Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

bei uns veröffentlicht am06.04.2011
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 32 O 18/05, 27.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 31/09 Verkündet am:
6. April 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 (Cf), § 310, § 437; EEG 2000 § 3, § 7, § 10; EEG 2004 § 5,
§ 12 Abs. 4, § 21; AVBEltV § 22; NAV § 16

a) Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren
Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt
weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung
zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307
BGB unwirksam.

b) Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines
Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung
gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das
in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen
, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif
ist.
BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - auch im Kostenpunkt - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahin abgeändert , dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 12.930,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 514,80 € seit dem 22. Oktober 2004, auf 303,60 € seit dem 20. November 2004, auf 356,40 € seit dem 22. Dezember 2004, auf 284,06 € seit dem 22. Januar 2005, auf 1.036,46 € seit dem 22. März 2005, auf 422,40 € seit dem 21. Mai 2005, auf 396 € seit dem 22. Juni 2005, auf 528 € seit dem 22. Juli 2005, auf 356,40 € seit dem 20. August 2005, auf 528 € seit dem 22. September 2005, auf 501,60 € seit dem 25. Oktober 2005, auf 514,80 € seit dem 22. November 2005, auf 435,60 € seit dem 22. Dezember 2005, auf 330 € seit dem 21. Januar 2006, auf 297,26 € seit dem 22. Februar 2006, auf 462 € seit dem 22. März 2006, auf 448,80 € seit dem 22. April 2006, auf 422,40 € seit dem 23. Mai 2006, auf 369,60 € seit dem 21. Juni 2006, auf 184,80 € seit dem 22. Juli 2006, auf 514,80 € seit dem 22. August 2006, auf 541,20 € seit dem 22. September 2006, auf 488,40 € seit dem 24. Oktober 2006, auf 52,80 € seit dem 22. November 2006, auf 937,20 € seit dem 23. Januar 2007, auf 1.544,40 € seit dem 22. März 2007, auf 13,20 € seit dem 23. Mai 2007 und auf 145,20 € seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/9 und die Beklagte 5/9. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt in H. einen Windpark mit neun Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie und speist den hierbei gewonnenen Strom in das den Anlagen am nächsten gelegene Netz der Beklagten ein. Die Parteien streiten um Restzahlungen für den im Zeitraum von September 2002 bis Juni 2007 von der Klägerin gelieferten Strom, die daraus resultieren, dass die Beklagte von der Vergütung für den eingespeisten Strom jeweils Blindarbeitsentgelte abgezogen hat. Dazu heißt es in § 1 Abs. 2 des zwischen den Parteien unter dem 24. September/12. Oktober 2001 geschlossenen, von der Beklagten formularmäßig verwendeten Einspeisevertrages: "Der Einspeiser verpflichtet sich, mit seiner Energieerzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie am Verknüpfungspunkt bis zu einer Leistung gemäß § 1, Ziff. 1 als Dreiphasenwechselstrom mit einer Spannung von etwa 110 kV und einer Frequenz von etwa 50 Hz zu liefern und dabei einen Leistungsfaktor von mindestens cos Φ ≥ 0,96 induktiv einzuhalten. Andernfalls ist die e. (= Beklagte) berechtigt, für Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt gemäß § 6, Ziff. 3 dem Einspeiser in Rechnung zu stellen."
2
§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages besagt dazu ergänzend Folgendes : "Für die HT-Verrechnungsblindarbeit und die NT-Verrechnungsblindarbeit wird dem Einspeiser ein Blindarbeitsentgelt in Rechnung gestellt …"
3
Die Berechnungsdetails sind im Anschluss wiedergegeben. Außerdem bestimmt § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages: "Die Entgelte gemäß … § 6 Ziff. 3 werden mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet."
4
Die Klägerin, die die Regelungen des Einspeisevertrages zur Inrechnungstellung eines Blindarbeitsentgelts und dessen Verrechnung mit der Einspeisevergütung sowohl wegen eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des EEG als auch gemäß § 307 BGB für unwirksam hält, beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 23.444,49 € nebst Zinsen, welche die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Verrechnungen einbehalten hat. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision, die der Senat insoweit zugelassen hat, als das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit für zulässig erachtet und dem Grunde nach bejaht hat.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte habe die eingespeiste Blindarbeit, deren Umfang zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, nach Maßgabe der im Einspeisevertrag ge- troffenen Regelungen zutreffend ermittelt und mit den Vergütungsforderungen der Klägerin aus der Einspeisung wirksam verrechnet. Die betreffenden Bestimmungen des Formularvertrages seien auch wirksam. Insbesondere liege in der Inrechnungstellung von Blindarbeit kein Verstoß gegen die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung, weil dieses Gesetz die Vergütung von in das Netz eingespeister Blindarbeit nicht regele. Genauso komme ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Parteien schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Vergütungsregelung für Blindarbeit nicht um eine Vertragsstrafe handele. Denn speise die Klägerin über die zulässige Freimenge hinaus Blindleistung in das Netz der Beklagten ein, seien kostenträchtige Stabilisierungsarbeiten erforderlich, welche sie der Beklagten zu einem pauschalen Kostensatz zu vergüten habe. Ebenso wenig seien die Bestimmungen über die Erstattung von Blindarbeitsleistung unklar. Aus ihnen ergebe sich eindeutig, dass sowohl der Fall der Einspeisung von Blindarbeit ins Netz als auch der Bezug von Blindarbeit aus dem Netz geregelt seien, weil in Fällen, in denen das eine oder das andere im Übermaß geschehe, eine Instabilität des Netzes drohe, welcher der Netzbetreiber durch kostenträchtige Ausgleichsmaßnahmen zur Netzstabilisierung entgegenwirken müsse.
8
Um die Stabilität der Einspeisung und Entnahme von Blindarbeit zu gewährleisten , hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin bei Einspeisung am Verknüpfungspunkt einen Leistungsfaktor von mindestens cos φ ≥ 0,96 induktiv einzuhalten habe. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei hierin nicht zu sehen. Zwar sei die Beklagte als Netzbetreiberin gesetzlich verpflichtet , den Strom in seiner Gesamtheit abzunehmen und für die Stabilität des Leitungsnetzes zu sorgen. Ebenso sei es unvermeidlich, dass bei der Erzeugung von Wirkleistung durch Windkraftanlagen wie auch sonst durch elektrische Anlagen Blindstrom anfalle. Dieser müsse jedoch nicht notwendig in das Versorgungsnetz eingeführt werden. Vielmehr habe nach dem Ergebnis des vom Landgericht erhobenen Sachverständigenbeweises schon bei Errichtung der Anlagen im Jahre 2001 die technische Möglichkeit einer Reduzierung des Blindstroms bestanden. Hiervon habe auch die Klägerin auf zumutbare Weise Gebrauch machen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die über das vereinbarte Maß hinaus eingespeiste Blindarbeit das Netz der Beklagten unnötig belaste und den Zutritt weiterer Strommengen verhindere mit der Folge, dass bei der ungeregelten Zulassung einer Einspeisung von Blindleistung sich sogar die (vermeidbare) Notwendigkeit eines Netzausbaus durch den Netzbetreiber ergäbe, was seinerseits wiederum zu einer unnötigen Belastung der Gesamtheit der Stromverbraucher führe.

II.

9
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision eröffnet ist - rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
10
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die (Primär-) Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr bis einschließlich Juli 2004 beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit in Höhe von 10.514,11 € gegenüber den der Klägerin für diesen Zeitraum unstreitig noch in gleicher Höhe zustehenden Einspeisevergütungen für zulässig und begründet erachtet hat. Dagegen scheitert - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine darüber hinausgehende Aufrechnung mit den in der Zeit ab August 2004 beanspruchten Blindarbeitsentgelten an dem gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 in Kraft getretenen Aufrechnungsverbot des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare -Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004).
11
1. Die Beklagte kann mit den von ihr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrags beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit gegenüber den unstreitigen Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung restlicher Ein- speisevergütung von insgesamt noch 23.444,29 € nur insoweit aufrechnen, als es die vor dem 1. August 2004 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz ) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) entstandenen Vergütungsansprüche betrifft. Hinsichtlich der in der Folgezeit seit dem 1. August 2004 gemäß § 5 EEG 2004 in Verbindung mit § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 entstandenen Vergütungsansprüche in Höhe von 12.930,18 € ist die Aufrechnung dagegen unzulässig. Zwar sieht § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages ausdrücklich vor, dass die Entgelte gemäß § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrags mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet werden. Dieser Regelung, durch die die Parteien die in § 387 BGB vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit konkretisiert haben, steht jedoch für die seit dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 entgegen, der bestimmt, dass eine Aufrechnung von - wie hier - Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 EEG 2004 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig ist, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12
a) § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 zielt nach der Gesetzesbegründung auf ein Verbot der Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers ab, um zu verhindern, "dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen" (BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f.). Dem liegt einmal der Gedanke zugrunde, dass dem Anlagenbetreiber ein wirtschaftlich tragbarer Betrieb seiner Stromerzeugungsanlage nur möglich ist, wenn ein zügiger Eingang der Vergütungen für den von ihm eingespeisten Strom gewährleistet ist und eine Zahlung dieser Vergütungen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Klärung von Gegenansprüchen hinausgezögert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1954 - II ZR 206/53, BGHZ 16, 37, 49). Neben der auf diese Weise erstrebten Sicherung der Liquidität und Planbarkeit der Mittelzuflüsse aus den gesetzlichen Mindestvergütungen hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei streitiger Gegenforderung zugleich das hieraus resultierende Risiko eines Aktivprozesses gegen den als wirtschaftlich stärker eingeschätzten Netzbetreiber abnehmen wollen (vgl. Salje, EEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 8, 10; Altrock/Theobald in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 76).
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b) Die Voraussetzungen dieses Aufrechnungsverbots sind für diejenigen Vergütungen gegeben, die nach Außerkrafttreten des EEG 2000 in der Zeit ab 1. August 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004, § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 angefallen sind. Denn das von der Beklagten beanspruchte Blindarbeitsentgelt war nicht unbestritten. Zwar steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Umfang der eingespeisten Blindarbeit nicht im Streit. Anders verhält es sich aber mit dem Grund des Anspruchs, den die Klägerin für nicht gegeben erachtet, weil nach ihrer Auffassung § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages sowohl gegen zwingende Bestimmungen des EEG, namentlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Juli 2004 gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 [BGBl. I S. 1918]) und für die Zeit ab 1. August 2004 in § 5 Abs. 1 Satz 1, § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 geregelte Pflicht zur Zahlung einer Mindestvergütung, verstößt als auch nach §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Dieser Einwand, den die Klägerin seit November 2003 fortlaufend gegen die von der Beklagten einbehaltenen Blindarbeitsentgelte erhoben hat, hat zur Folge, dass die Gegenforderungen der Beklagten nicht unbestritten waren, als sie diese gegen die ab August 2005 gemäß § 5 EEG 2004 angefallenen Einspeisevergütungen jeweils nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages verrechnet hat.
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Dem steht nicht entgegen, dass bei der Beurteilung einer Wirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages im Wesentlichen nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist. Zwar kann es bei vertraglichen Aufrechnungsverboten treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen, wenn die einander gegenüber stehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif sind (Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76, WM 1978, 620 unter II 1; BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477 unter 3; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 198/02, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Treuwidrigkeit liegt hier aber nicht vor. Abgesehen davon, dass das Aufrechnungsverbot bereits in den Vorinstanzen von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 unter II 1), besteht sein Zweck gerade darin zu verhindern, dass der Anlagenbetreiber sich wegen einer vom Netzbetreiber geltend gemachten Gegenforderung in eine Klägerrolle gedrängt sieht, um seine Einspeisevergütung realisieren zu können. Es ist deshalb nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf das ihr vom Gesetzgeber zu ihrem Schutz zugebilligte Aufrechnungsverbot beruft, nachdem die Beklagte sie durch ihre § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 zuwiderlaufende Aufrechnung in die Lage gebracht hat, die Einspeisevergütung in einem Aktivprozess geltend machen zu müssen (ähnlich auch Altrock/Theobald, aaO, § 12 Rn. 78).
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c) Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das Aufrechnungsverbot jedoch nicht diejenigen Aufrechnungen, welche die vor Inkrafttreten des Aufrechnungsverbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 entstandenen Einspeisevergütungen betreffen. Abgesehen davon, dass sich das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot bereits nach seinem Wortlaut nur auf Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber nach dem erst am 1. August 2004 in Kraft getretenen § 5 EEG 2004 und nicht auf solche nach dem zuvor geltenden § 3 EEG 2000 bezieht, können auch Verbotsgesetze wie das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Regel nur für die Zukunft erfassen. Dem entsprechend werden zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung die dem Verbot entgegenstehenden vertraglichen Regelungen lediglich ex nunc unwirksam, wenn die Verbotsregelung - wie hier - nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine für die Zukunft eintretende Unwirksamkeit dieser Regelungen - hier der in § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages getroffenen Verrechnungsabrede - erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 27; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rn. 20).
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Hiervon nicht betroffen sind indes die bereits vor dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche nach § 3 EEG 2000, für die im EEG 2000 noch kein Aufrechnungsverbot vorgesehen war. Auch die in § 21 EEG 2004 getroffenen Übergangsbestimmungen enthalten in dieser Hinsicht keine abweichenden Regelungen zur Geltung des zum 1. August 2004 neu eingeführten Aufrechnungsverbots für Altverträge.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Wirksamkeit der Aufrechnungen , welche die Beklagte gegen die bis einschließlich Juli 2004 angefallenen Einspeisevergütungen mit Blindarbeitsentgelten in Höhe von insgesamt 10.514,11 € erklärt hat. Denn die Parteien haben in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages wirksam vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin ein solches Entgelt in Rechnung stellen kann, wenn die Klägerin bei Lieferung des von ihr erzeugten Stroms die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages beschriebenen Beschaffenheitsanforderungen nicht einhält. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Umfang der eingespeisten Blindarbeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht, der Fall, so dass ungeachtet der von der Revisionszulassung nicht erfassten Revisionsrügen gegen den Umfang der festgestellten Einspeisung und die daraus folgende Höhe der Einspeisevergütung die Aufrechnung der Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
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a) Die Vereinbarung des von der Beklagten beanspruchten Blindarbeitsentgelts verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000, nach denen sich - wie auch aus der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 hervorgeht - die Vergütungspflicht für den vor dem 1. August 2004 vom Anlagenbetreiber eingespeisten Strom bestimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 ist der in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 näher beschriebene Netzbetreiber - hier die Beklagte - verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG 2000 an sein Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG 2000 zu vergüten. § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 wiederum sieht für den in Rede stehenden Vergütungszeitraum für Strom aus Windkraft eine Vergütung von mindestens 9,10 Cent pro Kilowattstunde vor.
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aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings umstritten , ob der Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber für den Fall, dass dieser bei dem gelieferten Strom einen vereinbarten Leistungsfaktor nicht einhält, die Zahlung eines Entgelts für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit wirksam vereinbaren kann, wie dies in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages geschehen ist.
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(1) Das Oberlandesgericht Hamm (ZNER 2003, 335, 336 f.; Urteil vom 29. November 2005 - 21 U 57/05, juris) vertritt die Auffassung, dass der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer Stromeinspeisung der Windkraftanlagenbetreiber aufgrund der dabei auftretenden Blindleistung verursacht würden, selbst tragen müsse, weil es für eine Abwälzung auf den Stromeinspeiser an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Vielmehr ergebe sich aus der Ausgestaltung der Einspeisevergütung als Mindestvergütung, dass der insoweit vorgesehene Betrag von 9,10 Cent pro Kilowattstunde in jedem Fall einzuhalten sei und jede Kürzung der Einspeisevergütung einen Eingriff in die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Entgelts bedeute. Dem sind das Landgericht Frankfurt (Oder) (IR 2005, 14 f.) und die Kommentarliteratur (Salje, aaO, § 16 Rn. 28; Altrock/ Theobald in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 5 Rn. 14 a) gefolgt, wobei sie teilweise diese Kosten den nicht vom Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten des Netzbetriebs zurechnen wollen.
21
(2) Die gegenteilige Auffassung wird vom Landgericht Potsdam (Urteil vom 1. August 2005 - 2 O 215/04, juris), das Blindstromentgelte als Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten ansieht, vom Landgericht Chemnitz (RdE 2007, 206, 207) und vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 15. April 2008 - 9 U 1790/07, abgedruckt unter www.clearingstelle-eeg.de/node/407) vertreten. Das Oberlandesgericht Dresden geht dabei von einer technischen Notwendigkeit aus, die Blindstrombelastung des Netzes möglichst gering zu halten, und sieht den Anlagenbetreiber als verpflichtet an, hierbei ein bestimmtes Maß einzuhalten und bei einer Überschreitung vereinbarter Vorgaben dem Netzbetreiber eine Ausgleichszahlung zu leisten, die der gesetzlichen Mindestvergütungspflicht nicht entgegenstehe.
22
bb) Der Senat beantwortet die aufgeworfene Frage dahin, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages vereinbarte Blindarbeitsentgelt nicht gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 bestehende Pflicht des Netzbetreibers verstößt, die dort bezeichnete Mindestvergütung zu zahlen. Denn durch die Festlegung einer Mindestvergütung hat der Gesetzgeber die Vereinbarung bestimmter technischer Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und dabei einzuhaltende Leistungsfaktoren ebenso wenig ausschließen wollen wie die Vereinbarung eines Blindarbeitsentgelts. Er hat vielmehr das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 eingeführte und in § 22 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) beibehaltene Aufrechnungsverbot unter anderem damit begründet , durch diese Regelung solle verhindert werden, dass die Netzbetreiber unbillig hohe Blindstromkosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangten (BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f.; 16/8148, S. 53). Dadurch hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Ansatz solcher Blindstrom- kosten sowie die Festlegung von ihnen als Maßstab zugrunde zu legenden Beschaffenheitsanforderungen an den einzuspeisenden Strom für grundsätzlich zulässig erachtet und nicht durch die Regelungen über die Zahlung einer bestimmten Mindestvergütung als ausgeschlossen ansieht.
23
Das gilt umso mehr, als eine Berechnung derartiger Blindarbeitsentgelte auch sonst seit langem gängiger Praxis beim Netzbetrieb entspricht. So war - anknüpfend an eine lange bestehende Vorgängerregelung - etwa in § 22 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477) zur Vermeidung einer Belastung der Netze durch (zu) hohe Blindstromentnahme geregelt, dass die allgemeinen Tarife zur Voraussetzung haben, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt, andernfalls das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 22 Abs. 3 AVBEltV, BR-Drucks. 76/79, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1214; Recknagel in Hermann/Recknagel /Schmidt-Salzer, aaO, § 22 AVBV Rn. 22). Das hat seine Fortsetzung in § 16 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) gefunden, wonach die Anschlussnutzung zur Voraussetzung hat, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt , andernfalls der Netzbetreiber den Ausbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen kann, was nach wie vor alternativ die Vereinbarung eines entsprechenden Blindarbeitsentgelts einschließt (Danner/Theobald/Hartmann , Energierecht, Stand 2010, § 16 NAV Rn. 8).
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Dass der Gesetzgeber bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dieser Praxis brechen und die Anlagenbetreiber für den von ihnen einzuspeisenden Strom von einer Beachtung derartiger Beschaffenheitsanforderungen an den im Netz zur Verfügung stehenden Strom freistellen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründungen zu den genannten Aufrechnungsverboten (aaO) lassen vielmehr das Gegenteil erkennen. Die Bestimmungen des EEG 2000 stehen deshalb auch nicht einer vertraglichen Regelung über die Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu leistenden Ausgleichszahlungen entgegen, um dadurch die bei dem Netzbetreiber anfallenden Kosten zur Durchführung erforderlich werdender Maßnahmen zur Blindstromkompensation abzugelten. Die Beklagte war folglich durch die Bestimmungen über die Zahlung einer Mindestvergütung nicht gehindert , der gängigen Praxis folgend eine vertragliche Regelung über die Zahlung eines Blindstromentgelts bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen vorzusehen, zumal es hierbei lediglich um die Klärung technischer Einzelheiten der Einspeiseanforderungen sowie damit verbundene Nebenfragen des Leistungsverhältnisses geht, die auch im Rahmen der Abnahmeund Vergütungspflicht nach § 3 EEG 2000 einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 162).
25
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das vereinbarte Blindarbeitsentgelt sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil es die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Im Umfang der eröffneten Revision beschränkt sich eine AGB-rechtliche Kontrolle allein auf die den Grund des zur Aufrechnung gestellten Blindarbeitsentgelts betreffende Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages , wonach die Beklagte berechtigt ist, bei Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages bezeichneten Beschaffenheitsanforderungen der Klägerin für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt gemäß § 6 Abs. 3 in Rechnung zu stellen.
26
aa) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages geregelten Anforderungen an die Beschaffenheit des zu liefernden Stroms, deren Nichteinhaltung die Pflicht zur Zahlung eines Blindarbeitsentgelts auslöst, unterliegen hingegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind nach dieser Vorschrift formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Ihre Festlegung ist vielmehr grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Denn es gibt vielfach keine gesetzliche Regelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25 mwN). Hierzu gehören auch bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibung ), also solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Sie unterliegen deshalb der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360; BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 84; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411 unter II 2 b; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20 mwN).
27
Eine solche Leistungsbeschreibung stellt § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages dar. Darin ist festgelegt, welcher Beschaffenheit der von der Klägerin einzuspeisende Strom zu entsprechen hat, um vertragsgerecht zu sein, insbesondere welchen Leistungsfaktor die Klägerin dabei jeweils einzuhalten hat. Der Bereich der Inhaltskontrolle beginnt in diesem Fall erst bei hieran anknüp- fenden Klauseln, wenn sie das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO mwN). Denn anders als die unmittelbaren Leistungsbeschreibungen bestimmen solche Klauseln nicht Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Hauptleistung und die Folgen einer hierbei auftretenden Leistungsstörung zum Inhalt haben, "neben" das bereits bestehende Hauptleistungsversprechen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338). Das ist hier erst bei der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages getroffenen Abrede über die Berechnung eines Blindarbeitsentgelts der Fall, durch die die bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen an sich gemäß §§ 437 ff. BGB bestehenden Gewährleistungsrechte dahin modifiziert werden, dass die Beklagte einen nicht den Anforderungen entsprechenden Strom nicht zurückweisen darf, sondern dessen Einspeisung zulassen muss und für das dadurch auf sie verlagerte Erfordernis einer etwaigen Blindleistungskompensation als Ausgleich ein entsprechendes Entgelt erhält.
28
bb) Die danach - zum Anspruchsgrund - der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB lediglich unterliegende Abrede in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages, wonach der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber für den Fall einer Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages festgelegten Beschaffenheitsanforderungen die Zahlung eines Blindarbeitsentgelts in Rechnung stellen kann, hält dieser Kontrolle indes stand.
29
(1) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die von der Beklagten ausbedungenen Bestimmungen über ein dem Einspeiser in Rechnung zu stellendes Blindarbeitsentgelt seien mit wesentlichen Grundgedanken der ihm nach den gesetzlichen Regelungen des EEG zustehenden (Mindest-)Vergütung nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat vielmehr - wie vorstehend unter II 2 a bb ausgeführt - durch die Vereinbarung eines Blindarbeitentgelts diese Bestimmungen als nicht berührt angesehen.
30
Ebenso wenig kollidiert § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages mit § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000, wonach der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt. Denn darum geht es hier nicht. Insbesondere lässt sich der Pflicht zum Netzausbau nicht entnehmen, dass das Netz so ausgelegt werden muss, dass es nach seiner Kapazität in der Lage ist, neben der neu hinzukommenden Wirkleistung auch unbegrenzt Blindleistung aufzunehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber - wie vorstehend unter II 2 a bb dargelegt - im Zusammenhang mit dem durch § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 neu eingeführten Aufrechnungsverbot zu erkennen gegeben, dass er die herkömmlichen Anforderungen an die aus dem Netz entnommene oder in das Netz eingespeiste Blindleistung auch auf eine nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfolgende Einspeisung von Strom bezogen wissen wollte und die Anlagenbetreiber von den hierfür vom Netzbetreiber zum Ausgleich einer Blindleistungskompensation üblicherweise geforderten Entgelten grundsätzlich nicht freigestellt sein sollten.
31
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages vorgesehene Blindarbeitsentgelt nicht berücksichtige, ob die in das Netz eingespeiste Blindleistung der Beklagten überhaupt Mehrkosten verursache. Zwar gehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in den §§ 437 ff. BGB grundsätzlich von der konkreten Zuordnung eines bestehenden Mangels zu einem daran anknüpfenden Gewährleistungsrecht aus. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil die Einspeisung von Blindleistung und der Verbrauch von Blindarbeit zwar bei einem Anlagenbetreiber oder Netznutzer gemessen werden können, im Falle einer erforderlich werdenden Blindleistungskompensation oder sonstigen Ausgleichsmaßnahme eine aktuelle Zuordnung der Beiträge der einzelnen Anlagenbetreiber und Netznutzer jedoch nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten möglich ist. Dementsprechend sind, wie die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBEltV und § 16 Abs. 2 NAV zeigen, seit langem andere Wege gebräuchlich, um eine übermäßige Belastung des Netzes durch Blindleistung zu verhindern oder auszugleichen, nämlich die Verpflichtung des Netznutzers zum Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder alternativ zur Zahlung eines pauschalierten Blindarbeitsentgeltes (dazu vorstehend unter II 2 a bb). Abgesehen davon, dass bereits § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Verkehr der Parteien untereinander für die nach § 307 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle eine angemessene Rücksichtnahme auf derart in der Branche bestehende Gewohnheiten vorsieht, folgt die Beklagte mit dem von ihr in der verwendeten Klausel vorgesehenen Blindarbeitsentgelt gerade dem Lösungsweg, den der Verordnungsgeber selbst in § 22 Abs. 3 AVBEltV, § 16 Abs. 2 NAV eingeschlagen hat, um den Besonderheiten einer Netznutzung und einem dabei erforderlich werdenden Ausgleich der Belastungen zur Sicherstellung eines tragbaren Blindstromniveaus Rechnung zu tragen. Ein Blindarbeitsentgelt, das - wie hier - an die Nichteinhaltung bestimmter vereinbarter Beschaffenheitsanforderungen an den gelieferten Strom anknüpft, benachteiligt deshalb einen Anlagenbetreiber wie die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

III.

32
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es die Einspeisevergütung für die Zeit ab August 2004 anbelangt. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil der Rechtsstreit auch insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 nicht mehr befugt ist, das von ihr geltend gemachte Blindarbeitsentgelt gegen die ab 1. August 2004 entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Einspeisevergütung gemäß § 5 EEG 2004 aufzu- rechnen, ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der seither einbehaltenen Vergütungen nebst Zinsen zu verurteilen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.03.2008 - 32 O 18/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2009 - 6 U 29/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 16 Nutzung des Anschlusses


(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01

bei uns veröffentlicht am 18.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/01 Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2001 - V ZR 452/99

bei uns veröffentlicht am 26.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 452/99 Verkündet am: 26. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juni 2016 - I-24 U 170/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. September 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefoch

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 29. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache bera

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/01 Verkündet am:
18. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach
Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Klageforderung unzulässig ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kredite , zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der
Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehungen.
Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr bestrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daû die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungsübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veräuûern können. Die Klägerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

II.


Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGBSparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478 für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).
1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet, ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran, daû die Klägerin sich auf sie in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte
einen solchen Aufrechnungsausschluû von Amts wegen zu beachten (MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daû ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daû sie sich als begründet erweist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).
Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit enthalte , rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur
Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Aufrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, dagegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heiût im Bewuû tsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daû die angebliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis , aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späteren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,
989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweigerung zur Veräuûerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überraschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klägerin unwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.

III.


Die Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daû seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495).
Nobbe Siol Bungeroth
Wassermann Mayen

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 452/99 Verkündet am:
26. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
AGBG § 8
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines
fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung
der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht
der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 - Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1999 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 abgeändert.
Unter Abweisung des Hauptantrags als zur Zeit unbegründet wird auf den Hilfsantrag festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem mit Kaufvertrag vom 24. September 1991, UR-Nr. des Notars K. in M. , vereinbarten Kaufpreis für die Grundstücke Gemarkung H. Flur Flurstück Fläche (qm)
9
91/1 1.042
9
90/2 764
9
90/3 380
9
91/3 3.295
9
325/90 2.897
9
363/90 20
9
364/90 148
2
610/65 1.261 in Höhe von 8,87 DM/qm sowie für die Grundstücke Gemarkung Ha. Flur Flurstück Fläche (qm)
8
263/1 7.090
8
902/267 949
8
898/264 1.838
8
900/266 948
8
250 1.510
8
248 1.280
8
253/1 2.860
8
249 1.400
8
945/140 28
8
948/141 28
8
951/142 24
8
969/260 587
8
966/156 24
8
963/153 76
8
960/152 128
8
957/145 80
8
942/138 52
8
939/136 104
8
251 1.540 in Höhe von 16,55 DM/qm und dem Wert pro Quadratmeter dieser vorbezeichneten Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege einer Nachbewertung durch einen von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 3 % p. a. bzw. 0,25 % pro Monat und unter Berücksichtigung einer Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm binnen einer Frist von 20 Banktagen ab Eingang des Verkehrswertgutachtens bei der Beklagten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Beklagte von der P. GmbH mehrere Grundstücksflächen in den Gemarkungen H. (9.807 qm für 8,87 DM/qm = 86.988,09 DM) und Ha. (20.546 qm für 16,55 DM/qm = 340.036,30 DM). Die Klägerin, die damals noch "Treuhandanstalt" hieß, war alleinige Gesellschafterin der Verkäuferin. In § 10 des Kaufvertrags vereinbarten die Vertragsparteien wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts eine Nachbewertung der veräußerten Flächen. Im einzelnen heißt es dazu:
"(3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften Grund und Bodens zum 01.07.1993 ("Nachbewertungsstichtag") festzustellen. ... (4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gem. Abs. 6 dieser Vorschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3,0 % p. a. abzuziehen bzw. 0,25 % pro Monat. (5) Eine Nachbewertung ist mit für die Parteien verbindlicher Wirkung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertung als Schiedsgutachter durchzuführen. Die Treuhand schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungsstichtag einen solchen Sachverständigen vor.
Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer binnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich gegenüber der Treuhand widerspricht. Widerspricht der Käufer und schlägt die Treuhand den Sachverständigen nicht fristgemäß vor, so kann jede Partei den Präsidenten der zuständigen Industrieund Handelskammer um Ernennung eines Sachverständigen ersuchen , spätestens jedoch bis zum 28.02.1994. (6) Soweit der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens den nach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingegangenen Wert überschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag. Als Obergrenze einer Nachbewertung hat der Käufer maximal 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm nachzuzahlen. Der Erhöhungsbetrag ist auf das in diesem Vertrag genannte Konto der Treuhand binnen einer Frist von 20 Banktagen nach endgültiger Feststellung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen (maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang des Verkehrswertgutachtens beim Käufer) zu zahlen." Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 schlug die Klägerin der Beklagten vor, die Nachbewertung durch den Gutachter M. v ornehmen zu lassen. Hiermit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 1993 einverstanden. Der Gutachter lehnte den Auftrag jedoch ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin einseitig den Sachverständigen R. mit der Nachbewertung. Dieser ermittelte mit Gutachten vom 4. November 1993 den Verkehrswert per 1. Juli 1993 für die Flächen in H. mit 112.780,50 DM und für die Flächen in Ha. mit 678.018 DM. Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 übersandte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung von 213.512,20 DM auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1994 mit, daß sie die Gutachten nicht anerkenne. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1994 - unter
Richtigstellung eines Rechenfehlers - Zahlung von 194.456,45 DM; gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, daß sie auf ihre Kosten einen von der Industrie - und Handelskammer M. öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter mit der Nachbewertung beauftragen könne. Sie bat um Mitteilung einer Entscheidung der Beklagten bis zum 24. März 1994.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 schlug die Klägerin der Beklagten - unter Bezugnahme auf ein dem Inhalt nach streitiges Telefongespräch am 12. April 1994 zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Rechtsanwalt der Beklagten - vor, den Gutachterausschuß des Katasteramts B. zu beauftragen , und bat um kurzfristige Rückäußerung. Die Klägerin erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 1994. Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion geblieben war, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mit, daß sie "unter Anwendung von § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags" nunmehr den Gutachterausschuß des Katasteramts B. mit der Erstellung des Nachbewertungsgutachtens beauftragt habe. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 8. August 1994 dieser Beauftragung widersprechen, weil es sich bei dem Gutachterausschuß nicht um einen öffentlich bestellten Sachverständigen handele.
Der Gutachterausschuß ermittelte den Verkehrswert für die Flächen in Ha. mit 435.600 DM und für die Flächen in H. mit 118.000 DM. Mit Schreiben vom 7. November 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie zur Zahlung von 119.523,33 DM bis zum 12. Dezember 1994 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 1994 ließ die Beklagte die Gutachten beanstanden und lehnte die Zahlung ab. Nachdem die Beklagte Mahnungen der Klägerin vom 22. Dezember 1994 und
23. Januar 1995 unbeachtet gelassen hatte, teilte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 1996 mit, ein weiteres Gutachten durch den ursprünglich vorgesehenen Sachverständigen M. erstellen lassen zu wollen, um den Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen. Die Beklagte verweigerte jedoch dem Gutachter den Zutritt zu den Grundstücken und lehnte eine Begutachtung ab.
Mit der Behauptung, ihr Mitarbeiter und der Rechtsanwalt der Beklagten hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 über die Einholung eines neuen, für beide Parteien verbindlichen Gutachtens geeinigt, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 119.523,33 DM nebst 6,5 % Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis und dem Wert pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege der Nachbewertung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrags von 3 % p.a. und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes pro Quadratmeter, beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie zusätzlich "höchst hilfsweise" die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte zur Zahlung des von dem Sachverständigen M. z u ermittelnden Differenzbetrags verpflichtet ist, ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag und ihre auf Feststellung gerichteten Hilfsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin, weil ihr in dem Kaufvertrag vom 24. September 1991 ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte eingeräumt worden sei. Die Nachbewertungsklauseln sieht das Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBGesetzes an; sie seien für eine Vielzahl von Verträgen formuliert und der Beklagten von der Verkäuferin "gestellt" worden. Ob die Klauseln nach § 9 AGBG unwirksam seien, könne dahinstehen; selbst im Fall ihrer Wirksamkeit hätte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil das Nachbewertungsgutachten nicht auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen erstellt worden sei. Auch die Feststellungsanträge blieben ohne Erfolg, weil eine Nachbewertung nach dem 28. Februar 1994 nicht mehr erfolgen solle.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin. Die Vertragsparteien haben ihr das eigene Recht eingeräumt, die Zahlung eines eventuellen höheren Kaufpreises von der Klägerin zu fordern. Das ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB).
2. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht jedoch den von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.

a) Das Gesetz geht in § 433 Abs. 2 BGB von dem Grundsatz der festen Preisbestimmung aus. Danach ändert sich die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nicht, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluß des Kaufvertrags ändern sollte. Das Risiko eines sinkenden Werts trägt der Käufer; ihm kommt aber andererseits eine Wertsteigerung zugute. Ausnahmen davon können vereinbart werden, denn die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertragsparteien. Sie sind deswegen nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Ä nderung des Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich, wobei keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.

b) Falls es sich hier bei den Nachbewertungsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, wären sie nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Der hier maßgebliche Erwerberkreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit rechnen, daß sich der in einem TreuhandanstaltPrivatisierungsvertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis aufgrund einer Nachbewertung des Kaufgegenstands erhöhen konnte. Ihm kann nicht unbekannt geblieben sein, daß es im Beitrittsgebiet ca. ein Jahr nach der Wiedervereini-
gung noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, mit steigenden Grundstückspreisen zu rechnen. In dem vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der in dem Kaufvertrag zunächst vereinbarte Kaufpreis ausdrücklich als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet wird. Dies schließt es aus, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.
Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Bereits vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet durchgeführt werden sollte, nicht nur individualvertraglich , sondern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Anders sind nämlich die Regelungen in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, BGBl. II S. 518, 566) nicht zu verstehen. Danach "kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen". Für die Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer solchen Nachbewertung bedurfte es keiner besonderen Regelung; sie war selbstverständlich. Bereits dies spricht für die Möglichkeit, Nachbewertungsklauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederzulegen. Auch entsprach die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem
Bereich einem praktischen Bedürfnis. Die gesamte Volkswirtschaft der DDR war zu privatisieren, wozu es tausender von Verträgen bedurfte, in denen die Interessen der Erwerber, der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Hand als Träger des ehemals volkseigenen Vermögens zu berücksichtigen waren. Dieser Prozeß hatte bis zur Wiedervereinigung gerade begonnen und war nicht annähernd abgeschlossen. Da sich danach die tatsächlichen Verhältnisse zunächst nicht wesentlich von den vorherigen unterschieden, lag es nahe, auch nach dem 3. Oktober 1990 die in Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag enthaltenen Grundsätze der Nachbewertung anzuwenden. Auch dabei drängte sich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geradezu auf, wenn - wie bei der Vereinbarung einer Nachbewertung von verkauften Grundstücken in Treuhandanstalt-Privatisierungsverträgen - die Regelung des Interessenausgleichs durch typische Vereinbarungen erfolgen konnte. Sie erleichterte es der Treuhandanstalt, ihren Privatisierungsauftrag zu erfüllen. Bei dem Verkauf von Grundstücken war die Aufnahme von Nachbewertungsklauseln in die Kaufverträge nämlich regelmäßig erforderlich, um einerseits schnell privatisieren zu können und andererseits Veräußerungen unter Wert zu verhindern sowie kurzfristige Wertsteigerungen aufgrund öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen abzuschöpfen (vgl. Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Kiethe , VIZ 1993, 471, 473; Hormann, VIZ 1996, 71, 72). Die Ausgangslage und Interessen der Beteiligten waren immer gleich, so daß die Nachbewertungsvereinbarungen trotz einzelfallbezogener Modifikationen denselben Kerngehalt haben mußten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterzogen. Sie scheitert nämlich an § 8 AGBG, weil die Klauseln unmittelbar die Höhe des von der Beklagten letztend-
lich zu zahlenden Kaufpreises bestimmen. Kontrollfähig sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch lediglich Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999, XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 m. umfangr. Nachw.). Sie regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 17). Um derartige Preisnebenabreden geht es hier indessen nicht. Vielmehr enthalten die Nachbewertungsklauseln solche Regelungen, die auch aus der Sicht der Beklagten klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln kontrollfrei (vgl. Brandner, in: Brandner/Ulmer/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19).
§ 8 AGBG soll in erster Linie bewirken, daß Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien , denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1992, VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754 m.w.N.). Danach unterliegen die Nachbewertungsklauseln in dem Vertrag vom 24. September 1991 nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Denn sie bestimmen unmittelbar den Preis, den die Beklagte für die erworbenen Grundstücke zu zahlen hat, auch wenn er erst nach Vertrags-
schluß ermittelt wird. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des in dem Kaufvertrag betragsmäßig vereinbarten Kaufpreises als "vorläufiger Wertansatz". Daraus wird deutlich, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises erst später festgelegt werden sollte. Da sie noch nicht beziffert werden konnte, reichte es aus, daß die Vertragsparteien Regelungen zu dem Verfahren der Kaufpreisfindung vereinbart haben. Denn die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollfreiheit muß hier in gleicher Weise eingreifen wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt (BGH, Urt. v. 16. November 1999, KZR 12/97, WM 2000, 367, 371, vorgesehen für BGHZ 143, 128). Allerdings könnte die Kontrollfreiheit nach § 8 AGBG dann entfallen, wenn die Klauseln ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die Klägerin begründeten (vgl. BGHZ 93, 252, 254; 124, 351, 362). Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr ist sie ebenso wie die Beklagte an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises gebunden. 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei der Nachbewertung der verkauften Grundstücke den vereinbarten Verfahrensgang nicht eingehalten hat.

a) Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nach dem Vertragswortlaut die Voraussetzungen für die - vom Berufungsgericht als einzig zulässig erachtete - Anrufung des Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht vorlagen. Denn zum einen hatten sich die Vertragsparteien auf einen Sachverständigen geeinigt, und zum anderen hat die Beklagte durch ihr
Einverständnis mit dem verspäteten Vorschlag der Klägerin zu erkennen gegeben , daß sie sich auf den Fristablauf (1. Juli 1993) nicht mehr berufen will.

b) Da der Vertrag für den Fall, daß der Sachverständige den Auftrag ablehnt, keine Regelung enthält, ist er auszulegen. Dabei ist dem Berufungsgericht kein Fehler unterlaufen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht mußte sein Auslegungsergebnis nicht näher begründen, denn eine Unklarheit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem an sich behandelten Streitstoff fallen nicht unter diese Vorschrift (RGZ 156, 220, 227).

c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer als Obliegenheit der Klägerin an. Daran ändert nichts der Umstand, daß nach der vertraglichen Regelung beide Parteien den IHK-Präsidenten anrufen konnten, aber nicht mußten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf ein Sachverständigengutachten stützen muß und die Benennung des Sachverständigen nach dem Gang der Dinge durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu erfolgen hatte. Seine Entscheidung sollte für beide Parteien verbindlich sein, weil dieser Verfahrensweg an die Stelle der in dem Vertrag vorgesehenen einvernehmlichen Benennung tritt und deswegen dieselben Rechtswirkungen erzeugen muß. Unbegründet ist der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einer Gebundenheit der Parteien an die Benennung durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Benennungsklausel unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG. Denn abgesehen davon, daß eine Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift ausscheidet, wird die Person des Sachverstän-
digen in der fraglichen Klausel nicht bestimmt und der Beklagten auch nicht aufgezwungen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732).

d) Schließlich kann die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge nicht als "kraß unverhältnismäßig" angesehen werden, wie die Revision meint. Mit gutem Grund haben die Vertragsparteien ein Verfahren vereinbart, welches die Nachbewertung der verkauften Grundstücke durch einen unabhängigen , von keinen Parteiinteressen beeinflußten Sachverständigen gewährleistet. Hält sich die Klägerin nicht an diese Vereinbarung, kann sie ihren Zahlungsanspruch nicht auf das Ergebnis eines vertragswidrig erstellten Gutachtens stützen.
4. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht unterlassene Beweiserhebung zu der Behauptung der Klägerin an, die Parteien hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 darüber geeinigt, daß ein neues und für beide Parteien verbindliches Gutachten eingeholt werden solle. Denn diese Behauptung beinhaltet kein Einverständnis der Beklagten damit, daß die Klägerin einen völlig anderen als den in dem Vertrag vorgesehenen Gutachter (öffentlich bestellt oder von dem Präsidenten der Industrieund Handelskammer benannt) vorschlagen und beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die behauptete Einigung im Hinblick auf die qualifizierte Schriftformklausel in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags überhaupt wirksam wäre, kommt es somit nicht an.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht keine Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen hat (§ 319 Abs. 1
Satz 2, 2. Halbs. BGB). Zwar hätte es von seinem Standpunkt aus diesen Weg gehen müssen. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann durch Urteil bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (Senatsurt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, WM 2000, 2104, 2105). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht ausgeht, könnte die Klägerin die Leistungsbestimmung durch das Gericht beantragen und, ebenso wie bei einer Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer Meinung von der Beklagten geschuldeten Betrags klagen (vgl. Senatsurt. v. 7. April 2000, aaO, 2106). Aber so liegen die Dinge hier nicht. Derzeit steht nämlich nicht fest, daß der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte Verfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr gangbar ist. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen. Dem steht nicht etwa entgegen, daß nach § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer nur bis zum 28. Februar 1994 möglich war. Zwar läßt sich daraus entnehmen, daß nach diesem Zeitpunkt keine Nachbewertung mehr durchgeführt werden sollte, wenn - wie hier - bis dahin das Verfahren zur Benennung des Sachverständigen nicht eingeleitet war. Aber beide Parteien haben sich nach dem Stichtag auf Verhandlungen über die Person des Sachverständigen eingelassen und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht auf den Fristablauf berufen wollen. Insbesondere durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. August 1994 in diesem Sinne verstehen. Sich jetzt im Widerspruch dazu zu verhalten, ist der Beklagten nach § 242 BGB ver-
wehrt, ohne daß es noch auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 12. April 1994 ankommt.
6. Da die Klägerin eine Leistungsbestimmung durch Urteil erst - aber immer noch - beantragen kann, wenn die Wertermittlung durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten öffentlich bestellten Sachverständigen endgültig scheitern sollte, durfte das Berufungsgericht den auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten Hauptantrag der Klage nicht endgültig abweisen. Er ist nämlich lediglich zur Zeit nicht begründet.

III.


Nach alledem hat die Klägerin derzeit einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags, der sich aufgrund einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Nachbewertung der verkauften Grundstücke ergibt. Dieses Begehren enthält der erste Hilfsantrag, den das Berufungsgericht zu Recht als zulässig ansieht. Über ihn kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zur Klarstellung in den Urteilstenor aufzunehmen, daß der Sachverständige von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. z u benennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.