Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01

bei uns veröffentlicht am15.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 132/01 Verkündet am:
15. Oktober 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 29. August 1997 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 17. Juni 1989 verstorbenen Ehemann K. T. . Sie hatte mit diesem im Jahre 1985 einen notariellen Eheund Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die früheren Beklagten K. und B. zu Testamentsvollstreckern bestimmten. Diese sind durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1998 als Testamentsvollstrecker entlassen worden; neuer Testamentsvollstrecker ist der Beklagte.

Nach dem notariellen Ehe- und Erbvertrag waren zunächst aus dem Nachlaß der Pflichtteilsanspruch der Tochter des Erblassers und verschiedene Vermächtnisse zu erfüllen. Sodann sollten festverzinsliche Wertpapiere im Wert von nominell 1.500.000,-- DM ausgesondert und einem Sonderdepot "E. T. " zugeführt werden. Der Vertrag bestimmt sodann Auflagen des Erblassers, wie die Klägerin mit dem übrigen nachgelassenen Vermögen zu verfahren habe.
Die Klägerin hat von den früheren Beklagten mit ihrer (Stufen-)Klage zunächst Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben für den Nachlaß in den Jahren 1992 bis 1994 verlangt.
Mit ihrer Widerklage haben die Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 1.134.000,-- DM von der Klägerin verlangt, die diese unstreitig kurz vor und kurz nach dem Tod des Erblassers (in der Zeit vom 30. Dezember 1988 bis zum 11. Juli 1989) von verschiedenen auf den Erblasser lautenden Konten überwiesen bekommen hat. Die jeweiligen Überweisungsträger wurden auf telefonische Anweisung der Zeugin R. , der Prokuristin im Gewerbebetrieb des Erblassers, von Bank- oder Sparkassenangestellten unterschrieben.
Die früheren Testamentsvollstrecker hatten seit Dezember 1985 eine in notarieller Urkunde erteilte Generalvollmacht. Für die Konten des Erblassers hatte auch die Zeugin R. Vollmacht. Im Dezember 1987 erteilte der Erblasser über seine Konten bei der Sparkasse B. der Klägerin Vollmacht.
Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser, der in den letzten Jahren vor seinem Tod zwar körperlich abgebaut habe und pflegebedürftig geworden, gleichwohl aber geistig auf der Höhe gewesen sei, habe ihr die Bankvollmacht
erteilt, weil er das Vertrauen zu den früheren Testamentsvollstreckern verloren, aber nicht mehr die Kraft und Zeit gehabt habe, die Unternehmensangelegenheiten in andere Hände zu legen. Die Zeugin R. , die den Erblasser fast täglich besucht habe, habe die Überweisungen an sie, die Klägerin, auf dessen ausdrückliche Anweisung veranlaßt. Die Beträge seien dazu bestimmt gewesen , Medikamente, Pflegeleistungen und Gärtnerarbeiten zu bezahlen; das übrige Geld sei ihr, der Klägerin, geschenkt worden. Auch die Überweisungen nach dem Tod des Erblassers hätten auf dessen Anweisung beruht, die Zeugin R. sei nur erst nach dessen Tod dazu gekommen, diese auszuführen. Diese Zuwendungen des Erblassers seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin sowohl dessen Enkeltochter A. betreut habe, als auch dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau während deren Krankheit über einen Zeitraum von acht Jahren und den Erblasser selbst über Jahre gepflegt habe.
Die früheren Beklagten sind dem entgegengetreten und haben zur Widerklage vorgetragen, die überwiesenen Beträge seien von der Klägerin verschwiegen worden und seien keine Schenkungen des Erblassers gewesen. Solche Verfügungen stünden auch im Widerspruch zu dem sich aus dem Testament ergebenden Willen des Erblassers. Dieser sei seit 1985 nicht mehr in der Lage gewesen, klare wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Dieser Zustand habe sich seit Dezember 1988 verstärkt. Aufgrund seines gesamten Verhaltens sei der Erblasser in dieser Zeit als geschäftsunfähig anzusehen gewesen , so daß selbst dann, wenn er die von den Beklagten bestrittenen Überweisungsanweisungen erteilt hätte, diese ebenso wie die der Klägerin erteilte Bankvollmacht nicht wirksam gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Klägerin und der Widerklage in Höhe von 254.000,-- DM stattgegeben, weil die Klä-
gerin für die zugrundeliegenden Überweisungen keine Vollmacht gehabt habe. Für die Überweisungen von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse B. sei die Klägerin dagegen vom Erblasser über seinen Tod hinaus wirksam bevollmächtigt gewesen und habe die Überweisungen von diesen Konten an sich vornehmen dürfen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 1.134.000,-- DM verurteilt.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die vollständige Abweisung der Widerklage an. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. a) Das Berufungsgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, den früheren Testamentsvollstreckern stehe gegen die Klägerin ein Anspruch aus §§ 2205, 2212, 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von den Konten des Erblassers erhaltenen 1.134.000,-- DM an den Nachlaß zu. Es sei nicht bewiesen, daß die streitigen Beträge der Klägerin vom Erblasser geschenkt worden seien. Die Zeugin R. habe die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Aufgrund der Aussage der
Zeugin R. hat es das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß die Zeugin, und nicht die Klägerin selbst, die Überweisungen veranlaßt hat; der Erblasser habe die Beträge aber nicht der Klägerin geschenkt, es sei vielmehr um die eigene Absicherung gegangen: Er habe befürchtet, ein Pflegefall zu werden, und habe vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens erreichen wollen, daß die Pflegekosten gesichert seien.

b) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; nicht der Bereicherungsschuldner habe zu beweisen, daß er eine Zahlung mit Rechtsgrund erhalten habe, vielmehr treffe den Gläubiger des Bereicherungsanspruches die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die Zahlung sei rechtsgrundlos erbracht worden.
Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, so daß die Klägerin insoweit ohne rechtlichen Grund bereichert und zur Rückzahlung an den Nachlaß verpflichtet sei. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin den Beweis zu führen gehabt hätte, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden. Denn es hat angenommen, diese Behauptung der Klägerin sei durch die Aussage der Zeugin R. nicht bestätigt worden. Das spricht dafür, daß das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zuungunsten der Klägerin getroffen hat. Sofern aus seiner abschließenden Bemerkung, der Senat sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, zu schließen sein sollte, das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit keine Beweislastentscheidung treffen wollen, so hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, weil es seine Überzeugung in erster Linie darauf gestützt hat, daß die Klägerin ihren
Vortrag, die überwiesenen Beträge seien ihr geschenkt worden, nicht bewiesen habe. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei der notwendigen Überzeugungsbildung zutreffende Maßstäbe angelegt hat, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren (BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547; BGH, Urt. v. 16.6.1992 - VI ZR 264/91, VersR 1992, 1410; BGHZ 102, 322, 330).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.) zur Darlegung einer Schenkung als Rechtfertigungsgrund für eine mit der Klage herausverlangte Bereicherung folgende Grundsätze aufgestellt: Grundsätzlich hat derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, der den Anspruch geltend macht. Dies gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Ausnahmsweise bedarf es nur dann nicht einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger , wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahelegen , daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Aus der allgemeinen Regel kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der Bereicherungsschuldner zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet sei. Der Schuldner ist vielmehr gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Dies wiederum muß der Bereicherungsgläubiger durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Der Bereicherungsschuldner hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, daß der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten.
Dem trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Das Berufungsgericht durfte insbesondere nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Vortrag, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden, zu beweisen habe. Vielmehr hatten die Beklagten als Bereicherungsgläubiger den Beweis zu führen, daß eine Schenkung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dem entgegen angenommen, daß mehrere von ihm genannte Umstände gegen eine Schenkung der überwiesenen Beträge sprächen und dann ausgeführt, dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Klägerin vereinbart gewesen sei, das Geld, das bis zu seinem Tode nicht verbraucht sein würde, solle ihr als Schenkung zukommen, fehle jeglicher konkrete Vortrag und Nachweis. Solcher Vortrag und insbesondere der Nachweis dieses Vortrags oblag aber nicht der Klägerin.
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung stehe in Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach mit dem Geld Pflegepersonal, Medikamente und der Gärtner hätten bezahlt werden sollen, der Vortrag der Klägerin, die darüber hinausgehenden Beträge habe sie als Geschenk erhalten, sei zu unbestimmt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die Überweisungen seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin die Enkeltochter des Erblassers, dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau und den Erblasser selbst gepflegt habe, ohne hierfür eine angemessene Vergütung erhalten zu haben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin genaue Beträge genannt habe, die vom Erblasser zugewandt worden seien; ihr Vortrag entspreche vielmehr der Lebenserfahrung.

b) Auch insoweit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber hinsichtlich des Beweismaßes,
unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es durfte den Vortrag der Klägerin nicht von vornherein als zu unbestimmt verwerfen, weil die Klägerin damit ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin damit in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, den Anspruchsteller in die Lage zu versetzen, sich seinerseits zur Sache zu erklären und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis anzutreten.
II. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats die Beweiswürdigung erneut vorzunehmen haben. Es wird je nach dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung auch die bisher offengelassenen Fragen zu klären haben, ob und inwieweit etwaige formnichtige Schenkungsversprechen des Erblassers durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden sind, wie auch, ob der Erblasser geschäftsunfähig gewesen ist, als er die Überweisungen veranlaßt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob eine eventuelle Schenkung wegen Formmangels unwirksam wäre, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei Überweisungen mit der Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Bank die Leistung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist (BGH, Urt. v. 5.3.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108). Schließlich wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls
der Frage nachzugehen haben, ob die streitigen Überweisungen als ehebedingte Zuwendungen anzusehen sind, und falls dies der Fall ist, ob dieser Rechtsgrund mit dem Tod des Erblassers entfallen ist. Eine ehebedingte Zuwendung käme dann in Betracht, wenn man, wie das Berufungsgericht, der Aussage der Zeugin R. folgte.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten


Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01 zitiert 4 §§.

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Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2001 - IV ZR 205/00

bei uns veröffentlicht am 17.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/00 Verkündet am: 17. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2006 - X ZR 34/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 34/05 Verkündet am: 14. November 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; §§ 51

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - VIII ZR 74/12

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Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Urteil, 27. Juli 2015 - 1 C 271/14

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.777,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 413,64 € zu zahlen. Im Übrigen wird d

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Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 205/00 Verkündet am:
17. Oktober 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287
In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträchtigung
als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß
des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen
ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem

Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde , deren Wortlaut den AUB 61 entspricht. Der Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein HWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem Unfallereignis resultierende Dauerfolgen fest. Am 5. Oktober 1992 machte der Kläger bei der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend. Nach Begutachtung des Klägers durch mehrere medizinische Sachverständige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.
Der Kläger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme verlangt. Seine Arbeitsfähigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beeinträchtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes eingeschränkt. Er verspüre ständig Schmerzen im Bereich von Kopf und Nakken und leide an Schwindelgefühlen. Diese Beschwerden seien typische Folge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgegenüber das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens.
Das Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Gutachen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach ergänzender Beweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein Dauerschaden vor. Sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen ärztlichen Stellungnahmen sei eine langjährige, sich nicht verändernde Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gutachten der Sachverständigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom 22. Juli 1991 zurückzuführen. Dennoch sei der - nach Maßgabe des § 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine unfallunabhängige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der Einschätzung des Sachverständigen M. nicht zu folgen wäre. Die Beurteilung der Sachverständigen S. und I. werde maßgeblich dadurch beeinflußt , daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverständigen M. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen der Halswirbelsäule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizinischen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenologisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden könne. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusammenhang mit einem früheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die Möglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestieren-

den Vorschädigung lasse die haftungsausfüllende Kausalität nicht entfallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wäre im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität noch zuzurechnen. Der Invaliditätsgrad, für dessen endgültige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijährigen Zeitraums gemäû § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorprozessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anzusetzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditätsgrad von 30% nicht nachvollziehbar begründet habe.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
1. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, daû die geltend gemachte Teilinvalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem er unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann für die Frage, ob die behauptete dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, daû der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1;

vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das hat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die Revision beanstandet zu Recht, daû die notwendige Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage beruht, daû mit unrichtigen Maûstäben gearbeitet und wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten auûer acht gelassen worden ist. Die Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten, grundsätzlich freien tatrichterlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist für diesen Fall einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb; BGHZ 102, 322, 330).

a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulässiger Weise über die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschätzung es nicht gefolgt ist.
Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Auch im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aber nur verzichten, wenn er entsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das gilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich aufgrund dessen über das Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung hinwegsetzen möchte.

Eigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht dargetan. Es stützt sich, soweit es den genannten Sachverständigen nicht folgen will, lediglich auf eine Veröffentlichung in der Literatur, ohne zu begründen, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermittelt wird, das sich gegenüber demjenigen der gerichtlichen Sachverständigen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die für die Auswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen, die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausführungen, infolge der engen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen Nervensystem könne es – wie in der medizinischen Literatur vertreten - bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu einem Ingangsetzen röntgenologisch nicht erfaûbarer Entwicklungsprozesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausgewiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisierenden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall vermissen läût.

b) Das Berufungsgericht läût weiter nicht erkennen, aus welchen Gründen und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M. anschlieûen möchte. Während es sich zunächst auf eine Auseinandersetzung mit den Gutachten S. und I. beschränkt und offengelassen hat, ob den Feststellungen des Sachverständigen M. gefolgt werden kann, bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverständigengutachtens in seine Erwägungen ein. Dann aber hätte es der Dar-

legung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenüber den Ergebnissen des Orthopäden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachverständige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverständigen M. jeglichen Dauerschaden beim Kläger verneint, die Sachverständige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten wäre.
Bei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a). Gemäû § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es jedoch um die Würdigung des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme, muû diese plausibel und erschöpfend sein. Es steht dem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschlieûenden Entscheidungsfindung auûer acht zu lassen. Das widerspricht dem Grundsatz, daû sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachverhaltsfeststellung bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beurteilung maûgeblichen Umstände erkennen lassen muû (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das hat das Berufungsgericht versäumt. Auûerdem sind die Grundsätze der §§ 398, 402 ZPO miûachtet worden. Nachdem das Landgericht dem Gutachten des neurootologischen Sachverständigen M. nicht zu folgen vermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mängel der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt hatte, wäre eine mündliche Anhörung auch dieses Sachverständigen angezeigt gewesen (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2 a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von der landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhörung der Sachverständigen S. und I. beschränkt.
Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht hervor , ob die Ergebnisse der Sachverständigen S. und I. für sich gesehen oder erst in Gegenüberstellung mit dem Gutachten M. als nicht überzeugend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt überdies darin, daû das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei Feststellung des Invaliditätsgrades, das Gutachten des Sachverständigen M. für nicht nachvollziehbar begründet hält. Dieser Mangel wäre geeignet, sich auch auf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsgericht legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten inhaltlichen Schwächen mehr Überzeugungskraft als die Stellungnahmen der Sachverständigen S. und I. besitzen soll.

c) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Sachverständige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994 stammenden orthopädischen Gutachten eine als unfallabhängig zu wertende dauernde Beeinträchtigung beim Kläger ebenso verneint wie der Sachverständige Dr. He. in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. Juli 1995, ohne daû das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse dieser beiden Privatgutachten eingegangen wäre.

Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1). Sie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigengutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.

d) Die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach alledem als fehlerhaft und unvollständig. Schon deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzugeben.
2. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Beklagte hat bestritten, daû beim Kläger ein (unfallbedingter ) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. S. verweist, der einen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneingeschränkt dem Beweismaû des § 286 ZPO (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Berufungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daû sich aus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergäbe. Es

befaût sich nicht damit, ob die vom Kläger vorgetragene "Beschwerdesymptomatik" tatsächlich besteht, wie sie sich im einzelnen äuûert und wodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im übrigen müûte die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252).

b) Bei der Bemessung der Invalidität ist, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu prognostizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte sich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. stützen. Der Sachverständige He., der im übrigen einen durch den Unfall vom 22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine Untersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten die Ergebnisse einer Röntgenaufnahme vom 8. März 1995 und einer Tomographie vom selben Tage einflieûen lassen. Alle diese Untersuchungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das Gutachten des Sachverständigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 erstellt , nimmt aber lediglich eine Teilinvalidität von "ca. 20%" an, so daû das Berufungsgericht hier hätte begründen müssen, weshalb es dadurch den Beweis der vom Kläger behaupteten Teilinvalidität in Höhe von wenigstens 20% als geführt angesehen hat.
Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.