Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0527.3U1153.12.0A
bei uns veröffentlicht am27.05.2013

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 29. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Juni 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 1.9.2010 wurde über das Vermögen der E. GmbH & Co. Biogas AG, B. (im Folgenden; Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft macht er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung für die Einspeisung von Strom auf der Grundlage des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) geltend.

3

Die Insolvenzschuldnerin betrieb seit Ende 2007 ein Biogaskraftwerk, bestehend aus einer - nachwachsende Rohstoffe verarbeitenden - sogenannten NawaRo-Anlage und einer Biomasseanlage, aus denen Strom in das von der Beklagten betriebene Netz eingespeist wurde. Gegenstand der Klage ist die Grundvergütung von 9,44 ct/kWh für die in der Zeit von März bis Juli 2010 eingespeisten Strommengen aus beiden Anlagen, nach dem Vorbringen des Klägers insgesamt 1.220.503,10 kWh; hieraus resultiert eine Klageforderung von 137.106,38 €. Wegen der monatlich eingespeisten Strommengen und der Berechnung der Vergütung im Einzelnen wird auf die Klageschrift und die ihr beigefügten Rechnungen (Anlagen K 2 bis 6, GA 8-12) Bezug genommen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der in den Rechnungen angesetzten so genannten Mischpreisvergütung wird auf die hierin angeführten Schreiben der Beklagten vom 2.6. bzw. 3.2.2009 (Anlagen B 21/22) verwiesen.

4

Bis einschließlich Februar 2010 zahlte die Beklagte entsprechend den Rechnungen der Insolvenzschuldnerin an diese neben der Grundvergütung auch verschiedene Boni, nämlich einen NawaRo-Bonus, einen KWK-Bonus für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in der in den Rechnungen ausgewiesenen Mischpreisvergütung enthalten waren, sowie einen in den Rechnungen für Januar und Februar 2010 (Anlagen B 3 und B 4) gesondert ausgewiesenen - sogenannten Technologiebonus.

5

Die Parteien haben darüber gestritten, ob es sich bei den von der Beklagten auf die Rechnungen für Januar und Februar 2010 geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen handelt und diese auf die für 2010 insgesamt geschuldete Grundvergütung anzurechnen sind. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf Rückzahlung des nach ihrem Vortrag rechtsgrundlos gezahlten NawaRo-Bonus in 2009 in Höhe von 352.777,67 € aufgerechnet Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten wird unter A) IV ihres Schriftsatzes vom 6.7.2011 (GA 29/30) Bezug genommen.

6

Der Kläger hat vorgetragen,
bei den von der Beklagten in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen handele es sich nicht um Abschlagszahlungen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen sei nach § 22 EEG unzulässig. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Boni, insbesondere des NawaRo-Bonus, sei im Übrigen nicht gegeben. Die zwischen der NawaRo-Anlage und der Biomasseanlage bestehende Verbindungsleitung sei nicht bonusschädlich; eine Vermischung der Substrate aus beiden Anlagen habe nicht stattgefunden.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 137.106,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 103.669,09 € seit dem 4.5.2010, aus 21.422,42 € seit dem 6.6.2010, aus 8.695,86 € seit dem 4.7.2010, aus 2.326,86 € seit dem 4.8.2010 sowie aus 992,15 € seit dem 5.9.2010 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen,
die streitgegenständlichen Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vom 3.5., 1.7. und 2.8.2010 seien ihr vorgerichtlich überhaupt nicht, die Rechnungen vom 1.4. und 1.6.2010 nicht in der jetzigen Form zugegangen.

12

Die Anlage der Insolvenzschuldnerin habe 2010 insgesamt nur 3.183.933,31 kWh eingespeist, nicht 1.220.503,10 kWh (richtig: 3.201.366,80 kWh, die sich bei Addition der in den Rechnungen für Januar bis Juli 2010 genannten Einzelmengen ergebende Gesamtmenge, nämlich Januar und Februar 2010 1.980.863,70 kWh, März bis Juli 2010 1.220.503,10 kWh). Bei einer Grundvergütung von 9,44 ct/kWh ergebe sich hieraus ein Anspruch auf eine Grundvergütung von 300.563,30 € (netto). Tatsächlich habe sie aufgrund der Rechnungen für Januar und Februar 2010 für das Jahr 2010 insgesamt bereits 324.056,11 € (netto) gezahlt, sodass der Klägerin ein weitergehender Vergütungsanspruch nicht zustehe. Bei den monatlich gezahlten („unterjährigen") Beträgen handele es sich um Abschlagszahlungen, wie sich schon daraus ergebe, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 die für die Höhe der Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG 2004 relevante Leistung der Anlage aufgrund der tatsächlich in einem Jahr vom Netzbetreiber abgenommenen Kilowattstunden ermittelt werde. Die insgesamt in einem Jahr abgenommenen Kilowattstunden könnten aber erst am Ende eines Jahres bestimmt werden. Dies erfordere eine jährliche Endabrechnung, wie sie in § 14 a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 bzw. § 46 Nr. 3 EEG 2009 ausdrücklich angesprochen und von der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2008 und 2009 auch erstellt worden sei (Anlagen B 23 und B 24). Die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot sei im Übrigen treuwidrig, da sie den NawaRo-Bonus in unredlicher bzw. betrügerischer Weise erlangt habe. Aufgrund der vorhandenen Verbindungsleitung zwischen beiden Anlagen befänden diese sich rechtlich auf einem Betriebsgelände mit der Folge, dass ein Anspruch auf den NawaRo-Bonus nach § 8 Abs. 2 EEG 2004 bzw. I. 1. b) Anlage 2 EEG 2009 nicht bestanden habe. Durch die Existenz einer Verbindungsleitung sei es jederzeit möglich gewesen, in der NawaRo-Anlage auch andere als nachwachsende Rohstoffe einzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch geschehen sei.

13

Der Insolvenzschuldnerin stehe schließlich auch der KWK-Bonus sowie der Technologiebonus nicht zu. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien von dem Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

14

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.786,99 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

15

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die Klage sei überwiegend begründet. Der Kläger könne als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin von der Beklagten Zahlung der geltend gemachten Grundvergütung für die Einspeisung von Strom aus dem von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Biogaskraftwerk in das Netz der Beklagten in 2010 in Höhe von 111.786,99 € verlangen. Ein weitergehender Anspruch stehe der Insolvenzschuldnerin nicht zu. Die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen sei nach § 22 EEG unzulässig.

16

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 25.319,99 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

17

Der Kläger trägt nunmehr vor,
das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur eine Einspeisemenge von 3.183.933,31 kWh unstreitig sei (LU 6). Rechnerisch ergebe sich für den Zeitraum März bis Juli 2010 eine Einspeisemenge in Höhe von 3.201.366,80 KWh. Mit Schriftsatz vom 10.04.2012 sei unter Bezugnahme auf das mit Schreiben der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 02.07.2010 (Anlage K 9, GA 99) vorgetragen worden, dass die Beklagte vorgerichtlich die geltend gemachte Einspeisungsvergütung sowohl hinsichtlich der eingespeisten Strommenge als auch hinsichtlich des geltend gemachten Betrages anerkannt habe. Nach vorgerichtlicher Anerkennung sei das jetzige Bestreiten der in Rechnung gestellten Strommenge unzulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht die Klage in Höhe von 25.319,39 € abgewiesen.

18

Der Kläger erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils

19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 137.106,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 103.669,09 € seit dem 04.05.2010, aus 21.422,42 € seit dem 06.06.2010, aus 8.695,86 € seit dem 04.07.2010, aus 2.326,86 € seit dem 04.08.2010 sowie aus 922,15 € seit dem 05.09.2010 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

22

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor,
auf der Grundlage der in der Vorinstanz vorgetragenen Tatsachen ergebe sich unstreitig der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 111.786,99 €. Unstreitig seien ferner der Vergütungsansatz von 9,44 Cent/kWh sowie die Einspeisemenge von 3.183.933,31 kWh in das Netz. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass im Zeitraum von Januar bis Juli 2010 eine Strommenge von 3.201.366,80 kWh eingespeist worden seien. Sie, die Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt eine größere Einspeisungsmenge anerkannt. Dies ergebe sich auch nicht aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Schreiben vom 02.07.2010. Sie habe die von der Insolvenzschuldnerin für die Monate Januar und Februar 2010 in Rechnung gestellte Strommenge von 1.980.863,70 kWh in Höhe von 188.776,31 € beglichen (Anlagen B 3 und B 4). Demgemäß ergebe sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, zu dem Gesamtbetrag von 300.563,30 € eine Differenz in Höhe von 111.786,99 €.

23

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

24

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

25

1) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG 2009 i.d.F. v. 25.10.2008, verkündet am 31.10.2008 - BGBl. I S. 2074, Anlage B 1) zur Anwendung kommt, soweit sich aus § 66 Abs. 1 EEG nicht etwas anderes ergibt. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der geltend gemachten Grundvergütung von 9,44 ct/kWh ergibt sich danach - wie das Landgericht unter Bezugnahme zur Übergangsregelung auf Alrock/Rostankowski/Vollprecht, EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 14/15 ausführt - aus §§ 16 Abs. 1,18 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 EEG 2004. Die Höhe der geltend gemachten Grundvergütung pro Kilowattstunde ist zwischen den Parteien nicht streitig.

26

Soweit die Beklagte die in der Klageschrift genannten Strommengen bestritten und vorgetragen hat, es seien aus beiden Anlagen der Insolvenzschuldnerin in 2010 insgesamt nur 3.183.933,31 kWh in ihr Netz eingespeist worden, hat das Landgericht den die Insolvenzschuldnerin für die von ihr geltend gemachte Einspeisemenge zu Recht als beweisfällig angesehen, da es insoweit an einem Beweisantritt des Klägers gefehlt hat. Das Landgericht ist demzufolge nur von der von der Beklagten zugestanden Strommenge bei seiner Berechnung ausgegangen. Bei einer Grundvergütung von 9,44 ct/kWh hat es hieraus für 2010 unter Einschluss der Einspeisung in den Monaten Januar und Februar 2010 einen Vergütungsanspruch von 300.563,30 € netto ermittelt.

27

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es sich bei den monatlichen Rechnungen der Insolvenzschuldnerin der Sache nach um Abschlagsrechnungen und den entsprechenden Zahlungen der Beklagten auf die Rechnungen für Januar und Februar 2010 um Abschlagszahlungen handelte. Die Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG 2004 bzw. § 27 Abs. 1 EEG 2009 ergibt sich nach der Höhe der tatsächlich in einem Jahr vom Netzbetreiber abgenommenen Kilowattstunden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, § 18 Abs. 2 EEG 2009), die indes erst am Ende des Jahres feststehen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stellt die in den Rechnungen genannte Mischpreisvergütung von 17,24 bzw. 11,40 ct pro kWh nur einen vorläufigen Wert dar, wie dies in den E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 3.2. und 2.6.2009 und den ihnen beigefügten Berechnungen (Anlagen B 21/22) zum Ausdruck kommt. Die Rechnung der Insolvenzschuldnerin vom 31.12.2008 (RG.Nr. 2008014, Anlage B 23) nimmt ausdrücklich auf die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen Bezug. Es handelt sich um eine vorläufige Mischpreisberechnung (Anlage B 22), die auf einer 70-prozentigen Auslastung der Bioabfall und NaWaRo-Anlage beruht. Demzufolge sieht § 46 Nr. 3 EEG 2009 eine jährliche Endabrechnung vor. Eine solche hat die Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2008 und 2009 erstellt (Anlagen B 23 und B 24).

28

Die Abschlagszahlung ist auf die der Insolvenzschuldnerin zustehende endgültige Vergütung für dieselbe Abrechnungsperiode anzurechnen. Es handelt sich dabei nicht um eine Aufrechnung gemäß § 22 EEG 2009.

29

Das Landgericht verweist allerdings mit Recht darauf, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nur die Zahlung der (endgültigen) Grundvergütung begehrt, während Gegenstand der Rechnungen für Januar und Februar 2010 (Anlagen B 3 und B 4), auf die sich die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen beziehen, eine Mischpreisvergütung war. Den E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 3.2. und 2.6.2009 und deren Anlagen (Anlagen B 21 und B 22) lässt sich entnehmen, dass sich die Mischpreisvergütung aus der Grundvergütung (Mischpreis 1), dem NawaRo-Bonus (Mischpreis 2) und dem KWK-Bonus (abzgl. einem Trafoverlust) zusammensetzt. Die Rechnungen enthalten darüber hinaus noch einen gesondert ausgewiesenen Technologiebonus. Eine Anrechnung auf die Klageforderung konnte daher nur insoweit erfolgen, als die Abschlagszahlungen sich in Höhe von 9,53 ct/kWh gemäß dem kalkulierten Grundpreis (Mischpreis 1) auf die geforderte Grundvergütung bezogen. Hinsichtlich der weiteren von der Beklagten begehrten Verrechnungsbegehren hinsichtlich der entsprechend den erstellten Rechnungen gezahlten Mischpreisvergütung, die in die Kalkulation der Gesamtmischpreisvergütung eingeflossen sind und für Januar und Februar 2010 bezahlte, aber angeblich nicht berechtigte NawaRO- und KWK-Boni betrafen, handelt es sich um eine echte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch, die aber gemäß § 22 EEG 2009 nicht zulässig ist, weil die entsprechende Forderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.

30

Mit Recht führt das Landgericht aus, dass Gegenstand der Rechnungen für Januar und Februar 2010 eine in dieser Zeit eingespeiste Strommenge von insgesamt 1.980.863,70 kWh war. Die von der Beklagten hierfür - als in der berechneten Mischpreisvergütung anteilig enthaltene - und bezahlte Grundvergütung betrug gemäß der vorläufigen Mischpreiskalkulation 9,53 ct/kWh, insgesamt somit 188.776,31 €. Diese Zahlung war auf die der Insolvenzschuldnerin für 2010 insgesamt zustehende Grundvergütung von 300.563,30 € anzurechnen, so dass eine Grundvergütung in Höhe der Differenz von 111.786,99 € offen stand.

31

Die Beklagte will auch die weitergehenden Zahlungen auf die Rechnungen für Januar und Februar 2010 auf die für 2010 insgesamt geschuldete Grundvergütung verrechnet wissen. Dabei handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ebenso wie hinsichtlich des NawaRo-Bonus für 2009 um eine Aufrechnung mit dem insoweit behaupteten Rückzahlungsanspruch. Diese Aufrechnung ist nach § 22 EEG nicht zulässig, da die entsprechende Forderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist. Auch wenn der Kläger vorerst nur die Grundvergütung geltend macht, hat er jedoch ausdrücklich bestritten, dass die in der Vergangenheit berechneten (und bezahlten) Boni nicht gerechtfertigt gewesen seien.

32

Das Landgericht führt zu Recht aus, dass dem Aufrechnungsverbot nach § 22 EEG nicht entgegensteht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls hinsichtlich des NawaRo-Bonus entscheidungsreif sein könnte, wenn man der Auffassung der Beklagten folge, dass schon allein das unstreitige Bestehen einer Verbindungsleitung zwischen der NawaRo- und der Biomasseanlage, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung, „bonusschädlich" sei. Zwar könne es bei vertraglichen Aufrechnungsverboten treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen, wenn die einander gegenüberstehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif seien (BGH, Urteil vom 6.4.2011 - VIII ZR 31/09 - WM 2011, 1870 ff. = BB 2011, 1282 = NVwZ-RR 2011, 602, Juris Rn. 14 m.w.N.).

33

Dies lässt sich jedoch, wie das Landgericht mit Recht ausführt, nicht auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 22 EEG übertragen (so ausdrücklich BGH zu der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 4 EEG 2004, a.a.O., Rn. 18, 22-25, 38 f.). Es ist nach der Gesetzesbegründung Ziel des Aufrechnungsverbots nach § 22 EEG 2009 bzw. §12 Abs. 4 EEG 2004 zu verhindern, dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen (BGH a.a.O., Rn. 12 betreffend § 12 Abs. 4 EEG 2004 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f). Wenn aber der Zweck des Gesetzes gerade darin besteht zu verhindern, dass sich der Anlagenbetreiber wegen einer vom Netzbetreiber geltend gemachten Gegenforderung in eine Klägerrolle gedrängt sieht, um seine Einspeisevergütung realisieren zu können, ist es nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf das zum Schutz der Insolvenzschuldnerin erlassene Aufrechnungsverbot beruft, nachdem die Beklagte ihn durch die Aufrechnung in die Lage gebracht hat, die Einspeisevergütung in einem Aktivprozess geltend machen zu müssen (BGH, a.a.O., Rn. 14).

34

Mit Recht führt das Landgericht aus, dass eine einschränkende Auslegung des Aufrechnungsverbots angesichts der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 12.10.1983 - VII ZR 19/82 - WM 1983, 1359 f. = NJW 1984, 357 f. = ZIP 1983, 1473 ff. = MDR 1984, 482 f.) nicht in Betracht kommt.

35

Seitens der Berufungserwiderung (GA 201 ff.) werden hinsichtlich des Aufrechnungsverbots nach § 22 EEG keine Angriffe geführt.

36

2) Die Berufung des Klägers wendet sich dagegen, dass das Landgericht eine Einspeisemenge von nur 3.183.933,51 kWh als unstreitig (LU 6) angesehen habe. Im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 10.04.2012 sei unter Bezugnahme das als Anlage K 9 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 02.07.2010 (GA 84. 99) vorgetragen worden, dass diese die geltend gemachte Strommenge anerkannt habe. Die Beklagte habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Ansprüche für die Boni nicht bestünden. Das jetzige Bestreiten der Beklagten sei unzulässig. Das Landgericht habe auch keinen Hinweis erteilt, dass die Menge der Energieeinspeisung streitig sei. Es werde die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gerügt.

37

Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838). Vorliegend hat der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag hinsichtlich der Feststellungen der im Urteil enthaltenen Strom- bzw. Einspeisemengen gestellt, so dass für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2010 von einer Einspeisungsmenge von 3.183.933,31 kWh auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt anerkannt, dass in diesem Zeitraum eine Strommenge von 3.201.306,80 KWh eingespeist worden sei. Dies lässt sich dem als Anlage K 9 zur Gerichtsakte überreichten Schreiben der Beklagten vom 02.07.2010 (GA 99) nicht entnehmen. Die Beklagte hat dort lediglich Stellung zu der vom Kläger erhobenen Grundvergütung in Höhe von 115.326,49 € erhoben. Der Insolvenzschuldnerin hat für den Zeitraum von Januar bis Juli 2010 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 300.563,30 € zugestanden, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 188.776,31 € gezahlt hat, so dass sich ein noch offener Differenzbetrag von 111.786,99 € ergibt.

38

Die Berufung vermag ihren Angriff nicht erfolgreich auf eine Verletzung der Hinweispflicht stützen. Ungeachtet dessen, dass eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 286 ZPO) nicht vorliegt, erläutert der Kläger nicht, welche Ausführungen er auf einen etwaigen Hinweis gemacht hätte.

39

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

40

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.319,39 € festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 31/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. Jan. 2013 - 3 U 731/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 31/09 Verkündet am:
6. April 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 (Cf), § 310, § 437; EEG 2000 § 3, § 7, § 10; EEG 2004 § 5,
§ 12 Abs. 4, § 21; AVBEltV § 22; NAV § 16

a) Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren
Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt
weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung
zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307
BGB unwirksam.

b) Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines
Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung
gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das
in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen
, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif
ist.
BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - auch im Kostenpunkt - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahin abgeändert , dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 12.930,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 514,80 € seit dem 22. Oktober 2004, auf 303,60 € seit dem 20. November 2004, auf 356,40 € seit dem 22. Dezember 2004, auf 284,06 € seit dem 22. Januar 2005, auf 1.036,46 € seit dem 22. März 2005, auf 422,40 € seit dem 21. Mai 2005, auf 396 € seit dem 22. Juni 2005, auf 528 € seit dem 22. Juli 2005, auf 356,40 € seit dem 20. August 2005, auf 528 € seit dem 22. September 2005, auf 501,60 € seit dem 25. Oktober 2005, auf 514,80 € seit dem 22. November 2005, auf 435,60 € seit dem 22. Dezember 2005, auf 330 € seit dem 21. Januar 2006, auf 297,26 € seit dem 22. Februar 2006, auf 462 € seit dem 22. März 2006, auf 448,80 € seit dem 22. April 2006, auf 422,40 € seit dem 23. Mai 2006, auf 369,60 € seit dem 21. Juni 2006, auf 184,80 € seit dem 22. Juli 2006, auf 514,80 € seit dem 22. August 2006, auf 541,20 € seit dem 22. September 2006, auf 488,40 € seit dem 24. Oktober 2006, auf 52,80 € seit dem 22. November 2006, auf 937,20 € seit dem 23. Januar 2007, auf 1.544,40 € seit dem 22. März 2007, auf 13,20 € seit dem 23. Mai 2007 und auf 145,20 € seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/9 und die Beklagte 5/9. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt in H. einen Windpark mit neun Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie und speist den hierbei gewonnenen Strom in das den Anlagen am nächsten gelegene Netz der Beklagten ein. Die Parteien streiten um Restzahlungen für den im Zeitraum von September 2002 bis Juni 2007 von der Klägerin gelieferten Strom, die daraus resultieren, dass die Beklagte von der Vergütung für den eingespeisten Strom jeweils Blindarbeitsentgelte abgezogen hat. Dazu heißt es in § 1 Abs. 2 des zwischen den Parteien unter dem 24. September/12. Oktober 2001 geschlossenen, von der Beklagten formularmäßig verwendeten Einspeisevertrages: "Der Einspeiser verpflichtet sich, mit seiner Energieerzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie am Verknüpfungspunkt bis zu einer Leistung gemäß § 1, Ziff. 1 als Dreiphasenwechselstrom mit einer Spannung von etwa 110 kV und einer Frequenz von etwa 50 Hz zu liefern und dabei einen Leistungsfaktor von mindestens cos Φ ≥ 0,96 induktiv einzuhalten. Andernfalls ist die e. (= Beklagte) berechtigt, für Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt gemäß § 6, Ziff. 3 dem Einspeiser in Rechnung zu stellen."
2
§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages besagt dazu ergänzend Folgendes : "Für die HT-Verrechnungsblindarbeit und die NT-Verrechnungsblindarbeit wird dem Einspeiser ein Blindarbeitsentgelt in Rechnung gestellt …"
3
Die Berechnungsdetails sind im Anschluss wiedergegeben. Außerdem bestimmt § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages: "Die Entgelte gemäß … § 6 Ziff. 3 werden mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet."
4
Die Klägerin, die die Regelungen des Einspeisevertrages zur Inrechnungstellung eines Blindarbeitsentgelts und dessen Verrechnung mit der Einspeisevergütung sowohl wegen eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des EEG als auch gemäß § 307 BGB für unwirksam hält, beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 23.444,49 € nebst Zinsen, welche die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Verrechnungen einbehalten hat. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision, die der Senat insoweit zugelassen hat, als das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit für zulässig erachtet und dem Grunde nach bejaht hat.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte habe die eingespeiste Blindarbeit, deren Umfang zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, nach Maßgabe der im Einspeisevertrag ge- troffenen Regelungen zutreffend ermittelt und mit den Vergütungsforderungen der Klägerin aus der Einspeisung wirksam verrechnet. Die betreffenden Bestimmungen des Formularvertrages seien auch wirksam. Insbesondere liege in der Inrechnungstellung von Blindarbeit kein Verstoß gegen die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung, weil dieses Gesetz die Vergütung von in das Netz eingespeister Blindarbeit nicht regele. Genauso komme ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Parteien schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Vergütungsregelung für Blindarbeit nicht um eine Vertragsstrafe handele. Denn speise die Klägerin über die zulässige Freimenge hinaus Blindleistung in das Netz der Beklagten ein, seien kostenträchtige Stabilisierungsarbeiten erforderlich, welche sie der Beklagten zu einem pauschalen Kostensatz zu vergüten habe. Ebenso wenig seien die Bestimmungen über die Erstattung von Blindarbeitsleistung unklar. Aus ihnen ergebe sich eindeutig, dass sowohl der Fall der Einspeisung von Blindarbeit ins Netz als auch der Bezug von Blindarbeit aus dem Netz geregelt seien, weil in Fällen, in denen das eine oder das andere im Übermaß geschehe, eine Instabilität des Netzes drohe, welcher der Netzbetreiber durch kostenträchtige Ausgleichsmaßnahmen zur Netzstabilisierung entgegenwirken müsse.
8
Um die Stabilität der Einspeisung und Entnahme von Blindarbeit zu gewährleisten , hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin bei Einspeisung am Verknüpfungspunkt einen Leistungsfaktor von mindestens cos φ ≥ 0,96 induktiv einzuhalten habe. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei hierin nicht zu sehen. Zwar sei die Beklagte als Netzbetreiberin gesetzlich verpflichtet , den Strom in seiner Gesamtheit abzunehmen und für die Stabilität des Leitungsnetzes zu sorgen. Ebenso sei es unvermeidlich, dass bei der Erzeugung von Wirkleistung durch Windkraftanlagen wie auch sonst durch elektrische Anlagen Blindstrom anfalle. Dieser müsse jedoch nicht notwendig in das Versorgungsnetz eingeführt werden. Vielmehr habe nach dem Ergebnis des vom Landgericht erhobenen Sachverständigenbeweises schon bei Errichtung der Anlagen im Jahre 2001 die technische Möglichkeit einer Reduzierung des Blindstroms bestanden. Hiervon habe auch die Klägerin auf zumutbare Weise Gebrauch machen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die über das vereinbarte Maß hinaus eingespeiste Blindarbeit das Netz der Beklagten unnötig belaste und den Zutritt weiterer Strommengen verhindere mit der Folge, dass bei der ungeregelten Zulassung einer Einspeisung von Blindleistung sich sogar die (vermeidbare) Notwendigkeit eines Netzausbaus durch den Netzbetreiber ergäbe, was seinerseits wiederum zu einer unnötigen Belastung der Gesamtheit der Stromverbraucher führe.

II.

9
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision eröffnet ist - rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
10
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die (Primär-) Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr bis einschließlich Juli 2004 beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit in Höhe von 10.514,11 € gegenüber den der Klägerin für diesen Zeitraum unstreitig noch in gleicher Höhe zustehenden Einspeisevergütungen für zulässig und begründet erachtet hat. Dagegen scheitert - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine darüber hinausgehende Aufrechnung mit den in der Zeit ab August 2004 beanspruchten Blindarbeitsentgelten an dem gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 in Kraft getretenen Aufrechnungsverbot des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare -Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004).
11
1. Die Beklagte kann mit den von ihr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrags beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit gegenüber den unstreitigen Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung restlicher Ein- speisevergütung von insgesamt noch 23.444,29 € nur insoweit aufrechnen, als es die vor dem 1. August 2004 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz ) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) entstandenen Vergütungsansprüche betrifft. Hinsichtlich der in der Folgezeit seit dem 1. August 2004 gemäß § 5 EEG 2004 in Verbindung mit § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 entstandenen Vergütungsansprüche in Höhe von 12.930,18 € ist die Aufrechnung dagegen unzulässig. Zwar sieht § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages ausdrücklich vor, dass die Entgelte gemäß § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrags mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet werden. Dieser Regelung, durch die die Parteien die in § 387 BGB vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit konkretisiert haben, steht jedoch für die seit dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 entgegen, der bestimmt, dass eine Aufrechnung von - wie hier - Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 EEG 2004 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig ist, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12
a) § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 zielt nach der Gesetzesbegründung auf ein Verbot der Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers ab, um zu verhindern, "dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen" (BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f.). Dem liegt einmal der Gedanke zugrunde, dass dem Anlagenbetreiber ein wirtschaftlich tragbarer Betrieb seiner Stromerzeugungsanlage nur möglich ist, wenn ein zügiger Eingang der Vergütungen für den von ihm eingespeisten Strom gewährleistet ist und eine Zahlung dieser Vergütungen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Klärung von Gegenansprüchen hinausgezögert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1954 - II ZR 206/53, BGHZ 16, 37, 49). Neben der auf diese Weise erstrebten Sicherung der Liquidität und Planbarkeit der Mittelzuflüsse aus den gesetzlichen Mindestvergütungen hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei streitiger Gegenforderung zugleich das hieraus resultierende Risiko eines Aktivprozesses gegen den als wirtschaftlich stärker eingeschätzten Netzbetreiber abnehmen wollen (vgl. Salje, EEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 8, 10; Altrock/Theobald in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 76).
13
b) Die Voraussetzungen dieses Aufrechnungsverbots sind für diejenigen Vergütungen gegeben, die nach Außerkrafttreten des EEG 2000 in der Zeit ab 1. August 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004, § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 angefallen sind. Denn das von der Beklagten beanspruchte Blindarbeitsentgelt war nicht unbestritten. Zwar steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Umfang der eingespeisten Blindarbeit nicht im Streit. Anders verhält es sich aber mit dem Grund des Anspruchs, den die Klägerin für nicht gegeben erachtet, weil nach ihrer Auffassung § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages sowohl gegen zwingende Bestimmungen des EEG, namentlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Juli 2004 gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 [BGBl. I S. 1918]) und für die Zeit ab 1. August 2004 in § 5 Abs. 1 Satz 1, § 21 EEG 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 geregelte Pflicht zur Zahlung einer Mindestvergütung, verstößt als auch nach §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Dieser Einwand, den die Klägerin seit November 2003 fortlaufend gegen die von der Beklagten einbehaltenen Blindarbeitsentgelte erhoben hat, hat zur Folge, dass die Gegenforderungen der Beklagten nicht unbestritten waren, als sie diese gegen die ab August 2005 gemäß § 5 EEG 2004 angefallenen Einspeisevergütungen jeweils nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages verrechnet hat.
14
Dem steht nicht entgegen, dass bei der Beurteilung einer Wirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages im Wesentlichen nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist. Zwar kann es bei vertraglichen Aufrechnungsverboten treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen, wenn die einander gegenüber stehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif sind (Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76, WM 1978, 620 unter II 1; BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477 unter 3; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 198/02, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Treuwidrigkeit liegt hier aber nicht vor. Abgesehen davon, dass das Aufrechnungsverbot bereits in den Vorinstanzen von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 unter II 1), besteht sein Zweck gerade darin zu verhindern, dass der Anlagenbetreiber sich wegen einer vom Netzbetreiber geltend gemachten Gegenforderung in eine Klägerrolle gedrängt sieht, um seine Einspeisevergütung realisieren zu können. Es ist deshalb nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf das ihr vom Gesetzgeber zu ihrem Schutz zugebilligte Aufrechnungsverbot beruft, nachdem die Beklagte sie durch ihre § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 zuwiderlaufende Aufrechnung in die Lage gebracht hat, die Einspeisevergütung in einem Aktivprozess geltend machen zu müssen (ähnlich auch Altrock/Theobald, aaO, § 12 Rn. 78).
15
c) Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das Aufrechnungsverbot jedoch nicht diejenigen Aufrechnungen, welche die vor Inkrafttreten des Aufrechnungsverbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 entstandenen Einspeisevergütungen betreffen. Abgesehen davon, dass sich das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot bereits nach seinem Wortlaut nur auf Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber nach dem erst am 1. August 2004 in Kraft getretenen § 5 EEG 2004 und nicht auf solche nach dem zuvor geltenden § 3 EEG 2000 bezieht, können auch Verbotsgesetze wie das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Regel nur für die Zukunft erfassen. Dem entsprechend werden zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung die dem Verbot entgegenstehenden vertraglichen Regelungen lediglich ex nunc unwirksam, wenn die Verbotsregelung - wie hier - nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine für die Zukunft eintretende Unwirksamkeit dieser Regelungen - hier der in § 6 Abs. 5 des Einspeisevertrages getroffenen Verrechnungsabrede - erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 27; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rn. 20).
16
Hiervon nicht betroffen sind indes die bereits vor dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche nach § 3 EEG 2000, für die im EEG 2000 noch kein Aufrechnungsverbot vorgesehen war. Auch die in § 21 EEG 2004 getroffenen Übergangsbestimmungen enthalten in dieser Hinsicht keine abweichenden Regelungen zur Geltung des zum 1. August 2004 neu eingeführten Aufrechnungsverbots für Altverträge.
17
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Wirksamkeit der Aufrechnungen , welche die Beklagte gegen die bis einschließlich Juli 2004 angefallenen Einspeisevergütungen mit Blindarbeitsentgelten in Höhe von insgesamt 10.514,11 € erklärt hat. Denn die Parteien haben in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages wirksam vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin ein solches Entgelt in Rechnung stellen kann, wenn die Klägerin bei Lieferung des von ihr erzeugten Stroms die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages beschriebenen Beschaffenheitsanforderungen nicht einhält. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Umfang der eingespeisten Blindarbeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht, der Fall, so dass ungeachtet der von der Revisionszulassung nicht erfassten Revisionsrügen gegen den Umfang der festgestellten Einspeisung und die daraus folgende Höhe der Einspeisevergütung die Aufrechnung der Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
18
a) Die Vereinbarung des von der Beklagten beanspruchten Blindarbeitsentgelts verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000, nach denen sich - wie auch aus der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 hervorgeht - die Vergütungspflicht für den vor dem 1. August 2004 vom Anlagenbetreiber eingespeisten Strom bestimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 ist der in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 näher beschriebene Netzbetreiber - hier die Beklagte - verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG 2000 an sein Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG 2000 zu vergüten. § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 wiederum sieht für den in Rede stehenden Vergütungszeitraum für Strom aus Windkraft eine Vergütung von mindestens 9,10 Cent pro Kilowattstunde vor.
19
aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings umstritten , ob der Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber für den Fall, dass dieser bei dem gelieferten Strom einen vereinbarten Leistungsfaktor nicht einhält, die Zahlung eines Entgelts für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit wirksam vereinbaren kann, wie dies in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages geschehen ist.
20
(1) Das Oberlandesgericht Hamm (ZNER 2003, 335, 336 f.; Urteil vom 29. November 2005 - 21 U 57/05, juris) vertritt die Auffassung, dass der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer Stromeinspeisung der Windkraftanlagenbetreiber aufgrund der dabei auftretenden Blindleistung verursacht würden, selbst tragen müsse, weil es für eine Abwälzung auf den Stromeinspeiser an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Vielmehr ergebe sich aus der Ausgestaltung der Einspeisevergütung als Mindestvergütung, dass der insoweit vorgesehene Betrag von 9,10 Cent pro Kilowattstunde in jedem Fall einzuhalten sei und jede Kürzung der Einspeisevergütung einen Eingriff in die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Entgelts bedeute. Dem sind das Landgericht Frankfurt (Oder) (IR 2005, 14 f.) und die Kommentarliteratur (Salje, aaO, § 16 Rn. 28; Altrock/ Theobald in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 5 Rn. 14 a) gefolgt, wobei sie teilweise diese Kosten den nicht vom Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten des Netzbetriebs zurechnen wollen.
21
(2) Die gegenteilige Auffassung wird vom Landgericht Potsdam (Urteil vom 1. August 2005 - 2 O 215/04, juris), das Blindstromentgelte als Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten ansieht, vom Landgericht Chemnitz (RdE 2007, 206, 207) und vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 15. April 2008 - 9 U 1790/07, abgedruckt unter www.clearingstelle-eeg.de/node/407) vertreten. Das Oberlandesgericht Dresden geht dabei von einer technischen Notwendigkeit aus, die Blindstrombelastung des Netzes möglichst gering zu halten, und sieht den Anlagenbetreiber als verpflichtet an, hierbei ein bestimmtes Maß einzuhalten und bei einer Überschreitung vereinbarter Vorgaben dem Netzbetreiber eine Ausgleichszahlung zu leisten, die der gesetzlichen Mindestvergütungspflicht nicht entgegenstehe.
22
bb) Der Senat beantwortet die aufgeworfene Frage dahin, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des Einspeisevertrages vereinbarte Blindarbeitsentgelt nicht gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 bestehende Pflicht des Netzbetreibers verstößt, die dort bezeichnete Mindestvergütung zu zahlen. Denn durch die Festlegung einer Mindestvergütung hat der Gesetzgeber die Vereinbarung bestimmter technischer Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und dabei einzuhaltende Leistungsfaktoren ebenso wenig ausschließen wollen wie die Vereinbarung eines Blindarbeitsentgelts. Er hat vielmehr das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 eingeführte und in § 22 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) beibehaltene Aufrechnungsverbot unter anderem damit begründet , durch diese Regelung solle verhindert werden, dass die Netzbetreiber unbillig hohe Blindstromkosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangten (BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f.; 16/8148, S. 53). Dadurch hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Ansatz solcher Blindstrom- kosten sowie die Festlegung von ihnen als Maßstab zugrunde zu legenden Beschaffenheitsanforderungen an den einzuspeisenden Strom für grundsätzlich zulässig erachtet und nicht durch die Regelungen über die Zahlung einer bestimmten Mindestvergütung als ausgeschlossen ansieht.
23
Das gilt umso mehr, als eine Berechnung derartiger Blindarbeitsentgelte auch sonst seit langem gängiger Praxis beim Netzbetrieb entspricht. So war - anknüpfend an eine lange bestehende Vorgängerregelung - etwa in § 22 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477) zur Vermeidung einer Belastung der Netze durch (zu) hohe Blindstromentnahme geregelt, dass die allgemeinen Tarife zur Voraussetzung haben, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt, andernfalls das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 22 Abs. 3 AVBEltV, BR-Drucks. 76/79, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1214; Recknagel in Hermann/Recknagel /Schmidt-Salzer, aaO, § 22 AVBV Rn. 22). Das hat seine Fortsetzung in § 16 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) gefunden, wonach die Anschlussnutzung zur Voraussetzung hat, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt , andernfalls der Netzbetreiber den Ausbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen kann, was nach wie vor alternativ die Vereinbarung eines entsprechenden Blindarbeitsentgelts einschließt (Danner/Theobald/Hartmann , Energierecht, Stand 2010, § 16 NAV Rn. 8).
24
Dass der Gesetzgeber bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dieser Praxis brechen und die Anlagenbetreiber für den von ihnen einzuspeisenden Strom von einer Beachtung derartiger Beschaffenheitsanforderungen an den im Netz zur Verfügung stehenden Strom freistellen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründungen zu den genannten Aufrechnungsverboten (aaO) lassen vielmehr das Gegenteil erkennen. Die Bestimmungen des EEG 2000 stehen deshalb auch nicht einer vertraglichen Regelung über die Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu leistenden Ausgleichszahlungen entgegen, um dadurch die bei dem Netzbetreiber anfallenden Kosten zur Durchführung erforderlich werdender Maßnahmen zur Blindstromkompensation abzugelten. Die Beklagte war folglich durch die Bestimmungen über die Zahlung einer Mindestvergütung nicht gehindert , der gängigen Praxis folgend eine vertragliche Regelung über die Zahlung eines Blindstromentgelts bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen vorzusehen, zumal es hierbei lediglich um die Klärung technischer Einzelheiten der Einspeiseanforderungen sowie damit verbundene Nebenfragen des Leistungsverhältnisses geht, die auch im Rahmen der Abnahmeund Vergütungspflicht nach § 3 EEG 2000 einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 162).
25
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das vereinbarte Blindarbeitsentgelt sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil es die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Im Umfang der eröffneten Revision beschränkt sich eine AGB-rechtliche Kontrolle allein auf die den Grund des zur Aufrechnung gestellten Blindarbeitsentgelts betreffende Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einspeisevertrages , wonach die Beklagte berechtigt ist, bei Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages bezeichneten Beschaffenheitsanforderungen der Klägerin für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt gemäß § 6 Abs. 3 in Rechnung zu stellen.
26
aa) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages geregelten Anforderungen an die Beschaffenheit des zu liefernden Stroms, deren Nichteinhaltung die Pflicht zur Zahlung eines Blindarbeitsentgelts auslöst, unterliegen hingegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind nach dieser Vorschrift formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Ihre Festlegung ist vielmehr grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Denn es gibt vielfach keine gesetzliche Regelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25 mwN). Hierzu gehören auch bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibung ), also solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Sie unterliegen deshalb der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360; BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 84; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411 unter II 2 b; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20 mwN).
27
Eine solche Leistungsbeschreibung stellt § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages dar. Darin ist festgelegt, welcher Beschaffenheit der von der Klägerin einzuspeisende Strom zu entsprechen hat, um vertragsgerecht zu sein, insbesondere welchen Leistungsfaktor die Klägerin dabei jeweils einzuhalten hat. Der Bereich der Inhaltskontrolle beginnt in diesem Fall erst bei hieran anknüp- fenden Klauseln, wenn sie das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO mwN). Denn anders als die unmittelbaren Leistungsbeschreibungen bestimmen solche Klauseln nicht Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Hauptleistung und die Folgen einer hierbei auftretenden Leistungsstörung zum Inhalt haben, "neben" das bereits bestehende Hauptleistungsversprechen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338). Das ist hier erst bei der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages getroffenen Abrede über die Berechnung eines Blindarbeitsentgelts der Fall, durch die die bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen an sich gemäß §§ 437 ff. BGB bestehenden Gewährleistungsrechte dahin modifiziert werden, dass die Beklagte einen nicht den Anforderungen entsprechenden Strom nicht zurückweisen darf, sondern dessen Einspeisung zulassen muss und für das dadurch auf sie verlagerte Erfordernis einer etwaigen Blindleistungskompensation als Ausgleich ein entsprechendes Entgelt erhält.
28
bb) Die danach - zum Anspruchsgrund - der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB lediglich unterliegende Abrede in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages, wonach der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber für den Fall einer Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einspeisevertrages festgelegten Beschaffenheitsanforderungen die Zahlung eines Blindarbeitsentgelts in Rechnung stellen kann, hält dieser Kontrolle indes stand.
29
(1) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die von der Beklagten ausbedungenen Bestimmungen über ein dem Einspeiser in Rechnung zu stellendes Blindarbeitsentgelt seien mit wesentlichen Grundgedanken der ihm nach den gesetzlichen Regelungen des EEG zustehenden (Mindest-)Vergütung nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat vielmehr - wie vorstehend unter II 2 a bb ausgeführt - durch die Vereinbarung eines Blindarbeitentgelts diese Bestimmungen als nicht berührt angesehen.
30
Ebenso wenig kollidiert § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages mit § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000, wonach der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt. Denn darum geht es hier nicht. Insbesondere lässt sich der Pflicht zum Netzausbau nicht entnehmen, dass das Netz so ausgelegt werden muss, dass es nach seiner Kapazität in der Lage ist, neben der neu hinzukommenden Wirkleistung auch unbegrenzt Blindleistung aufzunehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber - wie vorstehend unter II 2 a bb dargelegt - im Zusammenhang mit dem durch § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 neu eingeführten Aufrechnungsverbot zu erkennen gegeben, dass er die herkömmlichen Anforderungen an die aus dem Netz entnommene oder in das Netz eingespeiste Blindleistung auch auf eine nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfolgende Einspeisung von Strom bezogen wissen wollte und die Anlagenbetreiber von den hierfür vom Netzbetreiber zum Ausgleich einer Blindleistungskompensation üblicherweise geforderten Entgelten grundsätzlich nicht freigestellt sein sollten.
31
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages vorgesehene Blindarbeitsentgelt nicht berücksichtige, ob die in das Netz eingespeiste Blindleistung der Beklagten überhaupt Mehrkosten verursache. Zwar gehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in den §§ 437 ff. BGB grundsätzlich von der konkreten Zuordnung eines bestehenden Mangels zu einem daran anknüpfenden Gewährleistungsrecht aus. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil die Einspeisung von Blindleistung und der Verbrauch von Blindarbeit zwar bei einem Anlagenbetreiber oder Netznutzer gemessen werden können, im Falle einer erforderlich werdenden Blindleistungskompensation oder sonstigen Ausgleichsmaßnahme eine aktuelle Zuordnung der Beiträge der einzelnen Anlagenbetreiber und Netznutzer jedoch nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten möglich ist. Dementsprechend sind, wie die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBEltV und § 16 Abs. 2 NAV zeigen, seit langem andere Wege gebräuchlich, um eine übermäßige Belastung des Netzes durch Blindleistung zu verhindern oder auszugleichen, nämlich die Verpflichtung des Netznutzers zum Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder alternativ zur Zahlung eines pauschalierten Blindarbeitsentgeltes (dazu vorstehend unter II 2 a bb). Abgesehen davon, dass bereits § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Verkehr der Parteien untereinander für die nach § 307 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle eine angemessene Rücksichtnahme auf derart in der Branche bestehende Gewohnheiten vorsieht, folgt die Beklagte mit dem von ihr in der verwendeten Klausel vorgesehenen Blindarbeitsentgelt gerade dem Lösungsweg, den der Verordnungsgeber selbst in § 22 Abs. 3 AVBEltV, § 16 Abs. 2 NAV eingeschlagen hat, um den Besonderheiten einer Netznutzung und einem dabei erforderlich werdenden Ausgleich der Belastungen zur Sicherstellung eines tragbaren Blindstromniveaus Rechnung zu tragen. Ein Blindarbeitsentgelt, das - wie hier - an die Nichteinhaltung bestimmter vereinbarter Beschaffenheitsanforderungen an den gelieferten Strom anknüpft, benachteiligt deshalb einen Anlagenbetreiber wie die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

III.

32
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es die Einspeisevergütung für die Zeit ab August 2004 anbelangt. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil der Rechtsstreit auch insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 nicht mehr befugt ist, das von ihr geltend gemachte Blindarbeitsentgelt gegen die ab 1. August 2004 entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Einspeisevergütung gemäß § 5 EEG 2004 aufzu- rechnen, ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der seither einbehaltenen Vergütungen nebst Zinsen zu verurteilen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.03.2008 - 32 O 18/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2009 - 6 U 29/08 -

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich seines Zukunftsschadens aus einem Unfallereignis in Anspruch.

3

Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses am 19.12.2008 bei der Firma ...[A] GbR beschäftigt, die mit der Montage des Lichtbandes und der Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Firstbereich des Bauvorhabens ...[B] Markt … in …[X] von der Firma ...[C] GmbH beauftragt worden war. Der Beklagte betreibt eine Dachdeckerfirma.

4

Der mit der Herstellung der Dacheindeckung beauftragte Beklagte seinerseits hatte die Firma ...[C] GmbH als Subunternehmerin beauftragt. Der Beklagte leitete die Dachdeckerarbeiten vor Ort an und koordinierte die Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Unter anderem nahm er an einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft teil, stellte zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche an und veranlasste das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich.

5

Die Arbeiten begannen am 17.12.2008. Das angelieferte Material wurde auf das Dach verbracht. Mit der Montage wurde am 19.12.2008 begonnen. Die Dachfläche war vereist. Gegen 08:55 Uhr rutschte der Kläger von einer Rüstbohle, glitt die Dachneigung herab, an deren Ende sich eine Rüstung mit Fangnetz befand, und stürzte durch das Rüstfeld, an dem kein Fangnetz befestigt war, ca. 5-6 m in die Tiefe.

6

Der Kläger hat vorgetragen,

7

er habe bei dem Sturz erhebliche Verletzungen, u.a. im Lendenwirbelbereich, erlitten, die insgesamt fünf Operationen mit anschließendem Rehaaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Der Beklagte sei auf der in Rede stehenden Baustelle der verantwortliche Bauaufsichtsführer bzw. Bauleiter gewesen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das Fangnetz ordnungsgemäß, insbesondere lückenlos, an der Rüstung angebracht werde und bliebe. Auch seien die Fangnetze an der Rüstung bei Betreten des Daches durch ihn, den Kläger, ordnungsgemäß befestigt gewesen. Später hätten nur die Dachdecker bzw. Dachklempner des Beklagten an der Unfallstelle gearbeitet und das Fangnetz sei dann zumindest partiell ausgehängt gewesen. Das Tragen von Sicherheitsgeschirren sei mangels Haltepunkten nicht möglich gewesen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 75.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (04.01.2012) zu zahlen,

10

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Schadensereignis vom 19.12.2008 nach Rechtshängigkeit entstehe bzw. noch entstehen werde, zu ersetzen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte hat auf den Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII verwiesen, da es sich bei der Baustelle um eine "gemeinsame Betriebsstätte" gehandelt habe und hat bestritten, verantwortlicher Bauaufsichtsführer bzw. Bauleiter gewesen zu sein. Generalunternehmer des Bauvorhabens sei vielmehr die Firma ...[D] GmbH gewesen, die Bauaufsicht habe dem Architekten ...[E] oblegen. Die Firma ...[F] habe das Gerüst einschließlich der Fangnetze erstellt. Ein Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft habe am Tag vor dem Unfall den Arbeitgeber des Klägers angewiesen, Maßnahmen zur Absturzsicherung und gegen das Abrutschen zu ergreifen. Entgegen dieser Anweisung habe der Arbeitgeber des Klägers jedoch das letzte Fangnetz nicht ordnungsgemäß befestigt und der Kläger kein Sicherheitsgeschirr getragen, obwohl der Beklagte Sicherheitsdachhaken angebracht habe.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

15

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe seiner erstinstanzlichen Anträge.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

18

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

19

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

20

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat dahinstehen lassen, ob Mitarbeiter des Beklagten oder die Firma ...[F] den Unfall schuldhaft verursacht haben und der Beklagte sich ihr Verhalten gemäß § 831 BGB im Rahmen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss oder ob dem Beklagten eine Aufsichtspflicht oblag, er diese verletzt hat und gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung unmittelbar haftet.

21

Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass sich der Beklagte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII jedenfalls auf eine Haftungsfreistellung berufen kann. Gemäß § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

22

Gemäß § 105 SGB VII besteht eine Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt Satz 1 entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VII gilt entsprechend. § 105 Abs. 1 SGB VII gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII gelten gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auch dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

23

Zwar greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmen nicht ein (BGHZ 148, 214, 216 = VersR 2001, 1028; BGH: Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 = NJW-RR 2003, 239), ausnahmsweise kommt aber eine Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft findet (BGHZ 148, 214, 220 f. = VersR 2002, 1107; BGH; Urteil vom 29.10.2002, aaO.; Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00 - NJW 2001, 3127 ff. = BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156 f. )

24

Das Landgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte neben der Bauaufsicht zumindest Arbeiten der Koordinierung und Aufgaben wie das Anleiten der Arbeiten vorgenommen hat und damit betrieblich tätig gewesen ist. Zudem hat das Landgericht tatbestandlich festgestellt (LU 2), dass der Beklagte selbst zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche aufgestellt und das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich veranlasst hat, Damit hat der Beklagte selbst betrieblich an dem Vorhaben mitgewirkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich nicht auf eine bloße unternehmerische Leitungsfunktion. Damit greift zugunsten des Beklagten die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein. Die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil entfalten gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO; Kommentar, 29. Auflage 2012, vor § 322 Rn. 5 und § 314 Rn. 2 und 4). Der Beklagte hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung nunmehr einwendet (BB 2, GA 107), dass keineswegs unstreitig gewesen sei, dass der Beklagte betrieblich auf der streitgegenständlichen Baustelle gewesen sei und das Landgericht in der am 13.04.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung hierüber in Aussicht gestellt habe, ist der Beklagte im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren mit diesem Einwand ausgeschlossen. Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).

25

Die Berufung des Klägers wendet ohne Erfolg ein, eine Haftungsprivilegierung komme gemäß § 107 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der Kläger argumentiert, der Beklagte hätte als Bauaufsichtsführer aller Dacharbeiten und im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hinreichend Sorge dafür tragen müssen, dass die Befestigung sämtlicher Fangnetze ordnungsgemäß gewesen sei. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Montage des Lichtbandes sowie dessen sicherheitsgerechte Nutzung trage der Beklagte die alleinige Verantwortung (BB 5, GA 110). Er hätte bemerken müssen, dass das streitgegenständliche Fangnetz partiell ausgehangen gewesen sei. Da der Beklagte es jedoch unterlassen habe, eine Kontrolle durchzuführen, obwohl ihm die Situation aufgrund des Besuchs eines Mitarbeiters der Berufsgenossenschaft tags zuvor bekannt gewesen sei, habe er zumindest etwaige Verletzungen eines auf dem Dach tätigen Arbeiters billigend in Kauf genommen. Der Beklagte habe damit zumindest bedingt vorsätzlich das Unfallereignis herbeigeführt (BB 5 f. GA 110/111).

26

Das Landgericht hat eine vorsätzliche Schädigung durch den Kläger verneint. Auch diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil (LU 5) entfaltet gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung. Der Beklagte wendet mit der Berufungserwiderung zu Recht ein (BE 6, GA 126), dass das Landgericht keine Veranlassung gehabt hat, sich mit der Frage eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten näher auseinanderzusetzen. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz nichts Weiteres vorgetragen. Der Einwand ist in der Berufungsinstanz neu und wird gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen, da der Kläger ohne Nachlässigkeit hierzu bereits in erster Instanz hätte vortragen können.

27

Im Übrigen lässt sich aus dem von den Parteien geschilderten Sachverhalt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten, selbst im Sinne eines bedingten Vorsatzes, dem Prozessstoff nicht entnehmen. Selbst wenn der Beklagte die Kontrolle des Fangnetzes pflichtwidrig unterlassen hätte, würde ihn allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen. Eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Unfallereignisses mit den Verletzungsfolgen für den Kläger kann dem Vortrag der Berufung nicht entnommen werden.

28

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

29

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 90.000,00 € (Klageantrag zu 1, 75.000,00 €, Klageantrag zu 2, 15.000,00 €) festzusetzen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.