Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2017 - V ZR 39/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR39.16.0
bei uns veröffentlicht am23.06.2017
vorgehend
Landgericht Stralsund, 4 O 91/10, 28.03.2013
Oberlandesgericht Rostock, 1 U 166/13, 13.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/16 Verkündet am:
23. Juni 2017
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme
kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an
und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 39/16 - OLG Rostock
LG Stralsund
ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR39.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom 13. Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Dr. S. war Eigentümer eines Grundstücks in P. . Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 27. August 1998 unter Erteilung einer Belastungsvollmacht an die K. GmbH, die dieses teilen, mit Häusern bebauen und anschließend veräußern wollte, und ließ es an sie auf. Zur Finanzierung des Vorhabens gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) der K. GmbH mit Vertrag vom 11. November 1999 / 13. Januar 2000 einen Kredit. Zur Absicherung der Kreditverbindlichkei- ten hatte die K. GmbH am 3. November 1999 unter Verwendung der Belastungsvollmacht des noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Dr. S. zugunsten der Beklagten an dem Grundstück zwei Sicherungsgrundschulden über (umgerechnet) 66.467,94 € und 193.779,62 € bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Grundstück in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.
2
Am 30. Juni 2000 wurde zugunsten der K. GmbH eine Auflassungsvormerkung im Rang nach den Grundschulden in das Grundbuch eingetragen. Am 31. Juli 2000 verkaufte sie eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks unter Abtretung der Auflassungsvormerkung an die Klägerin ; die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erfolgte am 28. März 2001. Kurz darauf fiel die K. GmbH in die Insolvenz.
3
Am 14. Mai 2001 schloss der Insolvenzverwalter der K. GmbH mit der K. H. GmbH einen notariellen „Grundstückskaufvertrag im Wege der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs“. Darin übernahm die K. H. GmbH alle Rechte und Pflichten der K. GmbH aus näher bezeichneten Grundstückskaufverträgen. Am 5. Juli 2001 erhielt Dr. S. den Kaufpreis.
4
Mit Vereinbarung vom 12./17. Juli 2001 übernahm die K. H. GmbH mit Zustimmung der Beklagten die Kreditverbindlichkeiten der insolventen K. GmbH und trat an deren Stelle in das Kreditverhältnis mit der Beklagten ein. Zugleich wurde vereinbart, dass u.a. die beiden auf dem Grundstück in P. lastenden Grundschulden fortan der Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegenüber der neuen Schuldnerin dienen. Dr. S., der zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war, war an der Vereinbarung nicht beteiligt. Ein halbes Jahr später fiel auch die K. H. GmbH in die Insolvenz. Die Beklagte kündigte daraufhin die Darlehen.
5
Ende 2002 wurde die K. GmbH als Eigentümerin des Grundstücks in P. in das Grundbuch eingetragen. Am 7. März 2003 erklärten der Insolvenzverwalter der K. H. GmbH und die Klägerin die Auflassung hinsichtlich der nunmehr vermessenen Teilfläche dieses Grundstücks. Im Februar 2005 wurde die K. H. GmbH als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
6
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den beiden Sicherungsgrundschulden. Am 15. Juni 2009 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Am 1. September 2010 wurde die Klägerin als Eigentümerin der vermessenen Teilfläche des Grundstücks (künftig: Grundstück) in das Grundbuch eingetragen.
7
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, eine Löschungsbewilligung für die beiden auf dem Grundstück der Klägerin lastenden Grundschulden abzugeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Zwangsvollstreckung nur insoweit für unzulässig erklärt, als sie einen Gesamtbetrag von 143.784,57 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


8
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Eigentümerin des von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücks zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aktiv legitimiert. Sie wende aber ohne Erfolg ein, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin der Grundschulden sei. Das Fehlen der Einwilligung des damaligen Grundstückseigentümers Dr. S. zu der am 12./17. Juli 2001 zwischen der K. GmbH und der K. H. GmbH vereinbarten befreienden Schuldübernahme habe nicht zu einem Erlöschen der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden nach § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt. Auf seine Einwilligung komme es nicht an, weil er nicht Sicherungsgeber im Sinne des § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB sei. Unter Berücksichtigung des zwischen Dr. S. und der K. GmbH geschlossenen Kaufvertrages, der bewilligten Auflassungsvormerkung und der erteilten Belastungsvollmacht sowie im Hinblick auf die am 5. Juli 2001 erfolgte Kaufpreisüberweisung sei tatsächlich und nach dem wirtschaftlichen Interesse nicht Dr. S., sondern die K. GmbH Sicherungsgeberin der Grundschulden. Deren Zustimmung habe aber vorgelegen. Die Grundschulden valutierten jedoch nur noch in Höhe von 143.784,57 €; daher sei die Zwangsvollstreckung nur in dieser Höhe zulässig.
9
Da die Grundschulden teilweise noch valutierten, sei für eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Löschungsbewilligungen kein Raum.

II.



10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
11
1. Nicht frei von Rechtsfehlern geht das Berufungsgericht davon aus, dass die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO zulässig ist.
12
a) Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von „dem Schuldner“ zu erheben. Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den Voll- streckungsschuldner, betrifft die Prozessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung. Schuldner im Sinne von § 767 ZPO ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, NZG 2016, 221 Rn. 22 mwN). Erklärt - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§ 1191 f., § 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns eingetragene (Nachfolge-) Eigentümer Vollstreckungsschuldner (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9).
13
Wird im Laufe des Vollstreckungsverfahrens ein neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, hat dies auf den Fortgang des Verfahrens gegen den bei Beschlagnahme des Grundstücks eingetragenen Grundstückseigentümer keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Eigentumserwerb auf einem vorgemerkten Anspruch beruht und die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung vorrangigen Recht betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 22). Das Verfahren wird unabhängig davon fortgesetzt, ob der Eigentumswechsel nach Wirksamwerden der Beschlagnahme als Verstoß gegen das Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam ist (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 26 Rn. 2.2) oder ob der Erwerber trotz der Beschlagnahme des Grundstücks im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB wirksam Eigentum erworben hat und daher § 26 ZVG Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 18). Der neue Eigentümer tritt nicht als Vollstreckungsschuldner ein (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 4; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 26 Rn. 2.9; ders., BGHReport 2007, 580; Jursnik, MittBayNot 1999, 125, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).
14
b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin danach nicht Schuldnerin im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und die von ihr erhobene Vollstreckungsabwehrklage deshalb unzulässig. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2009 angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war noch die K. H. GmbH als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und damit Vollstreckungsschuldnerin. Die Eintragung der Klägerin als neue Eigentümerin des Grundstücks erfolgte erst am 1. September 2010.
15
2. Soweit die Klägerin neben der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch gemäß § 894 BGB auf Bewilligung der Löschung der beiden Grundschulden geltend macht (vgl. hierzu Senat, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872 Rn. 7 mwN), geht das Berufungsgericht zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber nicht verneinen. Es nimmt rechtsfehlerhaft an, dass ein Löschungsanspruch der Klägerin nicht bestehe, weil die Beklagte noch Inhaberin der Grundschulden sei. Damit verkennt es, dass die zwischen der K. GmbH und der K. H. GmbH vereinbarte Schuldübernahme vom 12./14. Juli 2001 wegen Fehlens der Einwilligung des damaligen Grundstückseigentümers Dr. S. dazu geführt hat, dass die Grundschulden zu Eigentümergrundschulden geworden sind.
16
a) Nach einer Schuldübernahme geht eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB auf den Grundstückseigentümer über; dies gilt auch, wenn die Sicherheit - wie hier - in einer Sicherungsgrundschuld besteht (Senat, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872 Rn. 7, 14 mwN). Diese Vorschriften finden nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB aber keine Anwendung, wenn derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in die Schuldübernahme einwilligt.
17
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht auf die der K. GmbH als „wirtschaftlicher“ oder „künftiger“ Eigentümerin des Grundstücks an, sondern auf diejenige von Dr. S. als dem zum Zeitpunkt der Schuldübernahme im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
18
aa) Bereits der Wortlaut des § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Zustimmung desjenigen maßgeblich ist, dem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme „gehört“, legt nahe, dass es auf die Einwilligung desein- getragenen Eigentümers ankommt. Dies entspricht auch den Vorstellungen der Vorkommission des Reichsjustizamtes (RJA), die zu der (Vorgänger-)Vorschrift ausgeführt hatte, es empfehle sich „die Aufrechterhaltung des Pfandrechts in allen Fällen davon abhängig zu machen, daß derjenige, welcher zur Zeit der Schuldübernahme sich im Eigenthum der verpfändeten Sache befindet, der Schuldübernahme zustimme“ (abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratungen des BGB, Recht der Schuldverhältnisse, Bd. I, S. 877 f.). Dem hat der historische Gesetzgeber mit dem damals beschlossenen § 317 Abs. 1 E I-RJA (jetzt: § 418 Abs. 1 BGB) Rechnung getragen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 418 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Eigentümers, der im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft eines bestimmten Schuldners eine Hypothek bzw. Grundschuld bestellt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück einstehen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579; Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244).
19
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann auf diejenige des eingetragenen Eigentümers und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers an, wenn zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, der Kaufpreis entrichtet und ihm durch den Grundstückseigentümer eine Belastungsvollmacht erteilt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit § 418 Abs. 1 BGB „klare und bestimmte Verhältnisse“ (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band I, S. 424; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) schaffen. Dem widerspräche es, die für die Zustimmung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB maßgebliche Person nach wirtschaftlichen Kriterien entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Im Übrigen bleibt es dem Erwerber eines Grundstücks, den der Verkäufer - wie hier - durch Erteilung einer Belastungsvollmacht zur Bestellung von Grundschulden ermächtigt hat, unbenommen, einem etwaigen Interesse an einer künftigen Schuldübernahme durch einen Dritten durch entsprechende Vereinbarungen bereits bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer Rechnung zu tragen.
20
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Zustimmung maßgebliche Person auch nicht durch Auslegung der zwischen der K. GmbH als Darlehensnehmerin und der Bank getroffenen Sicherungsvereinbarung festzustellen. Das Berufungsgericht beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Person des Sicherungsgebers, auch wenn die Grundschuld auf dem einem Dritten gehörenden Grundstück lastet, nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten , sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu ermitteln ist (Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt). Diese Grundsätze sind nicht auf § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Erforderlich ist die Einwilligung desjenigen, der durch § 418 Abs. 1 BGB geschützt werden soll. Das ist nicht derjenige, der dem Gläubiger das Grundpfandrecht beschafft und mit diesem den Sicherungsvertrag geschlossen hat. Vielmehr soll, wie bereits dargelegt, der Eigentümer, für den die Person des Schuldners zentrale Bedeutung hat und der mit diesem die Bedingungen der Zurverfügungstellung des Grundstücks vereinbart und dabei regelmäßig auch schuldrechtliche Absprachen zur Begrenzung seiner Haftung getroffen hat, vor der mit einem Schuldneraustausch verbundenen Änderung seines Haftungsrisikos geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241).
21
c) Da es an einer Einwilligung des damaligen Eigentümers Dr. S. in die Schuldübernahme fehlt, sind die Grundschulden kraft Gesetzes auf ihn übergegangen.

III.


22
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
23
1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Anders verhielte es sich nur, wenn das ursprünglich gegen die K. H. GmbH gerichtete Zwangsversteigerungsverfahren nach der Grundbucheintragung der Klägerin als neuer Eigentümerin nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen diese fortgesetzt worden wäre. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit diesem bislang weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen in den Blick genommenen Gesichtspunkt zu befassen.
24
2. Hinsichtlich des neben der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB, der nur dem wirklichen Inhaber des betroffenen Rechts zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 69 mwN), geht das Berufungsgericht zwar zu Recht davon aus, dass die Klägerin von der K. H. GmbH das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Klägerin dieses Recht auch tatsächlich zusteht. Es wäre daher Sache der Beklagten, jede von der Klägerin dargelegte oder sonst konkret in Betracht kommende Möglichkeit des Erwerbs, insbesondere die hier naheliegende Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Auflassung durch die Vertragsbeteiligten (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377), zu widerlegen, wobei für die Widerlegung der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 11). Daran fehlt es hier.
25
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestünde aber nur, wenn sie auch im Verhältnis zu der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen ist. Die Beschlagnahme des Grundstücks hat zu einem Veräußerungsverbot geführt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass eine gegen das Verbot verstoßende Eigentumsübertragung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Eigentum aufgrund eines vorgemerkten Anspruchs erworben hat, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus einem der Auflassung vorrangigen Recht betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 23). Der Eigentumserwerb wäre aber dann im Verhältnis zu der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin wirksam, wenn die Klägerin auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB Eigentum erworben hätte. Ob es sich hier so verhält, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 28.03.2013 - 4 O 91/10 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.01.2016 - 1 U 166/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2017 - V ZR 39/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 446/13 Verkündet am: 3. November 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 08. Mai 2015 - V ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2014 - V ZB 123/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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(1) Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von „dem Schuldner“ zu erheben. Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstre- ckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN). Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den Vollstreckungsschuldner, betrifft die Prozessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; K. Schmidt/Brinkmann in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 44; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 9; a.A. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 767 Rn. 21: Frage der Aktivlegitimation).

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 795 ZPO) ist von "dem Schuldner" zu erheben (BAG NJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem für vollstreckbar erklärten Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgeführt ist (MünchKommZPO /K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 44). Erklärt - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§§ 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns im Grundbuch eingetragene (Nachfolge-)Eigentümer Vollstreckungsschuldner. Das gleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 € für die Gerichtskosten, 4.563,38 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 6.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4.

Gründe

A.

1

Im Grundbuch der eingangs genannten Teileigentumseinheit der Beteiligten zu 2 ist seit dem 20. Januar 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 - die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört - betreibt wegen titulierter Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2008 die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 wegen der Ansprüche der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin haben die Beteiligten zu 3 und 4 mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit am 15. Februar 2013 an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt. In dem Versteigerungstermin am 21. Februar 2013 hat das Vollstreckungsgericht die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist der Beteiligten zu 5 als Meistbietender der Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.

2

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen.

B.

3

Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 ZVG aufzuheben. Dies setze voraus, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgrund der Auflassungsvormerkung erfolgt sei; dazu sei es aber nicht gekommen. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden, weil sie gegenüber den Ansprüchen der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG nachrangig sei. Zwar werde die Vormerkung in § 10 ZVG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach zutreffender Ansicht falle sie aber in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG; hieraus ergebe sich ihre Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen, die der Rangklasse 2 zuzuordnen seien.

C.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

Weil eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN), ist der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 dahingehend auszulegen, dass sie die Versagung des Zuschlags begehren; nur diese, nicht aber die beantragte Änderung des geringsten Gebots kann mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden. Ein Zuschlagsversagungsgrund liegt jedoch nicht vor.

6

I. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet verneint das Beschwerdegericht der Sache nach einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 5 ZVG. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzuheben oder einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG lagen aber schon deshalb nicht vor, weil eine Umschreibung des Eigentums aufgrund des vorgemerkten Anspruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormerkung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG dar (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 126 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f. jeweils mwN).

7

II. Ebenso wenig ist der Zuschlag wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Beteiligten zu 3 und 4 im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen.

8

1. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§ 9 Nr. 1, § 48 ZVG).

9

a) In das geringste Gebot ist sie aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch des (bestrangig betreibenden) Gläubigers vorgeht (§ 44 Abs. 1 ZVG); dies gilt auch dann, wenn sie einen bedingten Anspruch sichert (Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124 ff.). Fällt die Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot, bleibt sie bei dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestehen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Weil der Eigentumserwerb des Erstehers dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), kann dieser den gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums trotz des erfolgten Zuschlags gegenüber dem Ersteher durchsetzen (§ 888 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 298 ff.).

10

b) Dagegen ist die Vormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Recht des (bestrangig betreibenden) Gläubigers im Rang nachgeht. Der Vormerkungsberechtigte muss den Eigentumserwerb des Erstehers gegen sich gelten lassen, weil die Vormerkung mangels Aufnahme in das geringste Gebot mit dem Zuschlag erlischt (§ 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). An die Stelle des zuvor durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs tritt der Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös (§ 92 Abs. 1 ZVG; vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 304 f.).

11

2. Ob eine vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung dem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 44 Abs. 1 ZVG vorgeht, wenn diese die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen betreibt, die der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen sind, ist umstritten.

12

a) Nach überwiegender Ansicht gehen die bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Auflassungsvormerkung vor. Teils wird dies vornehmlich aus deren vermeintlich dinglichem Charakter hergeleitet (Alff, ZWE 2010, 105, 112; ders., Rpfleger 2013, 15, 18 f.; Schmidberger, ZfIR 2013, 113 ff.; Schneider, ZMR 2009, 165, 169 f.; ZMR 2013, 305 f.; ZWE 2013, 246, 249; Suilmann, NotBZ 2010, 365, 368). Andere sehen Ansprüche der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG unabhängig von ihrer Rechtsnatur als vorrangig an; die Auflassungsvormerkung müsse wie jedes andere aus dem Grundbuch ersichtliche Recht in das Rangklassensystem des § 10 ZVG eingeordnet werden und falle in die (nachrangige) Rangklasse 4 (Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Stöber, ZVG, 20. Aufl. § 10 Rn. 16.8; Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439; wohl auch Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang IV Rn. 49; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 44 Rn. 11; Franck, MittBayNot 2012, 345, 349; Böttcher, ZfIR 2010, 345, 347).

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b) Nach der Gegenauffassung bietet eine Auflassungsvormerkung Schutz vor einer Zwangsversteigerung, die aus Rechten der Rangklasse 2 betrieben wird. Zur Begründung wird teilweise darauf verwiesen, dass die bevorrechtigten Hausgeldansprüche keine dingliche Wirkung hätten. Könne das Vorrecht einem Erwerber nicht entgegengehalten werden, sei die Beschlagnahme als vormerkungswidrig anzusehen; der Vormerkungsberechtigte müsse sie nicht gegen sich gelten lassen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stehe im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten gewöhnlichen persönlichen Gläubigern gleich (Reymann, ZWE 2013, 446, 449; Herrler, NJW 2013, 3518; Fabis, ZfIR 2010, 354, 357 f.). Vereinzelt wird auch die Einordnung der Auflassungsvormerkung in die Rangklasse 4 bestritten, weil die Vormerkung ebenso wie das Eigentum selbst außerhalb des Rangklassensystems des § 10 Abs. 1 ZVG stehe; ihre Schutzwirkung bestimme sich ausschließlich nach § 883 Abs. 2 BGB (Kesseler, NJW 2009, 121, 123 f.; zustimmend MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 62 Fn. 428; offen gelassen von Reymann, ZWE 2013, 446, 448).

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c) Der Senat entscheidet die Frage mit der zuerst genannten Auffassung dahingehend, dass Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, stets Vorrang gegenüber einer Auflassungsvormerkung zukommt; diese ist auch dann nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - bereits vor dem Entstehen der bevorrechtigten Hausgeldansprüche in das Grundbuch eingetragen worden ist.

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aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus einer vermeintlich dinglichen Wirkung des Vorrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren und verleiht diesen keine dingliche Wirkung (Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 8 ff.). Aus dem schuldrechtlichen Charakter der bevorrechtigten Ansprüche folgt aber nicht, dass eine Auflassungsvormerkung Schutz vor der aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG betriebenen Zwangsversteigerung bietet (zutreffend Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Schneider, ZWE 2014, 61, 70 f.).

16

bb) Der Vorrang der § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallenden Hausgeldansprüche ergibt sich vielmehr daraus, dass die Auflassungsvormerkung der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen ist.

17

(1) Welches Recht dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Sinne von § 44 Abs. 1 ZVG vorgeht und folglich im geringsten Gebot Berücksichtigung finden muss, richtet sich nach §§ 10 bis 12 ZVG (Stöber, ZVG, 20. Aufl. § 44 Rn. 4.2; Löhnig/Siwonia, ZVG, § 44 Rn. 2 f.). Aus diesem Grund muss auch die Vormerkung zwingend in das Rangklassensystem des § 10 Abs. 1 ZVG - also in eine der in dieser Norm unter Nr. 1 bis 8 aufgeführten Rangklassen - eingeordnet werden (zutreffend Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine Auflassungsvormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren in einem Rangverhältnis zu den Rechten der Rangklasse 4 (Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148); nichts anderes gilt für ihr Verhältnis zu Rechten der Rangklassen 1 bis 3. Zwar trifft es zu, dass die Vormerkung wie das vorgemerkte Eigentum zu behandeln ist (§ 48 ZVG) und dass das Eigentum als solches nicht rangfähig ist (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 16; Assmann, Die Vormerkung (1998) S. 146, 194). Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine Auflassungsvormerkung außerhalb des Rangklassensystems des § 10 Abs. 1 ZVG steht; sie sichert zwar den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, ist aber ein Sicherungsrecht eigener Art und kein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus.

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(2) Dass Auflassungsvormerkungen in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG einzuordnen sind, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung (vgl. Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 10 Rn. 15; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 294; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 40; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 60; Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 883 Rn. 20; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang IV Rn. 49; Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 1532; Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439; Böttcher, ZfIR 2010, 345, 347, jeweils mwN). So sieht es auch der Senat. Weil die in § 10 Abs. 1 ZVG nicht ausdrücklich geregelte Vormerkung - wie ausgeführt - zwingend einer der in der Norm enthaltenen Rangklassen zugeordnet werden muss, kommt nur die Rangklasse 4 in Betracht. Denn sie ist am ehesten mit den darin aufgeführten dinglichen Rechten vergleichbar, während sie mit den in den anderen Rangklassen geregelten Rechten keine Ähnlichkeiten aufweist.

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(3) Aus der Einordnung der Auflassungsvormerkung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG ergibt sich ohne weiteres, dass sie gegenüber Rechten der Rangklasse 2 nachrangig ist. Denn die Rechte der Rangklasse 2 gehen insgesamt den Rechten aus den nachfolgenden Rangklassen 3 bis 8 vor. Auf die zeitliche Entstehung der Rechte kommt es insoweit nicht an; diese ist von Bedeutung, wenn mehrere Rechte innerhalb der Rangklasse 4 konkurrieren (vgl. § 11 Abs. 1 ZVG, §§ 879 ff. BGB). Auch hängt die bevorzugte Stellung der Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht von deren Rechtsnatur ab. Sie ergibt sich vielmehr aus der Einordnung der Hausgeldansprüche in dem Rangklassensystem des § 10 Abs. 1 ZVG. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn die der Rangklasse 2 unterfallenden Ansprüche im Verhältnis zu Auflassungsvormerkungen den nicht bevorrechtigten Ansprüchen aus der Rangklasse 5 der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gleichgesetzt würden (zutreffend Schneider, ZWE 2014, 61, 70 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 Rn. 17).

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cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht § 883 Abs. 2 BGB diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Aufstellung des geringsten Gebots richtet sich nicht nach dieser Norm, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes. Die Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB kann die Vormerkung gegenüber dem Ersteher nur dann entfalten, wenn sie gegenüber dem Recht des betreibenden Gläubigers (nach § 10 Abs. 1 ZVG) vorrangig ist, infolgedessen in das geringste Gebot fällt und trotz des Zuschlags bestehen bleibt. Nicht das Rangklassensystem wird durch § 883 Abs. 2 BGB durchbrochen, sondern im Gegenteil wird die Schutzwirkung der Vormerkung durch die Spezialregelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes erheblich modifiziert und eingeschränkt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 293 aE; Rosenberg, Sachenrecht [1919], § 883 Anm. IV 3 c); Meiser, Gruchot Bd. 57, 769 f.; unzutreffend daher Reymann, ZWE 2013, 446, 448; Kesseler, NJW 2009, 121, 123; Herrler, NJW 2013, 3518). Durch die Geltendmachung eines (nach dem Rangklassensystem) vorrangigen Anspruchs des betreibenden Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung wird der vorgemerkte Auflassungsanspruch nämlich in gesetzlich zulässiger Weise beeinträchtigt (Meiser, Gruchot Bd. 57, 769, 770).

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dd) Gegen den Vorrang der Ansprüche der Beteiligten zu 1 lässt sich auch nicht einwenden, dass hierdurch ein „Wettlauf“ zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Vormerkungsberechtigten entstehe, weil ein Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten während des Zwangsversteigerungsverfahrens dessen Fortsetzung entgegenstehe (vgl. Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 1133; ders., Notar 2013, 331, 334).

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(1) Richtig ist allerdings, dass es widersprüchlich wäre, wenn - wie es das Beschwerdegericht annimmt - einerseits die Vormerkung nicht in das geringste Gebot fiele, andererseits aber ein nach der Beschlagnahme erfolgter vollendeter Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führte. Zu einem solchen Wertungswiderspruch kommt es aber nicht, weil eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hat, wenn die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung (nach dem Rangklassensystem) vorrangigen Recht betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 ff.).

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(2) So liegt es, wenn die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betrieben wird (ebenso im Ergebnis LG Heilbronn, ZWE 2013, 230 f.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; aA Krauß, Notar 2013, 331, 334; Reymann, ZWE 2013, 446, 448, jeweils mwN). Der auf dem vorgemerkten Anspruch beruhende Eigentumserwerb ist aufgrund der Beschlagnahme gegenüber der aus einem besseren Recht betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft relativ unwirksam (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und hindert die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens deshalb nicht (vgl. Stöber, BGHReport 2007, 580 f.). Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2007 insoweit etwas anderes ergibt (V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 12 ff.), hält der Senat hieran nicht fest.

24

ee) Im Ergebnis setzt sich danach das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus Rechten der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets durch. Diese ist nicht in das geringste Gebot aufzunehmen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen. Dieses Ergebnis ist eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betreiben darf (vgl. § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT-Drucks. 16/887, S. 44; Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 Rn. 17); der Gesetzgeber hat - in den Grenzen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - eine umfassende Privilegierung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2009 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 13, 16).

25

ff) Verfassungsrechtliche Bedenken stehen nicht entgegen. Allerdings droht Berechtigten, zu deren Gunsten - wie hier - am 1. Juli 2007 eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, ein Rechtsverlust infolge der an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Es handelt sich insoweit um eine unechte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm - wie hier - auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und auf Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 132, 302 Rn. 43 mwN).

26

(1) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verfolgt das legitime Ziel, die Zwangsversteigerung von Eigentumswohnungen bei Hausgeldrückständen zu erleichtern. Nach der zuvor bestehenden Rechtslage waren Hausgeldrückstände im Zwangsversteigerungsverfahren nur in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zu berücksichtigen und damit nachrangig gegenüber den Rechten der Rangklasse 4. Deshalb verlief die Zwangsversteigerung von Eigentumswohnungen wegen Hausgeldrückständen meist erfolglos. Die Rückstände mussten von den anderen Wohnungseigentümern getragen werden, wodurch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben (siehe insgesamt BT-Drucks. 16/887, S. 1, 43 f.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn eine Auflassungsvormerkung vor einer aus Rechten der Rangklasse 2 betriebenen Zwangsversteigerung schützte. Kann nämlich der Vormerkungsberechtigte seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Ersteher durchsetzen, finden sich in aller Regel keine Bietinteressenten mit der Folge, dass eine Zwangsversteigerung faktisch unmöglich wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 302; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 28 Rn. 5.1 unter b); Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts S. 344 Rn. 296a).

27

(2) Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die genannten Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht.

28

(a) Der mit der Neubelegung der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG verbundene Eingriff in die Rechte der Realkreditgläubiger ist diesen insbesondere deshalb zuzumuten, weil der Gesetzgeber das Vorrecht sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach begrenzt hat (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 43 f.). Vormerkungsberechtigten droht allerdings - anders als den dinglich berechtigten Gläubigern - mit dem Erlöschen der Auflassungsvormerkung durch den Zuschlag ein vollständiger Rechtsverlust. Gleichwohl kommt die zeitliche und summenmäßige Begrenzung des Vorrechts mittelbar auch den Vormerkungsberechtigten zugute, weil diese ihr Interesse an einem Fortbestehen der Auflassungsvormerkung durch Ablösung der vorrangigen Ansprüche wahren können.

29

(b) Zudem bot selbst eine erstrangige Auflassungsvormerkung auch vor der Gesetzesänderung keinen vollständigen Schutz. Sie war - unbestritten - stets durch eine Zwangsversteigerung gefährdet, die aus Ansprüchen der vorangehenden Rangklassen betrieben wurde, etwa aufgrund öffentlicher Lasten der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. Alff, Rpfleger 2013, 15, 19; Kesseler, NJW 2009, 121 f.; Stöber, NJW 2000, 3600 ff. zu der Versteigerung aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a iVm § 174a ZVG). Die Inhaber einer Auflassungsvormerkung konnten nicht darauf vertrauen, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 ZVG dauerhaft unverändert bleiben und keine weiteren Ansprüche in eine der vorangehenden Rangklassen aufgenommen werden würden.

D.

30

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

31

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Zuschlags, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1, 3 und 4 richtet sich nach § 26 Nr. 1 RVG.

Stresemann                     Lemke                        Schmidt-Räntsch

                   Brückner                   Weinland

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

18
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage , dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überlegung , dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt /Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Erwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Krüger Klein Stresemann Czub Roth

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

D.  B.    war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wandeldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Bezug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten ablösen konnte. D.   B.   war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu deren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls D.  B.   war, dienen sollte. Im Jahr 1999 brachten die Träger-Gesellschaften der beiden Autohäuser ihre Geschäftsbetriebe in eine GmbH & Co. KG (fortan: die KG) ein. D.  B.   war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser KG. 2001 schlossen die Beklagte und die durch D.   B.   vertretene KG eine als „Abkommen“ bezeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die KG von der Beklagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abgelöst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensvereinbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkommen übertragen werden. Die KG wurde insolvent. Einer Aufforderung der Beklagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag des Autohauses übernommen, sondern nur dessen Restdarlehensschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinstehen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

5

1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann, wenn entweder die Darlehensschuld des Autohauses oder die Sicherheit der Beklagten erloschen ist.

6

a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung dienen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sicherungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Löschung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11).

7

b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Sicherungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückgewähr der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sicherungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 29). Der Sicherungsnehmer schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückgewähr nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verbliebenen Buchposition (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt).

8

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme nicht, die Darlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von 1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben worden.

9

a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen, dass die Darlehensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG verrechnet worden und dadurch erloschen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu beanstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.

10

b) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur gekommen sein, wenn die Beteiligten die bestehende Darlehensverpflichtung aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hätten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen sein. Danach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehensschuld nach § 397 BGB erforderlichen wirksamen Erlassvertrags scheidet nach den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Autohaus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D.B.     nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16).

11

bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus dem Blick verloren. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des bestehenden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG uneingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG - „vollen Umfangs“ in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag „vollen Umfangs“ gerade vermieden werden sollte.

12

cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interessengerechten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG einzulassen. Was sie hätte veranlassen können, sich mit einer Vertragsgestaltung einverstanden zu erklären, die von den mit dem Autohaus in dem Darlehensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses weiter benötigten - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erkennbar. Die Annahme einer solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern.

13

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

14

a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2; MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gegenstands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrechten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ 70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebauer, BGB, 13. Aufl., § 418 Rn. 3; Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21).

15

bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt haben.

16

(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen. Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konkludente Zustimmung. Die KG ist bei Abschluss des Abkommens durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaften allein vertreten kann, folgt zwar nicht zwingend, dass diese Person einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Eigenschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt. Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie ihre Vertretungsbefugnisse so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils betroffenen Gesellschaft erfordert.

17

(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unterschiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in diesen unterschiedlichen Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall, wenn eine natürliche Person - wie hier D.   B.   - allein zur Vertretung verschiedener von einer Schuld- oder Vertragsübernahme betroffener Gesellschaften befugt ist und für eine dieser Gesellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertragspartner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, KGR 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zugleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9).

18

cc) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Das Berufungsgericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegangen und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zugestimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagten nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen.

19

b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin, wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine solche Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.

III.

20

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

21

1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht alles dafür, dass die KG, wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehensschuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld mit der Folge einer „Nullstellung“ oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld nicht zu vereinbaren.

22

2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG den Darlehensvertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die Darlehensverpflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte Vorschrift ist im einen wie im anderen Fall anzuwenden.

23

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen, ob die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent) zugestimmt hat.

24

a) Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zustimmung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darlehensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab. D.   B.   war zur alleinigen Vertretung aller drei Gesellschaften berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertreter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.

25

b) Anders wäre es nur, wenn D.  B.   - für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungsgebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet, dass die Sicherheiten bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlöschen. Hier ergibt sich die Zustimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein vertreten kann und auf deren Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen.

26

4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehensschuld zurückzugeben, wäre zu beachten, dass eine solche Zusage inhaltlich einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW-RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

28

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.

29

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

30

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

     Brückner

        

Weinland     

        

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        
                          

Karlsruhe, den 15. Mai 2015
Die Vorsitzende
Stresemann

        

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

D.  B.    war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wandeldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Bezug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten ablösen konnte. D.   B.   war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu deren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls D.  B.   war, dienen sollte. Im Jahr 1999 brachten die Träger-Gesellschaften der beiden Autohäuser ihre Geschäftsbetriebe in eine GmbH & Co. KG (fortan: die KG) ein. D.  B.   war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser KG. 2001 schlossen die Beklagte und die durch D.   B.   vertretene KG eine als „Abkommen“ bezeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die KG von der Beklagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abgelöst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensvereinbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkommen übertragen werden. Die KG wurde insolvent. Einer Aufforderung der Beklagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag des Autohauses übernommen, sondern nur dessen Restdarlehensschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinstehen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

5

1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann, wenn entweder die Darlehensschuld des Autohauses oder die Sicherheit der Beklagten erloschen ist.

6

a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung dienen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sicherungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Löschung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11).

7

b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Sicherungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückgewähr der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sicherungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 29). Der Sicherungsnehmer schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückgewähr nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verbliebenen Buchposition (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt).

8

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme nicht, die Darlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von 1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben worden.

9

a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen, dass die Darlehensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG verrechnet worden und dadurch erloschen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu beanstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.

10

b) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur gekommen sein, wenn die Beteiligten die bestehende Darlehensverpflichtung aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hätten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen sein. Danach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehensschuld nach § 397 BGB erforderlichen wirksamen Erlassvertrags scheidet nach den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Autohaus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D.B.     nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16).

11

bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus dem Blick verloren. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des bestehenden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG uneingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG - „vollen Umfangs“ in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag „vollen Umfangs“ gerade vermieden werden sollte.

12

cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interessengerechten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG einzulassen. Was sie hätte veranlassen können, sich mit einer Vertragsgestaltung einverstanden zu erklären, die von den mit dem Autohaus in dem Darlehensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses weiter benötigten - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erkennbar. Die Annahme einer solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern.

13

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

14

a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2; MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gegenstands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrechten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ 70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebauer, BGB, 13. Aufl., § 418 Rn. 3; Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21).

15

bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt haben.

16

(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen. Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konkludente Zustimmung. Die KG ist bei Abschluss des Abkommens durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaften allein vertreten kann, folgt zwar nicht zwingend, dass diese Person einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Eigenschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt. Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie ihre Vertretungsbefugnisse so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils betroffenen Gesellschaft erfordert.

17

(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unterschiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in diesen unterschiedlichen Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall, wenn eine natürliche Person - wie hier D.   B.   - allein zur Vertretung verschiedener von einer Schuld- oder Vertragsübernahme betroffener Gesellschaften befugt ist und für eine dieser Gesellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertragspartner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, KGR 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zugleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9).

18

cc) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Das Berufungsgericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegangen und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zugestimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagten nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen.

19

b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin, wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine solche Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.

III.

20

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

21

1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht alles dafür, dass die KG, wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehensschuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld mit der Folge einer „Nullstellung“ oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld nicht zu vereinbaren.

22

2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG den Darlehensvertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die Darlehensverpflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte Vorschrift ist im einen wie im anderen Fall anzuwenden.

23

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen, ob die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent) zugestimmt hat.

24

a) Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zustimmung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darlehensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab. D.   B.   war zur alleinigen Vertretung aller drei Gesellschaften berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertreter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.

25

b) Anders wäre es nur, wenn D.  B.   - für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungsgebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet, dass die Sicherheiten bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlöschen. Hier ergibt sich die Zustimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein vertreten kann und auf deren Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen.

26

4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehensschuld zurückzugeben, wäre zu beachten, dass eine solche Zusage inhaltlich einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW-RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

28

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.

29

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

30

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

     Brückner

        

Weinland     

        

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        
                          

Karlsruhe, den 15. Mai 2015
Die Vorsitzende
Stresemann

        

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

14
In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Sicherungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP 1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigentümern, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemeinsam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.
22
Das Berufungsgericht wird zunächst feststellen müssen, ob der Eigentümer der Grundstücke als Zedent überhaupt Inhaber eines Rückgewähranspruchs gegen die Beklagte war. Hieran kann es fehlen, wenn die erstrangigen Grundschulden Forderungen der Beklagten gegen Dritte gesichert haben sollten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Person des Sicherungsgebers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen. Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung Sicherungsgeber sein soll, und zwar auch dann, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört (näher Senat, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, NJW 2010, 935 Rn. 14 mwN). Die Auslegung der Sicherungsvereinbarung kann allerdings auch ergeben , dass der Eigentümer in diese eingetreten ist; auch kann ihm der Dritte den Rückgewähranspruch abgetreten haben, was insbesondere bei einem Eigentumswechsel auch stillschweigend geschehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 ff. nicht abgedruckt; Schoppmeyer in Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl., § 15 Rn. 262 f.; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO, Rn. 766; F. Wenzel, Kreditsicherung durch Grundschulden, Rn. 2280 ff., 2424). Sollte danach ein Dritter Inhaber des Rückgewähranspruchs gewesen sein, könnte eine von dem Eigentümer vorgenommene Zession ins Leere gegangen sein. Sekundäransprüche kämen folglich nicht in Betracht. Nachdem dieser Gesichtspunkt bisher in dem Verfahren keine Rolle gespielt hat, müssen die Parteien Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag insoweit zu ergänzen.

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 78/04 Verkündetam:
17. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht
nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen.
Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er
leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2004 wird auf Kosten der Kläger, die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger beabsichtigten, eine Eigentumswohnung in Köln zu erwerben, die von der Beklagten errichtet und vertrieben wurde. Zu diesem Zweck unterbreiteten sie mit notarieller Urkunde vom 6. April 1993 der S. Steuerberatungs GmbH (nachfolgend: S. ) ein Angebot zum Abschluß eines auf den Erwerb der gewünschten Wohnung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages , das diese annahm. Bestandteil des Angebots war eine umfassende Bevollmächtigung der S. zur Vornahme aller für den Eigentumserwerb und die Finanzierung notwendigen Rechtsgeschäfte und zur Führung etwa erforderlicher Rechtsstreitigkeiten. Die S. verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Am 21. Juni 1993 schlossen die Kläger, vertreten durch die S. , diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. K. , mit der Beklagten einen notariellen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" nebst Auflassung über die betreffende Eigentumswohnung zu einem Preis von 395.010,55 DM ab. Dabei wurde die Beklagte aufgrund notarieller Vollmacht ebenfalls von Dr. K. vertreten. Sowohl diese Vollmacht wie auch die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht lagen dem beurkundenden Notar in Ausfertigung vor. Beide Vollmachten enthalten Befreiungen von dem Verbot des In-Sich-Geschäfts bzw. der Doppelvertretung. Die Kläger wurden als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie sind der Auffassung, nicht Eigentümer geworden zu sein, weil die Bevollmächtigung der S. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Ihre auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien Eigentümer der Wohnung geworden, so daß eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht komme. Zwar sei die von den Klägern der S. als Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Der Beklagten gegenüber gelte die Vollmacht aber entsprechend §§ 171, 172 BGB als fortbestehend, da die Vollmachtsurkunde dem beurkundenden Notar bei
Vertragsschluß vorgelegen habe und zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag und mit ihm die Vollmacht nichtig war.

II.

Dies hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klage ist nicht schlüssig. Der geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Grundlage. § 894 BGB, auf welche Norm die Klage gestützt wird, hat nicht die hier vorliegende Konstellation im Auge, daß der Anspruchsteller geltend macht, daß ihm das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zusteht, sondern regelt den Sachverhalt, daß ein dem Anspruchsteller zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede wird auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ganz überwiegend verneint (OLG Rostock, OLGE 26, 97 f; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 65; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 20; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rdn. 63; zu einer Analogie tendierend , aber offengelassen, OLG Karlsruhe, DRiZ 1933, Nr. 377). Dem folgt der Senat. Der zu Unrecht Eingetragene kann in solchen Fällen die Feststellung beantragen, daß der Eigentumserwerb unwirksam ist. Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt. 2. Den Klägern ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs hätte nämlich ebensowenig Erfolg.
a) Trifft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision vorgetragene Sachverhalt zu, daß die gekaufte Eigentumswohnung inzwi-
schen zwangsversteigert worden ist und daß im Nachgang dazu ein neuer Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde, so fehlt es an einem gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das einer Feststellungsklage zugänglich wäre (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit aus einem früheren Rechtsverhältnis noch Rechte hergeleitet werden können, die es rechtfertigen, eine Feststellungsklage auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis zu richten (vgl. BGHZ 27, 190, 196), hat die Revision nicht mitgeteilt.
b) Trifft dieser Vortrag nicht zu oder ist gleichwohl ein fortbestehendes Feststellungsinteresse zu bejahen, wäre eine Feststellungsklage jedenfalls unbegründet , weil die Kläger bei der Auflassung wirksam von der S. bzw. durch deren Geschäftsführer Dr. K. vertreten worden sind, so daß ihre Eintragung im Grundbuch der materiellen Rechtslage entspricht bzw. entsprach. aa) Allerdings ist die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag , aufgrund dessen die S. für den Kläger tätig geworden ist, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. nur BGHZ 153, 214, 218 m.w.N.). Das ist bei demjenigen, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder eines ähnlichen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265,
269 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f m.zahlr.N.). Infolgedessen hätte die S. bei ihrer Tätigkeit für die Kläger einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft, über die sie nicht verfügte. Die durch die fehlende Erlaubnis bedingte Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nach inzwischen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (BGHZ 153, 214, 218 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, jew. m.zahlr.N.). bb) Die S. war der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171, 172 BGB zur Vertretung befugt. Nach diesen Vorschriften wird aufgrund des mit einer Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsscheins eine Vertretungsmacht des Vertreters auch dann begründet, wenn dessen Vollmacht in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (1) Die §§ 171, 172 BGB schützen das Vertrauen auf den mit der Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsschein unabhängig davon, aus welchen Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJWRR 2003, 1203, 1204; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821, jew.m.w.N.). Es entspricht daher der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Vorschriften auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht anwendbar sind, wenn dessen Bevollmächtigung , sei es unmittelbar, sei es wegen des Zusammenhangs mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe etwa Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379; Urt. v. 10. März 2004, IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f; Urt. v. 20. April 2004,
XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff; Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578). Auch in diesen Fällen ist das Vertrauen des Geschäftsgegners in den durch die Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein schutzwürdig. Etwas anderes folgt nicht aus der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar bezweckt es zu verhindern, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). Daher erfaßt das Verbot die Vollmacht des Rechtsbesorgers, auch wenn diese, isoliert betrachtet, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Damit ist aber über den Schutz Dritter, die auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, nichts gesagt. Das Verbot betrifft nämlich nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber (BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Es soll den Rechtsuchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen, nicht aber generell den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Daher steht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ihrem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen (Senat aaO). Soweit die Revision meint, in diesem Punkt setze sich der Senat in Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 10. Oktober 2001 (III ZR 182/00, NJW 2002, 66), trifft dies ersichtlich nicht zu. In jener Entscheidung geht es nur um die, auch hier bejahte, Frage, ob die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz die Vollmacht erfaßt. Über das Problem des Schutzes Dritter verhält sie sich nicht. (2) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB scheitert auch nicht daran, daß die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter der Kläger nicht von diesen selbst, sondern von der Beklagten bewirkt wurde. In diese Richtung geht allerdings eine in einem obiter dictum geäußerte Auffassung des II. Zivilsenats (Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736 und II ZR 407/02, NJW 2004, 2742). Danach bilden der - unmittelbare oder durch den Geschäftsbesorger - vermittelte Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG/§ 358 Abs. 3 BGB (vgl. schon BGHZ 156, 46). Dies und der Umstand, daß die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit Billigung der Bank erfolgt, soll dazu führen, daß nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung setze. Vielmehr werde die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt. Infolgedessen könne die finanzierende Bank, auch wenn die Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein mußte, nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheine in keiner Weise angemessen. Diesen Erwägungen vermag sich der Senat (ebensowenig wie der XI. Zivilsenat , vgl. nur Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664
m.w.N.), jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte, nicht anzuschließen (noch offengelassen in dem Urteil vom 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). (a) Die Erwägungen des II. Zivilsenats führen in der hier vorliegenden Fallkonstellation schon deswegen nicht weiter, weil dabei die Problematik eines verbundenen Geschäfts keine Rolle spielt. Es geht hier nicht darum, ob es einer finanzierenden Bank wegen ihrer engen Beziehungen zu dem Veräußerer und Initiator eines Anlagegeschäfts verwehrt sein kann, sich auf den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu berufen. Es geht allein um das Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer und um das Verhältnis beider zu dem Treuhänder und Geschäftsbesorger. Die Frage nach einem verbundenen Geschäft und nach dessen möglichen Auswirkungen stellt sich von vornherein nicht. (b) Unabhängig davon sind die in § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. in § 358 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertungen für die Frage, ob ein Vertrag mit Hilfe der Rechtsscheinsgrundsätze der §§ 171, 172 BGB zwischen Erwerber und Veräußerer zustande gekommen ist, nicht bedeutsam (grundlegend : BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 666 f). Ob die "Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger ... angemessen" erscheint oder nicht (II. Zivilsenat aaO), ist eine Frage, die aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines verbundenen Geschäfts, beantwortet werden muß. Erst wenn ein wirksam geschlossener Vertrag vorliegt, können diese Wertungsfragen zum Tragen kommen. Für den Vertragsschluß selbst sind sie ohne Belang. Dies zeigt sich anschaulich daran, daß "die mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken" für den Erwerber dieselben sind, wenn er
den "Kauf- und Werklieferungsvertrag" ohne Einschaltung des Treuhänders selbst schließt. (c) Angesichts dessen ist es auch belanglos, daß die Beklagte den Geschäftsbesorger als Vertreter der Kläger, dem Vertriebskonzept entsprechend, eingeführt hat. Das ändert nichts daran, daß er, von den Klägern bevollmächtigt , als deren mit Vollmachtsurkunde ausgewiesener Vertreter auftreten konnte und aufgetreten ist. Der Rechtsschein beruht auf der Vorlage der Urkunde, nicht auf der Annahme, die Vollmacht sei von dem Vertretenen aus eigenem Antrieb, ohne bestimmende Mitwirkung des Vertreters oder des Vertragspartners, erteilt worden. Der XI. Zivilsenat weist zutreffend darauf hin, daß Vertretene einerseits durch § 173 BGB und andererseits durch die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht geschützt werden (Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, aaO S. 667). In diesen Wertungen findet der im Interesse des Geschäftsverkehrs von §§ 171, 172 BGB bezweckte Vertrauensschutz seine Grenzen, nicht in der allgemeinen Erwägung, derjenige, der Teil des Vertriebskonzepts sei und die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers initiiert habe, falle nicht in den von §§ 171, 172 BGB geschützten Personenkreis. (3) An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, daß der für den Geschäftsbesorger handelnde Dr. K. an dem Veräußerungsgeschäft zugleich als Bevollmächtigter der Beklagten beteiligt war. Der sich daraus ergebende abstrakt-generelle Interessenkonflikt wird allein durch § 171 BGB geregelt. Die Vertretenen können - wie hier - eine solche Mehrvertretung gestatten. Von ihr gehen dann dieselben Wirkungen aus wie von einer nur einseitigen Vertretung , auch die Rechtsscheinswirkungen (einschließlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 BGB. Allerdings treten diese Wirkungen nur gegenüber einem Dritten ein. An dieser Voraussetzung fehlt es indes nicht deswegen, weil Dr. K. für die
S. mit sich als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dritter im Sinne der §§ 171, 172 BGB ist die Beklagte als Vertretene und Vertragsgegnerin. Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, in solchen Fällen der Mehrvertretung die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB generell nicht anzuwenden. Der Vollmachtgeber wird dadurch geschützt, daß etwaige Kenntnisse oder eine fahrlässige Unkenntnis von Umständen, die nach § 173 BGB die Wirkungen der §§ 171, 172 BGB außer Kraft setzen, dem Vertragsgegner nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. (4) Nach § 172 Abs. 1 BGB setzt die Rechtsscheinswirkung voraus, daß der Vertreter die ihm vom Vollmachtgeber ausgehändigte Vollmachtsurkunde vorlegt. Dabei genügt im Falle einer notariellen Vollmachtsurkunde die Vorlage einer Ausfertigung (BGHZ 102, 60, 63; BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1192 m.w.N.). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa der Annahmeerklärung der S. oder der dem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegenden Stammurkunde, nicht erforderlich, da die Vollmacht auch für sich genommen verständlich und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, NJW 2004, 2090; Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, NJW 2005, 668 f). Dies gilt insbesondere für die Vollmacht der S. zur Vornahme der Auflassung, auf die es vorliegend allein ankommt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Wirkungen der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Danach findet eine Vertretung nach Rechtsscheinsregeln dann nicht statt, wenn der Geschäftsgegner, hier die Beklagte, das Erlöschen bzw. das Fehlen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen
muß. Dabei reicht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände nicht aus. Vielmehr müssen sich diese subjektiven Merkmale auf den Mangel der Vertretungsmacht selbst beziehen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 f; Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579, jew.m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des geschäftlichen Kontakts der Parteien im Jahre 1993 entsprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weitverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. BGHZ 145, 265, 276 f; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579). Dies gilt auch für die in der Vollmacht unter Ziff. II 3.16 enthaltene Ermächtigung der S. zur "Führung von Rechtsstreitigkeiten und Prozessen" (BGHZ 154, 283, 284; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1191). Aufgrund dieser Praxis konnte die Beklagte den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und den damit verbundenen Mangel der Bevollmächtigung der S. zur Erklärung der Auflassung nicht erkennen. Daß Dr. K. mit dem Vertriebskonzept der Beklagten vertraut war und die Beziehungen zwischen ihr und der S. kannte, ist ohne Belang. Bei § 173 BGB kommt es allein auf die Kenntnis bzw. auf das Kennenmüssen des Vollmachtmangels an. Selbst wenn man - mit der Revision - eine Kenntnis des Vollmachtmangels insoweit bejahen wollte, als es um die Ermächtigung der S. zur Führung von Rechtsstreitigkeiten geht, hätte dies auf das Ergebnis keine Auswirkungen. Der Rechtsschein einer den Eigentumserwerb ermöglichenden Vollmacht bliebe davon unberührt.
dd) Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs scheitert nicht daran, daß die von der Beklagten gegenüber Dr. K. erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Zwar zielte auch die von der Beklagten zur Veräußerung ihrer Wohnungen Dr. K. erteilte Vollmacht auf die Verwirklichung und Gestaltung fremder Rechtsverhältnisse. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist jedoch die Frage, ob die Geschäftsbesorgung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Letzteres ist der Fall, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung oder Beratung auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet. Bloße wirtschaftliche Tätigkeiten liegen hingegen vor, wenn eine solche rechtliche Prüfung bzw. Beratung vom Auftraggeber nicht gewünscht wird (BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048). Gemessen daran ist hier die Beauftragung und Bevollmächtigung von Dr. K. durch die Beklagte kein Geschäft, das dem Rechtsberatungsgesetz untersteht. Die Beklagte befaßt sich gewerblich mit Wohnungsbau und verfügt daher über ausreichende eigene Erfahrungen in diesem Bereich. Die Einschaltung von Dr. K. diente erkennbar nicht der Beratung der Beklagten, sondern lediglich der Vereinfachung und Beschleunigung der zur Veräußerung der Wohnung erforderlichen Vorgänge.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 € für die Gerichtskosten, 4.563,38 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 6.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4.

Gründe

A.

1

Im Grundbuch der eingangs genannten Teileigentumseinheit der Beteiligten zu 2 ist seit dem 20. Januar 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 - die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört - betreibt wegen titulierter Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2008 die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 wegen der Ansprüche der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin haben die Beteiligten zu 3 und 4 mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit am 15. Februar 2013 an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt. In dem Versteigerungstermin am 21. Februar 2013 hat das Vollstreckungsgericht die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist der Beteiligten zu 5 als Meistbietender der Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.

2

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen.

B.

3

Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 ZVG aufzuheben. Dies setze voraus, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgrund der Auflassungsvormerkung erfolgt sei; dazu sei es aber nicht gekommen. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden, weil sie gegenüber den Ansprüchen der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG nachrangig sei. Zwar werde die Vormerkung in § 10 ZVG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach zutreffender Ansicht falle sie aber in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG; hieraus ergebe sich ihre Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen, die der Rangklasse 2 zuzuordnen seien.

C.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

Weil eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN), ist der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 dahingehend auszulegen, dass sie die Versagung des Zuschlags begehren; nur diese, nicht aber die beantragte Änderung des geringsten Gebots kann mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden. Ein Zuschlagsversagungsgrund liegt jedoch nicht vor.

6

I. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet verneint das Beschwerdegericht der Sache nach einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 5 ZVG. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzuheben oder einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG lagen aber schon deshalb nicht vor, weil eine Umschreibung des Eigentums aufgrund des vorgemerkten Anspruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormerkung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG dar (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 126 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f. jeweils mwN).

7

II. Ebenso wenig ist der Zuschlag wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Beteiligten zu 3 und 4 im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen.

8

1. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§ 9 Nr. 1, § 48 ZVG).

9

a) In das geringste Gebot ist sie aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch des (bestrangig betreibenden) Gläubigers vorgeht (§ 44 Abs. 1 ZVG); dies gilt auch dann, wenn sie einen bedingten Anspruch sichert (Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124 ff.). Fällt die Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot, bleibt sie bei dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestehen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Weil der Eigentumserwerb des Erstehers dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), kann dieser den gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums trotz des erfolgten Zuschlags gegenüber dem Ersteher durchsetzen (§ 888 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 298 ff.).

10

b) Dagegen ist die Vormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Recht des (bestrangig betreibenden) Gläubigers im Rang nachgeht. Der Vormerkungsberechtigte muss den Eigentumserwerb des Erstehers gegen sich gelten lassen, weil die Vormerkung mangels Aufnahme in das geringste Gebot mit dem Zuschlag erlischt (§ 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). An die Stelle des zuvor durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs tritt der Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös (§ 92 Abs. 1 ZVG; vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 304 f.).

11

2. Ob eine vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung dem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 44 Abs. 1 ZVG vorgeht, wenn diese die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen betreibt, die der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen sind, ist umstritten.

12

a) Nach überwiegender Ansicht gehen die bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Auflassungsvormerkung vor. Teils wird dies vornehmlich aus deren vermeintlich dinglichem Charakter hergeleitet (Alff, ZWE 2010, 105, 112; ders., Rpfleger 2013, 15, 18 f.; Schmidberger, ZfIR 2013, 113 ff.; Schneider, ZMR 2009, 165, 169 f.; ZMR 2013, 305 f.; ZWE 2013, 246, 249; Suilmann, NotBZ 2010, 365, 368). Andere sehen Ansprüche der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG unabhängig von ihrer Rechtsnatur als vorrangig an; die Auflassungsvormerkung müsse wie jedes andere aus dem Grundbuch ersichtliche Recht in das Rangklassensystem des § 10 ZVG eingeordnet werden und falle in die (nachrangige) Rangklasse 4 (Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Stöber, ZVG, 20. Aufl. § 10 Rn. 16.8; Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439; wohl auch Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang IV Rn. 49; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 44 Rn. 11; Franck, MittBayNot 2012, 345, 349; Böttcher, ZfIR 2010, 345, 347).

13

b) Nach der Gegenauffassung bietet eine Auflassungsvormerkung Schutz vor einer Zwangsversteigerung, die aus Rechten der Rangklasse 2 betrieben wird. Zur Begründung wird teilweise darauf verwiesen, dass die bevorrechtigten Hausgeldansprüche keine dingliche Wirkung hätten. Könne das Vorrecht einem Erwerber nicht entgegengehalten werden, sei die Beschlagnahme als vormerkungswidrig anzusehen; der Vormerkungsberechtigte müsse sie nicht gegen sich gelten lassen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stehe im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten gewöhnlichen persönlichen Gläubigern gleich (Reymann, ZWE 2013, 446, 449; Herrler, NJW 2013, 3518; Fabis, ZfIR 2010, 354, 357 f.). Vereinzelt wird auch die Einordnung der Auflassungsvormerkung in die Rangklasse 4 bestritten, weil die Vormerkung ebenso wie das Eigentum selbst außerhalb des Rangklassensystems des § 10 Abs. 1 ZVG stehe; ihre Schutzwirkung bestimme sich ausschließlich nach § 883 Abs. 2 BGB (Kesseler, NJW 2009, 121, 123 f.; zustimmend MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 62 Fn. 428; offen gelassen von Reymann, ZWE 2013, 446, 448).

14

c) Der Senat entscheidet die Frage mit der zuerst genannten Auffassung dahingehend, dass Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, stets Vorrang gegenüber einer Auflassungsvormerkung zukommt; diese ist auch dann nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - bereits vor dem Entstehen der bevorrechtigten Hausgeldansprüche in das Grundbuch eingetragen worden ist.

15

aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus einer vermeintlich dinglichen Wirkung des Vorrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren und verleiht diesen keine dingliche Wirkung (Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 8 ff.). Aus dem schuldrechtlichen Charakter der bevorrechtigten Ansprüche folgt aber nicht, dass eine Auflassungsvormerkung Schutz vor der aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG betriebenen Zwangsversteigerung bietet (zutreffend Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Schneider, ZWE 2014, 61, 70 f.).

16

bb) Der Vorrang der § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallenden Hausgeldansprüche ergibt sich vielmehr daraus, dass die Auflassungsvormerkung der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen ist.

17

(1) Welches Recht dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Sinne von § 44 Abs. 1 ZVG vorgeht und folglich im geringsten Gebot Berücksichtigung finden muss, richtet sich nach §§ 10 bis 12 ZVG (Stöber, ZVG, 20. Aufl. § 44 Rn. 4.2; Löhnig/Siwonia, ZVG, § 44 Rn. 2 f.). Aus diesem Grund muss auch die Vormerkung zwingend in das Rangklassensystem des § 10 Abs. 1 ZVG - also in eine der in dieser Norm unter Nr. 1 bis 8 aufgeführten Rangklassen - eingeordnet werden (zutreffend Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine Auflassungsvormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren in einem Rangverhältnis zu den Rechten der Rangklasse 4 (Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148); nichts anderes gilt für ihr Verhältnis zu Rechten der Rangklassen 1 bis 3. Zwar trifft es zu, dass die Vormerkung wie das vorgemerkte Eigentum zu behandeln ist (§ 48 ZVG) und dass das Eigentum als solches nicht rangfähig ist (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 16; Assmann, Die Vormerkung (1998) S. 146, 194). Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine Auflassungsvormerkung außerhalb des Rangklassensystems des § 10 Abs. 1 ZVG steht; sie sichert zwar den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, ist aber ein Sicherungsrecht eigener Art und kein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus.

18

(2) Dass Auflassungsvormerkungen in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG einzuordnen sind, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung (vgl. Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 10 Rn. 15; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 294; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 40; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 60; Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 883 Rn. 20; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang IV Rn. 49; Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, S. 344 Rn. 296a; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 1532; Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439; Böttcher, ZfIR 2010, 345, 347, jeweils mwN). So sieht es auch der Senat. Weil die in § 10 Abs. 1 ZVG nicht ausdrücklich geregelte Vormerkung - wie ausgeführt - zwingend einer der in der Norm enthaltenen Rangklassen zugeordnet werden muss, kommt nur die Rangklasse 4 in Betracht. Denn sie ist am ehesten mit den darin aufgeführten dinglichen Rechten vergleichbar, während sie mit den in den anderen Rangklassen geregelten Rechten keine Ähnlichkeiten aufweist.

19

(3) Aus der Einordnung der Auflassungsvormerkung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG ergibt sich ohne weiteres, dass sie gegenüber Rechten der Rangklasse 2 nachrangig ist. Denn die Rechte der Rangklasse 2 gehen insgesamt den Rechten aus den nachfolgenden Rangklassen 3 bis 8 vor. Auf die zeitliche Entstehung der Rechte kommt es insoweit nicht an; diese ist von Bedeutung, wenn mehrere Rechte innerhalb der Rangklasse 4 konkurrieren (vgl. § 11 Abs. 1 ZVG, §§ 879 ff. BGB). Auch hängt die bevorzugte Stellung der Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht von deren Rechtsnatur ab. Sie ergibt sich vielmehr aus der Einordnung der Hausgeldansprüche in dem Rangklassensystem des § 10 Abs. 1 ZVG. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn die der Rangklasse 2 unterfallenden Ansprüche im Verhältnis zu Auflassungsvormerkungen den nicht bevorrechtigten Ansprüchen aus der Rangklasse 5 der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gleichgesetzt würden (zutreffend Schneider, ZWE 2014, 61, 70 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 Rn. 17).

20

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht § 883 Abs. 2 BGB diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Aufstellung des geringsten Gebots richtet sich nicht nach dieser Norm, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes. Die Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB kann die Vormerkung gegenüber dem Ersteher nur dann entfalten, wenn sie gegenüber dem Recht des betreibenden Gläubigers (nach § 10 Abs. 1 ZVG) vorrangig ist, infolgedessen in das geringste Gebot fällt und trotz des Zuschlags bestehen bleibt. Nicht das Rangklassensystem wird durch § 883 Abs. 2 BGB durchbrochen, sondern im Gegenteil wird die Schutzwirkung der Vormerkung durch die Spezialregelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes erheblich modifiziert und eingeschränkt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 293 aE; Rosenberg, Sachenrecht [1919], § 883 Anm. IV 3 c); Meiser, Gruchot Bd. 57, 769 f.; unzutreffend daher Reymann, ZWE 2013, 446, 448; Kesseler, NJW 2009, 121, 123; Herrler, NJW 2013, 3518). Durch die Geltendmachung eines (nach dem Rangklassensystem) vorrangigen Anspruchs des betreibenden Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung wird der vorgemerkte Auflassungsanspruch nämlich in gesetzlich zulässiger Weise beeinträchtigt (Meiser, Gruchot Bd. 57, 769, 770).

21

dd) Gegen den Vorrang der Ansprüche der Beteiligten zu 1 lässt sich auch nicht einwenden, dass hierdurch ein „Wettlauf“ zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Vormerkungsberechtigten entstehe, weil ein Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten während des Zwangsversteigerungsverfahrens dessen Fortsetzung entgegenstehe (vgl. Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 1133; ders., Notar 2013, 331, 334).

22

(1) Richtig ist allerdings, dass es widersprüchlich wäre, wenn - wie es das Beschwerdegericht annimmt - einerseits die Vormerkung nicht in das geringste Gebot fiele, andererseits aber ein nach der Beschlagnahme erfolgter vollendeter Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führte. Zu einem solchen Wertungswiderspruch kommt es aber nicht, weil eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hat, wenn die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung (nach dem Rangklassensystem) vorrangigen Recht betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 ff.).

23

(2) So liegt es, wenn die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betrieben wird (ebenso im Ergebnis LG Heilbronn, ZWE 2013, 230 f.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 200; aA Krauß, Notar 2013, 331, 334; Reymann, ZWE 2013, 446, 448, jeweils mwN). Der auf dem vorgemerkten Anspruch beruhende Eigentumserwerb ist aufgrund der Beschlagnahme gegenüber der aus einem besseren Recht betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft relativ unwirksam (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und hindert die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens deshalb nicht (vgl. Stöber, BGHReport 2007, 580 f.). Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2007 insoweit etwas anderes ergibt (V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 12 ff.), hält der Senat hieran nicht fest.

24

ee) Im Ergebnis setzt sich danach das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus Rechten der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets durch. Diese ist nicht in das geringste Gebot aufzunehmen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen. Dieses Ergebnis ist eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betreiben darf (vgl. § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT-Drucks. 16/887, S. 44; Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 Rn. 17); der Gesetzgeber hat - in den Grenzen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - eine umfassende Privilegierung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2009 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 13, 16).

25

ff) Verfassungsrechtliche Bedenken stehen nicht entgegen. Allerdings droht Berechtigten, zu deren Gunsten - wie hier - am 1. Juli 2007 eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, ein Rechtsverlust infolge der an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Es handelt sich insoweit um eine unechte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm - wie hier - auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und auf Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 132, 302 Rn. 43 mwN).

26

(1) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verfolgt das legitime Ziel, die Zwangsversteigerung von Eigentumswohnungen bei Hausgeldrückständen zu erleichtern. Nach der zuvor bestehenden Rechtslage waren Hausgeldrückstände im Zwangsversteigerungsverfahren nur in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zu berücksichtigen und damit nachrangig gegenüber den Rechten der Rangklasse 4. Deshalb verlief die Zwangsversteigerung von Eigentumswohnungen wegen Hausgeldrückständen meist erfolglos. Die Rückstände mussten von den anderen Wohnungseigentümern getragen werden, wodurch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben (siehe insgesamt BT-Drucks. 16/887, S. 1, 43 f.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn eine Auflassungsvormerkung vor einer aus Rechten der Rangklasse 2 betriebenen Zwangsversteigerung schützte. Kann nämlich der Vormerkungsberechtigte seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Ersteher durchsetzen, finden sich in aller Regel keine Bietinteressenten mit der Folge, dass eine Zwangsversteigerung faktisch unmöglich wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 302; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 28 Rn. 5.1 unter b); Morvilius in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts S. 344 Rn. 296a).

27

(2) Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die genannten Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht.

28

(a) Der mit der Neubelegung der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG verbundene Eingriff in die Rechte der Realkreditgläubiger ist diesen insbesondere deshalb zuzumuten, weil der Gesetzgeber das Vorrecht sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach begrenzt hat (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 43 f.). Vormerkungsberechtigten droht allerdings - anders als den dinglich berechtigten Gläubigern - mit dem Erlöschen der Auflassungsvormerkung durch den Zuschlag ein vollständiger Rechtsverlust. Gleichwohl kommt die zeitliche und summenmäßige Begrenzung des Vorrechts mittelbar auch den Vormerkungsberechtigten zugute, weil diese ihr Interesse an einem Fortbestehen der Auflassungsvormerkung durch Ablösung der vorrangigen Ansprüche wahren können.

29

(b) Zudem bot selbst eine erstrangige Auflassungsvormerkung auch vor der Gesetzesänderung keinen vollständigen Schutz. Sie war - unbestritten - stets durch eine Zwangsversteigerung gefährdet, die aus Ansprüchen der vorangehenden Rangklassen betrieben wurde, etwa aufgrund öffentlicher Lasten der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. Alff, Rpfleger 2013, 15, 19; Kesseler, NJW 2009, 121 f.; Stöber, NJW 2000, 3600 ff. zu der Versteigerung aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a iVm § 174a ZVG). Die Inhaber einer Auflassungsvormerkung konnten nicht darauf vertrauen, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 ZVG dauerhaft unverändert bleiben und keine weiteren Ansprüche in eine der vorangehenden Rangklassen aufgenommen werden würden.

D.

30

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

31

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Zuschlags, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1, 3 und 4 richtet sich nach § 26 Nr. 1 RVG.

Stresemann                     Lemke                        Schmidt-Räntsch

                   Brückner                   Weinland

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.