Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR251.17.0
bei uns veröffentlicht am19.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Wuppertal, 98 C 188/15, 06.11.2015
Landgericht Wuppertal, 16 S 107/15, 17.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 251/17 Verkündet am:
19. Juli 2018
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber
einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden
bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen
Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise
darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer
Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter
und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR251.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicheVerhandlung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Betreiberin einer Waschstraße , wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Er befand sich am 7. März 2015 mit seinem Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des Klägers befand, grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurden das Fahrzeug des Klägers auf das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf sein Fahrzeug geschoben.
3
Der Kläger wirft der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht im Sinne der § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers verletzt. Die Beschädigung dieses Fahrzeugs sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht worden, der grundlos gebremst habe.
7
Eine technische Fehlfunktion der Anlage, die zu dem Vorfall geführt habe , habe es unstreitig nicht gegeben.
8
Es greife auch keine Vermutung ein, wonach auf eine Pflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden könne. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten habe die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schädigers herrühren könne. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden, da es zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nur wegen des grundlosen Bremsens des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen sei. Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten könne insoweit gerade nicht festgestellt werden.
9
Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar treffe die Beklagte als Betreiberin der Waschanlage die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte indes nicht verletzt. Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner Verkehrssicherungspflicht , wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen J. entspreche die Waschanlage der Beklagten diesen Regeln. Zwar gebe es keinerlei Sicherungsvorkehrungen , die ein Auffahren der sich in der Waschstraße befindenden Fahrzeuge bei einem plötzlichen Abbremsen eines Wagens verhindern könnten. Allerdings seien nach den Feststellungen des Sachverständigen entsprechende Sicherungsvorkehrungen in vergleichbaren Waschstraßen auch nicht üblich und aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengründen kaum möglich.
10
Auch der Einsatz einer ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Personal, das den gesamten Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwache, sei nicht üblich. Den Betreiber treffe insoweit auch keine Pflicht, derartige mit einem hohen technischen beziehungsweise personellen Aufwand verbundene Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.

II.

11
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 631 BGB wegen Verletzung einer werkvertraglichen Schutzpflicht der Beklagten nicht verneint werden.
12
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15) und dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, - X ZR 133/03, juris Rn. 15, NJW 2005, 422; Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, juris Rn. 22, NJW 1975, 685). Zutreffend ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 Rn. 25, BGHZ 196, 340) und dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn. 15, NJW-RR 2013, 534, zur werkvertraglichen Treuepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer).
13
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein in deren Gefahrenbereich.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, Rn. 31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142; vgl. auch zu Waschstraßenfällen OLG Hamm, OLGR 2002, 369, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135, juris Rn. 17).
15
b) Der Schaden des Klägers ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird.
16
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schutzpflicht verletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
18
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16.Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251).
19
Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).
20
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht unter Würdigung des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, dass die Waschstraße der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik entspricht , dass technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei derartigen Anlagen nicht üblich und dass derartige technische Sicherungsvorkehrungen nicht marktgängig sind.
21
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
22
c) Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Berufungsgerichts, eine Schutzpflicht sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine ununterbrochene Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer Vide- oanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - gesorgt hat.
23
Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2015 bei 46.700 Waschgängen lediglich fünf Aufschiebevorfälle. Angesichts einer Quote von 0,01 % kommen solche Vorfälle nur in einem geringen Umfang vor. An die Benutzung einer automatisierten Waschstraße - wie hier - stellen die beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem Mitarbeiter unmittelbar oder per Video überwacht zu werden.
24
d) Das Berufungsgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn die Beklagte gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat.
25
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind - wie hier - Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorherseh- bar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).
26
Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte dem Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der bei einem Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahren erteilt hat.
27
4. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen von dem Berufungsgericht zu treffen sind und der Rechtsstreit daher nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 06.11.2015 - 98 C 188/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2017 - 16 S 107/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/11 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 31, 311 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2010 - VI ZR 223/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/09 Verkündet am: 2. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - X ZR 133/03

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 133/03 Verkündet am: 30. November 2004 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2004 - VI ZR 294/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/03 Verkündet am: 5. Oktober 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 189/05 Verkündet am: 16. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2008 - XII ZR 148/06

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/06 Verkündet am: 22. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - XII ZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/14 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Aug. 2019 - III ZR 113/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/18 Verkündet am: 22. August 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Referenzen

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 133/03 Verkündet am:
30. November 2004
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage
sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen,
sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden
trifft."
BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 133/03 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.

Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 benutzte er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses Modell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in Richtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel unstreitig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, am 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvorgängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in die Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Waschvorgang verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie abgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die Beklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht mehr aufklappbar gewesen.
Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von 195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-
setzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung die Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvorgang äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel des Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs beschädigt worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber auch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe,
müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für derartige Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß die Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Beseitigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersichtlich , daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten seien. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karosserie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses Risiko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine Vollkaskoversicherung Vorsorge treffen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des § 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Ä nderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-
stätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2; Urt. v. 03.03.2004 - VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - erkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen vom erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht beschränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Berufungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht ergebe , kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des Berufungsantrags der Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis - oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln kein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam.


a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings im Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Beweiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch den Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als vertraglicher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt. Eine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter Handlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 BGB). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus dem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht (Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Beklagte objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spiegeln verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits zu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infolge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang verursacht worden wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. Westphalen /Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR 1989, 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel
etwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein vertraglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch wegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschuldens der Beklagten ebenfalls entfallen.
(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.], ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahingestellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für die Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der Regel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 142/03 unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-
lungen bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, obliegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfragen , sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht über seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfahren , auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von dem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier die Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang.

b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der Beklagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte diesen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte) Fahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen die insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersichtlich entgegen § 282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen (§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen.

c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von
der Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher unwirksam.
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig durch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln:
"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können. 4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. 5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Die Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel
Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet.
(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den Betrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG NJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6; MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB (1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln wirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929; OLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Literatur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs ausschließt , so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 309 Abs. 1 BGB).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten (MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37).
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Autowaschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemessen , auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein solcher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber verschuldet sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der
Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu beantworten , da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der Betreiber hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Risiko zu verringern.
(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit als unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschäden , die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/ Trinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553; weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Erman /Roloff, aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150).
(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird über seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die Ursächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht erwiesen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der Beschädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff
25
aa) Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 15; Palandt/Grüneberg aaO § 241 Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (Palandt/Grüneberg aaO § 280 Rn. 28 mwN). Nichts anderes gilt für vorvertragliche Schutzpflichten im Sinne der Grundsätze der culpa in contrahendo. Auch zu ihrer Bestimmung können Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

31
b) Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertrags als Verwahrungs - oder Mietvertrag haftet der Pensionsinhaber jedoch, wenn das untergestellte Pferd infolge einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung verletzt wird, gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher bestimmt sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in jedem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner - über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus - sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen , dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Rn. 15 f. mwN und vom 16. Februar 2005 - XII ZR 126/02 - ZMR 2005, 520 zu § 282 BGB a.F.).
15
Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr , die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des Senats danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (Senatsurteile BGHZ 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. § 280 Rdn. 141). Nach denselben Grundsätzen ist der Senat auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden konnte (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522).
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)
in einem Schwimmbad (Fortsetzung der Rechtsprechung in dem Senatsurteil vom
3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - OLG Celle
LG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die damals acht Jahre alte Klägerin benutzte im August 2001 in dem von der beklagten Gemeinde betriebenen Freibad die etwa 90 Meter lange kurvenreiche Großrutsche. Nach ihrem Vortrag erlitt sie Zahnschäden, als sie einem anderen noch in der Rutsche befindlichen Mädchen ausweichen wollte und dabei gegen die Wand der Rutsche geriet. Sie begehrt deshalb von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens. Auf Schildern und Piktogrammen am Eingang der Rutsche und im Rutschbereich befinden sich Benutzungs- und Warnhinweise. Danach dürfen Kinder unter sieben Jahren die Rutsche nicht benutzen. Zugelassen ist die
Rutschposition "Rückenlage, Blick nach vorn". Eingehalten werden soll eine Wartezeit von mindestens 30 Sekunden. Die Klägerin hat geltend gemacht, vor dem Rutschen einige Zeit gewartet zu haben, die sie für 30 Sekunden gehalten habe. Nach der dritten Kurve habe sie ein dickeres Mädchen gesehen, das in der Rutsche festgehangen habe. Bei einem Ausweichversuch sei sie mit ihrem Gesicht gegen die Rutschenwand und das Mädchen gestoßen. Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht die Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Gefahr von Unfällen in größeren Schwimmbadrutschen sei ernst zu nehmen und von den Schwimmbadbetreibern durch geeignete Maßnahmen auf ein angesichts der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vertretbares Maß zu reduzieren. Auf dieser Erkenntnis und Einschätzung der Sachlage beruhten denn auch die gefahrsteuernden Hinweise der Beklagten. Eine völlige Vermeidung der für den Benutzer kalkulierbaren Gefahren sei nicht geboten, da derartige Vergnügungseinrichtungen sozial akzeptiert und zur Steigerung der Schwimmbadattraktivität gewünscht würden. Der Betreiber müsse bei seinen
Gefahrsteuerungsmaßnahmen allerdings auch einen vorhersehbaren Missbrauch berücksichtigen. Eine Reservierung der Rutschenbenutzung für einzelne Personen, durch die allein Unfälle der behaupteten Art völlig vermieden werden könnten, sei bei Abwägung der Kosten- und Benutzungsnachteile gegen den mit Alternativmaßnahmen erreichbaren Rechtsgüterschutz nicht geboten. Die ständige Aufsicht eines - im Zweifel zusätzlichen - Bademeisters am Einstieg zur Rutsche könne schon aus Kostengründen nicht verlangt werden. Zeitweilige Benutzungssperren seien auch deshalb nicht geboten, weil die Benutzungsfrequenz unnötig stark reduziert wäre, wenn jeweils das Verlassen der Rutsche durch den Vorbenutzer abgewartet werden müsste; durch lange Wartezeiten wäre die Attraktivität der Rutsche erheblich eingeschränkt. Für die Behauptung der Klägerin, weitergehende Sicherungsmaßnahmen entsprächen inzwischen dem Stand der Technik, sei nichts ersichtlich; in einer DIN-Norm oder Euro-Norm - die für den Rutschenbetrieb einschlägige EN 1069 sei erst 1996 neu gefaßt worden - schlage sich dies nicht nieder. Es sei ausreichend, für einen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Benutzern zu sorgen, wie es die Beklagte im Grundsatz richtig getan habe. Er schließe die Gefahr eines Zusammenstoßes regelmäßig aus, die insbesondere nach dem Verlassen der Rutsche im Wasserbecken bestehe. Der von der Beklagten festgelegte Abstand von 30 Sekunden sei angemessen, sollte aber tunlichst nicht unterschritten werden. Ein Aufrutschen sei zwar nicht auszuschließen , werde dann aber auf seltene Fälle beschränkt bleiben. Verletzungen durch den Aufprall nachfolgender Rutschenbenutzer seien nach vorausschauender Erwartung gering, wenn der nachfolgende Benutzer entsprechend den von der Beklagten aufgestellten Benutzungsvorgaben in Rückenlage mit den Füßen
voran rutsche. Dazu trage auch das insgesamt mäßige und im zweiten Teil der Rutsche, in dem sich der Unfall ereignet haben solle, geringe Röhrengefälle bei. Die Klägerin trage zweitinstanzlich selbst vor, daß ein früherer Unfall, der sich im Jahre 2000 zwischen zwei Kindern ereignet haben solle, nur zu leichten Verletzungen geführt habe. Der Sachverhalt in dem Fall OLG Köln VersR 2002, 859, der einen Unfall aus dem Jahre 1996 mit Querschnittslähmung des Vorausrutschenden betraf, weise Besonderheiten auf, die erheblich von den Gegebenheiten des vorliegenden Falles abwichen; dort sei ein Aufrutschen aufgrund der Umstände „nahezu an der Tagesordnung" gewesen. Der Ablauf der Wartezeit von 30 Sekunden sei zwar insbesondere für jüngere Kinder ohne vom Schwimmbadbetreiber gestellte technische Hilfsmittel schwer feststellbar, so daß diese Gefahrsteuerungsmaßnahme leer laufe, wenn die vorgeschriebene Wartezeit trotz Gutwilligkeit infolge fehlerhafter Zeitschätzung als verstrichen angesehen werde. Ob das Aufstellen einer Uhr zu verlangen sei, könne aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zur Einhaltung der objektiven Verkehrssicherungspflicht erforderlich wäre, ließe sich daraus keine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Streitfall ableiten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich das vorausrutschende Mädchen "verkeilt", was schon für sich genommen auf eine Zeitverzögerung ihres Rutschvorgangs hindeute, die auch bei korrekter Einhaltung der Wartezeit von 30 Sekunden einen Zusammenstoß unvermeidbar gemacht habe. Daß es sich so verhalten habe, entspreche der eigenen Einschätzung der Klägerin, nach deren Vortrag die unter diesen Umständen nahe liegende Gefahr eines Aufpralls sich trotz Einhaltung der Wartezeit im vorliegenden Fall sogar verwirklicht habe. Das Fehlen einer Zeitanzeige sei also für den Unfall der Klägerin selbst dann nicht kausal geworden, wenn die Klägerin aus diesem Grund zu früh mit dem Rutschen begonnen haben sollte.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Der erkennende Senat, hat die Voraussetzungen, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht an den Betrieb von Wasserrutschen zu stellen sind, bereits in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03 - VersR 2004, 657 ff.) im einzelnen dargelegt. Danach ist der Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, die Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder müssen die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei, wenn das Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen besucht wird, für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auch in Betracht zu ziehen ist, daß insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Auf die vielfältigen Gefahren, die sich aus dem Betrieb einer Wasserrutsche ergeben können und denen der Sicherungspflichtige nach Möglichkeit entgegenwirken muß, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 3. Februar 2004 hingewiesen. Dort ist auch bereits ausgeführt, daß es keinen Bedenken begegnet, wenn der Tatrichter zur Feststellung von Inhalt und Umfang der den Schwimmbadbetreiber bezüglich einer Wasserrutsche treffenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069 mit heranzieht, wie es das Berufungsgericht hier getan hat. 2. Danach gilt unter den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen Folgendes:

a) Das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür ersichtlich, daß hier nach der DIN EN 1069 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Diese macht auch nicht geltend, es beruhe auf einem Fehler der Rutsche, daß sich das andere Mädchen darin "verkeilt" hatte.
b) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß der Unfall nach aller Wahrscheinlichkeit trotz Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Wartezeit von 30 Sekunden geschehen ist, daß also das Fehlen möglicherweise erforderlicher Benutzerhilfen zur Zeitfeststellung nicht unfallursächlich geworden ist. Auch dem tritt die Revision nicht entgegen. Sie verweist vielmehr ausdrücklich auf den Vortrag der Klägerin, die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten und die Rutsche ordnungsgemäß benutzt zu haben. Sie führt weiter aus, daß nach den Umständen nicht festgestellt werden kann, daß sich das andere Kind bei der Benutzung der Rutsche nicht ordnungsgemäß verhalten hat und deshalb hängen geblieben ist. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihren Ausführungen dazu, die Beklagte habe (weitere) Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Rutsche treffen müssen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich ein solch mögliches Versäumnis im Streitfall nicht ausgewirkt hat.
c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es unter den hier gegebenen Umständen in der Rutsche zu einem Zusammenstoß hintereinander rutschender Benutzer kommen kann. Es meint jedoch, daß die Sicherungsvorgaben der Beklagten gleichwohl ausreichen. Dabei stellt es auf Überlegungen der Finanzierbarkeit und der Benutzerfreundlichkeit, aber auch darauf ab, daß es bei Einhaltung der Regeln in Anbetracht des mäßigen bis geringen Röhrengefälles nach vorausschauender Erwartung allenfalls zu geringen Verletzungen kommen kann.
Jedenfalls im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aufwand, den der Verkehrssicherungspflichtige zu treiben hat, richtet sich auch nach den möglichen Verletzungsfolgen, die den Benutzern einer Sportoder Freizeitanlage drohen. Daß es bei sportlichen Betätigungen oder sportähnlicher Freizeitbetätigung aus Unachtsamkeit, aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände oder auch wegen der solchen Aktivitäten häufig anhaftenden Gefahren zu Verletzungen kommen kann, ist allgemein bekannt und wird vom Großteil der Bevölkerung akzeptiert, der sich dadurch nicht von derartigen Betätigungen abbringen lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Sportoder Freizeitanlage, bei deren regelgerechter Benutzung lediglich kleinere Verletzungen drohen, müsse nicht durch kostenträchtige Maßnahmen weiter gesichert werden, begegnet - jedenfalls bei der gegebenen Sachlage - keinen durchgreifenden Bedenken. Daß die lückenlose Überwachung sämtlicher Rutschvorgänge durch Personal oder Einbau und Betrieb technischer Anlagen einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordert, kann nicht zweifelhaft sein. Drohen von einer Anlage nur seltene und relativ geringe Gefahren, kann das Kostenargument auch bei der gebotenen Berücksichtigung der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter der Benutzer durchaus an Bedeutung gewinnen. Entsprechendes gilt für die Überlegung, den durch die Anlage vermittelten Freizeitspaß nicht durch Überregulierung allzu weit einzuschränken.
d) Die Auffassung der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei bei der hier in Frage stehenden Rutsche mit schweren Verletzungen zu rechnen, kann sich nicht auf im konkreten Fall festgestellte oder fehlerhaft nicht festgestellte Umstände stützen. Der Hinweis darauf, daß es in anderen - veröffentlichten Urteilen zugrundeliegenden - Fällen der Benutzung von Was-
serrutschen zu erheblichen Verletzungen gekommen ist, reicht nicht aus. Das Berufungsgericht geht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler davon aus, daß es auf der Rutsche der Beklagten bisher zu erheblichen Verletzungen nicht gekommen sei und wegen des geringen Gefälles voraussichtlich auch nicht kommen werde. Nicht zu beanstanden ist dabei der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß eine Zahnverletzung, wie sie hier vorgekommen ist und wie sie jederzeit, etwa beim Zusammenprall spielender Kinder, beim Hinfallen oder einem unglücklichen Sprung ins Schwimmbecken vorkommen kann, nicht zu den schweren Verletzungen gehört, denen mit allen Mitteln und ohne Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes begegnet werden muß.
e) Aus diesem Grund kann der Revision auch nicht dahin gefolgt werden, die Rutsche habe durch eine Videoanlage oder einen dauernd anwesenden Bademeister ständig überwacht werden müssen. Der erkennende Senat hat auch in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits darauf hingewiesen, daß eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich ist. Daran ist festzuhalten.
f) Die Revision macht geltend, der Fall zeige, daß eine Wartezeit von 30 Sekunden nicht ausreiche, wenn der Vorausrutschende in der Bahn steckenbleibt. Sie meint deshalb, ungeachtet aller anderen Überlegungen habe die Wasserrutsche jedenfalls mit einer Ampelanlage ausgestattet werden müssen, die die Rutschbahn erst freigibt, wenn der Vorausrutschende den Gefahrenbereich verlassen hat. Ob eine Wasserrutsche mit einer die Rutschvorgänge steuernden Ampelanlage - wie sie in dem dem Senatsurteil vom 3. Februar 2004 zugrundeliegenden Fall vorhanden war - auszustatten ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konstruktiven Gestaltung der
Rutsche und den den Benutzern drohenden Gefahren. Eine Ampelanlage oder eine vergleichbare technische Einrichtung für sämtliche Wasserrutschen zu fordern , ginge zu weit. Dabei ist nicht primär auf Kostengesichtspunkte und die Benutzerfreundlichkeit abzustellen. Besteht bei der „normalen“ Benutzung einer Rutsche, etwa wegen des steilen Gefälles oder wegen ihrer sonstigen konstruktiven Gestaltung, die ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen der Benutzer durch Aufrutschen, so wird eine Regelung des Benutzerverhaltens durch eine technische Einrichtung (oder gleichwertige Überwachungsmaßnahmen ausreichenden Personals) auch beim Anfall erheblicher Kosten unerläßlich sein. Eine ernsthafte Gefahr droht, wenn mit Unfällen im regelmäßigen Betrieb auch außerhalb des Bereichs der schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände gerechnet werden muß. Davon kann nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Rutsche der Beklagten weist danach ein mäßiges und im unteren Bereich, in dem der Unfall geschehen sein soll, ein geringes Gefälle auf, so daß eine regelmäßige ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen nicht besteht. Zu solchen ist es in der Vergangenheit auch nicht gekommen; nach dem Vortrag der Klägerin kam es lediglich im Jahr 2000 zu einem Unfall zwischen zwei Kindern, der zu leichteren Verletzungen geführt hat. Unter den hier vorliegenden Umständen genügt der Betreiber eines Schwimmbades seiner Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen gegen die Gefahr des Aufrutschens zu treffen, wenn er - wie hier die Beklagte - den Rutschenden die Rutschhaltung und den zeitlichen Abstand - sowie die Verpflichtung zur sofortigen Räumung des Auslaufbereichs im Becken - mit ausreichender Deutlichkeit vorgibt. Daß im Streitfall die Hinweistafeln - auch im Hinblick auf die Freigabe der Rutsche für Kinder ab sieben Jahren - nicht ausreichend deutlich und verständlich gewesen sein könnten, legt die Revision nicht ausrei-
chend dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf käme es auch nicht an, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, sich den Hinweisen entsprechend verhalten zu haben.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)
in einem Schwimmbad (Fortsetzung der Rechtsprechung in dem Senatsurteil vom
3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - OLG Celle
LG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die damals acht Jahre alte Klägerin benutzte im August 2001 in dem von der beklagten Gemeinde betriebenen Freibad die etwa 90 Meter lange kurvenreiche Großrutsche. Nach ihrem Vortrag erlitt sie Zahnschäden, als sie einem anderen noch in der Rutsche befindlichen Mädchen ausweichen wollte und dabei gegen die Wand der Rutsche geriet. Sie begehrt deshalb von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens. Auf Schildern und Piktogrammen am Eingang der Rutsche und im Rutschbereich befinden sich Benutzungs- und Warnhinweise. Danach dürfen Kinder unter sieben Jahren die Rutsche nicht benutzen. Zugelassen ist die
Rutschposition "Rückenlage, Blick nach vorn". Eingehalten werden soll eine Wartezeit von mindestens 30 Sekunden. Die Klägerin hat geltend gemacht, vor dem Rutschen einige Zeit gewartet zu haben, die sie für 30 Sekunden gehalten habe. Nach der dritten Kurve habe sie ein dickeres Mädchen gesehen, das in der Rutsche festgehangen habe. Bei einem Ausweichversuch sei sie mit ihrem Gesicht gegen die Rutschenwand und das Mädchen gestoßen. Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht die Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Gefahr von Unfällen in größeren Schwimmbadrutschen sei ernst zu nehmen und von den Schwimmbadbetreibern durch geeignete Maßnahmen auf ein angesichts der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vertretbares Maß zu reduzieren. Auf dieser Erkenntnis und Einschätzung der Sachlage beruhten denn auch die gefahrsteuernden Hinweise der Beklagten. Eine völlige Vermeidung der für den Benutzer kalkulierbaren Gefahren sei nicht geboten, da derartige Vergnügungseinrichtungen sozial akzeptiert und zur Steigerung der Schwimmbadattraktivität gewünscht würden. Der Betreiber müsse bei seinen
Gefahrsteuerungsmaßnahmen allerdings auch einen vorhersehbaren Missbrauch berücksichtigen. Eine Reservierung der Rutschenbenutzung für einzelne Personen, durch die allein Unfälle der behaupteten Art völlig vermieden werden könnten, sei bei Abwägung der Kosten- und Benutzungsnachteile gegen den mit Alternativmaßnahmen erreichbaren Rechtsgüterschutz nicht geboten. Die ständige Aufsicht eines - im Zweifel zusätzlichen - Bademeisters am Einstieg zur Rutsche könne schon aus Kostengründen nicht verlangt werden. Zeitweilige Benutzungssperren seien auch deshalb nicht geboten, weil die Benutzungsfrequenz unnötig stark reduziert wäre, wenn jeweils das Verlassen der Rutsche durch den Vorbenutzer abgewartet werden müsste; durch lange Wartezeiten wäre die Attraktivität der Rutsche erheblich eingeschränkt. Für die Behauptung der Klägerin, weitergehende Sicherungsmaßnahmen entsprächen inzwischen dem Stand der Technik, sei nichts ersichtlich; in einer DIN-Norm oder Euro-Norm - die für den Rutschenbetrieb einschlägige EN 1069 sei erst 1996 neu gefaßt worden - schlage sich dies nicht nieder. Es sei ausreichend, für einen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Benutzern zu sorgen, wie es die Beklagte im Grundsatz richtig getan habe. Er schließe die Gefahr eines Zusammenstoßes regelmäßig aus, die insbesondere nach dem Verlassen der Rutsche im Wasserbecken bestehe. Der von der Beklagten festgelegte Abstand von 30 Sekunden sei angemessen, sollte aber tunlichst nicht unterschritten werden. Ein Aufrutschen sei zwar nicht auszuschließen , werde dann aber auf seltene Fälle beschränkt bleiben. Verletzungen durch den Aufprall nachfolgender Rutschenbenutzer seien nach vorausschauender Erwartung gering, wenn der nachfolgende Benutzer entsprechend den von der Beklagten aufgestellten Benutzungsvorgaben in Rückenlage mit den Füßen
voran rutsche. Dazu trage auch das insgesamt mäßige und im zweiten Teil der Rutsche, in dem sich der Unfall ereignet haben solle, geringe Röhrengefälle bei. Die Klägerin trage zweitinstanzlich selbst vor, daß ein früherer Unfall, der sich im Jahre 2000 zwischen zwei Kindern ereignet haben solle, nur zu leichten Verletzungen geführt habe. Der Sachverhalt in dem Fall OLG Köln VersR 2002, 859, der einen Unfall aus dem Jahre 1996 mit Querschnittslähmung des Vorausrutschenden betraf, weise Besonderheiten auf, die erheblich von den Gegebenheiten des vorliegenden Falles abwichen; dort sei ein Aufrutschen aufgrund der Umstände „nahezu an der Tagesordnung" gewesen. Der Ablauf der Wartezeit von 30 Sekunden sei zwar insbesondere für jüngere Kinder ohne vom Schwimmbadbetreiber gestellte technische Hilfsmittel schwer feststellbar, so daß diese Gefahrsteuerungsmaßnahme leer laufe, wenn die vorgeschriebene Wartezeit trotz Gutwilligkeit infolge fehlerhafter Zeitschätzung als verstrichen angesehen werde. Ob das Aufstellen einer Uhr zu verlangen sei, könne aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zur Einhaltung der objektiven Verkehrssicherungspflicht erforderlich wäre, ließe sich daraus keine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Streitfall ableiten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich das vorausrutschende Mädchen "verkeilt", was schon für sich genommen auf eine Zeitverzögerung ihres Rutschvorgangs hindeute, die auch bei korrekter Einhaltung der Wartezeit von 30 Sekunden einen Zusammenstoß unvermeidbar gemacht habe. Daß es sich so verhalten habe, entspreche der eigenen Einschätzung der Klägerin, nach deren Vortrag die unter diesen Umständen nahe liegende Gefahr eines Aufpralls sich trotz Einhaltung der Wartezeit im vorliegenden Fall sogar verwirklicht habe. Das Fehlen einer Zeitanzeige sei also für den Unfall der Klägerin selbst dann nicht kausal geworden, wenn die Klägerin aus diesem Grund zu früh mit dem Rutschen begonnen haben sollte.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Der erkennende Senat, hat die Voraussetzungen, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht an den Betrieb von Wasserrutschen zu stellen sind, bereits in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03 - VersR 2004, 657 ff.) im einzelnen dargelegt. Danach ist der Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, die Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder müssen die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei, wenn das Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen besucht wird, für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auch in Betracht zu ziehen ist, daß insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Auf die vielfältigen Gefahren, die sich aus dem Betrieb einer Wasserrutsche ergeben können und denen der Sicherungspflichtige nach Möglichkeit entgegenwirken muß, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 3. Februar 2004 hingewiesen. Dort ist auch bereits ausgeführt, daß es keinen Bedenken begegnet, wenn der Tatrichter zur Feststellung von Inhalt und Umfang der den Schwimmbadbetreiber bezüglich einer Wasserrutsche treffenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069 mit heranzieht, wie es das Berufungsgericht hier getan hat. 2. Danach gilt unter den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen Folgendes:

a) Das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür ersichtlich, daß hier nach der DIN EN 1069 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Diese macht auch nicht geltend, es beruhe auf einem Fehler der Rutsche, daß sich das andere Mädchen darin "verkeilt" hatte.
b) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß der Unfall nach aller Wahrscheinlichkeit trotz Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Wartezeit von 30 Sekunden geschehen ist, daß also das Fehlen möglicherweise erforderlicher Benutzerhilfen zur Zeitfeststellung nicht unfallursächlich geworden ist. Auch dem tritt die Revision nicht entgegen. Sie verweist vielmehr ausdrücklich auf den Vortrag der Klägerin, die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten und die Rutsche ordnungsgemäß benutzt zu haben. Sie führt weiter aus, daß nach den Umständen nicht festgestellt werden kann, daß sich das andere Kind bei der Benutzung der Rutsche nicht ordnungsgemäß verhalten hat und deshalb hängen geblieben ist. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihren Ausführungen dazu, die Beklagte habe (weitere) Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Rutsche treffen müssen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich ein solch mögliches Versäumnis im Streitfall nicht ausgewirkt hat.
c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es unter den hier gegebenen Umständen in der Rutsche zu einem Zusammenstoß hintereinander rutschender Benutzer kommen kann. Es meint jedoch, daß die Sicherungsvorgaben der Beklagten gleichwohl ausreichen. Dabei stellt es auf Überlegungen der Finanzierbarkeit und der Benutzerfreundlichkeit, aber auch darauf ab, daß es bei Einhaltung der Regeln in Anbetracht des mäßigen bis geringen Röhrengefälles nach vorausschauender Erwartung allenfalls zu geringen Verletzungen kommen kann.
Jedenfalls im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aufwand, den der Verkehrssicherungspflichtige zu treiben hat, richtet sich auch nach den möglichen Verletzungsfolgen, die den Benutzern einer Sportoder Freizeitanlage drohen. Daß es bei sportlichen Betätigungen oder sportähnlicher Freizeitbetätigung aus Unachtsamkeit, aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände oder auch wegen der solchen Aktivitäten häufig anhaftenden Gefahren zu Verletzungen kommen kann, ist allgemein bekannt und wird vom Großteil der Bevölkerung akzeptiert, der sich dadurch nicht von derartigen Betätigungen abbringen lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Sportoder Freizeitanlage, bei deren regelgerechter Benutzung lediglich kleinere Verletzungen drohen, müsse nicht durch kostenträchtige Maßnahmen weiter gesichert werden, begegnet - jedenfalls bei der gegebenen Sachlage - keinen durchgreifenden Bedenken. Daß die lückenlose Überwachung sämtlicher Rutschvorgänge durch Personal oder Einbau und Betrieb technischer Anlagen einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordert, kann nicht zweifelhaft sein. Drohen von einer Anlage nur seltene und relativ geringe Gefahren, kann das Kostenargument auch bei der gebotenen Berücksichtigung der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter der Benutzer durchaus an Bedeutung gewinnen. Entsprechendes gilt für die Überlegung, den durch die Anlage vermittelten Freizeitspaß nicht durch Überregulierung allzu weit einzuschränken.
d) Die Auffassung der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei bei der hier in Frage stehenden Rutsche mit schweren Verletzungen zu rechnen, kann sich nicht auf im konkreten Fall festgestellte oder fehlerhaft nicht festgestellte Umstände stützen. Der Hinweis darauf, daß es in anderen - veröffentlichten Urteilen zugrundeliegenden - Fällen der Benutzung von Was-
serrutschen zu erheblichen Verletzungen gekommen ist, reicht nicht aus. Das Berufungsgericht geht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler davon aus, daß es auf der Rutsche der Beklagten bisher zu erheblichen Verletzungen nicht gekommen sei und wegen des geringen Gefälles voraussichtlich auch nicht kommen werde. Nicht zu beanstanden ist dabei der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß eine Zahnverletzung, wie sie hier vorgekommen ist und wie sie jederzeit, etwa beim Zusammenprall spielender Kinder, beim Hinfallen oder einem unglücklichen Sprung ins Schwimmbecken vorkommen kann, nicht zu den schweren Verletzungen gehört, denen mit allen Mitteln und ohne Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes begegnet werden muß.
e) Aus diesem Grund kann der Revision auch nicht dahin gefolgt werden, die Rutsche habe durch eine Videoanlage oder einen dauernd anwesenden Bademeister ständig überwacht werden müssen. Der erkennende Senat hat auch in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits darauf hingewiesen, daß eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich ist. Daran ist festzuhalten.
f) Die Revision macht geltend, der Fall zeige, daß eine Wartezeit von 30 Sekunden nicht ausreiche, wenn der Vorausrutschende in der Bahn steckenbleibt. Sie meint deshalb, ungeachtet aller anderen Überlegungen habe die Wasserrutsche jedenfalls mit einer Ampelanlage ausgestattet werden müssen, die die Rutschbahn erst freigibt, wenn der Vorausrutschende den Gefahrenbereich verlassen hat. Ob eine Wasserrutsche mit einer die Rutschvorgänge steuernden Ampelanlage - wie sie in dem dem Senatsurteil vom 3. Februar 2004 zugrundeliegenden Fall vorhanden war - auszustatten ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konstruktiven Gestaltung der
Rutsche und den den Benutzern drohenden Gefahren. Eine Ampelanlage oder eine vergleichbare technische Einrichtung für sämtliche Wasserrutschen zu fordern , ginge zu weit. Dabei ist nicht primär auf Kostengesichtspunkte und die Benutzerfreundlichkeit abzustellen. Besteht bei der „normalen“ Benutzung einer Rutsche, etwa wegen des steilen Gefälles oder wegen ihrer sonstigen konstruktiven Gestaltung, die ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen der Benutzer durch Aufrutschen, so wird eine Regelung des Benutzerverhaltens durch eine technische Einrichtung (oder gleichwertige Überwachungsmaßnahmen ausreichenden Personals) auch beim Anfall erheblicher Kosten unerläßlich sein. Eine ernsthafte Gefahr droht, wenn mit Unfällen im regelmäßigen Betrieb auch außerhalb des Bereichs der schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände gerechnet werden muß. Davon kann nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Rutsche der Beklagten weist danach ein mäßiges und im unteren Bereich, in dem der Unfall geschehen sein soll, ein geringes Gefälle auf, so daß eine regelmäßige ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen nicht besteht. Zu solchen ist es in der Vergangenheit auch nicht gekommen; nach dem Vortrag der Klägerin kam es lediglich im Jahr 2000 zu einem Unfall zwischen zwei Kindern, der zu leichteren Verletzungen geführt hat. Unter den hier vorliegenden Umständen genügt der Betreiber eines Schwimmbades seiner Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen gegen die Gefahr des Aufrutschens zu treffen, wenn er - wie hier die Beklagte - den Rutschenden die Rutschhaltung und den zeitlichen Abstand - sowie die Verpflichtung zur sofortigen Räumung des Auslaufbereichs im Becken - mit ausreichender Deutlichkeit vorgibt. Daß im Streitfall die Hinweistafeln - auch im Hinblick auf die Freigabe der Rutsche für Kinder ab sieben Jahren - nicht ausreichend deutlich und verständlich gewesen sein könnten, legt die Revision nicht ausrei-
chend dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf käme es auch nicht an, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, sich den Hinweisen entsprechend verhalten zu haben.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.