Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2006 - X ZR 34/05

bei uns veröffentlicht am14.11.2006
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 4 O 612/02, 19.02.2004
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 71/04, 02.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 34/05
Verkündet am:
14. November 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers
abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung
, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers
mit dessen Willen vollzogen zu haben.
BGH, Urt. v. 14. November 2006 - X ZR 34/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D. /Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Sparkonten ) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte.
2
Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.
3
Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der Beklagten nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadensersatzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Betrag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin erklärt habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, insbesondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung hat das Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Beklagte als beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhebung von den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in Anspruch Genommene etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das unter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behauptete Schenkung durch die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen Beträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klägerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Entschuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne.
6
II. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der Beklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und unstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereicherung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der Bereicherungsgläubiger und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen müsse.
7
III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht.
8
1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zuwachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
9
2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen , aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).
10
b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederholten Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere Geldbeträge mitgebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe die Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Klägerin sicherstellen wollen, dass sie, die Beklagte, über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verfügen können und sollen.
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Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus mitgebrachten Geldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die Beklagte hiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt.
12
c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu widerlegen , dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwi- schen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf.
13
(1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken , die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert.
14
(2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d.
§ 518 Abs. 2 BGB kann nicht schon in der behaupteten Übergabe des mitgebrachten Geldes oder dessen Einzahlung gesehen werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieses Geld nämlich bestimmungsgemäß auf ein Konto eingezahlt worden, das auf den Namen der Klägerin lautete. Dies hatte zur Folge, dass die Beträge weiterhin zum Vermögen der Klägerin gehörten, weil diese Gläubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts dafür vorgebracht oder ersichtlich , dass es - wie es nach der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931 m.w.N.) für eine Gläubigerschaft der Beklagten erforderlich wäre - bei der Eröffnung der Konten oder später für die Banken als Wille der Parteien erkennbar gewesen wäre, das Guthaben solle trotz der Einrichtung auf den Namen der Klägerin der Beklagten zustehen. Ein Vollzug einer Schenkung könnte mithin erst in dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung durch die Beklagte gesehen werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der Klägerin geschehen sein, weil das nach Deutschland geschaffte Geld der hier lebenden Tochter habe zustehen sollen.
15
(3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte , nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte , nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen , aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich.
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Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift , ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen.
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(4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
18
3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu einer Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise versprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen.
19
IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend gemachte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten Revisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand.
20
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2006 - X ZR 34/05

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Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zzgl. Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an die Klägerinnen zu bew

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(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 132/01 Verkündet am:
15. Oktober 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 29. August 1997 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 17. Juni 1989 verstorbenen Ehemann K. T. . Sie hatte mit diesem im Jahre 1985 einen notariellen Eheund Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die früheren Beklagten K. und B. zu Testamentsvollstreckern bestimmten. Diese sind durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1998 als Testamentsvollstrecker entlassen worden; neuer Testamentsvollstrecker ist der Beklagte.

Nach dem notariellen Ehe- und Erbvertrag waren zunächst aus dem Nachlaß der Pflichtteilsanspruch der Tochter des Erblassers und verschiedene Vermächtnisse zu erfüllen. Sodann sollten festverzinsliche Wertpapiere im Wert von nominell 1.500.000,-- DM ausgesondert und einem Sonderdepot "E. T. " zugeführt werden. Der Vertrag bestimmt sodann Auflagen des Erblassers, wie die Klägerin mit dem übrigen nachgelassenen Vermögen zu verfahren habe.
Die Klägerin hat von den früheren Beklagten mit ihrer (Stufen-)Klage zunächst Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben für den Nachlaß in den Jahren 1992 bis 1994 verlangt.
Mit ihrer Widerklage haben die Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 1.134.000,-- DM von der Klägerin verlangt, die diese unstreitig kurz vor und kurz nach dem Tod des Erblassers (in der Zeit vom 30. Dezember 1988 bis zum 11. Juli 1989) von verschiedenen auf den Erblasser lautenden Konten überwiesen bekommen hat. Die jeweiligen Überweisungsträger wurden auf telefonische Anweisung der Zeugin R. , der Prokuristin im Gewerbebetrieb des Erblassers, von Bank- oder Sparkassenangestellten unterschrieben.
Die früheren Testamentsvollstrecker hatten seit Dezember 1985 eine in notarieller Urkunde erteilte Generalvollmacht. Für die Konten des Erblassers hatte auch die Zeugin R. Vollmacht. Im Dezember 1987 erteilte der Erblasser über seine Konten bei der Sparkasse B. der Klägerin Vollmacht.
Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser, der in den letzten Jahren vor seinem Tod zwar körperlich abgebaut habe und pflegebedürftig geworden, gleichwohl aber geistig auf der Höhe gewesen sei, habe ihr die Bankvollmacht
erteilt, weil er das Vertrauen zu den früheren Testamentsvollstreckern verloren, aber nicht mehr die Kraft und Zeit gehabt habe, die Unternehmensangelegenheiten in andere Hände zu legen. Die Zeugin R. , die den Erblasser fast täglich besucht habe, habe die Überweisungen an sie, die Klägerin, auf dessen ausdrückliche Anweisung veranlaßt. Die Beträge seien dazu bestimmt gewesen , Medikamente, Pflegeleistungen und Gärtnerarbeiten zu bezahlen; das übrige Geld sei ihr, der Klägerin, geschenkt worden. Auch die Überweisungen nach dem Tod des Erblassers hätten auf dessen Anweisung beruht, die Zeugin R. sei nur erst nach dessen Tod dazu gekommen, diese auszuführen. Diese Zuwendungen des Erblassers seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin sowohl dessen Enkeltochter A. betreut habe, als auch dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau während deren Krankheit über einen Zeitraum von acht Jahren und den Erblasser selbst über Jahre gepflegt habe.
Die früheren Beklagten sind dem entgegengetreten und haben zur Widerklage vorgetragen, die überwiesenen Beträge seien von der Klägerin verschwiegen worden und seien keine Schenkungen des Erblassers gewesen. Solche Verfügungen stünden auch im Widerspruch zu dem sich aus dem Testament ergebenden Willen des Erblassers. Dieser sei seit 1985 nicht mehr in der Lage gewesen, klare wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Dieser Zustand habe sich seit Dezember 1988 verstärkt. Aufgrund seines gesamten Verhaltens sei der Erblasser in dieser Zeit als geschäftsunfähig anzusehen gewesen , so daß selbst dann, wenn er die von den Beklagten bestrittenen Überweisungsanweisungen erteilt hätte, diese ebenso wie die der Klägerin erteilte Bankvollmacht nicht wirksam gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Klägerin und der Widerklage in Höhe von 254.000,-- DM stattgegeben, weil die Klä-
gerin für die zugrundeliegenden Überweisungen keine Vollmacht gehabt habe. Für die Überweisungen von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse B. sei die Klägerin dagegen vom Erblasser über seinen Tod hinaus wirksam bevollmächtigt gewesen und habe die Überweisungen von diesen Konten an sich vornehmen dürfen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 1.134.000,-- DM verurteilt.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die vollständige Abweisung der Widerklage an. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. a) Das Berufungsgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, den früheren Testamentsvollstreckern stehe gegen die Klägerin ein Anspruch aus §§ 2205, 2212, 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von den Konten des Erblassers erhaltenen 1.134.000,-- DM an den Nachlaß zu. Es sei nicht bewiesen, daß die streitigen Beträge der Klägerin vom Erblasser geschenkt worden seien. Die Zeugin R. habe die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Aufgrund der Aussage der
Zeugin R. hat es das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß die Zeugin, und nicht die Klägerin selbst, die Überweisungen veranlaßt hat; der Erblasser habe die Beträge aber nicht der Klägerin geschenkt, es sei vielmehr um die eigene Absicherung gegangen: Er habe befürchtet, ein Pflegefall zu werden, und habe vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens erreichen wollen, daß die Pflegekosten gesichert seien.

b) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; nicht der Bereicherungsschuldner habe zu beweisen, daß er eine Zahlung mit Rechtsgrund erhalten habe, vielmehr treffe den Gläubiger des Bereicherungsanspruches die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die Zahlung sei rechtsgrundlos erbracht worden.
Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, so daß die Klägerin insoweit ohne rechtlichen Grund bereichert und zur Rückzahlung an den Nachlaß verpflichtet sei. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin den Beweis zu führen gehabt hätte, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden. Denn es hat angenommen, diese Behauptung der Klägerin sei durch die Aussage der Zeugin R. nicht bestätigt worden. Das spricht dafür, daß das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zuungunsten der Klägerin getroffen hat. Sofern aus seiner abschließenden Bemerkung, der Senat sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, zu schließen sein sollte, das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit keine Beweislastentscheidung treffen wollen, so hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, weil es seine Überzeugung in erster Linie darauf gestützt hat, daß die Klägerin ihren
Vortrag, die überwiesenen Beträge seien ihr geschenkt worden, nicht bewiesen habe. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei der notwendigen Überzeugungsbildung zutreffende Maßstäbe angelegt hat, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren (BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547; BGH, Urt. v. 16.6.1992 - VI ZR 264/91, VersR 1992, 1410; BGHZ 102, 322, 330).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.) zur Darlegung einer Schenkung als Rechtfertigungsgrund für eine mit der Klage herausverlangte Bereicherung folgende Grundsätze aufgestellt: Grundsätzlich hat derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, der den Anspruch geltend macht. Dies gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Ausnahmsweise bedarf es nur dann nicht einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger , wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahelegen , daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Aus der allgemeinen Regel kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der Bereicherungsschuldner zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet sei. Der Schuldner ist vielmehr gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Dies wiederum muß der Bereicherungsgläubiger durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Der Bereicherungsschuldner hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, daß der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten.
Dem trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Das Berufungsgericht durfte insbesondere nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Vortrag, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden, zu beweisen habe. Vielmehr hatten die Beklagten als Bereicherungsgläubiger den Beweis zu führen, daß eine Schenkung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dem entgegen angenommen, daß mehrere von ihm genannte Umstände gegen eine Schenkung der überwiesenen Beträge sprächen und dann ausgeführt, dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Klägerin vereinbart gewesen sei, das Geld, das bis zu seinem Tode nicht verbraucht sein würde, solle ihr als Schenkung zukommen, fehle jeglicher konkrete Vortrag und Nachweis. Solcher Vortrag und insbesondere der Nachweis dieses Vortrags oblag aber nicht der Klägerin.
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung stehe in Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach mit dem Geld Pflegepersonal, Medikamente und der Gärtner hätten bezahlt werden sollen, der Vortrag der Klägerin, die darüber hinausgehenden Beträge habe sie als Geschenk erhalten, sei zu unbestimmt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die Überweisungen seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin die Enkeltochter des Erblassers, dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau und den Erblasser selbst gepflegt habe, ohne hierfür eine angemessene Vergütung erhalten zu haben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin genaue Beträge genannt habe, die vom Erblasser zugewandt worden seien; ihr Vortrag entspreche vielmehr der Lebenserfahrung.

b) Auch insoweit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber hinsichtlich des Beweismaßes,
unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es durfte den Vortrag der Klägerin nicht von vornherein als zu unbestimmt verwerfen, weil die Klägerin damit ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin damit in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, den Anspruchsteller in die Lage zu versetzen, sich seinerseits zur Sache zu erklären und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis anzutreten.
II. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats die Beweiswürdigung erneut vorzunehmen haben. Es wird je nach dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung auch die bisher offengelassenen Fragen zu klären haben, ob und inwieweit etwaige formnichtige Schenkungsversprechen des Erblassers durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden sind, wie auch, ob der Erblasser geschäftsunfähig gewesen ist, als er die Überweisungen veranlaßt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob eine eventuelle Schenkung wegen Formmangels unwirksam wäre, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei Überweisungen mit der Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Bank die Leistung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist (BGH, Urt. v. 5.3.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108). Schließlich wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls
der Frage nachzugehen haben, ob die streitigen Überweisungen als ehebedingte Zuwendungen anzusehen sind, und falls dies der Fall ist, ob dieser Rechtsgrund mit dem Tod des Erblassers entfallen ist. Eine ehebedingte Zuwendung käme dann in Betracht, wenn man, wie das Berufungsgericht, der Aussage der Zeugin R. folgte.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)