Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07

bei uns veröffentlicht am29.06.2007
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 O 202/05, 24.11.2005
Landgericht Zweibrücken, 4 U 193/05, 21.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 5/07 Verkündet am:
29. Juni 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist
ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird
durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits
Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen
ist.

b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft
, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten
und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher
Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen
war.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 - OLG Zweibrücken
LGFrankenthal(Pfalz)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. November 2005 in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird: "Es wird festgestellt, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin des in den Wohnungsgrundbüchern von B., Blatt und Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums ist." Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte war Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, die auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und jeweils mit einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück B. straße in B. verbunden sind. Mit notariellem Vertrag vom 9. März 2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter gleichzeitiger Auflassung an die Klägerin und deren damaligen Ehemann zu je hälftigem Miteigentum. Die Klägerin und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19. Juni 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs eingetragen.
2
Am 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Eheund Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, dass der Klägerin die beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundstück zu Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Klägerin wurde als Alleineigentümerin der beiden Wohnungen eingetragen.
3
Sie kündigte das mit der Beklagten an einer Wohnung bestehende Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen und deshalb Eigentümerin der an sie vermieteten Wohnung geblieben sei.
4
Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet der weiterhin bestrittenen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten jedenfalls den Miteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns gutgläubig erworben. Sie hat eine Klage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls durch den Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgläubig gemäß § 892 BGB hälftiges Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundbesitzes sei ein Verkehrsgeschäft. Da Miteigentümer nach Bruchteilen über ihre Anteile frei verfügen könnten und sich bei einer solchen Verfügung als unbeteiligte Dritte gegenüberstünden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb der Klägerin von ihrem Ehemann als weiterem Miteigentümer den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch der Umstand, dass ihr eigener Miteigentumsanteil im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen wäre wie der von ihrem Ehemann erworbene Anteil, begründe keine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Der Mangel der Geschäftsfähigkeit wirke sich vielmehr nur bei der Verfügung der Beklagten aus.

II.

6
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig.
8
a) Die rechtskräftige Abweisung der Räumungsklage steht der auf Feststellung hälftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annahme , dass die Beklagte Alleineigentümerin der an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann veräußerten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage für die damalige Entscheidung. Diese Ausführungen sind nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
9
b) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass ihr Miteigentum der Beklagten gegenüber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Klärung der von der Beklagten bestrittenen Eigentumsverhältnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage nach § 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983).
10
c) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Ein Feststellungsantrag muss das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, 1202 und Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Das war hier zwar nicht völlig zweifelsfrei, nachdem im Klageantrag nur eine Wohnung (Blatt ) bezeichnet, in der Klagebegründung jedoch die Feststellung des Miteigentums der Klägerin für beide Wohnungen (Blatt und ) begehrt wurde.
11
Da die Vorinstanzen die gebotenen Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Klarstellung des Klagebegehrens und sachdienlicher Antragstellung unterlassen haben, hat der Senat die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Klarstellung der Anträge (vgl. BGHZ 11, 192, 195; Senat, Urt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urt. v. 5. Juli 1991, V ZR 115/90, NJW 1991, 3277) nachgeholt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag in der Revisionsverhandlung ist die Feststellung für beide Wohnungen beantragt.
12
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
13
Die Klägerin ist jedenfalls nach der Vorschrift über den Schutz des Erwerbers durch den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümerin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungsgrundbuch für ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des Vertrages zwischen den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie umgeschrieben wurde. Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Beklagte bei der vorangegangenen Veräußerung des Wohnungseigentums an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann geschäftsunfähig war und ihre Vertragserklärungen daher gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren.
14
a) Die in § 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb der Klägerin sind erfüllt. Ihr früherer Ehemann war im Grundbuch als hälftiger Miteigentümer eingetragen. Die Klägerin hat den Anteil ihres Ehemanns durch Rechtsgeschäft erworben. Miteigentumsanteile an Grundstücken werden wie das Eigentum am Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch übereignet (so schon RG WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in dem notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag erklärt; die Rechtsänderung wurde in das Grundbuch eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des Veräußerers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs war der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht bekannt.
15
b) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend, die Übertragung der von einem Geschäftsunfähigen erworbenen Miteigentumsanteile sei kein Verkehrsgeschäft. Der Erwerbsvorgang werde daher nicht von § 892 Abs. 1 BGB erfasst. Das müsse insbesondere für die Auseinandersetzung zwischen Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der gemeinsamen Vermögensbildung erworben haben. Damit hat sie indes keinen Erfolg.
16
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt, wenn jemand, der – zu Recht oder zu Unrecht – als Miteigentümer nach Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch eingetragen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach § 892 Abs. 1 BGB gutgläubig erwerben kann.
17
(1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur überwiegend vertretener Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], § 747 Rdn. 27 f., 70; Staudinger /Gursky [2002], § 892 Rdn. 114 ff.; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, § 1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 8; Schreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl., Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S. 38; Reeb, Die Tatbestände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, S. 24 f.; Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276; Heinsheimer, Gruchot 72 (1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162 f.; Koller, JZ 1972, 646, 648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis ebenso: Hager, Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski, Die Lehre vom Verkehrsgeschäft , S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auch auf die Anteilsübertragung unter Miteigentümern.
18
(2) Dem steht die Ansicht gegenüber, die die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Anteilsübertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 747 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB [2002], § 892 Rdn. 24; PWW/Huhn, BGB, § 892 Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 89).
19
(3) Nach einer dritten Ansicht ist § 892 Abs. 1 BGB auf die Übertragung von Anteilen zwischen Miteigentümern dann nicht anzuwenden, wenn das Miteigentum des Veräußerers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. und HRR 1928, Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, JW 1928, 522 f.; OLG Köln, LZ 1930, 1128; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. § 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 45 Fn. 19; Harder, Der öffentliche Glaube des Grundbuchs im Aufwertungsrecht, S. 113 f.).
20
Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrifttum herrschenden Meinung.
21
bb) § 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Anteilen an einem Grundstück (§ 1008 BGB) unter Miteigentümern anzuwenden. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Auch dieser Erwerb ist ein Verkehrsgeschäft.
22
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der gutgläubige Erwerb nach § 892 BGB ein Verkehrsgeschäft voraus (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl.
etwa Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 90 ff.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38 ff. und Soergel/Stürner, aaO, § 892 Rdn. 21 ff.; a.A. Hager, aaO, S. 118 ff. und Wittkowski, aaO, S. 121 ff.). Daran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), also etwa bei einer Veräußerung zwischen personenidentischen Gesellschaften (BGH, Urt. v. 2. April 1998, IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88, NJW-RR 1989, 1207) oder von dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (Senat, BGHZ 30, 255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069). Umgekehrt liegt immer dann ein Verkehrsgeschäft vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zu den Veräußerern gehört (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 212/94, WM 1996, 1190, 1192).
23
Das ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgeschäftes ergibt sich aus dem Normzweck des § 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundstücken in dem Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Grundbuchs schützen soll. § 892 BGB dient nicht dazu, dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft, sondern ermöglicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch einen Dritten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudinger /Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit übereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 ff.). Dass der Erwerber ein von dem Veräußerer verschiedener Dritter sein muss, wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt (Staudinger /Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159) und durch die Verweisung in § 893 BGB bestätigt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Witt- kowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und vor allem dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschränkten Zweck der Vorschrift (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159; Wittkowski, aaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.).
24
(2) Gemessen daran wird die Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern als Verkehrsgeschäft von § 892 BGB erfasst. Denn das Miteigentum begründet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, § 892 Rdn. 10; Schreiber /Jurgeleit, aaO, Rdn. 66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der Erwerber ist - anders als bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen Gesamthänder - auch nicht auf Seiten des Veräußerers an der Verfügung beteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO; Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. auch Heinsheimer, aaO, 182). Die Miteigentümer stehen sich vielmehr als Dritte gegenüber (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, § 892 Rdn. 20). Denn gemäß § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen Gemeinschafter über seinen Anteil verfügen. Der einzelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der übrigen Anteile unabhängig ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 114; Koller, aaO, 648; Heinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, dass ein Miteigentümer bei dem Erwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso schutzbedürftig ist wie ein außenstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein, aaO, § 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; Tiedtke, aaO, S. 91).
25
(3) Die Möglichkeit, gutgläubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu erwerben, kann man für Miteigentümer auch nicht mit der Erwägung ausschließen , dass diese die Richtigkeit des Grundbuchs übereinstimmend als Geschäftsgrundlage ihres Erwerbsgeschäfts voraussetzen (so aber MünchKommBGB /Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41). Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung des Erwerbs durch einen Miteigentümer, weil jeder gutgläubige Erwerber bei dem Abschluss des dinglichen Geschäfts mit dem Eingetragenen davon ausgeht , dass das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung des Erwerbers, dass das Grundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts bestimmt werden. Das führte nämlich zu einer Aushöhlung des Instituts des redlichen Erwerbs, die mit dem von § 892 Abs. 1 BGB bezweckten Verkehrsschutz unvereinbar wäre (so zutreffend Hager, aaO, S. 164 f. und Wittkowski , aaO, S. 149 f.).
26
cc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.
27
(1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, dass es an dem von den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzten Schutzbedürfnis des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Veräußerung an ihn von dem Mangel im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer in der Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, 523; OLG Köln LZ 1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW 1930, 836, 837; von Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; Münch-Komm/Wacke, aaO, § 892, Rdn. 38; Soergel/Stürner, aaO, § 892, Rdn. 21) teilweise vertretenen Ansicht. Der Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 892 BGB wird damit begründet, dass der an dem vorangegangenen unwirksamen Erwerbsgeschäft beteiligte Miteigentümer dem Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf den Informationsgehalt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken musste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150).
28
(2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgläubige Erwerb eines anderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigentümer nach § 892 BGB kann weder wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Erwerbsgeschäft noch unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbedürftigkeit dieses Miteigentümers in Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem nachfolgenden Erwerbsgeschäft ausgeschlossen werden.
29
(a) Die von der Revision vertretene Ansicht führte dazu, dass bei dem gemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigentümer die auf dem Mangel des ersten Übertragungsgeschäfts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiterwerb mit dem Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch mit der Rechtsfolge des § 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des Erwerbers der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung begründete öffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die Mängel des Übertragungsgeschäfts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279; Senat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch für die Eintragung des Rechts, so dass ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begründetes Recht gutgläubig erwerben kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). Für den öffentli- chen Glauben des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das erste Übertragungsgeschäft unwirksam war. Auch der Schutz eines geschäftsunfähigen Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten Übertragungsgeschäfts gem. § 105 Abs. 1 BGB tritt zurück, wenn es auf Grund der Eintragung zu einem weiteren Erwerbsgeschäft kommt.
30
Der Schutz des guten Glaubens nach § 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem "Zweiterwerb" eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die Buchung des für den Veräußerer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt wird (Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162). Die Grundlage für den Verkehrsschutz aus § 892 Abs. 1 BGB ist bei dem zweiten Erwerbsgeschäft die Eintragung des Anteils, der Gegenstand des Erwerbsgeschäfts ist. Daher ist auch bei einem Erwerb durch einen Miteigentümer kein hinreichender Grund dafür erkennbar, diesem den Verkehrsschutz mit der Begründung zu versagen, dass er bereits den für ihn gebuchten Miteigentumsanteil nicht wirksam erworben habe (vgl. Hager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892, Rdn 114; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO, S. 152).
31
(b) Ein Verkehrsgeschäft kann für diese Fallgruppe auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der erwerbende Miteigentümer, der in Bezug auf seinen Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der Nähe zum vorangegangenen Erwerb des Veräußerers des Schutzes durch die Eintragung im Grundbuch nicht bedürfe.
32
Diese Begründung trägt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers nach § 892 Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der Verlässlichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boehmer , JZ 1952, 574; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, Rdn. 6). Der Erwerber wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann ge- schützt, wenn er den Inhalt des Grundbuchs überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der Eintragung schadet ihm.
33
Vor diesem Hintergrund wäre es nur dann gerechtfertigt, den Anteilserwerb durch denjenigen Miteigentümer, der an einem unwirksamen vorangegangen gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft beteiligt war, vom Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auszuschließen, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsachen auch stets zu der rechtlich richtigen Schlussfolgerung gelangen müsste, dass die Eintragung des veräußernden Miteigentümers unrichtig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbedürftigkeit des erwerbenden Miteigentümers gestützten Erwägungen führten damit zu einem mit § 892 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren pauschalen Ausschluss des Verkehrsschutzes in einer Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung nach den ihnen bekannten Umständen hätten erkennen können. Das ist im Schrifttum zu Recht als eine Verschiebung der Grenzen in § 891 Satz 1 BGB auf Fälle fahrlässiger Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs kritisiert worden (Hager, aaO, S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ 1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.).
34
dd) Einem gutgläubigen Erwerb der Klägerin steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Grundbesitzes erworben hat.
35
(1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirtschaftlichen Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute missachtet zu haben, welcher der Vermögensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der Regel zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht, die Übertragung eines Miteigentums- anteiles zwischen Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigentümern zu behandeln. Im gesetzlichen Güterstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum jedes der beiden Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuhänder noch Strohmann des anderen und nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des anderen beteiligt, so dass auch kein Fall sog. wirtschaftlicher Identität vorliegt, der einem Verkehrsgeschäft entgegenstünde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 892, Rdn. 10; juris-PK-BGB/Toussaint, [2007], § 892, Rdn. 33; Palandt /Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn.

10).

36
(2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur gesamten Hand erworbenen Grundstücks und der Übertragung eines Miteigentumsanteils ist auch bei der Aufteilung des Vermögens durch Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie übersieht , dass die Unterschiede in den Eigentumsverhältnissen an den von den Ehegatten erworbenen Eigentumswohnungen nicht zufällig sind, sondern auf der von den Ehegatten gewählten Form der Vermögensbildung beruhen. Die Ehegatten haben die Wahl, entweder rechtlich selbständige Miteigentumsanteile zu erwerben oder durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren und so eine gesamthänderische Bindung nach § 1419 BGB herbeizuführen. Aus dieser Entscheidung ergeben sich die sachenrechtlichen Unterschiede, wenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung auseinandersetzen. Bei einer Gütergemeinschaft kann Alleineigentum eines Ehegatten nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung beider Ehegatten erreicht werden, so dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem Miteigentum nach Bruchteilen genügt dagegen die von § 892 BGB erfasste Übertragung eines Anteils. Die von der Revision erstrebte Gleichbehandlung der Auseinandersetzung von Gesamthandsvermögen und der Übertragung von Miteigentumsanteilen besei- tigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden Wahlmöglichkeiten, wofür es indes keine Grundlage gibt.

III.

37
1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Der die Feststellung aussprechende Tenor war allerdings entsprechend der im Revisionsverfahren erfolgten Klarstellung des Antrags dahin zu berichtigen, dass hälftiges Miteigentum der Klägerin an dem auf Blatt und Blatt des Grundbuchs von B., Amtsgericht Ludwigshafen, gebuchten Wohnungseigentumseinheiten feststellt wird.
38
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 O 202/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 U 193/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 zitiert 14 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 749 Aufhebungsanspruch


(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen


Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1419 Gesamthandsgemeinschaft


(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldn

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 78/04 Verkündetam:
17. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht
nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen.
Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er
leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2004 wird auf Kosten der Kläger, die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger beabsichtigten, eine Eigentumswohnung in Köln zu erwerben, die von der Beklagten errichtet und vertrieben wurde. Zu diesem Zweck unterbreiteten sie mit notarieller Urkunde vom 6. April 1993 der S. Steuerberatungs GmbH (nachfolgend: S. ) ein Angebot zum Abschluß eines auf den Erwerb der gewünschten Wohnung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages , das diese annahm. Bestandteil des Angebots war eine umfassende Bevollmächtigung der S. zur Vornahme aller für den Eigentumserwerb und die Finanzierung notwendigen Rechtsgeschäfte und zur Führung etwa erforderlicher Rechtsstreitigkeiten. Die S. verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Am 21. Juni 1993 schlossen die Kläger, vertreten durch die S. , diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. K. , mit der Beklagten einen notariellen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" nebst Auflassung über die betreffende Eigentumswohnung zu einem Preis von 395.010,55 DM ab. Dabei wurde die Beklagte aufgrund notarieller Vollmacht ebenfalls von Dr. K. vertreten. Sowohl diese Vollmacht wie auch die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht lagen dem beurkundenden Notar in Ausfertigung vor. Beide Vollmachten enthalten Befreiungen von dem Verbot des In-Sich-Geschäfts bzw. der Doppelvertretung. Die Kläger wurden als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie sind der Auffassung, nicht Eigentümer geworden zu sein, weil die Bevollmächtigung der S. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Ihre auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien Eigentümer der Wohnung geworden, so daß eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht komme. Zwar sei die von den Klägern der S. als Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Der Beklagten gegenüber gelte die Vollmacht aber entsprechend §§ 171, 172 BGB als fortbestehend, da die Vollmachtsurkunde dem beurkundenden Notar bei
Vertragsschluß vorgelegen habe und zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag und mit ihm die Vollmacht nichtig war.

II.

Dies hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klage ist nicht schlüssig. Der geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Grundlage. § 894 BGB, auf welche Norm die Klage gestützt wird, hat nicht die hier vorliegende Konstellation im Auge, daß der Anspruchsteller geltend macht, daß ihm das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zusteht, sondern regelt den Sachverhalt, daß ein dem Anspruchsteller zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede wird auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ganz überwiegend verneint (OLG Rostock, OLGE 26, 97 f; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 65; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 20; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rdn. 63; zu einer Analogie tendierend , aber offengelassen, OLG Karlsruhe, DRiZ 1933, Nr. 377). Dem folgt der Senat. Der zu Unrecht Eingetragene kann in solchen Fällen die Feststellung beantragen, daß der Eigentumserwerb unwirksam ist. Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt. 2. Den Klägern ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs hätte nämlich ebensowenig Erfolg.
a) Trifft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision vorgetragene Sachverhalt zu, daß die gekaufte Eigentumswohnung inzwi-
schen zwangsversteigert worden ist und daß im Nachgang dazu ein neuer Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde, so fehlt es an einem gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das einer Feststellungsklage zugänglich wäre (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit aus einem früheren Rechtsverhältnis noch Rechte hergeleitet werden können, die es rechtfertigen, eine Feststellungsklage auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis zu richten (vgl. BGHZ 27, 190, 196), hat die Revision nicht mitgeteilt.
b) Trifft dieser Vortrag nicht zu oder ist gleichwohl ein fortbestehendes Feststellungsinteresse zu bejahen, wäre eine Feststellungsklage jedenfalls unbegründet , weil die Kläger bei der Auflassung wirksam von der S. bzw. durch deren Geschäftsführer Dr. K. vertreten worden sind, so daß ihre Eintragung im Grundbuch der materiellen Rechtslage entspricht bzw. entsprach. aa) Allerdings ist die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag , aufgrund dessen die S. für den Kläger tätig geworden ist, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. nur BGHZ 153, 214, 218 m.w.N.). Das ist bei demjenigen, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder eines ähnlichen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265,
269 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f m.zahlr.N.). Infolgedessen hätte die S. bei ihrer Tätigkeit für die Kläger einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft, über die sie nicht verfügte. Die durch die fehlende Erlaubnis bedingte Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nach inzwischen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (BGHZ 153, 214, 218 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, jew. m.zahlr.N.). bb) Die S. war der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171, 172 BGB zur Vertretung befugt. Nach diesen Vorschriften wird aufgrund des mit einer Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsscheins eine Vertretungsmacht des Vertreters auch dann begründet, wenn dessen Vollmacht in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (1) Die §§ 171, 172 BGB schützen das Vertrauen auf den mit der Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsschein unabhängig davon, aus welchen Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJWRR 2003, 1203, 1204; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821, jew.m.w.N.). Es entspricht daher der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Vorschriften auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht anwendbar sind, wenn dessen Bevollmächtigung , sei es unmittelbar, sei es wegen des Zusammenhangs mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe etwa Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379; Urt. v. 10. März 2004, IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f; Urt. v. 20. April 2004,
XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff; Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578). Auch in diesen Fällen ist das Vertrauen des Geschäftsgegners in den durch die Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein schutzwürdig. Etwas anderes folgt nicht aus der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar bezweckt es zu verhindern, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). Daher erfaßt das Verbot die Vollmacht des Rechtsbesorgers, auch wenn diese, isoliert betrachtet, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Damit ist aber über den Schutz Dritter, die auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, nichts gesagt. Das Verbot betrifft nämlich nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber (BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Es soll den Rechtsuchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen, nicht aber generell den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Daher steht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ihrem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen (Senat aaO). Soweit die Revision meint, in diesem Punkt setze sich der Senat in Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 10. Oktober 2001 (III ZR 182/00, NJW 2002, 66), trifft dies ersichtlich nicht zu. In jener Entscheidung geht es nur um die, auch hier bejahte, Frage, ob die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz die Vollmacht erfaßt. Über das Problem des Schutzes Dritter verhält sie sich nicht. (2) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB scheitert auch nicht daran, daß die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter der Kläger nicht von diesen selbst, sondern von der Beklagten bewirkt wurde. In diese Richtung geht allerdings eine in einem obiter dictum geäußerte Auffassung des II. Zivilsenats (Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736 und II ZR 407/02, NJW 2004, 2742). Danach bilden der - unmittelbare oder durch den Geschäftsbesorger - vermittelte Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG/§ 358 Abs. 3 BGB (vgl. schon BGHZ 156, 46). Dies und der Umstand, daß die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit Billigung der Bank erfolgt, soll dazu führen, daß nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung setze. Vielmehr werde die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt. Infolgedessen könne die finanzierende Bank, auch wenn die Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein mußte, nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheine in keiner Weise angemessen. Diesen Erwägungen vermag sich der Senat (ebensowenig wie der XI. Zivilsenat , vgl. nur Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664
m.w.N.), jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte, nicht anzuschließen (noch offengelassen in dem Urteil vom 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). (a) Die Erwägungen des II. Zivilsenats führen in der hier vorliegenden Fallkonstellation schon deswegen nicht weiter, weil dabei die Problematik eines verbundenen Geschäfts keine Rolle spielt. Es geht hier nicht darum, ob es einer finanzierenden Bank wegen ihrer engen Beziehungen zu dem Veräußerer und Initiator eines Anlagegeschäfts verwehrt sein kann, sich auf den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu berufen. Es geht allein um das Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer und um das Verhältnis beider zu dem Treuhänder und Geschäftsbesorger. Die Frage nach einem verbundenen Geschäft und nach dessen möglichen Auswirkungen stellt sich von vornherein nicht. (b) Unabhängig davon sind die in § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. in § 358 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertungen für die Frage, ob ein Vertrag mit Hilfe der Rechtsscheinsgrundsätze der §§ 171, 172 BGB zwischen Erwerber und Veräußerer zustande gekommen ist, nicht bedeutsam (grundlegend : BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 666 f). Ob die "Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger ... angemessen" erscheint oder nicht (II. Zivilsenat aaO), ist eine Frage, die aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines verbundenen Geschäfts, beantwortet werden muß. Erst wenn ein wirksam geschlossener Vertrag vorliegt, können diese Wertungsfragen zum Tragen kommen. Für den Vertragsschluß selbst sind sie ohne Belang. Dies zeigt sich anschaulich daran, daß "die mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken" für den Erwerber dieselben sind, wenn er
den "Kauf- und Werklieferungsvertrag" ohne Einschaltung des Treuhänders selbst schließt. (c) Angesichts dessen ist es auch belanglos, daß die Beklagte den Geschäftsbesorger als Vertreter der Kläger, dem Vertriebskonzept entsprechend, eingeführt hat. Das ändert nichts daran, daß er, von den Klägern bevollmächtigt , als deren mit Vollmachtsurkunde ausgewiesener Vertreter auftreten konnte und aufgetreten ist. Der Rechtsschein beruht auf der Vorlage der Urkunde, nicht auf der Annahme, die Vollmacht sei von dem Vertretenen aus eigenem Antrieb, ohne bestimmende Mitwirkung des Vertreters oder des Vertragspartners, erteilt worden. Der XI. Zivilsenat weist zutreffend darauf hin, daß Vertretene einerseits durch § 173 BGB und andererseits durch die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht geschützt werden (Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, aaO S. 667). In diesen Wertungen findet der im Interesse des Geschäftsverkehrs von §§ 171, 172 BGB bezweckte Vertrauensschutz seine Grenzen, nicht in der allgemeinen Erwägung, derjenige, der Teil des Vertriebskonzepts sei und die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers initiiert habe, falle nicht in den von §§ 171, 172 BGB geschützten Personenkreis. (3) An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, daß der für den Geschäftsbesorger handelnde Dr. K. an dem Veräußerungsgeschäft zugleich als Bevollmächtigter der Beklagten beteiligt war. Der sich daraus ergebende abstrakt-generelle Interessenkonflikt wird allein durch § 171 BGB geregelt. Die Vertretenen können - wie hier - eine solche Mehrvertretung gestatten. Von ihr gehen dann dieselben Wirkungen aus wie von einer nur einseitigen Vertretung , auch die Rechtsscheinswirkungen (einschließlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 BGB. Allerdings treten diese Wirkungen nur gegenüber einem Dritten ein. An dieser Voraussetzung fehlt es indes nicht deswegen, weil Dr. K. für die
S. mit sich als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dritter im Sinne der §§ 171, 172 BGB ist die Beklagte als Vertretene und Vertragsgegnerin. Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, in solchen Fällen der Mehrvertretung die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB generell nicht anzuwenden. Der Vollmachtgeber wird dadurch geschützt, daß etwaige Kenntnisse oder eine fahrlässige Unkenntnis von Umständen, die nach § 173 BGB die Wirkungen der §§ 171, 172 BGB außer Kraft setzen, dem Vertragsgegner nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. (4) Nach § 172 Abs. 1 BGB setzt die Rechtsscheinswirkung voraus, daß der Vertreter die ihm vom Vollmachtgeber ausgehändigte Vollmachtsurkunde vorlegt. Dabei genügt im Falle einer notariellen Vollmachtsurkunde die Vorlage einer Ausfertigung (BGHZ 102, 60, 63; BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1192 m.w.N.). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa der Annahmeerklärung der S. oder der dem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegenden Stammurkunde, nicht erforderlich, da die Vollmacht auch für sich genommen verständlich und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, NJW 2004, 2090; Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, NJW 2005, 668 f). Dies gilt insbesondere für die Vollmacht der S. zur Vornahme der Auflassung, auf die es vorliegend allein ankommt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Wirkungen der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Danach findet eine Vertretung nach Rechtsscheinsregeln dann nicht statt, wenn der Geschäftsgegner, hier die Beklagte, das Erlöschen bzw. das Fehlen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen
muß. Dabei reicht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände nicht aus. Vielmehr müssen sich diese subjektiven Merkmale auf den Mangel der Vertretungsmacht selbst beziehen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 f; Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579, jew.m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des geschäftlichen Kontakts der Parteien im Jahre 1993 entsprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weitverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. BGHZ 145, 265, 276 f; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579). Dies gilt auch für die in der Vollmacht unter Ziff. II 3.16 enthaltene Ermächtigung der S. zur "Führung von Rechtsstreitigkeiten und Prozessen" (BGHZ 154, 283, 284; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1191). Aufgrund dieser Praxis konnte die Beklagte den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und den damit verbundenen Mangel der Bevollmächtigung der S. zur Erklärung der Auflassung nicht erkennen. Daß Dr. K. mit dem Vertriebskonzept der Beklagten vertraut war und die Beziehungen zwischen ihr und der S. kannte, ist ohne Belang. Bei § 173 BGB kommt es allein auf die Kenntnis bzw. auf das Kennenmüssen des Vollmachtmangels an. Selbst wenn man - mit der Revision - eine Kenntnis des Vollmachtmangels insoweit bejahen wollte, als es um die Ermächtigung der S. zur Führung von Rechtsstreitigkeiten geht, hätte dies auf das Ergebnis keine Auswirkungen. Der Rechtsschein einer den Eigentumserwerb ermöglichenden Vollmacht bliebe davon unberührt.
dd) Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs scheitert nicht daran, daß die von der Beklagten gegenüber Dr. K. erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Zwar zielte auch die von der Beklagten zur Veräußerung ihrer Wohnungen Dr. K. erteilte Vollmacht auf die Verwirklichung und Gestaltung fremder Rechtsverhältnisse. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist jedoch die Frage, ob die Geschäftsbesorgung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Letzteres ist der Fall, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung oder Beratung auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet. Bloße wirtschaftliche Tätigkeiten liegen hingegen vor, wenn eine solche rechtliche Prüfung bzw. Beratung vom Auftraggeber nicht gewünscht wird (BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048). Gemessen daran ist hier die Beauftragung und Bevollmächtigung von Dr. K. durch die Beklagte kein Geschäft, das dem Rechtsberatungsgesetz untersteht. Die Beklagte befaßt sich gewerblich mit Wohnungsbau und verfügt daher über ausreichende eigene Erfahrungen in diesem Bereich. Die Einschaltung von Dr. K. diente erkennbar nicht der Beratung der Beklagten, sondern lediglich der Vereinfachung und Beschleunigung der zur Veräußerung der Wohnung erforderlichen Vorgänge.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 236/05 Verkündet am:
5. Mai 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1

a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des
Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis
folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233
§ 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR
180/97, VIZ 1999, 161, 163).

b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende
Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des
Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen
Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung
der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v.
23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)
BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 236/05 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Rechtsvorgänger der Beklagten war Miterbe mehrerer Grundstücke in S. . Nach der Überführung des Erbteils eines anderen Miterben in Volkseigentum wurden die Grundstücke insgesamt 1972 als Eigentum des Volkes gebucht und später parzelliert. Den Klägern wurden an den parzellierten Grundstücken Nutzungsrechte verliehen, auf deren Grundlage sie auf den Grundstücken Eigenheime errichteten. Zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 kauften die Kläger von dem „Rat der Stadt S. “ die Eigenheimgrundstücke hinzu. Die Kaufverträge wurden zwischen dem 10. Juli 1995 und dem 30. Juli 1999 in den Grundbüchern vollzogen. Die Beklagten beantragten am 26. September 1990 die Rückübertragung der Grundstücke nach dem Vermögensgesetz , nahmen diesen Antrag aber zurück. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurden im Jahr 2002 Widersprüche gegen die Richtigkeit der Eintragung der Kläger als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen.
2
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Widersprüche in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern , einer Berichtigung der Grundbücher dahin zuzustimmen, dass die Beklagten und E. -M. L. Bruchsteilseigentümer der Grundstücke seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerlage stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie die Wiedererstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten. Die Kläger zu 3 und 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht bejaht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Beklagten sei nicht wirksam enteignet worden. Die Voraussetzungen für eine Enteignung nach dem damals geltenden Aufbaugesetz hätten zwar vorgelegen. Davon hätten die Behörden jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie seien davon ausgegangen, dass in der Person des Rechtsvorgängers der Beklagten die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 6 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vorgelegen hätten, weil die Grundstücke in der sog. Liste 3 verzeichnet gewesen seien. Das genüge nicht als Enteignung. Die Kläger hätten das Eigentum an den Grundstücken aber gutgläubig erworben, weil die Grundstücke als Eigentum des Volkes gebucht gewesen seien. Ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum sei gemäß § 8 Abs. 1 GDO nach dem Inkrafttreten des Geset- zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 möglich geworden. Mit dem später aufgehobenen § 8 Abs. 1 Satz 3 GDO habe nicht der gutgläubige Erwerb irrtümlich als volkseigen gebuchter Grundstücke, sondern verhindert werden sollen, dass in Volkseigentum stehende Grundstücke diese Eigenschaft unter Anwendung der Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen Erwerbers verlören. Diese Gefahr habe hier nicht bestanden. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs seien gegeben. Im Übrigen genieße der Rechtserwerb der Kläger auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB Bestandsschutz. Die Beklagten hätten die Klagefrist versäumt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihnen nicht gewährt werden.

II.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch der Kläger zutreffend aus § 894 BGB abgeleitet. Gläubiger des Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist zwar gewöhnlich der nicht eingetragene wahre Berechtigte, Schuldner der zu Unrecht eingetragene Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt indessen entsprechend für den eingetragenen wahren Berechtigten, der die Löschung eines Widerspruchs erreichen möchte, dessen Eintragung der vermeintliche Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (Senatsurt. v. 31. Oktober 1968, V ZR 117/67, NJW 1969, 93). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass dem eingetragenen Berechtigten auch bei der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zugute kommt und sein Berichtigungsanspruch begründet ist, wenn es demjenigen, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen wurde, nicht gelingt, den Inhalt des Grundbuchs zu widerlegen (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Seine tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6
2. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Miterbenanteile des Rechtsvorgängers der Beklagten und der E. -M. L. von insgesamt ¾ seien nicht wirksam enteignet und das Grundstück zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht worden. Eine mögliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden; die Behörden gingen vielmehr von einer bereits aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignung aus. Der grundbuchliche Vollzug einer vermeintlich bereits vorgenommenen Enteignung ist nicht Ausdruck eines konstitutiven Enteignungswillens und stellt deshalb auch unter Berücksichtigung der Inbesitznahme der Grundstücke nicht seinerseits eine Enteignung dar (Senatsurt v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; Urt. v. 4. Dezember 1998, V ZR 210/97, VIZ 1999, 169, 170).
7
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt sich allerdings die Frage, ob die Kläger gleichwohl wirksam Eigentum an den ihnen jeweils verkauften Grundstücken erworben haben, nur hinsichtlich der Wirksamkeit der dinglichen Einigungen nach dem Recht der DDR. Die für einen wirksamen Eigentumserwerb weiter erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. hingegen beurteilt sich nach den vom 3. Oktober 1990 an geltenden Vorschriften.
8
a) Die Wirksamkeit der erforderlichen dinglichen Einigungen über den Eigentumsübergang hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Dieses Recht ist zwar gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nur dann für die Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet maßgeblich , wenn der Antrag auf Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist. Das liegt hier nahe, ist indes nur für die Kläger zu 9 und 10 vorgetragen und für keinen der Kläger festgestellt. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis auch nicht an. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung nach § 925 BGB auch dann nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag zwar nach dem 2. Oktober 1990 gestellt, aber die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR über den Eigentumsübergang eingehalten wurden. Nach § 297 Abs. 1 ZGB war dazu ein wirksamer Kaufvertrag erforderlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
9
b) Nicht gesehen hat es jedoch, dass sich der sachenrechtlich erforderliche Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht aus den Überleitungsvorschriften des Art. 233 EGBGB ergibt, sondern aus den bei Vornahme der Eintragung geltenden Bestimmungen abzuleiten ist.
10
aa) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht selbst an, sondern setzt diesen voraus. Das ergibt sich zum einen aus der Verwendung des Begriffs "Übertragung des Eigentums". Damit sind, wie in Satz 3 der Vorschrift, nur der Übertragungsakt und die an ihn zu stellenden Anforderungen gemeint, nicht aber auch die Befugnis zu der Übertragung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Systematik des Art. 233 EGBGB. Die Vorschrift regelt die Verfügungsbefugnis nicht in Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB mittelbar durch die Verweisung auf das Recht der DDR, sondern in Art. 233 § 2 EGBGB unter teilweiser Abweichung von dem Recht der DDR unmittelbar selbst. Die zur Wirksamkeit der Verfügung erforderliche Verfügungsbefugnis folgt aus dem nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich unverändert übergeleiteten Eigentum. Sie ist gegeben, wenn das private Eigentum besteht oder nach § 892 BGB als gegeben gilt.
11
Bei Grundstücken, die als Eigentum des Volkes gebucht sind, verhält es sich jedoch anders. Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten , sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (SchmidtRäntsch , Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht - wie das Privateigentum - den bisher zur Verfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für Erwerbe, die sich erst nach dem 2. Oktober 1990 vollenden , unvereinbar (KG NJ 1991, 321, 323; BezG Potsdam VersR 1992, 1008, 1009). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügungen befugt. Das setzt voraus , dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des be- schriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders, weil die Grundstücke, um die die Parteien streiten, nicht volkseigen waren. Die Verfügungsbefugnis kann bei Grundstücken, die nur scheinbar Volkseigentum sind und bei denen die Rechtsposition des Verfügenden schwächer ist, nicht weiter reichen als bei Grundstücken, die tatsächlich volkseigen waren.
12
bb) Die für den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Kläger erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB. Danach wird der Fortbestand der Verfügungsbefugnis eines Rechtsträgers von ehemaligem Volkseigentum zwar bei einer Veräußerung durch die als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragene staatliche Stelle unwiderleglich vermutet. In einem solchen Fall wäre der etwaige spätere Verlust der Verfügungsbefugnis nach Art. 233 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 878 BGB auch unschädlich, wenn der Eintragungsantrag vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist, was das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt hat. Die Vermutung greift hier aber nicht ein. Sie setzt nämlich voraus, dass das Grundstück zu Recht als Volkseigentum gebucht worden ist (Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163), woran es vorliegend fehlt.
13
c) Es kommt im vorliegenden Fall deshalb entscheidend auf die Wirksamkeit der Kaufverträge der Parteien und der in ihnen enthaltenen Einigungen über den Übergang des Eigentums an dem jeweils verkauften Grundstück sowie darauf an, ob die Verfügungsbefugnis der Stadt S. bei der Eintragung der Kläger nach § 8 VZOG gegeben war oder nach Maßgabe von § 892 BGB als gegeben galt, während die Frage, ob der nach dem Recht der DDR grundsätzlich vorgesehene (Senatsurt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, VIZ 2000, 113, 114; Rohde [Autorenkollektiv], Bodenrecht, 1989, S. 64; ders. schon in Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 232; Straub, NJ 1976, 422, 423) gutgläubige Erwerb von Grundstückseigentum auch bei ehemals volkseigenen oder als volkseigen gebuchten Grundstücken möglich war, dahin gestellt bleiben kann.
14
4. Der Erwerb der Kläger scheitert nicht daran, dass die Kaufverträge der Kläger mit der Stadt S. und die darin enthaltenen dinglichen Einigungen über den Übergang des Eigentums unwirksam sind.
15
a) Die zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 abgeschlossenen Kaufverträge sehen jeweils die den Anforderungen des § 297 Abs. 1 ZGB genügende Erklärung darüber vor, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die jeweiligen Käufer übergehen soll.
16
b) Die Verträge sind nicht deshalb unwirksam, weil als Verkäufer jeweils der Rat der Stadt S. aufgetreten ist. Zwar sind die Räte der Städte am 17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990, GBl I S. 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Kommunen nicht Rechtsnachfolger der Räte der Städte und Gemeinden (BGH, Urt. v. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Dieser Mangel ist aber durch Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden (Senat, BGHZ 141, 184, 187). Danach gelten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, als solche der Kommune, die an die Stelle des früheren Rates der Kommune getreten ist. Mängel der Vertretungsmacht der Vertreter der Stadt S. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
17
c) Der Wirksamkeit der Kaufverträge stehen auch nicht die geringe Höhe der vereinbarten Kaufpreise entgegen, auf welche die Revision hinweist. Die Kaufverträge sind vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden und unterlagen deshalb unabhängig davon der Preisbindung, ob Volkseigentum wirksam begründet war. Die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für alle Verträge erteilt worden. Der Verkauf zu diesen Bedingungen entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Volkskammer, auf deren Betreiben die in dem Entwurf nicht vorgesehene Möglichkeit des Verkaufs volkseigener Grundstücke (Drucksache 82 der 9. Wahlperiode der Volkskammer) in das Gesetz eingefügt wurde (Plenarprotokolle der 9. Wahlperiode der Volkskammer [1986 - 1990] S. 542, 552). Aus diesem Grund hat es der Senat auch nicht beanstandet, wenn die Kommunen mit Inhabern dinglicher Nutzungsrechte sog. Komplettierungskaufverträge zu den gleichen Bedingungen auch nach dem Fortfall der Preisbindung am 1. Juli 1990 und nach dem Erlass des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abschlossen (BGHZ 160, 240, 247 ff.).
18
d) Die notwendigen Genehmigungen lagen vor.
19
aa) Die gebotene Grundstücksverkehrsgenehmigung war gegeben.
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(1) Sie galt bei dem Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, für das dem Erwerber bereits ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war, nach § 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158, geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1990, GBl. I S. 1976) als erteilt, wenn über den Kaufpreis eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, was hier geschehen ist. Daran ändert es nichts, dass die Grundstücke zu Unrecht als Volkseigentum gebucht waren.
21
(2) Zweifelhaft ist schon, ob die fehlerhafte Buchung der Grundstücke die Wirksamkeit der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372, zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, fortan NRG) durch Verwaltungsakt erfolgten Verleihung der Nutzungsrechte an die Kläger und das Entstehen von Gebäudeeigentum beeinträchtigen konnte. Jedenfalls aber liegt der Grund für die Fiktion einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Vorlage der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht darin, dass die Erwerber in diesen Fällen ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten. Die Verleihung eines solchen Rechts war für den Verkauf nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) unerheblich. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sollte nach §§ 1 und 3 Abs. 1 GVVO sicherstellen, dass Rechtsänderungen an Grundstücken nur vorgenommen wurden, wenn sie in Überstimmung mit den staatlichen Interessen standen. Dies war aber bei dem Verkauf von Grundstücken an Erwerber , denen an den Grundstücken bereits Nutzungsrechte verliehen worden waren , stets der Fall, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Prüfung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte. Denn Nutzungsrechte durften nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 und 3 NRG nur zur persönlichen Nutzung und auch nur verliehen werden, wenn der Erwerber kein anderes Eigenheim hatte. Lagen diese Voraussetzungen vor, konnten ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 4 GVVO nicht gegeben sein und der Hinzuerwerb des Grundstücks durch den Inhaber des Nutzungsrechts auch sonst den zu schützenden staatlichen Belangen nach § 1 GVVO nicht widersprechen. So verhielte es sich auch, wenn die Verleihung der Nutzungsrechte mangels wirksamer Begründung von Volkseigentum an den Grundstücken ihrerseits an einem Mangel litte.
22
bb) Eine Genehmigung nach § 49 Kommunalverfassung war nicht erforderlich , weil die Grundstücke der Stadt S. nicht zugeordnet waren (Senat , BGHZ 141, 184, 188 f.) und Verfügungen aufgrund von § 8 VZOG von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (Senat BGHZ 160, 240, 244).
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5. Der Erwerb scheitert auch nicht an der mangelnden Verfügungsbefugnis der Stadt S. .
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a) Die Stadt S. war bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 als Eigentümer verfügungsbefugt. Sie war zwar bei Abschluss der Kaufverträge nicht Eigentümerin der Grundstücke und auch als Rechtsträger des gebuchten Volkseigentums nicht zur Verfügung hierüber berechtigt, weil Volkseigentum an den Grundstücken nicht entstanden war. Bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 war die Stadt aber gleichwohl nach § 8 Abs. 1 VZOG zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt. Die Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 haben deshalb von der Stadt S. als zur Verfügung Berechtigter erworben. Die Grundstücke waren als Volkseigentum gebucht ; der Rat der Stadt S. war als Rechtsträger eingetragen. Darauf, ob Volkseigentum wirksam begründet war, kommt es in dem hier relevanten Zeitraum vom 9. bis zum 30. Juli 1999 nicht mehr an. Nach § 8 Abs. 1 VZOG in der insoweit maßgeblichen Fassung des Wohnungsraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG - BGBl. I S. 1823) besteht die Verfügungsbefugnis nämlich, anders als nach § 8 Abs. 1 VZOG in der bis dahin geltenden Fassung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), unabhängig davon, ob die Buchung als Eigentum des Volkes richtig ist (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, ZfIR 1998, 418, 419; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).
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b) Auch der Eigentumserwerb der Kläger zu 5 und 6 ist im Ergebnis wirksam.
26
aa) Ein Erwerb des Grundstücks von der Stadt S. als zur Verfügung Berechtigter scheidet allerdings aus. Bei der Eintragung dieser Kläger in das Grundbuch am 10. Juli 1995 war die Stadt nach § 8 Abs. 1 VZOG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht verfügungsbefugt. Bis zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 setzte die Verfügungsbefugnis der Gemeinden voraus, dass Volkseigentum wirksam begründet worden war (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), woran es hier fehlt. Die Änderung der Vorschrift hat auch nicht zu einer Heilung früherer Verfügungen geführt (Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163 f.; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).
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bb) Die Kläger zu 5 und 6 haben aber von der Stadt S. als zur Verfügung Nichtberechtigter gutgläubig erworben. Der Senat hat bereits entschieden , dass die mit § 8 Abs. 1 VZOG a. F. begründete Buchposition der verfügungsbefugten Stelle am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB teilnimmt und unter dessen weiteren Voraussetzungen einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). Diese Voraussetzungen sind hier, anders als in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen, gegeben. Das Grundstück war als Volkseigentum gebucht. Als Rechtsträger war der Rat der Stadt S. eingetragen. Die Kaufverträge mit den Klägern zu 5 und 6 stellen, wie geboten (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 522; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162), Verkehrsgeschäfte dar. Die Kläger zu 5 und 6 waren und sind mit der Stadt S. weder rechtlich noch wirtschaftlich verbunden. Sie haben auch keine Sondervorteile erlangt, sondern Komplettierungskaufverträge geschlossen, deren Abschluss nach dem Verkaufsgesetz jeder Bürger der DDR, insbesondere jeder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, beantragen konnte und mehr Bürger beantragt haben, als die Behörden bewältigen konnten (Senat BGHZ 160, 240, 248 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 5 und 6 bis zur Eintragung in das Grundbuch auch guten Glaubens. Damit galt ihnen gegenüber der Inhalt des Grundbuchs als richtig; die Verfügungsbefugnis der Stadt S. galt als gegeben, der Erwerb der Kläger zu 5 und 6 ist wirksam.
28
c) Damit kommt es auch nicht auf die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht bejahte (Beschl. v. 23. November 2005, 1 BvR 2558/03) Frage an, ob Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB auf den Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist.
29
6. Mithin hat das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

III.


30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 O 437/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 4 U 26/05 -

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)