Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR224.17.0
bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Landgericht Koblenz, 3 O 277/15, 15.03.2016
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 444/16, 10.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 224/17
Verkündet am:
27. Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung der Zulassung
des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (Anschluss an
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rn. 21).
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR224.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt und die Berufung der Klägerin den Antrag betreffend zurückgewiesen hat festzustellen, die Klägerin schulde aus den Darlehensverträgen keine vertraglichen Leistungen mehr. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
2
Die Beklagte übersandte der Klägerin im März 2008 zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II" Nr. 87 über 85.000 € und einen bis zum 31. März 2018 festen Zinssatz von 4,56% p.a. und ein Darlehen "Konstant 21" Nr. 66 über 32.800 € und einen für acht Jahre und fünf Mona- te festen Zinssatz von 4,66% p.a. Das Darlehen Nr. 66 sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag in Höhe von 7.800 € sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto der Klägerin bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollte die Klägerin monatliche Sparraten in Höhe von 32,22 € auf den Bausparvertrag erbringen. Zur Sicherung der Beklagten diente eine Grundschuld über nominal 140.000 €. Ebenfalls im März 2008 übermittelte die Beklagte der Klägerin zwei weitere Exemplare eines Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "KfW-Darlehen P124" Nr. 90 über 30.000 € und einen bis zum 31. März 2018 festen Zinssatz von 4,80% p.a. Auch insoweit diente zur Sicherung der Beklagten die Grundschuld über 140.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin jeweils wortgleich wie folgt über ihr Widerrufsrecht:
3
Die Klägerin sandte Ende März 2008 jeweils ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar der beiden Vertragsformulare samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Jeweils ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 9. September 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 22. September 2014 zurück und weigerte sich in der Folgezeit, die Darlehensverträge rückabzuwickeln.
4
Die Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde Zug um Zug gegen Zahlung des nach Aufrechnung von der Klägerin ermittelten Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis, Erteilung einer Löschungsbewilligung, Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines Zinsverschlechterungsschadens, Feststellung, dass die Klägerin aus den Darlehensverträgen vertragliche Leistungen nicht mehr schulde, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung Zug um Zug gegen Zahlung eines höheren als des von der Klägerin zugestandenen Betrags und zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verurteilt. Im Übrigen hat es nach einem im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dokumentierten Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Teils der klägerischen Anträge die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin begehrt mit der Revision und Anschlussrevision eine Reduktion des Zug-um-Zug-Vorbehalts, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und die Feststellung, keine vertraglichen Leistungen mehr zu schulden.

Entscheidungsgründe:


A. Revision der Beklagten
5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte die Klägerin unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt. Infolge des wirksamen Widerrufs seien die erbrachten Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Vorliegend sei auch die Verurteilung zur Herausgabe der Grundschuldurkunde Zug um Zug gegen Zahlung der Negativsalden zulässig, da keiner der Darlehensverträge vorsehe, dass die Grundschuld auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf sichere.

II.

8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
9
1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Willenserklärungen der Klägerin seien noch im September 2014 widerruflich gewesen, weil die Beklagte die Klägerin unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.
10
a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.
11
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet, trifft im Ergebnis zu.
12
aa) Freilich war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb undeutlich, weil sie nicht den Zusatz enthielt, der Klägerin müsse die Widerrufsbelehrung in Textform sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (dazu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 18 und - XI ZR 508/07, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - XI ZR 282/16, juris). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, belehrte die von der Beklagten gewählte Formulierung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.
13
bb) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war aber unzureichend deutlich , weil sie zu den Voraussetzungen der § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) keine Angaben machte.
14
(1) Der Senat hat im Revisionsverfahren vom Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung auszugehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben sich die Parteien auf den Abschluss der Darlehensverträge ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien durch Briefwechsel geeinigt. Die Qualifikation der Darlehensverträge als Fernabsatzverträge scheitert nicht an fehlendem Vortrag der Klägerin dazu, dass auch die Vertragsanbahnung ohne Anwesenheit beider Parteien erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). Zwar kommt, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher ausgeführt hat, in einem solchen Fall der Vertrag nicht als Fernabsatzvertrag zustande. Soweit allerdings - wie im Streitfall - die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist. Entsprechendes gilt für den gesetzlich als Ausnahmetatbestand formulierten Fall, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, aaO, Rn. 28). Dass die danach darlegungs- und beweisbelastete Beklagte solche Umstände vorgetragen hätte, macht die Revision nicht geltend.
15
(2) Bei Fernabsatzverträgen musste die Widerrufsbelehrung, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, auf die weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB aF hinweisen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 23 ff.). Entsprechende Zusätze fehlen in der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung.
16
2. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten aber die Ausführungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein fälliger Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Indem das Berufungsgericht gemeint hat, einen fälligen Anspruch der Klägerin daraus ableiten zu können, dass "keiner der streitgegenständlichen Darlehensverträge" vorsehe, "dass die Grundschuld auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis" sichere, hat es die Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Zugleich hat es die Frage, ob der Anspruch der Klägerin tatsächlich fällig sei, ohne Prüfung der relevanten Absprachen der Parteien rechtsfehlerhaft bejaht.
17
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Rechtsgrund für die Gewährung einer Sicherungsgrundschuld nicht der Darlehensvertrag, sondern die von dem Darlehensvertrag verschiedene Sicherungsabrede (bzw. der Sicherungsvertrag ) zwischen dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber und dem Darlehensgeber als Sicherungsnehmer ist (Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 35; BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, WM 2006, 1170 Rn. 13; Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 13). Dass die Sicherungsabrede formlos und konkludent getroffen werden kann (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411), ändert nichts daran, dass sie als Rechtsgeschäft selbständig neben den Darlehensvertrag tritt. Sie erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch typische Folgeansprüche (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2003, aaO). Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer, vom Sicherungsgeber darzulegender und zu beweisender Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsabrede sprechen können (BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 72 f.). Zugleich ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7).

III.

18
Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede zu treffen und die Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2017 (XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) zu beachten haben.
B. Anschlussrevision der Klägerin
19
Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

20
Das Rechtsmittel der Klägerin ist als Anschlussrevision zu behandeln. Als solches ist es statthaft und auch im Übrigen zulässig.
21
1. Die von der Klägerin eingelegte selbständige Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen hat.
22
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15, WM 2016, 1463 Rn. 45 mwN).
23
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen ausschließlich "im Hinblick auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung" zugelassen. Damit ist lediglich der Beklagten, die sich gegen die fortbestehende Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin noch im September 2014 wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Dass das Berufungsgericht nach Verkündung des Berufungsurteils in seinem Beschluss vom 26. April 2017 die Anhörungsrüge der Klägerin mit dem Argument als unzulässig verworfen hat, es habe "die Revision zugelassen", so dass die Anhörungsrüge nicht statthaft sei, ändert daran nichts. Über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung hat im Falle der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rn. 21). Einer nachträglichen verbindlichen Interpretation durch das Ausgangsgericht ist sie nicht zugänglich.
24
2. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht durchgeführt. Eine "vorsorglich" eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht begründet, sondern später als "gegenstandslos" bezeichnet und nach den konkreten Umständen des Falles zurückgenommen.
25
3. Die unstatthafte Revision der Klägerin bildet jedoch mit der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel , über das einheitlich zu erkennen ist.
26
a) Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2017 eingelegte Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt der Form des § 554 Abs. 3 ZPO. Sie betrifft mit den aus dem Widerruf der Klägerin resultierenden Rechtsfolgen auch einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff. und vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 27).
27
b) Anschlussrevision und unstatthafte Revision bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857 mwN). Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die unstatthafte Revision, deren eigenständige Begründung die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat, selbst nicht mehr in eine Anschlussrevision umgedeutet werden kann. Legt eine Partei gegen eine Entscheidung mehrfach Rechtsmittel ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel. Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37). Das Revisionsgericht als Rechtsmittelgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage bejaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen. Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergehen , denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls für die zu treffende Kostenentscheidung. Weder das Gericht noch die Parteien können den Rechtsmitteln unter diesen Umständen eine selbständige Bedeutung beimessen. Nur dann, wenn sich erweist, dass die in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel sämtlich unzulässig sind, ist gleichfalls nur einheitlich über das Rechtsmittel als solches zu entscheiden und auszusprechen, dass es unzulässig ist (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380,

383).


II.

28
Das Berufungsgericht, das - von der Anschlussrevision nicht angegriffen - die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs bestätigt hat, weil die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht ordnungsgemäß angeboten habe, hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt:
29
Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde sei nur Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 230.723,83 € abzüglich der seit August 2014 unter Vorbehalt erbrachten Leistungen gegeben, nicht wie von der Klägerin zugestanden in Höhe von 110.413,67 € abzüglich der seit August 2014 geleisteten Zahlungen. Dabei hat das Berufungsgericht zu deren Lasten die von der Klägerin nach Aufrechnung noch zu leistende Darlehensvaluta doppelt veranschlagt. Weiter hat es dargelegt : Die Feststellungsanträge - soweit noch Gegenstand der Anschlussrevision - seien unzulässig. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, es sei wegen ihrer unzureichend deutlichen Belehrung der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Sie habe weder substantiiert dargelegt, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Darlehen zur Finanzierung der sich aus der Saldierung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Schuld benötige, noch, dass der Zinssatz eines solchen Darlehens höher liegen werde als der Zins im Zeitpunkt der Widerrufserklärung.
30
Das Feststellungsinteresse fehle auch für die Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen keine vertraglichen Leistungen mehr schulde. Zum einen umfasse dieser Feststellungsantrag rechtliche Vorfragen, die bereits im Rahmen des Antrags auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde und der Erteilung der Löschungsbewilligung zu prüfen seien. Zum anderen habe sich die Beklagte weiterer Ansprüche nicht berühmt.

III.

31
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
32
1. Revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin mit dem Berufungsgericht unterstellt, der Klägerin stehe grundsätzlich ein fälliger Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu, den die Beklagte nach Aufrechnung durch die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung des zu ihren Gunsten verbleibenden Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu erfüllen habe, weist die Berechnung dieses Saldos Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7). Das Berufungsgericht hat unzutreffend den von der Klägerin für den Zeitraum bis November 2014 zugunsten der Beklagten errechneten Salden die Salden hinzugerechnet, die die Klägerin zur Grundlage ihrer weiteren Berechnungen zu Gebrauchsvorteilen und mutmaßlich gezogenen Nutzungen gemacht hat. Es hat dadurch einen Teil der der Klägerin gewährten Darlehensvaluten doppelt veranschlagt. Damit ist es zu einem deutlich zu hohen Endsaldo zulasten der Klägerin gelangt.
33
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dagegen die Zulässigkeit der Klage verneint, soweit die Klägerin beantragt hat festzustellen, die Beklagte sei ihr wegen "ihrer unberechtigten Weigerung der Widerrufe der Darlehensverträge" dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
34
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung weder die Anforderungen an eine Substantiierung des klägerischen Vortrags überspannt noch gegen Hinweispflichten verstoßen. Die Einschätzung des Berufungsgerichts trifft zu, die Klägerin habe den Darlegungsanforderungen an ihr Feststellungsin- teresse nicht genügt. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussrevision nicht gehalten, aus einem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten siebzehnseitigen vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin an die Beklagte zum Beleg der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zwei Absätze auf S. 16 oben heranzuziehen, aus denen sich Vortrag der Klägerin zu einer Anschlussfinanzierung ergab. Das Berufungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin ergänzenden Vortrag nicht gehalten. Dass die Anschlussrevision nunmehr dazu vorträgt, die Klägerin hätte ihr Vorbringen zu einer Anschlussfinanzierung präzisiert, führt zwar zur Zulässigkeit ihrer Verfahrensrüge, aber nicht zu deren Begründetheit.
35
b) Der Antrag festzustellen, die Beklagte schulde der Klägerin Schadensersatz , wäre auch unbegründet. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24 ff.) von der Anschlussrevision unangegriffen festgestellt, die Beklagte habe sich nicht in Verzug befunden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für Verzögerungsschäden kommt damit nicht in Betracht. Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte. Der Widerspruch des Vertragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Da das Berufungsgericht in der Entscheidungsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Abweisung der Klage als unbegründet durch eine Abweisung als unzulässig ersetzen zu wollen , bedarf es deshalb keiner Änderung des Tenors des Berufungsurteils, zumal eine in der Vorinstanz - hier mangels hinreichender Darlegungen zum Feststel- lungsinteresse - als unzulässig abgewiesene Klage in der Rechtsmittelinstanz als unbegründet abgewiesen werden kann, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegensteht (BGH, Urteile vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, juris Rn. 35 und vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, WM 2016, 799 Rn. 25).
36
3. Zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft sind wiederum die Erwägungen , mit denen das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung verneint hat, sie schulde der Beklagten keine "vertraglichen Leis- tungen […] aus den Darlehensverträgen".Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, die Klägerin leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses. Für eine solche Klage fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.) näher ausgeführt hat, in Fällen, in denen der Darlehensgeber die Wirksamkeit des Widerrufs leugnet und sich weiterhin vertraglicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmt, das Feststellungsinteresse nicht.

IV.

37
Das Berufungsurteil unterliegt auf die Anschlussrevision in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat die Abweisung des Antrags als unzulässig festzustellen , die Klägerin sei nicht mehr nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Leistung verpflichtet, nicht mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung wegen unzureichender Bestimmtheit (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14) aufrecht erhalten. Sofern sich das Gemeinte nicht schon durch Auslegung des Antrags ergeben sollte, müsste der Klägerin jedenfalls Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag zu präzisieren.
Der Senat weist die Sache mithin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2016 - 3 O 277/15 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17 zitiert 21 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2017 - XI ZR 523/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 523/15 Verkündet am: 19. September 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:190917UXIZR52

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/05 Verkündet am: 22. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 508/07

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 508/07 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 118/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 118/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - XI ZR 358/04

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 358/04 Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - XI ZR 171/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2017 - XI ZR 369/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 369/16 Verkündet am: 7. November 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2017 - IX ZR 267/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 267/16 Verkündet am: 12. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 288 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 365/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 365/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR365.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16

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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 586/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - XI ZR 282/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 282/16 vom 7. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joer

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 467/15

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2017 - XI ZR 183/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/15 Verkündet am: 24. Januar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - XI ZR 170/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 170/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR170.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2016 - XI ZR 108/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 108/15 Verkündet am: 26. April 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - KZR 41/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - I ZR 168/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 178/13

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 224/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - XI ZR 362/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 362/17 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190219BXIZR362.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2019 - IV ZR 8/19

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 8/19 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2018 - XI ZR 174/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 174/17 Verkündet am: 27. November 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR174.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2018 - XI ZR 224/17

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Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

18
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
16
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh- men, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 282/16
vom
7. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen ist, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung sei genügt, wenn Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 U 42/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, WM 2016, 116, 122 f.; Bülow, WuB 2016, 207, 210; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 30 Fn. 48; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 55; aA Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2016 - 4 O 132/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2016 - 3 U 47/16 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

27
aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher (vgl. zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, NJW 2013, 155 Rn. 19 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haben sich die Parteien über den Inhalt der Haftungserklärung ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien durch Briefaustausch geeinigt.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

23
(2) Außerdem teilten die Widerrufsbelehrungen die weiteren Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und des § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) für das Anlaufen der Widerrufsfrist hinreichend deutlich mit.
35
Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen , dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckvereinbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehensvertrages widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des Tatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Auslegung der Schreiben der Kläger vom 8. und 29. August 2002 beruht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehlern.
7
1. Im Ausgangspunkt stand dem Beklagten aufgrund der Sicherungsvereinbarung zunächst ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen die Klägerin zu, und zwar gemäß § 747 Satz 2, § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich mit seinem früheren Mitgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 854; Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08, BGHZ 187, 169 Rn. 12; Lemke/Regenfus, Immobilienrecht, § 1191 BGB Rn. 40). Dass der Beklagte nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks ist, ist unerheblich, weil sich aus der Sicherungsvereinbarung ergibt, wer als Sicherungsgeber anzusehen ist (näher Senat, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, NJW 2010, 935 Rn. 14 mwN); in der maßgeblichen Sicherungsvereinbarung von 2002 werden der Beklagte und sein Mitgesellschafter ausdrücklich als Sicherungsgeber bezeichnet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 170/16
vom
17. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR170.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Freigabe einer Grundschuld, Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise in zweiter Instanz auf die Feststellung in Anspruch, dass sie ihre auf Abschluss dreier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen haben.
2
Die Parteien schlossen am 2. Februar 2011 drei (Immobiliar-) Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 275.601,21 €. Den Darlehensverträgen war jeweils folgende Widerrufsinformation beigefügt:
3
Die Kläger bestellten zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 350.000 € nebst Zinsen an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Unter dem 29. Dezember 2014 und unter dem 21. Januar 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
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Ihre Klage auf Freigabe der Sicherheit, Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger zugleich für den Fall, dass das Berufungsgericht die Hauptanträge für unbegründet erachten sollte, klageerweiternd den Hilfsantrag verfolgt haben "festzu- stellen, dass die [näher bezeichneten] Darlehensverträge […] wirksam widerru- fen" worden seien, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

II.

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Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zunächst unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend die Hauptanträge zurückgewiesen hat. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
6
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf einen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht" wörtlich - auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff "Darlehensnehmer" durch den Begriff "Kreditnehmer" ersetzt war - der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
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Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Angebot auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11), das die Kläger - wie der Klageschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen - mit ihrem Antrag auf "Freigabe" der Grundschuld von der Beklagten beanspruchen, anders als von ihnen beantragt nicht "Zug um Zug" gegen Zahlung fingiert werden kann. Sichert die Grundschuld, was die Kläger mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht haben, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 48/04, juris Rn. 19), ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7). Die Kläger hätten daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen können (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94, WM 1995, 523, 524). Aus dem Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 (XI ZR 200/15, juris Rn. 12) ergibt sich nichts anderes (so offenbar aber Schnauder, jurisPR-BKR 10/2016, Anm. 1 unter D.). Diese Entscheidung betraf den umgekehrten Fall eines Zug-um-Zug-Vorbehalts des zur Zahlung verurteilten Sicherungsgebers. Insoweit genügt es, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht und fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, WM 2014, 1719 Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 202, 150).

III.

8
Der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger bleibt bei Anwendung des nämlichen Maßstabs auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag richtet.
9
Allerdings hat das Berufungsgericht - in einem Revisionsverfahren grundsätzlich beachtlich - mit seiner Sachentscheidung über den Hilfsantrag gegen den entsprechend anwendbaren § 524 Abs. 4 ZPO verstoßen. Ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage hindert zwar eine zweitinstanzliche Klageerweiterung , die hier gegeben ist, das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren aber sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2). Das Berufungsgericht hätte daher den Hilfsantrag nicht sachlich bescheiden dürfen, sondern als wirkungslos behandeln müssen. Durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag sind die Kläger (formell) beschwert, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung des Hilfsantrags in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).
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Der Fehler des Berufungsgerichts führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision. Im konkreten Fall kann der Senat aufgrund der unter II. ausgeführten Umstände ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maß- stäbe die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 17 a.E.).

IV.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2015 - 4 O 96/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2016 - I-17 U 170/15 -
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1. Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente ist unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vorverstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni 2006 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Ziffer V des Testaments wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer X des Testaments enthält ferner folgende Regelung:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

2

Der Beteiligte zu 4 beantragte im September/Oktober 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem traten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wurde durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sie stützen den Entlassungsantrag im Wesentlichen auf die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft. Der Beteiligte zu 4 trat dem Entlassungsantrag entgegen und rügte unter anderem die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede.

3

Das Nachlassgericht hat den Entlassungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts abgeändert und dieses angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Ferner hat es ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

II. Die nur teilweise zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die vom Beteiligten zu 4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greife nicht durch. Zwar könne gemäß § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht könne dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden.

6

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB liege vor. Dieser ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 4 trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 2218 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen sei. Eine geordnete Aufstellung im Sinne einer übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und Passiva unter Vorlage der üblichen Belege habe der Beteiligte zu 4 nicht vorgelegt. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht erscheine auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem Testamentsvollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht unerheblichem Maße erschwert hätten. Es sprächen auch keine überwiegenden Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt. Da mit der Entlassung des Beteiligten zu 4 die Testamentsvollstreckung nicht entfalle, sei ihm entsprechend der testamentarischen Regelung Gelegenheit zu geben, von seinem Recht zur Bestimmung eines Nachfolgers Gebrauch zu machen.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 4 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die von ihm erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit greift nicht durch. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus diesem Testament unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten Schiedsordnung unterworfen werden sollen. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB erfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

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aa) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser einseitig wirksam eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnet werden kann (Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 ff.; FAKomm-Erbrecht/Rott, 4. Aufl. § 2227 Rn. 33; Bonefeld in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2227 Rn. 15; Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein, ZPO 8. Aufl. § 1066 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 21; Schütze in Wieczorek, ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. Vor § 1025 Rn. 19; § 1066 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 32 Rn. 26; Heinze, RNotZ 2009, 663, 664 f.; Schulze, MDR 2000, 314, 317 f.; Grunsky in Festschrift Harm Peter Westermann (2008) S. 255, 264 f.; Geimer in Festschrift für Schlosser (2005) S. 197, 207).

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Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere RGZ 133, 128, 133 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 4; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-BGB/Langer, § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); Zimmermann, Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; Münchener Anwaltshandbuch-Erbrecht/Pawlytta, 4. Aufl. § 67 Rn. 30; Voit in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; FAKomm-Erbrecht/Ramm/Osterloh-Konrad, 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Lange, ZZP 128 (2015), 407, 427 f.; Werner, ZEV 2011, 506, 510; Reimann, MittBayNot 2010, 216; Selzener, ZEV 2010, 285, 286-288; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 201-211; ders. ZEV 2009, 265, 269; Haas, ZEV 2007, 49, 53; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).

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bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB können in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

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§ 1066 ZPO bestimmt, dass für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet wurden, die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend gelten. § 1066 ZPO enthält eine rein prozessuale Regelung, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Sie sagt daher nichts darüber aus, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit möglich ist (Selzener, ZEV 2010, 285, 288). Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür reicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 68). Das ist für die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB).

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Zwar wird die Regelung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB in § 2220 BGB nicht genannt. Der Rechtsgedanke der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert" (grundlegend RGZ 133, 128, 135; vgl. auch MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 1; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Selzener, ZEV 2010, 285, 286 f.; Dawirs aaO S. 66). Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. RGZ 133, 128, 135: "stumpfe Waffe"). § 2227 BGB stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers die zwingende verfahrensrechtliche Ergänzung zu den ihn treffenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen dar. Die Regelungen der §§ 2220, 2227 BGB sind vom Gesetz als Ausgleich für die ansonsten starke Stellung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Rechte der Erben gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ausgestaltet. Im Streit um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte. Das Recht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, bietet die einzig effektive Möglichkeit, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1, 4).

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Soweit die Gegenauffassung meint, zumindest für "echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" müsse eine Übertragung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts auf ein Schiedsgericht möglich sein (vgl. etwa Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 f.), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Jedenfalls handelt es sich beim Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht um eine derartige Streitigkeit. Das Entlassungsverfahren betrifft neben dem die Entlassung begehrenden Erben und dem Testamentsvollstrecker eine Vielzahl weiterer Personen, deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat gemacht werden können, etwa andere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. § 2227 BGB stellt im Falle einer Entscheidung des Nachlassgerichts eine solche für und gegen alle Nachlassbeteiligten dar. Für eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken soll, passt ein Parteiverfahren nicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 286; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Dawirs aaO S. 67). Das Schiedsgerichtsverfahren ist insoweit nicht mit demjenigen zu vergleichen, welches durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 2227 BGB zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt etwa für die Auswahl und Unabhängigkeit der Richter, die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen anzuordnen, und - für bedürftige Parteien - Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Lange, ZEV 2017, 1, 6).

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Soweit ferner geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsklausel ergebe sich daraus, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen die Einsetzung des Testamentsvollstreckers auch auflösend bedingt durch das objektive Eintreten eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB anordnen könne (Muscheler, ZEV 2009, 317, 320), spricht hiergegen bereits, dass das Schiedsgericht in diesem Fall keine schiedsgerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine schiedsgutachterliche Feststellung zu treffen hätte, die einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend den §§ 317 ff. BGB nicht entzogen wäre (Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Selzener, ZEV 2010, 285, 287; Dawirs aaO S. 67 f.).

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Auch der Verweis der Beschwerde auf die "negative Erbfreiheit" der Erben oder Bedachten kann nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung eines Schiedsgerichts führen. Der Umstand, dass die Bedachten auch ausschlagen oder verzichten können, bedeutet umgekehrt nicht, dass sie im Falle ihres Einrückens in die Stellung eines Erben oder Vermächtnisnehmers sämtliche materiell- oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers hinzunehmen hätten. Vielmehr sieht § 2220 BGB gerade vor, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthält § 2227 BGB als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

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b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts richtet, dass ein wichtiger Grund zur Testamentsvollstreckerentlassung gemäß § 2227 BGB vorliege, ist sie bereits unzulässig.

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aa) Das Beschwerdegericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen sowie in den Gründen ausgeführt, diese sei zuzulassen, weil die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hierin liegt eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerichte.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 8; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8). Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 4). Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10) oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zulässigkeit der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO begründet wird (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter II 2).

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So liegt es auch hier. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts lassen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zulassung auch auf die materiell-rechtliche Frage erstreckt, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vorliegt, bestehen nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 9; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 9).

21

Dem stehen auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 betreffend die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 4 nicht entgegen. Soweit das Beschwerdegericht dort ausgeführt hat, es sehe in den Ausführungen unter IV der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine Beschränkung der Zulassung, sondern lediglich die Benennung einer von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, um die Zulassungsentscheidung zu begründen, vermag dies an der Auslegung des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Entsprechend hat das Beschwerdegericht in dem angeführten Beschluss selbst ausgeführt, über das Vorliegen und die etwaige Wirksamkeit einer Beschränkung habe im Falle der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

22

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Frage, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers vor einem Schiedsgericht auszutragen sei, schließe die Frage ein, ob das Nachlassgericht zwar weiterhin über die Entlassung entscheiden könne, aber zumindest insoweit an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden sein könne, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliege. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 BGB um keine Entscheidung handelt, die einem Schiedsgericht zur abschließenden Beurteilung übertragen wird, sondern allenfalls um ein Schiedsgutachten (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287). Ein derartiges Schiedsgutachten liegt hier weder vor noch ist ein solches in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vorgesehen.

23

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Beschwerdegerichts, ein wichtiger Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker ergebe sich daraus, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2218 Abs. 2 BGB kann der Erbe bei einer länger dauernden Verwaltung jährlich Rechnungslegung verlangen. Dies kommt nicht nur bei einer Dauervollstreckung, sondern auch bei einer über ein Jahr hinaus andauernden Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Inhaltlich bedeutet Rechenschaftslegung die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2218 Rn. 11). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung richten sich nach dem Einzelfall und werden durch den Rechnungszweck einerseits sowie die Zumutbarkeit andererseits bestimmt (MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 12). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Beteiligte zu 4 trotz der mehrfachen Aufforderungen durch die Erben keine geordnete Aufstellung erteilt hat. Insbesondere weist die Aufstellung im Anhang zum Datenblatt weder einen Anfangsbestand auf noch erfasst sie vollständig die Amtszeit des Testamentsvollstreckers. Ferner hat das Beschwerdegericht auch den weiteren Sachvortrag des Beteiligten zu 4 zur Kenntnis genommen. Es hat in diesem einschließlich der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei keine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva im Sinne von § 2218 Abs. 2 BGB gesehen.

24

Das Beschwerdegericht hat vom Beteiligten zu 4 auch keine fortlaufende Rechnungslegungspflicht gefordert. Soweit es die Begriffe "jeweilige Bestand" sowie "zum aktuellen Stand" verwendet hat, hat es hiermit nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang lediglich eine Pflicht zur Rechnungslegung zur laufenden jährlichen Rechnungslegungsperiode zum Ausdruck bringen wollen.

25

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-3 Wx 20/16, juris Rn. 29). Dass es solche nicht hat erkennen können, lässt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen.

26

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beteiligte zu 4 habe davon ausgehen dürfen, mit den im August 2015 übersandten Kontoauszügen für das für den Nachlass eingerichtete Anderkonto aus den Jahren 2014 und 2015 eine vollständige Übersicht über den Nachlassbestand gegeben zu haben, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Zwar setzt § 2227 BGB regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 8). Ein möglicher Irrtum des Beteiligten zu 4 wäre aber allenfalls als unbeachtlicher Rechtsirrtum einzustufen.

27

Aus diesem Grund kommt es auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht an, dem Beteiligten zu 4 sei eine Rechnungslegung zum 31. Dezember 2014 mangels Vorliegen eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht möglich gewesen und der 31. Dezember 2016 sei unerheblich, da der Beschluss des Beschwerdegerichts bereits vor diesem Termin ergangen sei. Dies ändert nichts daran, dass der Beteiligte zu 4 die Rechnungslegung jedenfalls auch zu den in der Beschwerdeentscheidung genannten weiteren Terminen zum 30. September 2015, 31. Dezember 2015 und 30. September 2016 hätte leisten können. Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich darauf beruft, der Beteiligte zu 4 habe am 8. November 2016 teilweise erneut Rechnung für die Zeit vom 2. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelegt, kommt es hierauf aus Rechtsgründen schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am 7. November 2016 ergangen ist.

Mayen     

      

Dr. Karczewski     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2017

Der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es in Rn. 14 Zeile 10 heißen muss:

"… deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat geltend gemacht werden können, …"

 

Mayen     

  

Dr. Karczewski     

  

Lehmann

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann     

  

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

36
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
27
1. Trotz der nur zu Gunsten des Beklagten ergangenen Zulassungsentscheidung ist die Anschlussrevision statthaft (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Sie betrifft auch einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Auch die mehrfache Einlegung einer Berufung führt nicht zu einer Vervielfachung
der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel, über das
einheitlich zu entscheiden ist. Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften
bei verschiedenen Gerichten, wenn die Berufungen nach Verweisung ein und
demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 - 9 U 90/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt al s Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.
Am 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Kl ägerin einen Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart:

"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen." Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Le istungsvergütung" verpflichtete sich ein Ehepaar aus der Schweiz im Mai 1999, für die Vermittlung des Objekts "G. " an die Klägerin eine sofort fällige Leistungsvergütung in Höhe von 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte schrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.
Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen N iederlassung Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein TimeSharing -Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfaßt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachde m im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim
Oberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das Landgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

A.


I.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel ohne Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels" , läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin
zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, daß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

II.


Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansich t der Revisionserwiderung nicht unzulässig.
1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgeric hts sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, 269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.

2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche Berufung der Beklagten entschieden.

a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das O berlandesgericht gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssic herheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen , würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39).

Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das O berlandesgericht , sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsgericht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handelte.

b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht du rch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich nämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsb eschluß für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.).
Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat b ei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,
NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.

B.


Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen E rfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung - soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt :
Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe d er Klägerin aus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag
handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese Klausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch der Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-SharingGeschäfte ausnehme.
Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgege n, daß ihr ein wirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder
erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt es sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien , vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern (Hildenbrand/ Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18; Drasdo, Teilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn. 7; MünchKommBGB /Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing vor allem als "Tourismusprodukt" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001) Einl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als
die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.
2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des mit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten zu können.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten , wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-
men rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst wenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihren in der Schweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kunden ist streitig und ungeklärt.

b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg da rauf berufen, die Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender Meinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten ist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/ Eckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4; Palandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

37
I. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die Revision der Beklagten ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
8
1. Soweit das Berufungsgericht fälschlich (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) angenommen hat, es sei trotz des Zustandekommens eines Immobiliardarlehensvertrags zu vermuten, dass die Beklagte aus erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, sind die Kläger dadurch nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert sind sie durch die - für sich richtige - Annahme des Berufungsgerichts, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ändere nichts daran, dass der Darlehensgeber auch Nutzungen herauszugeben habe, die er auf Tilgungsleistungen gezogen habe (a.A.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

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3

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.

4

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.

9

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.

12

a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

13

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.

14

aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

15

bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.

16

(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

17

(2) Das ist hier der Fall:

18

(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

19

(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.

20

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

21

(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.

22

c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).

23

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

25

b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.

26

Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).

27

Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.

28

Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).

29

Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.

30

Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.

31

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

33

1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.

34

2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.

35

Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36

Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

37

1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).

38

2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.

39

a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).

40

b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.

41

aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.

42

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.

43

(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.

44

(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

45

Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

46

Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

47

Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.

48

(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).

49

(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.

50

Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

51

Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).

52

Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).

53

(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

54

(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".

55

Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56

Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

57

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

22
Soweit die Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für Verzögerungsschäden erreichen wollen, wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob die Beklagte sich mit einer ihr aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis obliegenden Leistung in Schuldnerverzug befunden hat (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24 ff.). Mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt, können die Kläger keinen Schadensersatz verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f.). Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (für den Widerspruch gegen eine berechtigte Vertragskündigung bereits BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 65/02, WM 2003, 1724, 1725 f.). Der Widerspruch des Vertragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht , die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für Widerrufsbelehrungen eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht.
25
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. Das Verbot einer reformatio in peius steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50; vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, WAP 1999, 918, 920 mwN). Wer gegen eine Prozessabweisung mit einem Rechtsmittel vorgeht, will eine Sachentscheidung. Er muss deswegen in Kauf nehmen, dass dies zu seinen Lasten ausgeht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 Rn. 32).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

10
a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

14
1. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Antrag des Klägers festzustellen , er habe seine "Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensver- trags […] wirksam widerrufen",nicht nur mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern auch als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig ist (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, n.n.v. Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.