Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - X ZR 81/11

bei uns veröffentlicht am15.01.2013
vorgehend
Bundespatentgericht, 4 Ni 55/09, 03.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 81/11 Verkündet am:
15. Januar 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser
EPÜ Art. 54 Abs. 2
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Weiterverbreitung technischer Informationen
an Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat und die Informationen
dadurch offenkundig geworden sind, sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der
technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder
die sonstigen Umstände der Lieferung, nicht jedoch die besonderen Gegebenheiten
in dem die Information empfangenden Unternehmen.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und
den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 221 023 (Streitpatents), das am 26. September 2000 angemeldet worden ist und eine Priorität vom 15. Oktober 1999 in Anspruch nimmt. Es betrifft einen eigensicheren Signalgestalter für Coriolisdurchfluss (strömungs)messer und ein Verfahren zum Verarbeiten von Signalen für einen eigensicheren Signalgestalter für Coriolisdurchfluss(strö- mungs)messer. Das Streitpatent umfasst 20 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 13 angegriffen sind. Diese lauten in der Verfahrenssprache: "1. Meter electronics (20) for a Coriolis flowmeter assembly (5) capable of being intrinsically safe, said meter electronics (20) comprising: drive circuitry (210); a signal conditioner (201) within which said drive circuitry is configured; a power supply capable of providing power to said meter electronics and said signal conditioner, characterized in that said meter electronic further comprises; a host system (200) remote from said signal conditioner within which said power supply is configured; wherein said signal conditioner (201) receives power from said power supply (230) of said remote host system (200) via a first wire (211) and a second wire (212); wherein said drive circuitry (210) within said signal conditioner (201) generates a drive signal in response to said power received from said power supply and applies said drive signal to a driver (103) affixed to at least one conduit (103A-103B) of said Coriolis flowmeter; pick-off signal conditioning circuitry (220) within said signal conditioner (201) that receives input signals from a first pick-off sensor (105) and from a second pick-off sensor (105') affixed to said at least one conduit (103A103B ) and in response thereto, generates information indicating properties of a material flowing through said at least one conduit (103A-103B), said signal conditioner transmits output signals containing said material information to said remote host system (200); host-side protection circuitry (320) in said signal conditioner (201) that prevents power in excess of an intrinsically safe threshold from being applied by circuitry in said signal conditioner (201) to said wires connecting said signal conditioner (201) to said remote host system (200); and flowmeter assembly protection circuitry (330) in said signal conditioner (201) that prevents power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by circuitry in said signal conditioner (201) to wires connecting said signal conditioner (201) to said driver (104) and to said first pick-off sensor (105) and to said second pick-off sensor (105') of said Coriolis flowmeter.
13. A method capable of being intrinsically safe for processing signals for a Coriolis flowmeter assembly (5) comprising the step of;
generating information indicating properties of a material flowing through said Coriolis flowmeter from input signals ;
characterized in that said method further includes the steps of;
receiving power in a signal conditioner (201) from a power supply (230) in a remote host system (200) remote from said signal conditioner (201) via a first wire (211) and a second wire (212); preventing power in excess of an intrinsically safe threshold from being applied to said first wire (211) and said second wire (212) by circuitry of said signal conditioner (201); generating a drive signal from said received power using drive circuitry in said signal conditioner (210); applying said drive signal to a driver (104) affixed to at least one conduit (103A-103B) of said Coriolis flowmeter preventing power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by said drive circuitry (210) to wires (341-342) connected to said driver (104); receiving said input signals by pick-off signal conditioning circuitry (220) from a first pick-off sensor (105) and a second pick-off sensor (105') affixed to said at least one conduit (103A-103B) of said Coriolis flowmeter; preventing power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by said pick-off signal conditioning circuitry (220) to wires connecting said first pickoff sensor (105) and said second pick-off sensor (105') to said pick-off signal conditioning circuitry (220); transmitting output signals containing said information to said remote host system (200); and preventing power in
excess of said intrinsically safe threshold from being applied to wires (221) connecting said pick-off signal conditioning circuitry (220) to said remote host system (200)."
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 seien nicht patentfähig, da das beanspruchte Messsystem bereits in den 1990er Jahren vertrieben worden sei. In Deutschland und den USA seien , so hat sie behauptet, vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents eine Vielzahl von M-Point-Massendurchflussmessgeräten an nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Dritte, nämlich an Kunden der Unternehmensgruppe E. geliefert worden. Das Service-Handbuch "Durchfluss-Messtechnik" (NK22) sei der B. (nunmehr T. GmbH) 1991 überlassen worden; dieses Handbuch offenbare alle Merkmale der Erfindung.
3
Das Patentgericht hat das Streitpatent nach Beweisaufnahme in dem beantragten Umfang für nichtig erklärt.
4
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6
I. Das Streitpatent betrifft eine Messelektronik für einen CoriolisStrömungsmesser -Aufbau, die intrinsisch, also aus sich heraus, sicher sein soll, sowie ein Verfahren zum Verarbeiten von Signalen für eine solche Vorrichtung.

7
1. Nach der Patentbeschreibung werden Coriolis-Massenströmungsmesser verwendet, um den Massenstrom und andere Informationen in Bezug auf Materialien, die durch eine Rohrleitung fließen, zu messen. Das Material , beispielsweise eine Flüssigkeit oder ein Gas, wird durch die Strömungsröhre geleitet und verlässt den Strömungsmesser durch eine auf der Ausgangsseite angeschlossene Rohrleitung (Abs. 2). Eine Schwingungskraft, die ein Treiber an die Strömungsröhre anlegt, veranlasst diese zum Oszillieren. Wenn ein Material durch die Strömungsröhre geleitet wird, bewirken CoriolisBeschleunigungen , dass jeder Punkt entlang der Strömungsröhre eine andere Phase aufweist. An zwei unterschiedlichen Punkten der Strömungsröhre angebrachte Sensoren erzeugen sinusförmige Signale, die die Bewegung des Strömungsrohres an den beiden Punkten darstellen. Die Phasendifferenz der von den Sensoren empfangenen Signale wird in Zeiteinheiten errechnet. Sie ist zu der Massenstromrate des Materials proportional, das durch die Röhre strömt (Abs. 3).
8
2. Die Patentbeschreibung zeigt bei der bekannten Messelektronik zwei Probleme auf. Zum einen müssten Neun-Draht-Kabel (9-wire cables) verwendet werden, um die Messelektronik an einen benachbarten Strömungsmesser -Aufbau anzuschließen. Solche Kabel seien teuer, und die Kosten erhöhten sich bei zunehmendem Abstand zwischen der Messelektronik und dem Strömungsmesser , da das Kabel über die gesamte Abstandslänge installiert werden müsse (Abs. 4). Zum anderen müsse die Messelektronik mit einem sicheren Gehäuse umgeben werden oder intrinsisch sicher sein, um in einer explosiven Umgebung verwendet werden zu können (Abs. 4-8).
9
3. Die genannten technischen Probleme sollen mit einer intrinsisch sicheren Messelektronik für einen Coriolis-Strömungsmesser (M1; Merkmalsnummerierung des Patentgerichts kursiv) gelöst werden, die umfasst: 1. ein Hostsystem (M5) und 2. einen Signalverstärker (signal conditioner, M3). 3. Das Hostsystem 3.1 ist von dem Signalverstärker entfernt (M6) und 3.2 enthält eine Stromversorgung, die Strom an den Signalverstärker und die Messelektronik liefern kann (M4). 4. Der Signalverstärker 4.1 empfängt über einen ersten und einen zweiten Leitungsdraht (wire) Strom von der Stromversorgung (M7) und 4.2 enthält eine Betriebsschaltung (drive circuitry, M2) und eine Messsignalverstärkungsschaltung (pick-off signal conditioning circuitry). 5. Die Betriebsschaltung 5.1 erzeugt in Reaktion auf den von der Stromversorgung empfangenen Strom ein Betriebssignal und 5.2 gibt dieses an einen Treiber, der an zumindest einem Kanal des Strömungsmessers befestigt ist (M8). 6. Die Messsignalverstärkungsschaltung 6.1 empfängt Eingangssignale von einem ersten und einem zweiten Aufnahmesensor, die an dem (zumindest einen) Kanal befestigt sind, 6.2 erzeugt in Reaktion darauf Informationen, die Eigenschaften des den Kanal durchströmenden Materials anzeigen, und 6.3 übermittelt die Materialinformation repräsentierende Ausgangssignale an das Hostsystem (M9). 7. Im Signalverstärker ist auf der Hostseite und auf der Strömungsmesserseite jeweils eine Schutzschaltung vorgesehen, von denen 7.1 die erste verhindert, dass ein einen intrinsisch sicheren Schwellenwert überschreitender Strom den den Signalverstärker mit dem Hostsystem verbindenden Leitungen zugeführt wird (M10), und 7.2 die zweite verhindert, dass ein diesen Schwellenwert überschreitender Strom den den Signalverstärker mit dem Treiber und den Aufnahmesensoren verbindenden Leitungen zugeführt wird (M11).
10
Patentanspruch 13 schützt mit sachlich übereinstimmenden Merkmalen ein Verfahren zur Signalverarbeitung. Erfindungsgemäß ist weder ein NeunDraht -Kabel noch eine explosionssichere Verkapselung der Messelektronik erforderlich. Die Schutzschaltungen (Merkmal 7) verhindern, dass auf den vom Signalverstärker zum Hostsystem und zum Strömungsmesser führenden Leitungen ein Strom fließt, der einen Schwellwert überschreitet, jenseits dessen Entzündungsgefahr besteht (Abs. 9 u. 12). Treiber und Sensoren werden am Signalverstärker durch Einzelkabel angeschlossen (Abs. 11).
11
II. Das Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien nicht neu. Der Fachmann, ein DiplomIngenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung von Strömungssensoren, habe sie dem Service-Handbuch "DurchflussMesstechnik" der E. GmbH & Co. KG, betreffend einen Messaufnehmer m… und einen Messumformer P… (NK22) entnehmen können. Aus der dortigen Beschreibung der Vorrichtung und den Schaltplänen ergäben sich, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat, die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Elektronik in der Standardversion und in der - erfindungsgemäßen - eigensicheren Version. Das Handbuch sei der B. im Jahr 1991 von E. ohne Geheimhaltungsvereinbarung überlassen worden; B. -Mitarbeiter sowie Besucher hätten Gelegenheit gehabt, von den Einzelheiten der in dem Handbuch beschriebenen Vorrichtung Kenntnis zu nehmen. Durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und Patentanwalt Dr. G. sei schließlich bewiesen , dass das Service-Handbuch NK22 B. vollständig und mit seinem jetzigen Inhalt überlassen worden sei. Aufgrund dieser Aussagen stehe fest, dass das mit einer Klebebindung versehene Handbuch der B. zur Verfügung gestellt worden und von dem Zeugen H. , der damals als Meister in der Eichwerkstatt der B. tätig gewesen sei, gelocht und auf einen Heftstreifen gelegt worden sei, weil solche Handbücher durch den Gebrauch leicht "zerfledderten". Der Zeuge Dr. G. habe das noch zusammenhängende Handbuch teilweise aufgetrennt, um für den Rechtsstreit gute Kopien fertigen zu können.
12
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 13 ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte.
13
1. Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Service-Handbuch von E. mit dem als Anlage NK22 zu den Akten gereichten Inhalt die im Streitpatent beanspruchte Messelektronik und das beanspruchte Verfahren durch den Text und die in dem Handbuch enthaltenen Schaltpläne vollständig beschreibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
14
2. Das Patentgericht ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplars des Handbuchs und der Aussagen der Zeugen H. und Dr. G. ebenso zutreffend zu der Feststellung gelangt , dass das Handbuch der B. im Jahr 1991 vollständig und mit dem Inhalt der Anlage NK22 überlassen worden ist. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen oder zur Erhebung weiterer Beweise nach § 115 Abs. 1 PatG aF besteht kein Anlass.
15
a) Entgegen der Auffassung der Berufung stehen die Aussagen der beiden Zeugen zueinander nicht in Widerspruch. Das Original des Handbuchs, das der Zeuge H. zur besseren Erhaltung mit Hilfe eines Heftstreifensfixiert hatte, befindet sich zwar in einem teilweise aufgetrennten Zustand. Die Angabe des Zeugen H. , er habe das Handbuch auf einen Heftstreifen gelegt, weil solche Handbücher durch Gebrauch leicht zerfledderten, enthält aber keine Aussage über den Zustand des Handbuchs bei der Auflegung auf den Heftstreifen. Der Zeuge hat nur bekundet, dass er eine vorbeugende Erhaltungsmaßnahme getroffen hat. Seine Aussage widerspricht daher nicht der Bekundung des Zeugen Dr. G. , das Handbuch sei noch insgesamt verklebt gewesen und er habe diese Verklebung teilweise gelöst, um einzelne Seiten besser kopieren zu können. Soweit Dr. G. weiterhin ausgesagt hat, dabei seien Eselsohren und Abnutzungen am vorderen Teil des Handbuchs entstanden , hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, Gebrauchsspuren an dem Handbuch seien allein durch seine Kopierarbeiten entstanden.
16
b) Dass die Verklebung erhalten war, erscheint auch nicht unplausibel. Zum einen verringerte ein frühzeitiges Auflegen auf eine Heftleiste erheblich die Belastung der Rückenklebung durch einen häufigen Gebrauch. Zum anderen ist offen, wie häufig gerade dieses Handbuch benötigt wurde und wie stark die Rückenklebung daher durch Gebrauch beansprucht wurde.
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c) War aber das Handbuch noch vollständig verklebt, als es bei dem Zeugen Dr. G. eintraf, kommt es nicht darauf an, dass von der Eichwerkstatt nach der weiteren Aussage des Zeugen H. gegebenenfalls auch Teile eines Wartungshandbuchs vorübergehend an die Elektrowerkstatt gegeben worden sind. Selbst wenn man nicht ausschließen wollte, dass entgegen der Erinnerung des Zeugen Dr. G. die Rückenverklebung des Handbuchs nicht vollständig erhalten war, gäbe dies keinen Anlass zu der durch keinen nachvollziehbaren Vortrag gestützten Annahme, die die Lehre des Streitpatents verkörpernden Teile des Handbuchs seien ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt worden.
d) Vor diesem Hintergrund ist das Begehren der Beklagten, es solle "ein
18
kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zur Frage der von der Klägerin … behaupteten Beschaffenheit des Dokuments … zum Zeitpunkt der Anferti- gung der Kopien sowie im jetzigen Zustand" eingeholt werden, nicht erheblich. Es ist nicht erkennbar, welche Behauptung damit unter Beweis gestellt werden soll. 3. Auf der Grundlage des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sach19 verhalts hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass die erfindungsgemäße Lehre am Prioritätstag nicht mehr neu war.
20

a) Den Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung , durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1960 - I ZR 156/57, GRUR 1961, 24 - Holzimprägnierung; Urteil vom 15. Dezember 1970 - X ZR 32/69, GRUR 1971, 214 - Customer Prints; Beschluss vom 9. Februar 1993 - X ZB 7/92, GRUR 1993, 466 - fotovoltaisches Halbleiterelement ; Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen -Plasma-Beschichtungssystem, zur Vorbenutzung durch eine Vorrichtung; Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen; Urteil vom 21. Juli 2011 - X ZR 7/09, juris Rn. 29 - Spindelanordnung, zur Offenkundigkeit bei Vorliegen einer Prinzipskizze; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 21 ff.; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 65 ff.). Durch die Lieferung einer Vorrichtung oder die Übersendung deren
21
schriftlicher Beschreibung werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (BGH, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 - Schalungsteil; in dieser Entscheidung wurde ein schriftliches Angebot, dem die entsprechenden Informationen nicht zu entnehmen waren, nicht zum Stand der Technik ge- rechnet). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung, nicht jedoch die besonderen Gegebenheiten in dem die Information empfangenden Unternehmen , beispielsweise eine bestimmte Übung, wie und unter welchen Voraussetzungen Besucher in die einzelnen Abteilungen des Unternehmens gelangen und von dessen Einrichtungen Kenntnis nehmen können, oder interne Gepflogenheiten bei der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen des Unternehmens. Bei der Lieferung einer Vorrichtung oder - wie hier - der Überlassung einer schriftlichen Beschreibung oder Begleitunterlage an einen einzelnen Abnehmer kommt es sonach darauf an, ob bei der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger der Information diese wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde (BGH, aaO - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
b) Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre der Erfindung durch
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die Überlassung des Handbuchs an die B. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. (1) Das Handbuch ist B. , wie zwischen den Parteien nicht streitig ist,
23
zur Wartung einer von E. erworbenen Strömungsmessvorrichtung überlassen worden. Da solche Messvorrichtungen von E. frei verkauft wurden, ist nichts dafür ersichtlich, dass B. rechtlich oder tatsächlich , insbesondere wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses gehindert gewesen sein könnte, diese Messeinrichtung Dritten zugänglich zu machen oder sie auch weiterzuveräußern, falls sie für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt wurde. Für das Handbuch selbst gilt nichts anderes.
24
(2) Der Einwand der Berufung, es habe schon für die Mitarbeiter der B. kein Anlass bestanden, die vom Patentgericht als maßgeblich angesehenen Schaltpläne 10.4, 10.4.2, 10.4.4 und 10.5 zur Kenntnis zu nehmen, da diese Schaltpläne Platinen mit im Trafomodul vergossenen Widerständen und Dioden zeigten, die als solche nicht austauschbar seien, und nur die gesamte Platine im Fall einer Fehlfunktion ausgetauscht werden könne, geht fehl. Ob sich für B. -Mitarbeiter eine konkrete Veranlassung ergeben hat, sich mit Einzelheiten der Schaltung zu befassen, ist unerheblich. Es genügt, dass für den Fachmann, den das Patentgericht, von der Berufung unangefochten, als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung von Strömungssensoren definiert hat, der NK22 die Lehre der Erfindung zu entnehmen war, wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - mit den Einzelheiten der Messvorrichtung befasste. (3) Der öffentlichen Zugänglichkeit steht auch keine B. treffende Ge25 heimhaltungsverpflichtung entgegen. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung zwischen E.
26
und der B. ist vom Patentgericht nicht festgestellt und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Soweit die Berufung meint, es habe eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung zwischen E. und B. vorgelegen oder eine solche ergebe sich aus Treu und Glauben, kann dem nicht beigetreten werden. Zwischen E. und B. hat keine gemeinsame Entwick27 lungsarbeit stattgefunden, die B. verpflichtet hätte, den Inhalt des Handbuchs geheim zu halten; B. war vielmehr Kunde von E. und Abnehmer der Produkte dieses Unternehmens. Das Handbuch wurde zwar nicht ohne weiteres an die Käufer der Messgeräte mitgeliefert. Nach der Aus- sage des ZeugenH. konnte es aber jederzeit angefordert werden und wurde ohne Bedingungen oder Auflagen zur Geheimhaltung übersandt. Selbst wenn das im Vergleich zu der allgemeinen Montage- und Betriebsanleitung Durchflussmesstechnik umfassendere Handbuch nur an Stammkunden überlassen worden sein sollte, die über hinreichend qualifiziertes Personal für die komplexen Servicearbeiten verfügten, spricht dies nicht für eine stillschweigende Verpflichtung zur Geheimhaltung, sondern beruht auf der praktischen Erwägung, dass ein Kunde mit nicht entsprechend qualifiziertem Personal nicht zu der Reparatur der Vorrichtung oder dem Austausch einzelner Vorrichtungsteile in der Lage wäre und deshalb das Handbuch nicht benötigen würde. B. hatte hiernach keine Veranlassung zu der Annahme, das Handbuch sei vertraulich zu behandeln.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO Meier-Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.05.2011 - 4 Ni 55/09 (EU) -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - X ZR 81/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - X ZR 81/11

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Patentgesetz - PatG | § 115


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - X ZR 81/11 zitiert 3 §§.

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

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Die öffentliche Zugänglichkeit einer Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 PatG hängt davon ab, ob die nicht zu entfernte Möglichkeit besteht, dass beliebige Dritte zuverlässige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten konnten. Dies ist zu bejahen, wenn die technische Lehre zwar nicht durch bloßen Augenschein des sie verkörpernden Gegenstands erkennbar ist, dem Fachkundigen jedoch erläutert wird (BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem ). Neben der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Vorrichtung bedarf es daher auch der Feststellung der Informationen, die eine fachkundige Person über die technische Lehre erkennen und verstehen konnte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen). Dass eine Erläuterung der Lehre des Streitpatents in einer solchen Weise erfolgt ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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Ein Angebot kann auch nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ/§ 3 Abs. 1 PatG 1981 dann
zum Stand der Technik rechnen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der
dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte vor dem für
die Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Zeitpunkt nach der Lebenserfahrung
nahelag.
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Tatbestand:


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Der Beklagte ist Inhaber des am 22. Juni 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 29. Juni 1994 angemeldeten europäischen Patents 692 352 (Streitpatents), das ein "die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil" betrifft und sieben Patentansprüche umfasst, die in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt lauten: "1. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Beton- fertigteil eingegossen wird, dadurch gekennzeichnet, daß an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart, daß das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material aufweist.
2. Schalungsteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Profil (2) an seiner Unterseite Stege (2a) aufweist, die über die Unterseite des Schalungsteils geringfügig vorstehen.
3. Schalungsteil nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß das Profil (2) aus Gummi besteht, dessen Oberfläche wenigstens an der dem Schalungsteil (1) zugewandten Seite eine für die Haftung am Schalungsteil ausreichende Rauigkeit aufweist.
4. Schalungsteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet , daß in das Schalungsteil (1) Metallstücke (7) eingespritzt sind.
5. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Schalungsteil einstückig als Winkelteil ausgebildet ist (Fig. 3).
6. Schalungsteil nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkellängen (8, 9) entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls gefertigt sind.
7. Schalungsteil nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet , daß es an seiner Eckkante eine Fase (10) aufweist."
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf eine eigene offenkundige Vorbenutzung, nämlich eine ohne Geheimhaltungsverpflichtung erfolgte Lieferung eines Abdeck- und Abschalprofils aus faserverstärktem Feinbeton mit einer Fase als Wassernase an die Rechtsvorgängerin der S. GmbH + Co. in S. , am 30. Mai 1994, sowie auf die Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) und die US-Patentschrift 4 223 502 (Anl. NK6) nicht schutzfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat sich die Klägerin auf eine weitere offenkundige Vorbenutzung durch ein Angebot an die H. GmbH & Co. in KG B. Anfang Juni 1994 gestützt. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht ausreichend offenbart sei, weil nicht beschrieben werde, wie das Profil an dem Schalungsteil haften solle. Sie hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die Vorbenutzungshandlung wie deren Neuheitsschädlichkeit in Abrede gestellt.
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Das Patentgericht hat unter Verneinung ausreichender Substantiierung der behaupteten Vorbenutzungen die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, während der Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt. Im Berufungsverfahren hat sie sich zusätzlich auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 858 742 gestützt.
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Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. N. V. T. schrift- ein liches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schalungsteil, das die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildet und in das Betonfertigteil eingegossen ist. Derartige Schalungsteile sind aus der in der Streitpatentschrift abgehandelten Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) und aus der dort ebenfalls abgehandelten US-Patentschrift 4 223 502 (Anl. NK6) bekannt. Diese Schalungsteile haben jedoch keine Wassernase, die entsprechend der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre hergestellt ist.
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2. Durch das Streitpatent soll (abweichend von der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe) ein leicht in ein Betonfertigteil einzubauendes Schalungselement bereitgestellt werden, bei dem ein Kriechen von Regenwasser vermieden wird.
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Hierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Schalungsteil unter Schutz,
(1)
das die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildet und in dieses eingegossen wird,
(2)
aus faserverstärktem, feinkörnigem Material besteht,
(3)
wobei an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton eine Wassernase ausgespart wird, indem (3.1) das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein Profil aufweist, (3.1.1) das der Form der Wassernase entspricht und (3.1.2) aus gummielastischem Material besteht, (3.1.3) das an dem Schalungsteil haftet.
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3. Einen Schnitt des noch in seiner Herstellungsform haftenden Schalungsteils zeigt als Ausführungsbeispiel die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1:
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II. Das Streitpatent offenbart die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre so, dass der Fachmann, ein mit der Herstellung von Fertigbauteilen befasster Bauingenieur vorzugsweise mit Fachhochschulabschluss und einiger Berufserfahrung sowie Kenntnissen sowohl im Werkstoffbereich als auch hinsichtlich der Konstruktion von Fertigbauteilen, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Die Klägerin hat die Ausführbarkeit nur deshalb in Zweifel gezogen, weil dem nacharbeitenden Fachmann nicht angegeben werde, wie die Anhaftung des Profils am Schalungsteil erreicht werde. Der Feinzement kann nach ihrer Ansicht nicht der Haftvermittler sein, weil er als Trennmittel diene.
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Dem ist schon das Bundespatentgericht zu recht nicht gefolgt. Aus der Figur 1 des Streitpatents ergibt sich nämlich, dass das Profil im Reibschluss eingebaut werden kann. Das genügt bereits für die Ausführbarkeit. Zudem ist der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2 Z. 29 bis 33) zu entnehmen, dass das Profil aus Gummi bestehen kann, dessen Oberfläche im Bereich der Berührung mit dem Schalungsteil eine gewisse Rauhigkeit aufweist, so dass das Profil an dem Schalungsteil haftet. An dieser Stelle muss auch, wie dies das Bundespatentgericht richtig gesehen hat, kein Feinzement als Trennmittel aufgetragen sein. Außerdem kann - auch das hat das Bundespatentgericht richtig gesehen - das Profil mit einem Haftvermittler, etwa einem Klebstoff, versehen werden; dies bereitete dem Fachmann keine Schwierigkeiten. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die Auffassung des Bundespatentgerichts bestätigt und ist in der mündlichen Verhandlung dabei geblieben.
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III. Die Lehre des Streitpatents ist auch gegenüber dem Stand der Technik patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ).
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1. a) Sie ist gegenüber allen vorveröffentlichten, zum Stand der Technik rechnenden Dokumenten neu (Art. 54 EPÜ). Weder die Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) noch die US-Patentschrift 4 223 502 (Anl. NK6) zeigt oder beschreibt eine Wassernase an der Nahtstelle zwischen dem bekannten Schalungsteil und dem Beton, in den das Schalungsteil eingegossen wird (Merkmalsgruppe 3), die mittels eines Profils nach Merkmalsgruppe (3.1) ausgebildet ist.
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aa) Die Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung zeigt lediglich die Möglichkeit auf, bei einem Betonformelement wie einem Randstein oder einer Platte einen Einsatz als Tropfnase (zur Herstellung eines hängenden Tropfens - "goutte pendante") vorzusehen, der parallel zum Rand des Elements angeordnet ist (Beschr. S. 2 Z. 14 - 21, S. 4 Z. 9 - 15 und S. 5 Z. 8/9; Patentanspruch 5; Figur 1 und 2: Einsatz 2, und Figur 3, Bezugszeichen G).

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bb) Bei der US-Patentschrift erfolgt die Abdichtung der Plattenkante seitlich durch die konventionelle Dichtung (10), die aus Neopren hergestellt werden kann (Beschr. Sp. 3 Z. 58 - 65). Wassernasen werden in ihr nicht angesprochen.
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cc) Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 858 742 zeigen und beschreiben das Einbringen einer Dreikantleiste, die aus Kunststoff oder Kautschuk bestehen kann, zum Ausbilden einer Fase wie einer Wassernase in einem gegossenen Betonkörper. Diese Leiste kann mittels eines Befestigungsnagels am Schalungsrahmen befestigt werden (Fig. 2, 3). Eine Befestigung an einem einzugießenden Schalungsteil (Merkmal 3.1.3) wird jedoch nicht gelehrt uns scheidet schon deshalb aus, weil die Gebrauchsmusterunterlagen nur einen insgesamt gegossenen Betonkörper, nicht aber einen eingegossenen, vorfabrizierten Schalungsrahmen zeigen. Selbst für eine Anbringung am Betonkörper fehlt es an einem Hinweis.
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b) Auch die behaupteten Vorbenutzungen können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht vorwegnehmen.
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aa) Das gilt zunächst für die behauptete Vorbenutung bei der S. GmbH + Co.
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(1) Die Klägerin hat zu dieser Vorbenutzung geltend gemacht, sie habe am 30. Mai 1994, also vor dem Prioritätstag - dies hat der Beklagte unter Vorlage einer Erklärung der S. GmbH + Co. bestritten - , ohne Geheimhaltungsverpflichtung Abdeck- und Abschalprofile der Typen … , … und … aus faserverstärktem Feinbeton mit einer Sichtfläche und mit schwalbenschwanzförmigen Nuten geliefert, die den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorwegnähmen. Die rechte Fase habe als Wassernase gedient.
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(2) Die behauptete Vorbenutzung kann entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht wegen mangelnder Substantiierung des Klagevortrags außer Acht gelassen werden. Der Vortrag war zudem geeignet, eine offenkundige Vorbenutzung darzulegen, denn die Lieferung patentgemäßer Gegenstände zur Weiterveräußerung, von der bei einem Betonwerk ausgegangen werden muss, macht die in den gelieferten Gegenständen verkörperte Lehre regelmäßig öffentlich (Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 87/98, GRUR 1999, 976, 977 - Anschraubscharnier; v. 13.3.2001 - X ZR 155/98, GRUR 2001, 819 - Schalungselement). Gesichtspunkte, aus denen sich hier Abweichendes ergeben könnte, sind nicht erkennbar.
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(3) Die hierzu vorgelegte Zeichnung (Anl. NK3) zeigt zwar ein Schalungsteil mit einer daran ersichtlich angegossenen Plattendecke sowie einer am Übergang zwischen beiden ausgebildeten, triangelförmigen Wassernase, gibt jedoch keinen Hinweis auf die Merkmalsgruppe (3.1). Der der zugehörigen Anlage NK9 weiter zu entnehmende Einbauvorschlag zeigt und nennt weiter eine montierte Dreikantleiste in dem Triangel, zeigt aber nicht, ob die Montage an dem Schalungsteil oder aber an dem Schaltisch erfolgen soll, sondern lässt dies offen. Auch das Material der Dreikantleiste wird nicht genannt.
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bb) Die Vorbenutzung durch Lieferung an die H. GmbH & Co. KG in B. ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet vorgebracht wurde. Das geltende Verfahrensrecht bietet keine Grundlage, den Vortrag der Klägerin zu dieser Vorbenutzung als verspätet zurückzuweisen (vgl. Jestaedt, Prozessförderungs- und Mitwirkungspflichten im Patentnichtigkeitsverfahren, Festschrift für Henning Piper (1996), S. 695, 697 ff.; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008, Rdn. 248). Auch aus dieser behaupteten Vorbenutzung ergibt sich jedoch kein weiterer relevanter Stand der Technik. Nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen R. , deren Inhalt sich die Klägerin spätestens in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht hat, erfolgte die behauptete Lieferung erst nach dem Prioritätstag; diese stellt schon aus diesem Grund keinen relevanten Stand der Technik dar. Das nach der Behauptung der Klägerin vor dem Prioritätstag erfolgte Angebot ist - wie schon nach der früheren Rechtslage (zu dieser BGH, Urt. v. 17.10.1958 - I ZR 34/57, GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte ; Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät) - nur dann geeignet, beachtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung einer dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hätte (vgl. Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 50 zu § 3 PatG). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn dem schriftlichen Angebot sind die entsprechenden Informationen nicht zu entnehmen. Für deren Vermittlung durch die Lieferung selbst fehlt es an einer Grundlage, weil diese erst nach dem Prioritätstag erfolgt ist. Dass die Angebotsempfängerin rechtlich nicht gehindert war, ihre Kenntnisse an Dritte weiterzugeben, reicht, die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin unterstellt, nicht aus, um einen solchen Angebotsinhalt zum Stand der Technik zu rechnen.
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2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
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a) Es war zwar, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat, bekannt und entsprach fachüblichem Handeln, eine Wassernase zwischen dem Schalungselement und dem Beton dadurch auszubilden, dass auf dem Schaltisch ein Verdrängungskörper fixiert wurde, der gleichzeitig als Anschlag für das Schalelement diente, und neben ihm eine Abdichtung anzubringen , um den Austritt von Zementleim aus der Fuge zwischen Schaltisch und Fertigteil zu verhindern. Die Anordnung des fugenbildenden und zugleich abdichtenden Profils unmittelbar am Schalteil war jedoch nicht bekannt und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
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b) aa) Es ist nicht ersichtlich, welche Anregungen der Fachmann durch die genannten Veröffentlichungen zu der durch das Streitpatent erheblich vereinfachten und durch die Schaffung einer Möglichkeit, das Schalungsteil an anderer Stelle als das Betonfertigteil zu fabrizieren, eine größere Flexibilität des Herstellungsvorgangs erlaubenden Herstellung der Wassernase erhalten oder dass er diese Anregungen seinem Fachkönnen oder Fachwissen entnehmen konnte. Das gilt aus den unter III 1 a cc genannten Gründen insbesondere auch für die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 858 742, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in erster Linie gestützt hat.
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bb) Auch die von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungshandlungen legen - die Angaben der Klägerin als richtig unterstellt - den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weder allein noch in Zusammenschau mit den übrigen Entgegenhaltungen nahe.
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(1) Den nach dem Vortrag der Klägerin nach S. (oben III 1 b aa (3)) gelieferten Fertigteilen war nicht anzusehen, wie die Wassernase erzeugt worden war. Dass die anklebbare Dreikantleiste zum Lieferumfang der Klägerin gehört haben soll, sagt nichts darüber aus, dass auch sie an die Abnehmerin geliefert wurde, und schon gar nichts darüber, wo sie gegebenenfalls angeklebt wurde, insbesondere, dass dies an dem Schalungsteil der Fall gewesen sein soll, und dass Dritten hierüber vor dem Prioritätstag Kenntnisse vermittelt wurden.

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(2) Der Ort der Anbringung der Dreikantleiste ergab sich für den Fachmann auch nicht aus den Umständen. Er konnte es - bei nachträglichem Guss der Plattendecke - zunächst weiterhin als gangbar ansehen, die Leiste am Schaltisch, so wie dies der vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten üblichen Praxis entsprach, zu befestigen. Dabei standen am Schaltisch je nach seiner Beschaffenheit verschiedene Befestigungsmöglichkeiten zur Auswahl. Auf einem hölzernen Schaltisch konnte die Leiste angenagelt, verklebt oder auch dauerhaft befestigt werden, an einem Stahltisch aus Stahl, wie er der industriellen Fertigung besser entsprochen haben dürfte, mittels eines Magneten, mittels einer Verklebung oder mittels einer dauerhaften Verschraubung befestigt werden. Es war für den Fachmann aber auch prinzipiell nicht ausgeschlossen , die Leiste am Schalungsteil zu befestigen. Diese bloße Möglichkeit reicht aber nicht ohne Weiteres hin, eine Anbringung am Schalungsteil, die nicht vorbeschrieben ist, als naheliegend im Sinn der Regelung in Art. 56 EPÜ anzusehen. Sie ist in der Skizze nicht angesprochen und für sie fehlt auch sonst eine Anregung; für eine Feststellung dahin, dass diese Art der Anbringung schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents fachüblich gewesen wäre oder dem in der Fachwelt verbreiteten Können entsprochen hätte, fehlt es an tatsächlichen Grundlagen. Damit ergab sich diese Möglichkeit auch nicht aus einem Griff in den bekannten Formenschatz, aus dem sich der Fachmann bedienen konnte. Zudem bestand für den Fachmann keine Notwendigkeit dafür, von einer Befestigung der Leiste am Schaltisch abzugehen, auch wenn berücksichtigt wird, dass an einem Schaltisch aus Stahl die besonders einfache Möglichkeit des Annagelns der Leiste kaum in Frage kommen kann. Der Fachmann stand damit auch nicht in einer unter Umständen einer erfinderischen Leistung entgegenstehenden "Einbahnstraßen"-Situation im Sinn der Praxis des Europäischen Patentamts, die ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als die Leiste an dem Schalungsteil anzubringen (vgl. nur EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung v. 15.3.1984 - T 2/83, ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, 527 - Simethicon-Tablette, Entscheidungsgründe unter 6; Moufang in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, Rdn. 82 zu § 4; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 85 zu § 4).
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cc) Schließlich rechtfertigt auch die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation , dass sich aus dem Erfordernis, die Fertigteile kostengünstig herzustellen , zu der arbeitssparenden Anbringung des Profils an dem Schalungsteil führe, keine Verneinung der erfinderischen Leistung. Zwar wird der Wunsch, zu einer kostengünstigen Herstellungsweise zu kommen, in Industrie und Gewerbe in aller Regel vorhanden sein, jedoch bietet er für sich noch keine Anregung zu einer bestimmten, bisher noch nicht bekannten Lösung.
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IV. Die nachgeordneten Patentansprüche haben mit Patentanspruch 1 Bestand.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 Ni 58/01 (EU) -

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)