Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am19.11.2014
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 21 O 1469/12, 28.03.2013
Oberlandesgericht München, 14 U 1823/13, 13.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 79/14 Verkündet am:
19. November 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des
Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu
können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem
Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt
sind.
Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die
im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen
aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand
eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
BGB § 271; EEG 2012 § 16, § 35, § 66 Abs. 1 Nr. 6; EEG 2014 § 19, § 57, § 71, § 100
Abs. 1 Nr. 10
Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers
gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende
Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber
in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung
vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber
auszuzahlen.
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit 2001 in L. eine Biogasanlage, mit der sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeugten Strom seither in das vorgelagerte Netz der Beklagten ein, mit deren Rechtsvorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte. Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange Zeit jeweils bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende Einspeisemenge jeweils per Fernauslesung erfasste. Seit Juli 2011 leistet sie - nach vorheriger Ankündigung - die Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die Parteien daraufhin kein Einvernehmen über eine Beibehaltung der bisherigen Zahlungspraxis hatten erzielen können, kündigte die Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012 und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser Zeit auf gesetzlicher Grundlage in das Netz der Beklagten ein.
2
Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der von der Beklagten an sie für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten eines jeden Folgemonates - hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates - fällig und zahlbar sei. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 225 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 5.000 € das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für Stromeinspeisungen, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgt sind, am Zehnten des auf die Einspeisung jeweils folgenden Monats fällig und zahlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (OLG München, REE 2014, 97) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem Klageinteresse zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende erstinstanzliche Urteil auf 5.000 € zu schätzen und deshalb die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht sei. Zwar seien die sich auf durch- schnittlich 21.500 € brutto im Monat belaufenden Abschlagszahlungenals solche nicht streitig. Gestritten werde vielmehr nur über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit , so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsbelastung zu bestimmen, welche die Klägerin aufgrund der nach ihrem Standpunkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach aufgrund von Überziehungen des Girokontos ca. 2.000 € Zinskosten pro Jahr entstünden, sei von einer Zinsbelastung von ca. 7.000 € innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen, was mit Rücksicht auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu einer Beschwer von 5.000 € führe.
6
Die Fälligkeit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO zu verstehen. Insoweit erschöpfe sich das Begehren der Klägerin nicht nur in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach- und interessengerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der dem Grunde nach unstreitigen einzelnen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen werde. Bei diesen einzeln festzustellenden Schuldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließende Zeit aus einem gesetzlichen Stromeinspeisungsverhältnis herrührten. Dies bilde eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin geboten, da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwiesen werden könne. Denn solche Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der Beklagten erledigen mit der Folge, dass die Klägerin, deren Interesse an verlässlicher pünktlicher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung zur Fälligkeit der Abschläge erlangen könne, sondern faktisch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen würde.
7
Im Gegensatz zu dem auf die Stromeinspeisungen vor dem 1. Januar 2013 bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende Zeit Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Abschlägen auf § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 stütze, seien diese Abschlagszahlungen gemäß § 271 BGB sofort fällig, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Das EEG 2012 enthalte zwar keine Regelung zur Fälligkeit solcher Abschläge. Dem könne aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe eine von § 271 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gelte, abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetreiber den Leistungszeitpunkt entsprechend § 315 Abs. 1 BGB habe bestimmen und damit frei sein sollen, die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen. Eine hierfür erforderliche Zuweisung des Bestimmungsrechts an den Netzbetreiber sei weder § 16 EEG 2012 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die in den Materialien gegebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen seien, wenn sie monatlich erfolgten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, spreche im Gegenteil sogar dafür, dass die Abschlagszahlungen im Voraus zu leisten sein sollten.
8
Nichts anderes folge daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und dieser nach der Konzeption des EEG nicht mit einer Zwischenfinanzierung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der Beklagten von der (Zwischen-)Finanzierungslast habe freigehalten werden sollen, könne ohne Weiteres auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden.
9
Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB seien die Abschlagszahlungen spätestens zum Zehnten des Folgemonates des jeweiligen Einspeisemonats fällig. Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der Abschlagszahlungen eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen die Voraussetzungen der Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende vor, nachdem die Einspeisemengen per Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des Übertragungsnetzbetreibers an den Verteilernetzbetreiber habe dagegen auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss; zumindest könne dies nicht dazu führen, dass letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei. Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 EEG 2012 bestehende Anspruch der Beklagten auf Abschlagszahlung gegen den Übertragungsnetzbetreiber sei mangels anderweitiger Regelung im EEG gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte den ihr gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf Abschlagszahlungen ebenfalls durch Mitteilung die Einspeisemenge zum Monatsende fällig stellen, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenfinanzierungslast komme.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu Recht bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012) geschuldeten monatlichen Abschläge spätestens am Zehnten des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind.
12
1. Zu Unrecht geht dieRevision davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon deshalb begründet sei, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mangels Erreichung der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer als unzulässig hätte verwerfen müssen. Dem vermag der Senat, der die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NZM 2008, 78 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 unter II mwN), nicht zu folgen.
13
a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen- standes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Schwellenbetrag von 600 € übersteigt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
14
aa) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJWRR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch , der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte, liegt indes nicht vor.
15
bb) Das Berufungsgerichthat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Wertbemessung gemäß § 3 ZPO die Finanzierungskosten heranzuziehensind und dabei von dem durch § 9 ZPO vorgegebenen dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsbelastung auszugehen ist.
16
(1) Das Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsbelastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der Abschläge durch die Beklagte zu tragen hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Denn die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, GE 2012, 558 Rn. 3; vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1).
17
Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin vorliegend (nur) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Auffassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel eines jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [II] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN). Denn die Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt , ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner Abschlagszahlungen im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vom Landgericht versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet.
18
(2) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht zur Bemessung der Beschwer § 9 ZPO herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf gerichtet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Bezahlung verlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhalbfachen Jahresbetrages rechtsfehlerfrei auch den Zeitraum nach der Beendigung des Einspeisevertrages in die Wertbemessung mit einbezogen. Denn anders als die Revision meint, ist - wie die Revisionserwiderung im Einzelnen belegt hat - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich bereits das von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbegehren nicht nur auf den Zeitraum der zwischen den Parteien vertraglich geregelten Stromeinspeisung beschränkt, sondern auch auf die anschließende Zeit des gesetzlichen Einspeiseverhältnisses (vgl. §§ 7, 100 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1066; im Folgenden : EEG 2014]) bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§§ 22, 100 Abs. 1 EEG 2014; vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 219) erstreckt hat. Die Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabweisung beschwert.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch sonstim Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbelastungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschlagszahlungen mit mehr als 600 € bestimmt hat.
20
aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde- gegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Ver- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu (vgl. MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
21
bb) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerdewert ändert im Ergebnis auch die Rüge der Revision nichts, das Berufungsgericht sei ermessensfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom Geschäftsführer der Beklagten angegebenen jährlichen Zinsbelastung von etwa 2.000 € auch Zinsen enthalten seien, die unabhängig von dererst am Monats- ende erfolgten Abschlagszahlung angefallen seien. Der Senat hat die Rüge geprüft , jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Denn auch unter Berücksichtigung des gerügten Umstandes fällt der Wert des Beschwerdegegen- standes nicht auf weniger als 601 €. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 ZPO abgesehen.
22
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt von der Beklagten insoweit bestritten wird.
23
a) Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, WM 2011, 1125 Rn. 19; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965 unter 5). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558 unter 1 a) oder die isolierte Feststellung einesAnnahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, aaO).
24
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteile vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).
25
Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts der von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses insoweit abschließend dahin zu klären, wann die Beklagte ihrer ansonsten unstreitigen Leistungspflicht jeweils nachkommen muss.
26
bb) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen, sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum Gegenstand hat. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteile vom 25. Oktober2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2 a).
27
Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilige Fälligkeit ist gegenwärtig bereits hinreichend angelegt. Denn zwischen den Parteien besteht auch nach Beendigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Einspeisevertrages noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 22 EEG 2014) andauerndes gesetzliches Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014), aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht der Beklagten zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012). Daraus abgeleitet kann die Klägerin - wie hier - zugleich die Feststellung beantragen , dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, aaO; BAG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f.).
28
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
29
aa) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin angenommenen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringenden Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden Monats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils nur noch zum Monatsende gezahlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2).
30
bb) Zudem ist - als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteressesdas Feststellungsbegehren der Klägerin geeignet, den Streit der Parteien über die Leistung der Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien in der erforderlichen Weise abschließend zu klären. Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der Beklagten geschuldeten Abschläge besteht - wie auch die Revision hervorhebt - zwischen den Parteien kein Streit, so dass die beantragte Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, aaO Rn. 20; vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21).
31
cc) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen.
32
(1) Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht erledigen. Dieser Streit weist vielmehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus. Denn die Klägerin erstrebt nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Einspeiseverhältnisses eine verbindliche Klärung, wann die monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten Monat bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden. Die Klägerin könnte - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - zudem angesichts der Verfahrensdauer mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen. Die Feststellungsklage hingegen lässt - wie vorstehend unter II 2 b bb ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 11) - unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen Streitpunktes erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die gesamte Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnisses ein für alle Mal verbindlich klärt.
33
(2) Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8). Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen (BGH, Urteil vom 17. November 2007 - V ZR 71/06, aaO Rn. 9). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten gezahlten Abschläge - abhängig von der durch Fernauslesung erfassten Einspeisemenge des Vormonats - monatlich variieren.
34
(3) Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge (§ 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, aaO Rn. 13; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 unter II 1 a mwN).
35
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch in der Sache selbst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig.
36
a) Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012. Danach müssen Netzbetreiber, die Anlagenbetreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche Abschläge in angemessenem Umfang leisten. An der fortbestehenden Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 hat auch § 19 Abs. 2 EEG 2014 nichts geändert, der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung dahin ergänzt hat, dass die Abschläge monatlich jeweils zum Fünfzehnten für den Vormonat zu leisten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 gilt für Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gemäß der dort erfolgten Verweisung auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EEG 2012 die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 unverändert weiter (vgl. BT-Drucks. 18/1891, aaO).
37
Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeitszeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entnommen werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums im bisherigen Recht zu entnehmen noch klingt darin ein Bestreben an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BTDrucks. 18/1304, S. 126), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbindlichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.).
38
b) Vergeblich will die Revision die Klage schon deshalb abgewiesen wissen , weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 und einer endgültig zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 differenziert sowie verkannt habe, dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagszahlungen kein Raum sei. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer endgültigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 [zu § 16 Nr. 1 VOB/B]). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu zahlenden Vergütung bereits im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats vorliegen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung allein reicht - was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt - hierfür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt dies zusätzlich den (jährlichen) Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65; Reshöft/Schäfermeier/Reshöft, Erneuerbare- Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; zu Einzelheiten: Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 49 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6).
39
c) Zu Unrecht macht die Revision - in offenem Widerspruch zu ihrer vorangegangenen Aussage, zwischen den Parteien bestehe lediglich Uneinigkeit über das "Wann" der zu leistenden Abschlagszahlungen - unter Berufung auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 (aaO Rn. 82) geltend, für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwartenden monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwendeten , aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzstoffen abhängig sei. Das trifft nicht zu.
40
Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, Abschlagszahlungen - wenn auch mit einem dreiwöchigen Zeitversatz - zu leisten, zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich sind. Allein schon die von der Beklagten geübte Praxis belegt das Gegenteil.
41
Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§ 71, 100 Abs. 1 EEG 2014) gegebenenfalls zu erneuernden Nachweis hinaus für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden müssen, sondern bei entsprechendem Erforderniserst mit der Jahresendabrechnung zu belegen sind, es sei denn, es bestünden - wie hier nicht - bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand (vgl. Lehnert/Thomas in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 43; Säcker/Thorbecke/ Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 16 EEG Rn. 60). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von Abschlägen und deren Angemessenheit für den Regelfall (nur) an die geschätzte oder vorläufig berechnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden können (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
42
d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für die zu leistenden Abschläge zu entnehmen ist und dass diese Regelungslücke durch § 271 Abs. 1 BGB auszufüllen ist mit der Folge, dass die hier zu leistenden Abschläge spätestens am Zehnten jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig und zahlbar sind.
43
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht bereits als im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen auf eine im Einspeisungsmonat erst noch zu erbringende Einspeiseleistung zu verstehen. Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff,durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a; BAG, NZA 1987, 485,

486).

44
Dass der Gesetzgeber, der den Begriff des Abschlags - in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. § 556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 28 Abs. 1 AVBWasserV/AVBFernwärmeV) - auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits (teilweise) erbrachter Leistungen verwendet , die noch endgültig abzurechnen sind (vgl. etwa §§ 632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 13 StromGVV/GasGVV, § 25 AVBWasserV/AVBFernwärmeV), mit diesem nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ein abweichendes Verständnis verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine bestehende Praxis klarstellend festschreiben (BT-Drucks. 17/6071, aaO), die dadurch geprägt war, dass Abschlagszahlungen - wie hier seit 2002 durch die Beklagte - nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 34). Dementsprechend wird der Begriff des Abschlags auch im Anwendungsbereich des EEG mit Recht überwiegend in seinem überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 22 ff.; Säcker/ Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 49; Lehnert/Thomas, aaO Rn. 42; aA Sachsenhauser , IR 2013, 26, 27 f.).
45
bb) Soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 die Leistung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er - in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen - deren Periodizität geregelt, aber keine Aussage dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Abschlag innerhalb des jeweiligen Zahlmonats zu erbringen ist (vgl. Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 53). Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts bewusst offen gelassen hat, um den Netzbetreibern etwa das Recht einzuräumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte, bietet die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6071, aaO) keinen Anhalt.
46
Die so entstandene Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46). Zu den danach heranzuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort (Danner /Theobald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorliegenden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2011/12 vom 9. Dezember 2011, Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelleeeg.de /empfv/2011/12).
47
cc) Gemäß § 271 Abs. 1 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gilt (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lorenz, Stand März 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch bei periodisch wiederkehrenden Leistungspflichten anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2014, § 271 Rn. 27), ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine Bestimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liegt hier nicht vor. Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats zu leisten sind.
48
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der (Abschlags-)Zahlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 EEG 2012 an die Beklagte zu leistenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenfinanzierungslast der Beklagten zu vermeiden. Außerdem habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die bei der Beklagten bestehenden Möglichkeiten einer Fälligstellung ihrer vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden Zahlungen unzutreffend beurteilt. Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch.
49
Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen lediglich hilfsweise angestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden (Abschlags-)Zahlungen fällig zu stellen, ausgeführt, dass die Fälligkeit der vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhänge. Das EEG sehe keine Regelung dahingehend vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr rechtlich voneinander unabhängig. Das trifft zu.
50
Der von der Revision geforderte Gleich- oder sogar Nachlauf der Fälligkeiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 vom Netzbetreiber einerseits und der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber andererseits zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich - wie auch die Revisionserwiderung mit Recht anmerkt - aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde - wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 klargestellt - bereits der Vergütungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme- und Vergütungspflicht des aufnehmenden Netzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte erstattet verlangen können, was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vergütet hatte (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 13, 28; BeckOKEEG /Böhme, Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils mwN).
51
(2) Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sind die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 zu erbringenden Abschlagszahlungen deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig, wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge aufgrund der dazu erforderlichen Nachweise zu ermitteln (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 60; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170 unter 2 b; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 271 Rn. 30). Das ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter II 3 c) der Fall, wenn die Einspeisemenge durch Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden ist. Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Den hierzu von der Klägerin eingeräumten Zeitraum von zehn Tagen nach Ablauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler nach den Umständen für angemessen erachtet. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 28.03.2013 - 21 O 1469/12 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 14 U 1823/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14 zitiert oder wird zitiert von 66 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14 zitiert 23 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 325/11 Verkündet am: 14. Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - VIII ZR 340/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 340/06 Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2011 - XII ZB 127/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/11 vom 12. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 3; FamFG § 61 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelver

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - IV ZR 28/03

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/03 vom 17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3 Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvollstreckers

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - VIII ZR 351/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 351/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 31/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 149/06 Verkündet am: 27. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - IV ZR 230/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 27

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2001 - IV ZR 155/00

bei uns veröffentlicht am 07.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 155/00 Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2004 - VII ZR 471/01

bei uns veröffentlicht am 15.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 471/01 Verkündet am: 15. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - V ZR 247/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 247/10 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth u

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2004 - II ZR 413/02

bei uns veröffentlicht am 25.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 413/02 Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2012 - V ZR 159/11

bei uns veröffentlicht am 02.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 159/11 Verkündet am: 2. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2010 - VIII ZB 91/09

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 9, 511, 522 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2000 - XII ZR 332/97

bei uns veröffentlicht am 19.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 332/97 Verkündet am: 19. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98

bei uns veröffentlicht am 31.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 41/98 Verkündet am: 31. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2006 - V ZR 71/06

bei uns veröffentlicht am 17.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 71/06 Verkündet am: 17. November 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02

bei uns veröffentlicht am 24.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 327/02 vom 24. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 E a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für das Zivilverfahren höchstric

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 2/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/11 VI ZB 2/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € üb

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 1/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/11 VI ZB 2/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € üb

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - teilweise auf

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 135/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 - 11 Sa 1783/07 B - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2010 - 4 AZR 755/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 - aufgehoben.
43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - VIII ZB 66/18

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 66/18 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3 Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - XII ZB 382/19

bei uns veröffentlicht am 13.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 382/19 vom 13. November 2019 in dem Rechtstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache i

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2018 - XI ZR 174/17

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 174/17 Verkündet am: 27. November 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR174.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 265/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 265/16 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Riptide

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1.
bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
3.
bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

1.
die Namen der Anlagenbetreiber,
2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3.
die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
4.
die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

8
1. Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb begründet, weil schon die Berufung der Beklagten unzulässig wäre. Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, unter II m.w.N.). Hier mangelt es insbesondere nicht an der Statthaftigkeit der Berufung (§ 511 ZPO).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

10
Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 155/00 Verkündet am:
7. März 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen E. R.. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 gestorbenen Sohnes der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat das Landgericht gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027 Abs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen: "Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsverzeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbenen E. R. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen E. R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von

dem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnungen , Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Ausgaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und K.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und herauszugeben , den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E. R. privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich erzielte , dies durch die Einkommenssteuerbescheide 19881996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grundstückes F. 8 verwandt wurden, Zahlungen über bezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Darlehensgewährungen über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und die Belege herauszugeben." Die Berufung gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nur 800 DM betrage und damit die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert ihrer Beschwer durch das Teilurteil des Landgerichts übersteigt 1.500 DM deutlich.

I. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85; Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2).
II. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittelinteresse der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei bewertet.
1. Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der Beklagten dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von Dritten beschaffen muß.


a) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge bei der D. Bank (1993/1994 bis zum Erbfall) aus Mikrofilmen und Magnetbändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 DM aus dem von der Beklagten genannten Kostenrahmen angesetzt. Für die in gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der Stadtsparkasse W. (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag in ähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung von etwa 500 Kopien durch die Stadtsparkasse, die Notarin und die Beklagte selbst weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält es aufgrund der glaubhaften Darstellung der Beklagten für sachgerecht, die Rekonstruktion der Kontoauszüge durch die Stadtsparkasse W. ebenfalls mit 450 DM zu bewerten.

b) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien hat die Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungsgericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedoch fehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um Notarkosten in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141, 151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten ist danach ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten danach 127,60 DM.
Hinzu kommen weitere von der Beklagten selbst zu fertigende Kopien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des landgerichtlichen

Urteils an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang herauszugeben hat.
Die Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.
2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten keinen Betrag angesetzt hat, weil der Beklagten als Hausfrau kein Verdienstausfall entstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme nicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. Da der eigene Zeitaufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweise auch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist, hängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 20 unter 1 a; BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2). Der Senat hält es mit der Revision für sachgerecht , den Zeitaufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestens mit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteien im Zivilprozeß).


b) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderlichen Zeitaufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den Angaben der Beklagten selbst schätzen.
aa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das Heraussuchen , Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die Rekonstruktion der privaten Aufwendungen der Erblasserin und die Aufstellung über deren private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen für das Haus F. 8 insgesamt 16 Stunden.
bb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben für die beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der Beklagten mit einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe des Steuerberaters möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. Da Belege nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen aus den Kontoauszügen erschlossen werden. Es mag sein, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersicht selbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage beschäftigen zu müssen. Dann ist aber ihr Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters , die der Senat verwerten kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c), würde dieser allein für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der Erblasserin etwa 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte dies in kürzerer Zeit erledigen kann. Hinzu kommt noch das Anfertigen

der Übersichten selbst für einen Zeitraum, dessen Beginn im Urteil des Landgerichts nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassen kann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den Zeitaufwand hierfür auf 15 Stunden.
cc) Insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand der Beklagten von 32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten und nicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft. Er ist mit 640 DM zu bewerten.
3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen, weil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündlichen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Urteils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand einschränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das Vollstreckungsgericht nicht bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - NJW-RR 1991, 324 unter 3).
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

3
Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris mwN in Rn. 5). Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Willenserklärung"). Dass dieses hier 20.000 € übersteigt, lässt sich nicht feststellen.
13
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 28/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvollstreckers.
BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.000

Gründe:


I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:
1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker , d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehörende Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zu übertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament der Eltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das

Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzu- lässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbin schon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen worden ist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erbauseinandersetzung nicht mehr unterliege.
2. Ferner hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Beklagten zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigentumswohnungen für die Zeit vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weil der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker den Hausverwaltungsvertrag , den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungen abgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unberechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach dem Tod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen, sondern an die Klägerin abgeführt werden.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des Beklagten zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei als befreite Vorerbin nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässig abgewiesen. Dem Beklagten zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung beziehe sich auf die Zeit nach der bereits abgeschlossenen Erbauseinan-

dersetzung; die dem Beklagten zu 2) obliegende Testamentsvollstrekkung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde möchte der Beklagte zu 2) erreichen, daß das Berufungsurteil , soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinen Schlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den drei dargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner Auffassung die Zulassung der Revision rechtfertigen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 26 Nr. 8 "! EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 eschwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.
1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der Beklagte zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Hausgrundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten Anträge zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurch werde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung, sondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom Beklagten zu 2) aufgestellten Teilungsplans geltend machen. Die Klage sei deshalb unzulässig. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als unzulässig einen Beklagten im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich die Rechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab-

weisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinanderzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruck bei Dritten; das reiche für eine Beschwer des Beklagten zu 2) aus (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Verkehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa- $ % '&$ ( *)+ , + - .0/ 12 +3 ! ment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82 # eklagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu- - stünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urteile jedoch der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur bezüglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage den Entscheidungssatz bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellung einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte kontradiktorische Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1 und 2). Über den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidung hinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein Rechtsmittel kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung nur eine andere Begründung erstrebt wird (BGHZ 82, 246, 253; Beschluß vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3 im Hinblick auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung eines

Urteils aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 b).
Mithin ist der Beklagte zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Erbauseinandersetzung des elterlichen Hausgrundstücks nach Maßgabe der Anträge der Klägerin in der Sache und nicht - wie vom Beklagten beantragt - durch Prozeßurteil abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein der Rechtsfolgeausspruch, daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, so wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zustehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich dieses Objekts nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtung des Beklagten zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebende Grund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf die vom Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommene Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von der Klägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei dem Haus gar nicht um einen Bestandteil des vom Beklagten zu 2) auseinanderzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, deren Beantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der Beklagte zu
2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinandersetzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen Vorstellungen durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß - wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß gehört ; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das Berufungsurteil jedoch nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststellungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks

nicht durch Prozeßurteil, sondern in der Sache abgewiesen hat, auch kein den Beklagten zu 2) beschwerender Wert zu.
2. a) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der vier vermieteten Eigentumswohnungen der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl. BGHZ 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägt vor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habe die Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sondern einheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungen bestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vier Eigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören, habe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genügend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer müsse auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die Einnahmen und Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könne er nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu müsse er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen und versuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. Dies erfordere einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden. Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den Beklagten & 4 + ,4 5& 4 zu 2) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50 legen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das Gemein-

schaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei. Dem trage der Tenor der Verurteilung des Beklagten zu 2) jedoch nicht Rechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den Beklagten zu 2) verbunden sei. , 6 7 + + 089 7 ;:< ) " = +> /+4
b) Damit ist ein 20.000 bhaft gemacht worden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).
aa) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom Be- 2) sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm berufliche Einkünfte entgehen (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3). Der Zeitaufwand für Auskünfte und Rechnungslegung ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Beklagte zu 2) als Zeuge oder durch eine Terminswahrnehmung als Partei im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhalten würde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001 aaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter

II 1). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG stehen dem Beklagten zu 2) höch- ,)EDB ,4 F& 4 - stens 13 C
bb) Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß für die Auskunft und Rechnungslegung 400 Stunden oder sogar noch mehr erforderlich sind. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach § 3.1 des vom Beklagten zu 2) in zweiter Instanz vorgelegten Hausverwaltungsvertrages die Hausverwaltung zur Information des Auftraggebers zu allen mit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Fragen (mit Ausnahme steuerrechtlicher Beratung) verpflichtet ist. Auf der Grundlage ihrer maschinellen Datenerfassung (§ 8.6. des Vertrages) dürfte sie die erforderliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Wohnungen der Klägerin einfacher und schneller vornehmen können, als wenn sich der Beklagte zu 2) mit sämtlichen Belegen im einzelnen näher befaßt. Auch wenn der Beklagte zu 2) den von der Mutter der Parteien abgeschlossenen Hausverwaltungsvertrag nach Auffassung des Berufungsgerichts unverzüglich zu beenden hat, steht dem Beklagten zu 2) jedenfalls bis zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses noch der Informationsanspruch zu. In Verbindung mit den von der Hausverwaltung bereits erstellten Abrechnungen für das Gesamtobjekt dürfte eine solche Information die dem Beklagten zu 2) verbleibenden Aufgaben erheblich erleichtern. Außerdem hat die Hausverwaltung dem Beklagten zu 2) auf dessen Frage, ob man von einer Verwaltung des Hauses im ganzen zu einer separaten Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnungen übergehen könne, in ihrem Schreiben vom 20. April 1998 geantwortet, die Einnahmen könnten problemlos getrennt erfaßt werden; nur bei den Kosten müsse zwischen der Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden,

wobei letztere nach Miteigentumsanteilen zu verteilen seien; der Mehr- aufwand für eine derartige Verwaltungstätigkeit werde zu einer Erhöhung der nach dem Vertrag auf monatlich 5% der Brutto-Mieteinnahmen, bei Vertragsschluß 358 DM, festgelegten Vergütung um etwa 30% führen. Auch diese Auskunft deutet darauf hin, daß für die hier in Rede stehende Auskunft und Rechnungslegung ein Zeitaufwand von 400 Stunden, also 50 Arbeitstagen zu je 8 Stunden, weit übersetzt ist.
cc) Danach schätzt der Senat den erforderlichen Aufwand für Auskunft und Rechnungslegung unter Berücksichtigung eines eventuellen zusätzlichen Honorars für die Hausverwaltung, falls deren Unterstützung des Beklagten zu 2) über den Leistungsumfang des zu kündigenden - Vertrages hinausgehen sollte, auf jedenfalls nicht mehr als 2.000
Dieser Wert der Beschwer erhöht sich nicht etwa deshalb, weil eine Zuordnung von Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstanden sind, nicht möglich wäre und daher unberechtigte Vollstreckungsversuche abzuwehren wären (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02 - NJW-RR 2003, 1156 unter II 2 d). Das zitierte Schreiben der Hausverwaltung vom 20. April 1998 zeigt auf, wie diese Kosten zu verteilen sind. Einer Klarstellung im Urteilstenor bedurfte es insoweit nicht.
3. Soweit die Widerklage des Beklagten zu 2) auf Feststellung abgewiesen worden ist, daß die Berechtigung der Klägerin, als befreite Vorerbin über die Erbschaft zu verfügen, nicht die Befugnis einschließe, das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt zu verbrauchen, hat das Berufungsgericht den Wert im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf - .0 + G!B $ 6 ( + , ? , + 5.000 DM festgesetzt; das entspricht 2.556,46

trägt vor, die mit einem Mediziner verheiratete Klägerin werde voraussichtlich auf Lebenszeit nicht darauf angewiesen sein, den Stamm der Erbschaft für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Wenn sie dies bis zum Eintritt der Nacherbfolge bei ihrem Tode gleichwohl tun + 7 + -IHJ3 sollte, könnten dem Nacherben weit mehr als 100.000 Hinblick darauf sei das Interesse des Beklagten zu 2) als des Testamentsvollstreckers , der den Willen der Erblasser zur Geltung zu bringen /+ & 4 $ K& - habe, jedenfalls mit mehr als 20.000
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Beschwer eines Testamentsvollstreckers beim Streit über das Bestehen und die Reichweite seiner Befugnisse sein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertendes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgebend. Dieses Interesse ist deutlich geringer als das Interesse des Erben an einer vollstreckungsfreien Nutzung des Nachlasses, das nur mit einem Bruchteil des streitbefangenen Vermögens bewertet werden kann, weil dem Testamentsvollstrecker als Treuhänder nur nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung begrenzte Befugnisse zustehen; sein Interesse kann daher allenfalls mit 10% des Wertes desjenigen Vermögens angesetzt werden, über dessen Verwaltung Streit besteht (Senatsbeschlüsse vom 29. November 1995 - IV ZR 139/95 - ZEV 1996, 35 und vom 21. Juni 2000 - IV ZR 20/00 - ZEV 2000, 409).
Der hier zu bewertende Antrag dürfte aus der Sicht des Beklagten zu 2) die Testamentsvollstreckung sowohl über den Anteil der Klägerin am liquiden Nachlaß betreffen, den der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang mit 600.000 DM angegeben hat, als auch die vom Beklagten persönlich für die Übernahme des elterlichen Hausgrundstücks

nach seiner Auffassung kraft Testaments geschuldete Ausgleichszahlung -0!B & von 594.000 DM, zusammen also 1.194.000 DM = 610.482,50 g- lich dieses Vermögens beansprucht der Beklagte zu 2) mit der Widerklage jedoch nicht etwa eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalles, die mit (höchstens) 10% des Vermögenswertes anzusetzen wäre, sondern lediglich eine Kontrolle der Klägerin als befreiter Vorerbin darauf, ob sie die sich nach der Auslegung des Beklagten zu 2) aus dem Testament der Eltern ergebenden Grenzen ihrer Rechtsstellung beachtet. Hinzu kommt, daß der Nacherbe nach den Feststellungen im Berufungsurteil am 10./21. Februar 2000 eine Vereinbarung mit der Klägerin getroffen hat, in der sich die Klägerin bereit erklärt, den Nacherben auf Verlangen regelmäßig über ihr der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen zu unterrichten; der Nacherbe erklärt, er wolle seine Rechte selbst uneingeschränkt wahrnehmen, und stellt den Beklagten zu 2) von seiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker frei, sobald dieser das Vermögen auf die Klägerin übertragen und dem Nacherben davon Mitteilung gemacht hat. Damit mag sich an den vom Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen eigenen Befugnissen, die Einhaltung des Erblasserwillens auch nach erfolgter Auseinandersetzung zu überprüfen und durchzusetzen, zwar rechtlich nichts ändern. Ihre wirtschaftliche Bedeutung , auf die es für den Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats ankommt, wird durch diese Vereinbarung und die dem Nacherben darin eingeräumten Befugnisse aber wesentlich eingeschränkt.
Danach erscheint dem Senat eine Bewertung der Widerklage gemäß §§ 2, 3 ZPO mit knapp 0,5% des Vermögens, hinsichtlich dessen der Beklagte zu 2) gewisse Befugnisse als Testamentsvollstrecker in An- -0.L/ M + 7 N O P + =QR spruch nimmt, angemessen, d.h. mit 3.000 C ö-

ßenordnung der durchaus vertretbaren Einschätzung der Vorinstanzen, an die der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gebunden ist (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 544 Rdn. 22).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

5
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Klägers noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugreifen , wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges - hier des im Streit stehenden Erhöhungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rdnr. 16 m.w.N.) - berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (OLG Schleswig, Urteil vom 22. August 2002 - 11 U 26/01, juris, Tz. 47; OLGR 1998, 347, 348; OLG Dresden, RdE 2003, 158; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 371; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 U 201/06, juris, Tz. 31; LG Halle/Saale, Urteil vom 25. April 2008 - 5 O 74/06, juris, Tz. 36; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241, unter 1, 2 a; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 2069). Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 € bemessen, wird es die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen haben , ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

1.
Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
2.
Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und
3.
Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

1.
bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und
2.
bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.
Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:
1.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt und
2.
Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

11
Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Dass bei der vorliegenden Konstellation der einen Partei ein Zeuge zur Seite steht, während die Gegenseite sich auf keinen Zeugen stützen kann, stellt eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann, zumal das Gericht einer Parteianhörung der benachteiligten Partei gemäß § 141 ZPO die gleiche Bedeutung wie einer Aussage bei einer Vernehmung zumessen kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, VersR 1999, 994, 995; Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 327/02
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für
das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung
(Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisführer
zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis
hatte - auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.

b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten
) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die
Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Daher
muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die
Behauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - LG Paderborn
OLG Hamm
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.000

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener sexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen Taten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen 1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen sexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Familie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil vom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und ein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem sich seine Unschuld ergebe. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch die Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Anträgen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Vernehmung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Einverständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil aus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308 und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwissensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden seien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch bei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersuchungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeignet sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl. BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.). Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die hier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem von dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Einholung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einverständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht nachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß des Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte. Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3
StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aussagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft haben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweismittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweisführung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998 und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen Entscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308 erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vorgelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).
b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413, 1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind die im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichtspunkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,
daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141 ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf Einholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für ungeeignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167). Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß, wenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden. In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben des Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder sonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-
men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 - Streit 2001, 122 ff.). 2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit polygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch für eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den grundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ergangen sind.
b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zurückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich begründet , warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hinzuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die geforderten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt
45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f.).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsurteil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 41/98 Verkündet am:
31. Mai 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in
entsprechender Anwendung des § 539 BGB.

b) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage
sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur
Veröffentlichung vorgesehen).
BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1998 aufgehoben. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde, wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 1997 zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten - der Generalmieterin - in einem damals noch nicht fertiggestellten Einkaufszentrum Räume zum Betrieb einer
Gaststätte gemietet. Die Laufzeit des Vertrages sollte 15 Jahre betragen. Die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen sind in mehreren Urkunden enthalten , zuletzt in einem "Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag", den die Klägerin am 8. Februar 1982 und die Beklagte am 16. Februar 1982 unterschrieben hat. Das Lokal wurde am 8. April 1983 an die Klägerin übergeben und von ihr in der Folgezeit als Speisegaststätte untervermietet. Aufgrund eines Prüfungsberichts des TÜV-Rheinland vom 18. August 1983 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Funktionstauglichkeit der eingebauten Be- und Entlüftungsanlage. Die Klägerin zog aus den Beanstandungen aber keine Konsequenzen. Erst wieder mit Schreiben vom 6. Oktober 1989 rügte sie, daß im Bereich der Küche "völlig unzumutbare Zustände" herrschten. Ende April 1993 erklärte der damalige Untermieter der Klägerin die fristlose Kündigung des Untermietvertrages mit der Begründung, die Be- und Entlüftung der Gaststätte sei unzureichend. In einem zwischen ihm und der Klägerin daraufhin geführten Rechtsstreit kam ein von dem Gericht beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten vom 11. Juli 1994 zu dem Ergebnis, die von ihm gemessenen Zu- und Abluftmengen seien für den Bedarf des Küchenbetriebs viel zu gering. Mit Anwaltsschreiben vom 18. August 1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 30. September 1994 für eine einwandfreie Funktion der Be- und Entlüftungsanlage zu sorgen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses , weil die von ihr zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei. Die Beklagte wies die Kündigung zurück und forderte die Klägerin auf, den Mietvertrag zu erfüllen.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die von ihr unter dem 27. Oktober 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei und daß die Beklagte sich wegen der Rücknahme des Gaststättenobjektes in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die von ihr unter dem 27. Oktober 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden sei, hilfsweise, daß es am 31. März 1995 geendet habe. Außerdem hat sie ihren Feststellungsantrag, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug , weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem von der Klägerin mit ihren Hauptanträgen verfolgten Feststellungsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde, zur Abweisung der Klage als unzulässig, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarungen der Parteien seien dahin auszulegen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin eine voll funktionierende Küche zum Betrieb einer Speisegaststätte zur Verfügung zu stellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die klima- und lüftungstechnische Ausrüstung des Gaststättenobjektes für den Küchenbetrieb einer Speisegaststätte nicht ausreiche. Die von der Beklagten durchgeführten Nachbesserungsarbeiten hätten nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt. Die der Klägerin überlassenen Gaststättenräume seien deshalb im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränke. Da die Beklagte nicht innerhalb einer von der Klägerin gesetzten Frist für Abhilfe gesorgt habe, sei die Klägerin nach § 542 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die Klägerin habe dieses Recht, den Mietvertrag wegen eines Fehlers der Mietsache fristlos zu kündigen, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 539 BGB dadurch verloren, daß sie jahrelang vorbehaltlos den vollen Mietzins gezahlt habe, auch nachdem sie zuletzt mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1989 die unzureichende Leistung der lüftungstechnischen Einrichtungen der Gaststätte gerügt habe. Nach § 536 BGB sei der Vermieter verpflichtet , die Mietsache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsgemä-
ßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auf diesen Erfüllungsanspruch finde § 539 BGB keine Anwendung. Daraus ergebe sich, daß er auch nicht anzuwenden sei auf "eine auf die fehlende Erfüllung dieser Verpflichtung gestützte fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 542 BGB". Da die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung zur Beendigung des Mietvertrages geführt habe, könne dahinstehen, ob der Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB durch ordentliche Kündigung habe beendet werden können. Da die Beklagte sich geweigert habe, die von der Klägerin zur Rückgabe angebotene Mietsache zurückzunehmen, weil sie die von der Klägerin erklärte Kündigung für unbegründet angesehen habe, sei sie in Annahmeverzug geraten. Auch der diesbezügliche Feststellungsantrag der Klägerin sei deshalb begründet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine für eine Speisegaststätte geeignete, voll funktionstüchtige Küche zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht durch eine Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gelangt. Diese Auslegung ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar , und zwar darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer
acht gelassen worden ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich relevante Auslegungsfehler rügt die Revision zu Unrecht. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die zur Verfügung gestellte Küche zum Betrieb einer Speisegaststätte nicht geeignet war. Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, daß die Gaststättenräume mangelhaft waren und daß die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 542 BGB an sich vorlagen, nachdem die Beklagte trotz einer von der Klägerin erklärten Fristsetzung nicht für Abhilfe gesorgt hatte. 3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, § 539 BGB sei auf ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Nach § 539 BGB kann der Mieter die ihm in den §§ 537, 538 BGB eingeräumten Gewährleistungsrechte regelmäßig nicht geltend machen, wenn er den Mangel der Mietsache beim Abschluß des Vertrages gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat oder wenn er eine mangelhafte Sache vorbehaltlos entgegengenommen hat, obwohl er den Mangel kannte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ebenfalls zum Ausschluß von Gewährleistungsrechten führen, wenn der Mieter nach Vertragsschluß Kenntnis von einem Mangel erlangt und dennoch den ungeminderten Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weiterzahlt (Senatsurteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95 - NJW 1997, 2674 m.N.). § 543 Satz 1 BGB bestimmt ausdrücklich, daß auf das dem Mieter nach § 542 BGB zustehende Kündigungsrecht die Vorschriften der §§ 539 bis 541 entsprechende Anwendung finden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Verweisung des § 543 Satz 1 BGB auf § 539 BGB auch dann greift, wenn § 539 BGB in analoger Anwendung nur deshalb anzuwenden ist, weil der Mieter trotz eines während der Mietzeit aufgetretenen Mangels den Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weitergezahlt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 - WM 1967, 515, 517). Die analoge Anwendung des § 539 BGB auch in solchen Fällen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB ohnehin innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden muß, nachdem der Berechtigte den Kündigungsgrund erfahren hat (vgl. Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl. Rdn. 113 m.N.). 4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis durch die von ihr erklärte fristlose Kündigung beendet worden ist, ist der Senat nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 539 BGB erfüllt sind oder nicht. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es schon im August 1983 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Funktionstauglichkeit der Be- und Entlüftungsanlage für die Gaststätte gekommen ist, daß die Klägerin im Oktober 1989 nochmal "unzumutbare Zustände" im Bereich der Küche gerügt und daß sie dennoch anschließend fast fünf Jahre lang den Mietzins vorbehaltlos weitergezahlt hat. Dies spricht für eine Anwendbarkeit des § 539 BGB. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Untermieter der Klägerin die mangelhafte Belüftung bis zum Jahre 1993 hingenommen hat, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen, daß er erst im Jahre 1993 wegen dieser Mängel die fristlose Kündigung des Untermietvertrages erklärt
hat, was darauf hindeuten könnte, daß sich der Mangel im Laufe der Zeit verschlimmert haben könnte, und daß in dem anschließend zwischen der Klägerin und ihrem Untermieter anhängigen Rechtsstreit am 11. Juli 1994 der Mangel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen mit exakten Meßergebnissen bestätigt worden ist. Es bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung, ob dadurch für die Klägerin eine neue, sie zur fristlosen Kündigung berechtigende Situation entstanden ist. Selbst wenn man unterstellt, das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung sei entsprechend § 539 BGB ausgeschlossen, könnte zu diesem Feststellungsantrag aber keine abschließende Entscheidung ergehen. Die Klägerin hat nämlich hilfsweise die Feststellung beantragt, das Mietverhältnis der Parteien sei durch ordentliche Kündigung zum 31. März 1995 beendet worden. Dieser Hilfsantrag enthält als ein Weniger den Antrag festzustellen, das Mietverhältnis sei zum 30. Juni 1995 beendet worden (§ 565 Abs. 1 a BGB in der seit dem 1. Januar 1994 gültigen Fassung). Ob dieser Hilfsantrag begründet ist, hängt davon ab, ob der an sich auf 15 Jahre fest abgeschlossene Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform ordentlich kündbar war. Diese Frage hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Sollte es auf den Hilfsantrag ankommen, sind auch diesbezüglich weitere Feststellungen erforderlich. Insofern muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 5. Der Senat kann dagegen abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) über den Antrag festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde. Dieser Feststellungsantrag ist nämlich in jedem Fall als unzulässig abzuweisen, auch dann, wenn das Mietverhältnis durch die von der Klägerin erklärte Kündigung beendet worden
sein sollte. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGHZ 22, 43, 47; Zöller/ Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Annahmeverzug ist aber - wie auch der Schuldnerverzug (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.). Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer
Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO). Eine Zug um Zug zu erbringende Leistung wird im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht begehrt. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 332/97 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerverzuges
ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - OLG Jena
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Kläger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis mit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am 30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugenehmigung. Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger erst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mit
Urteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha vom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen verpflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über den Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe. Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entsprechende Klage des Klägers fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages vom 11.10.1994 unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten Rechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu laufen beginne. Das Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der Kläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er nunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume nicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch
rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurückgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein kann. Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klägers , den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechtsschutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch ein solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne , aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM 1988, 90, 91).

b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene Schuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annahmeverzug , eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher nicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-umZug -Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird hierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173). Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich gestellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese (Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-
zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um deretwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde. Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte Feststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus prozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber darf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf beschränkt , eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von der Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen, nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 aaO S. 1498 a.E.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers oder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des Mietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als unzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umgestellt , so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte
nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des ursprünglich gestellten Antrages auszulegen. 3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschließend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsgericht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen haben,
ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht, falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger andernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und s eine mietvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, sofern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).
Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 41/98 Verkündet am:
31. Mai 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in
entsprechender Anwendung des § 539 BGB.

b) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage
sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur
Veröffentlichung vorgesehen).
BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1998 aufgehoben. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde, wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 1997 zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten - der Generalmieterin - in einem damals noch nicht fertiggestellten Einkaufszentrum Räume zum Betrieb einer
Gaststätte gemietet. Die Laufzeit des Vertrages sollte 15 Jahre betragen. Die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen sind in mehreren Urkunden enthalten , zuletzt in einem "Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag", den die Klägerin am 8. Februar 1982 und die Beklagte am 16. Februar 1982 unterschrieben hat. Das Lokal wurde am 8. April 1983 an die Klägerin übergeben und von ihr in der Folgezeit als Speisegaststätte untervermietet. Aufgrund eines Prüfungsberichts des TÜV-Rheinland vom 18. August 1983 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Funktionstauglichkeit der eingebauten Be- und Entlüftungsanlage. Die Klägerin zog aus den Beanstandungen aber keine Konsequenzen. Erst wieder mit Schreiben vom 6. Oktober 1989 rügte sie, daß im Bereich der Küche "völlig unzumutbare Zustände" herrschten. Ende April 1993 erklärte der damalige Untermieter der Klägerin die fristlose Kündigung des Untermietvertrages mit der Begründung, die Be- und Entlüftung der Gaststätte sei unzureichend. In einem zwischen ihm und der Klägerin daraufhin geführten Rechtsstreit kam ein von dem Gericht beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten vom 11. Juli 1994 zu dem Ergebnis, die von ihm gemessenen Zu- und Abluftmengen seien für den Bedarf des Küchenbetriebs viel zu gering. Mit Anwaltsschreiben vom 18. August 1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 30. September 1994 für eine einwandfreie Funktion der Be- und Entlüftungsanlage zu sorgen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses , weil die von ihr zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei. Die Beklagte wies die Kündigung zurück und forderte die Klägerin auf, den Mietvertrag zu erfüllen.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die von ihr unter dem 27. Oktober 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei und daß die Beklagte sich wegen der Rücknahme des Gaststättenobjektes in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die von ihr unter dem 27. Oktober 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden sei, hilfsweise, daß es am 31. März 1995 geendet habe. Außerdem hat sie ihren Feststellungsantrag, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug , weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem von der Klägerin mit ihren Hauptanträgen verfolgten Feststellungsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde, zur Abweisung der Klage als unzulässig, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarungen der Parteien seien dahin auszulegen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin eine voll funktionierende Küche zum Betrieb einer Speisegaststätte zur Verfügung zu stellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die klima- und lüftungstechnische Ausrüstung des Gaststättenobjektes für den Küchenbetrieb einer Speisegaststätte nicht ausreiche. Die von der Beklagten durchgeführten Nachbesserungsarbeiten hätten nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt. Die der Klägerin überlassenen Gaststättenräume seien deshalb im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränke. Da die Beklagte nicht innerhalb einer von der Klägerin gesetzten Frist für Abhilfe gesorgt habe, sei die Klägerin nach § 542 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die Klägerin habe dieses Recht, den Mietvertrag wegen eines Fehlers der Mietsache fristlos zu kündigen, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 539 BGB dadurch verloren, daß sie jahrelang vorbehaltlos den vollen Mietzins gezahlt habe, auch nachdem sie zuletzt mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1989 die unzureichende Leistung der lüftungstechnischen Einrichtungen der Gaststätte gerügt habe. Nach § 536 BGB sei der Vermieter verpflichtet , die Mietsache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsgemä-
ßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auf diesen Erfüllungsanspruch finde § 539 BGB keine Anwendung. Daraus ergebe sich, daß er auch nicht anzuwenden sei auf "eine auf die fehlende Erfüllung dieser Verpflichtung gestützte fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 542 BGB". Da die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung zur Beendigung des Mietvertrages geführt habe, könne dahinstehen, ob der Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB durch ordentliche Kündigung habe beendet werden können. Da die Beklagte sich geweigert habe, die von der Klägerin zur Rückgabe angebotene Mietsache zurückzunehmen, weil sie die von der Klägerin erklärte Kündigung für unbegründet angesehen habe, sei sie in Annahmeverzug geraten. Auch der diesbezügliche Feststellungsantrag der Klägerin sei deshalb begründet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine für eine Speisegaststätte geeignete, voll funktionstüchtige Küche zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht durch eine Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gelangt. Diese Auslegung ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar , und zwar darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer
acht gelassen worden ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich relevante Auslegungsfehler rügt die Revision zu Unrecht. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die zur Verfügung gestellte Küche zum Betrieb einer Speisegaststätte nicht geeignet war. Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, daß die Gaststättenräume mangelhaft waren und daß die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 542 BGB an sich vorlagen, nachdem die Beklagte trotz einer von der Klägerin erklärten Fristsetzung nicht für Abhilfe gesorgt hatte. 3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, § 539 BGB sei auf ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Nach § 539 BGB kann der Mieter die ihm in den §§ 537, 538 BGB eingeräumten Gewährleistungsrechte regelmäßig nicht geltend machen, wenn er den Mangel der Mietsache beim Abschluß des Vertrages gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat oder wenn er eine mangelhafte Sache vorbehaltlos entgegengenommen hat, obwohl er den Mangel kannte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ebenfalls zum Ausschluß von Gewährleistungsrechten führen, wenn der Mieter nach Vertragsschluß Kenntnis von einem Mangel erlangt und dennoch den ungeminderten Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weiterzahlt (Senatsurteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95 - NJW 1997, 2674 m.N.). § 543 Satz 1 BGB bestimmt ausdrücklich, daß auf das dem Mieter nach § 542 BGB zustehende Kündigungsrecht die Vorschriften der §§ 539 bis 541 entsprechende Anwendung finden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Verweisung des § 543 Satz 1 BGB auf § 539 BGB auch dann greift, wenn § 539 BGB in analoger Anwendung nur deshalb anzuwenden ist, weil der Mieter trotz eines während der Mietzeit aufgetretenen Mangels den Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weitergezahlt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 - WM 1967, 515, 517). Die analoge Anwendung des § 539 BGB auch in solchen Fällen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB ohnehin innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden muß, nachdem der Berechtigte den Kündigungsgrund erfahren hat (vgl. Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl. Rdn. 113 m.N.). 4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis durch die von ihr erklärte fristlose Kündigung beendet worden ist, ist der Senat nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 539 BGB erfüllt sind oder nicht. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es schon im August 1983 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Funktionstauglichkeit der Be- und Entlüftungsanlage für die Gaststätte gekommen ist, daß die Klägerin im Oktober 1989 nochmal "unzumutbare Zustände" im Bereich der Küche gerügt und daß sie dennoch anschließend fast fünf Jahre lang den Mietzins vorbehaltlos weitergezahlt hat. Dies spricht für eine Anwendbarkeit des § 539 BGB. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Untermieter der Klägerin die mangelhafte Belüftung bis zum Jahre 1993 hingenommen hat, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen, daß er erst im Jahre 1993 wegen dieser Mängel die fristlose Kündigung des Untermietvertrages erklärt
hat, was darauf hindeuten könnte, daß sich der Mangel im Laufe der Zeit verschlimmert haben könnte, und daß in dem anschließend zwischen der Klägerin und ihrem Untermieter anhängigen Rechtsstreit am 11. Juli 1994 der Mangel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen mit exakten Meßergebnissen bestätigt worden ist. Es bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung, ob dadurch für die Klägerin eine neue, sie zur fristlosen Kündigung berechtigende Situation entstanden ist. Selbst wenn man unterstellt, das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung sei entsprechend § 539 BGB ausgeschlossen, könnte zu diesem Feststellungsantrag aber keine abschließende Entscheidung ergehen. Die Klägerin hat nämlich hilfsweise die Feststellung beantragt, das Mietverhältnis der Parteien sei durch ordentliche Kündigung zum 31. März 1995 beendet worden. Dieser Hilfsantrag enthält als ein Weniger den Antrag festzustellen, das Mietverhältnis sei zum 30. Juni 1995 beendet worden (§ 565 Abs. 1 a BGB in der seit dem 1. Januar 1994 gültigen Fassung). Ob dieser Hilfsantrag begründet ist, hängt davon ab, ob der an sich auf 15 Jahre fest abgeschlossene Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform ordentlich kündbar war. Diese Frage hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Sollte es auf den Hilfsantrag ankommen, sind auch diesbezüglich weitere Feststellungen erforderlich. Insofern muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 5. Der Senat kann dagegen abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) über den Antrag festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der Gaststättenräume in Annahmeverzug befinde. Dieser Feststellungsantrag ist nämlich in jedem Fall als unzulässig abzuweisen, auch dann, wenn das Mietverhältnis durch die von der Klägerin erklärte Kündigung beendet worden
sein sollte. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGHZ 22, 43, 47; Zöller/ Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Annahmeverzug ist aber - wie auch der Schuldnerverzug (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.). Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer
Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO). Eine Zug um Zug zu erbringende Leistung wird im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht begehrt. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Weber-Monecke
16
a) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen; nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879). Auf Letzteres läuft der zweite Feststellungsantrag des Klägers zwar seinem Wortlaut nach hinaus. Aber er ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben will, den Verbraucherpreisindex als Grundlage für künftige Anpassungen des Erbbauzinses zu akzeptieren. Dabei handelt es sich um die Feststellung eines durch Auslegung ermittelten Teils des Vertragsinhalts und damit um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, aaO). Dem so verstandenen Antrag fehlt es nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse (siehe vorstehend unter 2.); der Kläger könnte zwar eine Klage auf künftige Zahlung erheben und zur Begründung der Forderungshöhe auf den Verbraucherpreisindex abstellen. Bei Erfolg der Klage stünde aber nicht mit Rechtskraft fest, dass die Beklagte diesen Index auch für künftige Erbbauzinsanpassungen akzeptieren muss.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Klage mit dem Hilfsantrag in Höhe eines Betrages von 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 232,27 Euro seit dem 16. Mai 2008 und aus jeweils weiteren 696,81 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2008 eine Betriebsrente zu zahlen.

2

Der am 17. März 1943 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1968 bei der F H GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 erklärte die F H GmbH dem Kläger Folgendes:

        

„…    

        

Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Sie im Rahmen unserer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Führungskräfte im Falle Ihres Übertritts in den Altersruhestand nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres ein

        

Ruhegehalt in Höhe von 500,-- DM/Monat

        

erhalten werden.

        

Die näheren Einzelheiten der für Sie maßgeblichen Versorgungsregelung, insbesondere Ihre persönlichen Versorgungsdaten, werden wir in einer besonderen schriftlichen Versorgungszusage festlegen, die Sie erhalten werden, sobald die wegen des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 erforderliche Überarbeitung unserer diesbezüglichen Richtlinien abgeschlossen ist.

        

…“    

3

Nach mehrfachen Änderungen des zugesagten Versorgungsbetrages teilte die F H GmbH dem Kläger unter dem 21. Dezember 1981 mit, dass die Versorgungsleistungen nach der Versorgungszusage nunmehr 985,00 DM/Monat betragen. Dem Schreiben beigefügt waren die für die betriebliche Altersversorgung des Klägers maßgeblichen ergänzten Richtlinien des GHH-Verbandes (im Folgenden: RL GHH-Verband) in der Fassung von 1981. Diese lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Grundsatz

        

(1)     

Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien erfordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Versorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungsarten

        

Das Unternehmen gewährt

        

a)    

Altersversorgung (§ 3),

        

b)    

Invaliditätsversorgung (§ 4) und

        

c)    

Hinterbliebenenversorgung (§§ 5 und 6),

        

wenn die in diesen Richtlinien hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

§ 3     

        

Altersversorgung

        

(1)     

Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrags, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Zahlungsweise

        

Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalendermonatliche Renten. Sie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar

        

am 15. Februar für Januar, Februar und März;

        

am 15. Mai für April, Mai und Juni;

        

am 15. August für Juli, August und September;

        

am 15. November für Oktober, November und Dezember.

        

§ 9     

        

Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Die Versorgungszusage geht im Grundsatz davon aus, daß der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls noch in den Diensten des Unternehmens steht.

        

(2)     

Ob und in welchem Ausmaß für vorher ausgeschiedene Mitarbeiter eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft besteht, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das sind zur Zeit die §§ 1 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Leistungsvorbehalt

        

(1)     

Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn

                 

…       

        
                 

d)    

der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

…“    

                 
4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 1. Januar 1982 auf die H H GmbH über. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. September 1986 außerordentlich fristlos. In diesem Schreiben heißt es weiter:

        

„…      

        

Sie haben sich eines massiven Vertrauensbruchs und einer erheblichen Verletzung der Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis schuldig gemacht und dies auch gegenüber Herrn T und Herrn Rechtsanwalt Dr. E zugegeben.

        

Die strafrechtliche Würdigung Ihres Verhaltens behalten wir uns nach weiteren Recherchen über Ihre Transaktionen ausdrücklich vor. Das gleiche gilt für zivilrechtliche Schritte gegen Sie auf Wiedergutmachung des Schadens.

        

Wir kündigen gleichzeitig das Ihnen gewährte Arbeitnehmerdarlehen, das jetzt noch in Höhe von DM 6.000,-- valutiert, mit sofortiger Wirkung. Bitte überweisen Sie die DM 6.000,-- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen unverzüglich an uns.

        

Ihre Personalunterlagen erhalten Sie umgehend. Gleichzeitig sprechen wir ein unbefristetes Hausverbot gegen Sie aus.

        

…“    

5

Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, verständigten sich der Kläger und die H H GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 10. September 1986. In dem Aufhebungsvertrag ist ferner Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

§ 3 Betriebliche Altersversorgung

        

Der Mitarbeiter verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

        

…       

        

§ 5 Ausgleich aller Ansprüche

        

Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“

6

Der Kläger nahm nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die Kündigungsschutzklage zurück.

7

Unter dem 10. Dezember 1986 hatte die Zentralleitung Personal der H H GmbH die Mitarbeiterin S der F H GmbH wie folgt angeschrieben:

        

„…    

        

wir möchten Sie bitten, im Dezember noch folgende Abrechnungen vorzunehmen:

        

1. …   

        

2. Herrn R sind noch 20 Tage Resturlaub abzugelten.

        

Außerdem ist die für Herrn R gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. (Der arbeitsrechtliche Vergleich mit Herrn R beinhaltet, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt ist.)

        

…“    

8

Die H H GmbH wurde in der Folgezeit auf die M H GmbH verschmolzen, die ihrerseits auf die E D GmbH verschmolzen wurde. Die E D GmbH übertrug im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung gemäß Vertrag vom 16. November 2007 sämtliche Pensionsverpflichtungen auf die Beklagte.

9

Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der F H GmbH die Zahlung einer Betriebsrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. April 2008 mit, die F H GmbH habe sein Schreiben an sie weitergeleitet, da sie deren Rechtsnachfolgerin sei; nach den an sie übergegangenen Unterlagen sei der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des nach der Kündigung geschlossenen arbeitsrechtlichen Vergleichs untergegangen.

10

Mit der am 7. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger mit einem unbezifferten Feststellungsantrag die Zahlung einer Betriebsrente ab März 2008 von der Beklagten verlangt. Mit der beim Arbeitsgericht am 5. Dezember 2011 eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2011 zugestellten Klageerweiterung hat er hilfsweise die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach den RL GHH-Verband verpflichtet, an ihn ab März 2008 eine Altersrente zu zahlen. Die Versorgungszusage sei ihm gegenüber nicht widerrufen worden. Aus § 13 der RL GHH-Verband könne die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese Bestimmung die Möglichkeit des vollständigen Widerrufs des Versorgungsversprechens nicht vorsehe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sein Versorgungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Der in § 3 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Verzicht auf Versorgungsansprüche sei unwirksam. Er habe seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung auch nicht verwirkt. Weder seine frühere Arbeitgeberin noch die Beklagte hätten darauf vertrauen können, dass er sich an die unwirksame Absprache in § 3 der Aufhebungsvereinbarung halten werde. Auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ errechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 Euro seit dem 16. Februar 2008 und aus jeweils weiteren 1.863,21 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, zudem sei sie nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband. Sie sei nach § 13 der RL GHH-Verband berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Hierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt worden. Infolge der Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger sei die Fiktion des § 7 KSchG eingetreten, weshalb auch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten fingiert werde. Der Kläger habe zudem in § 3 des Aufhebungsvertrages auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Die Vereinbarung in § 3 des Aufhebungsvertrages enthalte einen Tatsachenvergleich, mit dem das Nichtbestehen des Anspruchs schriftlich fixiert worden sei. Mit diesem Inhalt verstoße § 3 des Aufhebungsvertrages nicht gegen § 3 BetrAVG. Im Übrigen habe der Kläger seinen Anspruch auf eine Betriebsrente verwirkt. Sie habe aufgrund der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung darauf vertraut, dass der Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr beanspruchen werde. Der Kläger verhalte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn er mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Aufhebungsvertrages entgegen den dort getroffenen Vereinbarungen eine Altersrente fordere. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Forderung sei außerdem der Höhe nach übersetzt. Dem Kläger sei ein Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt worden. Dieser Betrag sei unter Zugrundelegung einer Versorgungsbemessungszeit von 35 Jahren in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen. Hieraus errechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM, dh. iHv. 194,26 Euro. Im Übrigen seien die Forderungen des Klägers verjährt.

13

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Zwar hat es den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist jedoch wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die hilfsweise erhobene Zahlungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro brutto zu zahlen, weshalb sie ihm für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen schuldet. Zinsen auf die rückständige Betriebsrente iHv. 232,27 Euro für den Monat März 2008 stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 16. Mai 2008 und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, seit dem 16. Februar 2008 zu.

15

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Unrecht für zulässig gehalten. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag ist mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

16

I. Der Klageantrag ist zwar auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10  - Rn. 19 ; 24. August 2011 -  4 AZR 566/09  - Rn. 33 ; 21. April 2009 - 3  AZR 640/07  - Rn. 19 , BAGE 130, 202 ). Der Kläger kann daher auch die Feststellung beantragen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche Altersversorgung nach den RL GHH-Verband zu zahlen.

17

II. Für den Antrag ist jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage nur erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hieran fehlt es.

18

1. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt nur dann vor, wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parteien abschließend klärt. Es ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, weil dann durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt. Rechtsfrieden kann durch ein Feststellungsurteil nur geschaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließt (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43).

19

2. Danach besteht für den Hauptantrag kein Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband zusteht. Sie streiten ebenso über die Höhe der ggf. von der Beklagten geschuldeten Leistungen. Während der Kläger auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro errechnet hat, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass von dem dem Kläger zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM auszugehen sei und dass dieser Betrag in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen sei. Hieraus hat sie eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM (= 194,26 Euro) errechnet. Damit wäre eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers nicht geeignet, den Streit unter den Parteien abschließend zu klären. Vielmehr stünde zu erwarten, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente käme.

20

B. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Hilfsantrag ist zum Teil begründet.

21

I. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro brutto zahlt. Sie schuldet ihm deshalb für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; aF), § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF iVm. den RL GHH-Verband.

22

Der Kläger ist mit Ablauf des 9. September 1986 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Der in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband bestimmte Versorgungsfall ist am 17. März 2008 eingetreten. Nach § 9 Abs. 1 der RL GHH-Verband steht dem Kläger deshalb ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente zu. Diese beläuft sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auf 232,27 Euro monatlich. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht berechtigt, die Zahlung der monatlichen Betriebsrente mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe der H H GmbH im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Handlungen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, einen erheblichen materiellen Schaden zugefügt. Der Kläger hat mit der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung auf seine Ansprüche auf Altersversorgung nach den RL GHH-Verband auch nicht wirksam verzichtet; er hat seine Ansprüche zudem weder verwirkt noch ist deren Geltendmachung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

23

1. Der Kläger ist mit Ablauf des 9. September 1986 vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

24

a) Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, hatte die F H GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgung nach den jeweils gültigen RL GHH-Verband zugesagt.

25

b) Der Kläger ist vor Eintritt des in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband bestimmten Versorgungsfalls des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Er kann ab Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17. März 2008 die in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband vorgesehene Altersversorgung beanspruchen, da seine Anwartschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 9. September 1986 unverfallbar war. Der Kläger erfüllte bereits seit dem 1. Juni 1980 die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF.

26

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

27

Danach war die Anwartschaft des Klägers bereits am 1. Juni 1980 unverfallbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 17. März 1943 geborene Kläger das 35. Lebensjahr vollendet, der Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Juni 1968 lag zwölf Jahre zurück und die am 29. Dezember 1975 erteilte Versorgungszusage hatte mehr als drei Jahre bestanden.

28

2. Die unverfallbare Anwartschaft des Klägers belief sich zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf monatlich 232,27 Euro.

29

a) Die Höhe der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF aufrechterhaltenen Anwartschaft des Klägers auf die in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband vorgesehene Altersversorgung berechnet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF. Nach dieser Bestimmung, die von § 12 Abs. 2 der RL GHH-Verband deklaratorisch in Bezug genommen wird, haben bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Da § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband für den Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, die RL GHH-Verband mithin keinen früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorsehen, ist in einem ersten Schritt - unter Beachtung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG - die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese fiktive Vollrente ist sodann in einem zweiten Schritt zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen.

30

b) Danach errechnet sich eine Anwartschaft des Klägers iHv. 232,27 Euro monatlich.

31

aa) Die fiktive - bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - Altersrente des Klägers beläuft sich auf 503,62 Euro (= 985,00 DM).

32

(1) Nach § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband erhält der Mitarbeiter Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrages, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Die F H GmbH hatte dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 einen Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt.

33

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dieser Betrag nicht um weitere Zuwächse für die Zeit von 1981 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1986 zu erhöhen. § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband knüpft für die Höhe der Altersversorgung ausschließlich an den zugesagten Versorgungsbetrag an und nicht an andere - ggf. außerhalb der RL GHH-Verband niedergelegte - Berechnungsfaktoren. Aus dem „Merkblatt zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ folgt nichts anderes. Dieses diente lediglich dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, den von der F H GmbH in der Versorgungszusage ausgewiesenen Versorgungsbetrag nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich aus dem Merkblatt selbst, in dem es heißt:

        

„Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wie Sie den in unserer Versorgungszusage ausgewiesenen VERSORGUNGSBETRAG selbst herleiten können aus den im Zusageschreiben gleichfalls angegebenen Daten.

        

…“    

34

bb) Die fiktive monatliche Vollrente des Klägers iHv. 503,62 Euro ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 17. März 2008 zu kürzen. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 232,27 Euro.

35

(1) Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1968 bis zum 9. September 1986 beträgt 220 Monate. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008 beläuft sich auf 477 Monate. Hieraus errechnet sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,4612. In Anwendung dieses Faktors auf den zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 503,62 Euro monatlich ergibt sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro (= 503,62 Euro x 0,4612).

36

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die fiktive Vollrente des Klägers iHv. monatlich 503,62 Euro nicht auf 194,26 Euro zu kürzen. Unabhängig davon, dass diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben und damit auch nicht den Vorgaben in § 12 Abs. 2 der RL GHH-Verband entspricht, kommt eine Kürzung auf 194,26 Euro schon deshalb nicht in Betracht, da dieser Betrag den Betrag unterschreitet, hinsichtlich dessen die Anwartschaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF zwingend(vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG)aufrechterhalten blieb.

37

3. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten; hierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Eine solche Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband, in dem sich das Unternehmen vorbehalten hat, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB. Die Berufung des Klägers auf das Versorgungsversprechen ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

38

a) Es kann dahinstehen, ob von dem Vorbehalt in § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband, der nach seinem Wortlaut nur die Änderung, die Kürzung und die Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen erlaubt, auch die vollständige Verweigerung der Leistungen erfasst ist. Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30, BAGE 143, 273). Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann „lösen“ und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich ist. Da sich der Arbeitgeber mittels eines Widerrufsvorbehalts demnach nicht unter erleichterten Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien kann, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist(vgl. etwa BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 1 der Gründe; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333; 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - zu 1 der Gründe), ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig als nur deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (vgl. etwa BAG 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, aaO).

39

b) Das Versorgungsverlangen des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich.

40

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsmissbrauchseinwand sei gerechtfertigt, da der Inhalt des Aufhebungsvertrages es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen habe; jedenfalls sei ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wegen der Vermutungswirkung des § 7 KSchG anzunehmen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung den Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Versorgungsverlangen nicht begründen kann.

41

aa) Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273).

42

Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers allerdings nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff., aaO).

43

bb) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich.

44

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Sie hat weder dargelegt, ob und ggf. welche konkreten Pflichtverletzungen der Kläger vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft am 1. Juni 1980 begangen haben soll, noch hat sie dargetan, dass der Kläger die H H GmbH durch Vertuschung seines Fehlverhaltens daran gehindert hat, das Arbeitsverhältnis noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.

45

Die Beklagte hat sich lediglich auf schwere Pflichtverletzungen des Klägers berufen und geltend gemacht, der H H GmbH sei infolge eines Fehlverhaltens des Klägers ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hat aber weder das angebliche Fehlverhalten des Klägers näher dargelegt noch behauptet, der H H GmbH sei ein existenzgefährdender Schaden zugefügt worden.

46

Dass die Beklagte über die behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers, den Zeitpunkt ihrer Begehung und das Ausmaß des der H H GmbH zugefügten Schadens keine näheren Kenntnisse hat und deshalb zu einem substantiierten Vortrag nicht in der Lage ist, entlastet sie nicht. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung.

47

Da allein ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands nicht genügt, kommt es auf die Frage, ob sich die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erstreckt(dagegen BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 59 mwN), nicht an.

48

4. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet hat. Die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) unwirksam.

49

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF regelt die Möglichkeit der Abfindung einer fortbestehenden Versorgungsanwartschaft. Danach soll eine Abfindung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich sein. Um den Versorgungszweck nicht zu gefährden, sollen nur kleinere Anwartschaften abgefunden werden können (vgl. BT-Drs. 7/1281 vom 26. November 1973 S. 27 f.). Deshalb erlaubt § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden gegeben wurde.

50

Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch einen entschädigungslosen Erlass der Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden(vgl. BAG 14. Juni 2005 - 3 AZR 185/04 - zu II 4 der Gründe; 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1987 - 3 AZR 200/86 - zu III 3 der Gründe, BAGE 56, 251; 22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 56, 148).

51

b) Danach ist die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam.

52

aa) Die F H GmbH hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 und damit mehr als zehn Jahre vor seinem Ausscheiden mit Ablauf des 9. September 1986 eine Versorgungszusage erteilt. Darauf, ob die H H GmbH im Gegenzug für den vom Kläger in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten „Verzicht“ auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihrerseits verzichtet haben und der Kläger deshalb für seinen Verzicht eine Kompensation erhalten haben sollte, kommt es nicht an.

53

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 3 des Aufhebungsvertrages nicht als Tatsachenvergleich zu verstehen, der vom Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht erfasst würde.

54

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 23. August 1994 (- 3 AZR 825/93 -) erkannt, dass ein (gerichtlicher) Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstößt, wenn die Parteien hierüber zuvor ohne abschließende Klärung gestritten haben. Es kann dahinstehen, ob zu einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen auf betriebliche Altersversorgung auch ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen des den Anspruch vernichtenden Rechtsmissbrauchseinwands zählt. Auch wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich bei der Regelung in § 3 des Aufhebungsvertrages nicht um einen Tatsachenvergleich. Nach dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 haben sich die Vertragsparteien nicht darüber verständigt, dass bestimmte Voraussetzungen für Ansprüche des Klägers auf Versorgungsleistungen nicht vorliegen oder das Versorgungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Verzicht vereinbart. Aus der Aufhebungsvereinbarung selbst lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger und die H H GmbH darüber gestritten hätten, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach den RL GHH-Verband erfüllt waren oder ein etwaiger Anspruch untergegangen ist. Aus dem Schreiben der Zentralleitung Personal der H H GmbH an die Mitarbeiterin S vom 10. Dezember 1986 ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. In diesem Schreiben wurde die Mitarbeiterin S zwar unter Hinweis darauf, der arbeitsrechtliche Vergleich mit dem Kläger beinhalte, dass dessen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt sei, gebeten, die für den Kläger gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um eine unternehmensinterne Anweisung, die ausschließlich die Bewertung des Inhalts des vom Kläger in der Aufhebungsvereinbarung erklärten Verzichts durch die H H GmbH wiedergibt. Sie ist weder an den Kläger gerichtet noch hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger von diesem Schriftstück Kenntnis hatte. Dieses Schreiben gibt daher allenfalls wieder, wie die H H GmbH § 3 des Aufhebungsvertrages verstanden hat; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch für den Kläger erkennbar war und dass die mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit seines Versorgungsverlangens überhaupt Gegenstand der Verhandlungen über den Abschluss des Aufhebungsvertrages war. § 3 des Aufhebungsvertrages kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, dass das Versorgungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich ist.

55

Diese Auslegung des Aufhebungsvertrages, die das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht kann eine unterbliebene Auslegung jedoch selbst vornehmen, wenn der für die Auslegung maßgebliche Sachverhalt feststeht und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 52, BAGE 134, 202; 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 39). So verhält es sich hier.

56

5. Das Versorgungsverlangen des Klägers stellt sich nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar.

57

a) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36 mwN).

58

b) Die H H GmbH und die Beklagte konnten aus der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht den Schluss ziehen, der Kläger werde bei Eintritt des Versorgungsfalls seine Betriebsrentenansprüche nicht geltend machen. Der in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam. Deshalb konnte bei der H H GmbH und der Beklagten von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, die dem Kläger zugesagten Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht erbringen zu müssen.

59

6. Andere besondere Umstände, die die Rechtsausübung des Klägers als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt das Versorgungsverlangen des Klägers auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn die in § 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel, die auch Schadensersatzansprüche der H H GmbH gegenüber dem Kläger erfasst, nur vor dem Hintergrund des in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten Verzichts vereinbart worden sein sollte. In diesem Fall könnte die Beklagte zwar gegebenenfalls wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des Aufhebungsvertrages verlangen. Eine Anpassung des Aufhebungsvertrages an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf die in § 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel auswirken und der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; an ihrer Verpflichtung, an den Kläger die nach den RL GHH-Verband geschuldete Betriebsrente zu zahlen, würde eine Störung der Geschäftsgrundlage hingegen nichts ändern.

60

7. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Versorgungsleistungen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 242 BGB verwirkt.

61

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 73 mwN).

62

b) Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Der Kläger musste entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu einem früheren Zeitpunkt klarstellen, dass er trotz des in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten Verzichts die ihm zugesagten Leistungen beanspruchen würde. Aufgrund der Unwirksamkeit des Verzichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF durften die H H GmbH und die Beklagte von vornherein nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen in Anspruch genommen zu werden.

63

8. Die Ansprüche des Klägers sind nicht - auch nicht teilweise - verjährt.

64

a) Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist allerdings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das Rentenstammrecht, gemeint (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 42). Der Beginn der Verjährung des Rentenstammrechts, auf dem der Anspruch auf die laufenden Leistungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem Zeitpunkt der Entstehung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem Rentenstammrecht beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des Versorgungsfalls (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 18a Rn. 4). Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30-jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.

65

b) Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 BetrAVG, und damit der Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist war im Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung am 12. Dezember 2011, mit der der Kläger die bezifferte Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 geltend gemacht hatte, noch nicht abgelaufen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Danach hatte die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2008 zum Ende des Jahres 2008, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2009 mit Ende des Jahres 2009, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2010 mit Ende des Jahres 2010 und für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2011 mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher hinsichtlich sämtlicher Ansprüche am 12. Dezember 2011 nicht abgelaufen.

66

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

67

Gemäß § 8 der RL GHH-Verband wurden die Ansprüche des Klägers auf rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis März eines Kalenderjahres am 15. Februar des Jahres, die Ansprüche für April bis Juni eines Kalenderjahres am 15. Mai des Jahres, die Ansprüche für Juli bis September eines Kalenderjahres am 15. August des Jahres und die Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres am 15. November des Jahres fällig. Für den Anspruch des Klägers auf rückständige Betriebsrente für den Monat März 2008 gilt hiervon abweichend der 15. Mai 2008 als Fälligkeitstermin. Gemäß § 9 Abs. 1 der RL GHH-Verband werden Versorgungsleistungen erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

68

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 413/02 Verkündet am:
25. Oktober 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen
Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung
besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1
BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256
Abs. 1 ZPO.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-
satzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später in B. GmbH [nachfolgend: B. GmbH (alt)] umfirmierte. Das Familienunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von 55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fungierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch Notarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum 31. März 1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese
aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonstigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des BetrAVG unterfalle.
Das Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerichtetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am 10. Februar 2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insolvenzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.
II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versorgungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Sicherungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).

1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.).
Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungsberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7 Rdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 1981 - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Beitragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versorgungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-
tigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 26; Höfer, BetrAVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar : Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/Otto aaO § 7 Rdn. 300; im Ergebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - NV - veröffentlicht in Juris, S. 3).
2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).

3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin.
Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen.
Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversor-
gung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, 123, 126).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000 aaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.

c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).
III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge
bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.
IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

1.
Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
2.
Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und
3.
Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

1.
bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und
2.
bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.
Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:
1.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt und
2.
Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

16
a) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen; nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879). Auf Letzteres läuft der zweite Feststellungsantrag des Klägers zwar seinem Wortlaut nach hinaus. Aber er ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben will, den Verbraucherpreisindex als Grundlage für künftige Anpassungen des Erbbauzinses zu akzeptieren. Dabei handelt es sich um die Feststellung eines durch Auslegung ermittelten Teils des Vertragsinhalts und damit um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, aaO). Dem so verstandenen Antrag fehlt es nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse (siehe vorstehend unter 2.); der Kläger könnte zwar eine Klage auf künftige Zahlung erheben und zur Begründung der Forderungshöhe auf den Verbraucherpreisindex abstellen. Bei Erfolg der Klage stünde aber nicht mit Rechtskraft fest, dass die Beklagte diesen Index auch für künftige Erbbauzinsanpassungen akzeptieren muss.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Klage mit dem Hilfsantrag in Höhe eines Betrages von 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 232,27 Euro seit dem 16. Mai 2008 und aus jeweils weiteren 696,81 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2008 eine Betriebsrente zu zahlen.

2

Der am 17. März 1943 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1968 bei der F H GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 erklärte die F H GmbH dem Kläger Folgendes:

        

„…    

        

Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Sie im Rahmen unserer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Führungskräfte im Falle Ihres Übertritts in den Altersruhestand nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres ein

        

Ruhegehalt in Höhe von 500,-- DM/Monat

        

erhalten werden.

        

Die näheren Einzelheiten der für Sie maßgeblichen Versorgungsregelung, insbesondere Ihre persönlichen Versorgungsdaten, werden wir in einer besonderen schriftlichen Versorgungszusage festlegen, die Sie erhalten werden, sobald die wegen des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 erforderliche Überarbeitung unserer diesbezüglichen Richtlinien abgeschlossen ist.

        

…“    

3

Nach mehrfachen Änderungen des zugesagten Versorgungsbetrages teilte die F H GmbH dem Kläger unter dem 21. Dezember 1981 mit, dass die Versorgungsleistungen nach der Versorgungszusage nunmehr 985,00 DM/Monat betragen. Dem Schreiben beigefügt waren die für die betriebliche Altersversorgung des Klägers maßgeblichen ergänzten Richtlinien des GHH-Verbandes (im Folgenden: RL GHH-Verband) in der Fassung von 1981. Diese lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Grundsatz

        

(1)     

Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien erfordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Versorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungsarten

        

Das Unternehmen gewährt

        

a)    

Altersversorgung (§ 3),

        

b)    

Invaliditätsversorgung (§ 4) und

        

c)    

Hinterbliebenenversorgung (§§ 5 und 6),

        

wenn die in diesen Richtlinien hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

§ 3     

        

Altersversorgung

        

(1)     

Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrags, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Zahlungsweise

        

Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalendermonatliche Renten. Sie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar

        

am 15. Februar für Januar, Februar und März;

        

am 15. Mai für April, Mai und Juni;

        

am 15. August für Juli, August und September;

        

am 15. November für Oktober, November und Dezember.

        

§ 9     

        

Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Die Versorgungszusage geht im Grundsatz davon aus, daß der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls noch in den Diensten des Unternehmens steht.

        

(2)     

Ob und in welchem Ausmaß für vorher ausgeschiedene Mitarbeiter eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft besteht, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das sind zur Zeit die §§ 1 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Leistungsvorbehalt

        

(1)     

Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn

                 

…       

        
                 

d)    

der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

…“    

                 
4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 1. Januar 1982 auf die H H GmbH über. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. September 1986 außerordentlich fristlos. In diesem Schreiben heißt es weiter:

        

„…      

        

Sie haben sich eines massiven Vertrauensbruchs und einer erheblichen Verletzung der Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis schuldig gemacht und dies auch gegenüber Herrn T und Herrn Rechtsanwalt Dr. E zugegeben.

        

Die strafrechtliche Würdigung Ihres Verhaltens behalten wir uns nach weiteren Recherchen über Ihre Transaktionen ausdrücklich vor. Das gleiche gilt für zivilrechtliche Schritte gegen Sie auf Wiedergutmachung des Schadens.

        

Wir kündigen gleichzeitig das Ihnen gewährte Arbeitnehmerdarlehen, das jetzt noch in Höhe von DM 6.000,-- valutiert, mit sofortiger Wirkung. Bitte überweisen Sie die DM 6.000,-- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen unverzüglich an uns.

        

Ihre Personalunterlagen erhalten Sie umgehend. Gleichzeitig sprechen wir ein unbefristetes Hausverbot gegen Sie aus.

        

…“    

5

Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, verständigten sich der Kläger und die H H GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 10. September 1986. In dem Aufhebungsvertrag ist ferner Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

§ 3 Betriebliche Altersversorgung

        

Der Mitarbeiter verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

        

…       

        

§ 5 Ausgleich aller Ansprüche

        

Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“

6

Der Kläger nahm nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die Kündigungsschutzklage zurück.

7

Unter dem 10. Dezember 1986 hatte die Zentralleitung Personal der H H GmbH die Mitarbeiterin S der F H GmbH wie folgt angeschrieben:

        

„…    

        

wir möchten Sie bitten, im Dezember noch folgende Abrechnungen vorzunehmen:

        

1. …   

        

2. Herrn R sind noch 20 Tage Resturlaub abzugelten.

        

Außerdem ist die für Herrn R gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. (Der arbeitsrechtliche Vergleich mit Herrn R beinhaltet, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt ist.)

        

…“    

8

Die H H GmbH wurde in der Folgezeit auf die M H GmbH verschmolzen, die ihrerseits auf die E D GmbH verschmolzen wurde. Die E D GmbH übertrug im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung gemäß Vertrag vom 16. November 2007 sämtliche Pensionsverpflichtungen auf die Beklagte.

9

Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der F H GmbH die Zahlung einer Betriebsrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. April 2008 mit, die F H GmbH habe sein Schreiben an sie weitergeleitet, da sie deren Rechtsnachfolgerin sei; nach den an sie übergegangenen Unterlagen sei der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des nach der Kündigung geschlossenen arbeitsrechtlichen Vergleichs untergegangen.

10

Mit der am 7. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger mit einem unbezifferten Feststellungsantrag die Zahlung einer Betriebsrente ab März 2008 von der Beklagten verlangt. Mit der beim Arbeitsgericht am 5. Dezember 2011 eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2011 zugestellten Klageerweiterung hat er hilfsweise die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach den RL GHH-Verband verpflichtet, an ihn ab März 2008 eine Altersrente zu zahlen. Die Versorgungszusage sei ihm gegenüber nicht widerrufen worden. Aus § 13 der RL GHH-Verband könne die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese Bestimmung die Möglichkeit des vollständigen Widerrufs des Versorgungsversprechens nicht vorsehe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sein Versorgungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Der in § 3 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Verzicht auf Versorgungsansprüche sei unwirksam. Er habe seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung auch nicht verwirkt. Weder seine frühere Arbeitgeberin noch die Beklagte hätten darauf vertrauen können, dass er sich an die unwirksame Absprache in § 3 der Aufhebungsvereinbarung halten werde. Auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ errechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 Euro seit dem 16. Februar 2008 und aus jeweils weiteren 1.863,21 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, zudem sei sie nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband. Sie sei nach § 13 der RL GHH-Verband berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Hierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt worden. Infolge der Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger sei die Fiktion des § 7 KSchG eingetreten, weshalb auch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten fingiert werde. Der Kläger habe zudem in § 3 des Aufhebungsvertrages auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Die Vereinbarung in § 3 des Aufhebungsvertrages enthalte einen Tatsachenvergleich, mit dem das Nichtbestehen des Anspruchs schriftlich fixiert worden sei. Mit diesem Inhalt verstoße § 3 des Aufhebungsvertrages nicht gegen § 3 BetrAVG. Im Übrigen habe der Kläger seinen Anspruch auf eine Betriebsrente verwirkt. Sie habe aufgrund der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung darauf vertraut, dass der Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr beanspruchen werde. Der Kläger verhalte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn er mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Aufhebungsvertrages entgegen den dort getroffenen Vereinbarungen eine Altersrente fordere. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Forderung sei außerdem der Höhe nach übersetzt. Dem Kläger sei ein Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt worden. Dieser Betrag sei unter Zugrundelegung einer Versorgungsbemessungszeit von 35 Jahren in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen. Hieraus errechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM, dh. iHv. 194,26 Euro. Im Übrigen seien die Forderungen des Klägers verjährt.

13

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Zwar hat es den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist jedoch wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die hilfsweise erhobene Zahlungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro brutto zu zahlen, weshalb sie ihm für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen schuldet. Zinsen auf die rückständige Betriebsrente iHv. 232,27 Euro für den Monat März 2008 stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 16. Mai 2008 und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, seit dem 16. Februar 2008 zu.

15

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Unrecht für zulässig gehalten. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag ist mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

16

I. Der Klageantrag ist zwar auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10  - Rn. 19 ; 24. August 2011 -  4 AZR 566/09  - Rn. 33 ; 21. April 2009 - 3  AZR 640/07  - Rn. 19 , BAGE 130, 202 ). Der Kläger kann daher auch die Feststellung beantragen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche Altersversorgung nach den RL GHH-Verband zu zahlen.

17

II. Für den Antrag ist jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage nur erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hieran fehlt es.

18

1. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt nur dann vor, wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parteien abschließend klärt. Es ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, weil dann durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt. Rechtsfrieden kann durch ein Feststellungsurteil nur geschaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließt (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43).

19

2. Danach besteht für den Hauptantrag kein Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband zusteht. Sie streiten ebenso über die Höhe der ggf. von der Beklagten geschuldeten Leistungen. Während der Kläger auf der Grundlage des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro errechnet hat, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass von dem dem Kläger zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM auszugehen sei und dass dieser Betrag in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen sei. Hieraus hat sie eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM (= 194,26 Euro) errechnet. Damit wäre eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers nicht geeignet, den Streit unter den Parteien abschließend zu klären. Vielmehr stünde zu erwarten, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente käme.

20

B. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Hilfsantrag ist zum Teil begründet.

21

I. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro brutto zahlt. Sie schuldet ihm deshalb für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; aF), § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF iVm. den RL GHH-Verband.

22

Der Kläger ist mit Ablauf des 9. September 1986 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Der in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband bestimmte Versorgungsfall ist am 17. März 2008 eingetreten. Nach § 9 Abs. 1 der RL GHH-Verband steht dem Kläger deshalb ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente zu. Diese beläuft sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auf 232,27 Euro monatlich. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht berechtigt, die Zahlung der monatlichen Betriebsrente mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe der H H GmbH im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Handlungen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, einen erheblichen materiellen Schaden zugefügt. Der Kläger hat mit der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung auf seine Ansprüche auf Altersversorgung nach den RL GHH-Verband auch nicht wirksam verzichtet; er hat seine Ansprüche zudem weder verwirkt noch ist deren Geltendmachung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

23

1. Der Kläger ist mit Ablauf des 9. September 1986 vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH-Verband aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

24

a) Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, hatte die F H GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgung nach den jeweils gültigen RL GHH-Verband zugesagt.

25

b) Der Kläger ist vor Eintritt des in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband bestimmten Versorgungsfalls des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden. Er kann ab Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17. März 2008 die in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband vorgesehene Altersversorgung beanspruchen, da seine Anwartschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 9. September 1986 unverfallbar war. Der Kläger erfüllte bereits seit dem 1. Juni 1980 die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF.

26

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

27

Danach war die Anwartschaft des Klägers bereits am 1. Juni 1980 unverfallbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 17. März 1943 geborene Kläger das 35. Lebensjahr vollendet, der Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Juni 1968 lag zwölf Jahre zurück und die am 29. Dezember 1975 erteilte Versorgungszusage hatte mehr als drei Jahre bestanden.

28

2. Die unverfallbare Anwartschaft des Klägers belief sich zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf monatlich 232,27 Euro.

29

a) Die Höhe der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF aufrechterhaltenen Anwartschaft des Klägers auf die in § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband vorgesehene Altersversorgung berechnet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF. Nach dieser Bestimmung, die von § 12 Abs. 2 der RL GHH-Verband deklaratorisch in Bezug genommen wird, haben bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Da § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband für den Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, die RL GHH-Verband mithin keinen früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorsehen, ist in einem ersten Schritt - unter Beachtung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG - die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese fiktive Vollrente ist sodann in einem zweiten Schritt zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen.

30

b) Danach errechnet sich eine Anwartschaft des Klägers iHv. 232,27 Euro monatlich.

31

aa) Die fiktive - bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - Altersrente des Klägers beläuft sich auf 503,62 Euro (= 985,00 DM).

32

(1) Nach § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband erhält der Mitarbeiter Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrages, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Die F H GmbH hatte dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 einen Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt.

33

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dieser Betrag nicht um weitere Zuwächse für die Zeit von 1981 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1986 zu erhöhen. § 3 Abs. 1 der RL GHH-Verband knüpft für die Höhe der Altersversorgung ausschließlich an den zugesagten Versorgungsbetrag an und nicht an andere - ggf. außerhalb der RL GHH-Verband niedergelegte - Berechnungsfaktoren. Aus dem „Merkblatt zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ folgt nichts anderes. Dieses diente lediglich dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, den von der F H GmbH in der Versorgungszusage ausgewiesenen Versorgungsbetrag nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich aus dem Merkblatt selbst, in dem es heißt:

        

„Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wie Sie den in unserer Versorgungszusage ausgewiesenen VERSORGUNGSBETRAG selbst herleiten können aus den im Zusageschreiben gleichfalls angegebenen Daten.

        

…“    

34

bb) Die fiktive monatliche Vollrente des Klägers iHv. 503,62 Euro ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 17. März 2008 zu kürzen. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 232,27 Euro.

35

(1) Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1968 bis zum 9. September 1986 beträgt 220 Monate. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008 beläuft sich auf 477 Monate. Hieraus errechnet sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,4612. In Anwendung dieses Faktors auf den zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 503,62 Euro monatlich ergibt sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro (= 503,62 Euro x 0,4612).

36

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die fiktive Vollrente des Klägers iHv. monatlich 503,62 Euro nicht auf 194,26 Euro zu kürzen. Unabhängig davon, dass diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben und damit auch nicht den Vorgaben in § 12 Abs. 2 der RL GHH-Verband entspricht, kommt eine Kürzung auf 194,26 Euro schon deshalb nicht in Betracht, da dieser Betrag den Betrag unterschreitet, hinsichtlich dessen die Anwartschaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF zwingend(vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG)aufrechterhalten blieb.

37

3. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten; hierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Eine solche Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband, in dem sich das Unternehmen vorbehalten hat, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB. Die Berufung des Klägers auf das Versorgungsversprechen ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

38

a) Es kann dahinstehen, ob von dem Vorbehalt in § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH-Verband, der nach seinem Wortlaut nur die Änderung, die Kürzung und die Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen erlaubt, auch die vollständige Verweigerung der Leistungen erfasst ist. Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30, BAGE 143, 273). Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann „lösen“ und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich ist. Da sich der Arbeitgeber mittels eines Widerrufsvorbehalts demnach nicht unter erleichterten Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien kann, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist(vgl. etwa BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 1 der Gründe; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333; 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - zu 1 der Gründe), ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig als nur deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (vgl. etwa BAG 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, aaO).

39

b) Das Versorgungsverlangen des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich.

40

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsmissbrauchseinwand sei gerechtfertigt, da der Inhalt des Aufhebungsvertrages es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen habe; jedenfalls sei ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wegen der Vermutungswirkung des § 7 KSchG anzunehmen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung den Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Versorgungsverlangen nicht begründen kann.

41

aa) Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273).

42

Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers allerdings nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff., aaO).

43

bb) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich.

44

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Sie hat weder dargelegt, ob und ggf. welche konkreten Pflichtverletzungen der Kläger vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft am 1. Juni 1980 begangen haben soll, noch hat sie dargetan, dass der Kläger die H H GmbH durch Vertuschung seines Fehlverhaltens daran gehindert hat, das Arbeitsverhältnis noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.

45

Die Beklagte hat sich lediglich auf schwere Pflichtverletzungen des Klägers berufen und geltend gemacht, der H H GmbH sei infolge eines Fehlverhaltens des Klägers ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hat aber weder das angebliche Fehlverhalten des Klägers näher dargelegt noch behauptet, der H H GmbH sei ein existenzgefährdender Schaden zugefügt worden.

46

Dass die Beklagte über die behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers, den Zeitpunkt ihrer Begehung und das Ausmaß des der H H GmbH zugefügten Schadens keine näheren Kenntnisse hat und deshalb zu einem substantiierten Vortrag nicht in der Lage ist, entlastet sie nicht. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung.

47

Da allein ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands nicht genügt, kommt es auf die Frage, ob sich die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erstreckt(dagegen BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 59 mwN), nicht an.

48

4. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet hat. Die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) unwirksam.

49

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF regelt die Möglichkeit der Abfindung einer fortbestehenden Versorgungsanwartschaft. Danach soll eine Abfindung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich sein. Um den Versorgungszweck nicht zu gefährden, sollen nur kleinere Anwartschaften abgefunden werden können (vgl. BT-Drs. 7/1281 vom 26. November 1973 S. 27 f.). Deshalb erlaubt § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden gegeben wurde.

50

Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch einen entschädigungslosen Erlass der Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden(vgl. BAG 14. Juni 2005 - 3 AZR 185/04 - zu II 4 der Gründe; 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1987 - 3 AZR 200/86 - zu III 3 der Gründe, BAGE 56, 251; 22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 56, 148).

51

b) Danach ist die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam.

52

aa) Die F H GmbH hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 und damit mehr als zehn Jahre vor seinem Ausscheiden mit Ablauf des 9. September 1986 eine Versorgungszusage erteilt. Darauf, ob die H H GmbH im Gegenzug für den vom Kläger in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten „Verzicht“ auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihrerseits verzichtet haben und der Kläger deshalb für seinen Verzicht eine Kompensation erhalten haben sollte, kommt es nicht an.

53

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 3 des Aufhebungsvertrages nicht als Tatsachenvergleich zu verstehen, der vom Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht erfasst würde.

54

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 23. August 1994 (- 3 AZR 825/93 -) erkannt, dass ein (gerichtlicher) Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstößt, wenn die Parteien hierüber zuvor ohne abschließende Klärung gestritten haben. Es kann dahinstehen, ob zu einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen auf betriebliche Altersversorgung auch ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen des den Anspruch vernichtenden Rechtsmissbrauchseinwands zählt. Auch wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich bei der Regelung in § 3 des Aufhebungsvertrages nicht um einen Tatsachenvergleich. Nach dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 haben sich die Vertragsparteien nicht darüber verständigt, dass bestimmte Voraussetzungen für Ansprüche des Klägers auf Versorgungsleistungen nicht vorliegen oder das Versorgungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Verzicht vereinbart. Aus der Aufhebungsvereinbarung selbst lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger und die H H GmbH darüber gestritten hätten, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach den RL GHH-Verband erfüllt waren oder ein etwaiger Anspruch untergegangen ist. Aus dem Schreiben der Zentralleitung Personal der H H GmbH an die Mitarbeiterin S vom 10. Dezember 1986 ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. In diesem Schreiben wurde die Mitarbeiterin S zwar unter Hinweis darauf, der arbeitsrechtliche Vergleich mit dem Kläger beinhalte, dass dessen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt sei, gebeten, die für den Kläger gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um eine unternehmensinterne Anweisung, die ausschließlich die Bewertung des Inhalts des vom Kläger in der Aufhebungsvereinbarung erklärten Verzichts durch die H H GmbH wiedergibt. Sie ist weder an den Kläger gerichtet noch hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger von diesem Schriftstück Kenntnis hatte. Dieses Schreiben gibt daher allenfalls wieder, wie die H H GmbH § 3 des Aufhebungsvertrages verstanden hat; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch für den Kläger erkennbar war und dass die mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit seines Versorgungsverlangens überhaupt Gegenstand der Verhandlungen über den Abschluss des Aufhebungsvertrages war. § 3 des Aufhebungsvertrages kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, dass das Versorgungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich ist.

55

Diese Auslegung des Aufhebungsvertrages, die das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht kann eine unterbliebene Auslegung jedoch selbst vornehmen, wenn der für die Auslegung maßgebliche Sachverhalt feststeht und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 52, BAGE 134, 202; 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 39). So verhält es sich hier.

56

5. Das Versorgungsverlangen des Klägers stellt sich nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar.

57

a) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36 mwN).

58

b) Die H H GmbH und die Beklagte konnten aus der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht den Schluss ziehen, der Kläger werde bei Eintritt des Versorgungsfalls seine Betriebsrentenansprüche nicht geltend machen. Der in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam. Deshalb konnte bei der H H GmbH und der Beklagten von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, die dem Kläger zugesagten Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht erbringen zu müssen.

59

6. Andere besondere Umstände, die die Rechtsausübung des Klägers als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt das Versorgungsverlangen des Klägers auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn die in § 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel, die auch Schadensersatzansprüche der H H GmbH gegenüber dem Kläger erfasst, nur vor dem Hintergrund des in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten Verzichts vereinbart worden sein sollte. In diesem Fall könnte die Beklagte zwar gegebenenfalls wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des Aufhebungsvertrages verlangen. Eine Anpassung des Aufhebungsvertrages an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf die in § 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel auswirken und der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; an ihrer Verpflichtung, an den Kläger die nach den RL GHH-Verband geschuldete Betriebsrente zu zahlen, würde eine Störung der Geschäftsgrundlage hingegen nichts ändern.

60

7. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Versorgungsleistungen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 242 BGB verwirkt.

61

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 73 mwN).

62

b) Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Der Kläger musste entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu einem früheren Zeitpunkt klarstellen, dass er trotz des in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten Verzichts die ihm zugesagten Leistungen beanspruchen würde. Aufgrund der Unwirksamkeit des Verzichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF durften die H H GmbH und die Beklagte von vornherein nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen in Anspruch genommen zu werden.

63

8. Die Ansprüche des Klägers sind nicht - auch nicht teilweise - verjährt.

64

a) Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist allerdings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das Rentenstammrecht, gemeint (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 42). Der Beginn der Verjährung des Rentenstammrechts, auf dem der Anspruch auf die laufenden Leistungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem Zeitpunkt der Entstehung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem Rentenstammrecht beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des Versorgungsfalls (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 18a Rn. 4). Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30-jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.

65

b) Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 BetrAVG, und damit der Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist war im Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung am 12. Dezember 2011, mit der der Kläger die bezifferte Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 geltend gemacht hatte, noch nicht abgelaufen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Danach hatte die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2008 zum Ende des Jahres 2008, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2009 mit Ende des Jahres 2009, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2010 mit Ende des Jahres 2010 und für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2011 mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher hinsichtlich sämtlicher Ansprüche am 12. Dezember 2011 nicht abgelaufen.

66

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

67

Gemäß § 8 der RL GHH-Verband wurden die Ansprüche des Klägers auf rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis März eines Kalenderjahres am 15. Februar des Jahres, die Ansprüche für April bis Juni eines Kalenderjahres am 15. Mai des Jahres, die Ansprüche für Juli bis September eines Kalenderjahres am 15. August des Jahres und die Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres am 15. November des Jahres fällig. Für den Anspruch des Klägers auf rückständige Betriebsrente für den Monat März 2008 gilt hiervon abweichend der 15. Mai 2008 als Fälligkeitstermin. Gemäß § 9 Abs. 1 der RL GHH-Verband werden Versorgungsleistungen erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

68

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 - 11 Sa 1783/07 B - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14. August 2007 - 13 Ca 101/07 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen, wobei von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten 1. und 2. Instanz haben der Kläger 3 % und die Beklagte 97 % zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer zukünftig zu zahlenden Betriebsrente.

2

Der 1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1976 in die Dienste der Beklagten, einem Unternehmen der Deutschen S-Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt unter K GmbH firmierte. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Kläger bei der Beklagten als Abteilungsleiter tätig.

3

Am 10. Februar 1999 vereinbarten die Parteien „Ergänzende Regelungen zum Anstellungsvertrag“, in denen es ua. heißt:

        

ALTERSVERSORGUNGSREGELUNG          

        

Wir sagen Ihnen Leistungen nach der beigefügten ‚Pensionsordnung für obere Führungskräfte S Deutschland’ vom 01.01.1993 in ihrer jeweiligen Fassung zu. Diese Zusage ersetzt alle Ihnen bisher gegebenen Versorgungszusagen.

        

...“   

4

Die „PENSIONSORDNUNG OBERE FÜHRUNGSKRÄFTE S Deutschland 01.01.2001“ (im Folgenden: POF 2001) enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 4 Berechnungsgrundlagen

        

A. Pensionsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Pensionsfähig sind die Dienstjahre, die der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen zurückgelegt hat, höchstens jedoch 35 Dienstjahre.

        

...     

        
        

B. Pensionsfähiges Einkommen

        

Unter pensionsfähigem Jahreseinkommen ist ausschließlich ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte zu verstehen, und zwar ohne Mehrarbeitsverdienste, Abschlußvergütung, Tantieme, Provision, Gratifikation, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Wohnungsgeld, Trennungsentschädigungen, Erfindervergütungen, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige regelmäßige oder einmalige Vergütungen oder Zuschläge.

        

...     

        

§ 5 Ruhegeld

        

(1)     

Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes beträgt bei Vollzeitbeschäftigung für jedes pensionsfähige Dienstjahr

                 

-       

0,25 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt,

                 

-       

1,90 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und

                          

nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und

                 

-       

1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt.

        

(2)     

In Abweichung von Abs. (1) beträgt das Ruhegeld für jedes Dienstjahr, in dem der Versorgungsberechtigte der knappschaftlichen Rentenversicherung angehörte,

                 

-       

0,1 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt,

                 

-       

1,3 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und

                          

nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und

                 

-       

1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt.

                 

...     

        
        

(3)     

Das Unternehmen ist berechtigt, erstmals zum 01.01.2002 die Grenzwerte (zur Zeit DM 69.050,-- und DM 138.100,-- entspricht EUR 35.304,70 und EUR 70.609,41) jährlich zu überprüfen und anzupassen. Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davorliegenden vollen Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten eines 4-Personenhaushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich erhöht haben. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben, so ist das Unternehmen berechtigt, statt dessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben.

                 

Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland ist berechtigt, die diesbezüglichen einheitlichen Anpassungserklärungen für alle Versorgungsberechtigten in Empfang zu nehmen.

        

...“   

        
5

In den Jahren 1996 bis 2002 passte die Beklagte die Grenzwerte entweder um den Prozentsatz, in dem sich im davorliegenden Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten durchschnittlich erhöht hatten oder entsprechend der prozentualen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (im Folgenden: BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung an; dabei legte sie jeweils den höheren Wert zugrunde. Im Jahr 2003 hob sie die Grenzwerte um 3,7 % auf 36.660,00 Euro bzw. 73.320,00 Euro an.

6

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) war die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden.

7

Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat, legte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 im Ergebnis auch zukünftig erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen auf dem „üblichen“ Verordnungsweg auswirkte und auswirkt.

8

Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Gesamt-Sprecherausschuss der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland Folgendes mit:

        

„...   

        

nach § 5 Abs. (3) der Pensionsordnung waren die Grenzwerte für 2004 zu überprüfen und anzupassen.

        

Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davor liegenden vollen Kalenderjahr (2003) der Verbraucherpreisindex für Deutschland (früher: Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen) durchschnittlich (1,1 %) erhöht hat. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben (13,3 %), so ist das Unternehmen berechtigt, stattdessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben.

        

Die Geschäftsführung S Deutschland hat beschlossen, sich an der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren und die Grenzwerte nicht auf einmal auf den höheren Wert anzuheben, sondern die außerordentliche Anhebung auf fünf Jahre zu verteilen.

        

Danach werden die Grenzwerte gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 im 1. Schritt um 2,6 % angehoben.

        

Sie betragen ab 1.1.2004 EUR 37.600,-- (bisher EUR 36.660,--) und EUR 75.200,-- (bisher EUR 73.320,--).

        

In den folgenden vier Jahren (2005 - 2008) werden die jeweils nach der Pensionsordnung durchzuführenden Grenzwertanpassungen um zusätzlich 2,4 %-Punkte erhöht.

        

Absprachegemäß werden die neuen Werte dem in Frage kommenden Personenkreis per eMail mitgeteilt.“

9

Ebenfalls am 7. Mai 2004 informierte die Beklagte per E-Mail sämtliche leitenden Angestellten, so auch den Kläger. Dieser hat den Empfang der E-Mail am 13. Mai 2004 bestätigt.

10

Mit seiner am 21. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten beanstandet. Diese sei nicht berechtigt, einseitig eine auf fünf Jahre verteilte Anpassung der Grenzwerte im Umfang der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG vorzunehmen. Eine derartige Anhebung entspreche nicht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten hätte die Anpassung lediglich 2,2 % betragen dürfen. Soweit sich die Anpassung nach der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung richte, wirke sich aus, dass § 5 der POF 2001 auf eine seit Jahrzehnten zur Anwendung kommende Berechnungsregel Bezug nehme, wonach die Anhebung der BBG entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte erfolge. Jedenfalls sei die „normale“ Steigerung der BBG zur Geschäftsgrundlage der POF 2001 gemacht worden. Durch die Anhebung der Grenzwerte entsprechend der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG werde diese Geschäftsgrundlage gestört. Dass die Beklagte die Anpassung der Grenzwerte auf fünf Jahre verteile, ändere daran nichts. Von dieser Verteilung profitiere er nicht; infolge der sprunghaften Anhebung der BBG würden sich seine Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um lediglich 5,00 Euro pro Monat erhöhen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Einbußen, die er erleide.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die an ihn ab Eintritt des Versorgungsfalls gem. der Pensionsordnung Obere Führungskräfte S Deutschland vom 1. Januar 2001 zu zahlende Firmenrente für den Fall, dass sie die Grenzwerte gem. §§ 4, 5 der genannten Pensionsordnung anhand der Erhöhung der BBG erhöht, so zu berechnen, dass die Erhöhung dem Verhältnis entspricht, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, wobei von der so ermittelten Firmenrente der Betrag abzuziehen ist, um den sich seine gesetzliche Rente durch die Sprunganhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 3 Satz 3 POF 2001 stelle ganz allgemein auf die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Bestimmung enthalte weder eine Inbezugnahme des § 159 SGB VI noch des § 160 SGB VI. Deshalb sei auch § 275c SGB VI ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Anhebung der Grenzwerte. Dies sei auch nur konsequent, da sie infolge der außerordentlichen Erhöhung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2012 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers in Höhe von 5.557,00 Euro zu zahlen habe und diesen erhöhten Beitragszahlungen erhöhte Anwartschaften des Klägers auf gesetzliche Rente gegenüberstünden. Mit der gestreckten Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 POF 2001 habe sie den Angehörigen rentennaher Jahrgänge die Möglichkeit erleichtert, mittels Eigenvorsorge die erhoffte Höhe der Altersversorgung sicherzustellen. Aber auch dann, wenn auf die BBG iSd. § 159 SGB VI abgestellt werden müsse, ergebe sich nichts anders. Das durch die §§ 159, 160 SGB VI vorgegebene System der Fortschreibung der BBG sei korrekturbedürftig gewesen. Dies stelle die eigentliche Motivation für die Verabschiedung des Beitragssatzsicherungsgesetzes dar. Der Kläger müsse sich diese Korrekturen zurechnen lassen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Nicht entschieden werden musste, ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Sie ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt erkennbar die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der ihm im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen.

18

II. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken.

19

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. BAG 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202). Der Kläger kann daher auch eine Feststellung im Hinblick auf die für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Grenzwerte begehren.

20

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 der POF 2001 entsprechend der prozentualen Erhöhung der BBG in der Rentenversicherung. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht, weil der Kläger mangels Eintritts des Versorgungsfalls eine Zahlung noch nicht verlangen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

21

B. Die Klage ist begründet.

22

I. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie bis zum Versorgungsfall gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Dies folgt aus der Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001.

23

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der POF 2001 um eine zwischen der Beklagten und dem (Gesamt-)Sprecherausschuss getroffene Vereinbarung iSd. § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG oder um eine an die oberen Führungskräfte, so auch den Kläger, gerichtete Gesamtzusage handelt. Zwar hängt vom Rechtscharakter der POF 2001 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

24

a) Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen(BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, BAGE 129, 302). Diese wiederum sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

25

b) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

26

c) Unmittelbar und zwingend geltende Richtlinien nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG sind ebenso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auch vom Revisionsgericht auszulegen(zum vergleichbaren Fall einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269).

27

2. Die Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sie die Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung anpasst, dies nur in dem Verhältnis tun darf, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ in § 5 Abs. 3 der POF 2001 ist mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI verbunden.

28

a) Zwar stellt § 5 Abs. 3 POF 2001 seinem Wortlaut nach nur allgemein auf die Anhebung der BBG in der Sozialversicherung ab, wobei nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der bislang gehandhabten Praxis die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Danach könnte auch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG durch § 275c SGB VI bei der Anpassung der Grenzwerte in voller Höhe zu berücksichtigen sein.

29

b) Obwohl § 5 Abs. 3 der POF 2001 nicht ausdrücklich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug nimmt, ist der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI verbunden. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Anpassungsbestimmung unter Berücksichtigung der Systematik der POF 2001.

30

aa) Die in § 5 Abs. 3 POF 2001 vorgesehene Möglichkeit, die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 festgelegten Grenzwerte anzupassen, dient dem Erhalt des Leistungsplangefüges. Hierdurch soll einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorgebeugt werden, die daraus resultiert, dass infolge von Einkommenserhöhungen ein größerer Teil des Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst wird.

31

(1) Zwar knüpfen die Rentenformeln in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin - nicht an die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung an, sondern enthalten hiervon unabhängige Grenzwerte. Die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erwähnt; sie ist auch mit keinem der in den Bestimmungen angeführten Grenzwerte identisch. Im Jahr 2000 belief sich die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 103.200,00 DM und im Jahr 2001 auf 104.400,00 DM. Demgegenüber betragen die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 35.304,70 Euro sowie 70.609,41 Euro.

32

Damit verfolgt § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 - anders als gespaltene Rentenformeln, die für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Prozentsätze vorsehen als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur BBG - nicht das Ziel, einem erhöhten Versorgungsbedürfnis Rechnung zu tragen, das dadurch entsteht, dass die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, zwar einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet sind, andererseits dem Arbeitnehmer jedoch bei diesen Einkommensteilen eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt(vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - Rn. 17, AP SGB VI § 159 Nr. 1).

33

(2) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 enthält ein sowohl von der pensionsfähigen Dienstzeit als auch von dem pensionsfähigen Einkommen abhängiges dynamisches Leistungssystem, wonach derjenige höhere Versorgungsleistungen erhalten soll, der länger arbeitet und/oder mehr verdient. Dieser Grundsatz erfährt eine weitere Präzisierung durch die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 vorgesehene gespaltene Leistungsformel, wonach das pensionsfähige Einkommen von unterschiedlichen Grenzwertsegmenten erfasst wird, die sich unterschiedlich rentensteigernd auswirken. Da sich das pensionsfähige Einkommen nach § 4 B der POF 2001 auf ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte beläuft, beinhaltet das in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 vorgesehene gehaltsabhängige dynamische System zudem einen Automatismus zwischen Gehaltserhöhung und Erhöhung der Versorgung. Erhöht sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls das pensionsfähige Einkommen, so wird ein größerer Teil dieses Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst. Dies führt zu Mehrbelastungen der Beklagten. Dieser Entwicklung soll durch die Anhebung der Grenzwerte entgegengewirkt werden.

34

bb) Die nach § 5 Abs. 3 der POF 2001 für die Anpassung der Grenzwerte maßgeblichen Kriterien bilden bei typisierender Betrachtung den Prozentsatz ab, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten nach den Erwartungen bei Zustandekommen der Versorgungsordnung regelmäßig steigen.

35

(1) § 5 Abs. 3 der POF 2001 stellt der Beklagten zwei Kriterien zur Verfügung, nach denen sie die Anpassung der Grenzwerte vornehmen kann: Zum einen kann sie die Grenzwerte um den Prozentsatz erhöhen, in welchem sich im davor liegenden Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich erhöht haben, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass nunmehr der Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgeblich sein soll. Wird allerdings die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben, so ist die Beklagte berechtigt, stattdessen die Grenzwerte entsprechend dieser prozentualen Anhebung zu erhöhen.

36

(2) Damit hat die POF 2001 in § 5 Abs. 3 zwar - möglicherweise auch aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz - an zwei unternehmensexterne, von der tatsächlichen Gehaltsentwicklung im Unternehmen der Beklagten auf den ersten Blick unabhängige Parameter angeknüpft. Allerdings bilden sowohl die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland als auch die Entwicklung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung den Prozentsatz ab, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten nach den Vorstellungen, die der Versorgungsordnung zugrunde liegen, regelmäßig steigen.

37

(a) Mit dem Anpassungskriterium der durchschnittlichen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland knüpft § 5 Abs. 3 POF 2001 an den Index an, mit dem die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen gemessen wird, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Mit diesen Indizes wird die Veränderung der Kaufkraft des Geldes in den Händen der Verbraucher berechnet.

38

Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 5 Abs. 3 der POF 2001, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die daraus resultiert, dass infolge von Einkommenserhöhungen ein größerer Teil des Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst wird, sind diese Indizes nur dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anpassung der Grenzwerte, wenn sie auch in einem Zusammenhang mit der tatsächlichen Gehaltsentwicklung bei der Beklagten stehen. Anderenfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Anpassung der Grenzwerte entsprechend der Geldentwertung zu einer Absenkung der erreichbaren Betriebsrente führt. Das ist ersichtlich nicht gewollt. Mit § 5 Abs. 3 der POF 2001 sollte vielmehr das Leistungsplangefüge erhalten werden. Demnach ging die Beklagte davon aus, dass die Bruttogehälter ihrer aktiven Arbeitnehmer im Verlaufe der Zeit zumindest in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten angehoben würden.

39

(b) Mit dem Anknüpfen an die prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte ebenfalls ein Anpassungskriterium gewählt, das bei typisierender Betrachtung den Prozentsatz abbildet, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig steigen. § 5 Abs. 3 der POF 2001 nimmt insoweit das Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI in Bezug. Nach dieser Bestimmung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.

40

Auch die in § 5 Abs. 3 der POF 2001 vorgesehene Möglichkeit der Fortschreibung der Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG hat den Zweck, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die sich aus einem Anstieg des pensionsfähigen Einkommens ihrer Mitarbeiter ergibt. Das folgt schon daraus, dass dieses Anpassungskriterium gleichwertig neben der Anpassung entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten steht. Demgegenüber spricht - anders als von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt - nichts dafür, dass mit der Inbezugnahme der BBG der Belastung der Beklagten mit dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Rechnung tragen sollte. Zwar hängt der Umfang des vom Arbeitgeber zu tragenden Anteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung von der Höhe der BBG ab; für einen inneren Zusammenhang der Höhe der BBG mit der Fortschreibung der Grenzwerte ist jedoch nichts ersichtlich. Daher kann die Anknüpfung an die höhere prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bedeuten, dass die Beklagte von der Vorstellung ausging, die Gehälter ihrer aktiven Beschäftigten würden in diesem Fall diesem Gehaltstrend folgen.

41

Das verknüpft den Regelungszweck des § 5 Abs. 3 der POF 2001 mit der regelmäßigen Entwicklung der BBG, die deshalb in der Versorgungsordnung in Bezug genommen ist. Das Prinzip, wonach sich die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung ändert, hat eine lange Tradition. Auch die früher geltenden Bestimmungen des § 1385 Abs. 2 RVO und § 112 Abs. 2 AVG sahen eine Anhebung entsprechend den durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen vor. § 159 SGB VI hat dieses Grundprinzip, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte für die Fortschreibung der BBG entscheidend ist, beibehalten. Jedenfalls seit dem 1. Januar 1924 folgte die Anpassung der BBG für die Angestellten stets und allein diesem Prinzip (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 24, BAGE 130, 214).

42

Die außerordentliche Anhebung der BBG im Jahr 2003 nach § 275c SGB VI gibt diesen Gehaltstrend nicht wieder. Mit § 275c SGB VI hat der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlagen des § 159 SGB VI verlassen. Er hat eine im Wesentlichen an anderen Kriterien als denen des § 159 SGB VI ausgerichtete „Anpassung“ vorgenommen, nämlich eine Erhöhung um ein Vielfaches der „normalen“ Erhöhungsrate. § 275c SGB VI ist Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Beitragssätze(§ 158 SGB VI) im Jahre 2003 (vgl. Schmidt in Kreikebohm SGB VI 3. Aufl. § 275c Rn. 2). Ziel der Vorschrift ist es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, BAGE 130, 214; BT-Drucks. 15/28 S. 1, 2; Höfer BetrAVG Stand September 2003 ART Rn. 501; Kemper BetrAV 2003, 431).

43

II. Ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat, bedurfte keiner Entscheidung. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

44

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

12
1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 - 11 Sa 1783/07 B - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14. August 2007 - 13 Ca 101/07 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen, wobei von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten 1. und 2. Instanz haben der Kläger 3 % und die Beklagte 97 % zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer zukünftig zu zahlenden Betriebsrente.

2

Der 1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1976 in die Dienste der Beklagten, einem Unternehmen der Deutschen S-Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt unter K GmbH firmierte. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Kläger bei der Beklagten als Abteilungsleiter tätig.

3

Am 10. Februar 1999 vereinbarten die Parteien „Ergänzende Regelungen zum Anstellungsvertrag“, in denen es ua. heißt:

        

ALTERSVERSORGUNGSREGELUNG          

        

Wir sagen Ihnen Leistungen nach der beigefügten ‚Pensionsordnung für obere Führungskräfte S Deutschland’ vom 01.01.1993 in ihrer jeweiligen Fassung zu. Diese Zusage ersetzt alle Ihnen bisher gegebenen Versorgungszusagen.

        

...“   

4

Die „PENSIONSORDNUNG OBERE FÜHRUNGSKRÄFTE S Deutschland 01.01.2001“ (im Folgenden: POF 2001) enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 4 Berechnungsgrundlagen

        

A. Pensionsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Pensionsfähig sind die Dienstjahre, die der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen zurückgelegt hat, höchstens jedoch 35 Dienstjahre.

        

...     

        
        

B. Pensionsfähiges Einkommen

        

Unter pensionsfähigem Jahreseinkommen ist ausschließlich ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte zu verstehen, und zwar ohne Mehrarbeitsverdienste, Abschlußvergütung, Tantieme, Provision, Gratifikation, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Wohnungsgeld, Trennungsentschädigungen, Erfindervergütungen, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige regelmäßige oder einmalige Vergütungen oder Zuschläge.

        

...     

        

§ 5 Ruhegeld

        

(1)     

Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes beträgt bei Vollzeitbeschäftigung für jedes pensionsfähige Dienstjahr

                 

-       

0,25 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt,

                 

-       

1,90 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und

                          

nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und

                 

-       

1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt.

        

(2)     

In Abweichung von Abs. (1) beträgt das Ruhegeld für jedes Dienstjahr, in dem der Versorgungsberechtigte der knappschaftlichen Rentenversicherung angehörte,

                 

-       

0,1 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt,

                 

-       

1,3 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und

                          

nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und

                 

-       

1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt.

                 

...     

        
        

(3)     

Das Unternehmen ist berechtigt, erstmals zum 01.01.2002 die Grenzwerte (zur Zeit DM 69.050,-- und DM 138.100,-- entspricht EUR 35.304,70 und EUR 70.609,41) jährlich zu überprüfen und anzupassen. Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davorliegenden vollen Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten eines 4-Personenhaushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich erhöht haben. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben, so ist das Unternehmen berechtigt, statt dessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben.

                 

Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland ist berechtigt, die diesbezüglichen einheitlichen Anpassungserklärungen für alle Versorgungsberechtigten in Empfang zu nehmen.

        

...“   

        
5

In den Jahren 1996 bis 2002 passte die Beklagte die Grenzwerte entweder um den Prozentsatz, in dem sich im davorliegenden Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten durchschnittlich erhöht hatten oder entsprechend der prozentualen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (im Folgenden: BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung an; dabei legte sie jeweils den höheren Wert zugrunde. Im Jahr 2003 hob sie die Grenzwerte um 3,7 % auf 36.660,00 Euro bzw. 73.320,00 Euro an.

6

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) war die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden.

7

Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat, legte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 im Ergebnis auch zukünftig erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen auf dem „üblichen“ Verordnungsweg auswirkte und auswirkt.

8

Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Gesamt-Sprecherausschuss der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland Folgendes mit:

        

„...   

        

nach § 5 Abs. (3) der Pensionsordnung waren die Grenzwerte für 2004 zu überprüfen und anzupassen.

        

Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davor liegenden vollen Kalenderjahr (2003) der Verbraucherpreisindex für Deutschland (früher: Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen) durchschnittlich (1,1 %) erhöht hat. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben (13,3 %), so ist das Unternehmen berechtigt, stattdessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben.

        

Die Geschäftsführung S Deutschland hat beschlossen, sich an der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren und die Grenzwerte nicht auf einmal auf den höheren Wert anzuheben, sondern die außerordentliche Anhebung auf fünf Jahre zu verteilen.

        

Danach werden die Grenzwerte gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 im 1. Schritt um 2,6 % angehoben.

        

Sie betragen ab 1.1.2004 EUR 37.600,-- (bisher EUR 36.660,--) und EUR 75.200,-- (bisher EUR 73.320,--).

        

In den folgenden vier Jahren (2005 - 2008) werden die jeweils nach der Pensionsordnung durchzuführenden Grenzwertanpassungen um zusätzlich 2,4 %-Punkte erhöht.

        

Absprachegemäß werden die neuen Werte dem in Frage kommenden Personenkreis per eMail mitgeteilt.“

9

Ebenfalls am 7. Mai 2004 informierte die Beklagte per E-Mail sämtliche leitenden Angestellten, so auch den Kläger. Dieser hat den Empfang der E-Mail am 13. Mai 2004 bestätigt.

10

Mit seiner am 21. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten beanstandet. Diese sei nicht berechtigt, einseitig eine auf fünf Jahre verteilte Anpassung der Grenzwerte im Umfang der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG vorzunehmen. Eine derartige Anhebung entspreche nicht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten hätte die Anpassung lediglich 2,2 % betragen dürfen. Soweit sich die Anpassung nach der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung richte, wirke sich aus, dass § 5 der POF 2001 auf eine seit Jahrzehnten zur Anwendung kommende Berechnungsregel Bezug nehme, wonach die Anhebung der BBG entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte erfolge. Jedenfalls sei die „normale“ Steigerung der BBG zur Geschäftsgrundlage der POF 2001 gemacht worden. Durch die Anhebung der Grenzwerte entsprechend der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG werde diese Geschäftsgrundlage gestört. Dass die Beklagte die Anpassung der Grenzwerte auf fünf Jahre verteile, ändere daran nichts. Von dieser Verteilung profitiere er nicht; infolge der sprunghaften Anhebung der BBG würden sich seine Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um lediglich 5,00 Euro pro Monat erhöhen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Einbußen, die er erleide.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die an ihn ab Eintritt des Versorgungsfalls gem. der Pensionsordnung Obere Führungskräfte S Deutschland vom 1. Januar 2001 zu zahlende Firmenrente für den Fall, dass sie die Grenzwerte gem. §§ 4, 5 der genannten Pensionsordnung anhand der Erhöhung der BBG erhöht, so zu berechnen, dass die Erhöhung dem Verhältnis entspricht, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, wobei von der so ermittelten Firmenrente der Betrag abzuziehen ist, um den sich seine gesetzliche Rente durch die Sprunganhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 3 Satz 3 POF 2001 stelle ganz allgemein auf die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Bestimmung enthalte weder eine Inbezugnahme des § 159 SGB VI noch des § 160 SGB VI. Deshalb sei auch § 275c SGB VI ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Anhebung der Grenzwerte. Dies sei auch nur konsequent, da sie infolge der außerordentlichen Erhöhung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2012 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers in Höhe von 5.557,00 Euro zu zahlen habe und diesen erhöhten Beitragszahlungen erhöhte Anwartschaften des Klägers auf gesetzliche Rente gegenüberstünden. Mit der gestreckten Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 POF 2001 habe sie den Angehörigen rentennaher Jahrgänge die Möglichkeit erleichtert, mittels Eigenvorsorge die erhoffte Höhe der Altersversorgung sicherzustellen. Aber auch dann, wenn auf die BBG iSd. § 159 SGB VI abgestellt werden müsse, ergebe sich nichts anders. Das durch die §§ 159, 160 SGB VI vorgegebene System der Fortschreibung der BBG sei korrekturbedürftig gewesen. Dies stelle die eigentliche Motivation für die Verabschiedung des Beitragssatzsicherungsgesetzes dar. Der Kläger müsse sich diese Korrekturen zurechnen lassen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Nicht entschieden werden musste, ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Sie ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt erkennbar die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der ihm im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen.

18

II. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken.

19

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. BAG 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202). Der Kläger kann daher auch eine Feststellung im Hinblick auf die für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Grenzwerte begehren.

20

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 der POF 2001 entsprechend der prozentualen Erhöhung der BBG in der Rentenversicherung. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht, weil der Kläger mangels Eintritts des Versorgungsfalls eine Zahlung noch nicht verlangen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

21

B. Die Klage ist begründet.

22

I. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie bis zum Versorgungsfall gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Dies folgt aus der Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001.

23

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der POF 2001 um eine zwischen der Beklagten und dem (Gesamt-)Sprecherausschuss getroffene Vereinbarung iSd. § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG oder um eine an die oberen Führungskräfte, so auch den Kläger, gerichtete Gesamtzusage handelt. Zwar hängt vom Rechtscharakter der POF 2001 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

24

a) Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen(BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, BAGE 129, 302). Diese wiederum sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

25

b) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

26

c) Unmittelbar und zwingend geltende Richtlinien nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG sind ebenso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auch vom Revisionsgericht auszulegen(zum vergleichbaren Fall einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269).

27

2. Die Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sie die Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung anpasst, dies nur in dem Verhältnis tun darf, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ in § 5 Abs. 3 der POF 2001 ist mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI verbunden.

28

a) Zwar stellt § 5 Abs. 3 POF 2001 seinem Wortlaut nach nur allgemein auf die Anhebung der BBG in der Sozialversicherung ab, wobei nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der bislang gehandhabten Praxis die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Danach könnte auch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG durch § 275c SGB VI bei der Anpassung der Grenzwerte in voller Höhe zu berücksichtigen sein.

29

b) Obwohl § 5 Abs. 3 der POF 2001 nicht ausdrücklich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug nimmt, ist der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI verbunden. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Anpassungsbestimmung unter Berücksichtigung der Systematik der POF 2001.

30

aa) Die in § 5 Abs. 3 POF 2001 vorgesehene Möglichkeit, die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 festgelegten Grenzwerte anzupassen, dient dem Erhalt des Leistungsplangefüges. Hierdurch soll einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorgebeugt werden, die daraus resultiert, dass infolge von Einkommenserhöhungen ein größerer Teil des Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst wird.

31

(1) Zwar knüpfen die Rentenformeln in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin - nicht an die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung an, sondern enthalten hiervon unabhängige Grenzwerte. Die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erwähnt; sie ist auch mit keinem der in den Bestimmungen angeführten Grenzwerte identisch. Im Jahr 2000 belief sich die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 103.200,00 DM und im Jahr 2001 auf 104.400,00 DM. Demgegenüber betragen die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 35.304,70 Euro sowie 70.609,41 Euro.

32

Damit verfolgt § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 - anders als gespaltene Rentenformeln, die für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Prozentsätze vorsehen als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur BBG - nicht das Ziel, einem erhöhten Versorgungsbedürfnis Rechnung zu tragen, das dadurch entsteht, dass die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, zwar einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet sind, andererseits dem Arbeitnehmer jedoch bei diesen Einkommensteilen eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt(vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - Rn. 17, AP SGB VI § 159 Nr. 1).

33

(2) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 enthält ein sowohl von der pensionsfähigen Dienstzeit als auch von dem pensionsfähigen Einkommen abhängiges dynamisches Leistungssystem, wonach derjenige höhere Versorgungsleistungen erhalten soll, der länger arbeitet und/oder mehr verdient. Dieser Grundsatz erfährt eine weitere Präzisierung durch die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 POF 2001 vorgesehene gespaltene Leistungsformel, wonach das pensionsfähige Einkommen von unterschiedlichen Grenzwertsegmenten erfasst wird, die sich unterschiedlich rentensteigernd auswirken. Da sich das pensionsfähige Einkommen nach § 4 B der POF 2001 auf ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte beläuft, beinhaltet das in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 vorgesehene gehaltsabhängige dynamische System zudem einen Automatismus zwischen Gehaltserhöhung und Erhöhung der Versorgung. Erhöht sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls das pensionsfähige Einkommen, so wird ein größerer Teil dieses Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst. Dies führt zu Mehrbelastungen der Beklagten. Dieser Entwicklung soll durch die Anhebung der Grenzwerte entgegengewirkt werden.

34

bb) Die nach § 5 Abs. 3 der POF 2001 für die Anpassung der Grenzwerte maßgeblichen Kriterien bilden bei typisierender Betrachtung den Prozentsatz ab, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten nach den Erwartungen bei Zustandekommen der Versorgungsordnung regelmäßig steigen.

35

(1) § 5 Abs. 3 der POF 2001 stellt der Beklagten zwei Kriterien zur Verfügung, nach denen sie die Anpassung der Grenzwerte vornehmen kann: Zum einen kann sie die Grenzwerte um den Prozentsatz erhöhen, in welchem sich im davor liegenden Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich erhöht haben, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass nunmehr der Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgeblich sein soll. Wird allerdings die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben, so ist die Beklagte berechtigt, stattdessen die Grenzwerte entsprechend dieser prozentualen Anhebung zu erhöhen.

36

(2) Damit hat die POF 2001 in § 5 Abs. 3 zwar - möglicherweise auch aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz - an zwei unternehmensexterne, von der tatsächlichen Gehaltsentwicklung im Unternehmen der Beklagten auf den ersten Blick unabhängige Parameter angeknüpft. Allerdings bilden sowohl die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland als auch die Entwicklung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung den Prozentsatz ab, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten nach den Vorstellungen, die der Versorgungsordnung zugrunde liegen, regelmäßig steigen.

37

(a) Mit dem Anpassungskriterium der durchschnittlichen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland knüpft § 5 Abs. 3 POF 2001 an den Index an, mit dem die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen gemessen wird, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Mit diesen Indizes wird die Veränderung der Kaufkraft des Geldes in den Händen der Verbraucher berechnet.

38

Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 5 Abs. 3 der POF 2001, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die daraus resultiert, dass infolge von Einkommenserhöhungen ein größerer Teil des Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst wird, sind diese Indizes nur dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anpassung der Grenzwerte, wenn sie auch in einem Zusammenhang mit der tatsächlichen Gehaltsentwicklung bei der Beklagten stehen. Anderenfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Anpassung der Grenzwerte entsprechend der Geldentwertung zu einer Absenkung der erreichbaren Betriebsrente führt. Das ist ersichtlich nicht gewollt. Mit § 5 Abs. 3 der POF 2001 sollte vielmehr das Leistungsplangefüge erhalten werden. Demnach ging die Beklagte davon aus, dass die Bruttogehälter ihrer aktiven Arbeitnehmer im Verlaufe der Zeit zumindest in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten angehoben würden.

39

(b) Mit dem Anknüpfen an die prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte ebenfalls ein Anpassungskriterium gewählt, das bei typisierender Betrachtung den Prozentsatz abbildet, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig steigen. § 5 Abs. 3 der POF 2001 nimmt insoweit das Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI in Bezug. Nach dieser Bestimmung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.

40

Auch die in § 5 Abs. 3 der POF 2001 vorgesehene Möglichkeit der Fortschreibung der Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG hat den Zweck, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die sich aus einem Anstieg des pensionsfähigen Einkommens ihrer Mitarbeiter ergibt. Das folgt schon daraus, dass dieses Anpassungskriterium gleichwertig neben der Anpassung entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten steht. Demgegenüber spricht - anders als von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt - nichts dafür, dass mit der Inbezugnahme der BBG der Belastung der Beklagten mit dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Rechnung tragen sollte. Zwar hängt der Umfang des vom Arbeitgeber zu tragenden Anteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung von der Höhe der BBG ab; für einen inneren Zusammenhang der Höhe der BBG mit der Fortschreibung der Grenzwerte ist jedoch nichts ersichtlich. Daher kann die Anknüpfung an die höhere prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bedeuten, dass die Beklagte von der Vorstellung ausging, die Gehälter ihrer aktiven Beschäftigten würden in diesem Fall diesem Gehaltstrend folgen.

41

Das verknüpft den Regelungszweck des § 5 Abs. 3 der POF 2001 mit der regelmäßigen Entwicklung der BBG, die deshalb in der Versorgungsordnung in Bezug genommen ist. Das Prinzip, wonach sich die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung ändert, hat eine lange Tradition. Auch die früher geltenden Bestimmungen des § 1385 Abs. 2 RVO und § 112 Abs. 2 AVG sahen eine Anhebung entsprechend den durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen vor. § 159 SGB VI hat dieses Grundprinzip, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte für die Fortschreibung der BBG entscheidend ist, beibehalten. Jedenfalls seit dem 1. Januar 1924 folgte die Anpassung der BBG für die Angestellten stets und allein diesem Prinzip (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 24, BAGE 130, 214).

42

Die außerordentliche Anhebung der BBG im Jahr 2003 nach § 275c SGB VI gibt diesen Gehaltstrend nicht wieder. Mit § 275c SGB VI hat der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlagen des § 159 SGB VI verlassen. Er hat eine im Wesentlichen an anderen Kriterien als denen des § 159 SGB VI ausgerichtete „Anpassung“ vorgenommen, nämlich eine Erhöhung um ein Vielfaches der „normalen“ Erhöhungsrate. § 275c SGB VI ist Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Beitragssätze(§ 158 SGB VI) im Jahre 2003 (vgl. Schmidt in Kreikebohm SGB VI 3. Aufl. § 275c Rn. 2). Ziel der Vorschrift ist es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, BAGE 130, 214; BT-Drucks. 15/28 S. 1, 2; Höfer BetrAVG Stand September 2003 ART Rn. 501; Kemper BetrAV 2003, 431).

43

II. Ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat, bedurfte keiner Entscheidung. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

44

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 - aufgehoben.

2. Die Berufungen der klagenden Parteien gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23. August 2007 - 1 Ca 3023/07, 1 Ca 3024/07, 1 Ca 3025/07, 1 Ca 3026/07 - und 30. August 2007 - 22 Ca 2394/07, 22 Ca 2395/07 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungs- und der Revisionsinstanz haben die Kläger zu 1) und 3) jeweils 15%, die Klägerin zu 2) 14%, die Kläger zu 4) und 5) jeweils 19% und der Kläger zu 6) 18% zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die klagenden Parteien selbst.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin zu 2) sowie an den Kläger zu 1) und zu 3) bis 6) nach § 4c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens(TV ERA-APF) Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten zu zahlen.

2

Die klagenden Parteien waren zunächst bei der KHD GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Diese Arbeitgeber waren kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen gebunden. Die Arbeitsverträge der klagenden Parteien aus den Jahren 1980 bis 2004 enthalten Bezugnahmeklauseln auf die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen.

3

Am 18. Dezember 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen(METALL NRW) und die IG Metall das Entgeltrahmenabkommen (ERA), mit dem die tarifliche Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vereinheitlicht wurde. Ferner vereinbarten sie den zum 1. März 2004 in Kraft getretenen ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV), und den TV ERA-APF.

4

Das ERA enthält ua. folgende Regelung:

        

㤠12

        

1.   

Dieses Entgeltrahmenabkommen tritt am 1. März 2004 in Kraft.

        

2.   

Die betriebliche Geltung richtet sich nach den Regelungen des ERA-Einführungstarifvertrages (ERA-ETV).

        

3.   

Mit seiner Einführung im Betrieb ersetzt das Entgeltrahmenabkommen die folgenden Tarifverträge:

                 

-       

Lohnrahmenabkommen

-       

Gehaltsrahmenabkommen

                 

-       

Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern

-       

Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten

-       

Abkommen über die Analytische Arbeitsbewertung

        

4.   

Ab 1. März 2009 gilt das Entgeltrahmenabkommen verbindlich für alle Betriebe. …

        

…“   

5

Der ERA-ETV lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Einführungszeitraum

        

1.   

Bis zum 1. März 2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase).

        

2.   

Die Einführungsphase beginnt am 1. März 2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen.

                 

Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe.

        

 …“

6

Der TV ERA-APF, der zum 22. Dezember 2003 in Kraft trat und am 5. März 2004 geändert wurde, enthält Bestimmungen zum ERA-Anpassungsfonds und zur Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten. Nach den Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23. Mai 2002 und 16. Mai 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Hierzu bestimmt der TV ERA-APF:

        

„§ 2 Präambel

        

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

        

-       

zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten

        

oder

        

-       

zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung

        

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.“

7

In § 3 TV ERA-APF mit der Überschrift „Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds“ wird erläutert, wie die Erhöhungen des Tarifvolumens ua. in den Entgeltabkommen der Jahre 2002 und 2004 auf zwei Komponenten verteilt werden. Dazu heißt es in Abs. 1 Satz 2 der Bestimmung:

        

„Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden.“

8

§ 4 TV ERA-APF enthält hierzu ua. folgende Regelung:

        

„b)

In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.

                 

Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden.

                 

…       

        

c)   

Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79% als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.1

                 

1 Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln.

                 

…“   

9

In den Entgeltabkommen 2004 waren die Auszahlungszeitpunkte und die Berechnung der Einmalzahlungen aus den Strukturkomponenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2006 geregelt. Mit Wirkung zum 15. September 2004 wurde die KHD GmbH auf die nicht tarifgebundene Beklagte verschmolzen. Die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien gingen zu diesem Zeitpunkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte über.

10

Am 23. November 2005 trafen die IG Metall und METALL NRW eine „Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006“ die nähere Regelungen über die Berechnung und die Auszahlungsmodalitäten für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2006 festlegt und die Bestandteil der Entgeltabkommen des Jahres 2006 werden sollen. Nr. 4 der Vereinbarung lautet:

        

„„Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:

        

2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres 2006 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.

        

Für die Monate März bis Juni 2006 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,17% - Punkte (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2006 jeweils um 0,09% - Punkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.“

11

Regelungen über die Auszahlungszeitpunkte und zur Berechnung der Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten für die Zeit ab 1. März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung finden sich dementsprechend in den Entgeltabkommen für das Jahr 2006. § 6 Nr. 4 des Gehaltsabkommens 2006, welches am 1. März 2006 in Kraft trat, bestimmt:

        

„Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:

        

2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.

        

Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni 2006 jeweils um 0,17 auf 1,17 (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.

        

Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßige Arbeitsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2 Nr. 3 war.“

12

Die Beklagte zahlte den klagenden Parteien im November des Jahres 2006 einen als freiwillige Sonderzahlung bezeichneten Betrag, dessen Höhe der Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF auf Basis des Gehaltsabkommens 2006 entsprach. Gleichzeitig teilte sie den klagenden Parteien mit, dass kein Anspruch auf eine Einmalzahlung aus der ERA-Strukturkomponente bestehe, da sie als tarifungebundene Betriebserwerberin nicht verpflichtet sei, das ERA betrieblich einzuführen.

13

Mit ihren Klagen begehren die klagenden Parteien die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten nach § 4c TV ERA-APF bis zur betrieblichen Einführung von ERA zu zahlen. Die klagenden Parteien zu 1) bis 4) sind der Auffassung, die Regelung in § 4c TV ERA-APF sei nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse geworden. § 4c TV ERA-APF stelle eine in sich geschlossene Norm dar, die auch die Berechnung der Einmalzahlung festlege. Für einen Anspruch auf die Einmalzahlung aus der Strukturkomponente reiche es aus, wenn das ERA im Betrieb tatsächlich nicht eingeführt werde. Die Kläger zu 5) und 6) meinen ebenfalls, der Anspruch sei nach dem Betriebsübergang Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten geworden. § 4c TV ERA-APF regele ihren Zahlungsanspruch auch hinsichtlich der Berechnungsmethode abschließend. Die dortige Fußnote beinhalte lediglich eine Absichtserklärung, mit der die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck hätten bringen wollen, dass nach Abschluss der Entgeltabkommen 2006 Neuregelungen über die Höhe und die Berechnungsmethode in Betracht kommen könnten. Die Beklagte sei verpflichtet, das ERA einzuführen, da sowohl dieses als auch der ERA-ETV vor Betriebsübergang in Kraft getreten seien.

14

Die klagenden Parteien haben zuletzt jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente gemäß § 4c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klagen abzuweisen.

16

Sie meint, die Feststellungsklagen seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zum einen sei es den klagenden Parteien möglich, gegenüber den Feststellungsklagen vorrangige Leistungsklagen zu erheben. Die Feststellungsanträge seien nicht geeignet, hinsichtlich der Einmalzahlung eine endgültige Klärung etwaiger Zahlungsverpflichtungen herbeizuführen. Der Verweis auf die Entgeltabkommen des Jahres 2004 gehe ins Leere, denn diese enthielten keine Regelungen zum maßgeblichen Tarifeinkommen, des einschlägigen Berechnungsfaktors sowie zur Fälligkeit. Eine Zahlungspflicht nach § 4c TV ERA-APF setze zudem die Verpflichtung zur betrieblichen Einführung von ERA voraus, die nicht bestehe. Ihr verbleibe weiterhin die Anrechnung etwaiger Zahlungsverpflichtungen mit übertariflichen Zulagen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen der klagenden Parteien, nachdem es die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, den Klagen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Berufungen der klagenden Parteien zu Unrecht stattgegeben. Die Klagen sind unzulässig. Für die Feststellungsanträge besteht nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

19

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein(st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 ).

20

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).

21

Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann(st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 9. November 2001 -  4 AZR 757/00  - zu I 2 b der Gründe, aaO) . Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (so zur Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240; weiterhin BAG 9. November 2001 -  4 AZR 757/00  - zu I 2 b der Gründe, aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit auszulegen, damit hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1).

22

II. Hiervon ausgehend sind die Klageanträge unzulässig. Sie sind auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt.

23

1. Der Gegenstand der Feststellungsanträge ist die Verpflichtung der Beklagten, die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten gemäß § 4c des TV ERA-APF in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu leisten. Dabei handelt es sich um eine zwischen den Parteien streitige Vorfrage, die nicht geeignet ist, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Durch die zur Entscheidung gestellten Anträge würde nur die Vorfrage geklärt, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet ist, eine Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten zu zahlen. Ungeklärt und ggf. einem weiteren Rechtsstreit vorbehalten bliebe, wie die von den klagenden Parteien begehrten Zahlungen zu berechnen und wann sie zu leisten sind.

24

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der der klagenden Parteien lässt sich die erforderliche Feststellung über die konkrete Berechnung der Einmalzahlungen für die Jahre ab 2006 bis zur betrieblichen Einführung des ERA sowie ihre Auszahlungszeitpunkte nicht dem in dem Klageantrag aufgenommenen § 4c TV ERA-APF entnehmen. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, es handele sich bei § 4c ERA-APF für die Auszahlungszeiträume nach dem 28. Februar 2006 nicht lediglich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien, sondern bereits um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG, die die Verpflichtung des Arbeitgebers jedoch lediglich dem Grunde nach regelt(so BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 18, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134 für den gleichlautenden § 4c TV ERA-APF Berlin-Brandenburg). Auch dann enthält § 4c TV ERA-APF keine Regelung zur Berechnung und zu den weiteren Zahlungsmodalitäten der Einmalzahlung für die Zeit ab dem 1. März 2006. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240).

25

aa) Aus dem Wortlaut der in den Text des Tarifvertrages aufgenommenen Fußnote zu § 4c Satz 2 TV ERA-APF ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis sowie etwaige weitere Einzelheiten für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006 erst auf Basis der zukünftigen Entgeltabkommen des Jahres 2006 regeln wollten. Diese waren weder bei Abschluss des TV ERA-APF am 18. Dezember 2003 noch bei seiner Modifikation am 5. März 2004 geschlossen. Erst durch die „Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006“ vom 23. November 2005 haben die Tarifvertragsparteien für den Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2006 eine Einigung über die für die Berechnung zugrundezulegende Bezugsbasis, den für die jeweiligen Monate anzuwendenden Faktor sowie die Fälligkeitszeitpunkte getroffen. In Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien vom 23. November 2005 haben sie ausdrücklich niedergelegt, dass für die Betriebe die genannte Vereinbarung über den Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten getroffen wird und die dortigen Regelungen Bestandteile der Entgeltabkommen des Jahres 2006 werden sollen, damit für die Betriebe rechtzeitig Planungssicherheit besteht. Damit haben die Tarifvertragsparteien erst zu diesem Zeitpunkt diejenigen Punkte festgelegt, die nach ihrer übereinstimmenden Ansicht noch regelungsbedürftig waren. Solche Regelungen für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten ab dem 1. März 2006 wurden dann auch Inhalt der später geschlossenen Entgeltabkommen vom 22. April 2006(§ 7, insb. Nr. 4 Lohnabkommen 2006 und § 6, insb. Nr. 4 Gehaltsabkommen 2006).

26

bb) Ein anderes folgt nicht aus dem Verweis in § 4c Satz 2 TV ERA-APF, wonach für die „Berechnung“ der Einmalzahlungen auf dieMethode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten in den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004“ verwiesen wird. Die Bestimmungen in den Entgeltabkommen 2004 - § 5 Nr. 1 Gehaltsabkommen 2004, § 6 Nr. 1 Lohnabkommen 2004 - galten nur für die Zeit bis zum 28. Februar 2006. Der Verweis auf die „Methode für die Auszahlung“ bedeutet lediglich, dass sich die Tarifvertragsparteien darüber einig waren, die Höhe der Einmalzahlungen nach einem tariflich noch festzulegenden Faktor und einer tariflich noch zu bestimmenden Bezugsbasis zu berechnen. Hätten die Tarifvertragsparteien die Bezugnahme auf die Entgeltabkommen hingegen als abschließend verstanden, wäre die Fußnote zu § 4c Satz 2 TV ERA-APF überflüssig gewesen. Weiterhin wäre es auch nicht erforderlich gewesen, im Interesse einer rechtzeitigen Planungssicherheit bereits im November 2005 eine Vereinbarung über die Berechnung der „auszuzahlenden Einmalzahlung“ zu treffen und in Nr. 4 des Verhandlungsergebnisses zu vereinbaren, dass für „die Zeit ab 2007 ... entsprechende Regelungen“ noch getroffen werden.

27

b) Zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten steht nicht außer Streit, nach welchen Berechnungsregeln die Einmalzahlung im Falle einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nach § 4c TV ERA-APF zu erfolgen hat. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, bereits durch § 4c TV ERA-APF und dem Verweis auf die Entgeltabkommen für das Jahr 2004 seien die erforderlichen Regelungen erfolgt. Demgegenüber hat die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass eine Regelung für Zahlungen aus der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2006 erst durch die Entgeltabkommen für dieses Jahr erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Entgeltabkommen sei sie aber nicht tarifgebunden gewesen, sodass dieses für sie nicht mehr maßgebend sein könne.

28

c) Ob für die klagenden Parteien darüber hinaus hinsichtlich einer Feststellung für das Jahr 2006 auch deshalb kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil sie selbst davon ausgehen, sie könnten für das Jahr 2006 keine Ansprüche auf eine Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten mehr geltend machen, da die Beklagte im November 2006 eine von ihr als freiwillige Sonderzahlung bezeichnete Vergütungszahlung in Höhe des Anspruchs nach § 4c TV ERA-APF erbracht habe und diese mit ihren Ansprüchen nach dieser Bestimmung verrechnen könne, muss der Senat daher nicht entscheiden.

29

2. Der Senat ist daran gehindert, die Anträge unter Berücksichtigung des Vortrags der klagenden Parteien dahin auszulegen, dass sie den Anforderungen an das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügen.

30

a) Nach dem Vortrag der klagenden Parteien zu 1) bis 4) ist eine solche Auslegung nicht möglich. Sie haben, nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich eingewendet hatte, § 4c TV ERA-APF enthalte für eine ab dem 1. März 2006 zu leistende Einmalzahlung keine Berechnungsregelungen, in ihren Schriftsätzen vom 13. Juli 2007 ausgeführt, die Bestimmung enthalte „eine abschließende anwendbare Regelung“. In ihrer Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2007 machen die klagenden Parteien ausdrücklich geltend, dass „einzig und allein die Verpflichtung“ der Beklagten „zur Zahlung der Strukturkomponente“ streitgegenständlich ist, hingegen „nicht die Zahlungsmodalitäten“. Eine Auslegung der Klageanträge, dass auch die Berechnungsgrundlagen und die Zahlungsmodalitäten von ihnen erfasst werden, ist daher ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht möglich.

31

b) Auch in Bezug auf die Feststellungsanträge der Kläger zu 5) und zu 6) scheidet entsprechende Auslegung ihrer Feststellungsanträge aus. Ihrem Vorbringen ist weder zu entnehmen, auf welcher tariflichen Grundlage die Einmalzahlung für die Zeit ab dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und in den Jahren 2007 sowie 2008 zu berechnen ist, wenn - wie vorliegend der Fall - § 4c TV ERA-APF entgegen ihrer Auffassung nicht allein maßgebend ist.

32

III. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 5) und zu 6) ist der Senat nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Revision mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klagen unzulässig sind. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagenden Parteien nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO entspricht(vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 16, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen, dass sich allein aus der Bestimmung des § 4c TV ERA-APF die erforderliche Berechnung und die weiteren Zahlungsmodalitäten des Anspruchs nicht ergeben, namentlich seien die Entgeltabkommen des Jahres 2004 nicht maßgebend. Aufgrund dieses Vortrages der Beklagten hatten die klagenden Parteien ausreichend Anlass, ihren Antrag, ggf. in Form eines Hilfsantrages, und ihren Vortrag weiter zu konkretisieren, ohne dass ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre(vgl. BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 28/06 - Rn. 37 ff. mwN, NZA-RR 2007, 495).

33

Ein anderes folgt nicht aus der in der Revisionsinstanz von den Klägern zu 5) und zu 6) angeführten Entscheidung des Siebten Senats vom 11. November 2009. Der Siebte Senat hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger ursprünglich einen grundsätzlich sachdienlichen und zulässigen Klageantrag gestellt hatte, diesen jedoch auf Anregung des Arbeitsgerichts in einen unzulässigen Feststellungsantrag abgeändert hatte(- 7 AZR 387/08 - Rn. 16, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

34

IV. Die klagenden Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung im Umfang ihrer Beteiligung zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

8
Voraussetzung der Titulierung nach § 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine "wiederkehrende Leistung". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind Ansprüche , die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397, 1399). So verhält es sich u. a. mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Rentenansprüchen , vgl. §§ 759, 843 Abs. 2, 844 Abs. 2, 912 ff. BGB, Unterhaltsansprüchen, vgl. §§ 1361 Abs. 4, 1612 BGB, und auch dem Anspruch auf den Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauVO (Musielak/Foerste, aaO, § 258 Rdn. 2).

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1.
bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
3.
bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

1.
die Namen der Anlagenbetreiber,
2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3.
die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
4.
die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 471/01 Verkündet am:
15. April 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 16 E
Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme
und Erteilung einer Schlußrechnung.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt ihren ehemaligen Prozeßbevollmächtigten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er einen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen unsachgemäß verfolgt habe. Die Klägerin erbrachte für die Deutsche Reichsbahn (DR) Bauleistungen. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Am 13. November 1992 erstellte die Klägerin eine Rechnung über ca. 12 Mio. DM, die später vereinbarungsgemäß als 6. Abschlagsrechnung angesehen wurde. Nachdem die DR einen Betrag von 1.744.383,99 DM akzeptiert hatte, mahnte die Klägerin den vollen Rechnungsbetrag am 11. Januar 1993 mit Frist zum 21. Januar 1993 zur Zahlung an. Am 10. März 1993 legte die Klägerin eine Schlußrechnung über knapp 10 Mio. DM.
Im Vorprozeß hat die Klägerin von der DR Zahlung von über 7,7 Mio. DM nebst 7 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 24. September 1994 verlangt. Nach nur teilweisem Klageerfolg verfolgte sie in der Berufung, nunmehr vertreten durch den Beklagten, den Hauptanspruch nebst Zinsen ab dem 1. März 1993. Die Mahnung vom 11. Januar 1993 war vom Beklagten unstreitig nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Streitig ist, ob sie dem Beklagten vorlag. Das Kammergericht erkannte auf eine Zahlungspflicht von 2.961.894,49 DM nebst Zinsen ab dem 24. September 1994 und wies den Zinsanspruch für den Zeitraum vom 1. März 1993 bis zum 23. September 1994 mit der Begründung ab, der Zinsbeginn zum 1. März 1993 sei nicht näher dargelegt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Schlußrechnungsforderung noch nicht fällig gewesen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht hinsichtlich der Verzinsung unzureichend vorgetragen habe. Insbesondere habe er die Mahnung vom 11. Januar 1993 nicht in den Prozeß eingeführt, obwohl ihm diese mit den Prozeßunterlagen überreicht worden sei. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 612.537,52 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung, mit der Zahlung von 623.424,76 DM verlangt worden ist, ist erfolglos geblieben. In der Revision verfolgt die Klägerin den Schadensersatz weiter, den sie nach einem Zinsanspruch von 1 % über dem Lombardsatz vom 1. März 1993 bis zum 23. September 1994 aus einem Betrag von 1.988.597,75 DM, mithin in Höhe eines Betrages von 220.736,91 DM, berechnet.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten könne allenfalls vorgehalten werden, daß er den Werklohnanspruch der Klägerin jedenfalls wegen eines Teils der Zinsen nicht auch auf die als 6. Zwischenrechnung angesehene Rechnung vom 13. November 1992 und den von der DR anerkannten Betrag gestützt habe. Ein derartiger Fehler führe nicht zum Erfolg der Klage. Ansprüche auf Abschlagszahlung seien nur solange einklagbar, bis die Schlußrechnung vorliege. Der Verzug mit Abschlagszahlungen ende mit Vorlage der Schlußrechnung. Der Auftragnehmer könne den Auftraggeber erst nach Ablauf der Prüfungsfrist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erneut in Verzug setzen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, daß der Beklagte den Verzugszinsanspruch für die Zeit vom 1. März 1993 bis zum 10. März 1993 nicht begründet habe, bestehe nicht, weil die Klägerin insoweit ihren Schadensersatzanspruch abgetreten habe.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Verletzung des Anwaltsvertrags. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den Schaden nicht geltend machen, der durch möglicherweise entgangene Verzugszinsen vom 1. März bis zum 10. März 1993 entstanden ist, weil sie ihren möglichen Anspruch insoweit abgetreten habe. Der Senat hat deshalb nur zu beurteilen, ob der Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom 11. März 1993 bis zum 23. September 1994 dadurch entgangen sein könnten, daß der Beklagte die ihm möglicherweise vorliegende Mahnung vom 11. Januar 1993 nicht in den Prozeß eingeführt hat. Das ist nicht der Fall. 1. Mit dem Abschluß des Bauvertrages entsteht für den Auftragnehmer die Werklohnforderung. Sie kann nach dem Vergütungssystem der VOB/B unter verschiedenen Voraussetzungen durchgesetzt werden.
a) Nach § 16 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Diese Regelung bezweckt, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, BauR 1985, 456, 457 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = ZfBR 1987, 200). Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekennzeichnet , daß Zahlungen darauf nur vorläufig sind bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257, 1259 = IBR 2002,
350 = NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Urteil vom 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, BauR 1986, 361, 365, 366 = ZfBR 1986, 162). Diese auf vorläufige Vergütung gerichtete Abschlagsforderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch im Sinne des § 241 Satz 1 BGB, der vom Gläubiger mit Eintritt der Fälligkeit selbständig geltend gemacht werden kann. Er kann deshalb z.B. selbständig verjähren (BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, BauR 1999, 267 = IBR 1999, 68, 90 = ZfBR 1999, 98). Ebenso kann ein Verzug des Auftraggebers unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B begründet werden.
b) Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der von ihm vorgelegten Schlußrechnung. Der Anspruch wird spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlußrechnung fällig. Aus dieser Regelung, wie auch aus der Abschlagszahlungsvereinbarung , folgt, daß der Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrages seine Leistung prüfbar endgültig abzurechnen hat. In dieser Abrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche darzustellen und der Saldo, der sich durch Abzug der Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt, zu ermitteln. Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrags bezogen werden können (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373 f.; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = IBR 2002, 235 = NZBau 2002, 329 = ZfBR 2002, 473; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR 2002, 1407, 1408 = IBR 2002, 352 = NZBau 2002, 562 = ZfBR 2002, 673). 2. Jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung ist das Recht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen und Verzugsfolgen daraus fortwirken zu lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83,
BauR 1985, 456 = ZfBR 1985, 174). Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen wirkt nach einer Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung nicht fort. Die Abschlagsforderung verliert durch die endgültige Abrechnung zwangsläufig ihren selbständigen Charakter. Sie verliert auch ihre Durchsetzbarkeit. Ein Verzug wird beendet (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rdn. 98). Entgegen der Auffassung der Revision bleibt sie auch nicht als unselbständiger Bestandteil der Schlußrechnungsforderung bestehen, soweit identische Leistungen abgerechnet werden. Es gibt nur eine Werklohnforderung. Deren Fälligkeit kann nur einheitlich geregelt sein. Aus der Entscheidung des Senats vom 15. Juni 2000 (VII ZR 30/99, BauR 2000, 1482 = IBR 2000, 479 = NZBau 2000, 507 = ZfBR 2000, 537) folgt nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Abschlagszahlung jedenfalls dann verfolgen kann, wenn er zwar eine Schlußrechnung gestellt hat, jedoch eine Abnahme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß er noch vorleistungspflichtig ist, so daß es auch gerechtfertigt ist, ihm einen Anspruch auf Abschlagszahlungen zuzubilligen. Anders ist das jedoch, wenn die Abnahme erklärt und die Schlußrechnung erteilt ist. 3. Das Vergütungssystem der VOB/B nimmt in Kauf, daß das Recht zur vorläufigen Abrechnung jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung endet und dadurch ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten entsteht , in dem die Vergütungsforderung nicht fällig ist und deshalb ein Verzug für diesen Zeitraum nicht begründet sein kann. Dem liegt die Wertung zugrunde, daß der Auftraggeber in diesem Zeitraum die Gelegenheit haben muß, die Schlußrechnung zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt Abschlagsforderungen erhoben worden sind. Ein Verzug mit Zahlung des endgül-
tig festgestellten Betrages kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B erneut begründet werden. Unberührt davon bleibt das Recht des Auftragnehmers, die Ansprüche zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der Begleichung von Abschlagsforderungen ergeben. Diese Ansprüche gehen nicht unter. Der Auftragnehmer ist z.B. nicht gehindert, einen Schaden zu verfolgen, der daraus entstanden ist, daß die Abschlagsforderung nicht beglichen worden ist und deshalb der entsprechende Geldbetrag dem Auftragnehmer nicht zur Begleichung von eigenen Schulden oder zur Kapitalanlage zur Verfügung stand. Begrenzt ist lediglich der Zeitraum des Verzuges, so daß die sich aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hergeleiteten Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz nicht mehr ab dem Zeitpunkt verlangt werden können, zu dem nach einer Abnahme die Schlußrechnung erteilt worden ist. 4. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte keine Möglichkeit, im Vorprozeß einen ab dem 11. März 1993 berechneten Anspruch auf Ersatz der nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B berechneten Verzugszinsen durch Vorlage der Mahnung vom 11. Januar 1993 durchzusetzen. Denn diese Mahnung betraf die 6. Abschlagsrechnung. Mit Ablauf der darin bis zum 21. Januar 1993 gesetzten
Frist konnte die DR nur mit ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Abschlagsrechnung in Verzug geraten. Dieser Verzug endete mit Erteilung der Schlußrechnung am 10. März 1993.
Dressler RiBGH Hausmann befindet sind Wiebel in Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Dressler Kuffer Kniffka

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

15
Der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), erhielt keine Regelung der Frage, wer die Kosten des Netzanschlusses- und des Netzausbaus zu tragen hat. Der Senat hat deswegen noch unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift des § 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, unter II 1 b bb; ferner Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b m.w.N.). Dagegen ist die Frage, ob die Kosten des Netzausbaus ohne vertragliche Absprache dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur Last fallen, nicht zur Entscheidung des Senats gelangt und deswegen bis zuletzt umstritten geblieben (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 6 f.; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 3 f., jew.m.w.N.). Der erste Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Gesetzes sah zunächst in § 9 Abs. 2 vor, dass die Kosten des Netzausbaus von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 5). Eine Begründung dafür wurde nicht gegeben (aaO S. 10). Diese Lösung wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in § 10 Abs. 2 EEG aF Gesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzaus- baus allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begründung wurde auf die mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltende ähnliche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776 S. 24). In dieser Lösung sah der Gesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich dafür, dass der Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG aF - wie auch jetzt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund dient die Bestimmung des § 13 EEG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2864 S. 47) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 EEG aF (dazu BT-Drs. 14/2776 S. 24) - der "Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit". Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Rechtsicherheit können vielmehr in gleicher Weise durch eine - gegebenenfalls abweichende - Vereinbarung hergestellt werden.
31
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages vorgesehene Blindarbeitsentgelt nicht berücksichtige, ob die in das Netz eingespeiste Blindleistung der Beklagten überhaupt Mehrkosten verursache. Zwar gehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in den §§ 437 ff. BGB grundsätzlich von der konkreten Zuordnung eines bestehenden Mangels zu einem daran anknüpfenden Gewährleistungsrecht aus. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil die Einspeisung von Blindleistung und der Verbrauch von Blindarbeit zwar bei einem Anlagenbetreiber oder Netznutzer gemessen werden können, im Falle einer erforderlich werdenden Blindleistungskompensation oder sonstigen Ausgleichsmaßnahme eine aktuelle Zuordnung der Beiträge der einzelnen Anlagenbetreiber und Netznutzer jedoch nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten möglich ist. Dementsprechend sind, wie die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBEltV und § 16 Abs. 2 NAV zeigen, seit langem andere Wege gebräuchlich, um eine übermäßige Belastung des Netzes durch Blindleistung zu verhindern oder auszugleichen, nämlich die Verpflichtung des Netznutzers zum Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder alternativ zur Zahlung eines pauschalierten Blindarbeitsentgeltes (dazu vorstehend unter II 2 a bb). Abgesehen davon, dass bereits § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Verkehr der Parteien untereinander für die nach § 307 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle eine angemessene Rücksichtnahme auf derart in der Branche bestehende Gewohnheiten vorsieht, folgt die Beklagte mit dem von ihr in der verwendeten Klausel vorgesehenen Blindarbeitsentgelt gerade dem Lösungsweg, den der Verordnungsgeber selbst in § 22 Abs. 3 AVBEltV, § 16 Abs. 2 NAV eingeschlagen hat, um den Besonderheiten einer Netznutzung und einem dabei erforderlich werdenden Ausgleich der Belastungen zur Sicherstellung eines tragbaren Blindstromniveaus Rechnung zu tragen. Ein Blindarbeitsentgelt, das - wie hier - an die Nichteinhaltung bestimmter vereinbarter Beschaffenheitsanforderungen an den gelieferten Strom anknüpft, benachteiligt deshalb einen Anlagenbetreiber wie die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

17
(1) Eine vertraglich festgelegte unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen dispositiven Recht in § 271 Abs. 1 BGB über die frei zu vereinbarende Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen haben. Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; im Anschluss daran BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 242/95, NJW-RR 1996, 1266). Zu Recht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die "Bemessung des Beitrags nach einem Zeitabschnitt" erfolge allein im Hinblick auf die Risikotragung. Damit habe sie nichts mit dem Prämienzufluss beim Versicherer zu tun; von ihr umfasst werde also nicht, dass der für die Versicherungsperiode benötigte Beitrag schon zum Beginn der Versicherungsperiode gezahlt werden müsse. Da innerhalb der Versicherungsperiode Versicherungsschutz kontinuierlich gewährt werde, sei jede gleichmäßige vorschüssige Zahlung von Beiträgen als im Voraus anzusehen und damit nicht darlehensähnlich (OLG Bamberg VersR 2007, 529 f.; OLG Köln VersR 2011, 248, 249; OLG Hamm VersR 2012, 215, 217; Hanseatisches Oberlandesgericht VersR 2012, 41, 46 f.; OLG Stuttgart VersR 2011, 786, 787; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 56 f.; OLG Oldenburg VersR 2012, 1245; OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 - 25 U 1169/12, juris Rn. 17; Engeländer, VersR 2011, 1358, 1364; Fischer , MDR 1994, 1063 f.; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 1 Rn. 8; Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 980; Münscher in Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht 3. Aufl. Rn. 42).

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.