Landgericht Siegen Urteil, 24. Okt. 2013 - 8 O 98/13
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zzgl. Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an die Klägerinnen zu bewilligen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung des unter dem Aktenzeichen beim Bezirksgericht Z hinterlegten Guthabens in Höhe von 39.935,55€ in Anspruch.
3Die Klägerinnen sind als Ehefrau und Tochter die Erben des am 27.08.2012 verstorbenen Erblassers B. Die Beklagte war mit dem Erblasser befreundet. Der Erblasser unterhielt bei der Raiffeisenbank T in Ö ein auf seinen Namen laufendes Konto, welches den oben genannten Betrag aufwies. Der Erblasser war in der Zeit vom 28.06.2012 bis zum 27.08.2012 immer wieder in stationärer Behandlung. Im Juli 2012 wurde ein Hirntumor diagnostiziert. In der Zeit, in der der Erblasser im Krankenhaus war, übernachtete die Beklagte immer wieder in dessen Wohnung. Anfang August war absehbar, dass der Erblasser nicht mehr lange leben wird. Aufgrund dessen beschlossen die Klägerinnen, dass streitgegenständliche Sparbuch an sich zu nehmen. Dieses war jedoch nicht aufzufinden, sodass sie die Beklagte anriefen, um sich über den Verbleib von diesem zu erkundigen. Darauf erklärte die Beklagte, das Sparbuch liege in einem schwarzen Kasten hinten im Schrank. Dort war es jedoch nicht aufzufinden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Sparbuch im Besitz der Beklagten. Diese legte das Sparbuch bei der Bank vor und begehrte die Auszahlung des Guthabens. Dabei konnte sie jedoch das notwendige Passwort nicht nennen, sodass die Bank die Auszahlung verweigerte. Die Volksbank T stellte am 7.3.2013 bei dem Bezirksgericht Z einen Antrag auf Hinterlegung des auf dem Sparkonto des Erblassers befindlichen Betrages in Höhe von 39.935,55 €. Mit Beschluss vom 12.4.2013 bewilligte das Bezirksgericht Z unter dem Aktenzeichen die gerichtliche Hinterlegung des vorgenannten Betrages und führte die Parteien des Rechtsstreits jeweils als Erlagsgegner auf.
4Die Klägerinnen behaupten, dass Sparbuch habe sich am 28.06.2012 noch in der Wohnung des Erblassers befunden. Der Erblasser habe die Klägerin zu 2) an ihrem Geburtstag am 04.07.2012 an das Sparbuch erinnert und dabei geäußert, sie solle es für „die Mäuse“, also seine beiden Enkelinnen verwenden. Auch habe der Erblasser mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), noch ein sehr gutes Verhältnis und es sei immer wieder davon gesprochen worden, wieder zusammen zu finden. Die Beklagte habe das Sparbuch während der Übernachtungen in der Wohnung des Erblassers eigenmächtig an sich genommen. Daraufhin habe diese zwei Mal bei der Raiffeisenbank T die Auszahlung des Guthabens begehrt. Ferner könne man das notwendige Passwort gar nicht vergessen, da es so einfach sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass ihnen als Erben des Erblassers das hinterlegte Guthaben zusteht.
5Die Klägerinnen beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen, das bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zuzüglich Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an sie zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Widerklagend begehrt die Beklagte,
10die Klägerinnen zu verurteilen, das bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zuzüglich Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an sie zu bewilligen.
11Die Klägerinnen beantragen,
12die Widerklage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, sie sei die Lebensgefährtin des Erblassers gewesen. Aufgrund dessen habe der Erblasser ihr das Sparbuch am 17.06.2012 geschenkt und dabei geäußert, dass das Sparbuch ihr zur freien Verfügung stehe und sie für den Fall, dass etwas passieren sollte, abgesichert sein soll. Darüber hinaus habe der Erblasser ihr eine Vollmacht über den Tod hinaus für das besagte Konto erteilt. Dabei habe er ihr auch das dafür notwendige Passwort genannt. Der Erblasser habe nicht gewollt, dass seine Familie etwas erbt, da seine Frau ihn vor 18 Jahren verlassen hatte. Ferner habe es eine Auseinandersetzung mit der Tochter des Erblassers, der Klägerin zu 2) gegeben, weil diese verzweifelt nach dem streitgegenständlichen Sparbuch gesucht habe. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe der Erblasser der Beklagten erklärt, sie solle sich das auf dem Sparbuch befindliche Geld so schnell wie möglich holen. Die Beklagte sei daraufhin ein Mal, nicht zwei Mal, zur Raiffeisenbank gefahren und habe die Auszahlung des Guthabens begehrt. Das Passwort habe die Beklagte bei Vorlegung des Sparbuchs nur deshalb nicht nennen können, weil sie aufgrund des überraschenden Todes des Erblassers derart unter Schock gestanden habe, dass sie die Losungswörter verwechselt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Schenkung durch die Übergabe des Sparbuchs von dem Erblasser an sie und die Nennung des Losungswortes vollzogen worden sei. Aufgrund dessen sei der Formmangel geheilt worden und sie sei nun Inhaberin des Auszahlungsanspruchs gegen die Raiffeisenbank geworden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
17Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freigabe des Guthabens und Bewilligung der Auszahlung nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt.2 BGB zu. Die Beklagte hat hier eine Sperrposition bezüglich des hinterlegten Guthabens, durch welche sie eine wirtschaftlich günstige Rechtsstellung erlangt hat. Diese Rechtsstellung hat sie auch nicht durch Leistung einer Person erlangt. Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Eine Leistung der Raiffeisenbank T an die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht. Durch die Hinterlegung hat die Bank der Beklagten zwar eine günstige Rechtsstellung verliehen, jedoch hat sie dies nicht getan, um das Vermögen der Beklagten zu mehren, sondern um sich vor möglichen Regressansprüchen der Parteien zu schützen. Durch die Einwilligungssperre der Beklagten wird in den Auszahlungsanspruch der Klägerinnen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB eingegriffen. Ein solcher Auszahlungsanspruch steht den Klägerinnen als Erbengemeinschaft gegen die Raiffeisenbank T zu, da das hinterlegte Guthaben zur Erbmasse des Erblassers gehört.
18Der behauptete Schenkungsvertrag ist gemäß §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 BGB formnichtig. Die Vorschrift des § 2301 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln würde. Ob eine Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB von Seiten des Erblassers an die Beklagte stattgefunden hat, kann dahinstehen, da diese nicht dem Formerfordernis nach § 518 Abs. 1 BGB entsprechen würde und somit nach § 125 S.1 BGB nichtig wäre. Auch eine Heilung der Form nach § 518 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Bewirkt ist die Leistung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkgegenstands durch den Beschenkten erforderlich ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 518 Rn 9). Ein Vollzug kann hier nicht bereits in der von der Beklagten behaupteten erteilten Bankvollmacht zu sehen sein. Ob eine solche tatsächlich erteilt wurde, kann ebenfalls dahinstehen, da die bloße Erteilung der Vollmacht keinen Vollzug der Schenkung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 - X ZR 34/05). Eine Bankvollmacht regelt nur das Verhältnis der Bank zum Bevollmächtigten. Sie sagt jedoch nichts über das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Erblasser. Daher kann nicht allein aufgrund des Vorliegens einer Bankvollmacht auf das Vorliegen einer Schenkung geschlossen werden. Das Sparbuch läuft auf den Namen des Erblassers und weder bei der Eröffnung des Kontos noch später wurde der Wille des Erblassers erkennbar, dass das Guthaben der Beklagten zustehen soll. Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus der behaupteten Erteilung der Bankvollmacht schließen. Eine Bewirkung der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB kann auch nicht in der behaupteten Übergabe des Sparbuchs an die Beklagte und Nennung des Losungswortes gesehen werden. Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein qualifiziertes Legitimationspapier nach § 808 BGB. Grundsätzlich kann bei einem solchen von einem Vollzug der Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs ausgegangen werden. Die Übergabe ist nicht notwendig, soll für den Vollzug jedoch genügen, da darin die notwendige Abtretung des Auszahlungsanspruchs zu sehen ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 518 Rn 10, § 808 Rn 2). Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Bank erst von Ihrer Leistungsverpflichtung frei wird, wenn sie nicht nur das Sparbuch und die notwendige Vollmacht vorgelegt bekommt, sondern ihr darüber hinaus auch das notwendige Passwort genannt wird. Ein Vollzug der Schenkung kann in einem solchen Fall daher erst angenommen werden, wenn die Beklagte das Guthaben auch tatsächlich abgehoben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05). Die Beklagte war bei dem Abhebeversuch jedoch nicht in der Lage, dieses zu nennen, sodass dahinstehen kann, ob ein Schenkungsvertrag tatsächlich vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05). Der Entscheidung des BGH vom 8.5.1972 (VIII ZR 259/68) ist insoweit – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts anderes zu entnehmen. Der vorgenannten Entscheidung lag insbesondere kein Sachverhalt zugrunde, indem für die Abhebung des Geldes ein Losungswort erforderlich gewesen ist.
19Das Guthaben gehört zur Erbmasse. Ausweislich des vorgelegten Erbscheins vom Amtsgericht Gummersbach haben die Klägerinnen den Erblasser beerbt, sodass diesen der Auszahlungsanspruch zusteht. Diese Sperrposition hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt.
20Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Siegen aus § 33 Abs. 1 ZPO. Da es sich hier um Klagen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, ist auch die Konnexität gegeben.
21Der Beklagten steht gegen die Klägerinnen jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Sperrposition und Bewilligung der Auszahlung des Guthabens aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Wie oben gezeigt, sind die Klägerinnen die materiell Berechtigten, da diesen der Auszahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S.2 BGB gegen die Raiffeisenbank zusteht. Sonstige Ansprüche, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.2 ZPO.
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D. /Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Sparkonten ) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte.
- 2
- Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.
- 3
- Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der Beklagten nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadensersatzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Betrag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin erklärt habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, insbesondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung hat das Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Beklagte als beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhebung von den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in Anspruch Genommene etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das unter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behauptete Schenkung durch die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen Beträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klägerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Entschuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne.
- 6
- II. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der Beklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und unstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereicherung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der Bereicherungsgläubiger und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen müsse.
- 7
- III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht.
- 8
- 1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zuwachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
- 9
- 2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen , aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).
- 10
- b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederholten Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere Geldbeträge mitgebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe die Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Klägerin sicherstellen wollen, dass sie, die Beklagte, über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verfügen können und sollen.
- 11
- Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus mitgebrachten Geldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die Beklagte hiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt.
- 12
- c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu widerlegen , dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwi- schen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf.
- 13
- (1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken , die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert.
- 14
- (2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d.
- 15
- (3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte , nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte , nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen , aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich.
- 16
- Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift , ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen.
- 17
- (4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
- 18
- 3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu einer Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise versprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen.
- 19
- IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend gemachte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten Revisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand.
- 20
- V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D. /Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Sparkonten ) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte.
- 2
- Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.
- 3
- Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der Beklagten nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadensersatzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Betrag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin erklärt habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, insbesondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung hat das Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
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- I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Beklagte als beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhebung von den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in Anspruch Genommene etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das unter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behauptete Schenkung durch die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen Beträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klägerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Entschuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne.
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- II. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der Beklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und unstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereicherung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der Bereicherungsgläubiger und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen müsse.
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- III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht.
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- 1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zuwachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
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- 2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen , aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).
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- b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederholten Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere Geldbeträge mitgebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe die Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Klägerin sicherstellen wollen, dass sie, die Beklagte, über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verfügen können und sollen.
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- Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus mitgebrachten Geldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die Beklagte hiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt.
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- c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu widerlegen , dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwi- schen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf.
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- (1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken , die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert.
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- (2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d.
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- (3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte , nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte , nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen , aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich.
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- Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift , ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen.
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- (4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
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- 3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu einer Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise versprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen.
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- IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend gemachte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten Revisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand.
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- V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.