Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01

bei uns veröffentlicht am18.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/01 Verkündet am:
18. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach
Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Klageforderung unzulässig ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kredite , zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der
Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehungen.
Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr bestrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daû die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungsübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veräuûern können. Die Klägerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

II.


Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGBSparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478 für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).
1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet, ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran, daû die Klägerin sich auf sie in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte
einen solchen Aufrechnungsausschluû von Amts wegen zu beachten (MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daû ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daû sie sich als begründet erweist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).
Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit enthalte , rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur
Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Aufrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, dagegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heiût im Bewuû tsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daû die angebliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis , aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späteren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,
989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweigerung zur Veräuûerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überraschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klägerin unwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.

III.


Die Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daû seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495).
Nobbe Siol Bungeroth
Wassermann Mayen

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)