Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 157/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:171017UXIZR157.16.0
bei uns veröffentlicht am17.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 2c C 136/15, 13.08.2015
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2 S 349/15, 23.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 157/16 Verkündet am:
17. Oktober 2017
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen
"Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des
Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins (Abgrenzung zu
Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47).
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen am Rhein
ECLI:DE:BGH:2017:171017UXIZR157.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Herausgabe der vom Beklagten vorgerichtlich gezogenen Nutzungen - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. August 2015 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren die Rückzahlung von 1.000 €, die sie bei der Gewährung eines Darlehens als "Kostenbeteiligung" bezahlt haben.
2
Der Kläger zu 1 war im Jahre 2005 Mitarbeiter der BA. GmbH, einer Gruppengesellschaft der B. ; die Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau. Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung der B. zur betrieblichen Altersversorgung, die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben wird. Mitglied des Beklagten kann nur werden, wer Mitarbeiter der Trägergesellschaft B. bzw. einer der Gruppengesellschaften oder Rentenbezieher dieser Arbeitgeber ist.
3
Der Beklagte vergibt an seine Mitglieder zinsgünstige Baudarlehen. Im Mai 2005 erhielten die Kläger ein Baudarlehen über 100.000 €. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren betrug der effektive Jahreszins anfänglich 3,87%.
4
Ziffer 8.2 der Darlehensbedingungen sieht das Recht des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Darlehens vor, wenn der Darlehensnehmer aus den Diensten der Trägergesellschaft oder einer mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft ausscheidet.
5
Nach Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen hat der Darlehensnehmer eine "Kostenbeteiligung" in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme, maximal 1.500 € zu leisten. In ein dafür unter Ziffer 4 der Vertragsurkunde vorgesehenes Textfeld wurde der entsprechende Betrag von 1.000 € eingefügt, den die Kläger im Jahre 2005 an den Beklagten bezahlten.
6
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser Kostenbeteiligungsklausel. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Amts- und Landge- richt haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen wäre die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Durch den Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 30. Dezember 2014 und dessen anschließende Zustellung sei die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB noch nicht abgelaufen gewesen.
10
Die streitige Klausel halte aber richterlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht des Erstrichters handele es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Der Beklagte habe als Unternehmer gehandelt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dafür genauso wenig an wie darauf, dass die Darlehensvergabe nicht zum Kerngeschäft des Beklagten gehöre und dass dieser nur an seine Mitglieder Darlehen vergebe.
11
Für Verbraucherdarlehensverträge habe der Bundesgerichtshof zwar im Grundsatz festgehalten, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Diese Rechtsprechung betreffe jedoch die Kreditvergabe durch Banken und sei deswegen auf die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht uneingeschränkt übertragbar.
12
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb unanwendbar, weil keine Bearbeitungsgebühr im Streit stehe, sondern eine "Kostenbeteiligung". Diese betreffe nämlich Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Beklagte als Verwender nebenvertraglich verpflichtet gewesen sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbracht habe.
13
Jedoch habe der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit solcher Klauseln vor dem Hintergrund angenommen, dass es sich um eigene Aufwendungen des Kreditgewährenden handele und die Kosten entgegen dem Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB laufzeitunabhängig verlangt würden. Diese Gedanken führten nicht zur Unwirksamkeit der hier angegriffenen Klausel, weil im vorliegenden Falle zum einen kein derart strenges Leitbild des Darlehensvertrages festzustellen sei und zum anderen bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse, dass den Klägern Vorteile eingeräumt würden, welche die vertragliche Regelung nicht als unangemessen erscheinen ließen.
14
Es handele sich um ein Arbeitgeberdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dem im ersten Rechtszug unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten erfolge die Darlehensgewährung zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins. Die Kläger hätten also ein gegenüber dem Marktniveau deutlich günstigeres Darlehen erlangt.
15
Zwar sei auch auf Arbeitgeberdarlehensverträge das AGB-Recht anzuwenden. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass Arbeitgeberdarlehen in vielen Punkten in zulässiger Weise von Bankdarlehen im üblichen Sinne abwichen. Vorliegend hätten die Parteien etwa ein Kündigungsrecht des Beklagten ohne Fristbestimmung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart. In diesem Zusammenhang erscheine auch die Beteiligung des Darlehensnehmers am Kostenaufwand für den Vertragsschluss nicht systemwidrig. Denn durch diese laufzeitunabhängige Beteiligung werde sichergestellt, dass auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten , der ansonsten als Sozialeinrichtung tätig sei, keine Kosten zurückblieben , welche er im Hinblick auf die Erwartung einer langfristigen Vertragsbindung auf sich genommen habe. Entscheidend sei jedoch, dass der Nachteil der "Kostenbeteiligung" in seiner Wirkung durch den günstigen Zinssatz mehr als ausgeglichen werde.

II.

16
Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Den Klägern steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der an diesen bezahlten "Kostenbeteiligung" in Höhe von 1.000 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil der Beklagte diese Zahlung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die formularmäßige Vereinbarung der "Kostenbeteiligung" in dem Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
17
1. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 9.4.1 i.V.m. Ziffer 4 des Darlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der bezifferte Entgeltbetrag anhand der Daten des einzelnen Darlehensvertrags errechnet und sodann in die Vertragsurkunde eingetragen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21).
18
2. Die "Kostenbeteiligung" hat das Berufungsgericht weiter zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zur Sicherung betrieblicher Altersversorgung und zur Förderung seiner Mitglieder tätig wird, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle.
19
a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.
20
Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 24 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 25).
21
b) Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der angegriffenen Klausel, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die eine einmalige und laufzeitunabhängige Beteiligung der Kläger an den Vertragskosten des Beklagten vorsieht, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten ist.
22
An welchen konkreten Kosten sich der Darlehensnehmer mit der Zahlung des pauschal festgesetzten Betrages beteiligen soll, wird im Vertragstext nicht näher ausgeführt. Aus dem an die Klausel anschließenden Text lässt sich lediglich ersehen, dass Notariats- und Gerichtskosten sowie Kosten der Feuerversicherung davon nicht umfasst werden, weil diese gesondert umgelegt werden sollen und hinsichtlich ihrer Höhe auf die "Kostenordnung" und auf den "Tarif der Feuerversicherung" verwiesen wird. Nach dem in der Vertragsurkunde gewählten weiten Wortlaut "Kostenbeteiligung" sollen folglich alle weiteren, dem Beklagten entstehenden Vertragskosten - ganz oder teilweise - auf den Darlehensnehmer umgelegt werden. Dem entspricht eine von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung der von der Klausel umfassten Kostenpositionen. Dazu gehören nach Darstellung des Beklagten Kosten für die Ermittlung des Beleihungswertes , für die Bearbeitung des Darlehensantrages, für die "Darlehensgewährung , z.B. Darlehensvertrag erstellen, Grundschuldbestellung versenden,…", für die Darlehensverwaltung über eine Laufzeit von zehn Jahren hinweg, für mögli- che Anschlussfinanzierungen sowie für die "Weiterentwicklung des Darlehensprogramms z.B. Änderungen der Richtlinien, Verträge, Konditionen …".
23
Danach regelt die Klausel nach Wortlaut und Zweck kein Entgelt für die Kapitalnutzung. Vielmehr wälzt sie nicht nur Kosten auf den Darlehensnehmer ab, die dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zu Beginn des Vertragsverhältnisses entstehen, sondern auch Kosten , die ihm erst im Laufe der zehnjährigen Darlehenslaufzeit entstehen oder möglicherweise entstehen können. In allen Fällen handelt es sich um Aufwand für Tätigkeiten, die der Beklagte - ganz oder überwiegend - im eigenen Interesse erbringt.
24
c) Die hier streitige "Kostenbeteiligung" stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar.
25
Der Beklagte macht geltend, er handele im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Sicherung von deren betrieblicher Altersversorgung und werde mit der Förderung eines einzelnen Mitglieds durch Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens außerhalb seines "Kerngeschäfts" tätig.
26
Das stellt jedoch keine zur Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag hinzutretende Sonderleistung des Beklagten dar, sondern beschreibt dessen geschäftspolitische Entscheidung, neben der Funktion als Pensionskasse seinen Mitgliedern Darlehen zu Sonderkonditionen anzubieten. Die Bereitschaft , einen Darlehensvertrag abzuschließen, stellt aber als solche keine bepreisbare Sonderleistung dar. Denn der Abschluss eines Vertrags bildet erst die Grundlage für das Entstehen der wechselseitigen Hauptleistungspflichten und löst vertragliche Vergütungsansprüche aus (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54). Auch die anschließende Kapitalüber- lassung an den Darlehensnehmer ist keine Sonderleistung, sondern die gesetzlich geregelte Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Ob dies der Beklagte als Teil seines "Kerngeschäfts" betrachtet, ist dabei ohne Belang.
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3. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer "Kostenbeteiligung" von 1% der Darlehenssumme hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel weicht nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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a) Die Klausel dient - wie oben ausgeführt - der Abdeckung von Aufwand des Beklagten für Tätigkeiten, die dieser im eigenen Interesse erbringt, und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40).
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b) Unabhängig davon weicht die Klausel durch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 38 ff.).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt dieses Leitbild auch für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Die Tatsache, dass der Beklagte kein Kreditinstitut, sondern eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung ist, ändert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts an der Rechtsnatur des geschlossenen Darlehensvertrages. Dessen vertragstypische Pflichten sind in § 488 Abs. 1 BGB geregelt. Mithin ist auch für dieses Darlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 36). Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, ob es sich hier um ein Arbeitgeberdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf den Vertrag zeitlich anwendbaren, vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 gültigen Fassung handelt, ist dafür ohne Bedeutung, da auch insoweit das Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt.
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Gegen dieses Leitbild verstößt die von dem Beklagten verlangte "Kostenbeteiligung" , da diese, wie die Regelung in Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen zeigt, laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Eine Erstattung ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages ausgeschlossen.
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c) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert , wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre wi- derlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32). Solche Gründe sind aber weder von dem Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.
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(1) Der Senat hat allerdings entschieden, dass Darlehensnehmer durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte dann nicht unangemessen benachteiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil dabei vorgegebener Förderbedingungen ist (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47). Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.
35
Zwar ist auch hier das Darlehen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem unter dem Marktniveau liegenden effektiven Jahreszins gewährt worden. Eine solche Unterschreitung des Marktzinses rechtfertigt aber nach der Rechtsprechung des Senats für sich genommen nicht die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts. Erforderlich ist zusätzlich, dass das Darlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwender durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46 ff. und von 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 25 ff.). Beide Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen, die Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau betroffen haben, beruht die Darlehensgewährung im vorliegenden Fall nicht auf einem staatlichen Auftrag zur finanziellen Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205) und dem Beklagten war es nicht verwehrt, die Bedingungen für die Darlehensgewährung auch hinsichtlich der Erhebung von Gebühren frei zu bestimmen.
36
(2) Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Vermutung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sprechen, liegen nicht vor. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72). Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf betriebswirtschaftliche Erwägungen des Darlehensgebers verneint werden. Denn Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, sind nicht deswegen angemessen, weil der Darlehensgeber eine gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zur Deckung seiner Vertragskosten nicht für auskömmlich erachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 74 ff.).
37
bb) Unabhängig davon benachteiligt die hier streitige Klausel bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zusammen mit der den Beklagten zu einer fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags berechtigenden Ziffer 8.2 der Darlehensbedingungen die Kläger entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben.
38
(1) Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 - KZR 37/80, BGHZ 82, 238, 240 f., vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 22 und vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92, WM 1993, 701, 702). Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992, aaO; BGH, Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 16 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).
39
(2) Danach werden die Kläger unangemessen benachteiligt, da sie durch das Zusammenwirken des in Ziffer 8.2 der Darlehensbedingungen geregelten Rechts des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Darlehens mit Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen die laufzeitunabhängige "Kostenbeteiligung" in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme auch dann in vollem Umfang zu leisten haben, wenn der Kläger zu 1 aus Gründen aus dem Unternehmensverbund ausscheidet, die aus der Sphäre der Arbeitgeberseite herrühren.
40
Wird nämlich das Darlehen wirksam gekündigt, verbleibt dem Beklagten als Darlehensgeber selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit die volle von den Klägern als Darlehensnehmern bereits entrichtete laufzeitunabhängige "Kostenbeteiligung" auch dann, wenn die Kläger keinen Anlass für die Kündigung gegeben haben. Hätte der Beklagte als Darlehensgeber hingegen diese Kosten in den laufenden Zins einkalkuliert, stünde ihm zum Ausgleich seiner Vertragskosten und sonstigen Schäden lediglich im Falle einer vom Darlehensnehmer zu vertretenden Vertragsbeendigung eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 86). Eine zeitnahe Kündigung kann zudem den im Darlehensvertrag genannten effektiven Jahreszins beträchtlich ansteigen lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 87). Das Zusammenwirken der beiden Klauseln benachteiligt die Kläger als Darlehensnehmer mithin zusätzlich unangemessen nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie die volle "Kostenbeteiligung" auch dann zu leisten haben, wenn der Darlehensvertrag aus Gründen gekündigt wird, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen (vgl. dazu auch BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33).
41
(3) Die Klausel in Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen, die ein nicht eingeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten bei Beendigung der Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Trägergesellschaft des Beklagten oder einer mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft vorsieht, ist nicht deswegen einer Berücksichtigung in der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen entzogen, weil sie bereits für sich unwirksam sein könnte (vgl. dazu BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33).
42
Denn dem Verwender von Geschäftsbedingungen ist es grundsätzlich versagt, sich darauf zu berufen, eine der von ihm gestellten Klauseln sei unangemessen und deswegen bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254). Deswegen ist bei der Beurteilung einer durch mehrere Klauseln ausgelösten Benachteiligung auch eine unwirksame Klausel einzubeziehen , die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren, für sich genommen möglicherweise wirksamen Klausel steht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, aaO; BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27). Ein sich daraus ergebender Summierungseffekt führt - wie hier - bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung im Allgemeinen zur Unwirksamkeit aller in die Gesamtwürdigung einbezogenen Klauseln, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der beteiligten Klauseln bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, aaO). Deshalb bedarf es in solchen Fällen keiner Entscheidung, welche der in die Gesamtabwägung einbezogenen und wegen ihrer Summierungswirkung den Vertragspartner benachteiligenden Klauseln für sich der Inhaltskontrolle standhalten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO).
43
cc) Ohne Einfluss auf die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Rechtsform des Beklagten als Verein auf Gegenseitigkeit, der von dem Gedanken genossenschaftlicher Selbsthilfe geprägt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 282/93, WM 1995, 1446, 1447) und bei dem Gewinne regelmäßig nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kommen. Denn die hier zu prüfende Klausel, mit der eine "Kostenbeteiligung" von Darlehensnehmern angeordnet wird, betrifft weder das Mitgliedschaftsverhältnis noch einen zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Parteien haben vielmehr einen gesonderten Darlehensvertrag geschlossen, dessen Inhalt in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Beklagten im Grundsatz nicht anders geregelt ist als bei einer Darlehensgewährung durch ein Kreditinstitut. In diesem Darlehensverhältnis hat die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Interessenabwägung nach objektiv generalisierenden Kriterien zu erfolgen, die von der Rechtsform des Beklagten als VVaG im Grundsatz nicht berührt werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 200/10, VersR 2013, 565 Rn. 14).
44
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) für nicht durchgreifend erachtet.
45
Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 94 ff.) eine Klageerhebung erst im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet , wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar.
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Gemessen hieran ist der streitige bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Zahlung im Jahr 2005 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch den am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 9. Januar 2015 zugestellt wurde, rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO).

III.

47
Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten. Der Klage ist danach - bis auf den für vorgerichtlich gezogene Nutzungen begehrten Ersatz - stattzugeben.
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei einer Bank besteht insoweit eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 71). Eine entsprechende Vermutung, dass auch ein Versicherer - wie hier der Beklagte - Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat, besteht aber nach der maßgebenden Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats nicht (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, WM 2015, 2311 Rn. 48, vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, NJW-RR 2017, 485 Rn. 28 und vom 21. Juni 2017 - IV ZR 176/15, NJW 2017, 2406 Rn. 25). Zur Höhe der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen haben auch die als Gläubiger des Anspruchs darlegungsbelasteten Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen.

IV.

49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 13.08.2015 - 2c C 136/15 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.03.2016 - 2 S 349/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 157/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 157/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten


(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, fü

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Referenzen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

21
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
24
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).
15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
21
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
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Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
24
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

36
(1) Die angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a), dessen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (vgl. Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Mithin ist auch für ein Bauspardarlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
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a) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Regelung in Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages (insbesondere: Ziffer 6 Abs. 3) - die der Senat selbständig auslegen kann (BGHZ 163, 321, 323 f) - nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts einschließlich der Individualbestandteile und des Zusammenwirkens dieser Klausel mit anderen, nicht angegriffenen Vertragsbestimmungen zu würdigen ist (BGHZ 106, 259, 263; 116, 1, 4; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92 - NJW 1993, 532; jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht zeigt weiterhin rechtsfehlerfrei auf, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien untereinander (Ausbildungsvertrag; Kreditvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") sowie zwischen den Parteien und dem Sachverständigenbüro B. (Einbeziehung in den Ausbildungsvertrag; Anstellungsvertrag; "G. -Partnerschafts-Vertrag") in einem engen, wechselbezüglichen Zusammenhang stehen: Ausbildungsvertrag und Anstellungsvertrag sind ausdrücklich aufeinander bezogen ausgestaltet und verflochten mit der (über jeweilige "G. -Partnerschafts-Verträge" bzw. diesbezügliche Vorverträge vermittelten) Einbindung des Beklagten als (künftiger ) Prüfingenieur und seines Arbeitgebers, des Sachverständigenbüros B. , als Partnerunternehmen in die Prüforganisation der Klägerin. Der Ausbil- dungsvertrag, der Anstellungsvertrag und der "G. -Partnerschafts-Vertrag" sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig gemacht; diese Verträge sind untrennbar miteinander verbunden. Dies gilt auch für den Kreditvertrag , der einen Ausbildungsvertrag sowie einen Partnerschaftsvertrag (bzw. einen Vorvertrag hierzu) mit der Klägerin voraussetzt. Die Regelungen im Ausbildungs -, Anstellungs- und Partnerschaftsvertrag sowie im Kreditvertrag zielen bei einer Gesamtbetrachtung darauf ab, den Beklagten als (künftigen) Prüfingenieur dazu anzuhalten, für die Dauer von zumindest drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur ausschließlich für die Prüforganisation der Klägerin und für das Sachverständigenbüro B. tätig zu werden. Zum (mindestens dreijährigen) Verbleib im Büro B. und in der Prüforganisation der Klägerin soll der Beklagte dadurch bewogen werden, dass er in diesem Falle von den Kosten seiner bei der Klägerin durchgeführten Fortbildung zum Prüfingenieur letztlich freigehalten wird, und zwar zu einem (durch den Kreditvertrag verzinslich gestundeten) Anteil von zwei Dritteln durch seinen Arbeitgeber, das Büro B. , (im Wege der Kostenübernahme bzw. -erstattung ) und zu einem weiteren Anteil von einem Drittel durch die Klägerin (im Wege des auch zugunsten des Büros B. wirkenden Teilerlasses).
27
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die belastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar sein mag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von denen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders enthält, während die andere für sich gesehen nicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln erstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rdn. 155). Eine solche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will auch dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden am aufgegebenen Reisegepäck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat, dass dieses Gegenstände enthält, die den Beförderungsbedingungen widersprechen , und sie das Gepäck gleichwohl bei der Aufgabe zur Beförderung entgegengenommen hat, statt es in Ausübung des in Klausel 1 vorbehaltenen Rechts zurückzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2 eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar und ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines derartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln bestehen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung , ob Klausel 1 in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Klausel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten würde.
21
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

27
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die belastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar sein mag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von denen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders enthält, während die andere für sich gesehen nicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln erstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rdn. 155). Eine solche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will auch dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden am aufgegebenen Reisegepäck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat, dass dieses Gegenstände enthält, die den Beförderungsbedingungen widersprechen , und sie das Gepäck gleichwohl bei der Aufgabe zur Beförderung entgegengenommen hat, statt es in Ausübung des in Klausel 1 vorbehaltenen Rechts zurückzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2 eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar und ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines derartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln bestehen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung , ob Klausel 1 in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Klausel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

14
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber darauf, dass bei ihr als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Gewinne nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kämen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2007 entschieden, dass dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert die Rechtsnatur des Versicherers als VVaG nicht entgegensteht (IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rn. 12). Der Rückkaufswert betrifft das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in gleicher Weise geregelt ist wie bei als Aktiengesellschaften verfassten Versicherern. Für das Versicherungsverhältnis trifft daher die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 320 ff.) nach objektiv generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den VVaG zu.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wobei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € (= 10.260,30 DM) begehrt werden können.
48
Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt, wie der Senat bereits entschieden hat, der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa - wie hier - in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, stützen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51).
28
Auch nach § 346 Abs. 1 BGB sind - ebenso wie nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB - nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Schuldner tatsächlich gezogen wurden (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in be- stimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa wie hier in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Weiterhin kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 52). Insoweit fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anschlussrevision an ausreichendem Vortrag d. VN.
25
(3) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer, dem ein entsprechender Tatsachenvortrag obliegt , der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten Zinsen von 7% - gestützt werden kann (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag d. VN nicht. Es kann auch nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 49).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.