Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - I-23 U 27/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 338/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien schlossen unter dem 15.05.1997 einen Kauf- und Werkvertrag (UR-Nr. , Notar L, G), durch den die Beklagte der Klägerin ein Grundstück verkaufte und sich zugleich verpflichtete, ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Einfamilienhaus wurde im Jahr 1998 abgenommen, als Ende der Gewährleistungsfrist hielten die Parteien den 15.06.2003 fest.
4Im Jahr 2001 rügte die Klägerin einen Feuchtigkeitsmangel im Keller des Hauses. Die Beklagte führte Arbeiten zur Beseitigung der Feuchtigkeit aus, sie installierte neue Lichtschächte und ließ die Fuge zwischen Fußboden und Kellerwand verpressen. Hierzu liegt ein Messprotokoll der Fa. M vom 08.08.2003 (K 11, GA 128) vor, nach dessen Erstellung die Beklagte erneut Verpressarbeiten ausführen ließ.
5Umstritten ist zwischen den Parteien, ob es sich bei den Lichtschächten um eine Eigenleistung der Klägerin handelt, ob die Beklagte die von ihr durchgeführten Arbeiten nur aus Kulanz ausführte und die Klägerin hierauf hinwies und ob die Beklagte anlässlich dieser Arbeiten eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist versprochen hat.
6Im Winter 2005/2006 rügte die Klägerin, dass das im Wohnzimmer in Eigenleistung verlegte Parkett „schüsseln“ würde. Die Beklagte schaltete ihre Versicherung ein, die den Sachverständigen M beauftragte. Der Gutachter M führte unter dem 30.08.2006 (GA 48) aus, dass die Sockelabdichtung der Außenwand nicht fachgerecht hergestellt sei. Die Schäden am Parkett seien indessen hierauf nicht zurückzuführen, weil der Boden unter dem Parkett nicht feucht sei. Die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen.
7Die Beklagte führte Nachbesserungsarbeiten an der Außenwand durch. Umstritten ist, ob dies aus Kulanz erfolgte und der Klägerin dies mitgeteilt wurde.
8Im Winter 2006/2007 „schüsselte“ der Parkettboden nach Auffassung der Klägerin erneut. Mit Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2007 beantragte sie ein selbständiges Beweisverfahren, in dem der Sachverständige F unter dem 28.06.2007 ein Gutachten erstellte. Mit ihrer Klageschrift vom 14.09.2007 hat danach die Klägerin zunächst „im Wege des Kostenvorschusses Schadensersatz“ in Höhe von 24.633,00 EUR geltend gemacht.
9Parallel zu dem laufenden Beweisverfahren hat die Klägerin das selbständige Beweisverfahren weiter betrieben. Der Sachverständige F hat hierzu ein erstes Ergänzungsgutachten vom 30.10.2007 (BA 172) und unter dem 02.07.2008 ein zweites Ergänzungsgutachten (BA 308) erstellt.
10Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.350,36 EUR für bereits durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen und einen Kostenvorschuss für Fußbodensanierungsmaßnahmen in Höhe von weiteren 26.400 EUR zu zahlen.
- 13
2. die Beklagte zu verurteilen, alle über den in Ziffer 1 benannten Betrag hinausgehenden Kosten zur Beseitigung der in den Gutachten des Dipl. Ing. R. F vom 26. Juni und 30.1.2007 im selbstständigen Beweisverfahren-LG Kleve1 OH 2/07 festgestellten Schäden zu tragen.
Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Durch die angefochtene Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.873,45 EUR zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen.
17Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass sie ihre Klage auf folgende Mängel stütze:
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1. Feuchtigkeit im Fußbodengrund im Außenwandbereich des Wohnzimmers (rechte Giebelseite) auf Höhe der Außentreppe;
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2. Feuchtigkeit im Bereich der Kellerlichtschächte an der Haus Vorderfront (Westseite)
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3. Feuchtigkeit in Kellerräumen
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4. Feuchtigkeit an Badezimmerfensterbank
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5. Mangelhafte Abdichtung im gesamten Sockelbereich des Hauses
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6. Feuchtigkeit im Anschlussbereich des Kellerhalses und an der Kelleraußentreppe
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7. Feuchtigkeit im Flachdachaufbau
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8. Fehlerhafte Dämmung des gesamten Außenwandbereich
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9. Bodenplatte
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10. Balkon zum Schlafzimmer
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 3.873,45 EUR wegen der Kosten für die Beseitigung Feuchtigkeitsschäden an den Lichtschächten (Ziffer 2) zu. Die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellte Feuchtigkeit stehe nach dem Ergebnis der Begutachtung in unmittelbaren Zusammenhang mit den Schäden, die die Klägerin bereits im Jahre 2002/2003 in diesen Bereich gerügt habe, was die Beklagte damals veranlasst habe, Arbeiten an den Lichtschächten vorzunehmen. Daher sei keine Verjährung eingetreten. Aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten habe die Verjährungsfrist im Jahr 2003 neu begonnen und habe mithin nicht vor 2008 ablaufen können. Hemmung sei durch das selbstständige Beweisverfahren im Jahr 2007 eingetreten. Für die Mangelbeseitigungskosten sei von dem Betrag auszugehen, den der Sachverständige angesetzt habe.
30Hinsichtlich der unter Ziffer 3 und Ziffer 6 gerügten Mängel habe die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Kellerhalses und der im hinteren Wandbereich des Heizungskeller aufgetretenen Feuchtigkeit. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der im Jahr 2000 aufgetretene Feuchtigkeitsschaden am hinteren Wandbereich des Heizungskeller durch die mangelhafte Ausführung des Kellerhalses verursacht worden sei und insoweit auch ursächlich für die im selbstständigen Beweisverfahren in diesem Bereich festgestellten Mängel sei. Gleichwohl habe kein Schadensersatz zugesprochen werden können, weil die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachvollziehbar dargelegt habe, in wie weit die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der Feuchtigkeit am Kellerhals und im hinteren Wandbereich des Heizungsaufstelleraums stünden. Der Schlussrechnung vom 3.9.2008 (GA 846) sei auch in Verbindung mit den handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin kein hinreichender Vortrag zu entnehmen. Schon die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass allein eine prozentuale Zuordnung der Kosten ohne weitere nachvollziehbare Erläuterungen nicht ausreiche. Darüber hinaus seien in der Schlussrechnung Positionen enthalten, die nicht auf die Kellerhalssanierung zurückgeführt werden könnten.
31Die weiteren Ansprüche der Klägerin seien verjährt, weil die Mängelpunkte Ziffer 1, 4, 5, 7-10 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügt worden seien. Auszugehen sei von einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Ein Organisationsverschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich. Für die Annahme eines solchen Organisationsverschuldens reiche allein die pauschale Behauptung der Klägerin, die Mangelhaftigkeit des kompletten Abdichtungssystems des Hauses ergebe, dass die Beklagte als Bauherrin ihrer Organisationsobliegenheit mangelhaft nachgekommen sei, nicht. Denn allein aus der Schwere eines Baumangels dürfe nicht auf die Obliegenheitsverletzung geschlossen werden.
32Nach der Durchführung der Beweisaufnahme stehe es auch fest, dass die Mängel Ziffer 1, 4, 5, 7-10 nicht in einem Zusammenhang mit den Mängeln stünden, die die Klägerin bereits in den Jahren 2000-2003 gerügt habe. Danach könne sich die Klägerin nicht auf die Symptomrechtsprechung berufen.
33Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts die Kosten für die Kellerhalssanierung mit den handschriftlichen Anmerkungen auf der Rechnung vom 03.09.2008 ausreichend dargelegt zu haben. Die Positionen 1-4, 6, 7,10 und 18 würden die direkte Sanierung des Kellerhalses betreffen, die Positionen 5, 8, 12-15, 20, 22, 23, 26 die Position 2a des Gutachtens F vom 30.10.2007. Sie habe zudem mit Schriftsatz vom 16.06.2008 für Trocknungskosten 3.887,62 EUR und 884,45 EUR geltend gemacht und für den Abbau und Aufbau von Schränken 1.011,50 EUR. Danach seien Kosten in Höhe von insgesamt 22.147,71 EUR hinsichtlich der unter Ziffer 3 und 6 gerügten Mängel angefallen.
34Die Klägerin vertritt zudem die Ansicht, das Landgericht habe die sog. Symptomtheorie unrichtig angewendet, weil es angenommen habe, „die Wirkung einer Mängelrüge“ beziehe nur auf den jeweils der Mangelerscheinung zugrunde liegenden Fehler. Die Beklagte sei auf ihre damaligen Rügen im Jahr 2000 und 2001 verpflichtet gewesen, sämtliche Ursachen zu hinterfragen. Sie, die Klägerin, müsse als Bestellerin die Mangelursache nicht benennen. Die Erwägung des Landgerichts, dass nicht mit Gewissheit habe festgestellt werden können, dass die im Jahre 2000/2001 im Kellerbereich auftretende Feuchtigkeit auf die mangelhafte Abdichtung bzw. mangelhaften Anschlüsse der rechten Giebelwand des Hauses im Bereich der Außentreppe zurückzuführen sei, sei danach unerheblich.
35Zudem seien die Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht verjährt. Sie habe erstinstanzlich umfangreich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Baustelle so gut wie nie beaufsichtigt worden sei. Das Gegenteil habe die Beklagte durch die Vorlage von schriftlichen Unterlagen nie bewiesen. Bereits die Art und auch der Umfang der Mängel seien ein Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation, weitere Darlegungen seien nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen F nicht richtig gewürdigt, auch habe es sich mit dem Gutachten des Sachverständigen W nicht befasst.
36Schließlich sei ein Neubeginn der Verjährung auch noch möglich, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Durch die im Jahr 2006 durchgeführten Arbeiten habe daher die Verjährung neu begonnen.
37Die Klägerin beantragt,
38unter Abänderung des am 25.1.2013 verkündeten Urteils des Landgerichtes Kleve der Klage insgesamt stattzugeben.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
42Die Streithelferin schliesst sich dem Antrag der Beklagten an.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
44II.
45Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
461.Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufungsbegründung ist es nicht möglich, einen abgrenzbaren Teil der insgesamt aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten den Mangelpunkten Ziffer 3 und 6 zuzuordnen, soweit das Landgericht diese Ansprüche dem Grunde nach bejaht hat.
47a)Zu den Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsbegründung, letzter Absatz (GA 994) ist vorab zu bemerken, dass die Klägerin hiermit lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Denn die von ihr angeführten „Vordersätze“ für die auf die Kellerhalssanierung entfallenden Arbeiten entsprechen genau den Prozentanteilen, die handschriftlich in die Rechnung vom 03.09.2008 (GA 846) eingetragen worden sind. So hat die Fa. K in der Rechnung unter Position 2 das Aufnehmen von 69,98 qm Pflaster abgerechnet. Hierzu hat die Klägerin in erster Instanz angegeben, dass hiervon 70 % auf die Kellertrockenlegung und 30 % auf Kellerhals-Sockelbereiche entfallen. 30 % von 69,98 qm entsprechen 21 qm. Entsprechend hat die Klägerin bei den weiteren Positionen umgerechnet, so dass ihr Vortrag in der Berufungsinstanz keine Ergänzung zu der prozentualen Aufteilung in erster Instanz darstellt.
48Zu dieser Aufteilung hat das Landgericht indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass sie ohne nähere Angaben nicht nachvollziehbar ist. Denn der Vortrag lässt keine Prüfung dahin zu, welche Baumaßnahmen mit welchem Kostenanteil welchem Mangel zuzuordnen sind. All dieser Angaben bedürfte es aber, um die Begründetheit des Anspruchs zu beurteilen. Daher ist der erst in zweiter Instanz benannte Zeuge K nicht zu hören. Diesem Beweisantritt wäre allerdings ohnehin nicht nachzugehen, da der Zeuge bereits in erster Instanz hätte benannt werden können und müssen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
49b)Nicht schlüssig ist auch der Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 4, letzter Absatz, GA 995), die Positionen 1-4, 6, 7, 10 und 18 und die Positionen 5, 8, 12-15, 20, 22, 23, 26 der Rechnung vom 03.09.2008 seien der Sanierung des Kellerhalses zuzuordnen.
50Dies kann schon rechnerisch nicht nachvollzogen werden. So beläuft sich die Summe der Positionen 1-4, 6, 7, 10 und 18 auf 25.187,44 EUR, die Summe der Positionen 5, 8, 12-15, 20, 22, 23 und 26 auf 3.602,63 EUR. Wie die Klägerin danach auf die von ihr in der Aufstellung angesetzten Beträge in Höhe von 3.873,45 EUR und 12.490,69 EUR schließt, ist nicht ersichtlich, zumal der von ihr angesetzte Betrag in Höhe von 12.490,69 EUR der Höhe nach dem Betrag entspricht, der gemäß den handschriftlichen Ergänzungen der Rechnung vom 03.09.2008 der Kellerhalssanierung zuzuordnen ist.
51Auch in der Sache ist es nicht nachvollziehbar, dass die vorgenannten Positionen der Sanierung des Kellerhalses zuzuordnen sind. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie die Baumängel (mit Ausnahme des Parketts und der darunter befindlichen Bodenplatte) vollständig hat beseitigen lassen, wobei sie von zahlreichen Abdichtungsmängeln ausgegangen ist. Danach ist es völlig unplausibel, wenn sie nunmehr die Arbeiten der Fa. K nahezu vollständig dem kleinen Teilbereich zuordnet, wegen dessen das Landgericht eine Haftung dem Grunde nach angenommen hat.
52Eine solche Zuordnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Angebots der Fa. K vom 14.11.2007 (Anlage K 10, GA 125) möglich. Die Ansicht der Klägerin, die Positionen 1-4, 6, 7, 10 und 18 seien bereits in diesem Angebot enthalten, kann nicht nachvollzogen werden. Das Angebot bezieht sich auf die Abdichtung der „Außenwand Kellertreppe“, mithin nicht nur auf den Teilbereich, für den das Landgericht dem Grunde nach einen Anspruch auf den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten bejaht.
53c)Auch der Vortrag zu den Trocknungskosten führt nicht zur (teilweise) schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs. Denn die Trockungskosten kann die Klägerin – ausgehend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts – nur insoweit ersetzt verlangen, als sie durch Feuchtigkeit wegen des Mangels Ziffer 6 veranlasst wurden. Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Kellerräume aber auch wegen anderer Mängel feucht. Da insoweit aber die Ansprüche verjährt sind, bedarf es einer Zuordnung, inwieweit die Trockungskosten auf den unverjährten Mangel zurückzuführen sind. Hierzu gibt der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
54d)Dies gilt entsprechend für die Kosten des Ab- und Aufbaus von Schränken. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass diese Kosten gerade auf den vom Landgericht als unverjährt angenommenen Mangel zurückgehen.
552.Der Berufungsangriff der Klägerin, mit dem sie die Anwendung der Symptomtheorie durch das Landgericht rügt, hat keinen Erfolg.
56Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung für die Mängel Ziffer 1, 4, 5, 7-10 einen Neubeginn der Verjährung durch die von der Beklagten durchgeführten Nachbesserungsarbeiten abgelehnt, weil nicht auszuschließen sei, dass sich diese Nachbesserungsarbeiten auf eine andere Mangelursache bezogen hätten. Es hat es als ausgeschlossen bzw. als nicht bewiesen angesehen, dass die damals hervorgetretenen Mangelsymptome, die zu den Nachbesserungsarbeiten führten, auf den Mangelursachen beruhten, für deren Beseitigung die Klägerin nunmehr Ansprüche geltend macht.
57Die Ansicht des Landgerichts - dessen tatsächliche Feststellungen die Klägerin nicht angreift - ist richtig. Zutreffend ist zwar, dass die sog. Symptomtheorie - wonach der Besteller nicht die Mangelursache, sondern nur die Mangelerscheinung bezeichnen muss - auch bei einem zum Neubeginn der Verjährung führenden Anerkenntnis Anwendung findet (BGH, Urt. v. 18.01.1990 - VII ZR 260/88, NJW 1990, 1472). Dies führt aber lediglich dazu, dass sich die Wirkung des Anerkenntnisses auf den der Mangelerscheinung zugrunde liegenden Fehler bezieht (Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil Rz. 75). Eine Nachbesserung, die der Unternehmer angesichts einer vom Besteller gerügten Mangelerscheinung durchführt, führt daher zum Neubeginn der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs, der aus der Mangelursache resultiert, die für die gerügte Mangelerscheinung ursächlich ist.
58Keinen Anhaltspunkt bietet die Rechtsprechung zur Symptomtheorie demgegenüber für die Folgerung der Klägerin, dass der Neubeginn der Verjährung für eine Mangelursache auch für eine andere Mangelursache wirke. Die von ihr zitierten Entscheidungen bringen lediglich zum Ausdruck, dass es ausreicht, wenn der Besteller das Mangelsymptom bezeichnet und es daher unschädlich ist - zum Beispiel den Verzugseintritt nicht hindert -, wenn der Besteller über die Ursache eines Mangelsymptoms irrt. Damit nicht zu vergleichen ist der Fall, dass nach der Rüge und Nachbesserung bezüglich eines Mangelsymptoms später ein weiteres Mangelsymptom auftritt, das aber eine andere Ursache hat.
59Nicht zutreffend ist auch die Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe eine Pflicht zur Aufklärung der Mängel verletzt. Eine eigenständige Pflicht zur Aufklärung von Mängeln trifft den Unternehmer und auch den Bauträger nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine solche eigenständige Pflicht zur Aufklärung von Mängeln für den Architekten angenommen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Architekt als Sachwalter des Bauherrn tätig wird, besonderes Vertrauen genießt und es auch zu seinem Pflichtenkreis gehört, Ursachen von Mängeln aufzuklären (BGH, Urt. v. 27.09.2001 - VII ZR 320/00, NJW 2002, 288). Diese Voraussetzungen treffen auf den Bauträger nicht zu, er ist nicht Sachwalter des Bauherrn, sondern tritt diesem als Vertragspartner mit eigenen, teils gegensätzlichen Interessen gegenüber (LG Siegen, Urt. v. 12.05.2005 - 5 O 273/04, NZBau 2005, 703; Koeble, in: Kniffka/Koeble, a. a. O., 12. Teil Rz. 511).
603.Zu Recht ist das Landgericht von der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (anwendbar gemäß Art. 229 § 6 EGBGB) ausgegangen und hat nicht gemäß § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist zur Anwendung gebracht, die im Falle der Arglist des Unternehmers eingreift.
61Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Unternehmer so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist (BGH, Urt. v. 12.03.1992 – VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318; Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 43/03, BauR 2005, 550; BGH Urt. v. 11.10.2007 – VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32 = BauR 2008, 60; BGH Urt. v. 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 = BauR 2009, 515). Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. Anknüpfungspunkt für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften ist die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und keine Fehler aufweist. Die aufgezeigte Gleichsetzung der Haftung wegen der Verletzung von Organisationspflichten mit der Arglisthaftung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn dem Unternehmer vorgeworfen werden kann, er habe eine Überwachung der ausgeführten Arbeiten nicht vorgenommen, um die Arglisthaftung wissentlich zu vermeiden oder er habe jedenfalls die Augen davor verschlossen, dass er durch seine Organisation keinen Repräsentanten hat, dessen Wissen er sich zurechnen lassen muss (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – VII ZR 77/08, BauR 2010, 1959).
62Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller, der sich unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Anschein berufen kann. Entgegen einer früher verbreiteten Auffassung begründet allerdings allein die Schwere eines Mangels für sich genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit. Denn auch Fehleinschätzungen von technischen Notwendigkeiten führen oft zu schwersten Mängeln, ohne dass damit eine Organisationspflichtverletzung verbunden ist (vgl. Joussen, in: Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Teil 7 Rz. 1582). Gleichwohl kann aber nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Häufigkeit von Baumängeln, ein Anschein für eine Organisationspflichtverletzung sprechen, der vom Unternehmer widerlegt werden muss (vgl. Schulze-Hagen, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, § 634a Rz. 67 ff.).
63Einen solchen Anschein hat das Landgericht zutreffend verneint. Soweit die Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 16.06.2008 (GA 172) vorgetragen hat, sie und ihr Lebensgefährte hätten bei ihren Besuchen auf der Baustelle Herrn L nie und Herrn H nur selten angetroffen, kann hierauf auf ein Anschein nicht gestützt werden. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht hervor, an welchen Tagen zu welchen Zeiten während der Ausführung welcher Arbeiten sie die Baustelle besucht hat. Nur danach könnte aber beurteilt werden, ob die Organisation der Bauüberwachung durch die Beklagte unzureichend war, etwa weil wichtige Gewerke überhaupt nicht überwacht wurden. Auch wenn die von dem Sachverständigen F beschriebenen Mängel unterstellt werden, so lassen sie nicht ohne weiteres auf eine mangelhafte Organisation seitens der Beklagten schließen. Es ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, dass die gerügten Mängel im wesentlichen auf Ausführungsfehlern beruhen, die im Rahmen einer Bauüberwachung abgestellt hätten werden müssen. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass die Mängel auf einer fehlerhaften Planung und/oder Fehleinschätzungen des bei der Beklagten beschäftigten Architekten Lamers beruhen und somit die festgestellten Mängel nicht auf eine ungenügende Organisation der Beklagten schließen lassen. So hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2008 (GA 306 ff.) zu dem zweiten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen F Stellung genommen und hat zu zahlreichen Mängelpunkten eine abweichende Auffassung zu den technischen Anforderungen und zur sachgerechten Ausführung der Werkleistung vertreten. Ebenso hat die Streithelferin den vom Sachverständigen angenommenen Anforderungen an die Überlappung bei den Flachdachanschlüssen widersprochen. Danach ist aber der Schluss auf eine mangelhafte Überwachung nicht gerechtfertigt, als Ursache der Mängel kommt ebenso gut in Betracht, dass die Beklagte die Abdichtung falsch geplant hatte und/oder dass der Architekt L Baumängel nicht als solche erkannte. So zieht auch der von der Klägerin mit einer Stellungnahme beauftragte Architekt W das Fazit, „das geplante und ausgeführte Abdichtungssystem“ sei „in seiner Gesamtheit von Anfang an“ nicht funktionstüchtig und nicht gebrauchstauglich gewesen. Dies umfasst die Möglichkeit, dass die Abdichtung insgesamt falsch geplant war. Wenn es sich aber so verhielt, dann gehen die Mängel nicht auf eine unzureichende Beaufsichtigung des Herstellungsprozesses zurück, so dass die Grundsätze des Organisationsverschuldens nicht anwendbar sind.
64Aus dem vorgenannten Grund ergibt sich auch aus den im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen F kein Anschein für eine Organisationspflichtverletzung. Bei seiner Würdigung, ein Bauleiter hätte die Mängel abstellen müssen, unterstellt er eine zutreffende Planung und eine zutreffende Würdigung von Ausführungsmängeln durch den Bauleiter. Hiervon ist aber nicht ohne weiteres auszugehen und dies wird durch die Mängel auch nicht ohne weiteres belegt.
65Hinzu kommt folgendes: Die verlängerte Haftung eines Unternehmers wegen Organisationspflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2006 – 23 U 76/06, BauR 2007, 157). Dies kann nicht ohne weiteres für jeden Mangel angenommen werden. Soweit die Mängel auf Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen beruhen, wären sie nicht aufgedeckt worden. Ebenso ist nicht gesichert, dass alle von dem Sachverständigen F festgestellten handwerklichen Mängel aufgedeckt worden wären. So ist denkbar, dass kleinere Mängel bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten auch im Rahmen ordnungsgemäßer Organisation der Überwachung des Herstellungsprozesses nicht aufgedeckt worden wären oder dass Mängel wegen Fortschreitens der Bauarbeiten verdeckt worden wären. Selbst wenn man also einen Anschein für eine Organisationspflichtverletzung annehmen wollte, so würde die damit verbundene Verlängerung der Gewährleistungsfrist doch nur einen Teil der Gewährleistungsansprüche betreffen. Der Vortrag der Klägerin zu den Kosten der Mangelbeseitigung differenziert aber nicht nach den verschiedenen Mängeln, so dass nicht verjährten Ansprüchen kein Anteil der Mängelbeseitigungskosten zugeordnet werden könnte. Danach ist aber der Berufung der Klägerin auf ein Organisationsverschulden von vornherein nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
664.Ein Neubeginn der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzuerkennen. Nur eine Verjährung, die (noch) läuft, kann erneut beginnen (BGH, Urt. v. 21.11.1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516; Urt. v. 27.06.1990 – IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107; Urt. v. 09.10.1986 – I ZR 158/84, WM 1987, 298; OLG Celle, Urt. v. 07.05.2009 – 5 U 163/08, BauR 2010, 106; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 212 Rz. 1; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB [2009], § 212 Rz. 32).
67Die von der Klägerin angeführte Auffassung Feldmanns (IBR 2009, 251) übersieht, dass § 212 BGB nicht nur den Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis regelt, sondern auch den Neubeginn durch Vollstreckungshandlung. Es kann aber schwerlich im Belieben des Gläubigers stehen, durch Vollstreckungshandlungen nach Eintritt der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist zu bewirken (vgl. Weyer, Anmerkung zu IBR 2009, 251). Auch sollte es nach Begründung des Entwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drucks. 14/6040, Seite 120 re. Sp.) bei dem bisherigen Rechtszustand verbleiben.
68III.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Die Revision war nicht zuzulassen. Grundsätzliche Fragen standen nicht zur Entscheidung an.
71Streitwert für die Berufung: bis 125.000,00 EUR.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - I-23 U 27/13
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - I-23 U 27/13
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - I-23 U 27/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit F. B. dessen durch einen Unfall beschädigten Pkw zu reparieren, behindertengerecht auszustatten und zu lackieren. Bestimmte Reparaturarbeiten, u.a. das Richten der Fahrzeugkarosserie, übertrug der Kläger durch entgeltlichen Ver-
trag der Beklagten, die ihrerseits die Autohaus Ba. GmbH beauftragte. Im Rahmen eines von F. B. angestrengten Beweissicherungsverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige u.a. fest, daß trotz der von dem Autohaus durchgeführten Reparaturarbeiten die Rahmenlängsträger einen starken Knick aufwiesen.
Der Kläger, der das Fahrzeug von der Beklagten im April 1998 zurückerhalten hatte, wurde wegen mangelhafter Ausführung der durch das Autohaus vorgenommenen Reparatur zur Zahlung von 5.945,81 € an F. B. verurteilt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt der Kläger mit seiner am 4. Juli 2002 beim Landgericht eingereichten und am 11. Juli 2002 zugestellten Klage nunmehr von der Beklagten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen.
Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren mit der Revision weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers davon ausgegangen, daß die Beklagte die behaupteten Mängel des Werks, das
sie dem Kläger schuldete, nicht erkannt hat. Es hat deshalb den nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zu verlängerter Verjährungsfrist führenden Ausnahmetatbestand eines arglistigen Verschweigens eines Werkmangels durch den Unternehmer für nicht gegeben erachtet. Daran - so führt das Berufungsgericht weiter aus - ändere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nichts, wonach bei Verlagerung der Herstellung des Werks auf einen Subunternehmer der Werkunternehmer wie ein arglistig Handelnder zu behandeln sein könne, wenn es ihm bei richtiger Organisation möglich gewesen wäre, den Mangel zu entdecken. Denn diese Rechtsprechung sei bei arbeitsteiliger Herstellung eines Bauwerks sachgerecht, weil insoweit besondere und gesteigerte Überwachungs- und Prüfungspflichten bestünden. Im Streitfall, in dem der Subunternehmer nur mit einer einzelnen Aufgabe betraut worden sei, sei das Bestehen einer solchen gesteigerten Prüfungsund Überwachungspflicht jedoch nicht zu erkennen.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, und nach Treu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen, ihn aber gleichwohl nicht offenbart (BGHZ 62, 63, 66). Ist ein Werkmangel betroffen, setzt das an sich Kenntnis vom Mangel voraus (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rdn. 32 m.w.N.). Diese Kenntnis muß allerdings nicht der Unternehmer selbst haben. Da er gemäß § 278 BGB für Verhalten von Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, reicht es aus, wenn die Kenntnis vom Mangel bei einer der Personen vorhanden ist, derer sich der Unternehmer im Hinblick auf seine Offenbarungspflicht bedient (BGHZ aaO). Das sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung , die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen Hilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Be-
steller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie Personen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45).
a) Würde man einschränkungslos auf das Erfordernis der Kenntnis des Unternehmers oder besagter Hilfspersonen abstellen, könnte der Unternehmer sich freilich der verlängerten Haftung entziehen, indem er die Herstellung des Werks durch Dritte erledigen läßt, ohne deren Arbeitsleistung und deren Ergebnis entweder selbst zu überprüfen oder sich hierzu eines anderen zu bedienen, und indem er auch bei der Ablieferung des Werks niemand hinzuzieht. Überträgt der Unternehmer - wie hier die Beklagte - die Werkleistung einem Subunternehmer zur eigenverantwortlichen Ausführung, wäre diese Möglichkeit eröffnet, wenn der Subunternehmer sich entsprechend verhielte. Der Zeitraum, über den eine Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels des von ihm geschuldeten Werks in Betracht kommt, wäre also davon abhängig, ob der Unternehmer das Werk als Alleinunternehmer herstellt oder arbeitsteilig herstellen läßt und wie die arbeitsteilige Herstellung unternehmerseits organisiert ist. Das ist nicht in Einklang zu bringen mit der sonstigen Regelung der Mangelhaftung beim Werkvertrag. Denn danach kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der sich zur Herstellung eines Werks verpflichtet, dieses auch selbst herstellt oder unter Hinzuziehung Dritter herstellen läßt. Eine Verlagerung der Herstellung ändert insbesondere nichts daran, daß dem Besteller gegenüber allein der Unternehmer für die fehlerfreie Herstellung des Werks zu sorgen hat. Bei arbeitsteiliger Herstellung tritt deshalb zu der Hauptpflicht aus dem Werkvertrag die Pflicht hinzu, diesen Herstellungsprozeß angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme zu überprüfen. Mit diesem Pflichtenkatalog würde der Unternehmer sich in Widerspruch setzen, wenn er aus der arbeitsteiligen Herstellung und deren
Organisation die oben erörterten Vorteile ziehen könnte. Es ist deshalb eine von der Intention des Gesetzes her gebotene Auslegung des § 638 Abs. 1 BGB a.F., den Unternehmer, der tatsächlich keine positive Kenntnis vom Mangel seines Werks hat, wie eine Person zu behandeln, die diese Kenntnis besitzt, wenn er die organisatorischen Voraussetzungen nicht geschaffen hat, daß von ihm oder einem der oben genannten Erfüllungsgehilfen sachgerecht beurteilt werden kann, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist, und bei entsprechender Organisation der Mangel von ihm oder einer dieser besagten Personen entdeckt worden wäre.
b) Diese Konsequenz ist vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12. März 1992 (BGHZ 117, 318), auf die sich der Kläger gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gestützt und deren Heranziehung das Berufungsgericht auch erwogen hat, zwar in einem Fall herausgearbeitet worden, in dem der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig hatte herstellen lassen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat diese Rechtsprechung Berechtigung jedoch nicht nur bei Verträgen aus diesem Bereich. Es geht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht um eine gesteigerte Prüfungs- und Überwachungspflicht, wie sie bei arbeitsteiliger Herstellung gerade das Baurecht kennzeichnet, sondern darum, es nicht unternehmerischer Gestaltung zu überlassen, innerhalb welcher der im Gesetz genannten Fristen der Besteller wegen etwaiger Mängel des Werks Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, ohne sich der Verjährungseinrede auszusetzen. Eine derartige Gestaltung kommt unabhängig vom Gegenstand des Werkvertrags in Betracht. Die erörterte Auslegung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. muß daher bei allen Werkverträgen die Anwendung dieser Vorschrift bestimmen.
c) Erst bei der Anwendung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. nach Maßgabe der erörterten Auslegung können sich Unterschiede ergeben. Denn die Frage
nach der richtigen Organisation beim Unternehmer kann unterschiedlich zu beantworten sein, je nach dem welches Werk hergestellt werden sollte. Insoweit ist eine fallbezogene Prüfung notwendig. So wird der Unternehmer, der ein schwierig herzustellendes Werk abzuliefern hat, für andere Maßnahmen der Überwachung und Prüfung zu sorgen haben als der Unternehmer, der ein einfaches Produkt, dieses aber massenweise herzustellen hat. Angesichts der Bindung der Vertragsparteien an Treu und Glauben ist Maßstab für die insoweit anzustellende fallbezogene Prüfung, welche organisatorischen Vorkehrungen von einem sich seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Werks in mangelfreiem Zustand bewußten und hierauf bedachten Unternehmer unter den Umständen des konkreten Falls erwartet werden können und ihm zuzumuten sind, um, obwohl er das Werk nicht allein hergestellt hat, beurteilen zu können, ob es bei Ablieferung mangelfrei ist. Das ist eine Frage der Abwägung; sie läßt sich deshalb im Streitfall nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts beantworten, die Beklagte habe keine komplette Fahrzeugvermessung geschuldet. Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben.
3. Entgegen der Meinung der Revision kann der Senat nicht zugunsten des Klägers in der Sache durchentscheiden. Eine Verurteilung der Beklagten kommt - wie ausgeführt - nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Die Beklagte muß die zu erwartende und zumutbare Organisation des Herstellungsprozesses und der Überprüfung unterlassen haben. Es muß ferner davon ausgegangen werden können, daß die Mängel, deretwegen der Kläger Gewährleistung begehrt, bei richtiger Organisation von der Beklagten oder einer der insoweit als deren Erfüllungsgehilfen in Betracht kommenden Person entdeckt worden wären. Für beide Voraussetzungen ist der Kläger darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig, weil er sich darauf beruft, daß die im Gesetz geregelte Ausnahme von der normalen gesetzlichen Verjährungsfrist eingreift ("sofern nicht …"). Gegebenenfalls streiten für den Kläger jedoch dargelegte
oder unstreitige Indizien. So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß aus einem gravierenden Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder aus einem besonders auffälligen Mangel an weniger wichtigen Bauteilen der Schluß auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung gerechtfertigt sein kann (BGHZ 117, 318, 322). Für die weitere Voraussetzung voraussichtlicher Kenntniserlangung auf seiten des Unternehmers gilt insoweit nichts anderes.
Hinsichtlich der danach sich auch im Streitfall stellenden Fragen fehlen bislang jedoch ausreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht mußte sich von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen nicht damit befassen , was sich im Hinblick auf die beiden genannten Voraussetzungen aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers ergibt; in dem angefochtenen Urteil fehlen deshalb insoweit auch jegliche Feststellungen. Das Landgericht hat zwar angenommen, die Beklagte sei der Pflicht zur Überprüfung
der Arbeiten ihres Subunternehmers nicht nachgekommen, hat aber nicht ausgeführt , aufgrund welcher festgestellten Tatsachen es zu dieser Annahme gekommen ist. Mangels tatrichterlicher Aufklärung entscheidungserheblicher Fragen muß der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 597.210,37 € nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung.
- 2
- Die Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben Schulzentrum B. aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung des Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot bei. Dieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten Dreiecksbindern eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems "G." vor. Hierfür erteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG gefertigt, die über eine Zulassung des von ihr entwickelten Systems verfügte. Die Herstellung der Nagelplattenbinder wurde von der Beklagten der H. KG überlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten über die entsprechende Lizenz verfügte.
- 3
- Nach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983 die Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der H. KG.
- 4
- Am 25. August 2000 stürzte das Dach der Halle ein. Ursache hierfür war die unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen Auflagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T. AG vorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert wurde und die statische Konstruktion versagte.
- 5
- Die Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen.
- 6
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 8
- Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
- 9
- Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften Nagelplattenbinder und damit für den durch den Dacheinsturz entstandenen Schaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten, nicht gelungen. Jedoch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten Binder auf Übereinstimmung mit der von der T. AG gelieferten Statik nicht stattgefunden. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278 BGB als auch für eigenes Organisationsverschulden , denn sie sei verpflichtet gewesen, die Überwachung und Kontrolle der Herstellung der Binder entweder selbst durchzuführen oder bei mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchführen zu lassen.
II.
- 10
- Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als Substitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für Auswahlverschulden hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 12
- Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG übernomme- nen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
- 13
- 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein.
- 14
- a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47 = NZBau 2007, 96).
- 15
- b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende Endkontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese Organisationspflichtverletzung ihres Nachunternehmers gemäß § 278 BGB einzustehen habe.
- 16
- aa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Anknüpfungspunkt für die dreißigjährige Verjäh- rung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.). Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können , ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und keine Fehler aufweist.
- 17
- bb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht offenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den Unternehmer nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist verhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen Haftungsgrund mit dreißigjähriger Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich der Verjährung bei Arglist.
- 18
- Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig nicht des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen Organisationspflichten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgemäße Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer ist regelmäßig allein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse durchgeführt.
- 19
- c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisationspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch organisatorisch sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische Mängel überprüft wird.
- 20
- aa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung des Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch die arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll.
- 21
- Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunternehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255). Zudem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurechnung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als hätte der Unternehmer selbst arglistig einen Mangel verschwiegen.
- 22
- bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den Herstellungspro- zess durch den Nachunternehmer zu überwachen. Grundsätzlich kann die dreißigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Möglichkeit , den Herstellungsprozess außerhalb der Baustelle zu überwachen oder sonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer genügt seinen Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
- 23
- cc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers gelangt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen Haftung wegen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stellen. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ordnungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nachunternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des Herstellungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzunehmen , insbesondere nicht, wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt.
- 24
- d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige Verjährung wegen Organisationsmängeln rechtsfehlerhaft angenommen.
- 25
- Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die H. KG sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die H. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Herstellung der Binder.
- 26
- Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen, dass die Übereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr selbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die Organisation des Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit der Herstellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkunde nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine eigene Lizenz benötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der Lage gewesen wäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine erneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten Binder zu organisieren.
- 27
- Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozesses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter eingesetzt hatte.
III.
- 28
- Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 29
- Die Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte hafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Nachunternehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist des Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht , die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer zugerechnet wird, bisher keine Feststellungen getroffen. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 4 U 113/05 -
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.