Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03

bei uns veröffentlicht am14.02.2006
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 5540/01, 23.05.2002
Oberlandesgericht München, 6 U 3623/02, 25.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 149/03 Verkündet am:
14. Februar 2006
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auskunftsanspruch bei Nachbau III
GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6
Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er
durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken
im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für
dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen
Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005
- X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den beklagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B. D. P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch.
2
Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für die die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder bestand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in welchem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht die Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte "J. " und Saatweizen der gleichfalls national geschützten Sorte "B. " bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte "C. " und im Jahr 2000 Getreide unbekannter Art habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten ebenfalls näher bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetationsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für 582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflanzensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat die Klageansprüche aus der Klageerweiterung hinsichtlich der Wintergerstensorte "C. " ab der Vegetationsperiode 1999/2000 und der Sorten "B. " und "J. " für die Vegetationsperiode 2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der Klageerweiterung Klageabweisung beantragt.
3
Das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im Umfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 361 = OLG-Report München 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
5
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173 vom 25.7.1995 S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: GemSortV ) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6 SortG nicht erfüllt seien.
6
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhaltspunkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass es der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999 Wintergerste der Sorte "C. " aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin den Nachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie bezögen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsache bezüglich der Wintergerstensorte "C. " folge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufbereitung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn bezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung "Nicola" (BGHZ 117, 264) festgehalten seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit Nachbau betrieben werde.
7
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch bezüglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich insbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebunden , die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber müssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechende Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf von Z-Saatgut der Saathafersorte "J. " wie der Kauf der Saatweizensorte "B. " lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen Auskunftsanspruch für zurückliegende Vegetationsperioden.
8
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe sich erst aus dem Nachbau als solchem.
9
Was die Klageerweiterung anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht die übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprüche.
10
II. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachgewiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem eigenen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch mache. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemeinschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft verpflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtliche der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemessen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nachbau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb gewonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin.
11
Unzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbauhandlungen.
12
Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "B. " und "J. " und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 SortG gewähre den Auskunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nachbaus. Dies nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen Gebrauch machten.
13
Schließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier Zeiträume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert.
14
III. Die Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sorten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewiesen habe, für zutreffend.
15
Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes.

16
IV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftliche Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr.
17
1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der Klägerin stand.
18
a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stützen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält hierzu ergänzende Regelungen.
19
Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mit- hin sortenbezogen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte.
20
Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nur für die Wintergerstensorte "C. " festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klägerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
21
b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunftsanspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Dieser bestimmt , dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen , gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I).
22
Die Möglichkeit des Nachbaus ist für die beiden national geschützten Sorten "B. " und "J. " festgestellt. Die Negativauskunft für die Hafersorte "J. " für einen bestimmten Zeitraum steht der Möglichkeit des Nach- baus, insbesondere auch für andere Zeiträume, nicht entgegen. Für alle anderen national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II 2).
23
c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind diese durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen weggefallen. Die Erledigungserklärungen bezogen sich nur auf die den Anlasstatsachen nachfolgenden Vegetationsperioden. Weitergehende Auskunftsansprüche standen den Sortenschutzinhabern nicht zu. Sie können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kommen. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflichtung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV aber voraus, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: den Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der parallelen , den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat der Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufberei- ter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der für den Aufbereiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes.
24
Das Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, wann die Klägerin erstmals ein auf Anlasstatsachen beruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine Feststellungen getroffen. Insoweit kann die Klägerin aber nicht rügen, dass die Unterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte sich nämlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Standpunkt , dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings hätte sie Anlass gehabt, zur Frage des auf Anlasstatsachen beruhenden Auskunftsverlangens näher vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausreichend geklärt war. Zwar hatte die Auffassung der Klägerin seinerzeit auch Unterstützung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, Der Nachbau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, insbes. S. 119 ff.), und sie entsprach auch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst verbreiteten Auffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei Vorlagen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und infolge einer Entscheidung des Senats (BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in einem grundlegenden Wandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte ohne weiteres zur Auskunft für alle Wirtschaftsjahre, für die die Klägerin Auskunft verlangt, verpflichtet sei. Wenn sie bei dieser Sachlage näheren Vortrag unterlassen hat, handelte sie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiedereröffnung der Tatsacheninstanzen , um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, diesen unterlassenen Vortrag nachzuholen.

25
3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausgeschlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der Sortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen Anspruch geworden.
26
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.05.2002 - 7 O 5540/01 -
OLG München, Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 U 3623/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03 zitiert 5 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2005 - X ZR 170/04

bei uns veröffentlicht am 13.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 170/04 Verkündet am: 13. September 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufzeichnungspflich

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 U 27/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ohn

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 191/03 Verkündet am:
30. März 2005
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufbereiter
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6

a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer
bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der
Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber
über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das
ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen
hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das
der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.
BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft von der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf. Für die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflanzensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von
der Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den Klageanträgen genannten - jeweils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschützten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemeinschaftssorten Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Klageansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden GemSortV ) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v. 11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung). II. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht voraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend gemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten sei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach deutschem Recht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen überhaupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Saatgut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola" , "Ritmo", "Semper" und "Theresa" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" aufbereitet habe. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV übermitteln die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes auf Verlangen relevante Informationen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vorschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht ge-
ben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Aufbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sortenschutzinhaber , deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berechtigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festgestellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sorten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begründen will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbereitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht ausdrücklich aus, daß der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). Insoweit muß der Aufbereiter allerdings die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
2. Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 SortG, soweit die Klageansprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der Senat in dieser Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob insoweit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet, ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten nicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellungen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist.
a) Die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV setzt voraus, daß der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln "soll", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, daß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen kann. Das zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen und niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola", "Ritmo", "Semper" und "Theresa" nicht bestehenbleiben.

b) Hinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der Auskunftsanspruch auch nach deutschem Recht Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf Wirtschaftsjahre , für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungshandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegriffene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutzverletzung gegründet. Dem Sortenschutzinhaber ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortG vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für Vermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet, soweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nachkommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 SortG) und bleibt unabhängig davon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn treffenden Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 37b SortG oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der Beziffe-
rung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden voraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären. III. Nach dem zu II 1 und II 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerkennung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV gestützten geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben. Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vornimmt , ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b GemSortV hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 Abs. 1 GemSortV eingeschränkt wird. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und inwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen und in der Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GemSortV zu den Bedingungen für das Eingreifen des Landwirteprivilegs des Art. 14 Abs. 1 GemSortV gehören, Voraussetzung für die Rechtfertigung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die Erfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Landwirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. IV. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insgesamt verwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Aufbereitungshandlungen in der Meinung, damit die Klageansprüche ausreichend
zu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich derer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies nachzuholen. Zugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, inwieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin konkret genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden sind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 170/04 Verkündet am:
13. September 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auskunftsanspruch bei Nachbau II
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm

a) Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauauskunft
und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sortenschutzinhaber
über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Erntegut
einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten
Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird.

b) Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht bestehen
, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung
gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V.
und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Kooperationsmodell
"Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" (Kooperationsabkommen
) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen
des Landwirts.

c) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängigen
Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligt
den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
BGH, Urt. v. 13. September 2005 - X ZR 170/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt den beklagten Landwirt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Nachprüfung von dem Beklagten abgegebener Nachbauerklärungen in Anspruch.
2
Für die von der Klägerin bezeichneten Pflanzensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Der Beklagte gab 1998 eine Erklärung über den von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 betriebenen Nachbau ab, wobei er die unter Nr. 3 angebotene Veranlagung nach dem Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 (Kooperationsabkommen) wählte. Die Rückseite des dazu von dem Beklagten unterzeichneten Formulars wies folgenden Text auf (Absatznumerierung in Nr. 5 hinzugefügt): Nachbauvereinbarung Mit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung und Unterzeichnung und Rücksendung derselben, wird die in dem zwischen dem Deutschen Bauernverband und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter vereinbarten Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen") vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den in Schaubild 1 bezeichneten Sortenschutzinhabern ("Züchtern") - vertreten durch die Saatgut -Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (STV) - andererseits nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen. 1. Vertragssorten Diese Vereinbarung bezieht sich auf geschützte Pflanzensorten ("Vertragssorten" ) der am Kooperationsabkommen teilnehmenden Züchter - siehe Anlage "Ratgeber zur Nachbauerklärung". 2. Saat-/Pflanzgutwechselklasse Die Einstufung in die Saat-/Pflanzgutwechselklasse ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtanbaufläche der betreffenden Fruchtart des Landwirts zu der mit Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut - Importe eingeschlossen - bestellten Anbaufläche der betreffenden Fruchtart. … 3. Nachbaugebühren Landwirt zahlt an die durch die STV vertretenen Züchter für den Nachbau von aus lizenzierter Erzeugung stammendem Z-Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten - mit Ausnahme von Speisefrühkartoffeln der Reifegruppe 1 - Gebühren. Deren Höhe pro Hektar Nachbaufläche ergibt sich auf der Grundlage der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Saat-/Pflanzgutwechselklasse aus dem Schaubild 2. … 4. Z-Lizenzgebühren-Rabatt Die STV zahlt im Namen und für Rechnung der Züchter an den Landwirt, gemäß Schaubild 2 einen Z-Lizenzgebühren-Rabatt für aus lizenzierter Erzeugung stammendes Z-Saat-/Pflanzgut von Vertragssorten. Hierzu ist Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung vollständig anzukreuzen. … 5. Verfahren (1) Die Feststellung des Saatgutwechsels, die Feststellung und Abrechnung der Nachbaugebühren und Z-Lizenzgebühren-Rabatte sowie die Rechnungs- stellung/Gutschrifts-erteilung an den Landwirt, erfolgen durch die STV im Namen und für die Rechnung der Züchter, auf der Grundlage der Angaben und Nachweise des Landwirts. (2) Der Landwirt fügt Kopien der Belege über den Bezug des Zertifizierten Saat- und Pflanzgutes und für den Fall der Beanspruchung von Z-Lizenzgebühren-Rabatt, Kopien der Belege über die Aufbereitung des Nachbausaat- und -pflanzgutes der Nachbauerklärung bei. (3) Die STV behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben im Rahmen von Stichprobenkontrollen festzustellen. Die STV ist berechtigt, im Namen der Züchter die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte nach Anmeldung einzusehen und zu überprüfen. (4) Der Landwirt wird der STV bei Stichprobenkontrollen geeignete Nachweise (insbesondere Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat-/Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben; Belege über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut; Saatgutbescheinigungen; Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis) vorlegen. (5) Die STV wird dem Landwirt nach Beendigung einer jeden Aussaat -/Pflanzsaison eine Abrechnung über die auszuzahlenden Z-Lizenzgebühren-Rabatte und die von dem Landwirt zu entrichtenden Nachbaugebühren übersenden. Die STV ist zur Verrechnung berechtigt. … 6. Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt für den Anbau zur Ernte 1998. 7. Schlußbestimmungen …
3
Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr gab der Beklagte eine entsprechende , jedoch nicht unterzeichnete Erklärung ab.
4
Eine Ende des Jahres 2002 von der Klägerin verlangte Kontrolle seiner Angaben verweigerte der Beklagte.
5
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, näher bezeichnete Nachweise zu den von ihm übermittelten Nachbauerklärungen zu erbringen. Die weitergehende Klage auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten hat es abgewiesen.
6
Mit der Berufung hat die Klägerin die Klageansprüche auf (im Wesentlichen ) sämtliche Sorten der Sortenschutzinhaber ausgedehnt, deren Rechte sie wahrnimmt.
7
Insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung - ebenso wie die Anschlussberufung des Beklagten - zurückgewiesen. Hingegen hat es über das erstinstanzliche Urteil hinaus den Beklagten hinsichtlich der von ihm in der Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 angegebenen Sorten verurteilt , der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom ihm durchgeführten An- und Nachbau zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 31).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter.
9
Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


10
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne vom Beklagten hinsichtlich derjenigen Sorten, die er nach dem Inhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbauerklärung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nachgebaut habe, Einsicht in seine Unterlagen verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich aus Nr. 5 der zwischen dem Beklagten und den von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern abge- schlossenen Nachbauvereinbarung. Die Klausel verstoße weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG. Das Einsichtsrecht, das sich die Sortenschutzinhaber ausbedungen hätten, gehe nur geringfügig über die gesetzliche Verpflichtung des Landwirts hinaus, geeignete Nachweise für seine Angaben zu erbringen, und entspreche einer in Lizenzverträgen üblichen Regelung. Die Verpflichtung bestehe allerdings nur hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Sorten, denn mit der Nachbauvereinbarung sollten (nur) Einzelheiten hinsichtlich des zulässigen Nachbaus des jeweiligen Landwirts geregelt werden. Auch weitergehende gesetzliche Ansprüche stünden den Sortenschutzinhabern nicht zu, da es an den erforderlichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beklagte weitere als die von ihm angegebenen Sorten nachgebaut habe.
12
II. Das hält im Ergebnis wie in der Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
13
1. Die Herleitung des Einsichtsanspruchs aus Nr. 5 der von der Klägerin vorformulierten Nachbauvereinbarung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
14
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung verkannt, dass die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und sämtlichen von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern zustande gekommen sei und Maßstab für die einschlägige Gebührenstaffel und die gewährten Z-Lizenzgebührenrabatte (Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung) nicht das einzelne Schutzrecht, sondern der gesamte Anbau von Z-Saatgut aller in dem Pool der Klägerin bereitgestellten Sorten sei.
15
Das Berufungsgericht hat die Nachbauvereinbarung - die das Revisionsgericht aufgrund der bundesweiten Verwendung des Formularvertrages durch die Klägerin ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts beurteilen kann - zutreffend ausgelegt. Die Vereinbarung enthält keine Lizenzeinräumung durch die Inhaber der Sortenschutzrechte, die diesen als Lizenzgebern Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten als Lizenznehmer geben könnte. Vielmehr gestalten sie das gesetzliche Lizenzverhältnis aus, das nach § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV zwischen dem Inhaber der jeweiligen Sorte und dem Landwirt dadurch zustande kommt, dass der Landwirt von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht (vgl. BGHZ 149, 165, 175 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Auch wenn die Vereinbarung zwischen allen Sortenschutzinhabern, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, und dem Landwirt geschlossen wird, so steht doch der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nur denjenigen Sortenschutzinhabern zu, deren Sorten der Landwirt nachbaut. Nur diese Sortenschutzinhaber können Anspruch auf die Beifügung der Belege über den Bezug des zertifizierten Saat- und Pflanzguts haben, die Nr. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vorsieht. Der Landwirt hat daher keine Veranlassung, das hieran anknüpfende Kontrollrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 auf andere als ebendiese Sortenschutzinhaber zu beziehen.
16
Daran ändert auch der in Nr. 4 der Vereinbarung vorgesehene ZLizenzgebührenrabatt nichts. Denn auch wenn dieser sortenübergreifend gewährt wird, so bleibt es doch bei der Beschränkung der wechselseitigen Ansprüche auf die nachgebauten Sorten und deren Inhaber.
17
Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der weitere Text der Nr. 5 Abs. 3 sowie Nr. 5 Abs. 4 gewisse Anhaltspunkte für ein weitergehendes Kontrollrecht enthalten. Zum einen soll die Klägerin nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 berechtigt sein, "die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäf- te" einzusehen. Zum anderen soll der Landwirt nach Nr. 5 Abs. 4 u.a. "Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/Pflanzgut" und ein Flächenverzeichnis vorlegen. Da nach Nr. 5 Abs. 2 bereits der Nachbauerklärung Kopien der Belege über den Bezug des (angegebenen) zertifizierten Saat- und Pflanzguts beizufügen sind, könnte dies für sich genommen dafür sprechen, dass sich die Sortenschutzinhaber das Recht einer umfassenden Nachprüfung einräumen lassen wollten, in welchem Umfang der Landwirt geschützte Sorten nachgebaut hat.
18
Das reicht jedoch nicht aus, um die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen. Denn sowohl das Einsichtsrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 als auch der Vorlageanspruch in Nr. 5 Abs. 4 sind auf die in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Stichprobenkontrolle bezogen, die sie näher ausgestalten. Daher verbietet es sich, sie von dem Zweck zu lösen, die Richtigkeit der von dem Landwirt gemachten Angaben über den Nachbau bestimmter Sorten zu überprüfen. Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand nichts, dass der Sortenschutzinhaber, dessen Sorte in der Nachbauerklärung des Landwirts bezeichnet ist, ein Interesse daran haben mag, die gesamten Angaben zum An- und Nachbau der betreffenden Pflanzenart zu überprüfen, wenn hiervon nach dem vereinbarten Entgeltsystem die anwendbare Gebührenstaffel oder die zutreffende Berechnung eines etwa in Anspruch genommenen ZLizenzgebührenrabatts abhängt. Denn auch hieraus ergibt sich nichts für das von der Revision verfolgte Nachprüfungsrecht anderer Sortenschutzinhaber.
19
Im Übrigen würde der Landwirt durch ein von dem Zweck, die Angaben zum Nachbau einer bestimmten Sorte nachzuprüfen, gelöstes Einsichts- und Vorlagerecht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; eine so verstandene Regelung wäre daher - sofern ihr nicht schon Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte - nach § 9 AGBGB (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Denn da - wie noch auszuführen ist - den Inhabern von Sortenschutzrechten, solange sie nicht über einen Anhaltspunkt dafür verfügen, dass der Landwirt eine für sie geschützte Sorte nachgebaut hat, nicht einmal ein Auskunftsanspruch zusteht, stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Landwirts dar, ihn einem Einsichtsrecht eines Sortenschutzinhabers zu unterwerfen, das unabhängig davon ist, ob der Landwirt eine für diesen geschützte Sorte nachgebaut oder auch nur hierfür geeignetes Saat- oder Pflanzgut bezogen hat. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt. Hierdurch verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen. Als Prozessstandschafter kann die Klägerin vielmehr nur - mit Wirkung für und gegen die einzelnen Sortenschutzinhaber - deren jeweilige Rechte in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem einzelnen Rechtsinhaber zustehen und auch von ihm selbst durchgesetzt werden könnten.
20
Daher kann auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (Urt. v. 16.12.2004 - 2 U 83/04) geteilten Erwägung der Revision nicht beigetreten werden , die von ihr angenommenen Pflichten des Landwirts ergäben sich bereits als Nebenpflicht "aus der erteilten Nachbaulizenz". Denn von einer Nachbaulizenz kann nur insoweit gesprochen werden, als der Landwirt tatsächlich von einem ihm vom Gesetz eingeräumten, auf eine bestimmte Sorte bezogenen Nachbaurecht Gebrauch macht.
21
3. Ebenso ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen gesetzlichen, nicht auf die als nachge- baut bezeichneten Sorten beschränkten Anspruch auf Vorlage von Nachweisen verneint. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 1 lit. a NachbauV , noch besteht er nach deutschem Recht.
22
a) Wie die Revision einräumt, bezieht sich die Nachweispflicht in Art. 14 NachbauV auf dieselben Sorten, hinsichtlich deren der Landwirt nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV Informationen übermitteln muss. Die Informationspflicht besteht jedoch nur für diejenigen Sorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen. Insoweit gilt nichts anderes als für die Informationspflicht des Aufbereiters (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).
23
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Schulin gegen Saatgut-Treuhand (Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR 2003, 868) kann Art. 14 Abs. 3 GemSortV nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat. Der Gerichtshof hat damit die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt verneint, ob die Vorschrift dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen könne, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestünden , dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Art. 13 Abs.
2 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet habe oder dies beabsichtige. In Übereinstimmung damit, dass der Informationsanspruch jeweils dem Inhaber der einzelnen Sorte zusteht, hat der Gerichtshof zu Art. 8 NachbauV ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nur auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstelle (Rdn. 61); es ist eine Rechtsbeziehung zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber erforderlich (Rdn. 59). Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Aussagen auf die individuelle Rechtsposition des Inhabers des einzelnen Sortenschutzrechts bezogen: Da es zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig sei, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermögliche, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen worden sei, und zum anderen die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssten, müsse der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 Gebrauch mache (Rdn. 63). Da ein solcher Anhaltspunkt genügt, ist auch die in Art. 8 Abs. 2 lit. b vorgesehene Information darüber, ob der Landwirt eine Sorte überhaupt nachgebaut hat, entgegen der Auffassung der Revision keineswegs sinnlos (Rdn. 64). Schließlich verdeutlichen die Aussagen des Gerichtshofs zu den dem Sortenschutzinhaber möglichen Vorkehrungen gegen eine Aushöhlung seiner Rechte den sortenbezogenen Ansatz der Verordnung. Der Gerichtshof weist nämlich darauf hin, dass es dem Sortenschutzinhaber möglich sein müsse, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er über Namen und Anschrift der Landwirte verfüge, die Vermehrungsmaterial einer seiner geschützten Pflanzensorten erwürben (Rdn. 66). Die anschließende Feststellung,
dass der Sortenschutzinhaber, wenn er die gebührenden Vorkehrungen treffe, einen Anhaltspunkt dafür erhalten könne, dass ein Landwirt von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht habe, und bei diesem die relevanten Informationen einholen könne (Rdn. 70), sind sinnvoll nur auf diejenigen Sorten zu lesen, bei der die erforderlichen Anhaltspunkte vorliegen.
24
Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004 (C-336/02, GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz ). Denn dort nimmt der Gerichtshof die Wertungen aus Rdn. 63 des Urteils "Schulin" wörtlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Randnummer auf und leitet aus ihnen ab, dass der Sortenschutzinhaber berechtigt sein müsse, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner geschützten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet habe oder aufzubereiten beabsichtige (Rdn. 53).
25
Da das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - die notwendigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte andere als die von ihm angegebenen Sorten nachgebaut hat oder dies beabsichtigt, nicht festgestellt hat, hat es insoweit zu Recht einen Auskunftsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Vorlage von Nachweisen verneint.
26
b) Soweit die Klägerin den entsprechenden Anspruch auf deutsche Sortenschutzrechte stützt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der Auskunftsanspruch nach § 10a Abs. 6 SortG besteht nur gegenüber Landwirten, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, und ist damit gleichfalls sortenbezogen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).
4. Ob aus den zu 2 angesprochenen Erwägungen der Nachprü27 fungsanspruch des einzelnen Sortenschutzinhabers über die Angaben hinausreichen kann, die der Landwirt gerade zu der in der Nachbauerklärung bezeichneten Sorte gemacht hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin die ihr zuerkannten Nachweise über die von dem Beklagten in seinen Nachbauerklärungen angeführten Sorten hinaus "für weitere Sorten aus ihrem Sortenverzeichnis fordert". Den sachlichen Umfang der Verurteilung, auf die das Berufungsgericht zugunsten der Inhaber der in seiner Urteilsformel bezeichneten Sorten erkannt hat, beanstandet die Revision nicht und könnte sie auch nicht mit Erfolg beanstanden, da das Berufungsurteil insoweit dem Berufungsantrag der Klägerin entspricht. Ein etwaiger weitergehender Anspruch der einzelnen Sortenschutzinhaber erstreckte sich jedenfalls nicht auf das gesamte Saat- und Pflanzgut des Beklagten, der sowohl verschiedene Getreidearten als auch Futtererbsen , Ackerbohnen und Kartoffeln angebaut hat. Er ist daher im Berufungsantrag auch nicht als Minus enthalten, und die Revision zeigt auch nicht
auf, dass die Klägerin ihn der Sache nach in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hätte.
Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2004 - 4 a O 214/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 - I/2 U 18/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 191/03 Verkündet am:
30. März 2005
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufbereiter
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6

a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer
bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der
Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber
über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das
ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen
hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das
der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.
BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft von der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf. Für die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflanzensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von
der Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den Klageanträgen genannten - jeweils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschützten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemeinschaftssorten Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Klageansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden GemSortV ) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v. 11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung). II. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht voraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend gemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten sei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach deutschem Recht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen überhaupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Saatgut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola" , "Ritmo", "Semper" und "Theresa" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" aufbereitet habe. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV übermitteln die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes auf Verlangen relevante Informationen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vorschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht ge-
ben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Aufbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sortenschutzinhaber , deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berechtigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festgestellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sorten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begründen will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbereitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht ausdrücklich aus, daß der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). Insoweit muß der Aufbereiter allerdings die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
2. Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 SortG, soweit die Klageansprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der Senat in dieser Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob insoweit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet, ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten nicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellungen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist.
a) Die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV setzt voraus, daß der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln "soll", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, daß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen kann. Das zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen und niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola", "Ritmo", "Semper" und "Theresa" nicht bestehenbleiben.

b) Hinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der Auskunftsanspruch auch nach deutschem Recht Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf Wirtschaftsjahre , für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungshandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegriffene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutzverletzung gegründet. Dem Sortenschutzinhaber ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortG vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für Vermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet, soweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nachkommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 SortG) und bleibt unabhängig davon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn treffenden Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 37b SortG oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der Beziffe-
rung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden voraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären. III. Nach dem zu II 1 und II 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerkennung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV gestützten geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben. Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vornimmt , ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b GemSortV hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 Abs. 1 GemSortV eingeschränkt wird. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und inwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen und in der Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GemSortV zu den Bedingungen für das Eingreifen des Landwirteprivilegs des Art. 14 Abs. 1 GemSortV gehören, Voraussetzung für die Rechtfertigung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die Erfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Landwirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. IV. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insgesamt verwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Aufbereitungshandlungen in der Meinung, damit die Klageansprüche ausreichend
zu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich derer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies nachzuholen. Zugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, inwieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin konkret genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden sind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)