Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - VII ZR 99/06

bei uns veröffentlicht am11.10.2007
vorgehend
Landgericht Bayreuth, 33 O 346/03, 13.05.2005
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 113/05, 27.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 99/06 Verkündet am:
11. Oktober 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 638 a.F., 278
1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu
können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so
verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger
Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom
12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318).

b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem
Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers.

c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet
werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen
Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278
BGB kommt nicht in Betracht.
2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer vergeben
werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels
Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich
seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 597.210,37 € nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung.
2
Die Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben Schulzentrum B. aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung des Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot bei. Dieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten Dreiecksbindern eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems "G." vor. Hierfür erteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG gefertigt, die über eine Zulassung des von ihr entwickelten Systems verfügte. Die Herstellung der Nagelplattenbinder wurde von der Beklagten der H. KG überlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten über die entsprechende Lizenz verfügte.
3
Nach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983 die Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der H. KG.
4
Am 25. August 2000 stürzte das Dach der Halle ein. Ursache hierfür war die unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen Auflagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T. AG vorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert wurde und die statische Konstruktion versagte.
5
Die Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen.
6
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften Nagelplattenbinder und damit für den durch den Dacheinsturz entstandenen Schaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten, nicht gelungen. Jedoch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten Binder auf Übereinstimmung mit der von der T. AG gelieferten Statik nicht stattgefunden. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278 BGB als auch für eigenes Organisationsverschulden , denn sie sei verpflichtet gewesen, die Überwachung und Kontrolle der Herstellung der Binder entweder selbst durchzuführen oder bei mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchführen zu lassen.

II.

10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als Substitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für Auswahlverschulden hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.
12
Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG übernomme- nen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
13
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein.
14
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47 = NZBau 2007, 96).
15
b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende Endkontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese Organisationspflichtverletzung ihres Nachunternehmers gemäß § 278 BGB einzustehen habe.
16
aa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Anknüpfungspunkt für die dreißigjährige Verjäh- rung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.). Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können , ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und keine Fehler aufweist.
17
bb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht offenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den Unternehmer nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist verhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen Haftungsgrund mit dreißigjähriger Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich der Verjährung bei Arglist.
18
Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig nicht des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen Organisationspflichten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgemäße Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer ist regelmäßig allein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse durchgeführt.
19
c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisationspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch organisatorisch sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische Mängel überprüft wird.
20
aa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung des Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch die arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll.
21
Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunternehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255). Zudem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurechnung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als hätte der Unternehmer selbst arglistig einen Mangel verschwiegen.
22
bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den Herstellungspro- zess durch den Nachunternehmer zu überwachen. Grundsätzlich kann die dreißigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Möglichkeit , den Herstellungsprozess außerhalb der Baustelle zu überwachen oder sonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer genügt seinen Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
23
cc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers gelangt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen Haftung wegen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stellen. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ordnungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nachunternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des Herstellungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzunehmen , insbesondere nicht, wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt.
Zur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur Überprüfung des fertig gestellten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten.
24
d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige Verjährung wegen Organisationsmängeln rechtsfehlerhaft angenommen.
25
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die H. KG sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die H. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Herstellung der Binder.
26
Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen, dass die Übereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr selbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die Organisation des Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit der Herstellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkunde nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine eigene Lizenz benötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der Lage gewesen wäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine erneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten Binder zu organisieren.
27
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozesses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter eingesetzt hatte.

III.

28
Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29
Die Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte hafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Nachunternehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist des Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht , die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer zugerechnet wird, bisher keine Feststellungen getroffen. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 4 U 113/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - VII ZR 99/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - VII ZR 99/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen


(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen i
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - VII ZR 99/06 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen


(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen i

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - VII ZR 99/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - I-23 U 27/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 338/07) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vor

Referenzen

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 43/03 Verkündet am:
30. November 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen
Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können
, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der
Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche
des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das
gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk
betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).
BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 43/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius sowie den Richter
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Februar 2003 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger hatte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit F. B. dessen durch einen Unfall beschädigten Pkw zu reparieren, behindertengerecht auszustatten und zu lackieren. Bestimmte Reparaturarbeiten, u.a. das Richten der Fahrzeugkarosserie, übertrug der Kläger durch entgeltlichen Ver-
trag der Beklagten, die ihrerseits die Autohaus Ba. GmbH beauftragte. Im Rahmen eines von F. B. angestrengten Beweissicherungsverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige u.a. fest, daß trotz der von dem Autohaus durchgeführten Reparaturarbeiten die Rahmenlängsträger einen starken Knick aufwiesen.
Der Kläger, der das Fahrzeug von der Beklagten im April 1998 zurückerhalten hatte, wurde wegen mangelhafter Ausführung der durch das Autohaus vorgenommenen Reparatur zur Zahlung von 5.945,81 € an F. B. verurteilt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt der Kläger mit seiner am 4. Juli 2002 beim Landgericht eingereichten und am 11. Juli 2002 zugestellten Klage nunmehr von der Beklagten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen.
Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren mit der Revision weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers davon ausgegangen, daß die Beklagte die behaupteten Mängel des Werks, das
sie dem Kläger schuldete, nicht erkannt hat. Es hat deshalb den nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zu verlängerter Verjährungsfrist führenden Ausnahmetatbestand eines arglistigen Verschweigens eines Werkmangels durch den Unternehmer für nicht gegeben erachtet. Daran - so führt das Berufungsgericht weiter aus - ändere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nichts, wonach bei Verlagerung der Herstellung des Werks auf einen Subunternehmer der Werkunternehmer wie ein arglistig Handelnder zu behandeln sein könne, wenn es ihm bei richtiger Organisation möglich gewesen wäre, den Mangel zu entdecken. Denn diese Rechtsprechung sei bei arbeitsteiliger Herstellung eines Bauwerks sachgerecht, weil insoweit besondere und gesteigerte Überwachungs- und Prüfungspflichten bestünden. Im Streitfall, in dem der Subunternehmer nur mit einer einzelnen Aufgabe betraut worden sei, sei das Bestehen einer solchen gesteigerten Prüfungsund Überwachungspflicht jedoch nicht zu erkennen.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, und nach Treu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen, ihn aber gleichwohl nicht offenbart (BGHZ 62, 63, 66). Ist ein Werkmangel betroffen, setzt das an sich Kenntnis vom Mangel voraus (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rdn. 32 m.w.N.). Diese Kenntnis muß allerdings nicht der Unternehmer selbst haben. Da er gemäß § 278 BGB für Verhalten von Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, reicht es aus, wenn die Kenntnis vom Mangel bei einer der Personen vorhanden ist, derer sich der Unternehmer im Hinblick auf seine Offenbarungspflicht bedient (BGHZ aaO). Das sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung , die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Be-
steller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45).

a) Würde man einschränkungslos auf das Erfordernis der Kenntnis des Unternehmers oder besagter Hilfspersonen abstellen, könnte der Unternehmer sich freilich der verlängerten Haftung entziehen, indem er die Herstellung des Werks durch Dritte erledigen läßt, ohne deren Arbeitsleistung und deren Ergebnis entweder selbst zu überprüfen oder sich hierzu eines anderen zu bedienen, und indem er auch bei der Ablieferung des Werks niemand hinzuzieht. Überträgt der Unternehmer - wie hier die Beklagte - die Werkleistung einem Subunternehmer zur eigenverantwortlichen Ausführung, wäre diese Möglichkeit eröffnet, wenn der Subunternehmer sich entsprechend verhielte. Der Zeitraum, über den eine Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels des von ihm geschuldeten Werks in Betracht kommt, wäre also davon abhängig, ob der Unternehmer das Werk als Alleinunternehmer herstellt oder arbeitsteilig herstellen läßt und wie die arbeitsteilige Herstellung unternehmerseits organisiert ist. Das ist nicht in Einklang zu bringen mit der sonstigen Regelung der Mangelhaftung beim Werkvertrag. Denn danach kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der sich zur Herstellung eines Werks verpflichtet, dieses auch selbst herstellt oder unter Hinzuziehung Dritter herstellen läßt. Eine Verlagerung der Herstellung ändert insbesondere nichts daran, daß dem Besteller gegenüber allein der Unternehmer für die fehlerfreie Herstellung des Werks zu sorgen hat. Bei arbeitsteiliger Herstellung tritt deshalb zu der Hauptpflicht aus dem Werkvertrag die Pflicht hinzu, diesen Herstellungsprozeß angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme zu überprüfen. Mit diesem Pflichtenkatalog würde der Unternehmer sich in Widerspruch setzen, wenn er aus der arbeitsteiligen Herstellung und deren
Organisation die oben erörterten Vorteile ziehen könnte. Es ist deshalb eine von der Intention des Gesetzes her gebotene Auslegung des § 638 Abs. 1 BGB a.F., den Unternehmer, der tatsächlich keine positive Kenntnis vom Mangel seines Werks hat, wie eine Person zu behandeln, die diese Kenntnis besitzt, wenn er die organisatorischen Voraussetzungen nicht geschaffen hat, daß von ihm oder einem der oben genannten Erfüllungsgehilfen sachgerecht beurteilt werden kann, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist, und bei entsprechender Organisation der Mangel von ihm oder einer dieser besagten Personen entdeckt worden wäre.

b) Diese Konsequenz ist vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12. März 1992 (BGHZ 117, 318), auf die sich der Kläger gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gestützt und deren Heranziehung das Berufungsgericht auch erwogen hat, zwar in einem Fall herausgearbeitet worden, in dem der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig hatte herstellen lassen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat diese Rechtsprechung Berechtigung jedoch nicht nur bei Verträgen aus diesem Bereich. Es geht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht um eine gesteigerte Prüfungs- und Überwachungspflicht, wie sie bei arbeitsteiliger Herstellung gerade das Baurecht kennzeichnet, sondern darum, es nicht unternehmerischer Gestaltung zu überlassen, innerhalb welcher der im Gesetz genannten Fristen der Besteller wegen etwaiger Mängel des Werks Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, ohne sich der Verjährungseinrede auszusetzen. Eine derartige Gestaltung kommt unabhängig vom Gegenstand des Werkvertrags in Betracht. Die erörterte Auslegung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. muß daher bei allen Werkverträgen die Anwendung dieser Vorschrift bestimmen.

c) Erst bei der Anwendung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. nach Maßgabe der erörterten Auslegung können sich Unterschiede ergeben. Denn die Frage
nach der richtigen Organisation beim Unternehmer kann unterschiedlich zu beantworten sein, je nach dem welches Werk hergestellt werden sollte. Insoweit ist eine fallbezogene Prüfung notwendig. So wird der Unternehmer, der ein schwierig herzustellendes Werk abzuliefern hat, für andere Maßnahmen der Überwachung und Prüfung zu sorgen haben als der Unternehmer, der ein einfaches Produkt, dieses aber massenweise herzustellen hat. Angesichts der Bindung der Vertragsparteien an Treu und Glauben ist Maßstab für die insoweit anzustellende fallbezogene Prüfung, welche organisatorischen Vorkehrungen von einem sich seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Werks in mangelfreiem Zustand bewußten und hierauf bedachten Unternehmer unter den Umständen des konkreten Falls erwartet werden können und ihm zuzumuten sind, um, obwohl er das Werk nicht allein hergestellt hat, beurteilen zu können, ob es bei Ablieferung mangelfrei ist. Das ist eine Frage der Abwägung; sie läßt sich deshalb im Streitfall nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts beantworten, die Beklagte habe keine komplette Fahrzeugvermessung geschuldet. Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben.
3. Entgegen der Meinung der Revision kann der Senat nicht zugunsten des Klägers in der Sache durchentscheiden. Eine Verurteilung der Beklagten kommt - wie ausgeführt - nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Die Beklagte muß die zu erwartende und zumutbare Organisation des Herstellungsprozesses und der Überprüfung unterlassen haben. Es muß ferner davon ausgegangen werden können, daß die Mängel, deretwegen der Kläger Gewährleistung begehrt, bei richtiger Organisation von der Beklagten oder einer der insoweit als deren Erfüllungsgehilfen in Betracht kommenden Person entdeckt worden wären. Für beide Voraussetzungen ist der Kläger darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig, weil er sich darauf beruft, daß die im Gesetz geregelte Ausnahme von der normalen gesetzlichen Verjährungsfrist eingreift ("sofern nicht …"). Gegebenenfalls streiten für den Kläger jedoch dargelegte
oder unstreitige Indizien. So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß aus einem gravierenden Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder aus einem besonders auffälligen Mangel an weniger wichtigen Bauteilen der Schluß auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung gerechtfertigt sein kann (BGHZ 117, 318, 322). Für die weitere Voraussetzung voraussichtlicher Kenntniserlangung auf seiten des Unternehmers gilt insoweit nichts anderes.
Hinsichtlich der danach sich auch im Streitfall stellenden Fragen fehlen bislang jedoch ausreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht mußte sich von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen nicht damit befassen , was sich im Hinblick auf die beiden genannten Voraussetzungen aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers ergibt; in dem angefochtenen Urteil fehlen deshalb insoweit auch jegliche Feststellungen. Das Landgericht hat zwar angenommen, die Beklagte sei der Pflicht zur Überprüfung
der Arbeiten ihres Subunternehmers nicht nachgekommen, hat aber nicht ausgeführt , aufgrund welcher festgestellten Tatsachen es zu dieser Annahme gekommen ist. Mangels tatrichterlicher Aufklärung entscheidungserheblicher Fragen muß der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 14/00 Verkündet am:
11. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines
offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet
seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht bekannt
seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "Erklärung ins Blaue hinein" nicht
den Vorwurf arglistigen Verhaltens.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 14/00 - OLG München
LG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 8. November 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 erwarb der Beklagte eine Teilfläche von ca. 3.345 qm des Flurstücks 742/2 der Gemarkung O. In Nr. VIII des Vertrags hieß es u.a.:
"Der Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, daß es sich beim Vertragsgrundstück um Aufschüttungsgelände handelt."

Wegen der Aufschüttung mußten die Fundamente einer von dem Beklagten errichteten Halle tiefer gegründet werden.
Der Beklagte veräußerte die Flurstücke 742/2 und 744/2 (579 qm groß) mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1992 an die S. GmbH zum Preis von 2.999.000 DM. In Nr. V 3 des Vertrags heißt es:
"Der Vertragsgegenstand wird in seinem derzeitigen Zustand veräußert. Der Veräußerer haftet nicht für Sachmängel aller Art, insbesondere nicht für Bauzustand, Bodenbeschaffenheit und Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes für Zwecke des Erwerbers. Er versichert jedoch, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt sind. Besondere Eigenschaften , insbesondere eine bestimmte Grundstücksgröße werden nicht zugesichert."
Mit notariellem Vertrag vom 14. August 1992 verkaufte die S. GmbH das Flurstück 742/2 an die Klägerin zum Preis von 3.400.000 DM. Nr. V des Vertrags enthält einen Gewährleistungsausschluß.
Die S. GmbH trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Mit der Behauptung, das Kaufgrundstück habe Bodenverunreinigungen aufgewiesen, was der Beklagte gewußt, aber verschwiegen habe, verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - erfolgreich gewesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, das verkaufte Grundstück sei fehlerhaft gewesen, was der Beklagte der S. GmbH habe offenbaren müssen. Dies sei nicht geschehen, vielmehr habe er den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handele, arglistig verschwiegen. Auch wenn er diesen Umstand nicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, wäre ihm Arglist vorzuwerfen; er habe dann nämlich "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt gewesen seien, anstatt korrekterweise anzugeben, daß er die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr in Erinnerung habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem Umstand, daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein Auffüllgrundstück handelt, einen offenbarungspflichtigen Mangel. Aufgrund dieser Beschaffenheit war das Grundstück mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zu dem nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück als
Bauland verkauft - nicht unerheblich minderte. Bei einem Auffüllgrundstück besteht nämlich nicht nur die Gefahr eines erhöhten Gründungsaufwands, worauf die Revision abstellt; vielmehr muß auch die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eine Gefahr darstellt. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Grundstück bereits vor 1977 aufgefüllt worden war, also in einer Zeit, in der die durch Bodenkontaminierungen hervorgerufenen Gefahren noch nicht so in das allgemeine Bewußtsein gedrungen waren, wie dies heute der Fall ist. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Deponie zugrunde lagen (s. nur Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550 m.w.N.). Hier hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin gerade die besondere Gefahr aufgrund der Zusammensetzung des Auffüllmaterials verwirklicht.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges Verhalten des Beklagten an; die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung tragen diese Beurteilung nicht.

a) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen , die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert
sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (Senatsurt. v. 3. März 1995, aaO). Das Berufungsgericht läßt es offen, ob sich der Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluß an den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte oder ihn vergessen hatte. Revisionsrechtlich ist deswegen zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. Dies schließt es denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglich hielt.

b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert , eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März 1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.). Offensichtlich haben diese Grundsätze das Berufungsgericht geleitet, dem Beklagten vorzuwerfen, er habe "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Beklagte hat nämlich nicht versichert, daß das verkaufte Grundstück frei von verborgenen Mängeln gewesen sei. Seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien, traf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen und Vorgängen ohne Erinnerung gibt es nicht.

c) Da der Beklagte sich nicht arglistig verhalten hat, stand der S. GmbH gegen ihn auch kein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB zu. Einem Minderungsanspruch nach §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB stand der vereinbarte Gewährleistungsausschluß entgegen. Deswegen ging die Abtretung von Ansprüchen der S. GmbH an die Klägerin ins Leere.
3. Da Zweifel an der fehlenden Erinnerung des Beklagten weder geltend gemacht noch angebracht und insoweit weitere Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.