Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16

bei uns veröffentlicht am12.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 54 C 176/15, 17.02.2016
Landgericht Düsseldorf, 22 S 90/16, 28.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 106/16 Verkündet am:
12. September 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120917UXZR106.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO).
2
Die Kläger buchten bei der Beklagten je einen Platz für den Flug mit deren Flugnummer A. am 25. Juli 2014 von Düsseldorf nach Nador (Marokko ). Der Flug wurde unter dem IATA-Code der Beklagten, jedoch mit einem Flugzeug durchgeführt, das die Beklagte bei dem spanischen Luftfahrtunternehmen S. aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" angemietet hatte, nach der S. auch die Besatzung zu stellen hatte. In der Buchungsbestätigung ist allein die Beklagte als Luftfahrtunternehmen ausgewiesen. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.
3
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von jeweils 400 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision hat Erfolg. Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; Versäumnisurteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 4).
5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Es liege ein "Wet-Lease" vor, bei dem eine Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesellschaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längeren Zeitraum anmiete. Bei solchen Vereinbarungen bleibe die technische bzw. operationelle Verantwortung (d. h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Vermieter. Lediglich die wirtschaftliche Verantwortung (d. h. die Kapazitätsauslastung ) werde von dem Mieter übernommen. Der Vermieter mit seinem Personal vor Ort am Flughafen sei am besten in der Lage, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO nachzukommen und deshalb allein als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen.
6
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist passivlegitimiert.
7
1. Die Fluggastrechteverordnung gilt für den betroffenen Flug unabhängig von dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht. Die Verordnung enthält eine eigenständige Regelung ihres räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO). Diese Regelung setzt die Verordnung, soweit deren Anwendungsbereich reicht, auch gegenüber einem durch die Rom-I-VO berufenen Vertragsstatut eines Drittstaates durch (Mankowski, Rechtswahlklauseln in Luftbeförderungs-AGB auf dem Prüfstand, RRa 2014, 118 (123) mwN; Magnus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 5 Rom-I-VO Rn. 17 f.).
8
2. Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
9
3. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird ein Flug, wenn das eingesetzte Flugzeug nebst Besatzung von einem Dritten (Vermieter) vertraglich überlassen worden ist ("Wet-Lease"), grundsätzlich nicht vom Vermieter, sondern vom Mieter durchgeführt.
10
a) Das für die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens wesentliche Merkmal "einen Flug durchführen" ist nach der Systematik der Fluggastrechteverordnung im Lichte der Erwägungsgründe auszulegen.
11
Nach Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO sollten im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung die durch diese geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt (...), "und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird". In der dänischen, englischen, französischen , portugiesischen und finnischen Fassung der Verordnung wird dabei für den Fall eines mit Besatzung gemieteten Luftfahrzeugs ausdrücklich der Begriff "wet lease" verwendet.
12
Der Erwägungsgrund greift dabei das Merkmal"einen Flug durchführen" aus der Definition in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO auf, ohne es umfassend zu erläutern. Er offenbart jedoch im Rahmen der angeführten Beispiele, dass nach den der Verordnung zugrunde liegenden Vorstellungen ein Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführen kann, ohne ein eigenes Flugzeug oder eigenes Flugpersonal einzusetzen, sich beides vielmehr auf Grund einer "Wet-LeaseVereinbarung" beschaffen und gleichwohl selbst als ausführendes Luftfahrtunternehmen den Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung unterliegen kann.
13
b) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Verpflichtung gerade des ausführenden Luftfahrtunternehmens erklärtermaßen verfolgten Zweck einer wirksamen Anwendung der Verordnung.
14
Die Entstehungsgeschichte der Verordnung verdeutlicht, wie dieser Effektivitätsgedanke zu verstehen ist. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E vom 30. April 2002, S. 225) sollte die Verordnung unmittelbar nur für das mit einem Fluggast vertraglich verbundene Luftfahrt- und Reiseunternehmen gelten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorschlags). Nachdem das Parlament vorgeschlagen hatte, die Pflichten nach der Verordnung in bestimmten Fällen auch auf ein von diesem Unternehmen beauftragtes Betriebsunternehmen auszudehnen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 gemäß Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002, ABl. EU Nr. C 300 E vom 11. Dezember 2003, S. 557, 560), verwies die Kommission auf die mit einer geteilten Zuständigkeit einhergehenden Ungewissheiten (Geänderter Vorschlag der Kommission vom 4. Dezember 2002, ABl. EU Nr. C 71 E vom 25. März 2003, S. 188, 191). Die Regelung, die sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Fluggästen allein dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt, wurde vom Rat vorgeschlagen, weil dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage sei, die Verpflichtungen zu erfüllen (Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU Nr. C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Die geltende Regelung beruht demnach auf der Vorstellung, dass die Durchführung eines Fluges in der Regel mit einer tatsächlichen Anwesenheit vor Ort verbunden ist, die es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ermöglicht, den Fluggast entsprechend den Vorgaben der Fluggastrechteverordnung zu unterstützen.
15
Mit einer solchen Anwesenheit vor Ort ist die Stellung des Vermieters im Rahmen einer "Wet-Lease-Vereinbarung" nicht verbunden. Die vom Berufungsgericht angenommene und als technische bzw. operationelle Verantwortung bezeichnete Zuständigkeit des Vermieters für Treibstoff, Landegebühren, Versicherung und Wartung des vermieteten Flugzeugs verschafft diesem weder einen direkten Kontakt zu den Fluggästen noch die tatsächliche Möglichkeit, die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO genannten Unterstützungsleistungen (wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug zum ersten Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes) und die in Art. 9 Abs. 1 und 2 FluggastrechteVO genannten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung; Angebot, unentgeltlich Telefonate führen oder Telexe oder Telefaxe oder Emails versenden zu können).
16
Umgekehrt erfordert die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Mieter obliegende Kapazitätsauslastung, die nicht nur die Vermarktung, sondern auch die Organisation des Fluges im Verhältnis zu den Fluggästen umfasst , regelmäßig eine Präsenz auf dem Flughafen, die den Mieter in die Lage versetzt, die vorgesehenen Unterstützungsleistungen zu erbringen.
17
Dass gleichwohl der Vermieter im Regelfall am besten in der Lage sein soll, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO adäquat nachzukommen , kann nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der Vermieter mit seinem Personal vor Ort am Flughafen sei. Eine etwaige Präsenz des Vermieters am Flughafen wäre nach der vom Berufungsgericht selbst angenommenen Rollenverteilung keine notwendige Folge der im Rahmen der "Wet-Lease-Vereinbarung" übernommenen Aufgaben.
18
Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrt- unternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besatzung einsetzt, die ihm ein anderes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "WetLease -Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 - 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.).
19
c) Die in diesem Sinne nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Fluggastrechteverordnung eindeutige Auslegung der Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (VO 2111/2005) nicht in Frage gestellt.
20
Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung verweist auf eine selbst im Linienflugverkehr bestehende "Branchenpraxis, etwa im Falle des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt". Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 11 VO 2111/2005 den Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.
21
Der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 ebenso definiert wie in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut der Definitionen folgt nicht, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den beiden Verordnungen in jeder Hinsicht deckungsgleich verwendet wird. Die beiden Definitionen stehen im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Verordnung und sind wie alle unionsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Zusammen- hanges und des Ziels der jeweiligen Regelung auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, RRa 2009, 282 Rn. 41 - Sturgeon). Während Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO im Lichte von Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO und des darin genannten Ziels einer wirksamen Anwendung der Fluggastrechte zu lesen ist, kann Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 nur vor dem Hintergrund des vorrangigen Zwecks dieser Verordnung, einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 VO 2111/2005), verstanden werden. Dies kann dazu führen, dass die beiden Definitionen trotz des gleichlautenden Wortlauts in Teilbereichen voneinander abweichen.
22
So verhält es sich bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den Fällen des "Wet-Lease", in denen nicht der Wortlaut der Definition in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005, sondern der nur für diese Verordnung vorrangige Gesichtspunkt der Flugsicherheit es nahelegt, den insbesondere auch für die Wartung verantwortlichen Vermieter als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung 2111/2005 anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung das "Wet-Lease" als einen Fall betrachtet, in dem der das eingesetzte Flugzeug nebst Besatzung anmietende Vertragspartner des Fluggastes den Flug nicht selbst durchführt. Da diese Betrachtungsweise entscheidend auf der sicherheitsbezogenen Zielsetzung der Verordnung 2111/2005 beruht, stellt sie die abweichende Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch die Fluggastrechteverordnung, für die eine effektive Erfüllung der den Fluggästen eingeräumten Ansprüche im Vordergrund steht, nicht in Frage.
23
Die danach in Fällen des "Wet-Lease" unterschiedliche Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat allerdings zur Folge, dass die in Art. 11 VO 2111/2005 vorgesehene Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (anders als in den Fällen des CodeSharing , vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11 aE) diesem nicht die Wahrnehmung seiner Fluggastrechte ermöglicht. Vielmehr kann die nach Art. 11 VO 2111/2005 gebotene Mitteilung des Namens des Vermieters als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" den Fluggast dazu verleiten, den Vermieter nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser insoweit nicht passivlegitimiert ist. Dies ist nach den Vorgaben der Verordnung 2111/2005 hinzunehmen, weil sie dem Schutz vor Sicherheitsrisiken den Vorrang vor allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes einräumt (Erwägungsgrund 1).
24
In derartigen Fällen ist jedoch der Mieter des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, der dem Fluggast die wirksame Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO) konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner etwaiger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, RRa 2017, 183, 186 Rn. 22). Wenn dem Fluggast bereits eine - im Hinblick auf die Fluggastrechte möglicherweise irreführende - Information nach Art. 11 VO 2111/2005 erteilt worden ist, muss dieser Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch das Luftfahrtunternehmen, das den Flug auf der Grundlage einer "Wet-Lease-Vereinbarung" mit einem gemieteten Luftfahrzeug durchgeführt hat, im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätung (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 - Sturgeon) unaufgefordert gegenüber dem Fluggast erteilt werden, damit er seinen Zweck erfüllen kann.
25
d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Unter Berücksichtigung anderer Sprachfassungen , des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteverordnung bestehen keine Zweifel an deren Auslegung im vorgenannten Sinne (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
26
III. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 BGB in der Sache selbst entscheiden , weil der im Berufungsurteil tatbestandlich festgestellte Sachverhalt eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet und ein anderes Ergebnis auch bei einer Zurückverweisung der Sache nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070, Rn. 8).
27
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
28
a) Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den von der Beklagten durchgeführten Flug.
29
b) Einer Annullierung im Sinne von Art. 5 FluggastrechteVO steht es gleich, wenn Fluggäste infolge einer Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 - Sturgeon/Condor). Im Streitfall erreichten die Kläger ihr Endziel Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.
30
c) Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO steht auf Grund der hier vorliegenden Flugentfernung von mehr als 1.500 km jedem Kläger ein Aus- gleich von 400 € zu.
31
2. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 255, 259 marokkanisches Obligationsund Vertragsgesetz.
32
a) Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO marokkanischem Recht.
33
(1) Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht vorgetragen.
34
(2) Einer Anwendung des Rechts der Niederlande, in denen die Kläger ausweislich der Buchungsbestätigung bereits bei Vertragsschluss (Art. 19 Abs. 3 Rom-I-VO) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO steht entgegen, dass dort weder Abgangs- noch Bestimmungsort des gebuchten Fluges lagen.
35
(3) Damit ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Rom-I-VO das Recht Marokkos maßgeblich. Dort hat die Beklagte ausweislich der Klageschrift ihre Hauptverwaltung. Auf etwaige Agenturen (Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO) in Deutschland oder den Niederlanden kommt es nicht an, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass solche Agenturen am Vertragsabschluss beteiligt oder für die Vertragserfüllung verantwortlich waren.
36
b) Nach Art. 259 marokkanisches Obligations- und Vertragsgesetz hat der Gläubiger im Verzugsfall Anspruch auf Schadensersatz. Aus Art. 255 marokkanisches Obligations- und Vertragsgesetz ergibt sich, dass die Verzugszinsen ab dem Tag laufen, an welchem dem Schuldner eine schriftliche Mahnung zugeht (Cass. Civ. vom 10. Februar 1959, Gaz. Trib. Maroc vom 10. Juni 1959, S. 61, zitiert nach der am 12. September 2017 auf der Internetseite des marokkanischen Schatzamtes (www.tgr.gov.ma) verfügbaren kommentierten französischen Fassung des Obligations- und Vertragsgesetzbuchs). Der gesetzliche Zinssatz nach marokkanischem Recht beträgt 6 % (Art. 1 der Verordnung über die gesetzlichen Zinssätze in Zivil- und Handelssachen und die Höchstgrenze für vereinbarte Zinssätze vom 9. Oktober 1913 in der Fassung der Verordnung vom 16. Juni 1950, ABl. vom 14. Juli 1950, S. 931, Generalsekretariat der Regierung , www.sg.gov.ma).
37
Die Beklagte ist durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 19. November 2014 in Verzug geraten. Die Verurteilung ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf die beantragte Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 4. Dezember 2014 zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die Rechtshängigkeitszinsen ebenfalls nach marokkanischem Recht oder nach deutschem Recht als lex fori richten (für Anwendung der lex fori OLG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 U 209/12, juris Rn. 27; Prell, Der Anspruch auf Prozesszinsen nach deutschem Recht bei Vorliegen eines ausländischen Vertragsstatuts, JR 2012, 179; für Anwendung des Vertragsstatuts OLG München, Urteil vom 25. März 2013 - 15 U 458/14, juris Rn. 87 f.).
38
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2016 - 54 C 176/15 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2016 - 22 S 90/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16 zitiert 6 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters


(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in d

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2016 - X ZR 35/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 35/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Referenzen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag.

2

Der Ehemann der Klägerin buchte Anfang Dezember 2009 im Reisebüro der Streithelferin für sich und die Klägerin einen von der Beklagten angebotenen Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen im Februar 2010 zum Gesamtpreis von 880 €. Weiterhin buchte er für sich und die Klägerin von einem anderen Anbieter angebotene Flüge nach New York und zurück zum Preis von 821,16 €. Die Klägerin ist Italienerin und erhielt unter Verwendung ihres Reisepasses von den US-amerikanischen Behörden eine ESTA-Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization), die sie von dem Erfordernis befreite, für die Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr italienischer Reisepass enthielt (in italienisch, englisch und französisch) die Angabe, der Pass sei gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten. Die Fluggesellschaft der Klägerin verweigerte am Abflugort bei Prüfung des Passes die Beförderung. Daraufhin trat auch der Ehemann der Klägerin die Reise nicht an. Als Kulanzzahlung erhielt die Klägerin von der Beklagten 1.022,62 €.

3

Die Klägerin verlangt unter Anrechnung der Kulanzzahlung die Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz für Aufwendungen am Abflugort und die Rückreise zum Wohnort sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 2.398,18 € und stützt dies darauf, dass die Beklagte sie nicht über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für die Einreise in die USA informiert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Frankfurt am Main, RRa 2014, 19). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

I. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN).

5

II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Verletzung von Informationspflichten die Reise der Eheleute vereitelt und schulde die Rückzahlung des Reisepreises für die Hotelbuchung

6

Es könne offen bleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV gebiete, nach der der Reiseveranstalter auch nicht deutsche Unionsbürger über die Reise betreffenden Pass- und Visumerfordernisse informieren müsse. Der Reiseveranstalter sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen auch gegenüber solchen Reisenden zu einer Information über Pass- und Visumerfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für die Mitarbeiterin der Streithelferin die Staatsangehörigkeit der Klägerin im Hinblick auf die ihr vorgelegten Unterlagen klar erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte ungefragt über die bestehenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise der Klägerin als Italienerin informieren müssen. Sie hätte dabei darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin einen italienischen Reisepass benötige, der weltweit für die Einreise in alle Länder gültig sein müsse und hierfür eine Erweiterung des Reisepasses durch einen entsprechenden Stempel der italienischen Behörden erforderlich sei. Es handele sich um ein offensichtlich gängiges Problem mit italienischen Reisepässen, das einem großen Reiseveranstalter wie der Beklagten geläufig sein müsse und einem italienischen Reisekunden im Rahmen der ihm gegenüber bestehenden Informationspflichten darzulegen sei.

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III. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die für einen Reisevertrag geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m BGB entsprechend angewendet, auch wenn die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Unterkunft in einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete.

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Eine unmittelbare Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet damit zwar wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen aus. Wegen einer erkennbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT-Drucks. 8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 unter IV 2 c; vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 12, 25; vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12, RRa 2013, 222 Rn. 8, 10).

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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Hotelunterkunft in New York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombination mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der Vertrag unterliegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB.

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2. Ob die Beklagte die Klägerin über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise in die USA informieren musste, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es beruht nicht auf einer fehlenden, von der Beklagten geschuldeten Information, dass die Klägerin nicht in die USA einreisen konnte.

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a) Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Hierzu gehören auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.

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b) Nach dem unbestrittenen und von der Revision hervorgehobenen Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Italienerin ein Reisepass und eine im ESTA-Verfahren beantragte Befreiung von der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der Klägerin nicht geben. Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehörden der USA vorbehalten blieb, war eine Information, die für den Streitfall keine Bedeutung hatte.

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c) Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die Beklagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen Reisepässen sich über dessen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche Maßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen italienischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an den Reisenden bedarf.

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Ob ein Reisepass gültig ist, ergibt sich aus den passrechtlichen Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört. Irrtümer und mangelnde Kenntnisse über die Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich deshalb nicht aus einer Unkenntnis über die Reise, das Reiseziel oder über die Bestimmungen der Transitländer. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu prüfen, ob die Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unbeschränkt gültiger italienischer Reisepass nur nach Zahlung eines weiteren Betrages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder anderen Gegebenheiten am Reiseziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.

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d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten demnach eine der Klägerin gegebene Information, dass sie für eine Einreise in die USA einen Reisepass und eine ESTA-Genehmigung benötige, zu keinem anderen Kausalverlauf geführt, denn die Klägerin ist mit ihrem Reisepass zur Anreise am Flughafen erschienen, nachdem sie eine ESTA-Genehmigung erhalten hatte.

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IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Meier-Beck                      Grabinski                           Hoffmann

                    Schuster                       Kober-Dehm

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Im Streitfall kommt ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die erstmalige Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anlehnung an diese Rechtsprechung nicht in Betracht. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO). Daraus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. Unerheblich ist in diesem Zusam- menhang, dass die Anwendung der Fluggastrechteverordnung, worauf die Revision durchaus zutreffend hinweist, in der Vergangenheit in verschiedener Hinsicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hat. Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll. Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstellen. Dass es sich so verhielte, hat das Berufungsgericht im Streitfall aber nicht festgestellt. Dass es entsprechendes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend.

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.