings geht das Berufungsgericht an anderer Stelle davon aus, dass dem Beklagten ein solcher Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ursprünglich zugestanden hat, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Zeugin nicht verpflichtet gewesen sein soll, für die Bestellung einer Dienstbarkeit Sorge zu tragen. Vor allem aber ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts unverständlich , die Nutzungsklausel könne deshalb nicht als Weitergabe ihrer Verpflichtung an die Kläger angesehen werden, weil ungeklärt gewesen sei, ob und inwieweit dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit zustand. Gerade wenn und weil die Zeugin H. nicht ausschließen konnte, dass sie aus dem Vertrag mit der Stadt P. verpflichtet war, dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit einzuräumen, entspricht es der Lebenserfahrung, dass sie - auch zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen - bestrebt war, diese mögliche Verpflichtung durch Vereinbarung der Nutzungsklausel entweder an die Kläger weiterzugeben oder aber sicherzustellen, dass sie trotz des Weiterverkaufs berechtigt blieb, die Verpflichtung erforderlichenfalls zu Lasten der Kläger zu erfüllen.
17
Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht ferner zu erwägen haben, ob sich aus dem Umstand, dass die Nutzungsklausel zugunsten der Erwerber des hinteren Grundstücksteils die Bestellung einer Grunddienstbarkeit vorsieht, hinsichtlich des Flurstücks 797 aber nur von einer Mitnutzung bzw. einem Benutzerrecht spricht, folgern lässt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien ein dingliches Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 nicht begründet werden sollte, oder ob sich der Unterschied in der Formulierung daraus erklärt, dass noch nicht feststand, welche Rechte die Verkäuferin aufgrund des mit der Stadt P. geschlossenen Vertrages zugunsten des Beklagten würde begründen müssen. Dabei wird auch zu klären sein, ob und inwieweit es für die Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar von Bedeutung war, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte ihr - von den Erwerbern des hinteren Grundstücksteils ohnehin befahrenes - Grundstück mitnutzte.
18
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch aus dem nachträglichen Verhalten der Parteien Rückschlüsse auf deren Geschäftswillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gezogen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 m.w.N.) und deshalb erforderlichenfalls auch festzustellen und zu würdigen sein wird, wann die Kläger von dem zwischen der Zeugin H. und dem Beklagten geschlossenen Vergleich vom 15. April 2002 und von der Bewilligung bzw. Eintragung der Grunddienstbarkeit erfahren und wie sie hierauf reagiert haben.
19
b) aa) Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangen, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig war und die Kläger deshalb die Zustimmung zu deren Löschung verlangen können, wird im Rahmen des auf Unterlassung der weiteren Nutzung des klägerischen Grundstücks gerichteten Klageantrags die dann naheliegende Möglichkeit zu prüfen sein, dass dem Beklagten aus der Nutzungsklausel jedenfalls ein eigener schuldrechtlicher Anspruch auf Mitnutzung des Grundstücks (§ 328 BGB) zusteht.
20
bb) Demgegenüber kann sich eine Pflicht der Kläger, die weitere Nutzung ihres Grundstücks zu dulden, nicht aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ergeben. Ist die eingetragene Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig und damit zu löschen, haben die Kläger das Grundstück gemäß § 116 Abs. 2 i.V.m. §§ 122, 111 SachenRBerG gutgläubig lastenfrei erworben; ein etwaiger Anspruch des Beklagten aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist damit erloschen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 122, 111 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG).
21
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schützt die Vormerkung den Berechtigten nämlich nicht nur vor nachteiligen Verfügungen im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB, sondern auch in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstands zur Zeit der Eintragung der Vormerkung und damit auch gegen nicht eingetragene Rechte Dritter (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). Dabei ist für die Gutgläubigkeit des Erwerbers der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde (vgl. Senat, BGHZ 28, 182, 187; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, aaO).
22
Entsprechendes gilt für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach § 116 Abs. 2 i.V.m. §§ 122, 111 SachenRBerG. Die Regelung dient der Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in den neuen Ländern (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 80). Sie lehnt sich an die Regelung des § 892 BGB an und überträgt die darin enthaltenen Wertungen zum Schutze eines Grundstückserwerbers auf die Rechtspositionen eines nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Berechtigten (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349). Demgemäß gilt der durch das Bürgerliche Gesetzbuch gewährleistete Schutz des Vormerkungsberechtigten in gleicher Weise im Rahmen des § 111 SachenRBerG (ebenso MünchKomm-BGB/Grüneberg, 4. Aufl., § 111 SachenRBerG Rdn. 7; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 111 Rdn. 3).
23
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger im Mai 2002 hatte daher zur Folge, dass sie gegen zu diesem Zeitpunkt aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschützt waren, sofern sie bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung keine positive Kenntnis von dem Bestehen solcher Rechte hatten. Eine solche Kenntnis ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt und von dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten, soweit ersichtlich , auch nicht behauptet worden.
B. Widerklage
24
Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Widerklage unbegründet ist.
25
1. Als Grundlage eines Anspruchs auf bauliche Veränderung der Zufahrt kommt nur das von dem Beklagten erwirkte Urteil des Amtsgerichts P. vom 30. Juli 2003 in Betracht, durch welches die Zeugin H. verurteilt worden ist, die Zufahrt des Grundstücks der Kläger entsprechend auszubauen.
26
Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich jedoch nicht auf die Kläger. Zwar wirkt ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind; hierzu zählt auch die Einzelrechtsnachfolge in den streitbefangenen Gegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 1995, V ZR 263/94, NJW 1996, 395, 396). Das von den Klägern erworbene Grundstück war in dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil vom 30. Juli 2003 geführt hat, jedoch nicht streitbefangen (§ 265 Abs. 1 ZPO). Eine Sache ist in diesem Sinne nur dann im Streit befangen, wenn die für das Verfahren maßgebliche Sachlegitimation des Rechtsvorgängers auf seiner rechtlichen Beziehung zu der Sache beruht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 11; MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17 f.). Das ist insbesondere dann gegeben, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an der Sache streitig ist; bei nichtdinglichen Rechten kommt eine solche Annahme in Betracht, wenn sie der Sache in einer dinglichen Rechten vergleichbaren Weise anhaften. Demnach kann - da der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG grundstücksbezogen zu verstehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395) - ein Grundstück streitbefangen sein, wenn ein auf diese Vorschrift gestützter Anspruch unmittelbarer Gegenstand eines Rechtsstreits ist.
27
Das war hier indessen nicht der Fall. Grundlage der Verurteilung der Zeugin H. , die Zufahrt auszubauen, war nämlich nicht ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG, sondern der zwischen dem Beklagten und der Zeugin H. geschlossene Vergleich. Die von der Zeugin darin übernommenen Verpflichtungen haften - auch wenn sie vor dem Hintergrund des § 116 Abs. 1 SachenRBerG übernommen worden sein mögen - nicht dem von den Klägern erworbenen Grundstück an.
28
b) Eine Rechtsgrundlage für die mit der Widerklage ebenfalls verlangte Konkretisierung der eingetragenen Grunddienstbarkeit besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine solche insbesondere nicht aus dem zwischen der Zeugin H. und den Klägern geschlossenen Kaufvertrag. Die Herstellung einer drei Meter breiten Zufahrt ist darin nicht von den Klägern, sondern von der Verkäuferin übernommen worden.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2005 - 22 C 469/04 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 S 20/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung


(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung v

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 111 Gutgläubiger lastenfreier Erwerb


(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 122 Entsprechende Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2003 - V ZR 28/03

bei uns veröffentlicht am 14.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/03 Verkündet am: 14. November 2003 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2003 - V ZR 72/03

bei uns veröffentlicht am 14.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2007 - V ZR 245/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - IV ZR 54/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2016 - IX ZR 176/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/15 Verkündet am: 14. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 173 Abs. 2 E

Referenzen

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch

1.
selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks eingetragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2.
ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder
3.
dem Erwerber bekannt war, daß
a)
ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbständiges Eigentum am Gebäude oder dingliches Nutzungsrecht besteht oder
b)
ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks nach diesem Kapitel bestanden.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch

1.
selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks eingetragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2.
ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder
3.
dem Erwerber bekannt war, daß
a)
ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbständiges Eigentum am Gebäude oder dingliches Nutzungsrecht besteht oder
b)
ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks nach diesem Kapitel bestanden.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch

1.
selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks eingetragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2.
ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder
3.
dem Erwerber bekannt war, daß
a)
ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbständiges Eigentum am Gebäude oder dingliches Nutzungsrecht besteht oder
b)
ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks nach diesem Kapitel bestanden.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 28/03 Verkündet am:
14. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch
aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
BGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 28/03 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks in H. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagte zu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, auf dem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben seit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.
An der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des Beklagten zu 3 ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt zur Schweinezuchtanlage nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vor dem 2. Oktober 1990 genutzt hat.
Die Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur Zug "!$# % & um Zug gegen Zahlung von 30.000 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs auf dem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des Grundstücks der Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetrieb des Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihn die Klägerin erst nach dem 31. Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13 SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte anwendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf
Einräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber für Ansprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbindung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe, was einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.

II.


Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewertung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewicht beigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortrag der Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des Tatrichters und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wegebenutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu 3 selbst den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn nämlich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrt zu dessen Hof zur Verfügung stellt.
2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar.


a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un- mittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder uneingeschränkte Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten dinglichen Rechte deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unterscheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränktes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht unrichtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichen Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - an sich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz das bestehende und durch den Einigungsvertrag anerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer nicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer und Nutzer bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zu DDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und in diesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), rechtsbeständig war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sind diese Nutzungsverhältnisse gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. ZGB begründeten, als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5 EGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die Zubilligung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getragen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei "als dingliches,
nicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt", trifft nicht zu.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 113 SachenRBerG eine "Verdinglichung" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zuordnen ließe.
Allerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen das Argument des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Erlöschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete. Denn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand, während §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den "lastenfreien" Erwerb durch Dritte regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wären grundsätzlich auch nebeneinander denkbar.
Gleichwohl läßt sich aus den Regelungen des "lastenfreien" Dritterwerbs nichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG die Möglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberechtigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zu haben, dient allein dem Schutz des Dritten und erlaubt keine Rückschlüsse auf eine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuldrechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücks gerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, und zwar unabhängig davon, ob er von den Nutzungsgegebenheiten Kenntnis hatte. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die
Möglichkeit einer Art "lastenfreien" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weil dem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätte verlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußte das dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch nämlich , daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Regelungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs für anwendbar erklärt wurden (§ 111 SachenRBerG), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einer Klage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen werden kann (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen lastenfreien Erwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892 BGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von dinglichen Belastungen erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden Wertungen zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position aber nicht zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den Vorschriften des § 8 GBBerG.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zusteht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußten nicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegung der Grundbucheintragung (Senat, BGHZ 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürfnissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 BGB zur schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003,
V ZR 388/02, Umdruck S. 11 f.). Unschädlich ist auch, daß das Berufungsge- richt das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in solchen Fällen die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenen Weg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nicht ohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. KG NJW 1973, 1128, 1129).
4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen, verkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach § 104 SachenRBerG gilt (von Falkenhayn, RVI, § 106 SachenRBerG, Rdn. 1; Eickmann, SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht kein unabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen lassen.
5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines ' (') * ,+- ./!$ 10 ' 2 '# 34!5 6702 8 :9 Entgelts von 30.000 nspruch aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs , sondern Ausführungen zum Streitwert.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch

1.
selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks eingetragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2.
ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder
3.
dem Erwerber bekannt war, daß
a)
ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbständiges Eigentum am Gebäude oder dingliches Nutzungsrecht besteht oder
b)
ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks nach diesem Kapitel bestanden.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.