Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2013
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 42 O 1168/09, 29.06.2011
Oberlandesgericht München, 21 U 3175/11, 05.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 296/11
Verkündet am:
14. März 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen von ihr
mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauten selbständigen Handelsvertreter
, wenn dieser Anlagegeschäfte im eigenen Namen tätigt.

b) Einer Anlageberatungsgesellschaft obliegt zum Schutz der Rechtsgüter ihrer
Kunden gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Pflicht,
nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit
sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
überzeugt hat. Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen
Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen Betrugs vorbestraften Handelsvertreter
durch den Abschluss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt werden.

c) Die Dauer der Schutzwirkung einer solchen Pflicht bestimmt sich nach den Umständen
des Einzelfalls; sie endet spätestens mit Ablauf der Tilgungsfristen nach
BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 - OLG München
LG Ingolstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger machen gegen die beklagte D. V. AG wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten und unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zwei Vermögensanlageverträgen geltend, die sie am 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 mit dem Handelsvertreter G. F. geschlossen haben.
2
Die Beklagte gehört zur A. Versicherung . Sie hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G. und anderen konzernzugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen, aufgrund derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsverträge und Kapitalanlagen aller Art vermittelt. Die Beklagte ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisationen - sogenannte Direktionen - strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten Partner - sogenannte Vermögensberater - sind selbständige Handelsvertreter. Sie vermitteln für die Beklagte Produkte der genannten Partnergesellschaften.
3
Zu diesen Handelsvertretern zählte - jedenfalls ab 1998 bis zu seinem Tod im Jahr 2007 - auch G. F. , dem für seine Tätigkeit von der Beklagten verschiedene Werbemittel, insbesondere ein Briefpapier mit dem Logo der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. F. war am 25. August 1993 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung und am 11. Januar 1995 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung, jeweils unter anderem wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt worden. Der Beklagten, die entgegen ihrer Einstellungspolitik in diesem Fall kein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt. Im Februar 2001 wurde F. in einer Broschüre der Beklagten als "Gruppenleiter des Monats" vorgestellt. Er firmierte in I. unter der Bezeichnung "D. V. - G. F. ".
4
Nach dem Vortrag der Kläger unterzeichneten diese am 1. Dezember 2001 (Kläger zu 2) und am 14. Juli 2002 (Kläger zu 1 und 2) in den mit zahlreichen Werbemitteln und Emblemen der Beklagten ausgestatteten Büroräumen des G. F. sogenannte "Gelbe Verträge". In den Verträgen wurden die Kläger als Kunden und F. als Anleger aufgeführt; sie wiesen im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der Beklagten auf. Inhaltlich versprach F. den Klä- gern darin jeweils eine in einem bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich 10,65 % beziehungsweise 10,85 % zu verzinsende Anlage. Dabei sollte das ihm nach dem Vortrag der Kläger bar übergebene Geld auf ein Sonderkonto der S. Bank eingezahlt werden. Bei dieser Bank konnten nach seinem Tod keine Gelder und Konten für den Verstorbenen festgestellt werden.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 48.514,86 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger die Klage erweitert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger unter Abweisung (auch) der erweiterten Klage zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern Ansprüche gegen die Beklagte weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zu.
8
Eine Haftung der Beklagten im Wege der Zurechnung des Verhaltens des F. analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Betracht, da dieser nicht als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerhalb der Struktur der Beklagten weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch sei er als Führungskraft geführt worden. Die Handlungen des F. seien der Beklagten im Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen worden seien. Beim Abschluss von Anlageverträgen im eigenen Namen, mit eigener Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage - also Anlage ohne Vermittlung von Produkten der Beklagten - handele ein Vermögensberater für jeden Außenstehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben.
9
Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, da der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlageverträgen aus den Jahren 2001 und 2002 zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die Beklagte grundsätzlich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls dann, wenn sie einen einschlägig vorbestraften Vermögensberater beschäftige, potentielle Kunden auf das damit einhergehende "Gefahrenrisiko" hinzuweisen, da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug auf die Verurteilung des F. vom 25. August 1993 gemäß § 34 BZRG geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Vorstrafe nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen dürfen; danach sollte sie mithin keine nachteiligen Folgen mehr für den Verurteilten und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Vorkontakte beziehungsweise Vorverträge vor diesem Zeitraum hätten die Kläger nicht nachgewiesen.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
11
1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts kommt eine Zurechnung des (betrügerischen) Fehlverhaltens des F. nur unter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Repräsentantenhaftung der Beklagten verneint.
12
a) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich , den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 f; Senat , Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856 mwN und vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701,704; MünchKommBGB/ Reuter, 6. Aufl., § 31 Rn. 20 ff). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertre- ters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine ent- sprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Entscheidend ist bei selbständigen Handelsvertretern vor allem, ob der Vertreter Abschlussvollmachten und Inkassobefugnisse besitzt oder sonst eine in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position als Führungskraft inne hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 aaO; Senat, Urteile vom 5. März 1998 und 10. Februar 2005, jeweils aaO).
13
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Repräsentantenstellung des F. in Bezug auf die Beklagte nicht gegeben.
14
F. übte laut des (von den Klägern vorgelegten) VermögensberaterVertrags vom 25. Mai / 28. Juni 2007 seine Vermittlungstätigkeit für die Beklagte als ein Handelsvertreter "in der Stufe eines Agenturleiter-Probe (AL-P) oder einer höheren Stufe" aus. Selbst als Regionalgeschäftsstellenleiter - diese Position bekleidete er nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht in den Jahren 2001 bis 2003 - befand er sich ausweislich der in dem VermögensberaterVertrag unter Ziffer VI. abgebildeten Hierarchie erst auf der zweiten von insgesamt sieben "Vermögensberater-Stufen". Zudem war er gemäß Ziffer II. des Vermögensberater-Vertrags ausdrücklich nicht befugt, "Zahlungen von oder an Kunden auch nur zur bloßen Weiterleitung entgegenzunehmen" und "die Annahme , Ablehnung oder Verlängerung von Versicherungs- bzw. Bausparanträgen zu erklären". Das Fehlen einer Abschlussvollmacht und jeglicher Inkassobefugnisse spricht indes nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich gegen eine Repräsentantenstellung des F. . Auch ist weder ersichtlich noch festgestellt, dass ihm zum Zeitpunkt der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 weitergehende Befugnisse zustanden als nach dem (späteren) Vermögensberater-Vertrag vom 25. Mai / 28. Juni 2007.
15
Die Außendarstellung des F. rechtfertigt keine hiervon abweichende Wertung. Die von der Revision angeführten Umstände, F. habe die "Regionalgeschäftsstelle für D. V. - G. F. " geführt, er habe fünf Mitarbeitern vorgestanden und sei im Februar 2001 als "Gruppenleiter des Monats" der Beklagten geehrt worden, begründen eine Repräsentantenstellung nicht. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass F. bedeutsame, wesensmäßige oder gar Führungsfunktionen der Beklagten wahrnahm. Allein das Auftreten des Handelsvertreters unter der Bezeichnung der Gesellschaft, deren Produkte er vermittelt, und unter Hinzusetzen seines Namens begründet noch nicht eine solche Stellung. Auch ist weder ersichtlich noch festgestellt, dass der - auf der zweiten von sieben Hierarchiestufen angesiedelte - Regionalgeschäftsstelle , selbst wenn sie von F. bereits im Zeitraum der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 betrieben worden sein sollte, eine solch hervorgehobene Position zukam, dass der Rechtsverkehr F. als den (Haupt-)"Repräsentanten" der Beklagten im Raum I. hätte wahrnehmen müssen.
16
c) Unabhängig von der - zu verneinenden - Repräsentantenstellung des F. scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung auch deshalb aus, weil die den Schaden der Kläger verursachenden Handlungen des F. nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Ver- richtungen" begangen wurden und daher der Beklagten nicht entsprechend §§ 30, 31 BGB zuzurechnen sind.
17
In Ausführung der zustehenden Verrichtungen geschieht eine Handlung, die noch in den Kreis der Maßnahmen fällt, welche die Ausführung der dem Vertreter zustehenden Verrichtungen darstellen. Es muss ein enger objektiver Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 23; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 f und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 300). Auch eine vorsätzliche Überschreitung des Auftrags, ein Missbrauch der Vollmacht schließen die Haftung nicht aus, so lange der Handelnde sich aus Sicht des Außenstehenden nicht so weit von seinem Aufgabenkreis entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1967, 8. Juli 1986 und vom 13. Januar 1987, jew. aaO mwN).
18
Indes handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein für ein Vermögensberatungs- oder Kapitalanlagevermittlungs-Unternehmen gewerblich tätiger Handelsvertreter bei Abschluss von Anlageverträgen im eigenen Namen, mit eigener Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage auch für einen Außenstehenden erkennbar nicht mehr im Rahmen seines Aufgabenkreises als Handelsvertreter. Dieser wird bestimmt durch die Beratung zu und die Vermittlung von Anlagegeschäften im Auftrag und im Interesse des Unternehmens (vgl. § 86 Abs. 1 HGB), das selbst wiederum ein Handelsvertreter sein kann (vgl. § 84 Abs. 3 HGB). Dazu gehört nicht der Abschluss von Anlageverträgen im eigenen Namen und mit eigener Haftung. Ein solches Eigengeschäft des Vermögensberaters lässt einen inneren Zusammenhang mit dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennen. Es erfolgt nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen und begründet kein schützenswertes Vertrauen des Geschädigten in ein Handeln des F. als Repräsentant der Beklagten. Eine Repräsentantenhaftung der Beklagten wird hierdurch nicht begründet.
19
2. Nach den bisherigen Feststellungen kommt jedoch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl. Art. 1 Nr. 4, 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138).
20
a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrags bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Kläger verpflichtete. Ein solches Schuldverhältnis entsteht auch durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Hierfür ist es ausreichend, wenn ein potenzieller Kunde zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte das Geschäftslokal eines Unternehmens aufsucht. Für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergibt sich dies aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur culpa in contrahendo (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32 und vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 54 f), für die Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 unmittelbar aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. Palandt /Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 311 Rn. 23).
21
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten vor Abschluss der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 das Büro des F. aufgesucht. Dieser habe die Regionalgeschäftsstelle der Beklagten in I. geleitet und dort unter "D. V. - G. F. " firmiert. In dieser Form sei seine Tätigkeit im Einverständnis mit der Beklagten nach außen durch Werbemaßnahmen , Beschilderungen, Briefpapier und Visitenkarten beworben worden. In seinem Büro hätten sich Ordner, Akten und Werbegeschenke mit Aufschriften der Beklagten befunden.
22
Auf der Grundlage dieses - revisionsrechtlich zugrunde zu legenden - Vortrags handelte es sich bei den Büroräumen des G. F. um ein Geschäftslokal der Beklagten. Der Umstand, dass die Räumlichkeiten nicht von der Beklagten, sondern von F. als selbständigem Handelsvertreter angemietet worden waren, ist in dem vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Grundlegend für die Haftung aus culpa in contrahendo ist das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis, das entsteht, wenn sich der später Geschädigte zum Zweck von Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teils begibt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 aaO mwN; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 11 mwN). Maßgeblich ist daher nicht, wer Eigentümer oder Mieter des Geschäftslokals ist. Entscheidend ist vielmehr, wem nach der Außendarstellung des Geschäftslokals dieses zuzurechnen ist, das heißt in wessen Einflussbereich sich der Kunde aus seiner Sicht begibt und wem er dort in der Situation der Vertragsanbahnung seine Rechtsgüter anvertraut. Danach handelte es sich bei den von F. angemieteten Räumlichkeiten in Anbetracht der nach dem Klägervortrag dort zahlreich vorhandenen Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit für die Beklagte um deren Geschäftslokal. Mit dem Betreten dieses Geschäftslokals vor Abschluss der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und vom 14. Juli 2002 wurde zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenannten Sinn begründet.
23
Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Kläger, als sie die Büroräume des F. betraten, bereits entschlossen waren, ausschließlich mit F. persönlich zu kontrahieren und nicht über ihn - als deren Vertreter - einen Anlageberatungs- oder einen Auskunftsvertrag mit der Beklagten zu schließen. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann hiervon indes nicht ausgegangen werden.
24
b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte.
25
aa) Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 15; Palandt/Grüneberg aaO § 241 Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (Palandt/Grüneberg aaO § 280 Rn. 28 mwN). Nichts anderes gilt für vorvertragliche Schutzpflichten im Sinne der Grundsätze der culpa in contrahendo. Auch zu ihrer Bestimmung können Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.
26
bb) Begründet die Tätigkeit eines Unternehmens typischerweise erhöhte Gefahren für die Rechtsgüter anderer, können sich hieraus besondere Pflichten des Unternehmens bei der Auswahl der Personen ergeben, die von ihm mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut werden. Ihrem Wesen nach handelt es sich dabei um eine dem Unternehmen selbst unmittelbar obliegende Verkehrssicherungspflicht. So muss sich der Geschäftsherr von der Zuverlässigkeit seines Verrichtungsgehilfen überzeugen, wenn die Tätigkeit, die ihm übertragen wird, mit Gefahren für das Eigentum Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01, NJW 2003, 288, 289 f). Bei Einstellung eines Lastzugfahrers hat sich der Firmeninhaber in Anbetracht der hohen von einem Lastzug ausgehenden Gefahren auch über etwaige Vorstrafen des Lastzugfahrers zu erkundigen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - VI ZR 130/65, VersR 1966, 929, 930; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 38; zur Erkundigungspflicht des Geschäftsherrn betreffend die Vorstrafen des Türstehers einer Diskothek vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 27 U 43/98, juris Rn. 24). Im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags stellt es eine Pflichtverletzung des "Verleihers" dar, wenn er den als Buchhalter vermittelten Arbeitnehmer nicht zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses veranlasst (BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - VI ZR 247/73, NJW 1975, 1695, 1696 f).
27
Auch die Anlagevermittlung und -beratung ist ein Bereich, der - im Hinblick auf das Vermögen der Anleger - ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweist. Die Kunden des Anlageberaters sind angesichts des häufig zwischen ihnen und dem Anlageberater bestehenden großen Kompetenz- und Informationsgefälles in besonderem Maße auf die Seriosität der Beratung und die persönliche Zuverlässigkeit des Beraters angewiesen. Zugleich legen sie im Vertrauen hierauf nicht selten einen erheblichen Teil ihres Vermögens "in die Hände" des Beraters , indem sie seinem Rat folgen. Die damit gegebene besondere Vertrauens- empfindlichkeit der Anlageberatung erfordert daher neben der notwendigen Sachkunde auch die Zuverlässigkeit und Integrität der hiermit betrauten Person. Aus diesem Grund darf nach der durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 528) in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 34d WpHG, BT-Drucks. 17/3628 S. 22). Nach § 6 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) hat die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung , Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des § 38 WpHG rechtskräftig verurteilt worden ist.
28
Nach Auffassung des Senats ist - unabhängig vom sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorgenannten Normen - die diesen Vorschriften zugrunde liegende Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass durch einschlägige Vorstrafen die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens entscheidend in Frage gestellt wird, Ausdruck einer für den gesamten Bereich der Anlageberatung und Anlagevermittlung anzustellenden Interessenbewertung und -abwägung. Vermögens- und Anlageberater haben gegenüber den (potenziellen) Anlegern und deren Vermögen eine Schlüsselposition inne, die in diesem für Vermögensstraftaten anfälligen Bereich ihre Zuverlässigkeit und Integrität in besonderem Maße erfordert. Beratungsgesellschaften , die Handelsvertreter mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauen , haben daher im Rahmen der ihnen gegenüber ihren Kunden obliegen- den vertraglichen und vorvertraglichen Schutzpflichten - in den Grenzen der Zumutbarkeit - Erkundigungen zu einschlägigen Vorstrafen des Handelsvertreters einzuholen. Hierzu gehört im Regelfall die an den Handelsvertreter gerichtete Aufforderung zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Ergeben sich aus dem polizeilichen Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen - etwa wegen Betruges - oder verweigert der Handelsvertreter die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, darf er grundsätzlich nicht mit der Anlagevermittlung und -beratung betraut werden.
29
c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses lagen - auf der Grundlage des Klägervortrags - in der vorliegenden Fallkonstellation auch solche Schäden der Kläger, die ihnen vonF. durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage-)Eigengeschäften zugefügt wurden.
30
aa) Zwar ist nicht nur für das Vertrags- und Deliktsrecht, sondern auch für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, NJW 2001, 962, 963 mwN). Der Schutzzweck von Pflichten bei der Auswahl von Personen, die mit gefahrenträchtigen Tätigkeiten betraut werden, besteht darin, den (künftigen) Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die dadurch entstehen können, dass dieser im Rahmen der Anbahnung oder Durchführung des Vertrags seine Rechtsgüter der Einwirkungsmöglichkeit der ausgewählten Person aussetzt (zum Prinzip des allgemeinen Rechtsgüterschutzes als Grundlage der Haftung aus culpa in contrahendo vgl. MünchKommBGB/Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 42). Die im Fall eines Vertragsanbahnungsverhältnisses bestehenden Schutzpflichten erstrecken sich daher in der Regel nur auf die "anzubahnenden" Verträge und die Tätigkeit der ausgewählten Person bei der Anbahnung dieser Verträge. Dagegen liegt es grundsätzlich nicht im Schutzbereich der genannten Pflichten, (potenzielle) Vertragspartner vor jeglichen Schäden zu bewahren , die ihnen durch die ausgewählte Person unabhängig von dem Vertragsverhältnis oder der Vertragsanbahnungssituation, das heißt nur gelegentlich der Vertragsanbahnung zugefügt werden können.
31
bb) Eine solche Begrenzung des Schutzbereichs der Pflichten bei der Auswahl von Personen, deren Einfluss und Einwirkungsmöglichkeit die Rechtsgüter des Kunden ausgesetzt werden, ist indes dann nicht gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung in der durch die fehlerhafte Personalauswahl geschaffenen Gefahrensituation erfahrungsgemäß und typischerweise auch zu Schäden der Kunden führen kann, die ihnen durch die ausgewählte Person zwar nicht bei der Anbahnung von Verträgen mit dem schutzpflichtigen Unternehmen, aber innerhalb der in der Anbahnungssituation bestehenden Vertrauenssphäre und anlässlich dieser Gelegenheit durch den Abschluss von "einschlägigen" - das heißt mit den eigentlich anzubahnenden "Fremdgeschäften" vergleichbaren und daher regelmäßig (auch) durch das Vertrauen in die Seriosität und die Kompetenz des Unternehmens beförderten - Eigengeschäften mit der ausgewählten Person zugefügt werden.
32
Eine derartige Situation ist insbesondere gegeben, wenn ein Anlageberatungsunternehmen einen einschlägig wegen Betruges vorbestraften Handelsvertreter mit Tätigkeiten der Anlageberatung und -vermittlung betraut, ohne sich von ihm zuvor ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Es besteht - auch aus Sicht des Unternehmers - ein hinreichender Grund für die Annahme, dass ein vorbestrafter Betrüger, der unter seinem organisatorischen Dach er- neut die Gelegenheit erhält, sein bisheriges kriminelles Verhalten fortzusetzen, dies nicht nur im Hinblick auf Vermittlungsgeschäfte für das Unternehmen, sondern - unter Ausnutzung des ihm von dem Unternehmen mit Wirkung auf potenzielle Kunden eröffneten Einfluss- und Tätigkeitsbereichs - auch im Wege von betrügerischen Eigengeschäften tun wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 1/69, NJW 1970, 1314: Haftung der Inhaberin eines Maklerbüros wegen Schädigung der Kunden durch ein kriminelles Eigengeschäft des wegen verschiedener Vermögensdelikte mehrfach vorbestraften "Geschäftsführers" des Maklerbüros). Die inhaltliche Nähe der Straftaten des Handelsvertreters zum Geschäftsfeld des Unternehmers und die durch den Unternehmer geschaffene Gefahr ihrer Fortsetzung in seinem Organisationsbereich gebieten in diesem Fall eine Ausweitung des Schutzbereichs der vorgenannten Auswahlpflichten auf kriminelle, (potenzielle) Vertragspartner des Unternehmers schädigende Eigengeschäfte des Vertreters. Eine Differenzierung zwischen Schäden, die dem Anleger durch die ausgewählte Person im Rahmen der mit oder für das Anlageberatungsunternehmen anzubahnenden Verträge zugefügt werden, und solchen Schäden, die ihnen innerhalb des Organisationsbereichs des Unternehmens und der von ihm geschaffenen Vertrauenssphäre durch Eigengeschäfte der ausgewählten Person zugefügt werden, ist in solchen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt.
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d) Die Beklagte hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertreterverhältnis mit F. begründete, ohne sich von ihm ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) den Klägern gegenüber obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses verstoßen. Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führungszeugnis hätten sich die einschlägigen Vorstrafen des F. (noch) ergeben, die - was letztlich die Beklagte nicht anders sieht - angesichts ihres Gewichts dazu geführt hätten, dass die Beklagte F. nicht mit der Anlagevermittlung und -beratung betraut hätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht umfasste vorliegend - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den Zeitraum der Jahre 2001 und 2002, in dem die streitgegenständlichen Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 zwischen den Klägern und F. geschlossen wurden.
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aa) Allerdings ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, dass die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatung auszuwählenden Handelsvertreter und - daraus folgend - zur Ablehnung des vorbestraften Bewerbers zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem Geschäftslokal der Beratungsgesellschaft in eine Vertragsanbahnungssituation begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht umfasst.
35
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zeitraums der Schutzwirkung der Pflicht der Beklagten zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 BZRG geregelte Frist betreffend die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis nicht die absolute Grenze dar, bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst) durch die Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG gezogen.
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(1) Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen den Fristen, die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis betreffen (§§ 33, 34, 36, 38 BZRG), einerseits und denjenigen, die die Tilgung der Eintragungen in das Bundeszentralregister zum Gegenstand haben (Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG), andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf sich der Verurteilte zwar gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen; auch braucht er den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß dem in § 51 Abs. 1 BZRG bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst nach Ablauf der Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG nicht mehr vorgehalten werden.
37
(2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führungszeugnissen beruht auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftätern in Beruf und Gesellschaft (Resozialisierung; Hase, BZRG, § 30 Rn. 3; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisierung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. Götz/Tolzmann aaO). Aus dem Umstand, dass Vorstrafen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeugnisses erlangte Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Interessen Dritter verwertet werden kann und gegebenenfalls sogar verwertet werden muss.
38
(3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenannten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG und dem aus ihnen folgenden umfassenden Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu Bücherl/Graf, BeckOK BZRG, § 51 Rn. 17 [2012]; Hase aaO § 51 Rn. 3; Götz/Tolzmann aaO § 51 Rn. 7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschluss der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
39
cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der Anlagevermittlung und -beratung zu betrauen, aus dessen polizeilichem Führungszeugnis sich einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor der Begehung von Vermögensdelikten des Handelsvertreters zu ihrem Nachteil. Hieran ist die Schutzwirkung dieser Pflicht auch in zeitlicher Hinsicht zu orientieren. Ihre Dauer bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Zeitraum der Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlageberatungsunternehmen den Handelsvertreter, den es trotz seiner aus dem polizeilichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlagevermittlung und -beratung betraut hat, über einen längeren Zeitraum hinweg eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der Anleger durch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt. Derartige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wahren. Liegt die pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertreters mit der Anlagevermittlung und -beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen besonders umfassend sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der Anleger sicherzustellen. Sie können mit zunehmender Dauer des Handelsvertreterverhältnisses und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Zuverlässigkeit des Handelsvertreters reduziert werden.
40
Vorliegend ist eine Kontrolle des F. durch die Beklagte im vorgenannten Sinne weder ersichtlich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch die Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes der Anleger durch anderweitige Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflicht nicht auf einen vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 liegenden Zeitraum begrenzt. Sie bestand vielmehr zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse noch fort.
41
3. Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte gegen eine ihr zum Schutz (auch) der Kläger bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und den Klägern infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
42
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht zu den streitgegenständlichen Anlageverträgen der Kläger vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002, dem Vortrag der Kläger zu den Umständen des Vertragsschlusses mit F. , der Bargeldübergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge - von seinem Standpunkt aus folge- richtig - keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Hucke Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.06.2011 - 42 O 1168/09 -
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2011 - 21 U 3175/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11

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Kapitalmarktrecht: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft

16.05.2013

für von ihr eingesetzte selbstständige Handelsvertreter- BGH vom 14.03.13-Az:III ZR 296/11
allgemein
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä
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Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung


(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber vo

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufz

Handelsgesetzbuch - HGB | § 86


(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von j

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Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Ges

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 36 Beginn der Frist


Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nu

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(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe undbb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,wenn die Vora

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Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf


(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 5

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Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder § 87 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tät

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 296/11 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 238/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 238/08 Verkündet am: 30. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2002 - VI ZR 182/01

bei uns veröffentlicht am 08.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 182/01 Verkündet am: 8. Oktober 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 831

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2005 - III ZR 258/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 2
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Amtsgericht München Endurteil, 24. Juni 2016 - 274 C 17475/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Landgericht Ingolstadt Endurteil, 15. Mai 2018 - 42 O 1199/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor 1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klagepartei 24.946,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2018 - KZR 26/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1 und 4 wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2017 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

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Referenzen

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre bei
a)
Verurteilungen zu
aa)
Geldstrafe und
bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre
a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 258/04
Verkündet am:
10. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich
auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinteressenten
entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit
des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann,
wenn er keine Inkassovollmacht hatte.

b) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen
Fall.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 20. April 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte 60 v.H. und die Kläger 40 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger verlangen von der Beklagten, einem zur Versi cherungsgruppe "D. R. " gehörenden Anlagevermittlungsunternehmen, Ersatz des Schadens, der ihnen durch Veruntreuung des früheren Generalagenten der Beklagten, H. , entstanden ist.
H. unterhielt in I. ein Büro unter der Bezeichnung (zuletzt) "D. R. H. und Team". Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse für Anlagegelder hatte er nicht. Ende 1998 bot H. den Klägern, die er
zuvor in Versicherungsbelangen betreut hatte, Kapitalanlagen mit einer Rendite von 9,5 % an. Die Kläger unterzeichneten am 12. Dezember 1998 einen formularmäßigen "Antrag zur Eröffnung eines Investmentkontos und Kaufantrag" bei der D. G. W. mbH (D. ). Das Formular ist mit der Firma der Beklagten versehen und enthält den Hinweis:
"Die Vermittler sind nicht berechtigt, Geld oder andere Zahlungsmittel , z.B. Schecks, entgegenzunehmen. Alle Einzahlungen zugunsten Ihres Depots bei derD. dürfen nur auf das Konto der D. , Frankfurt 9690058 bei der D. B. , Frankfurt (BLZ ), erfolgen."
Zuvor hatte H. den Klägern ein - nach der Behaup tung der Beklagten gefälschtes - Schreiben des "D. R. V. Bausparen Kapitalanlagen" an "H. und Team" vom 19. November 1998 ausgehändigt, das auf eine Anfrage "Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung" Bezug nimmt, in dem es heißt, es handele sich um eine zur Zeit steuerfreie, aber ab Anfang 2002 voraussichtlich zu versteuernde Kapitalanlage; Einzahlungsmöglichkeit bestehe per Scheck oder in Form von Bargeld auf den bekannten Konten. Die Kläger hoben von einer Bank in Luxemburg 200.000 DM ab. Diesen Betrag zahlte die Klägerin zu 2 am 11. Dezember 1998 und am 8. Januar 1999 mit Unterstützung H. 's - jeweils aufgeteilt in vier 25.000 DM-Beträge - auf ein in den Einzahlungsbelegen mit "D. R. M. H. " bezeichnetes Konto H. 's bei der Sparkasse I. ein. Hierüber erhielten die Kläger unter dem 28. Dezember 1998 und dem 25. Januar 1999 (gefälschte) Einzahlungs - und Kontoeröffnungsbestätigungen der Beklagten. H. verwendete das eingezahlte Geld für eigene Zwecke.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 102.258,37 € (= 200.000 DM) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die StadtsparkasseI. wegen der Gutschrift der betreffenden Einzahlungen der Kläger, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Ansatz einer Mitverschuldensquote der Kläger von 40 % den Verurteilungsbetrag auf 61.355,03 € zuzüglich Zinsen reduziert. Gegen dieses Urteil richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen; die der Beklagten mit dem Ziel der völligen Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen sind unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), wobei die Beklagte gemäß § 278 BGB für den Generalagenten H. ihren als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung zu den Klägern einzustehen habe. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang der Pflichtverletzungen H. 's zu den Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Beklagte diesen bestellt hatte, liege vor. Die Kläger hätten die Bareinzahlung auf das Konto in I. unter Anleitung und Mithilfe H. 's in der Erwartung
vorgenommen, die Einzahlungen gingen zum Zwecke einer Geldanlage beim D. R. direkt auf ein Konto der Beklagten oder würden dorthin weitergeleitet. Der Zusammenhang mit dem vertraglichen Aufgabenbereich des Erfüllungsgehilfen werde nicht dadurch unterbrochen, daß dieser von den Weisungen des Schuldners abweiche oder - selbst durch strafbare und vorsätzliche Handlungen - in die eigene Tasche wirtschafte. H. habe sich nicht deshalb außerhalb des ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt , weil die Art der Einzahlung auf Schwarzgeld hindeutete; seine Aufgabe sei es gewesen, Geldanlagen zu vermitteln, unabhängig von der Herkunft der Gelder. Daß die Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit der Geldanlage eine (weitere) Steuerhinterziehung beabsichtigt hätten, stehe nicht fest. Die Anlage habe nicht anonym, sondern im Namen der Kläger - somit nachprüfbar für die Finanzverwaltung - vorgenommen werden sollen. Mit der Stückelung der Einzahlungen hätten die Kläger nur den Zweck verfolgt, Nachfragen über die Herkunft des Geldes zu vermeiden, woraus sich aber nicht ergebe, daß auch in Zukunft steuerpflichtige Zinseinnahmen nicht versteuert werden sollten.
Andererseits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, se i den Klägern ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Sie seien in Geldangelegenheiten nicht unerfahren gewesen und hätten bei etwas Achtsamkeit merken müssen, daß mit dieser Geldanlage etwas nicht stimmte. Sie hätten nach eigenen Angaben keine schriftlichen Unterlagen über die Art derselben erhalten. Außerdem hätten den Klägern auch die Diskrepanzen hinsichtlich der Einzahlungsmodalitäten in dem Schreiben vom 19. November 1998 und dem unterschriebenen Antrag an die D. auffallen und zur Nachfrage Anlaß geben müssen.
Für unangebracht hält es das Berufungsgericht, die den Klägern anzulastende - als grob anzusehende - Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Vorsatz H. 's ganz außer acht zu lassen und der Beklagten die alleinige Haftung aufzubürden. Das von der Beklagten zu vertretende vorsätzliche Verhalten H. 's könne anders gewichtet werden als ein eigenes Verhalten der Beklagten , da H. nur als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Der Beklagten das mit der Einschaltung des Erfüllungsgehilfen verbundene "Personalrisiko" nach § 278 BGB allein aufzubürden, sei problematisch, wenn dem Gläubiger die Einschaltung und die Person des Erfüllungsgehilfen erkennbar seien und er diesen somit selbst auch aussuche. Vorliegend hätten die Kläger sich wegen der Geldanlage an den selbständigen Handelsvertreter H. gewandt, der ihnen aus früheren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bekannt gewesen sei. Er habe sein Geschäft in eigenen Räumlichkeiten geführt, ohne einer direkten Aufsicht der Beklagten zu unterstehen. Seine Tätigkeit habe er weitgehend eigenständig gestaltet. Die Kläger hätten zu ihm aus mehrjähriger Zusammenarbeit im Rahmen der Abwicklung von Erstattungen von Arzt- und Krankenhausrechnungen Vertrauen gehabt. Dieses Vertrauen habe sich sowohl auf seine Tätigkeit für die Beklagte als auch auf seine Person gegründet. Durch den direkten Kontakt sei es den Klägern eher als der Beklagten möglich gewesen, das Fehlverhalten zu bemerken und darauf zu reagieren.
Zusammenfassend hält das Berufungsgericht eine Haftung d er Beklagten in Höhe von 60 % für angemessen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Rechtsfehlerfrei ist der, von der Beklagten mit ihrer Revision in erster Linie angegriffene, Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich das Verschulden ihres Generalagenten als ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen des sich zwischen den Parteien anbahnenden Vertragsverhältnisses gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß und deshalb den Klägern grundsätzlich - vorbehaltlich ihres Mitverschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte P rüfung, ob zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1856), ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die betreffende Beurteilung des Berufungsgerichts ist erschöpfend und im Ergebnis naheliegend. Rechtliche Fehler vermag die Revision an dieser Beurteilung nicht aufzuzeigen. Der von ihr hervorgehobene - vom Berufungsgericht nicht verkannte - Umstand, daß H. durch sein Handeln die Kläger bei ihrem Vorhaben unterstützt hat, "in Luxemburg geparkte Schwarzgeldbeträge unter Umgehung der Steuerbehörde wieder dem deutschen Kapitalmarkt zuzuführen", ist kein wertender Gesichtspunkt, der den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich ausschließt , den H. gegenüber (angehenden) Vertragspartnern der Beklagten wahrzunehmen hatte. Zu diesem Aufgabenbereich gehörte die Obhut hinsichtlich sämtlicher Gelder, die von Kunden der Beklagten - aus welcher Quelle auch immer - für eine von der Beklagten vertriebene Vermögensanlage einge-
zahlt wurden. Der Umstand, daß H. keine Inkassovollmacht der Beklagten bzw. derD. besaß und die Kläger dies aus dem Aufdruck auf dem bei dem Geschäft unterzeichneten Antragsformular auch hätten erkennen können, steht dem nicht entgegen.
Soweit die Revision darauf abstellt,H. habe sc hon deswegen nicht mehr im Rahmen des ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs gehandelt, weil er für die Kläger erkennbar gesetzwidrig gehandelt habe und evident gesetzwidriges Verhalten generell nicht im Aufgabenbereich eines Erfüllungsgehilfen liege, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten für einen solchen Schluß. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß mit der Geldanlage eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war. Seine tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden der Kläger mitgewirkt hat (§ 254 Abs. 1 BGB).

a) Die Revision der Kläger macht zwar geltend, die Ann ahme einer beachtlichen Fahrlässigkeit der Kläger werde nicht durch entsprechende Feststellungen getragen. Es ist aber festgestellt, daß die Kläger H. außerordentlich große Geldsummen anvertraut haben, ohne auch nur annähernd über die Art der Geldanlage informiert zu sein und ohne sich um die schriftlichen Hinweise hinsichtlich der Einzahlungskonten auf dem Schreiben vom 19. November 1998 einerseits und auf dem Antragsformular andererseits zu kümmern. Wenn der Tatrichter diese Verhaltensweise als (grob) fahrlässig eingestuft hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


b) Nichts anderes gilt, soweit die Revision der Kläger a nführt, deren Sorgfaltsverstöße seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Kläger, wenn sie nicht so sorglos wie festgestellt gewesen wären, sich nicht, wie geschehen, H. ausgeliefert und ihr Geld verloren hätten.

c) Die weitere Beanstandung der Revision der Kläger, e in Mitverschulden derselben könne nicht damit begründet werden, daß die Kläger H. "als Person" vertraut hätten, richtet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil, die im wesentlichen nicht das Mitverschulden der Kläger als solches betreffen, sondern die Abwägung des Sorgfaltsverstoßes der Kläger mit der von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung H. 's (dazu nachfolgend 3).
3. Das Berufungsurteil enthält schließlich auch bei der Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge keinen durchgreifenden Mangel.
Diese Abwägung ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Ta trichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962, 964 und BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - WM 2002, 2473, 2476 m.w.N.).

a) Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision de r Beklagten nicht darzulegen, deren Ausführungen im Kern nur den Versuch enthalten, ihre eigene Würdigung, wonach ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin vorliege, das eine Haftung der Beklagten ausschließe, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der Bewertung des Tatrichters zu setzen. Der Ansatz einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten ist indessen nicht zu beanstanden.

b) Andererseits vermag auch die Revision der Kläger, was die zu ihren Lasten angenommene Mithaftungsquote von 40 % angeht, keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht sei nicht in hinreichendem Umfang der Frage nachgegangen, ob hier das Mitverschulden der - nur fahrlässig handelnden - Geschädigten wegen des vorsätzlichen Handelns des Generalagenten der Beklagten zurücktreten müsse.
aa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäß ig ein nur fahrlässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311), daß dieser Grundsatz aber nicht anzuwenden ist, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR 228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - NJW 1997, 2236, 2238). Der tragende Gesichtspunkt hierfür liegt darin, daß einem nach § 278 BGB ebenso wie einem nach § 831 BGB haftenden Geschäftsherrn bei Arglist seines Erfüllungs - oder Verrichtungsgehilfen nicht angelastet werden kann, selbst arglistig
gehandelt zu haben (zu § 831 siehe schon RGZ 157, 228, 233). Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Differenzierung, je nachdem, ob die Person des eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger erkennbar ist oder nicht, und ob der Gläubiger bereits persönliches Vertrauen zu dem Erfüllungsgehilfen des Schuldners gefaßt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
bb) Nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat das Beruf ungsgericht bei der Abwägung nach Maßgabe von § 254 BGB allerdings, ob das (vorsätzliche ) Handeln des Schädigers H. der Beklagten gemäß § 31 BGB anzulasten war. Wäre § 31 BGB anzuwenden gewesen, so hätte zu Lasten der Beklagten (wieder) der Grundsatz eingreifen können, daß fahrlässiges Verhalten gegenüber vorsätzlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 aaO S. 3210). Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt aber darin, daß es § 31 BGB nicht erörtert hat, nicht.
Die Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 3 0, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger, auf den ihre Revision verweist, erschöpfte sich aber in der pauschalen - später nirgends näher erläuterten und vertieften - Behauptung in der Klageschrift, H. sei "Repräsentant der Beklagten" gewesen; er habe "wesentliche Funktionen erfüllt, die für die allgemeine Betriebsregelung der Beklagten bedeutsam
war(en)". Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen eine Repräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der Tatrichter keinen Anlaß hatte, dem nachzugehen. Ebensowenig gab - entgegen der Revision - der Tatsachenvortrag der Kläger Grund zur Prüfung, eine Haftung der Beklagten entsprechend § 31 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil ihre Geschäftsführung nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt hatte,
die Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend zu überwachen, oder weil sie einen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht berufen hatte (vgl. Senatsurteil aaO S. 1857 mit den dortigen Hinweisen).
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

15
b) Ein Schuldverhältnis kann gemäß § 241 Abs. 2 BGB nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu diesen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, deren Inhalt bei Fehlen entsprechender Absprachen jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist (BT-Drs. 14/6040, S. 126; Blank, WuM 2004, 243, 244), können auch Abwicklungspflichten bei oder nach Beendigung eines Mietverhältnisses gehören. Insbesondere können bestimmte nachvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten bestehen oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer Mietverhältnisse der jeweils anderen Seite nicht unnötig zu behindern (vgl. Sonnenschein, PiG 20 (1985), 69, 100; ders., PiG 46 (1995), 7, 18; SchmidtFutterer /Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 173). Eine Verpflichtung des Vermieters zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung überschreitet jedoch den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 182/01 Verkündet am:
8. Oktober 2002
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven
Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten
über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht
, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung
seiner Verrichtungsgehilfen.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2001 im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996 Schmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden. Der Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Unfalltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerführer B. Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen Abwasseranschlusses durch. Als B. mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhr zur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich B. und der bei der Speditionsfirma Sp. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entfernten Schaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der Beklagten zu 1 als Schaltwärter tätigen Beklagten zu 2 und 3, die bereits mit der Feststellung und Lokalisierung des Fehlers beschäftigt waren. Aus den Anzeigen ergab sich für 7.42 Uhr ein kurzzeitiger Stromfluß in Richtung des beschädigten Kabels. Die Beklagten zu 2 und 3 bemerkten dies zwar, gaben diese Information , die auf einen Kurzschluß in dem Kabel hindeutete, aber nicht an die Netzleitstelle weiter. Nach einem Gespräch streitigen Inhalts mit den Beklagten zu 2 und 3 gingen B. und A. zur Baustelle zurück. Dort teilten sie dem Kläger mit, die betreffende Stelle solle freigelegt werden, da der Monteur unterwegs sei. Daraufhin begab sich der Kläger erneut in die Baugrube und versuchte, mit einem Spaten das Erdreich zu lockern bzw. den in der Grube befindlichen Schotter wegzuschaufeln. Zur gleichen Zeit erteilte die Netzleitstelle in Unkenntnis des Umstandes, daß zuvor Strom in Richtung des beschädigten Kabels gelaufen war, den Schaltbefehl zum Einschalten. Der Beklagte zu 3 fragte den Beklagten zu 2, ob die Bauarbeiter aus der Grube seien. Der Beklagte zu 2 antwortete,
daß er die Bauarbeiter aus der Grube verwiesen habe. Als der Beklagte zu 3 daraufhin den Abgang wieder zuschaltete, kam es erneut zur Zündung eines Lichtbogens, wodurch die Kleidung des Klägers Feuer fing. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u.a. Verbrennungen 2. und 3. Grades an den Beinen und im Gesicht. Die Beweglichkeit im rechten Knie ist durch Narbenzug eingeschränkt. Er bedarf weiterer ärztlicher Behandlung. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM, einer Schmerzensgeldrente von 300 DM monatlich sowie auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht für nach dem 1. Januar 1999 entstandene und noch entstehende materielle Schäden begehrt. Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe B. auf dessen Frage erklärt, die Kabel könnten freigelegt werden, da die Monteure gleich kämen. Aus dem von dem Beklagten zu 2 mit der Netzleitstelle geführten Telefonat habe sich jedoch ergeben, daß die Leitung tatsächlich freigeschaltet gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe es versäumt, die erforderliche Absperrung zu veranlassen. Ihm und dem Beklagten zu 3 sei zudem vorzuwerfen, die für die Beurteilung der Lage notwendige Information über den angezeigten Stromlauf nicht an die Netzleitstelle weitergegeben zu haben. Die Beklagten haben u.a. ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000 DM sowie eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zuerkannt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Den Anspruch auf Ersatz des Ver-
dienstausfalls sowie die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landgericht abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren - mit Ausnahme des ursprünglich verlangten Verdienstausfalls - gegen alle drei Beklagten in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und - insoweit abändernd - die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger und der Beklagte zu 2 Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 2002 die Revision des Klägers angenommen, soweit die Klage gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revisionen nicht angenommen. Im Senatstermin hat der Kläger seine Revision bezüglich der Beklagten zu 1 und 3 hinsichtlich des übersteigenden Schmerzensgeldes von 30.000 DM zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß - neben dem Beklagten zu 2 - auch der Beklagte zu 3 für die Schädigung des Klägers verantwortlich sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche aber verjährt seien. Zwar stehe nicht fest, daß der Kläger drei Jahre vor der am 9. November 1999 im Wege der Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 3 erhobenen Klage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn Kenntnis im Sinne
von § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte sich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne, er aber eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht wahrnehme. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich die notwendigen Informationen nämlich durch Erkundigung bei der Beklagten zu 1 (der Arbeitgeberin des Beklagten zu 3), bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft verschaffen können. Auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei unbegründet. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Beklagte zu 1 hafte nicht für die von den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung des Klägers, weil sie sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien gegenüber dem Beklagten zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur aus-
nahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestellt werden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme im Streitfall gegeben seien, weil der Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger in zumutbarer Weise hätte erlangen können. Deshalb komme es nicht darauf an, daß er den Namen und die Anschrift des Beklagten zu 3 erst durch Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfahren habe. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers im Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gilt die Person des Ersatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai 1973 - VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975 - VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167 sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 – VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der
Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaO S. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00 - VersR 2002, 869, 870). So liegt der Fall jedoch nicht. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehalten, sich durch Nachfrage bei dem Arbeitgeber des Beklagten zu 3, bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft um nähere Informationen zum Schadenshergang zu bemühen. Insbesondere bestand für ihn unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob neben den vom ihm zunächst allein in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 und 2 weitere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kamen. Eine so weitgehende Erkundigungspflicht findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 - VersR 1996, 1258, 1259 f. und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N.). Zudem verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger vorgetragen hat, wesentliche, für die Beurteilung der Haftungsfrage bedeutsame Umstände des Schadenshergangs hätten sich ihm erst durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 28. April 1998 erschlossen. Dazu zählt - neben dem Inhalt des von dem Baggerführer B. und dem Kraftfahrer A. mit den Beklagten zu 2 und 3 im Schaltwerk geführten Gesprächs - vor allem die im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgegebene gutachterliche Stellungnahme des Technischen Überwachungsvereins H. vom 2. Juni 1997, die sich im einzelnen mit den Sorgfaltspflichten der Schaltwärter befaßt. Daß der Kläger ohne nähere Kenntnis dieses bei den Ermittlungsakten befindlichen Gutachtens
imstande gewesen sei, die Frage einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 3 zu beurteilen, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme vom Erfordernis positiver Kenntnis zulässig wäre, nicht bejaht werden. 2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 keinen Bestand haben.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte hafte nicht für die von den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung, weil sie sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), begegnet auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muß sich insoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, daß sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muß sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Mög-
lichen überzeugen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 - VersR 1996, 469, 470 und vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756, 2757; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 831 Rdn. 11 f. m.w.N.). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen dazu enthält, mit welcher Sorgfalt die Beklagten zu 2 und 3 von der Erstbeklagten ausgewählt worden sind. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, daß die Beklagten Belege über die theoretische und praktische Unterweisung und Erteilung einer Schaltberechtigung für den Beklagten zu 2 einschließlich der Teilnehmerliste sowie der Arbeitsschutzunterweisung und den durchgeführten Wiederholungsunterweisungen für den Beklagten zu 3 vorgelegt haben. Feststellungen zur beruflichen Qualifikation und persönlichen Eignung der Beklagten zu 2 und 3 fehlen ebenso wie Nachweise über deren Vorkenntnisse und frühere Tätigkeiten sowie Angaben zur Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, inwieweit sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben soll, daß die Erstbeklagte ihrer Verkehrspflicht zur sorgfältigen Auswahl der Beklagten zu 2 und 3 genügt hat, zumal bei einem Verrichtungsgehilfen, der - wie hier bei Schaltvorgängen mit Hochspannungsleitungen - mit sehr gefährlichen Arbeiten betraut wird, strenge Anforderungen zu stellen sind. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe den Nachweis einer sorgfältigen Überwachung der Beklagten zu 2 und 3 geführt, begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Geschäftsherr hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu überzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, Rdn. 17
m.w.N.). Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht für den Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 - aaO und vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403). So liegt es angesichts der gefahrträchtigen Verrichtung der Beklagten zu 2 und 3 im Streitfall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte ihre Überwachungspflicht nicht schon damit erfüllt, daß sie die Beklagten zu 2 und 3 wiederholt theoretisch und praktisch geschult hat. Sie hätte vielmehr auch kontrollieren müssen, ob ihre Gehilfen sich bei Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben den Unterweisungen entsprechend verhalten. Ob und mit welchem Ergebnis die Erstbeklagte derartige regelmäßige Kontrollen vorgenommen hat, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

b) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß sich der mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller Schäden unabhängig von einer Haftung gem. § 831 BGB auch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG ergeben kann. Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn das Erdkabel, an dem der Lichtbogen zündete, Teil einer von der Erstbeklagten betriebenen Stromleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG war. Ob dies zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder § 87 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre bei
a)
Verurteilungen zu
aa)
Geldstrafe und
bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre
a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre bei
a)
Verurteilungen zu
aa)
Geldstrafe und
bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre
a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.