Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2009 - XI ZR 163/09

published on 10/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2009 - XI ZR 163/09
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Landgericht Stuttgart, 21 O 328/08, 13/10/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 227/08, 28/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 163/09 Verkündet am:
10. November 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines erfüllten Darlehensvertrages wegen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein Schmiedemeister, und seine Ehefrau traten zur Steuerersparnis dem geschlossenen Immobilienfonds G.
(
Fonds Nr. ) als Gesellschafter bei. Zur Finanzierung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung nahmen die Eheleute zeitgleich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im August 1990 ein Darlehen über nominal 35.128 DM auf, das durch die Zuteilung einer noch anzusparenden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Kredits traten die Ehepartner die Lebensversicherung sowie die künftigen Lohn-, Ge- halts- und Sozialansprüche des Klägers ab und verpfändeten außerdem den finanzierten Fondsanteil. Der Darlehensvertrag der Parteien enthielt keine Widerrufsbelehrung.
3
Im März 1998 kündigten die Eheleute das Darlehen und zahlten unmittelbar danach den Kredit einschließlich Zinsen vollständig zurück. Aufgrund der Darlehensablösung gab die Beklagte die gestellten Sicherheiten bis auf die abgetretenen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche frei. In der Klageschrift vom August 2008 erklärten die Eheleute unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Gestützt hierauf verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung von 22.853,19 € zuzüglich Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist nicht begründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: HWiG) zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei.
8
Die Frage, ob zum "Leistungsprogramm" gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht nur die Erfüllung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten - also die Hingabe und Rückerstattung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenszinsen - gehöre, sondern auch die Freigabe der gestellten Kreditsicherheiten, könne im vorliegenden Streitfall offen bleiben. Da die Vertragsparteien bis zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2009 - also rund 11 Jahre lang - einvernehmlich von einer vollständigen Vertragsabwicklung ausgegangen seien, sei der Kläger nämlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf die nicht rückgängig gemachte Abtretung der Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche zu berufen. Zudem sei der Kläger ausweislich der Abtretungsurkunde als selbständiger Schmiedemeister tätig gewesen, so dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Vereinbarung offenkundig gegenstandslos gewesen sei.
9
Der Umstand, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt möglicherweise verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG seien, schließe die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht aus. Zwar gehörten zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Gesellschaftsbeteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die Zuweisung steuerlicher Verluste. Das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG werde aber bereits durch die vollständige Erbringung der gegenseitigen Leistungen in demjenigen Vertrag bewirkt , der widerrufen werden solle, vorliegend also dem Darlehensvertrag.
10
Die Formulierung "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beziehe sich auf ein nur zweiseitiges Vertragsverhältnis. Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts kenne das Haustürwiderrufsgesetz im Gegensatz zum Verbraucherkreditgesetz nicht. Außerdem zeige sich an den Regeln des § 9 VerbrKrG, dass die wirtschaftlich verbundenen Geschäfte im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander stünden. Den sich daraus für den Verbraucher ergebenden Risiken begegne das Gesetz durch die Erstreckung des Widerrufs auf den verbundenen Vertrag (Abs. 2) und durch die Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffs (Abs. 3). Dagegen wäre es mit der grundsätzlichen rechtlichen Trennung der wirtschaftlich verbundenen Geschäfte unvereinbar, die Leistungen der Parteien in dem einen Vertrag erst dann als vollständig erbracht anzusehen, wenn sie es auch in dem anderen Vertrag seien.
11
Ebenso bestehe unter Schutzzweckgesichtspunkten für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG keine Notwendigkeit. Im Fall der Überrumpelung in einer Haustürsituation schütze das Widerrufsrecht den Verbraucher in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverhältnisse. Zudem habe der Gesetzgeber im Darlehensverhältnis das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz vorgesehen. Ein Bedürfnis, den so geschaffenen Verbraucherschutz auszudehnen, bestehe nicht. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869) stehe auch fest, dass der nationale Verbraucherschutz unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht hinter den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zurückbleibe.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
13
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung einen Rückabwicklungsanspruch des Klägers aus § 3 HWiG verneint. Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im August 2008 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war.
14
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
15
a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtlinienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.
16
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.
17
Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Verwendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maßgeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen eines wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken (BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr eröffnet ist.
18
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber habe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollständiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschaftsbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haustürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider- rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da anderenfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung abgesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.
19
Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/ Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurteilen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).
20
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG trotz der unterbliebenen Rückabtretung der sicherungshalber übertragenen künftigen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche des Klägers erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung "der Leistung". Sie knüpft damit an § 1 Abs. 1 HWiG an, der eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine "entgeltliche Leistung" gerichtete Willenserklärung erfasst. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG genannte "Leistung" ist daher allein die jeweilige (Haupt-)Leistung, die Gegenstand des Haustürgeschäfts ist, hingegen nicht eine Nebenleistung wie etwa die hier in Rede stehende Freigabe von Sicherheiten (vgl. Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rn. 6).
Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 21 O 328/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 -
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