Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII ZR 50/11

bei uns veröffentlicht am12.10.2011
vorgehend
Amtsgericht München, 463 C 19931/09, 01.02.2010
Landgericht München I, 15 S 3210/10, 12.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 50/11 Verkündet am:
12. Oktober 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 1056 Abs. 2 BGB kündigen kann.
2
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 7. Dezember 2002 von der Tante des Klägers eine Wohnung in M. . Gemäß § 23 des Mietvertrags ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen. Das Eigentum an dieser Wohnung war dem Kläger von seiner Tante bereits mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995 - unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs - übertragen worden. Unter dem 14. Oktober 2003 unterzeichneten die Beklagten und die Tante des Klägers eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach der Vertrag auf Lebenszeit der Beklagten abgeschlossen war; zudem wurden eine Erhöhung der Miete sowie eine ordentliche Kündigung des Vermieters ausgeschlossen. Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 9. Juli 2007 verstorbenen Tante geworden.
3
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Feststellung erhoben, dass die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 unwirksam und der Mietvertrag nicht auf Lebenszeit der Beklagten, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat er unter Zurücknahme der zunächst angekündigten Anträge nur noch den zunächst als Hilfsantrag angekündigten Feststellungsantrag gestellt, dass ihm ungeachtet der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 das Sonderkündigungsrecht des § 1056 Abs. 2 BGB zustehe und er dieses Kündigungsrecht jederzeit ausüben könne. Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich der Feststellung einer Befugnis des Klägers zur jederzeitigen Ausübung des Kündigungsrechts abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger sei ungeachtet der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 zur Kündigung des Mietvertrags gemäß § 1056 Abs. 2 BGB berechtigt. Nach dieser Vorschrift stehe dem Eigentümer grundsätzlich ein Recht zur Sonderkündigung zu, wenn ein Grundstück - wie hier - durch den Nießbraucher über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet worden sei.
7
Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass der Eigentümer das Kündigungsrecht des § 1056 Abs. 2 BGB nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er Alleinerbe des Vermieters geworden sei. Da sich in einem solchen Fall die durch die Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen mit der durch die Eigentümerstellung bestehenden Möglichkeit, diese zu erfüllen, vereinigt hätten, sei es treuwidrig , wenn sich der Grundstückseigentümer auf seine formale Rechtsposition berufe und das Mietverhältnis nach § 1056 Abs. 2 BGB kündige.
8
Im vorliegenden Fall bestehe allerdings keine persönliche Bindung des Klägers an die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Denn es handele sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter zwischen der Nießbrauchsberechtigten und den Beklagten. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei nämlich beabsichtigt gewesen, die Verfügungsbefugnis des Klägers über die Wohnung über den Tod der Tante hinaus zu beschränken. Eine derartige Vereinbarung könne nicht dazu führen, dass der Eigentümer auch nach der Beendigung des Nießbrauchs weiter gebunden bleibe, ohne zu einer Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB berechtigt zu sein.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 1056 Abs. 2 BGB nicht zu.
10
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Ende des Nießbrauchs der ursprünglichen Vermieterin in den Mietvertrag mit den Beklagten eingetreten ist.
11
Nach § 1056 Abs. 1 BGB finden bei der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung vermieteten Wohnraums geltenden Vorschriften (§§ 566, 566a, § 566b Abs. 1, §§ 566c - 566e sowie § 567b BGB) entsprechende Anwendung, sofern der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet hat. Eine solche Vermietung über die Dauer des Nießbrauchs hinaus lag hier schon nach dem ursprünglichen, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag vor. Denn das Mietverhältnis war im Zeitpunkt der Beendigung des Nießbrauchs ungekündigt, so dass die Wohnung über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet war; auf die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003, nach der die Wohnung für die Dauer der Lebenszeit der Beklagten vermietet ist, kommt es somit insoweit nicht an.
12
2. Durch § 1056 Abs. 2 BGB wird dem Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen; dies ermöglicht dem Eigentümer eine (vorzeitige) Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mietvertrag, in den er gemäß § 1056 Abs. 1 BGB eintritt, auf bestimmte Zeit geschlossen oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2009, § 1056 Rn. 16; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1056 Rn. 9).
13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, ist dem Eigentümer jedoch nach Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, beispielsweise, wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten oder wenn er Alleinerbe des Vermieters geworden ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, BGHZ 109, 111, 117 f., sowie vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09, NJW 2011, 61 Rn. 16 f.). In einem solchen Fall muss sich der Eigentümer an einer vereinbarten bestimmten Laufzeit des Mietvertrages oder einer sonstigen Erschwerung der ordentlichen Kündigung festhalten lassen, denn anderenfalls würde die den Schutz des Mieters bezweckende Vorschrift des § 1056 BGB in ihr Gegenteil verkehrt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, aaO S. 118).
14
Das Berufungsgericht meint, dass diese Grundsätze hier nicht anwendbar seien, weil die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, den sich der Kläger nicht entgegen halten lassen müsse; vielmehr sei dem Kläger ungeachtet seiner Erbenstellung ein Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB zuzubilligen.
15
Dies ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 unter II 2 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 begründet lediglich vertragliche Pflichten der an ihr beteiligten ursprünglichen Vermieterin und späteren Erblasserin. Der Umstand, dass vom Schuldner eingegangene vertragliche Pflichten mit dessen Tod auf den Erben (hier den Kläger) übergehen, ändert daran nichts. Denn die Pflichten des Erben, dem es freisteht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen oder seine Haftung für die Verbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken , werden nicht unmittelbar durch den vom Erblasser geschlossenen Vertrag begründet, sondern treffen ihn erst aufgrund der Rechtsnachfolge.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer Sachaufklärung bedarf.
17
Das Rechtsschutzziel des Klägers richtet sich (allgemein) gegen die im Mietvertrag und in der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 enthaltenen Beschränkungen einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies ergibt sich aus den in der ersten Instanz angekündigten unterschiedlichen Anträgen sowie dem Schriftsatz vom 20. Februar 2010, in dem der Kläger ausführt , dass die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 einer "jederzeitigen Kündigung" nicht entgegenstehe, weil die gemäß § 550 BGB erforderliche Schriftform mangels einer festen Verbindung der Zusatzvereinbarung mit dem Mietvertrag verletzt sei. Träfe dies zu, würde der Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und wäre - unabhängig von einem Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB zulässig, frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der Zusatzvereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 253/85, BGHZ 99, 54, 58 ff. und vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die dem Kläger ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 1056 Abs. 2 BGB zugebilligt haben, kam es hierauf nicht an. Das Berufungsgericht hatte deshalb bisher keinen Anlass, Feststellungen zu § 550 BGB zu treffen und insoweit auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.02.2010 - 463 C 19931/09 -
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2011 - 15 S 3210/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII ZR 50/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII ZR 50/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags


Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566a Mietsicherheit


Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs


(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete


Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalend

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566b Vorausverfügung über die Miete


(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber


Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Ve

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Referenzen

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/03 Verkündet am:
29. Juni 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter
mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden
Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens
der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages
und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht
mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - LG Frankenthal
AG Bad Dürkheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 25. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von dem Beklagten aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten Ersatz restlicher Aufwendungen für den Einsatz eines Rettungswagens. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Pferd des Beklagten, für den dieser unstreitig einzustehen hat, wurde der Versicherte der Klägerin im Mai 2001 schwer verletzt. Er mußte deshalb mit einem Rettungswagen eines Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes in Rheinland-Pfalz (im folgenden: DRK) von der Unfallstelle - zusammen mit einem weiteren Verletzten - in ein Krankenhaus transportiert werden. Für den Transport ihres Versicherten zahlte die Klägerin an das DRK das von diesem berechnete Benutzungsentgelt von 899 DM auf der
Grundlage einer für das Jahr 2001 getroffenen Gebührenvereinbarung zwischen verschiedenen Kostenträgern (Krankenkassen) und den Rettungsdiensten (Sanitätsorganisationen) in Rheinland Pfalz, die wiederum auf § 4 Nr. 1 eines Rahmenvertrages zwischen diesen Parteien vom 20. August 1992 beruht. Nach § 6 Nr. 2 dieses Rahmenvertrages wird bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen für jeden Patienten das volle Benutzungsentgelt vergütet. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält diese Regelung für unwirksam und hat dementsprechend wegen des gleichzeitigen Transports zweier Verletzter lediglich die Hälfte des Benutzungsentgeltes an die Klägerin gezahlt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der restlichen 229,83 € stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob der Rahmenvertrag für dessen Vertragspartner Rechtswirksamkeit besitze. Es sei nämlich unstreitig, daß der DRK-Kreisverband, dem das in Anspruch genommene Rettungsfahrzeug gehöre, im Jahr 2001 für die Beförderung jeder verletzten Person im Rettungswagen die sich aus der Gebührenvereinbarung ergebenden Benutzungsentgelte berechnet habe, unabhängig davon , ob das jeweilige Unfallopfer einzeln oder gemeinsam mit anderen Verletzten transportiert worden sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Scha-
densersatzrechts habe der Schädiger denjenigen Zustand der Vermögenslage des Geschädigten (wieder-) herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte das Pferd des Beklagten nicht den Unfall verursacht, so wären die streitgegenständlichen Transportkosten nicht angefallen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin diese Kosten in voller Höhe bezahlt habe, obwohl - die Auffassung des Beklagten und seines Haftpflichtversicherers als zutreffend unterstellt - der Rechnungsbetrag wegen der Unwirksamkeit des Rahmenvertrages durch diesen nicht gerechtfertigt gewesen sei, könnten dem Geschädigten, dessen Schadensersatzanspruch insoweit auf die Klägerin übergegangen sei, keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen hätte; das sei jedoch nicht der Fall.

II.

Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 833, 249 BGB auf Ersatz des für die Beförderung des Verletzten an das DRK gezahlten Benutzungsentgelts, und zwar in voller Höhe. Die Revision meint, daß die Klägerin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen habe und aus diesem Grunde keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses (kongruente ) Sozialleistungen zu erbringen hat. Bei Zugrundelegung des von der Beklagten unstreitig gestellten Vorbringens der Klägerin, der Rahmenvertrag sei von einem übergeordneten Rechtsträger (Landesverband) desselben Dachverbandes wie die Klägerin auch mit Wirkung für diese abgeschlossen worden, hat die Klägerin den Rettungstransport gegenüber ihrem Versicherten nach §§ 60, 133 SGB V als Sachleistung erbracht und war verpflichtet, dem DRK das Benutzungsentgelt nach dem Rahmenvertrag in Verbindung mit der entsprechenden Gebührenvereinbarung zu zahlen. Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen ) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ 140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110, 112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002, 474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Stand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht , Lfg. 42, Dezember 2003, § 60 SGB V Rdn. 15 m.w.N.; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 46. Lfg., Juni 2003, § 60 SGB V Rdn. 5; ebenso für den Regelfall des § 133 Abs. 1 SGB V Eichendorfer, JZ 1999, 363, 364 f.; Knittel in Krauskopf, aaO, § 133 SGB V Rdn. 2; a.A. Hauk/Haines, SGB V, 2/04 Lfg., April 2004, § 133 Rdn. 5 f.; von Maydell, GKSGB V, 84. Lfg. Oktober 2002, § 133 Rdn. 38).
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V "übernimmt" die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer (anderen) Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn ein in § 60 Abs. 2 SGB V genannter Tatbestand erfüllt wird, worunter u.a. eine Fahrt eines nach einem Unfall schwer Verletzten mit einem Rettungswagen von der Unfallstelle ins Krankenhaus fällt. Welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, regelt § 60 Abs. 3 SGB V. Bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs ist dies grundsätzlich der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Für den Streitfall gilt in Rheinland-Pfalz eine § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung. § 12 Abs. 2 RettDG RP sieht vor, daß die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger - den Krankenkassen - einerseits sowie den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen andererseits vereinbart werden. Das auf diese Weise vereinbarte Benutzungsentgelt für den Rettungstransport hat das DRK der Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. BSGE 85, 110, 113) und ist von dieser bezahlt worden. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Benutzungsentgelt für die Fahrt als solche, sondern lediglich dagegen, daß dieses bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen nicht durch deren Zahl geteilt, sondern nach § 6 Nr. 2 des Rahmenvertrages für jeden Patienten in voller Höhe vergütet wird. 2. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann
vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. 3. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts , handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258). Jedenfalls sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern durch § 69 SGB V und die dort genannten Vorschriften abschließend geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - aaO). 4. Bei dieser Sachlage kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das von der Klägerin an das DRK für die Rettungsfahrt gezahlte Benutzungsentgelt nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe und
deshalb ein Schadensersatzanspruch ihres Versicherten nicht nach § 116 SGB X in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen sei. Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. Gäbe es die gesetzlich in § 133 SGB V und den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Kostenträger nicht, mit den Leistungserbringern von Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen über die Entgelte für Krankentransportleistungen abzuschließen und hierdurch auf die Preise Einfluß zu nehmen, so wäre die Frage, wie der vom Geschädigten in Anspruch genommene Rettungsdienst seine nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblicherweise dafür verlangten Entgelte kalkuliert, einer Überprüfung durch den Schädiger verschlossen. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit wird dem Schädiger nicht dadurch eröffnet, daß an dem Zustandekommen der Entgelte für Krankentransportleistungen die Kostenträger beteiligt sind, die ihren Versicherten diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur Verfügung stellen. Mit dem Regelungssystem des § 133 SGB V hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der Krankentransporte seine Vorstellungen von der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der Stärkung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern durchsetzen wollen. Die Krankenkassen sollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch vertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch diese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V, § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V)
auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen (vgl. BSGE 85, 110, 115). Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß allein eine fahrtbezogene Abrechnungsweise dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, dem die Klägerin kraft ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist. Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen plausibel dargelegt, daß das DRK seine Transportentgelte als kombinierte personenbezogene Pauschalen unter Zugrundelegung der ihm voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten kalkuliere, wobei sich die Gesamtkosten eines Krankentransportdienstes nicht in den Kosten der konkreten Einsatzfahrt erschöpften, sondern wesentliche andere Kostenfaktoren wie Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V hinzu kämen. Darüber hinaus teilten sich die Patienten im Fall einer Mehrfachbelegung eines Krankentransportes nicht eine Krankenliege, sondern jeder Verletzte belege einen vollen "Platz", der eingerichtet und vorgehalten werden müsse. Schließlich sprächen für die vom DRK gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe der Praktikabilität und zwar auch und gerade aus der Sicht der beteiligten Krankenkassen , weil es für diese einen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, wenn sie in jedem Abrechnungsfall die Anzahl der Transportierten ermitteln müßten. Da es sich bei dem vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen Benutzungsentgelt mithin um das Ergebnis einer Gesamtkalkulation handelt, ist die Auffassung der Revision, daß eine fahrtbezogene Kalkulation bei einer Rettungsfahrt mit zwei Verletzten zu einer Halbierung des Preises führen müßte, keinesfalls zwingend.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.