Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2004 - VII ZR 291/03

bei uns veröffentlicht am15.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 291/03 Verkündet am:
15. April 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 433, 651 Abs. 1
Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom
Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kaufvertragsrecht
, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 291/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobilheim. Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim "Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998, später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (oh-
ne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament übernommen. Die Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u.a. fehlende Dampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den Fliesen und das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die Beklagte auf Zahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 €) und Feststellung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 = IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253). Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Lieferung und Aufstellung des Mobilheims sei nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen. Die Parteien hätten den Vertrag ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet. Das Angebot sei nach bestimmten Typen und Modellen und nicht als Einzelanfertigung erfolgt. Die Zusatzausstattung und Zusatzwünsche seien nicht anders zu bewerten als die Sonderausstattung beim Erwerb eines Pkw-Modells. Die Montageverpflichtung sei von untergeordneter Bedeutung. Sie umfasse kein Fundament aus im Boden verankerten Betonklötzen oder eine fundamentähnliche Verkleidung. Es gebe auch keine massive Zugangstreppe. Eine feste Verbindung mit dem Grundstück sei nicht hergestellt worden. Die dauerhafte Verwendung des Mobilheims zu Wohnzwecken sei nicht Vertragsinhalt geworden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB sei zwar nicht verjährt, bestehe indessen nicht. Die Beklagte habe keine bestimmten Merkmale zugesichert.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien aus. Die Beklagte hat keine Herstellungspflichten übernommen, die Grundlage für die Annahme eines Werk- oder eines Werklieferungsvertrages sein könnten, auf den gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB Werkvertragsrecht anwendbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Angebot nach Modellen erfolgte, ihm also eine serienmäßige Lieferung zugrunde lag. Die Einwendungen der Revision können das nicht erschüttern. Die Bezeichnung im Vertrag "Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" spricht für ein mehrfach vertriebenes Sondermodell. Die Kläger haben nicht behauptet, daß diese Außenmaße nach ihren Sonderwünschen vorgegeben wurden. Auch den sonstigen Unterlagen einschließlich der Zeichnung 3232 ist zu entnehmen, daß Grundlage des Angebots eine serienmäßige Fertigung ist, die nur in wenigen Einzelheiten den Wünschen der Kläger angepaßt wurde. Die Sonderwünsche nehmen dem Vertrag nicht den Charakter eines Kaufvertrages. Gleiches gilt für die zusätzlichen Ausstattungswünsche , wie z.B. Wasch- und Spülmaschinenanschluß. Im Vordergrund steht angesichts der ganz überwiegend unveränderten serienmäßigen äußeren und inneren Ausstattung des Mobilheims weiterhin die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kläger. Bei ähnlichen Sachlagen hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen Werkvertrag verneint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag angenommen, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 332/84, BauR 1986, 437 = NJW 1986, 1927; Urteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, BauR 1999, 39 = NJW 1998, 3197). Der übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt nicht ein solches Gewicht zu, daß sie die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde. Die Montage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die von den Klägern zu errichtenden Fundamente. Soweit das Berufungsgericht und auch die Revision auf Umstände Bezug nehmen, die im Urteil des Senats vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, genannt sind, wie z.B. eine dauerhafte feste Verbindung mit dem Grundstück, sind sie nicht entscheidungserheblich. In jenem Fall hatte der Unternehmer Herstellungsverpflichtun-
gen übernommen, so daß sich nur noch die Frage stellte, ob ein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB errichtet wurde. 2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB verneint.
a) Soweit die Revision nunmehr eine Arglist der Beklagten darauf stützen will, daß sie ein grob mangelhaftes Werk übergeben haben soll, ist der Vortrag schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Revision nicht darlegt, daß diese Rüge in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist. Allein der Umstand, daß die Beklagte eine von einem weiteren Unternehmer mangelhaft hergestellte Ware übergeben hat, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Ebensowenig ist Arglist allein dadurch begründet, daß die Beklagte ein angeblich notwendiges Übereinstimmungszertifikat nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat die Notwendigkeit eines derartigen Übereinstimmungszertifikats bestritten. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie das Fehlen dieses Zertifikats arglistig verschwiegen hat, sofern es überhaupt geschuldet worden ist.
b) Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß den Klägern ein derartiges Zertifikat zugesichert worden wäre.
c) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Minderung des Kaufpreises nicht in Betracht gezogen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht und diesen mit den Mängelbeseitigungskosten und weiteren Schäden begründet. Damit haben sie nicht gleichzeitig eine Minderung verlangt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

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Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 360/01 Verkündet am:
5. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
Hat der Besteller eine Schadensersatzklage wegen Mängeln erhoben, ohne daß eine
wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorliegt, so muß sie nicht nachgeholt
werden, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung mit der Klageerwiderung
endgültig verweigert.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger erwarben von der Beklagten ein Mobilheim. Sie setzten am 4. Dezember 1998 eine Frist zur Beseitigung von Mängeln bis zum 5. Dezember 1998. Am 7. Dezember 1998 verlangten sie mit Anwaltsschreiben Schadensersatz. Mit der im Juli 2000 erhobenen Klage machen sie 63.139,96 DM Schadensersatz wegen der behaupteten Mängel geltend. Außerdem beantragen sie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.


Das Berufungsgericht läßt es dahin stehen, ob ein Kaufvertrag, ein gemischter Vertrag oder ein Werkvertrag vorliegt und ob die Ansprüche verjährt sind. Liege ein Vertrag vor, auf den Werkvertragsrecht anzuwenden sei, fehle es an einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die Frist im Schreiben vom 4. Dezember 1998 sei zu kurz gewesen. Vor Ablauf der angemessenen Frist hätten die Kläger am 7. Dezember 1998 bereits Schadensersatz verlangt und damit endgültig die Annahme von weiteren Leistungen verweigert. Für eine endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt sei nichts dargetan. Darin, daß die Beklagte später Klageabweisung beantragt habe, könne keine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden , weil die Klage nicht auf Erfüllung, sondern auf Schadensersatz gerichtet gewesen sei. Liege ein Kaufvertrag vor, komme Schadensersatz nur bei Zusicherung einer Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels in Betracht. Für beides hätten die Kläger nichts vorgetragen.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob Werkvertragsrecht oder Kaufrecht anwendbar ist. Er hat deshalb in der Revision davon auszugehen, daß der Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. 2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch scheitere bereits daran, daß eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle. Diese ist entbehrlich.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß die Frist aus dem Schreiben vom 4. Dezember 1998 zu kurz war und eine angemessene Frist in Gang gesetzt hat. Richtig ist auch, daß die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unwirksam ist, wenn vor Fristablauf die Annahme der geforderten Leistung endgültig abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - X ZR 16/85, WM 1986, 1255, 1257). Das ist am 7. Dezember 1998 geschehen. Die Kläger haben nur noch Schadensersatz gefordert und nicht, wie die Revision darzulegen versucht, auch noch die Nachbesserung ermöglichen wollen.
b) Hat der Besteller vor Ablauf der angemessenen Frist bereits Schadensersatz verlangt, hat er nicht die Möglichkeit verloren, die nach § 634 Abs. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch zu schaffen. Solange eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vorliegt und Mängel noch vorhanden sind, besteht der Erfüllungsanspruch des Bestellers fort. Dieser hat die Möglichkeit, nunmehr eine wirksame Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Eine derartige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nach
allgemeinen Grundsätzen entbehrlich, wenn sie reine Förmelei wäre. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert. Das gesamte Verhalten des Unternehmers ist zu würdigen, auch seine spätere Einlassung im Prozeß (BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, 669 = NZBau 2001, 211 = ZfBR 2001, 177; Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399 = NJW 2002, 3019 = ZfBR 2002, 676; Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01).
c) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß bei der Frage, ob eine erneute Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung überflüssig ist, die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind. Es stellt allein darauf ab, daß die Beklagte sich zu Recht gegen den Schadensersatzanspruch mit dem Klageabweisungsantrag verteidigt, wenn die bisherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unwirksam ist. Dabei läßt es unberücksichtigt, daß die Beklagte in der Klageerwiderung ihre Mängelbeseitigungspflicht kategorisch bestritten hat. Sie hat unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten behauptet, es lägen keine Mängel vor. Sie hat außerdem mit Hinweis darauf, daß sie in unverjährter Zeit keine Mängelbeseitigung abgelehnt habe, die Einrede der Verjährung erhoben. Daraus folgt, daß die Beklagte spätestens seit der Klageerwiderung nicht mehr bereit war, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Von diesem Zeitpunkt an war eine weitere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich.

III.

Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Bei der Prüfung, ob die Einrede der Verjährung berechtigt ist, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Vertrag mit fünfjähriger Gewährleistungsfrist vorliegt, wenn nach seinem Inhalt das Wohnmobil nach Sonderwünschen der Kläger hergestellt , auf Fundamente gestellt und mit den Versorgungsleitungen fest verbunden werden sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, 123 f.).
Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)