Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR213.16.0
bei uns veröffentlicht am22.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Merzig, 24 C 1358/11, 17.12.2015
Landgericht Saarbrücken, 5 S 6/16, 31.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 213/16 Verkündet am:
22. November 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des OnlineZahlungsdienstes
PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn
der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos
gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien
Verfügung erhält.
Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten
Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind,
unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen
Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit
Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine
Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.
ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR213.16.0
BGB §§ 133 C, 157 Ga
a) Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).
b) Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.
BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16 - LG Saarbrücken AG Merzig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt einen Online-Handel für Bauartikel. Am 9. Juli 2011 bestellte der Beklagte über deren Internetseite eine von der Streithelferin hergestellte Metallbandsäge zum Preis von 486,79 €.
2
Der Beklagte zahlte den Kaufpreis über den auf der Internet-Seite der Klägerin angebotenen Online-Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (Europe ) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieben wird. Für ihre jeweilige Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Partei- en die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsbedingungen sowie der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie und der PayPalVerkäuferschutzrichtlinie. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem: "1. Allgemeines Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4. […] 2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten. […] Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. […] 3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: […] 3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Zahlung auf der PayPal-Webseite eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. […] Falls eine Klärung nicht erreicht wird, stellt der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPalKäuferschutz. […] 4. Welche Fälle sind abgesichert? Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen: […] 4.2 Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab. […] PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen. […] 5. Pflichten des Käufers […] 5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht , muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden Zustellbeleg vorlegen. PayPal behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPalKäuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab. 6.2 Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. […] 6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer , Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. […]"
3
Am 11. Juli 2011 wurde der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die dem Beklagten am 12. Juli 2011 gelieferte Metallbandsäge entsprach allerdings nicht den Lichtbildern auf der Internetseite der Klägerin.
4
Der Beklagte beantragte deshalb - nachdem die Klägerin eine von ihm für "Zusammenbau-, Einpass- und Einstellarbeiten und Auswinkeln der Maschine" geforderte Zahlung in Höhe von 180 € abgelehnt hatte - Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal übersandte der Beklagte PayPal ein in seinem Auftrag erstelltes Privatgutachten, nach welchem die streitgegenständliche Maschine - was die Klägerin und die Streithelferin bestreiten - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Die weitere Aufforderung von PayPal, die Metallbandsäge zu entsorgen oder zu vernichten, weil ein Rückversand "gesetzeswidrig" sei, bestätigte der Beklagte am 6. September 2011.
5
Am Folgetag teilte ihm PayPal mit, der Käuferschutzantrag sei zu seinen Gunsten entschieden worden, und schrieb den Kaufpreis in Höhe von 486,79 € seinem PayPal-Konto wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPalKonto der Klägerin belastet.
6
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 486,79 € nebst Zinsen gerichtete Klage sowie die auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 235,74 € gerichtete Widerklagedes Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (LG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 504) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) sei aufgrund der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrags auf dem PayPal-Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.
10
Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269) nicht entgegen, nach welchem beim SEPA-BasisLastschriftverfahren die durch Gutschrift eingetretene Erfüllungswirkung rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle, wenn es infolge eines Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens, bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen.
11
Beim PayPal-Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers eingetretenen Leistungserfolg nicht einseitig durch Widerruf zunichte machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren durch PayPal an den Käufer unabhängig davon erfolgen solle, ob PayPal den Erstattungsbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 Satz 3 der Käuferschutzrichtlinie). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes werde deutlich, dass PayPal den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspreche.
Weiterhin sei die Entscheidung von PayPal über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal ausgeschlossen (Ziff. 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). Die Exklusivität des Käuferschutzes werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers unberührt blieben und PayPal lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheide.
12
Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von PayPal veranlasst worden. Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtlinie ) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, nicht der Rechtsbeziehung der Kaufvertragsparteien.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist - wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat - der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) dadurch erloschen, dass der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem PayPal-Konto der Klägerin vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend vereinbart (§ 311 Abs. 1 BGB), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käuferschutz in entsprechender Höhe rückbelastet wird.
14
1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen PayPal-Konto erloschen ist.
15
a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungsdienstleister PayPal betriebenen gleichnamigen Bezahlsystems zu entrichten. Dabei schreibt PayPal dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.
16
b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der Kaufpreisanspruch, wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen mit Recht zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.
17
aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244-248 Rn. B 100) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl., § 364 Rn. 10; Pfeiffer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht wird (vgl. Knops/Wahlers, BKR 2013, 240, 243, ohne Begründung).
18
bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des Kaufpreisanspruchs - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06, Slg. 2008 I-1923 Rn. 23 - 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG; siehe auch Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 10 f.; MünchKommBGB/Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem PayPal (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Omlor, aaO; Erman/BuckHeeb , aaO, § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, aaO; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK-BGB/Kerwer, 8. Aufl., § 362 BGB Rn. 48; Martens, JuS 2014, 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem ebenso Knops/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein virtuelles Konto veranlasst werden: NK-BGB/Avenarius, 3. Aufl., § 362 Rn. 19 und MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 18).
19
cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derartigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu (Pfeiffer in Prütting /Wegen/Weinreich, aaO). Diese Ansicht verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels PayPal geleisteten Zahlung nicht zum Pflichtenkreis des Zahlers gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto, die (innerhalb des Bezahlsystems PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zahlungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO).
20
dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.6 der PayPalKäuferschutzrichtlinie innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch PayPal ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelastungsmöglichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Schwebephase eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten- oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 24).
21
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erfüllungswirkung nicht rückwirkend entfallen ist, indem PayPal den Kaufpreis aufgrund des Antrags des Beklagten auf PayPal-Käuferschutz zurückgebucht und seinem PayPal-Konto wieder gutgeschrieben hat. Soweit die Revision demgegenüber meint, durch die Rückbuchung sei eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten, die die Erfüllungswirkung entfallen lasse (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB), trifft dies nicht zu.
22
a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO). Ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes - stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26; MünchKommBGB /Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, WM 2014, 97 f.; jeweils mwN), sondern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 13; vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 25).
23
b) Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das SEPABasis -Lastschriftverfahren angenommen, eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung , die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mit- tels Lastschrift eine "andere Leistung" als die originär geschuldete (Bar-) Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 BGB), könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 BGB) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO).
24
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbuchung des Kaufpreises durch PayPal aufgrund eines Antrags auf PayPalKäuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger /Omlor, aaO; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der Besonderheit des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler innerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO).
25
Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz gründet sich vielmehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis eingeräumt , eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.2 Abs. 4, 5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgeblichen Fassung).
26
Soweit PayPal in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Verkäufers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die PayPalKäuferschutzrichtlinie , die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob PayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.
27
3. Dennoch steht der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede , den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
28
a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann (BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; MünchKommBGB /Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; Jungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck-Heeb, aaO, Vor § 362 Rn. 2; Jauernig/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch MünchKomm/Fetzer, aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautono- mie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt.
29
b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN).
30
Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay-AGB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen , namentlich der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, entsprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.
31
aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten.
32
Nach Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie "berührt" diese "die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht". Vielmehr entscheidet PayPal nach Satz 3 derselben Bestimmung "lediglich" über den Antrag auf PayPalKäuferschutz. Mit Rücksicht darauf besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung unter den Voraussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 BGB Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine Vorleistung nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährleistungsrechte zu verfolgen.
33
Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht , dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der Durchführung des ohnehin nur eine Partei - den Käufer - begünstigenden Käuferschutzverfahrens die andere Partei - den Verkäufer - über die eigentlichen Mechanismen dieses Verfahrens hinaus durch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden Käuferschutzrichtlinie ausdrücklich hervor, dass PayPal ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet.
34
bb) Die Annahme einer (stillschweigend vereinbarten) Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung berechtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil PayPal im Fall eines Käuferschutzantrages nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermöglichenden Regelungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall - wie auch vorliegend - für die Vertragsparteien nur begrenzt nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar ist.
35
Wenn - wie vorliegend - der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers "erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht" (Ziff. 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) entscheidet PayPal "von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht" (Ziff. 4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im vorliegenden Fall nach Aufforderung von PayPal, binnen zehn Tagen das Ausmaß des Schadens begutachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang PayPal dieses seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und - entsprechend den in Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie genannten Fällen - etwa von einem "völlig anderen Artikel", einem "erheblich abweichendem Zustand", "fehlender Verwendbarkeit", einer "Raubkopie" oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unbenannten Fall ausgegangen ist, erschließt sich nicht, zumal PayPal sich auf die Mitteilung beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der Käuferschutzantrag zugunsten des Beklagten entschieden worden.
36
Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers weitgehend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch vorliegend ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob die Klägerin zum Vorbringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder ihr das Privatgutachten vor der Entscheidung über den Käuferschutzantrag überhaupt zugänglich gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die Vorschriften der PayPalKäuferschutzrichtlinie vor, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften.
37
Ein derart vereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerechtfertigt , als er sich auf die Gewährung von PayPal-Käuferschutz beschränkt. Auch dem Verkäufer soll offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz die staatlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entspricht auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie getroffenen Aussage , wonach PayPal "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" entscheidet.
38
cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines PayPalKontos wieder auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen, wird der PayPalKäuferschutz auch nicht obsolet.
39
Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines PayPal-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, von beträchtlichem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz - hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen , ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
40
dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen". Angesichts der dem PayPal-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPalKäuferschutz weiterzuverfolgen.
41
ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen.
42
Dies wird auch anhand von Ziffer 4.2 Abs. 4 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung von PayPal über die Gewährung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich , denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.

III.

43
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrechte (§ 437 BGB) berufen kann.
44
Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllungsverlangen , welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, - etwa wegen Unbehebbarkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund - entbehrlich war.
45
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ("Abtretung des Rückzahlungsanspruchs"), wonach der Käufer "mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrags an PayPal" abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind - nach dem in- soweit maßgeblichen Gesamtinhalt der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - nicht von der vorgenannten Klausel erfasst.
46
Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Widerspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtretung an PayPal einerseits auf "alle Ansprüche" des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die Abtretung hingegen einzig auf einen sogenannten "Rückzahlungsanspruch" beschränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der Kaufpreis dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist.
47
Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr Aussagegehalt anhand des gesamten Inhalts der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier insbesondere Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu berücksichtigen , der ausdrücklich bestimmt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers - und damit auch etwaige Mängelgewährleistungsrechte - unberührt bleiben. Zudem will PayPal nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" entscheiden, beabsichtigt also - nach der insoweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteilig- ten Verkehrskreise - erkennbar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer über etwaige Mängelgewährleistungsrechte. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Merzig, Entscheidung vom 17.12.2015 - 24 C 1358/11 (07) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.08.2016 - 5 S 6/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16 zitiert 18 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten


Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang


(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn1.bei der Autorisierung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 159 Rückbeziehung


Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2012 - VIII ZR 34/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 34/11 Verkündet am: 22. Februar 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - VIII ZR 233/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 233/15 Verkündet am: 26. April 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - VIII ZR 59/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 59/16 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 222/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 222/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2016 - VIII ZR 100/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/15 Verkündet am: 24. August 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 234/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 3 4 / 1 4 Verkündet am: 21. April 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR133/14 Verkündet am: 5. März 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 311 Abs. 1, § 32
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bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2475 unter II 2 a aa). Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29).
12
a) Durch die Nutzung der von eBay zur Verfügung gestellten Option "Sofort -Kaufen" hat der Beklagte das E-Bike zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis zum Verkauf angeboten. Auch in diesem Fall richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Be- stimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, NJW 2017, 468 Rn. 19 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; jeweils mwN). Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).
23
Nach diesen Bestimmungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden , im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen , denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohn- sitz des Schuldners. Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1959 - V ZR 21/58, NJW 1959, 1176; vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, NJW 1964, 499 unter II; vom 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, BGHZ 44, 178, 179 f.; vom 21. Januar 1969 - IV ZR 545/68, NJW 1969, 875 f.; vom 20. November 1970 - IV ZR 58/69, NJW 1971, 380 unter 1; vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 unter II 2 a; vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (1); BSG, NJW 1988, 2501; BFHE 146, 48, 49 f.; zur Geldschuld als qualifizierte Schickschuld siehe MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 270 Rn. 1 f., 16 f.; Nobbe, WM 2012, Sonderbeilage 1, S. 14; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., Bankvertragsrecht , ZahlungsV Rn. B 495 ff.; BeckOK-BGB/S. Lorenz, Stand: November 2015, § 270 Rn. 15 f.; jeweils mwN). An dieser zutreffenden Einordnung ist entgegen der Auffassung der Revision festzuhalten.
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(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

13
a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung ), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 und vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rn. 17).
22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,

1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,

1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

22
(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

25
Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen und hierauf gerichteter Vertragserklärungen ist zwar vom Revisionsgericht nur beschränkt dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, WM 2011, 1616 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ 189, 196 bestimmt ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, WM 2011, 1865 Rn. 23; jeweils mwN). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, nämlich den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138; vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 156; vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 21), verstoßen hat. Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen.
21
aa) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14 mwN).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2475 unter II 2 a aa). Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29).
12
a) Durch die Nutzung der von eBay zur Verfügung gestellten Option "Sofort -Kaufen" hat der Beklagte das E-Bike zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis zum Verkauf angeboten. Auch in diesem Fall richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Be- stimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, NJW 2017, 468 Rn. 19 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; jeweils mwN). Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

18
bb) Denn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufgefasst werden muss, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, BB 2017, 594 Rn. 15; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag eingangs nicht nur jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen, sondern - im Vertragstext nachfolgend - die Zusicherung des Beklagten, dass Rechte Dritter an der Kaufsache und dem Zubehör nicht bestünden, ausdrücklich und gleichrangig zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben.
12
a) Durch die Nutzung der von eBay zur Verfügung gestellten Option "Sofort -Kaufen" hat der Beklagte das E-Bike zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis zum Verkauf angeboten. Auch in diesem Fall richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Be- stimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, NJW 2017, 468 Rn. 19 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; jeweils mwN). Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).