Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2011 - XI ZR 172/11

bei uns veröffentlicht am29.11.2011
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 8113/09, 30.04.2010
Oberlandesgericht München, 5 U 3521/10, 08.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 172/11 Verkündet am:
29. November 2011
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO.
BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat, nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Anlagegeldern durch einen ihrer Kunden in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Anlageberaters W. beabsichtigte der Kläger, sich an Zinsdifferenzgeschäften der B. Company zu beteiligen. Hierbei sollte er entsprechend der ihm schriftlich vom Anlageberater erläuterten Vorgehensweise den jeweiligen Geldbetrag auf ein Konto überweisen, das die Beklagte bei der P. München unterhielt. Als Empfängerin sollte die Beklagte und als Verwendungszweck "zur Gutschrift auf Konto: " angegeben werden. Unter jener Kontonummer unterhielt die B. Ltd. (nachfolgend: B. ) ein Konto bei der Filiale der Beklagten in R.
(Österreich). Das Konto bei der P. München hatte die Beklagte eingerichtet, um von Deutschland aus eine spesenfreie Einzahlung oder Überweisung auf österreichische Konten ihrer Kunden zu ermöglichen. Der Kläger überwies entsprechend der Anweisung seines Beraters am 2. und 17. April 2003 jeweils 104.095 € sowie am 27. Mai 2004 weitere 300.000 € von seinem bei der Kreissparkasse We. geführten Konto auf das Konto der Beklagten bei der P. München. Die Beklagte transferierte die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder des Klägers jeweils weisungsgemäß auf das bei ihr in Österreich geführte Konto der B. weiter, von wo aus sie nach Vortrag des Klägers im Rahmen eines Schneeballsystems abverfügt und verwendet wurden.
3
Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten - gestützt auf eine Verletzung vertraglicher Hinweispflichten - nach anderweitiger Erstattung eines Teilbetrages von 125.000 € die Zahlung des Restschadens in Höhe von 383.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht München I hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stade verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Das Landgericht Stade sei gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO i.V.m. Art. 16 EuGVVO international und örtlich ausschließlich zuständig. Es handele sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO, so dass eine etwaige Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Halbsatz 2 EuGVVO zurücktrete. Die Begriffe des "Vertrages" und der "Ansprüche aus einem Vertrag" seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) autonom auszulegen. Nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO reiche es aus, dass eine Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, gegenüber einem Verbraucher freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingehe, indem sie ein verbindliches Angebot mache, das hinsichtlich seines Gegenstands und Umfangs so klar und präzise sei, dass es zur Entstehung einer Vertragsbeziehung geeignet sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben. Die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet worden. Vielmehr habe sie sich durch die Einrichtung des Nostro-Kontos bei der P. München, die nach ihrer eigenen Einlassung zu dem Zweck erfolgt sei, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit zu geben, spesenfrei einen Geldtransfer auf bei ihr in Österreich unterhaltene Konten von Kunden zu bewerkstelligen , sowie durch die Entgegennahme von Guthabensbeträgen im Rahmen dieses Zweckes gegenüber den an einem entsprechenden Geldtransfer interessierten Einzahlern in Deutschland verbindlich bereit erklärt, die auf dem Nostro-Konto unter Angabe des Zielkontos eingehenden Beträge weiterzuleiten und dem jeweiligen Zielkonto gutzuschreiben. Dieses Angebot, von dem der Kläger durch seinen Anlageberater mit Wissen und Willen der Beklagten erfahren habe, habe er durch die Angabe des Zielkontos im Verwendungszweck der Überweisung angenommen. Die Beklagte habe durch das Unterhalten des Nostro-Kontos und das damit verbundene Angebot der Weiterleitung dort eingehender Gelder bereits zum Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 1 EuGVVO). Jedenfalls habe sie ihre berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausgerichtet (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 2 EuGVVO), da sie zielgerichtet über die Staatsgrenzen hinweg tätig geworden sei und damit eigene geschäftliche Interessen verfolgt habe.

II.

7
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
8
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und den Rechtsstreit an das insoweit auch örtlich ausschließlich zuständige Landgericht Stade verwiesen.
9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Österreich als Mitgliedsstaaten eröffnet ist.
10
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt , das Landgericht Stade als das Wohnsitzgericht des Klägers sei nach den für Verbrauchersachen geltenden Regelungen der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c), 16 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO, die einem aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO begründeten Gerichtsstand vorgehen (EuGH, Slg. 2002, I-6367 Rn. 36 i.V.m. Slg. 2009, I-3961 Rn. 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 176; Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29), das international und örtlich zuständige Gericht.
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a) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch bei Berücksichtigung der wegen des Ausnahmecharakters der Art. 15, 16 EuGVVO gebotenen strikten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06, ZIP 2007, 1676 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11) die Annahme, dass ein Verbrauchergerichtsstand i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO begründet ist. Insbesondere macht der Kläger nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt einen Anspruch "aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO geltend.
12
aa) Der Revision ist noch darin zuzustimmen, dass sich die Frage, welche Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, nicht nach der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EUGH, Slg. 1995, I-415 Rn. 37 ff.) - EuGVVO, sondern nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht richtet, wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO: BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ: BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14).
13
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast genügt. Die Ausführungen der Revision, mit denen diese geltend macht, der Kläger habe einen Vertragsschluss nach deutschem materiellem Recht nicht schlüssig dargelegt, sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unbehelflich. Anders als die Revision meint, ist der Sachvortrag zum Vorliegen eines materiellrechtlichen Vertrages nämlich nicht zunächst am Maßstab des nach der lex causae zu bestimmenden und damit hier gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF anwendbaren deutschen Rechts zu prüfen und erst dann unter den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO zu subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 13 EuGVÜ: EuGH, Slg. 2002, I-6367 Rn. 37 und NJW 2005, 811 Rn. 33; zur Übertragbarkeit auf Art. 15 EuGVVO: EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 41) und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 176 und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" vielmehr autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13 mwN). Hierbei sind in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens zu berücksichtigen, damit dessen volle Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten sichergestellt wird (EuGH, NJW 2005, 811 Rn. 33). Selbst wenn dies angesichts des eigenständigen und weiten Vertragsbegriffs der Ver- ordnung im Einzelfall dazu führen kann, dass deutsche Gerichte im Vertrags /Verbrauchergerichtsstand über Klagen entscheiden, denen nach dem konkret anwendbaren materiellen deutschen Recht kein Vertrag zugrunde liegt, ist dies im Interesse einer einheitlichen Anwendung der EuGVVO hinzunehmen (vgl. z.B. Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 48; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 17b; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 13, 15). Eine primäre Anknüpfung über die lex causae, wie sie die Revision zugrunde legt, ist daher ausgeschlossen (so auch die herrschende Ansicht in der Literatur, siehe etwa: MünchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 2, Art. 15 EuGVVO Rn. 1; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., Vorbem. EuGVVO Rn. 14; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 291; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 48; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 17 ff.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht , 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 12 ff.).
14
cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I-6511 Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfängersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I-3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg.2009, I-3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver- tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
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dd) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe freiwillig eine Verpflichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO übernommen.
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Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Nostro-Konto bei der P. München zu dem Zweck eingerichtet, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit zu geben, durch Einzahlung/Überweisung auf dieses Konto spesenfrei einen Geldtransfer nach Österreich auf Konten von Kunden der Beklagten zu veranlassen. Hierbei billigte sie, dass ihre Kunden bzw. von diesen eingeschaltete Personen die Information über die Existenz dieses Kontos und die dadurch ermöglichte kostenfreie Zahlungsabwicklung nach Österreich an potentielle Einzahler/Überweisende - wie den Kläger, der von diesem Angebot durch das Schreiben seines Anlageberaters Kenntnis erlangte - weitergaben. Der vorgefassten Absicht entsprechend, leitete die Beklagte dann auch die vom Kläger auf dieses Nostro-Konto überwiesenen Beträge auf das im Betreff "Verwendungszweck" angegebene und bei der Beklagten in ihrer Filiale in R. geführte Konto der B. weiter. Bei dieser Sachlage ist gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet gewesen, sondern sie habe mit der Einrichtung und Unterhaltung des Nostro-Kontos zu dem vorgenannten Zweck ein Angebot an mögliche Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland gemacht, die auf diesem Konto eingehenden Beträge auf die bei ihr in Österreich für diverse Kunden geführten Konten weiterzuleiten, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einwand, in der Errichtung des NostroKontos habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein solches Angebot an Einzahler in Deutschland gelegen, da die Beklagte die Möglichkeit des spesenfreien Geldtransfers im Interesse ihrer Kunden in Österreich geschaffen habe, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie hiermit keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Berufungsgerichts aufzeigt, sondern lediglich eine abweichende Sachverhaltswürdigung dartut, die zudem im Widerspruch zu dem eigenen Instanzvortrag der Beklagten steht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Konto bei der P. nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa errichtet, um hierdurch ein Konto zur Überweisung speziell an einen ihrer Kunden zu ermöglichen; vielmehr stand das Konto nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedem Einzahler zur Verfügung, der Geld von Deutschland aus auf ein bei der Beklagten geführtes Konto in Österreich einzahlen oder überweisen wollte und diente einzig und allein dem Zweck, Auslandsüberweisungen aus Deutschland einfacher und billiger zu gestalten. Angesichts dieses von der Beklagten selbst hervorgehobenen - auf die interessierten Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten - Zwecks, hält sich die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diesen ein Angebot unterbreitet, im tatrichterlichen Spielraum und muss von der Revision daher hingenommen werden.
18
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich die Verbreitung dieses Angebots u.a. durch den Anlageberater des Klägers zurechnen lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Revision, das Berufungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Beklagte den Anlageberater als Boten eingeschaltet habe, ist schon deshalb unbehelflich, weil die Verbreitung des Angebots u.a. durch den Anlageberater des Klägers nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte; damit ist es ihr auch zuzurechnen (vgl. auch OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710; OLG Dresden , WM 2006, 806, 807 f.; OGH Österreich, ZIP 2010, 1154, 1155 f.; Staudinger/Magnus, aaO Rn. 119; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht , 2. Aufl., Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 13; Mankowski, IPRax 2009, 238, 243).
19
Das Angebot hat der Kläger mit der den Vorgaben der Beklagten entsprechenden Angabe des ausländischen Zielkontos im Verwendungszweck angenommen; spätestens hiermit ist eine konkrete und rechtlich bindende Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung dieser Anweisung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO entstanden.
20
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO geforderten räumlichen Bezug des Vertrags zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Vorhalten des Nostro-Kontos bei der P. - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat. Jedenfalls war nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die berufliche Tätigkeit der Beklagten insoweit auf die Bundesrepublik Deutschland - was ausreichend ist - "ausgerichtet".
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aa) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO erweitert gegenüber der Vorgängervorschrift des Art. 13 EuGVÜ den Anwendungsbereich für Verbraucherklagen auf Fälle, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat.
Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 28 mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher auch der Begriff des "Ausrichtens" autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505 ff. Rn. 55), umfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, die noch ein "ausdrückliches Angebot" und "Werbung" des Gewerbetreibenden vorausgesetzt hatte, im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61 f.). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen (aaO, Rn. 75), also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 76; ebenso die herrschende Auffassung in der Literatur: vgl. etwa Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 112 ff.; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht , 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 24; Mankowski, IPRax 2009, 238,

239).

22
bb) Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht bejaht, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären. Nach den - wie oben dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr Nostro-Konto in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zweck vorgehalten, hier ansässigen Einzahlern/Überweisern die Möglichkeit des kostenfreien Geldtransfers an Kunden der Beklagten in Österreich zu geben. Sie hat damit nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sach- verhalt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einzahlern den kostengünstigen Geldtransfer nach Österreich erleichtern wollen und damit ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet.
23
Der Einwand der Revision, bei dem Unterhalten des Nostro-Kontos handele es sich, da das Berufungsgericht eine Werbung um Kunden verneint habe, jedenfalls nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Beklagten, geht schon deshalb fehl, weil die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern von eigenen und für eigene Kunden zum Kernbereich ihrer Tätigkeit als Bank gehört. Auch wenn die deutschen Einzahler/Überweiser nicht in eine Kundenbeziehung zur Beklagten eintreten, verfolgt diese mit der - eine kostspielige Auslandsüberweisung überflüssig machenden und daher ihren Kunden in Österreich entgegenkommenden - Einrichtung des Kontos in der Bundesrepublik Deutschland auch hier gewichtige geschäftliche Interessen. Die Revision berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass sich die Tätigkeit der Beklagten nicht allein auf das Unterhalten des Nostro-Kontos beschränkt, sondern dass dieses Konto nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerade für interessierte Einzahler im deutschen Mitgliedsstaat zur Einzahlung/Überweisung zur Verfügung gestellt wird, um diesen eine Möglichkeit zur spesenfreien Überweisung auf in Österreich befindliche Konten anzubieten.
24
cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verordnung, nach welchem der Gerichtsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. EuGH, ZIP 2011, 1071 Rn. 33). Zu Recht - und von der Revision nicht beanstandet - hebt das Berufungsgericht hervor, dass die Beklagte, die an Verbraucher im deutschen Mitgliedsstaat mit ihrem Angebot für einen kostenfreien Transfer von Überweisungsbeträgen auf österreichische Konten herantritt, nicht davon überrascht werden kann, wenn sie wegen damit zusammenhängender Ansprüche vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen wird.
25
dd) Entgegen der Anregung der Revision erfordert die Auslegung des Merkmals "Ausrichten" in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung, da die Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich hinreichend beantwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und NJW 2011, 505 Rn. 55 ff.).
26
c) Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)EuGVVO - insbesondere die Verbrauchereigenschaft des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18 ff.) und die Veranlassung des Klägers zum Vertragsschluss mit der Beklagten im Wohnsitzstaat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11) - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit erhebt auch die Revision zu Recht keine Rügen.
27
3. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich darauf beruft, die geltend gemachten Ansprüche seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers verjährt, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und die Berufung des Klägers gegen das Prozessurteil des Landgerichts gem. § 561 ZPO mit der Maßgabe zurückweisen, dass die nach dem oben unter 2. Ausgeführten zulässige Klage - nunmehr wegen Verjährung etwaiger Ersatzansprüche - als unbegründet abgewiesen wird.
28
Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN), nach welcher das Revisionsgericht bei einer vom Be- rufungsgericht zu Unrecht als unzulässig erachteten Klage ausnahmsweise auch über die Begründetheit entscheiden darf, ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig.
29
Zum einen hat das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig erachtet, sondern hat sie auf den Hauptantrag des Klägers (wie dargelegt) rechtsfehlerfrei an das Landgericht Stade verwiesen. Zum anderen kommt nach der genannten Rechtsprechung die von der Revision begehrte Sachentscheidung des Bundesgerichthofs nur infrage, wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint und zusätzlich das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich das Berufungsurteil weder zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche verhält, noch Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft. Anders als die Revision geltend macht, ist der Klagevortrag auch keineswegs in jeder Richtung unschlüssig (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN); die Revision übergeht nämlich, dass der Kläger seine frühestmögliche Kenntnis über die den Anspruch begründenden Tatsachen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung nicht auf Ende 2005, sondern auf das Jahr 2006 datiert ; die Klageerhebung im Jahr 2009 liegt daher nach dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2010 - 27 O 8113/09 -
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2011 - 5 U 3521/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2011 - XI ZR 172/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2011 - XI ZR 172/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2011 - XI ZR 172/11 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2007 - VI ZR 34/07

bei uns veröffentlicht am 06.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 34/07 Verkündet am: 6. November 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2009 - VIII ZR 156/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/07 Verkündet am: 22. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 154/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - XI ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 48/10 Verkündet am: 1. März 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2010 - XI ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 93/09 Verkündet am: 9. März 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - III ZR 71/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 71/08 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im S

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 57/08 Verkündet am: 13. Juli 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - III ZR 191/03

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 269, 661
21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2011 - XI ZR 172/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 95/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - XI ZR 228/17

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 14/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 347/12 Verkündet am: 24. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Referenzen

9
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
17
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, WM 2009, 1947, Tz. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 32 ZPO bejaht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/03
Verkündet am:
1. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1;
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer
Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des
Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre"
(Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen
Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden
nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche
aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung
erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ),
liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten
der Gewinnzusage.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03 - OLG München
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagte, eine in W. /Österreich ansässige AG (inzwischen umgewandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der Klägerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: "Stimmt Ihre persönliche GEWINN-NUMMER mit einer in den Rubbelfeldern überein, dann winken Ihnen tatsächlich DM 50.000,00 … DM 100.000,00 … oder sogar bis zu DM 200.000,00 IN BAR! … Frau E. <= Klägerin>, HOLEN SIE SICH MIT IHRER GEWINN-NUMMER DM 200.000,00!" …".
2
Die von der Klägerin freigerubbelte Gewinnnummer entsprach derjenigen , für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 DM genannt war.
3
Im Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der Beklagten bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 DM.
4
Im Februar 2001 ging der Klägerin schließlich "ÜBER DM 125.000" eine "AUSZAHLUNGS-NACHRICHT" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mittels der beigefügten "TEST-/BARGELD-ANFORDERUNG" "Ihren Bargeld-Anteil" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten Werbeschreiben hat sie drei Teilbeträge zu je 12.000 DM, insgesamt also 36.000 DM (= 18.406,51 €), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 € "vorgerichtliche Mahnkosten" bei dem Landgericht Augsburg eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - festzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die eingeklagten Teilbeträge (36.000 DM) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von 250.021,73 € (= 489.000 DM = 200.000 DM + 200.000 DM + 125.000 DM - 36.000 DM) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten Teilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 € (= 24.000 DM) zuzüglich Zinsen und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage (12.000 DM aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es - unter Abweisung im Übrigen - festgestellt , dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 DM hinaus weitere 96.122,87 € (= 188.000 DM = 200.000 DM - 12.000 DM) nicht zustehen.
7
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage vollständig abzuweisen und ihrer Feststellungswiderklage auch im Übrigen stattzugeben.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision ist unbegründet.

A.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10
Für die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in Österreich ansässige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in K. /Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden: EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
11
Die von Seiten der Beklagten der Klägerin übersandten Mitteilungen von Dezember 2000 und Januar 2001 seien Gewinnzusagen im Sinne des § 661a BGB. Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin.

B.


12
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

I.


13
Die deutschen Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB international zuständig.
14
1. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ. Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei Gericht eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG L 12/01 S. 1, im Folgenden: EuGVVO) am 1. März 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).
15
2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha- ben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 60 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff EuGVVO). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen Klage.
16
3. Zwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff EuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff EuGVVO) zu verneinen. Soweit sie der Senat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten.
17
a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt insbesondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem geschlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertrages hat entstehen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00 Gabriel Slg. 2002, I 6367 = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - C-27/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGVÜ genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 33). Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ müssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die in dem Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ normieren eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 31 f, 42 f).
18
Die b) vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht gegeben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand" hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der Beklagten führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte.Der Erhalt des von der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, dass sie von der Beklagten angebotene Ware kaufte. Dass die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89). Ob dasselbe für die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gilt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 15 EuGVVO Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden.
19
4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 29 und 60; anders - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1).
20
a) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" wird von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner - schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier:
21
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer Verbraucherin , der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die Schreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines Preises bezeichnet wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die freigerubbelte Gewinn-Nummer - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert über- einstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das "von gewonnene Bargeld" mittels "ANFORDERUNGS-SCHEIN" zu beanspruchen. Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO). Der Senat hat sie geprüft und erachtet sie für unbegründet; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
22
Die Klägerin "nahm" auch die Gewinnzusagen der Beklagten "an", indem sie die Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig eingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der Beklagten ist somit gegeben; die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ sind - aus Sicht des Übereinkommens - erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff).
23
5. Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zuständig , an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; MünchKommZPOGottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7).
24
Lex fori ist hier das (deutsche) EGBGB; es beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht. Das ergibt sich aus einer Sonderanknüpfung gemäß Art. 34 EGBGB.
25
a) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Ansprüche aus Gewinnmitteilungen - aus Sicht des deutschen Rechts - weder vertraglich (Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden können.
26
aa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der "Zusage" ist nicht vonnöten. Es kommt nur darauf an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines Unternehmers - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken , er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung, eben die Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen Ver- Verbraucher, begründet wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307 und IPRax 2002, 192, 193, 195; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 221, 223).
27
bb) Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet , also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661 BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308). An den im Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - angestellten Erwägungen hält der Senat nicht fest.
28
b) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 EGBGB kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechtsgeschäften. Durch die alternative Zulassung der Geschäftsform und der Ortsform soll den Parteien die formgültige Vornahme ihres Rechtsgeschäfts erleichtert werden (vgl. im Einzelnen MünchKomm-Spellenberg 3. Aufl. 1998 Art. 11 EGBGB Rn. 1 ff m.w.N.); darum geht es hier nicht.
29
c) Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseitigen Rechtsgeschäfte. Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB), das für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung fände , führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung nach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versenders gelegt, der sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder nichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess erfolgte - Wahl deutschen Rechts "jedenfalls" genügen lassen - vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620).
30
d) § 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene - Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln (vgl. Palandt/ Heldrich aaO Art. 34 EGBGB Rn. 3a; jurisPK-BGB/Laukemann 2. Aufl. 2004 § 661a Rn. 36; Lorenz IPRax 2002, 192, 196; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Häcker ZVglRWiss 103, 464, 498 f; Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 777; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411 und EWS 2005, 228, 230; s. auch OLG Jena OLG-NL 2004, 55, 56 und OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3639, die die Anwendung von Art. 34 oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 EGBGB offen lassen; zweifelnd noch Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenberger IPRax 2003, 104, 110; Blobel VuR 2005, 164, 168; Fetsch RIW 2002, 936, 938 f, der allerdings über eine wettbewerbsrechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 661a BGB Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für anwendbar hält und so ebenfalls zu einem internationalen Gerichtsstand in Deutschland kommt - aaO S. 942).

31
aa) Sieht das Gesetz - wie hier § 661a BGB - nicht ausdrücklich den internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 § 4 hoai>; Staudinger/Magnus <2002> Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKommMartiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des § 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) - Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien ). Welche Ausmaße diese Art Werbung angenommen hat, belegt der Vortrag der Beklagten, allein auf e i n solches "Gewinnspiel" von ihr seien mehr als 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem § 661a BGB diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.
32
bb) Die Art. 29, 29a EGBGB, die in ihrem Regelungsbereich den Rückgriff auf Art. 34 EGBGB grundsätzlich nicht zulassen (vgl. BGHZ 123, 380, 390 f; 135, 124, 135 f), sind im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) nicht anwendbar (vgl. Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 410 f; Blobel VuR 2005, 164, 168; für Analogie hingegen: Leipold, Festschrift Musielak 2004 S. 317, 334; Dörner, Festschrift Kollhosser 2004 Bd. II S. 75, 86; s. auch Palandt/Heldrich aaO Art. 29 EGBGB Rn. 2; OLG Nürnberg aaO). Denn es geht bei § 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, 29a EGBGB aufgeführten Verbraucherverträge, sondern - wie bereits dargelegt - um die Haftung des Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis , das durch die Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher begründet wurde. Eine analoge Anwendung der Art. 29, 29a EGBGB würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl. Lorenz /Unberath aaO; BGHZ 135, 124, 135).
33
6. Der demnach gemäß Art. 34 EGBGB nach deutschem Recht zu bestimmende - für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ maßgebliche - Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Empfängers der Zusage.
34
a) Es gelten die deutschen Regeln zum Leistungsort (§§ 269, 270 BGB; vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, s. auch ders. aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zunächst aus gesetzlicher Sonderregelung , Parteivereinbarung oder den Umständen; subsidiär liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 269 Abs. 1 BGB; MünchKomm BGB-Krüger 4. Aufl. 2003 § 269 Rn. 9; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 1990 § 269 Rn. 1; Erman/Kukuk, BGB 11. Aufl. 2004 § 269 Rn. 7).
35
b) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a.A. Lorenz/Unberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
36
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar - wie bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hätte. § 661a BGB wäre dann, wie in der Revisionsverhandlung nicht in Frage gestellt worden ist, obsolet. Denn der Verbraucher müsste, wenn der Leistungsort am Wohnsitz des Unternehmers läge, den Anspruch auf den Gewinn an dessen , meist im Ausland liegenden Sitz durchzusetzen versuchen; dazu wird er aber nur selten bereit und in der Lage sein. Die unlautere Werbung wirksam abwehren, d.h. die täuschenden Gewinnzusagen tatsächlich mit einem Haftungsrisiko belasten, kann der neu geschaffene Verbraucheranspruch nach § 661a BGB nur dann, wenn der Empfänger an seinem Wohnsitz den Unternehmer auf Zahlung des Gewinns "belangen" kann. § 661a BGB muss daher - über seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des Leistungsorts am Wohnsitz des Empfängers, hier K. als Wohnsitz der Klägerin, verstanden werden.

II.


37
Die Klage, für die mithin gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ ein internationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin besteht, ist (im noch anhängigen Umfang) begründet. Die - gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zulässige - negative Feststellungswiderklage der Beklagten ist (soweit noch anhängig) unbegründet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 325.000 DM = 166.169,86 € beanspruchen. Grundlage hierfür ist § 661a BGB, dessen Vor- aussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von der Revision gegen seine Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -
9
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
11
b) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich , dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. Dörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, aaO , Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EUZivilprozessrecht , 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a).
19
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.).
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner).
14
2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begründet , wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ Art. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/03
Verkündet am:
1. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1;
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer
Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des
Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre"
(Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen
Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden
nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche
aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung
erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ),
liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten
der Gewinnzusage.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03 - OLG München
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagte, eine in W. /Österreich ansässige AG (inzwischen umgewandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der Klägerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: "Stimmt Ihre persönliche GEWINN-NUMMER mit einer in den Rubbelfeldern überein, dann winken Ihnen tatsächlich DM 50.000,00 … DM 100.000,00 … oder sogar bis zu DM 200.000,00 IN BAR! … Frau E. <= Klägerin>, HOLEN SIE SICH MIT IHRER GEWINN-NUMMER DM 200.000,00!" …".
2
Die von der Klägerin freigerubbelte Gewinnnummer entsprach derjenigen , für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 DM genannt war.
3
Im Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der Beklagten bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 DM.
4
Im Februar 2001 ging der Klägerin schließlich "ÜBER DM 125.000" eine "AUSZAHLUNGS-NACHRICHT" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mittels der beigefügten "TEST-/BARGELD-ANFORDERUNG" "Ihren Bargeld-Anteil" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten Werbeschreiben hat sie drei Teilbeträge zu je 12.000 DM, insgesamt also 36.000 DM (= 18.406,51 €), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 € "vorgerichtliche Mahnkosten" bei dem Landgericht Augsburg eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - festzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die eingeklagten Teilbeträge (36.000 DM) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von 250.021,73 € (= 489.000 DM = 200.000 DM + 200.000 DM + 125.000 DM - 36.000 DM) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten Teilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 € (= 24.000 DM) zuzüglich Zinsen und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage (12.000 DM aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es - unter Abweisung im Übrigen - festgestellt , dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 DM hinaus weitere 96.122,87 € (= 188.000 DM = 200.000 DM - 12.000 DM) nicht zustehen.
7
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage vollständig abzuweisen und ihrer Feststellungswiderklage auch im Übrigen stattzugeben.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision ist unbegründet.

A.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10
Für die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in Österreich ansässige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in K. /Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden: EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
11
Die von Seiten der Beklagten der Klägerin übersandten Mitteilungen von Dezember 2000 und Januar 2001 seien Gewinnzusagen im Sinne des § 661a BGB. Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin.

B.


12
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

I.


13
Die deutschen Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB international zuständig.
14
1. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ. Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei Gericht eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG L 12/01 S. 1, im Folgenden: EuGVVO) am 1. März 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).
15
2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha- ben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 60 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff EuGVVO). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen Klage.
16
3. Zwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff EuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff EuGVVO) zu verneinen. Soweit sie der Senat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten.
17
a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt insbesondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem geschlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertrages hat entstehen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00 Gabriel Slg. 2002, I 6367 = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - C-27/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGVÜ genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 33). Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ müssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die in dem Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ normieren eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 31 f, 42 f).
18
Die b) vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht gegeben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand" hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der Beklagten führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte.Der Erhalt des von der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, dass sie von der Beklagten angebotene Ware kaufte. Dass die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89). Ob dasselbe für die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gilt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 15 EuGVVO Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden.
19
4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 29 und 60; anders - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1).
20
a) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" wird von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner - schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier:
21
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer Verbraucherin , der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die Schreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines Preises bezeichnet wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die freigerubbelte Gewinn-Nummer - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert über- einstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das "von gewonnene Bargeld" mittels "ANFORDERUNGS-SCHEIN" zu beanspruchen. Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO). Der Senat hat sie geprüft und erachtet sie für unbegründet; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
22
Die Klägerin "nahm" auch die Gewinnzusagen der Beklagten "an", indem sie die Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig eingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der Beklagten ist somit gegeben; die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ sind - aus Sicht des Übereinkommens - erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff).
23
5. Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zuständig , an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; MünchKommZPOGottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7).
24
Lex fori ist hier das (deutsche) EGBGB; es beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht. Das ergibt sich aus einer Sonderanknüpfung gemäß Art. 34 EGBGB.
25
a) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Ansprüche aus Gewinnmitteilungen - aus Sicht des deutschen Rechts - weder vertraglich (Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden können.
26
aa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der "Zusage" ist nicht vonnöten. Es kommt nur darauf an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines Unternehmers - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken , er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung, eben die Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen Ver- Verbraucher, begründet wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307 und IPRax 2002, 192, 193, 195; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 221, 223).
27
bb) Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet , also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661 BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308). An den im Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - angestellten Erwägungen hält der Senat nicht fest.
28
b) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 EGBGB kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechtsgeschäften. Durch die alternative Zulassung der Geschäftsform und der Ortsform soll den Parteien die formgültige Vornahme ihres Rechtsgeschäfts erleichtert werden (vgl. im Einzelnen MünchKomm-Spellenberg 3. Aufl. 1998 Art. 11 EGBGB Rn. 1 ff m.w.N.); darum geht es hier nicht.
29
c) Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseitigen Rechtsgeschäfte. Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB), das für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung fände , führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung nach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versenders gelegt, der sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder nichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess erfolgte - Wahl deutschen Rechts "jedenfalls" genügen lassen - vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620).
30
d) § 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene - Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln (vgl. Palandt/ Heldrich aaO Art. 34 EGBGB Rn. 3a; jurisPK-BGB/Laukemann 2. Aufl. 2004 § 661a Rn. 36; Lorenz IPRax 2002, 192, 196; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Häcker ZVglRWiss 103, 464, 498 f; Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 777; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411 und EWS 2005, 228, 230; s. auch OLG Jena OLG-NL 2004, 55, 56 und OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3639, die die Anwendung von Art. 34 oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 EGBGB offen lassen; zweifelnd noch Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenberger IPRax 2003, 104, 110; Blobel VuR 2005, 164, 168; Fetsch RIW 2002, 936, 938 f, der allerdings über eine wettbewerbsrechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 661a BGB Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für anwendbar hält und so ebenfalls zu einem internationalen Gerichtsstand in Deutschland kommt - aaO S. 942).

31
aa) Sieht das Gesetz - wie hier § 661a BGB - nicht ausdrücklich den internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 § 4 hoai>; Staudinger/Magnus <2002> Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKommMartiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des § 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) - Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien ). Welche Ausmaße diese Art Werbung angenommen hat, belegt der Vortrag der Beklagten, allein auf e i n solches "Gewinnspiel" von ihr seien mehr als 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem § 661a BGB diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.
32
bb) Die Art. 29, 29a EGBGB, die in ihrem Regelungsbereich den Rückgriff auf Art. 34 EGBGB grundsätzlich nicht zulassen (vgl. BGHZ 123, 380, 390 f; 135, 124, 135 f), sind im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) nicht anwendbar (vgl. Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 410 f; Blobel VuR 2005, 164, 168; für Analogie hingegen: Leipold, Festschrift Musielak 2004 S. 317, 334; Dörner, Festschrift Kollhosser 2004 Bd. II S. 75, 86; s. auch Palandt/Heldrich aaO Art. 29 EGBGB Rn. 2; OLG Nürnberg aaO). Denn es geht bei § 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, 29a EGBGB aufgeführten Verbraucherverträge, sondern - wie bereits dargelegt - um die Haftung des Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis , das durch die Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher begründet wurde. Eine analoge Anwendung der Art. 29, 29a EGBGB würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl. Lorenz /Unberath aaO; BGHZ 135, 124, 135).
33
6. Der demnach gemäß Art. 34 EGBGB nach deutschem Recht zu bestimmende - für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ maßgebliche - Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Empfängers der Zusage.
34
a) Es gelten die deutschen Regeln zum Leistungsort (§§ 269, 270 BGB; vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, s. auch ders. aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zunächst aus gesetzlicher Sonderregelung , Parteivereinbarung oder den Umständen; subsidiär liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 269 Abs. 1 BGB; MünchKomm BGB-Krüger 4. Aufl. 2003 § 269 Rn. 9; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 1990 § 269 Rn. 1; Erman/Kukuk, BGB 11. Aufl. 2004 § 269 Rn. 7).
35
b) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a.A. Lorenz/Unberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
36
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar - wie bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hätte. § 661a BGB wäre dann, wie in der Revisionsverhandlung nicht in Frage gestellt worden ist, obsolet. Denn der Verbraucher müsste, wenn der Leistungsort am Wohnsitz des Unternehmers läge, den Anspruch auf den Gewinn an dessen , meist im Ausland liegenden Sitz durchzusetzen versuchen; dazu wird er aber nur selten bereit und in der Lage sein. Die unlautere Werbung wirksam abwehren, d.h. die täuschenden Gewinnzusagen tatsächlich mit einem Haftungsrisiko belasten, kann der neu geschaffene Verbraucheranspruch nach § 661a BGB nur dann, wenn der Empfänger an seinem Wohnsitz den Unternehmer auf Zahlung des Gewinns "belangen" kann. § 661a BGB muss daher - über seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des Leistungsorts am Wohnsitz des Empfängers, hier K. als Wohnsitz der Klägerin, verstanden werden.

II.


37
Die Klage, für die mithin gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ ein internationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin besteht, ist (im noch anhängigen Umfang) begründet. Die - gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zulässige - negative Feststellungswiderklage der Beklagten ist (soweit noch anhängig) unbegründet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 325.000 DM = 166.169,86 € beanspruchen. Grundlage hierfür ist § 661a BGB, dessen Vor- aussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von der Revision gegen seine Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner).
32
(1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner).
21
Gegen diese Ausführungen vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen. Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw. und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist nicht nur ohne weiteres vertretbar , sondern sogar naheliegend und überzeugend.
11
b) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich , dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. Dörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, aaO , Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EUZivilprozessrecht , 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

32
(1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.