Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 30 C 1638/12, 27.11.2012
Landgericht Frankfurt am Main, 24 S 1/13, 25.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 0 5 / 1 3 Verkündet am:
25. November 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Reisevermittler darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ansässige Reiseveranstalter dem
Reisenden eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB
entsprechende Sicherheit geleistet hat.

b) Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung
, reicht als Nachweis nicht aus.
BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 105/13 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie
die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Juli 2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger begehren von der Beklagten als Reisevermittlerin Schadensersatz nach Insolvenz des Reiseveranstalters.
2
Nach Vermittlung durch die Beklagte, ein in Deutschland ansässiges und über das Internet handelndes Reisebüro, buchten die Kläger am 14. Oktober 2011 durch einen Mitreisenden bei dem niederländischen Reiseveranstalter S. B.V. eine Flusskreuzfahrt vom 8. bis 11. Dezember 2011 zum Preis von 244 € pro Person. Den Klägern wurde die Kopie eines Sicherungsscheins des niederländischen Kundengeldabsicherers S. vorgelegt. Auf die Rechnung und Reisebestätigung vom 19. Oktober 2011 zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Der Reiseveranstalter geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb die gebuchte Reise nicht durchgeführt werden konnte; kurz darauf meldete er Insolvenz an. Die Kläger erhielten den gezahlten Reisepreis nicht zurück. Der Kundengeldabsicherer verweigerte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung, aufgrund des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Versicherungsvertrags sei seine Deckungspflicht auf Reisen beschränkt, die auf dem niederländischen Markt angeboten und abgeschlossen worden seien.
3
Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des nicht zurückgezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre
4
Pflicht aus § 651k Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 BGB verletzt, den Klägern eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, bevor sie deren Zahlungen auf den Reisepreis entgegennahm. Grenzüberschreitend anbietende Veranstalter mit Sitz in den Mitglied5 staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums seien von den weitergehenden Pflichten zur Insolvenzsicherung nach den Vorschriften des § 651k Abs. 1 bis 4 BGB freigestellt, wenn sie dem Reisenden eine Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen und § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit leisten. Dies entspreche der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Für eine solche Sicherheitsleistung genüge es jedoch nicht, eine abstrakte Deckung vorzusehen, die ledig- lich für in dem betreffenden Staat abgeschlossene Reiseverträge greife. Das Sicherungsinstrument müsse das konkrete Risiko des in Deutschland ansässigen Kunden erfassen. Nur wenn der Reisende tatsächlich geschützt sei, entspreche das ausländische Sicherungsmittel den Vorgaben gemäß Art. 7 der Richtlinie und den Anforderungen aus § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB. Es reiche jedoch aus, die Sicherheitsleistung nachzuweisen, ohne einen Sicherungsschein auszuhändigen. Diese Nachweispflicht gelte auch für den Reisevermittler, bevor er Zah6 lungen auf den Reisepreis fordere oder annehme. Die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Sicherheitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen. Es reiche nicht aus, sich vom Reiseveranstalter bestätigen zu lassen, dass eine Kundengeldabsicherung vorliege, denn der Vermittler sei selbst nachweispflichtig. Auch ersetze das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins nicht die Prüfung seiner uneingeschränkten Gültigkeit. Vielmehr hätte eine solche Prüfung durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder Abrufen seiner im Internet veröffentlichten Garantiebedingungen erfolgen können.
7
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Sowohl der zwischen dem Reiseveranstalter und den Klägern abge8 schlossene Reisevertrag als auch der mit der Beklagten abgeschlossene Reisevermittlungsvertrag unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Für den Vertrag mit dem niederländischen Reiseveranstalter folgt dies gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO daraus, dass die Kläger Verbraucher sind. 2. Die Kläger waren Vertragspartner des Reisevertrags und schuldeten
9
den auf sie entfallenden Reisepreis. Auf Seiten der Reiseteilnehmer gab zwar allein der Mitreisende H. R. eine Willenserklärung zum Abschluss des Reisevertrags ab. Die Namensverschiedenheit der Kläger ließ dabei jedoch deutlich den Willen erkennen, den Reisevertrag nicht nur für sich selbst, sondern , soweit es die Reiseteilnahme der Kläger betrifft, in deren Namen abschließen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 27; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN). Besondere Umstände wie etwa ein besonderes Näheverhältnis zu den Mitreisenden, aus denen ein ausschließliches Auftreten im eigenen Namen zu folgern gewesen sein könnte, sind nicht festgestellt. 3. Die Beklagte schuldet den Klägern Ersatz für den aus der Zahlung
10
des Reisepreises entstandenen Schaden, nachdem der Reiseveranstalter insolvent wurde und eine Rückzahlung ausblieb. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verletzte die Beklagte ihre Pflicht aus § 651k Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BGB, indem sie Zahlungen auf den Reisepreis annahm, ohne dass den Reisenden nachgewiesen worden war, dass der Reiseveranstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hatte.
a) Zur Sicherstellung der Erstattung des gezahlten Reisepreises und
11
der in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Aufwendungen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters ist dem Reisenden das Bestehen einer Kundengeldabsicherung vor der Entgegennahme des Reisepreises auch dann nachzuweisen, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. In diesem Falle sind der Reiseveranstalter und der Reisevermittler nur von der Verpflichtung befreit, einen dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldabsicherer durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (eines Sicherungsscheins) nachweisen zu müssen (§ 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BGB) - vorausgesetzt, das anwendbare nationale Recht fordert eine solche Übergabe nicht für die Wirksamkeit der Sicherheits- leistung. Die Verpflichtung zum Nachweis der Sicherungsleistung bleibt jedoch als solche unberührt. Mit der Möglichkeit, die Kundengeldabsicherung auch auf andere Weise erbringen und nachweisen zu können, soll der Reiseveranstalter, sofern dies das Recht des Staates seiner Hauptniederlassung gestattet, auf andere Formen der Sicherungsleistung und ihres Nachweises ausweichen können , weil die Verschaffung eines dem deutschen Recht entsprechenden Sicherungsscheins im Hinblick auf die gegebenenfalls abweichenden Modalitäten auf dem heimischen Reise- und Versicherungsmarkt des Reiseveranstalters mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein kann. Auch dieser Nachweis dient gleichwohl dem Interesse, dem Kunden Beweissicherheit hinsichtlich der Insolvenzabsicherung zu verschaffen, bevor dieser Zahlungen auf den Reisepreis leistet. Damit ist entgegen der Revision keine gegen Art. 56, 57 AEUV verstoßende Schlechterstellung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden; vielmehr werden solche Tätigkeiten durch die Möglichkeit, auf andere Formen der Sicherheitsleistung und ihres Nachweises ausweichen zu können, gerade erleichtert.
b) Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem
12
Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht werden, und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden. Ein ordnungsgemäßer Nachweis muss daher zunächst erkennen lassen , dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des Reisenden tatsächlich und wirksam abdeckt. Ein "Sicherungsschein", der nur den Nachweis für eine Absicherung der Rückzahlungsansprüche von Kunden erbringt , die auf einem anderen nationalen Markt Reiseverträge abschließen, ist für den konkreten Reisenden ohne Bedeutung und erfüllt nicht die Anforderungen einer Kundengeldabsicherung gemäß § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB.
13
Die vom Berufungsgericht festgestellte Vorlage der Kopie eines Sicherungsscheins hätte deshalb allenfalls dann gegenüber den Klägern den Nachweis für eine Kundengeldabsicherung erbringen können, wenn sich daraus - in deutscher oder einer anderen dem Reisenden leicht verständlichen Sprache (§ 10 BGB-InfoV) - eine verbindliche Erklärung des Absicherers ergab, auch die Erstattung des von den Klägern zu zahlenden Reisepreises abzudecken. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach die Kopie eines als "Sicherungsschein" bezeichneten Dokuments nicht diesen Anforderungen, weil das Dokument eine Absicherung für Verträge, die nicht auf dem niederländischen Markt geschlossen wurden, nicht zum Ausdruck brachte. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Klägern eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen hat, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken.
c) Soweit die Revision anführt, die Beklagte habe vom Reiseveranstal14 ter die Bestätigung erhalten, es bestehe eine Kundengeldabsicherung, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Nachweis gegenüber den Klägern. Mit der genannten Bestätigung wurden den Reisenden keine Beweismittel präsentiert. Da der Reiseveranstalter selbst gemäß § 651k Abs. 4 und 5 BGB nachweispflichtig ist, reicht seine bloße Erklärung nicht aus, um den Reisenden die gebotene Beweissicherheit zu verschaffen. 4. Die Beklagte hat demnach den Klägern den Schaden zu ersetzen,
15
der ihnen durch die Zahlung des Reisepreises entstand, nachdem die im Reisevertrag versprochene Gegenleistung ausblieb.
Dieser in Höhe des Reisepreises zu berechnende Schadensersatz ist
16
nicht aufgrund etwaiger - vom Berufungsgericht offen gelassener - Ansprüche der Reisenden gegen den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters zu reduzieren. Sollten solche Ansprüche entgegen dem Wortlaut der von den Parteien vorgetragenen Versicherungsbedingungen gleichwohl zugunsten der Kläger bestehen, ergäben sich daraus lediglich Ansprüche gegen einen Dritten zur Kompensation des Schadens. Mit solchen Ansprüchen könnte nur ein - hier nicht geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht zur Leistung Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche analog §§ 255, 274 BGB begründet werden; der Schadensersatzanspruch selbst wird dadurch weder ausgeschlossen noch reduziert (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1992 - V ZR 279/91, BGHZ 120, 261 unter I 2 b; vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 35).
17
III. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2012 - 30 C 1638/12 (71) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.07.2013 - 2-24 S 1/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2012 - X ZR 154/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/11 Verkündet am: 31. Juli 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 223/07

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 223/07 Verkündet am: 15. April 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - X ZR 126/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 6 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

27
Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit Hotelunterkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person erkennbar werden , die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen, sondern auch im Namen der weiteren Reiseteilnehmer abgeben zu wollen. Diese Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis auszugehen ist (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN).

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

35
(2) Ebenso wenig war die Klägerin verpflichtet, den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns - wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen verlangt hat - bereits vorab an die Beklagte abzutreten, um dieser zu ermöglichen, selbst den Anspruch einzuklagen und so die Verjährung zu hemmen. Das folgt ebenfalls aus § 255 BGB. Nach § 255 BGB ist der Schädiger gegen Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Beruft sich der Schädiger auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 255 BGB, hat eine Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen (§ 274 BGB). Hat der Schädiger Schadensersatz geleistet, ohne sich auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 255 BGB zu berufen, kann ihm ein selbständiger Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs zustehen (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42). Eine Vorleistungspflicht des Geschädigten ist demgegenüber nicht vorgesehen. Sie wäre mit der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 274 BGB nicht zu vereinbaren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)