Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2013 - V ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am08.02.2013
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 9 O 281/10, 01.03.2011
Oberlandesgericht Celle, 4 U 62/11, 14.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 56/12 Verkündet am:
8. Februar 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis
auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benachbarten
Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich
zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl.
Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160).
BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. September 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte errichtete auf seinem Grundstück ein Doppelhaus, das nur über eine Heizungsanlage verfügt, die in der einen Doppelhaushälfte untergebracht ist und die andere mit Heizwärme und Warmwasser mitversorgt. Die mit der mitversorgten Doppelhaushälfte bebaute Teilfläche verkaufte er 1995 an ein Ehepaar. Der Kaufvertrag enthielt einen Hinweis auf das Fehlen einer eigenen Heizungsanlage und die Vereinbarung, dass der Beklagte die verkaufte Doppelhaushälfte gegen Erstattung der Verbrauchskosten und der Hälfte der Kosten für Instandhaltung, Wartung und Erneuerung mit Heizwärme und Warmwasser versorgt und für die Funktionsfähigkeit der Heizung Sorge trägt. Diese Vereinbarung sollte auch den Rechtsnachfolger des Verkäufers binden. 2001 verkauften die Erwerber ihre Doppelhaushälfte an den Kläger. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Beheizung keine Regelung. Der Beklagte versorgte die Hälfte des Klägers zunächst weiter mit Heizwärme und Warmwasser. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 kündigte er die Vereinbarung und teilte mit, die Kappung der Leitungen solle im Zusammenhang mit einer Veränderung der Heizungsanlage erfolgen und werde rechtzeitig vorher angekündigt.
2
Der Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie, seine Doppelhaushälfte gegen Abrechnung der anteiligen Kosten weiterhin mit Heizwärme und Warmwasser mitzuversorgen, hilfsweise, ihm Zutritt zu dem Heizungsraum in dessen Doppelhaushälfte zu gewähren, damit er die witterungsbedingte Beheizung von dort selbst sicherstellen könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Der Kläger beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht leitet die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger weiterhin mit Heizwärme zu versorgen, aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ab. Die Beheizbarkeit und die Warmwasserversorgung eines Haushalts seien grundlegende und existenznotwendige Versorgungsgüter. Sie ließen sich zwar baulich auch auf anderem Wege erreichen. Hier aber sei die gemeinsame Versorgung von Anfang an so vorgesehen und sowohl bei den Ersterwerbern während ihrer gesamten Besitzzeit als auch in den ersten sechs Jahren bei dem Kläger so gehandhabt worden. Aus der hieraus entstandenen gesetzlichen Sonderrechtsbeziehung könne sich der Beklagte allenfalls dann einseitig lösen, wenn dafür so gewichtige Gründe vorlägen, dass der dem Kläger zu gewährende Bestandsschutz zurückzustehen habe. Daran fehle es.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger kann von dem Beklagten weder die mit dem Hauptantrag angestrebte (dauernde ) Versorgung seiner Doppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte (dauernde) Duldung der Selbstbeheizung seiner Doppelhaushälfte unter Verwendung der Heizungsanlage und der Vorräte des Beklagten verlangen.
5
1. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Versorgungsverpflichtung des Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableiten.
6
a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (etwa Senat, Urteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 und vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634 f.). Diese Schranke kann den Grundstückseigentümer zwingen, eine bestimmte eigene Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nach- barn zu dulden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme muss sich zwar darauf nicht beschränken; sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall auch zu positivem Handeln verpflichten (Senat, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 354 und vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 389). Solche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer ergeben sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber in jedem Fall nur, wenndies - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (etwa Senat, Urteile vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209, vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 und vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160, 1162 Rn. 20; vgl. auch BVerfG, BVerfGK 11, 420,

433).

7
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
8
aa) Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden, weil es lediglich allgemeine Billigkeitserwägungen angestellt und den anzulegenden Prüfungsmaßstab verkannt hat. Die erforderliche Würdigung kann der Senat selbst nachholen, weil der Sachverhalt feststeht und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
9
bb) Danach fehlt es an zwingenden Gründen, die es geböten, den Beklagten auf unbestimmte Dauer zu verpflichten, die Doppelhaushälfte des Klägers mitzubeheizen.
10
(1) Es fehlt schon an einem schützenswerten Vertrauen des Klägers auf den unbefristeten Fortbestand der Versorgung. Seine Doppelhaushälfte ist zwar ohne eigene Heizungsanlage errichtet worden. Die Rechtsvorgänger des Klä- gers und dieser selbst haben die Doppelhaushälfte aber in Kenntnis dieses Umstands erworben. Beide haben es auch nicht für erforderlich gehalten, den Anschluss der Heizung und Warmwasserversorgung ihrer Doppelhaushälfte an die Heizungsanlage des Beklagten dinglich zu sichern. Die Rechtsvorgänger des Klägers haben sich mit einer schuldrechtlichen Regelung begnügt, die nur eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten, nicht aber eine Rechtsnachfolge auf ihrer Seite regelt und keinerlei Bestimmungen über eine mögliche Kündigung enthält. Sie haben damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung enden könnte und sie gezwungen sein könnten, ihre Doppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage zu versehen. Das gilt umso mehr für den Kläger selbst, der sich mit der stillschweigenden Fortsetzung der Versorgung durch den Beklagten begnügt hat.
11
(2) Der Kläger ist ferner nicht darauf angewiesen, dass seine Doppelhaushälfte an die Heizungsanlage des Beklagten angeschlossen bleibt und so mitversorgt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Doppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage versehen. Es mag zwar sein, dass der Einbau einer solchen Heizung, wie der Kläger behauptet , unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, wenn er dazu ein neues Rohrleitungssystem einbauen lassen müsste und die vorhandenen Leitungen zur Versorgung seiner Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Beklagten nicht benutzen dürfte. Dieser Umstand könnte aber allenfalls dazu führen, dass der Beklagte dem Kläger die Nutzung dieser Leitungen für den Einbau einer neuen Heizung in seiner Doppelhaushälfte gestatten müsste. Eine Rechtfertigung dafür , es dem Beklagten zuzumuten, auf unbestimmte Zeit und ohne Entgelt eine Heizungsanlage mit entsprechenden Vorräten vorzuhalten und zu betreiben, die zur Versorgung beider Doppelhaushälften ausreicht, ergibt sich hieraus nicht.
12
c) Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis auch nicht verpflichtet, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, die Selbstbeheizung von dessen Doppelhaushälfte durch den Kläger unter Benutzung seiner Heizungsanlage und seiner Vorräte zu dulden.
13
2. Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
14
a) Die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB kommt weder als Grundlage einer Versorgungsverpflichtung noch einer Duldungspflicht des Beklagten in Betracht. Die Norm setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes voraus. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Um die Abwehr eines solchen Zustands geht es hier aber nicht. Der Kläger wendet sich mit seinen Anträgen nicht gegen eine Beeinträchtigung in seinen Rechten als Eigentümer durch den Beklagten. Dieser soll ihm durch die weitere Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser oder die Duldung einer entsprechenden Selbstversorgung unter Benutzung der Heizungsanlage vielmehr Nutzungsmöglichkeiten erhalten, die sein Grundstück ohne diese Leistungen des Beklagten mangels einer eigenen Heizungsanlage nicht hätte. Das ist keine Abwehr einer Eigentumsbeeinträchtigung.
15
b) Beides - Mitbeheizung wie Duldung der Heizungsnutzung - kann der Kläger von dem Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemeinschaftlichen Berechtigung an der Heizung auf Grund von § 743 Abs. 2 und § 745 Abs. 2 BGB verlangen. Anders als der Kläger meint, steht die Heizungs- anlage in der Doppelhaushälfte des Beklagten nicht im Miteigentum der Parteien , mit der Folge, dass diese sie bis zu einer Auflösung der Gemeinschaft nach § 749 BGB gemeinschaftlich nutzen dürften, sondern im Alleineigentum des Beklagten. Dafür muss nicht entschieden werden, ob eine Heizungsanlage überhaupt wesentlicher Bestandteil zweier verschiedener Gebäude sein kann. Eine Heizungsanlage ist zwar auch dann Bestandteil des Gebäudes, dessen Beheizung sie dient, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück befindet als demjenigen, dem das Gebäude zugeordnet ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, juris Rn. 11 bis 13). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Heizungsanlage zur Errichtung des Gebäudes oder bei der Erneuerung oder dem Austausch der Heizungsanlage in das Gebäude eingefügt worden ist (Senat, Urteile vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326 und vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11 aaO Rn. 11). Daran fehlt es hier. Die Doppelhaushälfte des Klägers sollte nach dem Kauf- und Bauvertrag des Beklagten mit den Rechtsvorgängern des Klägers abweichend von dem üblichen Standard ohne eine eigene Heizungsanlage errichtet und an ihrer Stelle ein Anschluss an die Heizungsanlage in der Doppelhaushälfte des Beklagten vorgesehen werden. Das hat zur Folge, dass die Heizungsanlage nur zur Errichtung der Doppelhaushälfte des Beklagten eingefügt worden ist und allein deren Bestandteil geworden ist.
16
c) Der ansonsten noch in Betracht kommende Anspruch aus einem Versorgungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB scheitert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an der wirksamen Kündigung durch den Beklagten.
17
aa) Die Parteien haben allerdings stillschweigend eine Versorgungsvereinbarung geschlossen, indem sie die bisherige Form der Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Heizung und Warmwasser tatsächlich fortsetzten. Diese Versorgungsvereinbarung war in Rechtsanalogie zu § 604 Abs. 3 und § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar. Der Beklagte sollte für die Mitversorgung der Doppelhaushälfte des Klägers kein Entgelt erhalten. Nach der aus den genannten Vorschriften zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers entspricht dem Fehlen eines Entgelts das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit zu beenden.
18
bb) Anhaltspunkte dafür, dass dieses Recht stillschweigend eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist, sind nicht ersichtlich. Schon die ausdrückliche Vereinbarung des Beklagten mit den Rechtsvorgängern des Klägers enthielt keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Ob sich dieser Vereinbarung eine stillschweigende Einschränkung des Kündigungsrechts mit Rücksicht darauf entnehmen lässt, dass der Vertrag mit Rechtsnachfolgern des Beklagten fortgesetzt werden und damit auf Dauer angelegt sein sollte, muss hier nicht entschieden werden. Veranlassung, sich auf eine Einschränkung des Kündigungsrechts einzulassen, hatte der Beklagte allenfalls gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers. Diesen hatte er die Doppelhaushälfte ohne eine eigene Heizung verkauft, was ihn bewogen haben mag, sich stärker zu binden. Ein vergleichbares Motiv hat der Beklagte gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht. Das Vorhandensein der Anlage legte es zwar nahe, es vorläufig bei der bisherigen Praxis zu belassen. Ebenso nahe lag es aber, sich die Möglichkeit zu erhalten , sich jederzeit von der Vereinbarung zu lösen. Die unentgeltliche Mitversorgung der anderen Doppelhaushälfte ließ sich auf Dauer sinnvoll nur fortführen, wenn der Kläger und der Beklagte ähnlich gut miteinander auskamen wie der Beklagte mit den Rechtsvorgängern des Klägers. Das konnten weder der Beklagte noch der Kläger überblicken. Sie durften die Vereinbarung deshalb beide jederzeit kündigen.
19
cc) Kündigen durfte der Beklagte in analoger Anwendung von § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch nur in der Art, dass der Kläger für eine alternative Art der Versorgung seiner Doppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser Sorge tragen konnte. Diesen Anforderungen genügte die Kündigung, weil der Beklagte darin das Kappen der Leitungen für den Fall der Veränderung der Heizung angekündigt und eine rechtzeitige Unterrichtung des Klägers in Aussicht gestellt hat. Der Kläger wird deshalb - und muss aber auch - bei dem anstehenden Vollzug der Kündigung der Mitversorgung seiner Doppelhaushälfte ausreichend Zeit erhalten, diese mit einer eigenen Heizungsanlage auszustatten, bevor die Versorgung durch den Beklagten tatsächlich beendet wird.

III.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.03.2011 - 9 O 281/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2011 - 4 U 62/11 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 422/99 Verkündet am:
16. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist
weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch
unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine
Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer
Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück
zu verhindern.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung D. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzen-
schutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.
Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB. Es meint, den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem Grundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Umfang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies ergebe sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu erhöhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da der Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf seinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haftungsbegründendes Unterlassen anzulasten.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel geschützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, so kann sich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB, so ist Voraussetzung, daß der Beklagte Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist. Das wiederum bedingt, daß die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen werden kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit darauf an, ob den Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf (vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen Mehltaubefall zu schützen.

a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter den Winzern bestehende "Gefahrengemeinschaft" verpflichte den Einzelnen zur Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefah-
rengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus dem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit dem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daß mehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation kann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daß sich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht vorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich darauf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile gleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere § 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinlandpfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. S. 443) die Möglichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist, ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrengemeinschaft keine Handlungspflichten.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht schon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum Weinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssicherungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze des Verkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die sich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von einer Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann nicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, "Wolläuse"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällen besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die Verbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich der Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Betreiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen, von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, sondern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nutzung , die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der alle Nutzer betroffen sind.
Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen, daß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004 BGB auslösen (BGHZ 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß solche Auswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer des Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem Schutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-
schaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und gerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete handelt , vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für Grundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen. So kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluß zum Nachteil umliegender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183). Art und Umfang der Düngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255). Oder die Unterhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt) kann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen Fällen regelnd einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von Handlungspflichten , wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen erachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämpfung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre unterblieben ist.
Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Beklagten noch im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbewirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde Nutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen Maßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört dann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum Schutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet.
So ist es hier. Der Beklagte hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet, um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zustehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich sein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende Pflichten knüpfen.

c) Eine Handlungspflicht bestand für den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus (Senat, BGHZ 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält es der Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Verhältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384, 389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht. Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungsgeber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.

d) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrechtlich eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, seine Reben zum Schutze benachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die Geltung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hinreichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten
Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219, 222).
Eine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hier vorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf ihren Anbauflächen durchführen, wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht, läßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich. Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß dies dem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im Interesse der Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in den von der Revision benannten Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Bad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirtschaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getroffen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzte Übung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nachbarn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwekken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß bewirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu nur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das Bestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer Handlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-
stimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht naheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Gewohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte, müßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten. Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vortrag des Klägers, die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellen schadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder befürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine dem Beweis zugängliche Sachdarstellung.
Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der Kläger nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schädlingsbekämpfung die "richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Weinbergsgrundstücke" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit Sanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behauptete Überzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinen Weinberg nicht bewirtschaften will.
3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung einer gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 BGB) zum Erfolg verholfen werden , §§ 823 Abs. 2, 907 BGB. Unabhängig davon, daß es an Feststellungen dazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß "mit Sicherheit vorauszusehen" war, daß der Weinberg des Beklagten die im konkreten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben würde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er
fällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Stand 1995, § 907 Rdn. 18).
4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wolläuse-Fall ausgesprochen (Urt. v. 7. Juli 1996, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2635), daß bei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet ist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis das Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grundstück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch die Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erleidet. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daß der Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung notwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall informiert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die nachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung schadensersatzpflichtig sein.
Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unterrichtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar, so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, daß ihn der andere hierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme , insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war spätestens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-
bar, daß der Beklagte die dem Weinberg des Klägers benachbarte Fläche nicht bewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der Beklagte auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses Beweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und Revisionserwiderung ergeben.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/02 Verkündet am:
31. Januar 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellierung
eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Gebäude
rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.

b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann
zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte
Grundstück nicht an das belastete angrenzt.
BGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27. August 2001 zurückgewiesen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten waren ursprünglich Teile eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. . Sie sind durch die späteren Parzellierung dieses Grundstücks entstanden. Das Areal liegt an der Straße S. und fällt in einem langen Hang ab zur Straße Am Sch. .
1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aus hangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häuser der Beklagten liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Abwässer dieser Häuser hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefsten gelegenen Haus durch das darunter liegende Wiesengelände ein Abwasserrohr zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße Am Sch. verlegen lassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen Immobilienhändler veräußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus Flächen, auf denen die Häuser der Beklagten stehen, einzelne Hausgrundstücke, die später an die Beklagten veräußert wurden. Das am Fuß des Hangs an der Straße Am Sch. gelegene Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und später an Erwerber zur Bebauung verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kläger.
Als der Kläger im Jahre 2000 die Baugrube für sein Einfamilienhaus ausheben ließ, fiel das Abwasserrohr auf. Der Kläger ließ das Rohr zunächst teilweise umlegen, um die Baugrube für seinen Neubau ausheben zu können. Er verlangte von den Beklagten Erstattung der für die Umlegung des Rohrs entstandenen Kosten sowie seine Entfernung, weil er seiner Verlegung und Unterhaltung nicht zugestimmt habe und dieses Rohr auch nicht dulden müsse, hilfsweise, die Einleitung von Abwässern auf sein Grundstück zu unterlassen. Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis darauf ab, daß das Rohr durch den seinerzeitigen Eigentümer angelegt worden sei und seitdem dort liege.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Entfernungsbegehren entsprochen, die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags indes zurückgewiesen. Mit der Revision beantragen die Beklag-
ten, ihre Verurteilung zur Entfernung des Rohrs aufzuheben und die Klage ins- gesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts beeinträchtigen die Beklagten das Grundeigentum des Klägers dadurch, daß sie ihre Hausabwässer in dem Rohr durch das Grundstück des Klägers in den öffentlichen Kanal leiten. Das müsse der Kläger nicht dulden. Seine Pflicht zur Duldung des Rohrs und der Ableitung der Hausabwässer lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Notwegrechts begründen. Denn die Beklagten könnten ihre Hausabwässer in die am oberen Hangende verlaufende Straße S. entsorgen. Die Kosten für die Errichtung der dazu erforderlichen Abwasserhebeanlage sei den Beklagten zuzumuten.

II.


Diese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Kläger kann von den Beklagten weder die Entfernung des Abwasserrohrs verlangen, noch daß diese ihre Hausabwässer nicht mehr in sein Grundstück einleiten. Die Voraussetzungen des als Grundlage für diese Ansprüche allein in Betracht kommenden § 1004 BGB sind unbeschadet der Frage einer Störung durch die Beklagten jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten von dem Kläger die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nutzung zur Durchleitung der Abwässer verlangen können.

2. Die Duldungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. Senat BGHZ 28, 110, 114; Senat BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 113, 384, 389; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827 u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120; Soergel/ J. F. Baur, 13. Aufl. [2002] § 903 Rdn. 51 jeweils m. w. Nachw.). Eine solche Pflicht zur Rücksichtnahme ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen , wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (Senat BGHZ 28, 110, 114; BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827). Wenn diese Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig (vgl. Senat BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.; BGHZ 113, 384, 389; Urt. v 26. April 1991, V ZR 346/01, NJW 1991, 2826, 2827, u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120 f. ) .
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Beklagten können auf Grund der Umstände, die zu dem vom Kläger beanstandeten Zustand geführt haben, und auf Grund des langen Zeitraums, während dessen dieser Zustand bis zu dem Streit der Parteien unangefochten bestanden hat, darauf vertrauen, daß dieser Zustand auch künftig erhalten bleibt. Dieses Bestandsschutzinteresse der Beklagten hat Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer Veränderung dieses Zustands. Dies kann der Senat auch selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

a) Die Grundstücke der Parteien sind im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Auf diesem Gesamtgrundstück hatte dessen ursprünglicher Eigentümer die Siedlung errichten lassen , zu der auch die Häuser der Beklagten gehören. Die Abwässer dieser Häuser wurden nach den von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf Veranlassung des damaligen Eigentümers von Anfang an in dem streitigen Rohr hangabwärts durch die Wiesenfläche des Gesamtareals in den Abwasserkanal der Straße Am Sch. am Fuß des Hanges entsorgt. Dieses so bebaute Gesamtareal wurde später in dem Zustand parzelliert , in dem es sich damals befand. Das Rohr ist bei dieser Parzellierung nicht dinglich abgesichert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem die Absicht zugrunde lag, den bestehenden Zustand zu ändern. Das Areal sollte vielmehr nur aufgeteilt und an Erwerber veräußert werden. Das 20 Jahre zuvor angelegte Rohr ist damals übersehen worden. Es wäre auch erhalten geblieben , wenn es rechtzeitig entdeckt worden wäre.

b) Die Beklagten haben ihre Häuser seinerzeit mit der heute vorhandenen Abwasserentsorgung erworben. Da die Grundstücke alle zu einem einheit-
lichen Areal gehört hatten, durften sie auch davon ausgehen, daß sich daran nichts ändern würde. In ihrer Erwartung sind sie dadurch gestärkt worden, daß dieser Zustand nahezu 30 Jahre lang unangefochten blieb und auch die von dem Rohr ebenfalls betroffenen anderen Erwerber keine Einwände erheben.

c) Dieses Vertrauen der Beklagten wiegt stärker als das Interesse des Klägers an der Beendigung der Durchleitung der Abwässer. Der Kläger hat die von ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden und sein Grundstück mit diesem situationsbedingten Nachteil erworben. Das Abwasserrohr liegt in einem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen nur eingeschränkt nutzbar ist. Er könnte zudem von den Beklagten nach Treu und Glauben verlangen, daß sie einer Verlegung des Rohrs zustimmen , wenn es eine künftige Nutzung seines Grundstücks durch den Kläger an der gegenwärtigen Ausübungsstelle in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen sollte.

d) Das Grundstück des Klägers grenzt allerdings nicht unmittelbar an die Grundstücke der Beklagten. Das hindert aber die Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Die Pflicht der Parteien zur Rücksichtnahme beruht darauf, daß die Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück gehört haben und die Beklagten auf den Forbestand des tatsächlichen Entsorgungszustands vertrauen können, der bei Parzellierung vorhanden war. Es kommt deshalb nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an; zu welchem Grundstückszuschnitt die Parzellierung geführt hat, ist unerheblich. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob die heutigen Grundstücksgrenzen durch eine Parzellierung in einem Zuge entstanden sind oder ob dies in mehreren Parzellierungsschritten geschehen ist, wie der Kläger vorträgt.


e) Nach dem Vortrag des Klägers ist das Abwasserrohr nicht an der Stelle verlegt worden, die in den damaligen Plänen angeben war. Es soll auch weder im Baulastenverzeichnis oder in einem Abwasserkataster enthalten sein. Dieser Vortrag könnte die Duldungspflicht des Klägers nur in Frage stellen, wenn sich aus ihm ableiten ließe, daß das Rohr seinerzeit rechtswidrig angelegt wurde. Das ist nicht der Fall. Für die angeblichen Abweichungen von den ursprünglichen Planungen folgt das schon daraus, daß die Duldungspflicht nicht an die Planung, sondern an den tatsächlichen Zustand anknüpft, in dem sich das Areal bei Parzellierung befand. Da lag das Rohr aber an der beanstandeten Stelle. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf das Fehlen einer Baulast an, die zudem seinerzeit auch nicht begründet werden konnte, weil sich das Rohr in eigenem Grund befand. Die fehlende Eintragung des Rohrs in ein Abwasserkataster besagt über die Rechtmäßigkeit einer Abwasserleitung nichts. Ein solches Kataster dient allein einer Bestandsaufnahme und erfaßt gewöhnlich auch nur die Leitungen von öffentlichen Netzen.
4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Kläger das Abwasserrohr und seine weitere Nutzung durch die Beklagten ohne Ausgleich hinzunehmen oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigt und dem Kläger deshalb ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist (vgl. Senatsurt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999, 2896 u. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866). Denn der Kläger hat einen solchen Ausgleich nicht beantragt.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
20
a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das Rechtsinstitut darf insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (siehe nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 f. und vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mwN).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 319/01 Verkündet am:
19. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Betreiber eines Kabelnetzes kann von Anbietern digitaler Programme und
Mediendienste verlangen, es zu unterlassen, gegen seinen Willen Programm- und
Dienstsignale in sein Netz einzuleiten und sein Netz zur Durchleitung solcher Programme
und Mediendienste zu nutzen (Fortführung von BGH, Urt. v. 19. März 1996,
KZR 1/95, NJW 1996, 2656).

b) Programm- und Dienstsignale werden nicht gegen den Willen des Eigentümers in
ein Kabelnetz eingeleitet, wenn sie dort nur deshalb verfügbar sind, weil der Betreiber
des Netzes sein Netz ohne Filtereinrichtungen mit einem anderen Netz verbindet
, in das solche Signale eingespeist werden.

c) Der Umstand, daß der Betreiber eines Kabelnetzes sein Netz für Signale öffnet, die
Anbieter von Programmen und Mediendiensten in ein anderes Kabelnetz einspeisen
, berechtigt diese Anbieter dagegen nicht, dessen Netz auch zur Durchleitung
ihres Programm- und Dienstangebots an Dritte zu nutzen. Das setzt vielmehr eine
zusätzliche Disposition des Netzeigentümers voraus.
BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 319/01 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2001 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juli 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt , es zu unterlassen, den an das Breitbandkabelnetz der Klägerin angeschlossenen Empfängern ohne Zustimmung der Klägerin den Zugang zu den Mediendiensten „Highspeed-Internet“ und „Cable City M. “ zu ermöglichen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten , angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt in einer in M. gelegenen Wohnanlage aufgrund eines mit der Grundstückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags ein von ihr errichtetes Breitbandkabelnetz, über das sie die angeschlossenen Wohnungen auf der Grundlage von Einzelanschlußverträgen gegen Entgelt mit Rundfunkprogrammen beliefert. Dieses Hausverteilnetz (Netzebene
4) ist an einem Übergabepunkt an das bislang von der Deutschen Telekom AG betriebene Straßenverteilnetz (Netzebene 3) angeschlossen, in das die von den jeweiligen Programmveranstaltern produzierten Signale über eine sogenannte Kopfstation eingespeist werden. Die am Übergabepunkt angelieferten Signale werden von der Klägerin aufgrund eines mit der Deutschen Telekom AG geschlossenen Vertrags ungefiltert übernommen und über das Hausverteilnetz in die angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet.
Die Beklagte ist Anbieterin der kostenpflichtigen Mediendienste „Highspeed Internet“ - einem schnellen Internetzugang - und „Cable City M. “ - einem Stadtinformationsdienst -, bei denen die Datensignale nach Umwandlung (Encodierung) in Fernsehsignale über einen TV-Kanal des M. Breitbandkabelnetzes verbreitet werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Mediendienste ist die Installation eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten und mit einer individuellen Kennung versehenen Kabelmodems , das die Fernsehsignale in für Personal-Computer lesbare Datensignale rückumwandelt (decodiert). Der Zugang zum Internet erfordert außerdem ein Telefonmodem zur Anforderung von Daten über die als Rückkanal genutzte Telefonleitung.
Die Beklagte schloß mit mindestens einem Bewohner der von der Klägerin verkabelten Wohnanlage einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung ihrer Mediendienste. Verhandlungen der Parteien über eine von der Beklagten für die Durchleitung von Signalen durch das Kabelnetz der Klägerin zu entrichtende Vergütung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Signaldurchleitung in Anspruch. Hilfsweise möchte sie der Beklagten verbieten lassen, den mit der Klägerin vertraglich verbundenen Empfängern Zugangsmöglichkeiten zu den genannten Mediendiensten durch das Kabelnetz der Klägerin zu verschaffen. Wiederum hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß sie nicht zur unentgeltlichen Signaldurchleitung verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Signaldurchleitung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Beklagte in die Netzebene 3 Signale einspeise, die durch den Übergabepunkt auch in die Netzebene 4 gelangten, greife sie in das Eigentum der Klägerin an dem von ihr errichteten und betriebenen Kabelnetz ein. Eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB treffe die Klägerin nicht. Aus den zwischen einem Kabelnetzbetreiber und seinen Kunden geschlossenen Verträgen lasse sich regel-
mäßig kein Durchleitungsanspruch von Programmanbietern herleiten. Eine kartellrechtliche oder medienrechtliche Duldungspflicht habe die Beklagte nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur dadurch erfüllen könne, daß sie auf die Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3 gänzlich verzichte, und dies einer Einstellung der von ihr betriebenen Mediendienste gleichkomme, stelle das Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls solange keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten dar, als die Klägerin gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zur Duldung der Durchleitung bereit sei.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbegründet.
Das Eigentum der Klägerin an den von ihr verlegten Breitbandkabeln, bei denen es sich lediglich um Scheinbestandteile des Grundstücks handelt, in das sie eingefügt worden sind (§ 95 BGB), wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die von der Beklagten produzierten Signale durch das Kabelnetz der Klägerin geleitet werden, also am Übergabepunkt in dieses Kabelnetz gelangen und von den Inhabern der daran angeschlossenen Wohnungen empfangen werden können. Diese Signaldurchleitung entspricht vielmehr den von der Klägerin selbst in Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse getroffenen Dispositionen. Damit fehlt es insoweit an einem dem Inhalt ihres Eigentumsrechts (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand, der einen Abwehranspruch gemäß § 1004
Abs. 1 BGB auslösen könnte (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. Septem- ber 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 17).
Richtig ist allerdings, daß die Beklagte mit der Einspeisung von Signalen in die Netzebene 3 auf das Kabelnetz der Klägerin einwirkt. Mit der Signaleinspeisung verfolgt die Beklagte den Zweck, die mit ihr vertraglich verbundenen und über Breitbandkabel der Netzebene 4 an die Netzebene 3 angeschlossenen Empfänger mit Inhalten aus dem Internet und aus einem Stadtinformationsdienst zu beliefern (Nr. 2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Übertragen werden die von der Beklagten gesendeten Signale allerdings nicht nur an deren Kunden. Im Gegensatz zum Telefonnetz, bei dem es sich um ein auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beruhendes Vermittlungsnetz handelt, stellt das Breitbandkabelnetz ein baumförmig strukturiertes Verteilnetz dar, bei dem die eingespeisten Signale grundsätzlich an alle angeschlossenen Teilnehmer verteilt werden. Erst die Nutzung der von der Beklagten produzierten Signale erfordert die Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Kabelmodems, das die empfangenen Signale decodiert und den jeweiligen Empfänger mittels einer individuellen Kennung zur Nutzung autorisiert. Hieraus folgt, daß die Beklagte, indem sie ihre Signale in die Netzebene 3 einspeist, auf sämtliche Breitbandkabel der Netzebene 4 einwirkt, in die ihre Signale gelangen, und zwar unabhängig davon, ob an die betreffenden Kabel oder Kabelnetze Kunden der Beklagten angeschlossen sind oder nicht.
Zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt die Einwirkung auf eine fremde Sache jedoch nur dann, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt (RGZ 131, 335, 336; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 6; Stau-
dinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 87 I 2, S. 347; Löhr, WRP 1975, 523, 525; vgl. auch BGHZ 44, 288, 293). Durch eine seinem Willen entsprechende Einwirkung wird der Eigentümer in der ihm durch § 903 BGB eingeräumten Dispositionsbefugnis - mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren - nicht nachteilig betroffen, so daß es an einem Widerspruch zum Inhalt seines Eigentumsrechts fehlt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die auf die Einspeisung von Signalen in die Netzebene 3 zurückzuführende Einwirkung auf fremde Kabelnetze der Ebene 4 maßgeblich vom Willen der jeweiligen Kabelnetzbetreiber abhängig ist. Diese allein entscheiden durch die technische Ausgestaltung ihrer Anlagen darüber, welche der in der Netzebene 3 befindlichen Signale in und durch ihre Breitbandkabel geleitet werden. Dagegen haben die Anbieter von Programmen und Mediendiensten nach Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3 keinerlei Einfluß mehr auf die technische Verbreitung dieser Signale innerhalb des Breitbandkabelnetzes.
Die Klägerin hat ein Kabelnetz der Ebene 4 mit einer dem vorgelagerten Kabelnetz der Ebene 3 entsprechenden Bandbreite errichtet und die Zusammenschaltung beider Netzebenen veranlaßt. Dies führt aufgrund der technischen Gegebenheiten zwangsläufig dazu, daß sämtliche in die Netzebene 3 eingespeisten Signale, auf deren Zusammensetzung die Klägerin keinen Einfluß hat, auch in das Kabelnetz der Klägerin eingeleitet und darin bis zu den Antennendosen der angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet werden. Zwar hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Einleitung bestimmter, ihr unerwünschter Signale durch das Anbringen geeigneter Sperrvorrichtungen am Übergabepunkt zu unterbinden. Dies tut sie jedoch nicht. Vielmehr nimmt sie es hin, daß auch solche Signale in ihr Kabelnetz gelangen, die sie selbst zur Belieferung
der angeschlossenen Wohnungen mit Rundfunkprogrammen nicht benötigt und zu deren Anlieferung die Deutsche Telekom AG aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Zusammenschaltung der Netzebenen möglicherweise nicht einmal berechtigt ist. Damit ist es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst, die durch den Betrieb ihres zur Netzebene 3 uneingeschränkt geöffneten Kabelnetzes die Durchleitung der von der Beklagten produzierten Signale bewirkt (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 550 mit abl. Anm. Reinersdorff, MMR 2001, 528; OLG München, Urt. v. 13. April 2000, 29 U 2077/00). Zwar ist die Eröffnung dieser Durchleitungsmöglichkeit für die Beklagte durchaus von Nutzen, weil sie ansonsten die an das Kabelnetz der Klägerin angeschlossenen Empfänger mit ihren Signalen nicht erreichen könnte. Unbefugt und deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig ist die in der Signaldurchleitung als solcher liegende Nutzung indes nicht, weil sie auf der von der Klägerin selbst vorgenommenen Ausgestaltung ihres Kabelnetzes und ihrem damit zum Ausdruck gebrachten Eigentümerwillen beruht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Pay-TV-Durchleitung (BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/95, NJW 1996, 2656; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 2000, 371) getroffenen Feststellung, daß der Betreiber eines Kabelnetzes der Ebene 4 vorbehaltlich abweichender Regelungen im Landesmedienrecht ohne eine Vereinbarung über die Vergütung nicht zur Durchleitung von Programmsignalen verpflichtet ist und daß umgekehrt ein Programmanbieter keinen Anspruch gegen den Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Durchleitung hat. Aus dem Fehlen einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Signaldurchleitung folgt keineswegs denknotwendig ein Anspruch auf Unterlassung der Signaldurchleitung (a. A. v. Reinersdorff , MMR 2001, 528, 529 und MMR 2002, 222, 225), solange es, wie
hier, der Kabelnetzbetreiber selbst ist, der die nicht geschuldete Signaldurch- leitung tatsächlich bewirkt. Hat der Kabelnetzbetreiber die technischen Voraussetzungen für eine – unbeschränkte – Durchleitung selbst geschaffen, dann liegt es an ihm, diese Voraussetzungen wieder zu beseitigen, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit dem Programmanbieter über die für die Signaldurchleitung zu entrichtende Vergütung nicht zustande kommt. In diesem Falle ist der Kabelnetzbetreiber nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund seines Eigentums am Kabelnetz dazu befugt, geeignete Sperrvorrichtungen anzubringen, um die Durchleitung zu unterbinden. Einen weitergehenden Anspruch auf Unterlassung hat er dagegen nicht.
Die Klage ist daher mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbegründet.

III.


Beeinträchtigt wird das Eigentum der Klägerin jedoch dadurch, daß die Beklagte das Kabelnetz der Klägerin ohne deren Einverständnis zu dem Zweck gewerblich nutzt, ihren Kunden den Zugang zum Internet und zu einem Stadtinformationsdienst zu ermöglichen. Der hiergegen gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet. Hierüber kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.).
Als Betreiberin des von ihr errichteten Breitbandkabelnetzes erbringt die Klägerin zwei unterschiedliche Telekommunikationsdienstleistungen. Ihr selbst
geht es in erster Linie darum, den an das Kabelnetz angeschlossenen Emp- fängern gegen Entgelt den Empfang von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen , die über das Breitbandkabel verbreitet werden. Gleichzeitig erbringt sie eine – unentgeltliche – Dienstleistung zugunsten der Programmanbieter, die zur Verbreitung ihrer Inhalte auf Durchleitungsmöglichkeiten angewiesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/95, NJW 1996, 2656, 2657). Dabei differenziert die Klägerin weder nach der Herkunft noch nach dem Zweck der von ihr durchgeleiteten Signale. Diese Dienstleistung nimmt auch die Beklagte in Anspruch, soweit sie als sogenannter Content-Provider (vgl. Roßnagel /Meier, Recht der Multimedia-Dienste, § 3 MDStV Rdn. 14 f.) und als Service -Provider (vgl. Roßnagel/Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 16 f.) eigene oder fremde Inhalte verteilt oder auf Anforderung zur Nutzung übermittelt (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 3 Nr. 1 MDStV). Hierauf beschränkt sich die Beklagte allerdings nicht. Vielmehr schließt sie mit interessierten Empfängern entgeltliche Verträge, in denen sie sich als sogenannter Access-Provider (vgl. Roßnagel /Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 18; zu den verschiedenen Arten von Anbietern vgl. auch v. Bonin/Köster, ZUM 1997, 821, 822) dazu verpflichtet, ihren Kunden über das Breitbandkabel den Zugang zum Internet und zu einem von ihr angebotenen Stadtinformationsdienst zu ermöglichen (Nr. 2.1. Satz 2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht die Belieferung mit bestimmten Signalen, sondern die Schaffung der technischen Voraussetzungen hierfür. Soweit die Vertragspartner der Beklagten, wie zumindest in einem Fall, an das von der Klägerin betriebene Kabelnetz angeschlossen sind, kann die Beklagte diese Verpflichtung nur erfüllen, indem sie die von der Klägerin verlegten Breitbandkabel zur Zugangsvermittlung (vgl. § 3 Nr. 1 letzte Alt. MDStV) nutzt. Die Beklagte macht damit die Breitbandkabel der Klägerin zum Gegenstand einer von ihr selbst
angebotenen Dienstleistung. Diese gewerbliche Nutzung ihres Kabelnetzes zum Zweck der Zugangsvermittlung ist – im Gegensatz zur Signaldurchleitung als solcher – keine unmittelbare Folge der von der Klägerin veranlaßten Zusammenschaltung der Netzebenen 3 und 4, sondern wurde hierdurch lediglich ermöglicht. Es bedurfte daher einer weitergehenden Entscheidung darüber, ob, durch wen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte. Diese Entscheidung oblag nach § 903 BGB ausschließlich der Klägerin als Eigentümerin des Kabelnetzes. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, umfaßt das Recht, die Art und Weise ihrer Nutzung zu bestimmen. Insbesondere ist dem Eigentümer die Entscheidung überlassen, ob und wie er seine Sache gewerblich nutzen will (BGH, Urt. v. 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 71; Soergel/ J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 903 Rdn. 33; Wolf, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 45; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Die Klägerin hat sich mit der Nutzung ihres Kabelnetzes durch die Beklagte zum Zweck der gewerblichen Zugangsvermittlung weder ausdrücklich noch durch ihr tatsächliches Verhalten einverstanden erklärt. Indem die Beklagte das Kabelnetz gleichwohl zu diesem Zweck nutzt, greift sie in die eigentumsrechtliche Dispositionsbefugnis der Klägerin ein. Eine solche unbefugte Nutzung fremder Sachen widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts und stellt deshalb eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24).
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung ihres Eigentums zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Selbst wenn die an ihr Kabelnetz angeschlossenen Empfänger aufgrund des zwischen der Klägerin und der Grund-
stückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags oder aufgrund eigener Einzelanschlußverträge zur Nutzung des Kabelanschlusses als Internetzugang berechtigt sein sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch beliebiger Dritter, dieses Kabelnetz ohne eine gesonderte Vereinbarung mit der Klägerin und ohne eine an diese zu entrichtende Vergütung zur gewerblichen Verschaffung von Zugangsmöglichkeiten zu nutzen.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
14
Zwar ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehrende Eigentumsbeeinträchtigung (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN), so dass alle sich ohne Einverständnis des Eigentümers auf seinem Grundstück befindenden fremden Gegenstände - wie dort abgestellte Fahrzeuge - sein Eigentumsrecht beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 315 und Senatsurteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, aaO). An einem öffentlichen Straßengrundstück steht dem Grundstückseigentümer ein solches umfassendes Herrschaftsrecht jedoch auch dann nicht zu, wenn er als Anlieger auf dessen Nutzung durch Teilhabe am Gemeingebrauch besonders angewiesen ist.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

11
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325). Zu diesen zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung des Senats auch die Heizungsanlage (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. September 1987 - III ZR 222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1). Das gilt nicht nur für die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im Zusammenhang mit einer Erneuerung oder einem Austausch der Heizungsanlage erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326; RGZ 158, 362, 367 für Holztäfelung in einem Schloss). Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eingefügt werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Entschieden ist das für den in 15 m Entfernung von dem Wohngebäude stehenden Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepum- penheizung (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88, NJW-RR 1990, 158, 159). Für den außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabenen Öltank einer Ölheizung gilt nichts anderes (MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 15 Fn. 55; Motzke, NJW 1987, 363).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)