Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03

bei uns veröffentlicht am11.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 118/03 Verkündet am:
11. Januar 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 651 f Abs. 2 BGB

a) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an
dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise
nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch
nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.

b) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das,
gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten
Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch
des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
(§ 242 BGB) entgegenhalten.

c) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt
er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so
steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

d) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl
aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 118/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Sie buchten und bezahlten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Flugreise auf die Malediven-Insel N. F. für die Zeit vom 13. bis zum 27. April 2002 zu einem Gesamtpreis von 4.976,-- €. Eine Woche vor dem vereinbarten Reisebeginn teilte die Beklagte den Klägern mit, daß das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei, und bot ihnen ein Ausweichquartier auf einer anderen Malediven-Insel an. Die Kläger nahmen dieses Ersatzangebot nicht an,
sondern kündigten mit Schreiben vom 10. April 2002 den Reisevertrag. Die Beklagte erstattete ihnen den gezahlten Reisepreis. Die Kläger verlangen darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 75,-- € pro Tag und Person für 14 Urlaubstage, insgesamt also 2.100,-- €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben :
Der Entschädigungsanspruch der Kläger sei unabhängig von der Kündigung allein deshalb, weil die Beklagte die Reise durch zu vertretende Überbuchung vereitelt habe, nach § 651 f Abs. 2 1. Altern. BGB begründet. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, das Ersatzangebot der Beklagten anzunehmen. Ob den Reisenden eine Pflicht zur Annahme des Ersatzangebots treffe, sei lediglich unter den Gesichtspunkten des Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu prüfen, die aber beide dem Anspruch der Kläger nicht entgegenstünden. Es könne im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Reisende ein Ersatzangebot aus gefühlsmäßigen oder nur aus sachlichen Gründen ablehnen dürfe. Denn die Kläger hätten ihre Ablehnung sachlich begründet. Dies
ergebe sich bereits aus der nicht zu beanstandenden Feststellung des Amtsgerichts , daß das Ersatzangebot der vertraglich vereinbarten Reise nicht gleichwertig gewesen sei, vielmehr eine Minderung des Reisepreises um 30 % gerechtfertigt hätte. Der strenge Maßstab des § 651 e Abs. 1 BGB, der eine Kündigung des Reisevertrages erst bei Mängeln erlaube, die eine Minderung um mehr als 50 % geböten, sei bei der Prüfung eines Mitverschuldens oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht anzulegen.
Auch die Höhe der von den Klägern begehrten Entschädigung sei nicht zu beanstanden, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehe und der Anspruch auch nicht im Hinblick auf den zu Hause verbrachten Urlaub zu kürzen sei, weil ein Urlaub in B. im April dem geplanten Urlaub auf den Malediven nicht nahekomme.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des § 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änd erungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklag-
te im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - erkennen. Aus der im Tenor ausgesprochenen nicht nur teilweisen, sondern gänzlichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils in Verbind ung mit der in den Gründen enthaltenen Aussage, das Rechtsmittel der Kläger habe in vollem Umfang Erfolg, ist ersichtlich, daß der Berufungsantrag der Kläger dem Tenor des Berufungsurteils entsprochen haben muß. Daß die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat, geht daraus hervor, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, erlassen hat.
2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB dem Grunde nach bejaht hat, bleibt sie ebenfalls erfolglos.

a) Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651 f Abs. 1 BGB, daß der Reisende unbeschadet der Minderung (§ 651 d BGB) oder der Kündigung (§ 651 e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat daher zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Hier liegen alle
anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltendgemachten Entschädigungsanspruchs vor.

b) Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung kann einen Anspruch nach § 651 f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB begründen. Umstände , die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung , Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen , oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651 c ff. BGB einschließlich des § 651 f BGB erfaßt (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. I 3 a).
Wenn hier die Beklagte den Klägern erklärte, daß sie sie nicht auf der Insel N. F. unterbringen könne, weil die dortigen Quartiere überbucht seien, so lag dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) oder eine Leistungsverweigerung zugrunde. Die Kläger hatten unter den ihnen angebotenen verschiedenen Malediven-Inseln eine Wahl getroffen und nach dem Inhalt des Reisevertrages einen Urlaub auf der von ihnen ausgesuchten Insel gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es sich deshalb nicht etwa um eine Gattungs- oder Wahlschuld der Beklagten des Inhalts, daß sie für die Kläger einen Urlaub auf irgendeiner, erst nach Vertragsschluß von ihr zu bestimmenden Insel der Malediven bewerkstelligen mußte. Die Leistungspflicht der Beklagten war vielmehr auf die gebuchte Insel N. F. konkretisiert; nur durch die Verschaffung eines Urlaubs auf gerade dieser Insel konnte die Beklagte ihrer Leistungspflicht genügen. Ebenso wenig hatten die Parteien eine Ersetzungsbefugnis der Beklagten vereinbart. Der Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, daß der Reiseveranstalter nicht berech-
tigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort unterzubringen (BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO). Das Angebot der Beklagten, die Kläger auf einer anderen als der gebuchten Malediven-Insel einzuquartieren, änderte daher nichts daran, daß sie die Vertragserfüllung ablehnte.

c) Das Verschulden des Reiseveranstalters - oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) - wird nach § 651 f Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.

d) Die Reise ist auch vereitelt worden. Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung , und führt dies dazu, daß der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Vereitelung der Reise anzunehmen ist, wenn der gegen seinen Willen an einem anderen Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht (Urt. v. 23.09.1982 unter I 2; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1078 und 1994, 950). Dies gilt genauso, wenn der Kunde aus dem gleichen Grund schon den Antritt der Reise ablehnt.

e) Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB erfüllt. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bedurfte es einer zusätzlichen Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e Abs. 1 BGB nicht. Für den Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB brauchen auch nicht die Voraussetzungen einer Kündigung vorzuliegen. Denn der Wortlaut des Absatz 1, wonach der Anspruch "unbeschadet der Minderung oder Kündigung" gegeben ist, besagt, daß die verschiedenen Gewährleistungsansprüche unabhängig nebeneinander bestehen (so auch Erman /Seiler, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, BGB (2004), § 651 f Rdn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Reise, falls die Kläger
das Ersatzangebot angenommen hätten, infolge der Unterschiede zwischen dem ursprünglich gebuchten und dem ersatzweise angenommenen Urlaubsort erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung gilt nur für eine Kündigung , nicht aber für einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise (so zutreffend OLG Düsseldorf, aaO; OLG Frankfurt RRa 1995, 224).

f) Die Beklagte kann dem Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Begründung entgegensetzen, die Kläger hätten ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht angenommen.
(1) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung muß der Einwendende darlegen. Grundsätzlich obliegt es deshalb nicht dem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzangebotes vorzutragen (so richtig OLG Celle NJW-RR 2002, 1711), sondern ist es Sache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, deretwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstieß. Diese Umstände müssen letztlich den Schluß rechtfertigen, daß nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung waren, sondern daß ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue.
(2) Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch die Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Rechtsmißbrauch schon anzunehmen ist, wenn das Ersatzangebot unter Berücksichtigung der subjektiven Wünsche des Reisenden der gebuchten Reise gleichwertig war, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn das Ersatzangebot der Beklagten war nicht gleichwertig. Das Berufungs-
gericht hat diesbezüglich in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung darauf abgestellt, daß die Kläger schnorcheln und tauchen wollten und daß für diese Zwecke die ersatzweise angebotene Insel, so ähnlich sie ansonsten der gebuchten gewesen sein mag, weniger geeignet war, weil ihr ein Hausriff fehlt, das für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstrebenswerte Bequemlichkeit darstellt. Auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, das Amtsgericht habe wegen der Unterschiede zwischen den beiden Inseln zutreffend eine Minderung des Reisepreises um 30 % für gerechtfertigt gehalten, kommt es dabei nicht an. Es geht allein darum, ob die Ablehnung einer anderen als der gebuchten Reise gegen Treu und Glauben verstieß. Dies ist aus den bereits genannten Gründen nicht schon dann der Fall, wenn die Annahme des Ersatzangebotes zu keiner größeren Beeinträchtigung des Reisenden geführt hätte.
3. Auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Revision keinen Erfolg. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung der Entschädigung auf etwa die Hälfte des Reisepreises läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, die Kläger müßten erst noch beweisen, daß sie in der geplanten Reisezeit zuhause geblieben seien. Der Senat tritt nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung bei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise auch davon abhängt, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeitspanne verbracht hat (vgl. z.B. Erman/Seiler, aaO Rdn. 7, 8; Führich, Reiserecht , 4. Aufl. Rdn. 345; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 f Rdn. 29, 32; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 67; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast , 2. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 4). Vielmehr steht mit der Vereitelung der Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest.

(1) Der Wortlaut des § 651 f Abs. 2 BGB, wonach der Reisende bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise "auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" eine Entschädigung verlangen kann, besagt nicht, daß er einen Entschädigungsanspruch (nur) für den Fall haben soll, daß er seine Urlaubszeit infolge der Vereitelung nutzlos aufgewendet hat. Bereits dies legt die Auslegung nahe, daß in der Formulierung "wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" lediglich das gesetzgeberische Motiv für die Regelung zum Ausdruck kommt und deshalb bei einer Vereitelung der Reise nur noch in Frage steht, ob im Einzelfall eine Entschädigung ausnahmsweise nicht erforderlich und welcher Geldbetrag ansonsten zu zahlen ist. Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber der Vereitelung eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Seite gestellt und beide Tatbestände gleichermaßen als ausreichende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch angesehen hat, läßt in Verbindung mit der Tatsache , daß bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise die aufgewendete Urlaubszeit mit Sicherheit - ganz oder teilweise - vertan ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstaltervertrag , BT-Drucks. 8/786 S. 30), die gesetzgeberische Wertung erkennen, daß auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen ist, daß eine Entschädigung dafür geboten ist, daß der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie vom Veranstalter geschuldet. Über die Höhe der Entschädigung ist damit noch nichts gesagt. Insbesondere liegt es im Ermessen des Tatrichters , in Bagatellfällen von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1991 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043).
(2) Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen, sprechen dafür, daß bei Vereitelung der Reise
ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Mit der Vereitelung der Reise steht fest, daß der Kunde den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. In diesem Zusammenhang sind die Streitfragen zu beantworten, ob die Entstehung eines immateriellen Schadens verhindert wird, wenn ein berufstätiger Reisekunde den ihm vom Arbeitgeber bewilligten oder selbst organisierten Urlaub widerruft, stattdessen weiterarbeitet und seinen Urlaub auf später verschiebt oder wenn er in der geplanten Reisezeit eine andere Reise durchführt, die ihm nicht der Reiseveranstalter angeboten hat (Ersatzurlaub). Diese Fragen sind in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (gegen einen Entschädigungsanspruch bei Weiterarbeit BGHZ 82, 219, 227; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 573; Erman/Seiler, aaO Rdn. 8; dafür LG Frankfurt NJW-RR 1991, 315; Führich, aaO Rdn. 353; Staudinger /J. Eckert, aaO Rdn. 69; gegen einen Entschädigungsanspruch bei Ersatzurlaub : Führich, aaO Rdn. 351; Soergel/H.W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 f Rdn. 15; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 70; dafür Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 651 f Rdn. 6; Bartl, NJW 1979, 1385, 1388). Nach Ansicht des erkennenden Senats beeinträchtigen Weiterarbeit und Ersatzurlaub den Entschädigungsanspruch nicht. Weder sind diese Umstände bei der Schadensberechnung einzusetzen - was zur Folge hätte, daß ein möglicher Schaden letztlich doch nicht entstanden wäre -, noch findet insoweit eine Vorteilsanrechnung statt. Denn in beiden Fällen hat der Kunde aufgrund eigener Initiative, um die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht verpflichtet war. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf aber wegen des Grundsatzes, daß überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschä-
digte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGHZ 55, 329, 332 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 125).

b) Gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe der Entschädigung ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die Würdigung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob er die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (vgl. BGHZ 85, 168, 170; 92, 177, 183; 138, 388, 391 zum Schmerzensgeld; MünchKomm. /Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rdn. 4). Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit läßt die Festsetzung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Entschädigung anhand des von den Klägern geltend gemachten durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes berechnet habe.
aa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, 120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert werden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung
ist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB hinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343 S. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin auszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude , verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu, daß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder nicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es sich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO Rdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der Reisepreis berücksichtigt werden können (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW 1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest.
bb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuelles Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abgestellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtsprechung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ihnen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das an-
gemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt hat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982). Denn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reisepreises rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Abreise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende Preis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur eine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt werden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maßstab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und insbesondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige Tagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa 2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundelegen.
(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der
Reise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag von Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Reisende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung (§§ 326 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB) den gezahlten Reisepreis zurückverlangen, sondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch einmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(3) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den Resterholungswert unberücksichtigt gelassen habe, der einem zuhause verbrachten Urlaub zukomme.
Der Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Resterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminderungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982 u. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO § 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO Rdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause genossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist mithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn will der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn zu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel,
verspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reiseveranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der Entschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt, wie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03 zitiert 10 §§.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2004 - VI ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 10.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 94/03 Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZP
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 118/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - X ZR 166/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/18 Verkündet am: 25. Juni 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - IX ZR 162/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/08 Verkündet am: 17. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1, § 25

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2018 - X ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - X ZR 44/17

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/17 Verkündet am: 16. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 94/03 Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 540
Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin,
in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1
ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2179,22

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gründe des Berufungsurteils lauten: "Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im Protokoll vom 20. Februar 2003 abgesehen".

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandlichen Darstellung und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-
fochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - WM 2004, 50 f.; BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - VersR 2003, 1415, 1416, vorgesehen zur Veröff. in BGHZ 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13). Demgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts noch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Parteivorbringens im Beru-
fungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, in denen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt. Das reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese Darlegungen nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu deren Verständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame Bezugnahme hierauf fehlt. 2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erkennen , welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die Berufungsanträge noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil grundsätzlich nicht verzichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - zur Veröff. vorgesehen; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. vorgesehen. ; vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 – und vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 – jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - jeweils aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur
Begründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich, welches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffes und der im bisherigen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgericht hier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht. 3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGHZ 80, 64, 67; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; vom 22. Dezember 2002 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch MünchKomm ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).

III.

1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen Verzugsschaden in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn ersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW
1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.). Schließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststellungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der Anerkennung der Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001 nachzugehen. 2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.