Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2014 - V ZR 5/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2014
vorgehend
Landgericht Leipzig, 6 O 109/10, 26.04.2011
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 750/11, 06.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 5/12
Verkündet am:
17. Januar 2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an
sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger
gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB
von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne
von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse
geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen
Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27.
September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.).
BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notarieller Erklärung vom 26. Mai 2008 bot die Klägerin der Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung an. Bei dem verwendeten Text handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der gewerblich handelnden Beklagten. Danach bezog sich das Kaufangebot auf einen „Bauträgerkaufvertrag über eine noch zu sanierende Eigentumswohnung“. Die Sanierung sollte durch die Beklagte erfolgen. Eine Vertragsbedingung lautet wie folgt: „An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum Ablauf von sechs Wochen von heute an gerechnet unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Angebot schriftlich widerrufen werden. Ist das Angebot schriftlich widerrufen worden, kann es nicht mehr angenommen werden und erlischt mit dem Ablauf von weiteren sechs Wochen, nachdem der Widerruf dem Angebotsempfänger zugegangen ist, es sei denn, der Angebotsempfänger hat innerhalb von weiteren sechs Wochen den Widerruf schriftlich zurückgenommen. Nach Rücknahme des Widerrufs kann das Angebot nur innerhalb der weiteren sechs Wochen angenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot endgültig.“
2
Am 4. Juli 2008, also fünf Wochen und fünf Tage später, erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Der Kaufpreis betrug 146.820 €. Gezahlt wurden nur 119.660 €; die Beklagte behauptet, der Kaufpreis sei aufgrund von nachträglichen Verhandlungen reduziert worden. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen erfolglos die Rückabwicklung des Kaufs, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Vermögensschäden und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

3
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei zustande gekommen, weil das Angebot der Klägerin im Zeitpunkt der Annahme noch nicht erloschen gewesen sei. Die Annahme sei innerhalb der Frist von sechs Wochen erfolgt. Die hinsichtlich der Annahmefrist verwendete Klausel sei nicht gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine Frist von sechs Wochen überschreite den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum nur unwesentlich; dieser sei bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung nach dem Urteil des Senats vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff.) mit vier Wochen zu bemessen. Ob bei einem Bauträgervertrag, von dem vorliegend wohl auszugehen sei, ohnehin eine längere Frist angemessen sei, könne dahinstehen. Eine vier Wochen überschreitende Frist sei jedenfalls wegen besonderer Umstände berechtigt. Denn eine Gesellschafterin der Beklagten habe ihren Sitz in den Niederlanden, und die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass ihr Angebot erst übersetzt und ins Ausland übermittelt werden müsse. Die nachfolgenden Regeln über den Widerruf beeinflussten die Wirksamkeit der Klausel nicht. Diese sei insoweit teilbar und benachteilige den Käufer zudem nicht unangemessen. Schließlich scheitere die Klage auch daran, dass die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte nicht beziffert habe.

II.


4
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
5
1. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises von 119.660 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt, verneint das Berufungsgericht zu Unrecht einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin vom 26. Mai 2008 nicht rechtzeitig angenommen. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen sechswöchigen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich - wie der Senat für eine vergleichbare Klausel bereits entschieden hat - aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 8), ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.
6
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem verwendeten Angebot um eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das legen auch die Parteien ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde. Folglich ist der Weg für eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach § 308 Nr. 1 BGB frei (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).
7
b) Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von sechs Wochen die Klägerin unangemessen in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt hat und deshalb nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
8
aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Für die Bemessung dieses Zeitraums ist unerheblich, ob es sich - was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt hat - tatsächlich um einen Bauträgerkaufvertrag handelt. Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag nichts anderes gilt (Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 12 f.).
9
bb) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 13), kann dahinstehen. Denn die Beklagte führt insoweit allein die nicht sichergestellte Finanzierung auf Seiten der Klägerin an. Diese kann die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB jedoch nicht verlängern. Wird nämlich das Angebot - wie hier - auf Veranlassung des Empfängers abgegeben, obwohl diesem die ungesicherte Finanzierung bekannt ist, kann der Anbietende eine Annahme innerhalb der üblichen Frist erwarten. Er muss nicht damit rechnen, dass ein Hindernis auf seiner Seite, das seinem potentiellen Vertragspartner von vornherein bekannt ist, eine überlange einseitige Bindung zur Folge hat; so hätte es der Beklagten freigestanden, die Klägerin erst nach einer Finanzierungszusage zu der Abgabe des Angebots zu bewegen.

10
cc) Die danach maßgebliche gesetzliche Frist von vier Wochen ist wesentlich überschritten. Allerdings ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ab welcher relativen Fristüberschreitung die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Bei einer vierwöchigen gesetzlichen Frist entscheidet der Senat diese Frage nunmehr dahingehend, dass (nur) eine Überschreitung um 50 % oder mehr als wesentlich anzusehen ist; davon ist also auszugehen, sobald die Frist - wie hier - sechs Wochen (oder mehr) beträgt. Ob es zusätzlich eine absolute Grenze für die Unwesentlichkeit gibt (so Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGBG, 6. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 11), kann dahinstehen; eine absolute Obergrenze dürfte allerdings nicht allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Vertragsgegenstand und die maßgebliche gesetzliche Fristzu bestimmen sein und wäre bei einer auf einen Immobilienkaufvertrag bezogenen vierwöchigen Frist (erst) bei einer Überschreitung - wie hier - um zwei Wochen erreicht.
11
dd) Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.). Solche schutzwürdigen Interessen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der Beklagten durch die Übersetzung des immerhin von ihr selbst vorformulierten Angebots ein besonderer zeitlicher Aufwand entstand. Auch erschließt es sich nicht, warum eine Übermittlung in die Niederlande angesichts einer möglichen Versendung per Email oder Telefax längere Zeit beanspruchen sollte.
12
c) Die Klägerin hat die verspätete Annahmeerklärung der Beklagten, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, nicht angenommen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).
13
d) Insoweit erweist sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keine Angaben über die von ihr gezogenen Nutzungen gemacht habe, trägt das Ergebnis nicht. Zwar müssen die gezogenen Nutzungen im Rahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich in Abzug gebracht werden; den notwendigerweise pauschalen Vortrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten hätte die Klägerin substantiiert bestreiten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 316), indem sie die gezogenen Nutzungen darlegt. Jedenfalls teilweise hätte die Klage aber deshalb Erfolg haben müssen, weil sich die maximale Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen lässt (vgl. zu einem Bereicherungsanspruch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; zur Schätzung eines Mindestschadens BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 f.). Das Berufungsgericht lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin in der Klageschrift jedenfalls die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Mieten und die in diesem Zeitraum gezahlten nicht umlagefähigen Nebenkosten mitgeteilt hat. Werden die dort genannten Beträge auf den Zeitraum bis zu der letzten mündlichen Verhandlung hochgerechnet und in voller Höhe abgezogen, ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines zu schätzenden Zuschlags für mögliche Mietsteigerungen ein Abzugsbetrag, der weit unter der Klageforderung liegt.
14
2. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich zwar nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB). Denn nach dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden erfasst, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34). Das ist bei vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht der Fall; denn sie sind nicht durch die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Klägerin in dem überlangen Bindungszeitraum verursacht worden, sondern allein durch deren frühere Annahme, ein Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB), der allerdings voraussetzt, dass der Verzug bereits eingetreten war, als die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragte.
15
3. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht bestätigt.
16
a) Soweit die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Vermögensschäden feststellen lassen will, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für den Ersatz denkbarer Schäden.
17
aa) Im Hinblick auf etwaige Erwerbsnebenkosten scheidet ein Bereicherungsausgleich schon aufgrund der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB aus (näher Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21 mwN). Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGBdie von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32). In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen sind allerdings die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um unselbständige Positionen des einheitlichen Bereicherungsanspruchs handelt (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).
18
bb) Auch Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Von dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten erfasst (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); ebenso wenig werden die laufenden Kosten der Unterhaltung von dieser Anspruchsgrundlage erfasst. Dass der Klägerin gerade im Hinblick auf die Bindungsfrist Finanzierungskosten oder andere Schäden entstanden sind, ist nicht ersichtlich.
19
3. Soweit die Revision Erfolg hat, unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Höhe des Zahlungsanspruchs und zu dem Eintritt des Verzuges getroffen hat.

Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.04.2011 - 6 O 109/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 750/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2014 - V ZR 5/12

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(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
8
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
8
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

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aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
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c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bindungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. Anhaltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei den beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (aaO, Rn. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, MittBayNot 2011, 52, 53 und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden. Schweigen auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf (RGZ 103, 11, 13). An dieser Grundlage für eine Würdigung des Schweigens des Erstanbietenden auf die als neues Angebot geltende verspätete Annahmeerklärung fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel nichts weiß, davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines Angebots durch den Verwender zustande gekommen und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist (Lindacher, JR 1986, 459, 463; Herrler, notar 2013, 71, 73). Zudem entspricht es dem Schutzzweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer vertraglichen Bindung zu schützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung des Verwenders zustande kommt (vgl. Lindacher, aaO).
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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
X ZR 222/98 Verkündet am:
1. Februar 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage in Höhe von 194.212,94 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin bestellte Ende 1981 bei der Beklagten eine Laseranlage für die von ihr betriebene Diskothek. Nach der Installation jedenfalls eines Teils der Anlage haben die Parteien eine Reihe von Zusatzvereinbarungen getroffen , die Um- und Ausbauten der Anlage sowie den Austausch einzelner Teile
zum Gegenstand hatten. Zwischen ihnen ist streitig, ob es sich dabei ganz oder teilweise um Arbeiten zur Beseitigung von Fehlern der Anlage handelte oder ob die Absprachen auf Zusatzwünsche des damaligen Alleingesellschafters der Klägerin zurückgingen.
Hiervon abgeleitete wechselseitige Ansprüche haben die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit mit Klage, Aufrechnung und Widerklage geltend gemacht. Darüber ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Dezember 1997 entschieden worden. Dieses Urteil ist weitgehend rechtskräftig, nachdem die von der Klägerin eingelegte Revision durch Beschluß des erkennenden Senats teilweise nicht angenommen und die Revision der Beklagten in dem gleichen Beschluß als unzulässig verworfen worden ist.
In der Revisionsinstanz im Streit ist nur noch eine Teilforderung der Klägerin in Höhe von 194.212,94 DM, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes daraus abgeleitet wird, daß die Beklagte ihre im Vertrag vom 23. Juli 1982 übernommene Verpflichtung nicht erfüllt habe, den gelieferten Laser ... gegen einen Laser ... auszutauschen und die beiden gelieferten Laser ... in einen der Type ... umzubauen. Bei der Besprechung ihres Ersatzanspruchs hat die Klägerin den in der Preisliste der Beklagten für ein Neugerät des Typs ... genannten Preis zugrundegelegt.
Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung des verlangten Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe der tatsächlich gelieferten Laser verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen Teil der Entscheidung abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die nunmehr beantragt,
die angefochtene Entscheidung im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und die Beklagte entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung zu verurteilen.
Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist über das Rechtsmittel antragsgemäß sachlich durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Danach hat das Rechtsmittel in dem angenommenen Umfang Erfolg. Insoweit führt es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin wegen der unterbliebenen Lieferung der zwei Laser, auf die sich ihr Verlangen nach Zahlung in Höhe von 194.212,94 DM stützt, zwar dem Grunde nach ein Ersatzanspruch zu. Die auf die Lieferung dieser Geräte gerichtete Vereinbarung hat der Tatrichter mit den Absprachen vom 23. Juli 1987 als zustande gekommen angesehen. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den ursprünglich gelieferten Laser ..., den sie aus im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen zurückgenommen habe, gegen einen neuen Laser ... auszutauschen sowie zwei weitere, bereits vorhandene Laser auf diese Type umzurüsten. Diese Vereinbarung sei wirksam; sie sei insbesondere nicht auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet gewesen (§ 306 BGB). Zwar
habe die Beklagte weder den neuen Laser liefern noch die vorhandenen entsprechend umrüsten können. Geräte wie die geschuldeten seien jedoch anderweitig unter der Bezeichnung S. am Markt erhältlich gewesen. Die von ihr behauptete und von der Klägerin bestrittene spätere Aufhebung dieses Teils ihrer Absprachen habe die Beklagte nicht bewiesen.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruchs (Verzug, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) seien gegeben. Seine Durchsetzung scheitere jedoch daran, daß insoweit ein erstattungsfähiger Schaden in keiner Höhe festgestellt werden könne. Für seine Berechnung könnten die in der Preisliste der Beklagten für derartige Geräte enthaltenen Preise nicht herangezogen werden, weil die Beklagte diese in ihre Preisliste aufgenommen habe, als sie noch der - sich später als unzutreffend herausstellenden - Ansicht gewesen sei, entsprechende Geräte selbst herstellen zu können. Welchen Aufwand sie hätte treiben müssen, um anderweitig entsprechende Geräte zu erwerben , habe die Klägerin nicht dargetan. Hinzu komme, daß die Beklagte nur die Lieferung eines Neugerätes geschuldet habe, während das andere durch Umbau bereits vorhandener Laser habe hergestellt werden sollen. Insoweit beschränke sich der Anspruch der Klägerin daher auf die Umrüstkosten, die von ihr ebenfalls nicht beziffert worden seien. Schließlich könne in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Parteien bei der Umrüstung von einem Aufwand von 50.000,-- DM ausgegangen seien, der zudem neben dem Austausch und dem Umbau der Laser noch weitere Leistungen habe abdecken sollen. Auch das schließe einen Ersatzanspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe aus und begründe die Notwendigkeit, dessen Höhe auf der gegebenen Grundlage eingehend darzulegen. Dem sei die Klägerin
trotz eines ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht ausreichend nachgekommen.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

a) Zutreffend und von dem Rechtsmittel - auch weil ihm günstig - nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin dem Grunde nach der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichtete Anspruch nach § 326 BGB zusteht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, denen gegenüber im Revisionsverfahren erhebliche Beanstandungen nicht erhoben und die daher in diesem Verfahren zugrunde zu legen sind, war die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 23. Juli 1987 verpflichtet, den ursprünglich gelieferten Laser ..., den sie wieder an sich genommen hatte, durch ein Neugerät ... und ein weiteres entsprechendes Gerät, das aus zwei anderen hergestellt werden sollte, zu ersetzen. Dieser Verpflichtung ist sie trotz dringender Aufforderung durch die Klägerin nicht nachgekommen; sie hat darüber hinaus erklärt, sowohl zur Lieferung des Neugerätes als auch zum Umbau der vorhandenen Geräte außerstande zu sein, und damit die Erfüllung dieser Leistungen endgültig und ernsthaft verweigert. Somit liegen, auch ohne daß es einer ausdrücklichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte, die Voraussetzungen des § 326 BGB vor.

b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die daran anschließende Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin habe gleichwohl mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Höhe des Schadens insoweit ein Ersatz nicht zugesprochen werden können.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings der dieser Auffassung zugrundeliegende rechtliche Ansatz, daß die von der Beklagten in ihrer Preisliste genannten Preise nicht unmittelbar zur Berechnung dieses Anspruchs herangezogen werden können. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung soll den Geschädigten so stellen, wie er bei gehöriger Erbringung der geschuldeten Leistung gestanden hätte. Beruht der Schaden auf dem Ausbleiben einer Leistung, kann er unter anderem nach den Kosten berechnet werden , die der Rechtsinhaber bei der anderweitigen Deckung des in der Leistung verkörperten Bedarfs hätte aufwenden müssen oder sogar aufgewendet hat. Für die Berechnung dieses Schadens sind danach in erster Linie die auf dem Markt üblichen Preise zugrunde zu legen, nicht jedoch die, die der Leistungspflichtige als Vergütung für seine Leistung vorgesehen hatte. Bestätigt wird dies dadurch, daß er umgekehrt den Gläubiger, der anderweitig ein Deckungsgeschäft zu marktgerechten Preisen abgeschlossen hat, nicht darauf verweisen kann, er habe die Leistung zu einem geringeren Preis versprochen und erbringen wollen.
Mit Recht hat der Tatrichter auch weiter angenommen, daß der Eintritt des Schadens und seine Höhe im Streitfall durch den Gläubiger so substantiiert darzulegen sind, daß der Schuldner zu diesem Vorbringen sachlich Stellung nehmen kann. Nicht hinreichend beachtet hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch den Grundsatz, daß - wenn wie hier Haftungsgrund und mit dem Ausbleiben der geschuldeten Leistung auch der Eintritt eines Schadens als solcher feststehen - eine auf den Ausgleich dieses Schadens gerichtete Klage nicht schon deshalb abgewiesen werden kann, weil die Ausführungen der Klägerin zur Substantiierung der Forderung in der geltend gemachten Höhe nicht genügen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92,
MDR 1994, 250 = NJW 1994, 663; s.a. BGH, Urt. v. 28.2.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077). In einem solchen Fall hat das Gericht vielmehr zu prüfen , ob und gegebenenfalls im welchem Umfang ein in jedem Fall entstandener Mindestschaden aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden kann, wobei es gegebenenfalls zur Klärung der Schätzungsgrundlagen auch konkret von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hat. Als Anhaltspunkt für eine solche Schätzung bot sich hier zum einen der Preis für das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Markt erhältliche Vergleichsgerät an, auf dessen Verfügbarkeit es seine Erwägungen zum Fehlen einer objektiven Unmöglichkeit der von der Beklagten versprochenen Leistung gestützt hat. Als eine mögliche Grundlage einer solchen Schätzung kam daneben mittelbar auch der von der Beklagten in ihrer Preisliste für solche Geräte ausgeworfene Preis in Betracht. Insoweit spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich die Beklagte bei dieser Preisgestaltung zum einen an dem auf dem Markt üblichen Entgelt für solche Geräte orientiert hat, da sie nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt mit Bestellungen rechnen konnte, andererseits aus ihrer Sicht aber auch kein Anlaß bestand, die dort genannten Preise wesentlich zu unterschreiten. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; insoweit sind im Revisionsverfahren erhebliche Rügen auch nicht erhoben worden.
Daß der Beklagten tatsächlich überhaupt oder jedenfalls zu den in ihrer Preisliste genannten Vergütungen die Herstellung und Lieferung entsprechender Laser nicht möglich gewesen ist, berührt deren Eignung als Grundlage einer Schadensschätzung nicht. Aus einer solchen Unmöglichkeit läßt sich allenfalls herleiten, daß es auf seiten der Beklagten eines weitergehenden Auf-
wandes bedurft hätte, um die Geräte, deren Produktion und Vertrieb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls objektiv möglich war, herzustellen und zu liefern. Das stellt eine hierauf gestützte Schätzung des in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens nicht in Frage. Ein in diesem Sinne erhöhter Aufwand könnte allenfalls dazu führen, daß die von der Beklagten kalkulierte Vergütung nicht ausreicht und deshalb höher zu bemessen wäre, nicht jedoch, daß dieser von der Klägerin für die Ersatzbeschaffung zu treibende Aufwand hinter diesem Betrag zurückbleiben muß.
Soweit das Berufungsgericht sich an der Feststellung eines Schadens auf dieser Grundlage auch deshalb gehindert gesehen hat, weil die Parteien für die Leistung der Beklagten eine deutlich niedrigere Vergütung vereinbart hatten, mit der zudem noch weitere Leistungen abgegolten werden sollten, übersieht es zum einen, daß die Leistung der Klägerin sich nicht auf diese Vergütung beschränkte, sondern die Rückgabe eines - auch nach Darstellung der Beklagten - wertvollen Lasers einschloß, über dessen Zeit- und Nutzwert die Parteien unterschiedliche Angaben gemacht haben, der aber in jedem Fall bereits der Beklagten vorlag und von dieser nicht mehr herausgegeben werden sollte. Unbeschadet dessen könnte zudem die Beklagte dem auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die von ihr für ihre Leistung geforderte Vergütung zu niedrig bemessen war. Soweit sie - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat sie die Klägerin unabhängig von der Höhe der von ihr geforderten Gegenleistung so zu stellen, daß der vertraglich vereinbarte Erfolg erreicht wird. Ob sich das mit den vom Unternehmer kalkulierten Mitteln und Kosten erreichen läßt, ist grundsätzlich eine Frage des vom Unternehmer zu tragenden Kalkulationsrisikos. Inso-
weit gilt nichts anderes als bei der Erbringung der geschuldeten Leistung selbst, die sie ebenfalls nicht unter Hinweis auf die Vereinbarung einer nur unzureichenden Vergütung hätte verweigern können.
Daß die Beklagte lediglich einen neuen Laser ... schuldete und der zweite aus vorhandenen Geräten durch Zusammenbau hergestellt werden sollte, schließt eine Schätzung auf der Grundlage der von der Beklagten in ihrer Preisliste ausgeworfenen Neupreise ebenfalls nicht schlechthin aus. Für den Ersatzanspruch der Klägerin ist entscheidend allein, daß diese im Ergebnis über zwei Laser dieser Kategorie verfügen sollte. Ihr Nichterfüllungsschaden besteht darin, daß sie nicht in deren Besitz gelangt ist. Um diesen auszugleichen , hätte sie sich entsprechende Geräte anderweitig beschaffen müssen; dieser Aufwand bestimmt die Höhe des Nichterfüllungsschadens. Bei dessen Ausgleich hätte es allenfalls darum gehen können, ob durch den Erwerb eines Neugerätes eine Verbesserung gegenüber dem geschuldeten Leistungsgegenstand eingetreten ist, die sie sich auf ihren Ersatzanspruch hätte anrechnen lassen müssen. Einen solchen Vorteil darzulegen, war jedoch allein Sache der Beklagten; er mußte von der Klägerin in ihrem Vorbringen nicht ausgeschlossen werden. Diese hat - im Hinblick auf die zu schätzende Schadenshöhe - ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast dadurch genügt, daß sie das Ausbleiben der von der Beklagten geschuldeten Leistung und den von dieser in ihrer Preisliste geforderten Preis als einer möglichen Grundlage der gerichtlichen Schätzung vorgetragen hatte.
3. Eine abschließende Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Abgesehen davon, daß die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO in erster Linie Gegenstand einer tatrichterlichen Würdigung
und dem Revisionsgericht daher grundsätzlich verwehrt ist, scheidet eine eigene Schätzung des Senats hier auch deshalb aus, weil es an hinreichend tatrichterlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen einer solchen Schätzung fehlt. Diese werden ebenso wie die darauf zu stützende Schätzung nachzuholen sein.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

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aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 82/99 Verkündet am:
14. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig
Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter
Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz
des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung
mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch
dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis
erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer
für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang
abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.
Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich
erfolgt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klägerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig verschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.
Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Klägerin über.
Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklagten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-
stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Beklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig , die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem
Schadensersatzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln ) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.
2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.
3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden , daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-
dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch , der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben , auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Ä quivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-
sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezogenen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzinsen

).



b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldierung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Ä quivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Klägerin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.
4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Beklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.
5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-
nen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53,
144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke
8
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 82/99 Verkündet am:
14. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig
Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter
Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz
des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung
mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch
dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis
erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer
für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang
abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.
Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich
erfolgt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klägerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig verschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.
Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Klägerin über.
Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklagten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-
stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Beklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig , die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem
Schadensersatzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln ) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.
2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.
3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden , daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-
dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch , der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben , auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Ä quivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-
sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezogenen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzinsen

).



b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldierung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Ä quivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Klägerin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.
4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Beklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.
5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-
nen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53,
144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.