Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - XI ZR 192/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012
vorgehend
Landgericht Baden-Baden, 2 O 105/10, 08.10.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 219/10, 15.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 192/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1

a) Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4
Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor
diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist
nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder
Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.

b) Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die
Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.

c) Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs
des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger
deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis
zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337,
340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob der von der Klägerin erhobenen Bürgschaftsforderung die Verjährungseinreden des Beklagten entgegenstehen.
2
Der Beklagte, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. mbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) war, verbürgte sich mit Bürgschaftsvertrag vom 3. Juni 1987 gegenüber der Klägerin unbegrenzt und selbstschuldnerisch für sämtliche Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin. Mit Schreiben vom 17. September 1993 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte den Saldo von deren Kontokorrentkonto in Höhe von 71.978,67 DM zum 15. Oktober 1993 fällig. Mit Schreiben vom 10. November 1993 forderte die Klägerin den Beklagten als Bürgen zum Ausgleich ihrer Forderung bis zum 8. Dezember 1993 auf. Nachdem sich die Hauptforderung durch die Verwertung anderer Sicherheiten reduziert hatte, beantragte die Klägerin am 14. Februar 1994 den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 58.642,60 DM, der unter der damaligen Adresse des Beklagten (S. straße in Karlsruhe) nicht zugestellt werden konnte. Ein gegen die Hauptschuldnerin gerichteter Konkursantrag wurde am 14. Mai 1994 mangels Masse abgewiesen. Daraufhin wurde die Hauptschuldnerin am 12. Dezember 1994 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3
Die Zustellung des Mahnbescheids vom 17. Februar 1994 erfolgte nach über 15 Jahren, in denen die Klägerin nach dem Verbleib des Beklagten geforscht hatte, am 10. Juli 2009 unter der jetzigen Anschrift des Beklagten (S. straße in Baden-Baden). Der Beklagte legte am 15. Juli 2009 Widerspruch ein.
4
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 28.989,35 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung sowohl der Haupt- als auch der Bürgschaftsforderung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister sei die Hauptforderung weggefallen, weshalb sie nicht mehr habe verjähren können. Die Bürgschaftsforderung bestehe nunmehr als selbständige Forderung weiter. Da sich deren Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit aber weiterhin nach der Hauptschuld bestimmten, könne sich der Beklagte nach wie vor auf deren Verjährung berufen. Allerdings könne der Gläubiger die Verjährung der Hauptforderung nach ihrem Wegfall durch verjährungshemmende Maßnahmen im Verhältnis zum Bürgen verhindern. Dies sei durch die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt. Für die Verjährung der Hauptforderung gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, weil diese kürzer sei und wegen der in § 199 Abs. 4 BGB bestimmten Höchstdauer von zehn Jahren jedenfalls früher ende als die nach der Kündigung vom 17. September 1993 angelaufene dreißigjährige Frist nach § 195 BGB aF (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).
8
Der Beginn der neuen dreijährigen Regelverjährung hänge auch in dem hier zu beurteilenden Überleitungsfall von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab. Dabei sei die Stichtagsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB so zu verstehen, dass der 1. Januar 2002 als frühestmöglicher Fristbeginn für die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB nur dann maßgeblich sei, wenn an diesem Stichtag die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Klägerin habe am 1. Januar 2002 zwar die den Anspruch begründenden Umstände und den Namen des Beklagten, aber nicht mehr dessen aktuelle Anschrift gekannt. Dass die Klägerin die Anschrift des Beklagten im Zeitpunkt ihrer Kündigung am 17. September 1993 gekannt habe, sei unerheblich, denn zu diesem Zeitpunkt habe ihr Anspruch noch der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB aF unterlegen. In derartigen Überleitungsfällen komme es nicht auf die Entstehung des Anspruches, sondern auf den nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Stichtag an. Dies folge nicht nur aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, sondern auch aus der sonst eintretenden Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers im Vergleich zu Fällen, in denen ausschließlich entweder altes oder neues Verjährungsrecht Anwendung finde.
9
Danach habe die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 und damit auch nicht vor der Zustellung des Mahnbescheides am 10. Juli 2009 begonnen, denn die Klägerin habe die Anschrift des Beklagten erst im Laufe des Jahres 2009 in Erfahrung gebracht. Die Frage, ob und seit wann die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, die Verjährung durch die öffentliche Zustellung einer Klage zu hemmen, sei für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung. Die Beschränkung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners zeige, dass dem Gläubiger die für eine öffentliche Zustellung erforderlichen Nachforschungen sowie deren Nachweis gegenüber dem Gericht nicht zugemutet werden sollten.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte kann sich weder in Bezug auf die Haupt- noch in Bezug auf die Bürgschaftsforderung mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
11
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Hauptschuldnerin mit ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit am 12. Dezember 1994 als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 14, 26) sowie dass die gegen sie gerichtete Hauptforderung der Klägerin damit vor dem Eintritt ihrer Verjährung weggefallen ist und deswegen nicht mehr verjähren kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340, 341; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 215).
12
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der infolge des Unterganges der Hauptschuldnerin als Rechtsperson eingetretene Wegfall der Hauptforderung nicht zum Wegfall der Bürgschaftsforderung geführt hat. Die Bürgschaftsforderung besteht in einem solchen Fall als selbständige Forderung weiter, deren Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit sich gemäß §§ 767, 768 BGB nach der Hauptschuld richten (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323, 326 f. mwN). Der Bürge kann sich deshalb gegenüber dem Gläubiger auch weiterhin auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff. mwN). Demgegenüber kann der Gläubiger die Unterbrechungs- bzw. Hemmungsmaßnahmen hinsichtlich der Verjährung der Hauptforderung - wegen des Wegfalls des Hauptschuldners und der Verselbständigung der Bürgschaft - nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.).
13
3. Weiter hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht zwischen Hauptund Bürgschaftsforderung unterschieden hat, angenommen, dass vor der am 10. Juli 2009 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten keine Verjährung eingetreten ist, so dass durch die Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung gehemmt worden ist. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das gilt nicht nur in Bezug auf die - gemäß vorstehenden Ausführungen weggefallene - Hauptforderung, sondern auch für die Bürgschaftsforderung.
14
a) Die Verjährungsfrist für den der Höhe nach unstreitigen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Kontokorrentsaldos aus §§ 607, 609 BGB aF und die entsprechende Bürgschaftsforderung aus § 765 Abs. 1 BGB betrug zunächst dreißig Jahre ab Fälligkeit (§§ 195, 198 BGB aF) und hätte somit erst im Oktober 2023 geendet. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit grundsätzlich am 31. Dezember 2004 geendet hätte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 13). Allerdings ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 8, vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, WM 2008, 2272 Rn. 10 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 25). Zu der danach erforderlichen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der Person des Schuldners gehört auch dessen Anschrift (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 12 mwN).
15
b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist nach neuem Recht auch bezüglich der Hauptforderung auf die Kenntnis des Gläubigers - hier der Klägerin - von der Person des Bürgen - hier des Beklagten - abgestellt hat. Wenn nämlich dem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nach Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft dadurch Rechnung getragen wird, dass nunmehr allein Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.), kann für die vorgelagerte Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist bezüglich der Hauptforderung in Überleitungsfällen nichts anderes gelten. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hauptschuldners - hier im Jahr 1994 - bleibt folglich als einziger Anknüpfungspunkt der subjektiven Merkmale des § 199 Abs. 1 BGB die Person des Bürgen.
16
Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die neue Anschrift des Beklagten nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 erst im Laufe des Jahres 2009 in Erfahrung gebracht. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann danach hinsichtlich Hautforderung und Bürgschaftsforderung nicht vor Schluss des Jahres 2009 und damit nicht vor Zustellung des Mahnbescheids am 10. Juli 2009 zu laufen.
17
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 bei der Kündigung des Darlehens gegenüber der Hauptschuldnerin und damit zum Zeitpunkt der Entstehung des Bürgschaftsanspruches (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10) die damalige Anschrift des Beklagten bekannt war. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Kenntnis für unerheblich gehalten. Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF. Erst seit dem 1. Januar 2002 gilt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nF. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Kenntnis mehr von der Anschrift des Beklagten. Hat der Gläubiger - wie hier die Klägerin - vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 Kenntnis von der Anschrift des Schuldners - hier des Beklagten -, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist verfolgten Konzept.
18
aa) Der Gesetzgeber hat die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System des § 199 BGB hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von unbekannten Ansprüchen auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BTDrucks. 14/6040 S. 108; Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 29). Diesem Anliegen wird nur dann Rechnung getragen, wenn in Überleitungsfällen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Stichtag des 1. Januar 2002 bzw. die Zeit danach abgestellt wird. Nur dadurch steht dem Gläubiger die dreijährige Überlegungsfrist des § 195 BGB in vollem Umfang zur Verfügung.
19
bb) Die von der Revision vertretene Gegenansicht würde dazu führen, dass die Dreijahresfrist des § 195 BGB entgegen ihrer gesetzgeberischen Konzeption (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 95, 97) nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 26). Die neue dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB würde selbst dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004 enden, wenn der Gläubiger zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Schluss des Jahres 2004 keine Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt, sofern er diese Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt hatte und später - sei es auch durch Untertauchen des Schuldners - wieder verlor. Dies hätte eine vom Gesetzgeber nicht gewollte (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 27) Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers zur Folge, weil er die dreißigjährige Verjährungsfrist nach altem Recht verlieren würde, ohne gleichzeitig in den Genuss der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen zu kommen.
20
d) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Bank als Bürgschaftsgläubiger wegen der erst bei Fälligkeit der Hauptforderung eintretenden Entstehung des Bürgschaftsanspruches im eigenen Interesse die Obliegenheit trifft, sich zeitnah zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des Bürgen zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 14). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, hat der hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 33) insoweit weder Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt, denen sich die Klägerin grob fahrlässig verschlossen hätte, noch hat er dargelegt, dass entsprechende Nachforschungen rechtzeitig zum Erfolg geführt hätten.
21
e) Anders als die Revision unter Bezugnahme auf vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 6, 70 und Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 31 unter Verweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 1474, 1477) meint, steht das Wissen um die Nichtermittelbarkeit des Aufenthaltsortes des Schuldners der Kenntnis von dessen Anschrift auch nicht deshalb gleich, weil der Gläubiger die öffentliche Zustellung der Klage beantragen könnte.
22
Diese Auffassung widerspricht dem Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da sie höhere Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Gläubigers und dementsprechend bei deren Nichterfüllung niedrigere Anforderungen an den Fristbeginn stellt, als dies der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehen hat.
23
aa) Die öffentliche Zustellung einer Klage gem. § 185 Nr. 1 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn sowohl der Aufenthaltsort einer Person unbekannt als auch eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei muss der Aufenthaltsort nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314). Da die öffentliche Zustellung einer Klageschrift unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei berührt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, WM 2003, 653, 654 f.), gelten hier strenge Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2001 - AnwZ (B) 14/00, juris Rn. 2 und vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, WM 2003, 653, 654 f.; BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03, juris Rn. 16 f. und BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301, 306 f. jeweils zu § 15 VwZG).
24
Liegen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO vor, schließt dies folglich die Bejahung der subjektiven Tatbestands- merkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB denknotwendig aus. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nämlich allgemein - und somit auch für den Gläubiger - unbekannt , scheidet auch seine grob fahrlässige Unkenntnis dieses Aufenthaltsortes von vornherein aus.
25
bb) Die Rechtsansicht der Revision würde den Schuldner zudem im Ergebnis benachteiligen. Wäre der Gläubiger nämlich zwecks Hemmung der Verjährung gehalten, die öffentliche Zustellung der Klage zu betreiben, so wäre die Gefahr, dass die betroffene Partei erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO Kenntnis vom Verfahren (öffentliche Zustellung der Klageschrift) und der gegen sie ergangenen Entscheidung (öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils) erlangt, besonders groß, weil bei öffentlichen Zustellungen die Wahrscheinlichkeit, dass der Zustellungsadressat von der öffentlichen Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt, gering ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 320). Der Schuldner hätte dann keine Möglichkeit mehr, dem titulierten Anspruch inhaltlich entgegenzutreten.
26
cc) Anders als die Revision meint, lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418 f.) schon deswegen nichts Gegenteiliges herleiten, weil dieser Entscheidung eine Prozesssituation nach altem Verjährungsrecht zugrunde lag.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 08.10.2010 - 2 O 105/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2011 - 17 U 219/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - XI ZR 192/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2010 - III ZR 249/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2008 - XI ZR 466/07

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 466/07 Verkündet am: 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - XI ZR 192/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 117/10

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 117/10 Verkündet am: 24. Juli 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 34 Abs. 6

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - III ZR 298/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - VIII ZR 209/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 209/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BVIIIZR209.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinn

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - XI ZR 182/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 8 2 / 1 3 Verkündet am: 13. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve

Referenzen

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

14
a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin
nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit
und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen
ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen
sind.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Die Klägerin betreibt ein Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen , das für die Hauptschuldnerin verschiedene Aufträge ausgeführt hatte. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden war, unterzeichnete der Beklagte am 9. September 1996 eine Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Klägerin per 30. Januar 1996 24.741,47 DM, der Beklagte verbürge sich dafür, daß die Hauptschuldnerin ihren Zahlungs- und vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31. August 2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit der am 16. Mai 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten im Urkundsprozeß auf Zahlung von 24.741,47 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen. Die Hauptschuld sei nicht verjährt, weil sie vor dem Eintritt der Verjährung infolge Wegfalls der Hauptschuldnerin untergegangen sei. Die Hauptschuldnerin sei mit ihrer Löschung im Handelsregister am 31. August 2000 als Rechtsperson untergegangen. Die maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. sei in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen. Sie sei vielmehr spätestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.
Der Beklagte hafte auch ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin die Bürgschaftsforderung nicht innerhalb der für die (fiktive) Hauptschuld laufenden Frist verjährungsunterbrechend geltend gemacht habe. Der Bürge könne sich nämlich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn eine juristische Person als Hauptschuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist vermögenslos geworden, im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht mehr parteifähig sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB. Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
1. Ist die Hauptschuldnerin nicht untergegangen und die Hauptforderung aus diesem Grund auch nicht weggefallen, so ist durch die Vereinbarung vom 9. September 1996 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entstanden. Der Beklagte kann in diesem Fall einem Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten.
Die spätestens im Jahre 1996 entstandene Hauptforderung, bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Forderung der Klägerin, einer GmbH, aus Leistungen für den Gewerbebetrieb der Hauptschuldnerin handelte, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB a.F.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin im
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.

a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
aa) Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet begrifflich nicht, daß die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Haupt-
schuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgend wie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten (BGH aaO S. 329).
bb) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Das wäre aber der Fall, wenn der Bürge dem Gläubiger die für die Hauptschuld geltende kurze Verjährungsfrist nicht entgegenhalten könnte (so auch Walther NJW 1994, 2337, 2338).
Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB, so erfährt allerdings auch der Grundsatz des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; Münch-
Komm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer erfolgreichen Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptschuld auch nicht entgegen, daß die Hauptschuld wegen ihres vorherigen Wegfalls nicht mehr verjähren kann. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wer hierfür das Risiko zu tragen hat, stellt sich nicht. Der Bestand einer Forderung ist nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5). Diesen Zweck kann die Einrede der Verjährung nur erfüllen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig von Bestand und Begründetheit der Forderung bejaht werden können. Dem entspricht auch die Rechtspraxis, die auf eine erhobene Verjährungseinrede prüft, ob die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch abgelaufen wäre, nicht aber, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder noch besteht.
dd) Daß der Bürge sich auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, entspricht auch im übrigen den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen. Schutzwürdig ist insbesondere der Bürge, der die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und - wie das Gesetz in § 767 Abs. 1 BGB anerkennt - ein Interesse daran hat, daß sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert , mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Bürge, der - wie im vorliegenden Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, kann sich darauf einrichten, daß die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muß. Er darf darauf vertrauen, daß er nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenn die Hauptforderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO). Die Beweisposition ist bei einem Bürgen, der für die Schuld eines anderen haftet, noch schwieriger, erst recht dann, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögensverfalls wegfällt. Der Gläubiger auf der anderen Seite hat es in der Hand, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Bis zur Vollbeendigung der Rechtsperson des Hauptschuldners kann er zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406). Dies ist eine Folge des Umstandes, daß der Haupt-
schuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann.
ee) Für dieses Ergebnis spricht schließlich, daß andernfalls die Rechtsposition des Bürgen in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall abhinge: Träte die Verjährung einer in kurzer Frist verjährenden Hauptschuld einen Tag vor dem Wegfall des Hauptschuldners und der Hauptschuld ein, könnte sich der Bürge nach Ablauf dieser kurzen Frist mit der Einrede der Verjährung der Hauptschuld erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme verteidigen. Fiele die Hauptschuld einen Tag früher weg, könnte er insgesamt dreißig Jahre in Anspruch genommen werden.

c) Die Hauptschuld ist - wie ausgeführt - spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 a.F. BGB wegen der Löschung der Hauptschuldnerin kommt nicht in Betracht , weil nach Wegfall der Hauptschuldnerin und Erlöschen der Hauptschuld eine Rechtsverfolgung nur noch gegenüber dem Bürgen möglich ist und sich Hemmungs- wie Unterbrechungstatbestände nur noch im Verhältnis zu ihm ergeben können. Maßnahmen, die die Verjährung gegenüber dem Beklagten hätten unterbrechen können, sind nicht erfolgt; im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2001 war Verjährung bereits eingetreten.
3. Ist schließlich die Hauptschuldnerin bereits vor der Bürgschaftsübernahme wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen und sind gegen sie gerichtete Forderungen dadurch fortgefallen, so ist die Bürgschaftsverpflichtung schon mangels bestehender Hauptforde-
rung nicht wirksam entstanden. Eine von Anfang an selbständige Bürgschaftsforderung gibt es nicht. Sie widerspräche dem Charakter der Bürgschaft als akzessorische Sicherung und kann auch nicht durch den Sicherungszweck gerechtfertigt sein, denn in diesem Zeitpunkt haben die Parteien es in der Hand, eine akzessorische oder eine selbständige Schuld zu vereinbaren.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin
nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit
und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen
ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen
sind.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Die Klägerin betreibt ein Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen , das für die Hauptschuldnerin verschiedene Aufträge ausgeführt hatte. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden war, unterzeichnete der Beklagte am 9. September 1996 eine Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Klägerin per 30. Januar 1996 24.741,47 DM, der Beklagte verbürge sich dafür, daß die Hauptschuldnerin ihren Zahlungs- und vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31. August 2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit der am 16. Mai 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten im Urkundsprozeß auf Zahlung von 24.741,47 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen. Die Hauptschuld sei nicht verjährt, weil sie vor dem Eintritt der Verjährung infolge Wegfalls der Hauptschuldnerin untergegangen sei. Die Hauptschuldnerin sei mit ihrer Löschung im Handelsregister am 31. August 2000 als Rechtsperson untergegangen. Die maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. sei in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen. Sie sei vielmehr spätestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.
Der Beklagte hafte auch ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin die Bürgschaftsforderung nicht innerhalb der für die (fiktive) Hauptschuld laufenden Frist verjährungsunterbrechend geltend gemacht habe. Der Bürge könne sich nämlich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn eine juristische Person als Hauptschuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist vermögenslos geworden, im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht mehr parteifähig sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB. Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
1. Ist die Hauptschuldnerin nicht untergegangen und die Hauptforderung aus diesem Grund auch nicht weggefallen, so ist durch die Vereinbarung vom 9. September 1996 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entstanden. Der Beklagte kann in diesem Fall einem Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten.
Die spätestens im Jahre 1996 entstandene Hauptforderung, bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Forderung der Klägerin, einer GmbH, aus Leistungen für den Gewerbebetrieb der Hauptschuldnerin handelte, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB a.F.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin im
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.

a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
aa) Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet begrifflich nicht, daß die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Haupt-
schuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgend wie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten (BGH aaO S. 329).
bb) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Das wäre aber der Fall, wenn der Bürge dem Gläubiger die für die Hauptschuld geltende kurze Verjährungsfrist nicht entgegenhalten könnte (so auch Walther NJW 1994, 2337, 2338).
Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB, so erfährt allerdings auch der Grundsatz des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; Münch-
Komm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer erfolgreichen Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptschuld auch nicht entgegen, daß die Hauptschuld wegen ihres vorherigen Wegfalls nicht mehr verjähren kann. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wer hierfür das Risiko zu tragen hat, stellt sich nicht. Der Bestand einer Forderung ist nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5). Diesen Zweck kann die Einrede der Verjährung nur erfüllen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig von Bestand und Begründetheit der Forderung bejaht werden können. Dem entspricht auch die Rechtspraxis, die auf eine erhobene Verjährungseinrede prüft, ob die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch abgelaufen wäre, nicht aber, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder noch besteht.
dd) Daß der Bürge sich auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, entspricht auch im übrigen den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen. Schutzwürdig ist insbesondere der Bürge, der die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und - wie das Gesetz in § 767 Abs. 1 BGB anerkennt - ein Interesse daran hat, daß sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert , mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Bürge, der - wie im vorliegenden Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, kann sich darauf einrichten, daß die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muß. Er darf darauf vertrauen, daß er nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenn die Hauptforderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO). Die Beweisposition ist bei einem Bürgen, der für die Schuld eines anderen haftet, noch schwieriger, erst recht dann, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögensverfalls wegfällt. Der Gläubiger auf der anderen Seite hat es in der Hand, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Bis zur Vollbeendigung der Rechtsperson des Hauptschuldners kann er zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406). Dies ist eine Folge des Umstandes, daß der Haupt-
schuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann.
ee) Für dieses Ergebnis spricht schließlich, daß andernfalls die Rechtsposition des Bürgen in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall abhinge: Träte die Verjährung einer in kurzer Frist verjährenden Hauptschuld einen Tag vor dem Wegfall des Hauptschuldners und der Hauptschuld ein, könnte sich der Bürge nach Ablauf dieser kurzen Frist mit der Einrede der Verjährung der Hauptschuld erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme verteidigen. Fiele die Hauptschuld einen Tag früher weg, könnte er insgesamt dreißig Jahre in Anspruch genommen werden.

c) Die Hauptschuld ist - wie ausgeführt - spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 a.F. BGB wegen der Löschung der Hauptschuldnerin kommt nicht in Betracht , weil nach Wegfall der Hauptschuldnerin und Erlöschen der Hauptschuld eine Rechtsverfolgung nur noch gegenüber dem Bürgen möglich ist und sich Hemmungs- wie Unterbrechungstatbestände nur noch im Verhältnis zu ihm ergeben können. Maßnahmen, die die Verjährung gegenüber dem Beklagten hätten unterbrechen können, sind nicht erfolgt; im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2001 war Verjährung bereits eingetreten.
3. Ist schließlich die Hauptschuldnerin bereits vor der Bürgschaftsübernahme wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen und sind gegen sie gerichtete Forderungen dadurch fortgefallen, so ist die Bürgschaftsverpflichtung schon mangels bestehender Hauptforde-
rung nicht wirksam entstanden. Eine von Anfang an selbständige Bürgschaftsforderung gibt es nicht. Sie widerspräche dem Charakter der Bürgschaft als akzessorische Sicherung und kann auch nicht durch den Sicherungszweck gerechtfertigt sein, denn in diesem Zeitpunkt haben die Parteien es in der Hand, eine akzessorische oder eine selbständige Schuld zu vereinbaren.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

13
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
8
Weiter nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an, dass die Frist - da sie kürzer ist als die für die streitgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist des alten Rechts - nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwar von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aber nicht allein maßgeblich ist, sondern zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988).
25
b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8; Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO S. 119 Rn. 13). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin
nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit
und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen
ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen
sind.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Die Klägerin betreibt ein Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen , das für die Hauptschuldnerin verschiedene Aufträge ausgeführt hatte. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden war, unterzeichnete der Beklagte am 9. September 1996 eine Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Klägerin per 30. Januar 1996 24.741,47 DM, der Beklagte verbürge sich dafür, daß die Hauptschuldnerin ihren Zahlungs- und vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31. August 2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit der am 16. Mai 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten im Urkundsprozeß auf Zahlung von 24.741,47 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen. Die Hauptschuld sei nicht verjährt, weil sie vor dem Eintritt der Verjährung infolge Wegfalls der Hauptschuldnerin untergegangen sei. Die Hauptschuldnerin sei mit ihrer Löschung im Handelsregister am 31. August 2000 als Rechtsperson untergegangen. Die maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. sei in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen. Sie sei vielmehr spätestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.
Der Beklagte hafte auch ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin die Bürgschaftsforderung nicht innerhalb der für die (fiktive) Hauptschuld laufenden Frist verjährungsunterbrechend geltend gemacht habe. Der Bürge könne sich nämlich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn eine juristische Person als Hauptschuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist vermögenslos geworden, im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht mehr parteifähig sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB. Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
1. Ist die Hauptschuldnerin nicht untergegangen und die Hauptforderung aus diesem Grund auch nicht weggefallen, so ist durch die Vereinbarung vom 9. September 1996 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entstanden. Der Beklagte kann in diesem Fall einem Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten.
Die spätestens im Jahre 1996 entstandene Hauptforderung, bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Forderung der Klägerin, einer GmbH, aus Leistungen für den Gewerbebetrieb der Hauptschuldnerin handelte, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB a.F.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin im
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.

a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
aa) Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet begrifflich nicht, daß die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Haupt-
schuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgend wie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten (BGH aaO S. 329).
bb) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Das wäre aber der Fall, wenn der Bürge dem Gläubiger die für die Hauptschuld geltende kurze Verjährungsfrist nicht entgegenhalten könnte (so auch Walther NJW 1994, 2337, 2338).
Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB, so erfährt allerdings auch der Grundsatz des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; Münch-
Komm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer erfolgreichen Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptschuld auch nicht entgegen, daß die Hauptschuld wegen ihres vorherigen Wegfalls nicht mehr verjähren kann. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wer hierfür das Risiko zu tragen hat, stellt sich nicht. Der Bestand einer Forderung ist nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5). Diesen Zweck kann die Einrede der Verjährung nur erfüllen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig von Bestand und Begründetheit der Forderung bejaht werden können. Dem entspricht auch die Rechtspraxis, die auf eine erhobene Verjährungseinrede prüft, ob die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch abgelaufen wäre, nicht aber, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder noch besteht.
dd) Daß der Bürge sich auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, entspricht auch im übrigen den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen. Schutzwürdig ist insbesondere der Bürge, der die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und - wie das Gesetz in § 767 Abs. 1 BGB anerkennt - ein Interesse daran hat, daß sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert , mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Bürge, der - wie im vorliegenden Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, kann sich darauf einrichten, daß die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muß. Er darf darauf vertrauen, daß er nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenn die Hauptforderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO). Die Beweisposition ist bei einem Bürgen, der für die Schuld eines anderen haftet, noch schwieriger, erst recht dann, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögensverfalls wegfällt. Der Gläubiger auf der anderen Seite hat es in der Hand, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Bis zur Vollbeendigung der Rechtsperson des Hauptschuldners kann er zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406). Dies ist eine Folge des Umstandes, daß der Haupt-
schuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann.
ee) Für dieses Ergebnis spricht schließlich, daß andernfalls die Rechtsposition des Bürgen in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall abhinge: Träte die Verjährung einer in kurzer Frist verjährenden Hauptschuld einen Tag vor dem Wegfall des Hauptschuldners und der Hauptschuld ein, könnte sich der Bürge nach Ablauf dieser kurzen Frist mit der Einrede der Verjährung der Hauptschuld erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme verteidigen. Fiele die Hauptschuld einen Tag früher weg, könnte er insgesamt dreißig Jahre in Anspruch genommen werden.

c) Die Hauptschuld ist - wie ausgeführt - spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 a.F. BGB wegen der Löschung der Hauptschuldnerin kommt nicht in Betracht , weil nach Wegfall der Hauptschuldnerin und Erlöschen der Hauptschuld eine Rechtsverfolgung nur noch gegenüber dem Bürgen möglich ist und sich Hemmungs- wie Unterbrechungstatbestände nur noch im Verhältnis zu ihm ergeben können. Maßnahmen, die die Verjährung gegenüber dem Beklagten hätten unterbrechen können, sind nicht erfolgt; im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2001 war Verjährung bereits eingetreten.
3. Ist schließlich die Hauptschuldnerin bereits vor der Bürgschaftsübernahme wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen und sind gegen sie gerichtete Forderungen dadurch fortgefallen, so ist die Bürgschaftsverpflichtung schon mangels bestehender Hauptforde-
rung nicht wirksam entstanden. Eine von Anfang an selbständige Bürgschaftsforderung gibt es nicht. Sie widerspräche dem Charakter der Bürgschaft als akzessorische Sicherung und kann auch nicht durch den Sicherungszweck gerechtfertigt sein, denn in diesem Zeitpunkt haben die Parteien es in der Hand, eine akzessorische oder eine selbständige Schuld zu vereinbaren.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

33
(2) Genügt danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete nicht, um den Schluss auf seine Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierenden Banken zuzulassen, so erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts, es sei angesichts dieser Umstände Sache des Klägers gewesen, substantiiert Umstände darzulegen , die ihn trotz der Kenntnis von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete an der Erkenntnis möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten gehindert hätten, als nicht tragfähig. Vielmehr wäre es - was das Berufungsgericht verkannt hat - zunächst einmal Sache der Beklagten gewesen, zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. Erst aufgrund solchen Vortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers hätte es diesem oblegen, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der Vor- aussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners unternommen hat (vgl. BGHZ 91, 243, 260).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.