Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - VII ZR 353/12

bei uns veröffentlicht am22.01.2015
vorgehend
Landgericht Dresden, 1 O 2359/11, 12.06.2012
Oberlandesgericht Dresden, 9 U 1063/12, 15.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR353/12 Verkündet am:
22. Januar 2015
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157A; VOB/B (2002) § 1 Nr. 3, 4
Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergänzende
Preisabsprache zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hierin
nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des
Auftraggebers über die Art der Ausführung.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack und Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29. August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W. brücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauvereinbarung" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthält, mit der die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfeldes (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtkonstruktion an Stelle des sukzessiven Einschwimmens einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Auslegung einer Vereinbarung über einen Nachtrag beim Bau der W.-Brücke in D.
2
Die W.-Brücke sollte aus den beiden jeweils bis zum Flussufer reichenden Vorlandbrücken und einem den Flusslauf ohne Zwischenstütze überspannenden Brückenbogen, dem sogenannten Stromfeld, bestehen. Die Klägerin als Bauherrin für die W.-Brücke schrieb im Sommer 2005 die Baumaßnahme "Verkehrszug W.-Brücke, Planungsabschnitt 1 (…)" aus. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 9. September 2005 lagen unter anderem eine Leistungsbeschreibung , zu deren Inhalt auch eine Baubeschreibung gehörte, und ein Montagegrobkonzept bei. In der Baubeschreibung heißt es auf Seite 65 unter 3.3.3: " (…) Grundsätzlich bleibt die Art des Bauvorgangs dem AM überlassen. Falls der Bieter das Montagegrobkonzept übernimmt , hat er es eigenverantwortlich auf Durchführbarkeit zu überprüfen. (…)"
3
Der Montagevorgang des Stromfeldes wird als "Einschwimmen" bzw. "Einschwimmvorgang" bezeichnet. Das Montagegrobkonzept sah vor, das Stromfeld nicht als vormontierte Gesamtkonstruktion einstufig, sondern sukzessiv in einzelnen Teilen mithilfe eines schwimmenden Floßes (Pontons) in die Endposition über dem Fluss zu bewegen und zu montieren.
4
Die Beklagte reichte im November 2005 ein Angebotsschreiben ein. In dem beigefügten Leistungsverzeichnis war unter der Position 6.7.20, "Einbauvorgang des Stromfeldes", ein Betrag von 631.250 € ausgewiesen. Die Beklagte erhielt nach Verzögerungen im Vergabeverfahren im Juli 2007 den Zuschlag. Die VOB/B war Bestandteil des Vertrags.
5
Im Oktober 2007 übersandte die Beklagte der Klägerin ihre Bauwerksbeschreibung , in der sie darauf hinwies, dass das Stromfeld am Ufer vormontiert und in einem Arbeitsschritt eingeschwemmt werden sollte. Die Klägerin stimmte dem in einer Besprechung am 10. Dezember 2007 zu, wies aber darauf hin, dass sich aus ihrer Zustimmung zu dem gegenüber dem Montagegrobkonzept geänderten Montageablauf keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Auswirkungen für sie ergeben dürften.
6
Nachfolgend verzögerte sich die Bauausführung weiter. Währenddessen stiegen die Stahlpreise auf dem Weltmarkt stark an. Am 30. Juli 2008 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot betreffend Mehrkosten, das einen Anhang über die "Mehrkosten bei der Herstellung der Stahlkonstruktion" enthielt. Darin war unter der Position 6.7.20 ("Einbauvorgang des Stromfeldes") der ursprüngliche Preis von 631.250 € durch den Betrag von 932.200 € ersetzt. Diese Summe entsprach dem beigefügten Angebot der Subunternehmerin D.-GmbH, die die Montage des Stromfeldes zu jenem Preis für einen einstufigen Einschwimmvorgang anbot.
7
Nach weiteren Verhandlungen der Parteien legte die Beklagte unter dem 28. August 2008 ein neuerliches "Angebot zur Herstellung der Stahlkonstruktion durch einen Nachunternehmer" vor, welches eine Nachtragsvergütung über mehr als 12 Mio. € netto auswies. Im Anhang zu den "Mehrkosten bei der Herstellung der Stahlkonstruktion" sah dieses Angebot unter Ziff. 6.7.20 den bereits im Angebot vom 30. Juli 2008 genannten Preis von 932.200 € vor, wobei das Angebot der D.-GmbH mit der Bezugnahme auf den einstufigen Einschwimmvorgang nicht mehr beilag. Die Klägerin nahm das Angebot am 29. August 2008 an.
8
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 28./29. August 2008 (im Folgenden: Stahlbauvereinbarung) keine Anordnung der Klägerin im Sinne von § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) sei und keine Vereinbarung betreffend einer Änderung der Montagetechnologie im Hinblick auf den Einschwimmvorgang des Stromfeldes darstelle, als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung, die Stahlbauvereinbarung enthalte keine Vereinbarung der Parteien über eine Änderung der Montagetechnologie, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen werde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
11
Der Hauptantrag der Klägerin, soweit dieser sich auf die Feststellung beziehe , in der Stahlbauvereinbarung liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Einschwimmvorgang des Stromfeldes, sei zulässig. Die Berufung sei allerdings im Ergebnis erfolglos und führe lediglich zu einer Klarstellung des Tenors, da das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht begründet sei.
12
Zwar seien in der Baubeschreibung bindende Vorgaben für den Einschwimmvorgang des Stromfeldes nicht enthalten, sondern die Art des Ein- schwimmvorgangs sei der Beklagten als Auftragnehmerin überlassen worden. Auch habe die Klägerin anlässlich der Besprechung im Dezember 2007 ihr Einverständnis zu der Absicht der Beklagten, den Einschwimmvorgang nicht wie im Grobkonzept vorgesehen mehrstufig, sondern einstufig vorzunehmen, unter den Vorbehalt gestellt, es dürften sich keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Auswirkungen für die Klägerin ergeben. Allerdings sei die Klägerin später von dieser ursprünglichen Einschränkung abgerückt. Das ergebe sich daraus, dass im Nachtragsangebot der Beklagten vom 30. Juli 2008 unter der Position 6.7.20 für die Montage des Stromfeldes ein neuer Preis von 932.200 € vorgesehen gewesen sei und dass diesem Nachtragsangebot das Angebot der D.-GmbH als mögliche Subunternehmerin der Beklagten beigelegen habe, ausweislich dessen sich der erhöhte Preis für die Montage auf ein einstufiges Einschwimmen des Stromfeldes bezog. Diese Position sei unverändert in die Stahlbauvereinbarung übernommen worden. In dem Angebot der D.-GmbH sei ausdrücklich aufgeführt, dass das Montagekonzept von einer Variante ausgehe, bei der eine komplette Vormontage im Vorlandbereich erfolge. Dies und nicht etwa eine allgemeine Erhöhung des Stahlpreises sei Grund für die preisliche Veränderung. Durch die Preisabsprache zu einer bestimmten Art und Weise des Einschwimmvorgangs sei auch dieser Vorgang selbst Bestandteil der Vereinbarung. In der Stahlbauvereinbarung liege damit eine Abänderung der ursprünglichen Regelung der Leistungsbeschreibung.
13
Die weitere von der Klägerin begehrte Feststellung, in der Stahlbauvereinbarung liege keine Anordnung im Sinne der § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002), sei unzulässig. Im Rahmen der Feststellungsklage könnten einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht Inhalt eines Feststellungsurteils sein.

II.

14
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin beantragte Feststellung, in der Stahlbauvereinbarung liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Einschwimmvorgang des Stromfeldes, sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezieht und die Klage insoweit zulässig ist.
16
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen seine Annahme, der Feststellungsantrag der Klägerin sei unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, in der Stahlbauvereinbarung liege keine Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002), mit der eine Änderung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Montagetechnologie angeordnet werde.
17
a) Eine Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht Vorfragen oder einzelne Elemente (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, BauR 2013, 987 Rn.16 = NZBau 2013, 300; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW-RR 1986, 104, 105; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332), wohl aber einzelne Rechte , Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222).
18
b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass in der Stahlbauvereinbarung keine Anordnung nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) liegt, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
19
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag der Klägerin insoweit nicht auf die negative Feststellung gerichtet, dass eine Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) nicht vorliegt. Der Senat kann den Feststellungsantrag als Prozesserklärung selbständig auslegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 50; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369). Mit der begehrten Feststellung geht es der Klägerin der Sache nach um die Klärung der Frage , ob die Stahlbauvereinbarung eine Anordnung enthält, die eine Abänderung des ursprünglichen Vertragsinhalts hinsichtlich der von der Beklagten für die Leistungserbringung zu verwendenden Technologie bewirkt hat, die Grundlage von Ansprüchen der Beklagten nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) sein kann. Die Frage, ob sich der von der Beklagten geschuldete Leistungsinhalt durch eine Anordnung der Klägerin gemäß § 1 Nr. 3 oder 4 VOB/B (2002) geändert hat mit der Folge, dass der Beklagten Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) zustehen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar.
20
2. Die Feststellungsklage ist mit diesem Inhalt auch begründet. Die im Vertrag vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfeldes ist weder durch eine Anordnung der Beklagten gemäß § 1 Nr. 3 oder Nr. 4 VOB/B (2002) noch durch eine Vereinbarung der Parteien abgeändert worden. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Parteien seien durch die von ihnen unterzeichnete Stahlbauvereinbarung von dem ursprünglichen Vertragsinhalt abgerückt und hätten als Art der Bauausführung verbindlich eine einstufige Montage des Stromfeldes vereinbart.
21
a) Die Auslegung eines Vertrages obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahingehend statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695 m.w.N.). Zu diesen Auslegungsgrundsätzen gehört, dass neben den beiderseitigen Interessen in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, Urteile vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 36; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14).
22
b) Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.
23
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung sowohl den sich aus dem Wortlaut der Stahlbauvereinbarung ergebenden Willen als auch die beiderseitige Interessenlage der Parteien außer Acht gelassen. Die Stahlbauvereinbarung enthält bei zutreffender Auslegung keine Abänderung der durch die funktionale Ausschreibung festgelegten Leistungspflichten der Beklagten in Bezug auf den Einschwimmvorgang. Der Senat kann die Stahlbauvereinbarung selbst auslegen , weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
24
aa) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagten nach dem Inhalt der Baubeschreibung die Wahl überlassen, die Montage des Stromfeldes entweder einstufig als vormontierte Gesamtkonstruktion oder sukzessiv in Teilen mithilfe eines Schwimmpontons vorzunehmen. Mit ihrer in der Besprechung vom 10. Dezember 2007 erklärten "Zustimmung" zum Vorschlag der Beklagten, abweichend von dem in der Baubeschreibung enthaltenen Montagegrobkonzept einen einstufigen Einschwimmvorgang zu wählen, hat die Klägerin diese Art der Ausführung der Arbeiten lediglich gebilligt, ohne diese jedoch verbindlich anzuordnen. Dies ergibt sich aus der hiermit verbundenen Erklärung der Klägerin, dass sich gegenüber dem Montagegrobkonzept aufgrund des geänderten Einschwimmvorgangs keine negativen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Folgen ergeben dürften. Die Klägerin hat damit klargestellt, dass sie mit ihrer Billigung der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise keine Verantwortung für die Geeignetheit dieser Maßnahme oder die sich aus der Wahl dieser Montagetechnologie möglicherweise ergebenden Mehrkosten übernehmen wollte.
25
bb) Davon ist die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch durch die Unterzeichnung der Stahlbauvereinbarung nicht abgerückt.
26
(1) Die von den Parteien im August 2008 geschlossene Stahlbauvereinbarung enthält neben neuen Fertigstellungsterminen und Regelungen über Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistungen für Nachunternehmer unter Punkt 2 in Verbindung mit der Anlage 1 neue Einheitspreise für den Stahlbau, d.h. Material, Fertigung und Montage inklusive zugehörender Planung. In der Anlage 1 sind Mehrkosten für die Herstellung der Stahlkonstruktion für zahlreiche Positionen im Umfang von insgesamt mehr als 12 Mio. € aufgeführt, wovon mehr als 9 Mio. € alleine auf gestiegene Stahlpreise für dieStahlkonstruktion (Position 6.2.10) entfallen. Daneben enthält die Anlage 1 auch neue Preise für einige vom Stahlpreis unabhängige Positionen, darunter für die Position 6.7.20, "Einbauvorgang des Stromfeldes" anstelle der ursprünglichen Vergütung von 631.250 € nunmehr 932.200 €. Im Hinblick auf einen weiteren Montagevorgang, die Montage der Strombrücke, wird unter Punkt 2.6 festgelegt, dass diese nunmehr zeitgleich mit einer Vorlandbrücke erfolgen muss und die sich daraus ergebenden Mehrkosten von der Klägerin vergütet werden.
27
In Nr. 2.1 der Stahlbauvereinbarung heißt es: "Es werden für den Stahl- bau (…) die in der Anlage 1 genannten neuen Einheitspreise (…) vereinbart", während nach Nr. 5 der Stahlbauvereinbarung im Übrigen die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sollten. Mit dem Wortlaut von Nr. 2.1 ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daher unvereinbar, in die Stahlbauvereinbarung über eine Änderung der Vergütung hinaus auch eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Leistungsinhaltes betreffend den Montagevorgang des Stromfeldes hineinzulesen.
28
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien dadurch, dass sie in der Stahlbauvereinbarung den neuen Preis für den Einschwimmvorgang mit dem Betrag angesetzt haben, der sich aus dem der Klägerin bekannten Angebot der D.-GmbH ergab, das sich auf einen einstufigen Einschwimmvorgang bezog, diese Art der Ausführung nicht zugleich zum Bestandteil der Stahlbauvereinbarung gemacht. Die Ansicht des Berufungsgerichts , eine Preisabsprache der Vertragsparteien zu einer bestimmten Art und Weise der Bauausführung führe ohne Weiteres dazu, dass diese Ausführungsart verbindlich angeordnet werde, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob eine Anordnung des Auftraggebers in Bezug auf die Art der Bauausführung vorliegt, ist von der Frage zu trennen, welchen Preis die Parteien für eine bestimmte Art der Bauausführung vereinbaren. Anhaltspunkte für eine von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung abweichende Anordnung der Klägerin in Bezug auf die die Beklagte treffenden Leistungspflichten lassen sich der getroffenen Preisabsprache in Bezug auf den Einschwimmvorgang unter Berücksichtigung des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks nicht entnehmen. Das Interesse der Parteien bestand darin, für den von der Beklagten mit Billigung der Klägerin vorgesehenen einstufigen Einbau des Stromfeldes einen höheren Preis zu vereinbaren. Die Klägerin hat - auch für die Beklagte erkennbar - mit der Vereinbarung dagegen nicht das Risiko für die Geeignetheit der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise und sämtliche sich aus dieser Art der Montage des Stromfeldes möglicherweise ergebenden Mehrkosten übernehmen wollen.
29
(3) Eine Anordnung der Klägerin in Bezug auf die Art der Bauausführung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der Regelung in Nr. 2.6 der Stahlbauvereinbarung enthalten. Diese Vereinbarung betrifft nicht die Art und Weise des Einschwimmvorgangs, sondern die organisatorische Einbettung eines weiteren Montagevorgangs in den Bauablauf. Eine verbindliche Vorgabe der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Montage des Stromfeldes ist hiermit nicht verbunden.
30
(4) Es fehlt anders als von der Revisionserwiderung vorgetragen auch nicht an einem Grund dafür, warum die Klägerin sich mit der Stahlbauvereinbarung zur Zahlung einer erhöhten Vergütung verpflichtete. Die Bereitschaft der Klägerin, für die gegenüber dem Ausgangsvertrag unveränderte Leistung eine erhöhte Vergütung zu zahlen, begründet sich nachvollziehbar daraus, dass es aufgrund der Verschiebung der Bauzeit um mehrere Jahre zu einer enormen Erhöhung nicht nur der Stahl-, sondern auch der Lohn- und Betriebskosten sowie zu Kapazitätsengpässen bei den ARGE-Mitgliedern gekommen war. Soweit das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin könne sich für diese Behauptung nicht auf das Protokoll der Beratung vom 1. Juli 2008 stützen, bindet diese Feststellung den Senat nicht, da sie widersprüchlich ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 559 Rn. 18). Denn das Berufungsgericht bezieht sich im gleichen Satz darauf, dass im Protokoll vom 1. Juli 2008 unter Nr. 4 festgehalten sei, die Beklagte habe mit der Begründung, als Folge der Bauzeitverschiebung seien die Lohn- und Betriebskosten gestiegen, ein Nachtragsangebot zur Montage der Stahlkonstruktion angekündigt. Daraus ergibt sich aber, dass die Klägerin sich zum Beleg ihrer Behauptung über den Grund der Preissteigerung sehr wohl auf das Protokoll vom 1. Juli 2008 stützen kann, da die von der Beklagten in jener Besprechung vorgebrachten Gründe für die Preissteigerung dort genau wie von der Klägerin vorgebracht protokolliert sind.
31
Gleichzeitig sollte mit der Stahlbauvereinbarung auch ein etwaiger Verzögerungsschaden der Beklagten, der durch die mehrjährige Bauzeitverschiebung entstanden sein konnte, pauschal mit abgegolten sein. Dass Mehrvergütung und Verzögerungsschaden im Fall der Einschwimm-Montage nach den geänderten Montagekosten des Nachunternehmers berechnet wurden, steht der Auslegung nicht entgegen, dass sie keine Änderung des vertraglichen Leistungsumfangs durch Anordnung oder Vereinbarung beinhaltet.
32
3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
33
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und dem in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich stattzugeben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahin zu fassen, dass festgestellt wird, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29. August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W. brücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauvereinbarung" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthält, mit der die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfeldes (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtkonstruktion an Stelle des sukzessiven Einschwimmens einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist.

III.

34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - VII ZR 353/12

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR73.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 75/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR93.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in
Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages
nur mit Ä nderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen
Ä nderungen zustimmt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 1998 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11. Februar 1998 abgeändert. Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über die Ladenfläche Nr. E- im Erdgeschoß des Einkaufszentrums "S. G. D. " in H. auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin mietete im Jahre 1993 von der Beklagten ein Ladenlokal in dem Einkaufszentrum "S. " in H. an. Am 20. Juli 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten ein aus mehreren Teilen und einigen Anlagen bestehendes Mietvertragsangebot. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jeden Teil der Urkunde unterschrieben. Die verschiedenen Teile und die Anlagen
waren durch Schnur und Siegel fest miteinander verbunden. Die Mietdauer sollte zehn Jahre betragen. In dem Begleitschreiben heißt es, die Klägerin fühle sich bis zum 30. November 1993 an ihr Vertragsangebot gebunden. Die Vertreter der Beklagten unterschrieben unter dem Datum des 20. September 1993 jeden Teil der Urkunde, brachten aber über ihren Unterschriften jeweils den Zusatz an: "gilt nur im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 20.9.93". In diesem Schreiben, mit dem die unterschriebene Vertragsurkunde der Klägerin zurückgeschickt wurde, heißt es, die Vermieterin werde für das Einkaufszentrum insgesamt eine Glasversicherung abschließen, auch für die Schaufensteranlagen der Mieter, und die Kosten umlegen; die in dem Vertrag vorgesehene Sicherheitsleistung solle durch eine bestimmte Bürgschaft geleistet werden; in Abweichung von dem schriftlichen Mietvertrag solle die Abrechnung der Heizkosten zum 31. Dezember eines jeden Jahres (nicht: zum Ende der Heizperiode) erfolgen. Am Ende des Schreibens wird ausgeführt: "Der als Anlage beigefügte Mietvertrag gilt nur auf der Grundlage der in diesem Schreiben genannten Bedingungen. Wir bitten Sie deshalb um umgehende Rücksendung der von Ihnen unterschriebenen beiliegenden Kopie dieses Schreibens, das Vertragsbestandteil ist."
Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete eine Fotokopie des Schreibens der Beklagten vom 20. September 1993 und sandte es an die Beklagte zurück.
Die Parteien streiten darüber, ob bei diesem Zustandekommen des Vertrages die Schriftform des § 566 BGB gewahrt ist. Die Klägerin möchte den Vertrag vor Ablauf der zehn Jahre ordentlich kündigen und begehrt zur Vorbereitung einer solchen Kündigung die Feststellung, daß der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. 1. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn bezüglich des Rechtsverhältnisses eine Unsicherheit besteht und wenn das auf die Feststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen und dem Kläger eine Richtschnur für sein künftiges Verhalten zu bieten (BGHZ 69, 144, 147; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 256 Rdn. 16). Durch die beantragte Feststellung kann geklärt werden, ob die Klägerin den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann oder ob sie zehn Jahre gebunden ist.
2. Nach § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nicht etwa unwirksam, er gilt vielmehr - unabhängig von etwa in dem Vertrag getroffenen anderen Regelungen - als für unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von einem Jahr kann er ordentlich gekündigt werden. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten wirksam eine Laufzeit des Vertrages von zehn Jahren vereinbart. Der zwischen ihnen abgeschlossene Mietvertrag wahre nämlich die gesetzliche Schriftform. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich die Einheit einer aus mehreren Teilen bestehenden Urkunde nicht nur aus einer festen Verbindung ergeben, sondern auch aus fortlaufender Paginierung, Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 20. September 1993 handele es sich nicht um eine Nachtragsurkunde, es unterscheide sich vielmehr nicht von einer dem Vertrag beigefügten Anlage. Ein unmißverständlicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem schriftlichen Mietvertrag sei durch die wechselseitige Bezugnahme und den inhaltlichen Kontext eindeutig hergestellt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 3. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht vorrangig um die Frage, wann eine Anlage zu einem Vertrag, die wesentlichen Vertragsinhalt enthält, als Teil der die Schriftform wahrenden Vertragsurkunde angesehen werden kann.
Die Klägerin hat der Beklagten einen von ihr - der Klägerin - bereits unterschriebenen Vertragsentwurf zur Gegenzeichnung übersandt. Damit hat sie der Beklagten ein Vertragsangebot gemacht. Die Beklagte hat dieses Vertragsangebot der Klägerin jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht worden ist, sondern nur mit Modifizierungen. Das bedeutet rechtlich, daß sie das Vertragsangebot der Klägerin abgelehnt und der Klägerin ein neues, geändertes Vertragsangebot unterbreitet hat. Das ursprünglich von der Klägerin gemachte Angebot war damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB). Zwar betrafen die von der Beklagten gewünschten Modifizierungen unbedeutende Nebenpunkte, die die Vertragsparteien wohl außerhalb der Urkunde - ohne Einhaltung der Schriftform - hätten regeln können. Im Rahmen des § 150 Abs. 2 BGB ist es jedoch ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Ä nderungen handelt (vgl. Staudinger/Bork, BGB Bearb. 1996 § 150 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 150 Rdn. 3; Soergel /Wolf, BGB 12. Aufl. § 150 Rdn. 9, jeweils m.N.). Auch geringfügige, unwesentliche Ä nderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, daß es für das Zustandekommen des Vertrages einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich in wenigen, im Gesetz ausdrücklich geregelten Sonderfällen. Bei einem Versicherungsvertrag können Ä nderungen in der Annahmeerklärung des Versicherers Vertragsinhalt werden, wenn sie im Versicherungsschein enthalten sind und der Versicherungsnehmer trotz eines Hinweises nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht (§ 5 VVG). Nach dem UN-Kaufrecht (Art. 19 CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf; BGBl. 1989 II, 588) stellen Er-
gänzungen oder Abweichungen, welche das Angebot nicht wesentlich ändern, eine Annahme des Angebots dar, wenn der Anbietende nicht unverzüglich das Fehlen der Übereinstimmung beanstandet. Diese jeweils eine besondere Fallgestaltung regelnden Bestimmungen rechtfertigen es nicht, die dort getroffene Regelung im Wege eines Analogieschlusses auf das allgemeine Vertragsrecht zu übertragen und von dem gefestigten Verständnis des § 150 Abs. 2 BGB abzurücken. Eine solche Analogie ist zu Recht - soweit ersichtlich - in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht in Erwägung gezogen worden. Allerdings liegt eine Annahme und keine modifizierende Annahme vor, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, daß er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Ä nderungsvorschlägen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Ä nderungsangebot. Ob eine derartige Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 155/81 - WM 1982, 1329, 1330 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684, 685; Jauernig, BGB 9. Aufl. § 150 Rdn. 2; Staudinger/Bork aaO § 150 Rdn. 10). Eine Auslegung der modifizierenden Annahmeerklärung der Beklagten in diesem Sinne scheidet jedoch aus. Die Erklärung ist auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also aus der Sicht der Klägerin. Die Beklagte hat der Klägerin unmißverständlich mitgeteilt, der Vertrag solle nur zustande kommen, wenn die Klägerin die vorgeschlagenen Ä nderungen akzeptiere.
4. Der Mietvertrag ist mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Ä nderungen zustande gekommen, als die Klägerin eine Fotokopie des Schreibens vom 20. September 1993 unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt hat. Auf diese Weise konnte jedoch die Schriftform des § 566 BGB nicht gewahrt werden. Nach § 126 Abs. 2 BGB ist es bei einem Vertrag zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich erforderlich, daß beide Vertragsparteien den Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Beklagte hat lediglich ihr modifizierendes Angebot unterschrieben und die Klägerin auf einem anderen Schriftstück dessen Annahme. Zwar läßt § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB es genügen, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das setzt aber voraus, daß jede der beiden Urkunden auch die zum Vertragsschluß notwendige rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertragspartners enthält. Es genügt nicht, wenn eine der unterschriebenen Urkunden nur die Willenserklärung einer Partei enthält und sich die Willensübereinstimmung erst aus der Zusammenfassung beider Urkunden ergibt (Soergel/Hafermehl, aaO § 126 Rdn. 20 m.N.). Jedenfalls die von der Beklagten unterschriebenen Urkunden enthalten nicht die zum Vertragsschluß führende Erklärung der Klägerin, sie sei mit den Ä nderungswünschen der Beklagten einverstanden. Es handelt sich somit um einen sogenannten Vertragsschluß durch Briefwechsel. Dieser würde einer gewillkürten Schriftform genügen (§ 127 Satz 2 BGB), nicht aber der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB). 5. Da die Schriftform nicht eingehalten ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Sachverhalt ist unstreitig und weitere tatsächliche Feststellungen sind weder zu erwarten noch erforderlich. Da die
Schriftform nicht eingehalten ist, gilt der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anhaltspunkte dafür, das Berufen der Klägerin auf das Fehlen der Schriftform könne ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich sein, sind nicht ersichtlich. Der Feststellungsklage war deshalb stattzugeben. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage , die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 € beziffert hatte. Entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung ist der Aufrechnungserklärung der Beklagten, die der Senat als Prozesserklärung selbständig auslegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369), eine kumulative Bedingung dahingehend , dass über die Aufrechnung nur entschieden werden sollte, wenn der Klägerin sowohl der Grundstückskaufpreis als auch der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten zustehe, nicht zu entnehmen. Die Aufrechnung sollte für den Fall zum Tragen kommen, dass der Klägerin wenigstens eine der beiden Forderungen zusteht.

Tenor

Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2012 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise aufgehoben, soweit der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin einen Arrestbefehl erlassen, mit dem wegen eines Anspruchs der Gläubigerin in Höhe von 464.067 € zuzüglich Zinsen der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet

worden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 (im Folgenden: Drittschuldnerin) "aus den notariellen Angeboten" des Notars D. zum Abschluss von Grundstücksübertragungsverträgen vom 18. und vom 23. Juni 2005 "auf Übertragung des Eigentums" an den darin näher bezeichneten Grundstücken gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen sind.

2

Das Landgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen, mit der diese beantragt hat, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag weiter.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Schuldnerin dagegen wendet, dass die gepfändeten Forderungen gegen die Drittschuldnerin der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht führt aus, ausweislich der Formulierung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sei Gegenstand der Pfändung der Anspruch der Schuldnerin auf Eigentumsverschaffung. Dessen Pfändbarkeit sei nicht mangels Übertragbarkeit gemäß § 857 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Anspruch auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages sei im vorliegenden Fall pfändbar. Abgesehen von der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten habe die Schuldnerin ausweislich der notariellen Urkunden eine Gegenleistung nicht erbringen sollen. Es handele sich nicht um eine Schenkung, weil die Grundstücksüberlassung im Hinblick auf Leistungen erfolge, die die Schuldnerin für das Grundstück erbracht habe. Würde man die Pfändbarkeit des Rechts der Schuldnerin, die Vertragsangebote der Drittschuldnerin anzunehmen, verneinen, wäre die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke faktisch ausgeschlossen.

6

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

7

a) Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die künftigen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücken wirksam gepfändet worden sind. Dies ergibt die Auslegung des Antrags der Gläubigerin. Der Anspruch ergibt sich nicht "aus den notariellen Vertragsangeboten" zum Abschluss von Grundstücksübertragungsverträgen, sondern nach Annahme dieser Angebote aus den damit zustande gekommenen Erwerbsverträgen. Anders kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht verstanden werden.

8

Die Pfändung dieser Ansprüche richtet sich allerdings nicht - wie das Beschwerdegericht meint - nach § 857 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, §§ 846 ff. ZPO. Der sogar durch eine Auflassungsvormerkung sicherbare, lediglich von der Annahme des Vertragsangebots durch den Schuldner abhängige Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück kann gemäß §§ 846, 848 Abs. 1 ZPO wirksam gepfändet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 66 f.).

9

Die Pfändbarkeit der auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin ist nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es handelt sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche der Schuldnerin. Den Ansprüchen kommt die Eigenschaft als höchstpersönliche nicht deswegen zu, weil der Schuldnerin die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums als Gegenleistung für die von ihr auf das Grundstück erbrachten Investitionen zugewendet worden sind. Eine Zweckbindung der Eigentumsübertragungsansprüche, die ihre Übertragbarkeit nach § 399 1. Fall BGB ausschließen würde, ist damit nicht verbunden. Ein Abtretungshindernis nach § 399 1. Fall BGB ist im Übrigen nicht gegeben. Mit der Übertragung der Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist, wird der Inhalt der Leistung nicht geändert.

10

b) Rechtsfehlerhaft hält das Beschwerdegericht den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts auch insoweit für rechtmäßig, als der Gläubigerin die gepfändeten Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Der vom Landgericht als Arrestgericht auf der Grundlage des Arrestbefehls erlassene Überweisungsbeschluss ist nichtig, weil es von vornherein an einem geeigneten Titel fehlte. Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers. Demzufolge wird die Vollziehung des Arrestes in Forderungen durch Pfändung bewirkt, § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist dagegen schlechthin ausgeschlossen. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101; Urteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 217/75, BGHZ 68, 289, 292).

11

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf gerichtet, das Recht der Schuldnerin zu pfänden, die Annahme der notariellen Vertragsangebote gegenüber der Drittschuldnerin zu erklären. Der Senat kann den Antrag der Gläubigerin als Prozesserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des Antrags sind Gegenstand der zu bewirkenden Pfändung lediglich die auf Übertragung des Eigentums an den näher bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Der Antrag der Gläubigerin kann dagegen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass zugleich das Annahmerecht der Schuldnerin gepfändet werden sollte. Für eine Rechtspfändung nach § 857 ZPO bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Recht, durch eine Willenserklärung einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zur Entstehung zu bringen, ist darüber hinaus nicht mit dem Eigentumsübertragungsanspruch gleichzusetzen, der dem Berechtigten nach Ausübung dieses Rechts zusteht. Die Pfändung des Eigentumsübertragungsanspruchs erfasst danach nicht ohne weiteres auch das Recht des Schuldners, das Vertragsangebot der Drittschuldnerin anzunehmen und den Anspruch dadurch zum Entstehen zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 67). Auf die vom Beschwerdegericht und von der Rechtsbeschwerde für erheblich gehaltene Frage, ob das der Schuldnerin eingeräumte Recht, ein notarielles Vertragsangebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht an.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eick                     Safari Chabestari                         Halfmeier

          Jurgeleit                                 Graßnack

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, mit der sich die Sparkasse H. für einen Betrag von 904.915,79 € betreffend angebliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus zwei Nachtragsforderungen (NA 01 und NA 02) verbürgt hat. Wegen der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt die Klägerin zusätzlich im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus den Angeboten NA 01 und NA 02 kein Honorar zusteht.

2

Aufgrund Vertrages von September 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Leistungen der "technischen Ausrüstung" für eine Baumaßnahme. § 10 des Vertrages enthielt folgende Regelung:

"Macht einer der Vertragspartner Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Sicherheit kann insbesondere durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden."

3

Mit Schreiben vom 18. September 2009 bezifferte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus den Nachträgen NA 01 und NA 02 in Höhe von insgesamt 904.915,79 €. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2009 verlangte die Beklagte für die Nachtragsforderungen Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 stellte die Klägerin die Berechtigung der Nachtragsforderungen in Frage und teilte mit, "ohne jegliches Präjudiz nur zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes" für die Nachtragsforderung eine entsprechende Bürgschaft vorzubereiten. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Unbeschadet der Tatsache, dass wir kurzfristig eine Bürgschaft über insgesamt brutto 904.915,79 € zur Verfügung stellen werden, bedarf es einer sehr viel substantiierteren und vertiefteren Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen."

4

Die Klägerin übergab an die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse H. vom 13. Oktober 2009 über einen Betrag von 904.915,79 €.

5

In der Folgezeit kündigten beide Parteien das Vertragsverhältnis.

6

Die Beklagte hat über die in den Nachträgen NA 01 und NA 02 geltend gemachten Forderungen keine Rechnung erstellt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Der Klägerin stehe aus der Sicherungsabrede der Parteien kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft zu. Nach dem Willen der Parteien habe die weitere Auftragsausführung nicht durch die unterschiedlichen Auffassungen über den Bestand der Nachtragsforderung behindert werden sollen. Mit diesem Zweck sei es nicht vereinbar, wenn die Klägerin die Bürgschaft sofort nach Hingabe mit der Begründung hätte zurückfordern können, die Nachtragsforderungen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Dementsprechend beinhalte die Sicherungsabrede ein Stillhalteabkommen, dass die Beklagte bis zur Klärung in einem der Auftragserfüllung nachfolgenden Verfahren die Nachtragsforderung gegenüber der Klägerin nicht durchsetze. Danach sei der Sicherungszweck bereits deshalb nicht entfallen, weil zwischen den Parteien bisher nicht rechtsverbindlich in einem gesonderten, der Auftragserfüllung nachfolgenden Verfahren geklärt sei, ob die Nachtragsforderungen der Beklagten bestünden. Nach wie vor sei der Bestand der Nachtragsforderungen streitig. Deshalb sei auch die Zwischenfeststellungsklage unbegründet, da es an der Vorgreiflichkeit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses fehle.

11

Zudem bestehe kein Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung, da die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Wegfalls der zu sichernden Nachtragsforderungen nicht genügt habe. Für die Darlegungs- und Beweislast sei auf die insoweit vergleichbare Interessenlage für den Fall der Rückforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zurückzugreifen. Danach habe der Auftraggeber unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen darzulegen, dass seinen Vorauszahlungen ein entsprechender Vergütungsanspruch des Architekten nicht gegenüberstehe. Auch aus diesem Grund sei zusätzlich die Zwischenfeststellungsklage unbegründet.

II.

12

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der Sicherungsabrede und zur Verteilung der Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

13

1. Die Auslegung der Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit und deren Rückgabe obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.

14

a) Noch richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass es mit dem Zweck der von den Parteien getroffenen Sicherungsabrede nicht vereinbar wäre, wenn die Klägerin die Bürgschaft sofort nach Hingabe mit der Begründung hätte zurückfordern können, die Nachtragsforderungen seien nicht begründet bzw. nicht prüffähig dargelegt. Diesen Ansatz stellt auch die Revision nicht in Frage, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Klärung der strittigen Nachtragsforderungen erst nach Eintritt der Abrechnungsreife erfolgen könne. Unstreitig ist Abrechnungsreife eingetreten, da beide Parteien den Vertrag gekündigt haben.

15

b) Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, aus der Sicherungsvereinbarung der Parteien ableiten zu können, die Klägerin könne nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen, sondern müsse zunächst in einem gesonderten Verfahren die Berechtigung der Nachtragsforderungen der Beklagten klären lassen, verstößt es gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die von dem Berufungsgericht aus der Sicherungsabrede abgeleitete Notwendigkeit der Einleitung zweier Klageverfahren verdoppelt die Kosten und liegt deshalb weder im Interesse der Klägerin noch der Beklagten. Es ist daher nicht nachvollziehbar und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es dem Interesse und dem Willen der Parteien entsprechen sollte, eine solche Verfahrensweise zu vereinbaren.

16

c) Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass es der Klägerin nach Eintritt der Abrechnungsreife möglich ist, unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu klagen, und im Rahmen der Herausgabeklage zu prüfen ist, ob die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.

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Die Sicherungsvereinbarung der Parteien diente einerseits dem Zweck, der Beklagten eine Sicherung für die von ihr geltend gemachten, aber bestrittenen Forderungen zu gewähren. Andererseits ermöglichte sie der Klägerin, ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entsprechend § 10 des Vertrags abzuwehren und damit das Bauvorhaben ungestört fortzuführen. Letzterer Zweck ist entfallen, seitdem der Vertrag von beiden Parteien gekündigt worden ist. Mit der beidseitigen Kündigung ist zudem Abrechnungsreife für die Arbeiten der Beklagten eingetreten, so dass die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen geprüft werden kann. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang von einem "nachfolgenden Verfahren" ausgegangen sind, könnte dies ein von der Beklagten eingeleitetes Klageverfahren auf Zahlung der geschuldeten Vergütung, eine negative Feststellungsklage der Klägerin oder auch - wie hier - eine Klage der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sein. In allen Verfahren ist zu prüfen, ob und inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten Vergütungen berechtigt sind. Ob die Interessenlage der Parteien es gebietet, über die Frage des Bestehens von Vergütungsforderungen der Beklagten eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, kann dahingestellt bleiben, da die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beiden Parteien dies auch im Rahmen einer Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ermöglicht.

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2. Das Berufungsgericht hat zudem im Rahmen der Prüfung des Herausgabeanspruchs rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin trage grundsätzlich die Darlegungslast dafür, dass der Beklagten kein Vergütungsanspruch zustehe.

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a) Die Darlegungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast. Für die Beweislast gilt: Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen; die Gegenpartei trägt die Beweislast für rechtshindernde, rechtshemmende und rechtsvernichtende Tatsachen. Ob eine Tatsache rechtsbegründend oder rechtshindernd ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 225; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 62, 65; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 286 Rn. 112, 113). Dieser Ansatz führt zur Sicherungsvereinbarung der Parteien als Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen durch Auslegung zu ermitteln sind.

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b) Zum Inhalt der Sicherungsabrede hat das Berufungsgericht - unangegriffen - festgestellt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Honorarforderungen vollständig streitig waren, die Bürgschaft ohne Präjudiz gestellt wurde und allein den Zweck hatte, die Streitigkeiten der Parteien auf einen späteren, nach Erbringung der Leistungen liegenden Zeitpunkt zu verschieben. Anspruchsbegründend für die Rückgabe der Sicherheit ist deshalb allein, dass der spätere Zeitpunkt im Sinne von Abrechnungsreife eingetreten ist. Anspruchshindernd ist dagegen das Bestehen eines Honoraranspruchs, den die Bürgschaft sichert. Dessen Voraussetzungen muss die Beklagte beweisen und deshalb darlegen. Für eine sekundäre oder ergänzende Darlegungslast der Klägerin besteht keine Notwendigkeit.

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c) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Verteilung der Darlegungslast im Rahmen der Rückforderung überhöhter Vorauszahlungen an Architekten (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540, 542 = NZBau 2008, 256) heranzieht, ist das nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der Rückforderung überhöhter Vorauszahlungen an Architekten hat der Senat entschieden, dass der Auftraggeber, wenn der Architekt keine Abrechnung vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen könne. Habe der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, müsse der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt sei, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.

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Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Fall ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei Abschlags- und Vorschusszahlungen werden im Regelfall Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, so dass in jedem Fall eine berechtigte Honorarforderung besteht und es ausschließlich darauf ankommt, inwieweit eine Überzahlung vorliegt. In dem Fall ist es gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber auf Rückzahlung eines Teils des Vorschusses klagt, ihm die Darlegungslast aufzubürden, soweit ihm dies aufgrund seiner eigenen Erkenntnis möglich ist. Hier ist dagegen die Frage zu klären, ob die Beklagte überhaupt eine Leistung erbracht hat, die gesondert zu vergüten ist.

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3. Die Klageabweisung des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Berechtigung der von der Beklagten beanspruchten Nachtragsforderungen getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Eick                   Safari Chabestari                       Halfmeier

         Kartzke                                 Jurgeleit

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Die Auslegung, welche Leistung von der Preisabrede in einem Bauvertrag erfasst wird, obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126 Rn. 15 = NZBau 2013, 428 Rn. 15; Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.
36
Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18; Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rn. 30). Aus der Formulierung der Klageerwiderung , die sich allein mit der Wirksamkeit der Erklärung vom 22. Juli 2009 auseinandersetzt, ergibt sich unmissverständlich, dass mit ihr nicht selbst die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ausgesprochen werden sollte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.).
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a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995, 1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.