Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07

bei uns veröffentlicht am10.06.2008
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 3 O 671/04, 08.09.2006
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 171/06, 31.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 348/07 Verkündet am:
10. Juni 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HWiG § 1
Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer
Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden
Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler
kein "Näheverhältnis" bestand.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines der Finanzierung einer Fondsbeteiligung dienenden Darlehensvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
DieverheiratetenKläger hatten seit 1978 den Steuerberater B. mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Bei einem telefonisch angekündigten Hausbesuch wies dieser die Kläger am 12. Dezember 1991 darauf hin, dass aufgrund ihres hohen Jahreseinkommens mit einer Steuerlast von ca. 100.000 DM zu rechnen sei. Er schlug ihnen daher unter anderem eine steuersparende Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "S. in D. " (nachfolgend: G. -Fonds ) vor. Der Vertrieb der Fondsanteile erfolgte durch die F. GmbH (nachfolgend: Fondsvertreiberin), für die B. ebenfalls als Steuerberater tätig war und deren Geschäftsführung ihm angeboten hatte, seinen Mandanten den G. -Fonds als Steuersparmodell vorzustellen. Initiatoren des Fonds waren die D. Gewerbebau mbH und deren Alleingesellschafter/Geschäftsführer G. . Der Emissionsprospekt enthielt falsche Angaben unter anderem über die Mittelverwendung.
3
Bei einem weiteren Hausbesuch seines Steuerberaters wenige Tage später unterzeichnete der Kläger zu 1) die Beitrittserklärung über eine Einlage von 100.000 DM und überließ ihm die Suche nach einer den Anteilserwerb finanzierenden Bank sowie die Aushandlung der Kreditbedingungen. B. wandte sich an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) und legte ihr eine Selbstauskunft des Klägers zu 1) vor. Am 19. Dezember 1991 unterschrieb dieser persönlich in den Geschäftsräumen der Beklagten einen Vertrag über ein Darlehen von 117.500 DM, das mit Hilfe einer gleichzeitig abgeschlossenen und sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollte.
4
Der Kläger zu 1), der von 1993 bis 1999 Fondsausschüttungen von 6.326,93 € und Steuervorteile in unbekannter Höhe erhielt, leistete nach Valutierung des Darlehens bis April 2004 an die Beklagte Zinsen von insgesamt 46.096 €.
5
In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerrief der Kläger zu 1) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Außerdem machen er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), an die er die Hälfte der geltend gemachten Rückzahlungsforderung abgetreten hat, einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den inzwischen nicht mehr ertragreichen Fonds geltend. Die Kläger haben beantragt, festzustellen , dass der Kläger zu 1) aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen zu erbringen, und die Beklagte zur Rückzahlung von 39.769 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils sowie sämtlicher gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter bestehender Ansprüche zu verurteilen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist nicht begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Darlehensvertrag Der sei durch den Widerruf des Klägers zu 1) nicht erloschen. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. nicht zu, da er den Zeugen B. in seiner Funktion als Steuerberater zu den Hausbesuchen "bestellt" habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.). Es habe daher zu dessen Aufgaben gehört, die Kläger rechtzeitig vor Jahresende auf ihre steuerliche Situation, insbesondere auf die voraussichtliche Steuerlast und die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zu de- ren "Vermeidung" hinzuweisen. Dass er ihnen Ende 1991 nicht nur allgemein eine steuersparende Investition, sondern eine ganz bestimmte Fondsbeteiligung empfohlen habe, stehe einer Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ebenso wenig entgegen wie seine gleichzeitige Steuerberatungstätigkeit für die Fondsvertreiberin und die berufsbedingten speziellen Kenntnisse über die Fondsgesellschaft. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die Kläger von seinen Vorschlägen keineswegs überrascht worden, sondern diese hätten ihren Erwartungen entsprochen, so dass es an einer Überrumpelungssituation fehle.
10
Eine wirtschaftliche Einheit von Fondsbeitritt und streitgegenständlichem Darlehensvertrag im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat überzeugt, dass der Zeuge B. bei der Anbahnung des Vertrages mit der kreditgebenden Beklagten und den Vertragsverhandlungen als Vertreter des Klägers zu 1) gehandelt habe (§ 164 BGB). Für ein planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken von Fondsgesellschaft bzw. Fondsvertrieb und Beklagter bestünden keine Anhaltspunkte. Soweit die Kläger sich in der lediglich zu Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatzfrist erstmalig auf eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber dem Zeugen B. berufen hätten, handele es sich um ein nicht zulässiges neues Angriffsmittel (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptung sei außerdem durch das Beweisergebnis bereits widerlegt.
11
Eine vorvertragliche Verschuldenshaftung der Beklagten aus zurechenbarem Fremdverschulden komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger den Nachweis einer arglistigen Täuschung des Zeugen B. über den Fonds schuldig geblieben seien. Ebenso sei für eine ei- gene Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung der Beklagten nichts ersichtlich.

II.


12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
Entgegen 1. der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten wegen eines eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens zu Recht verneint. Zwar spricht im Fall einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine widerlegliche Vermutung für eine auf Vorsatz beruhende Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dies setzt aber ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Fondsverantwortlichen mit der kreditgebenden Bank voraus. Davon kann hier keine Rede sein. Es fehlt schon an substantiiertem , beweisbewehrtem Vorbringen der Kläger, dass die Beklagte mit dem Gründungsgesellschafter G. oder der von ihm vertretenen D. Gewerbebau mbH in ständiger Geschäftsbeziehung oder auch nur planmäßig bei dem Vertrieb der Fondsanteile zusammengewirkt habe.
14
Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts oblag der Beklagten auch nach all- gemeinen Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 f. und Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 14) keine eigene vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte die schlechte Geschäftsentwicklung der zunächst wirtschaftlich erfolgreichen Fondsgesellschaft bei Vertragsschluss voraussehen konnte oder hinsichtlich anderer aufklärungsbedürftiger Umstände ein konkreter Wissensvorsprung gegenüber den Klägern bestand.
15
2. Indessen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers zu 1) i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verneint hat, rechtlich nicht haltbar. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. (jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) liegen nicht vor.
16
a) Ein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag, hier den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu schließen, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581; vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14 m.w.Nachw. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11).
17
ist Dies hier, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Fall. Der Kläger zu 1) wurde von seinem Steuerberater B. anlässlich des ersten Hausbesuchs im Dezember 1991 geworben, dem G. -Fonds beizutreten und den Anteilserwerb aus Gründen der Steuerersparnis durch eine Bank finanzieren zu lassen.
18
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach den Regeln des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ausgeschlossen.
19
aa) Der Begriff der "vorangehenden Bestellung" im Sinne dieser Vorschrift setzt nach dem in ihrer Entstehungsgeschichte zutage getretenen Willen des Gesetzgebers einen hinreichend konkreten Inhalt der Anfrage des Verbrauchers voraus, weil es nur dann nicht zu einer Überrumpelung oder anderen unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung kommen kann. Eine Bestellung zur allgemeinen Informationserteilung über Waren oder Dienstleistungen genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer Bestellung zwecks Verhandlungen über eine bestimmte Art von Leistungen (vgl. BGHZ 109, 127, 136; 110, 308, 310 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl. § 312 Rdn. 98 m.w.Nachw.).
20
bb) Gemessen daran fallen die Hausbesuche des Steuerberaters B. , wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. Zwar mag es zu seinen beruflichen Pflichten gehört haben, die Kläger gegen Ende eines Jahres in ihrer Privatwohnung aufzusuchen, um sie über die voraussichtliche Steuerlast zu informieren und mit ihnen zugleich die Möglichkeiten zeitnaher steuersparender Investitionen zu besprechen. Nach dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes muss aber notwendig hinzukom- men, dass die Kläger gegenüber B. den Wunsch geäußert haben, er solle ihnen ein Angebot über eine kapitalmäßige Beteiligung an einem Immobilienfonds oder über vergleichbare Anlagemodelle unterbreiten. Die gegenteilige Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung für ein bestimmtes Anlageobjekt auf Provisionsbasis, sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet. Die Kläger mussten daher bei dem Hausbesuch des Steuerberaters B. nicht damit rechnen, dass ihnen zur Minderung der hohen Steuerlast ein sofortiger Eintritt in den G. -Fonds empfohlen wird. Dazu, dass Bauer bei der telefonischen Ankündigung seines Hausbesuchs ein entsprechendes Werbegespräch angekündigt hat, hat die insoweit darlegungs - und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

III.


21
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger zu 1) steht kein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu, weil sich die Beklagte die Haustürsituation nicht zurechnen lassen muss.
22
1. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) entschieden hat, ist die Zurechenbarkeit der Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zu beurteilen, sondern grundsätzlich von rein objektiven Kriterien abhängig (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14 und vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) setzt Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") für die Zurechnung der von einem Dritten ausgenutzten Haustürsituation allerdings voraus , dass dieser Dritte im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages eingeschaltet war. Deswegen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, dass der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation dann nicht zuzurechnen sein könnte, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. Hierdurch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Schutzzweck der Hausgeschäfterichtlinie und des Haustürwiderrufsgesetzes eine Zurechnung der Haustürsituation nicht mehr rechtfertigt , wenn das Handeln des Dritten allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Dritten in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht.
23
Ein Dritter, der einem Anleger eine Kapitalanlage in einer Haustürsituation vermittelt, handelt danach nicht im Namen und für Rechnung der die Kapitalanlage finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung zu Verhandlungen gerade mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbst bestimmten Weisung des Anlegers beruht. Solange hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage besorgt, die konkrete Bank jedoch nach Empfehlungen , bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt wird, ist eine auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger diesen durch den Vertrieb der Kapitalanlage vorgegebenen Zusammenhang durch eine autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr - auch nicht im weitesten Sinne - wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, so dass er dieser auch nicht zugerechnet werden kann.
24
Der autonomen Weisung steht es wertungsmäßig gleich, wenn der Anleger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt, die ihrerseits nicht im Auftrag der finanzierenden Bank (vgl. dazu BGHZ 133, 254, 257 f.) oder dem mit dieser planmäßig zusammenarbeitenden Verkäufer/Vertreiber der Kapitalanlage handelt und die Vertrauensperson keine wirtschaftlichen Vorteile von der Bank erhält. In diesem Fall, in dem die Vertrauensperson bildlich gesprochen ausschließlich "im Lager" des Verbrauchers steht und sie auch wirtschaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der Bank handelt, fehlt für eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation in aller Regel die notwendige Wertungsbasis.
25
2. So ist es, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, hier. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Tatbestandswirkung für das Revisionsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) festgestellt , dass der Steuerberater B. sowohl bei Anbahnung des Vertragsschlusses mit der Beklagten als auch bei Aushandlung der schließ- lich vereinbarten Kreditbedingungen als "Vertreter" des Klägers zu 1) i.S. des § 164 BGB gehandelt hat. Der Auftrag und die Verhandlungsvollmacht beruhen auf einem autonomen Entschluss des Klägers zu 1). Als sein langjähriger Steuerberater genoss B. im Gegensatz zu vielen Anlagevermittlern ein besonderes persönliches Vertrauen. Dieses Vertrauen war nach der allgemeinen Lebenserfahrung entscheidend dafür, dass der Kläger zu 1) ihn nicht nur mit der Auswahl des Kreditinstituts, sondern darüber hinaus mit den entscheidenden Vertragsverhandlungen betraut hat. Es unterliegt daher keinem berechtigten Zweifel, dass der vorliegende Streitfall bei wertungsgerechter Betrachtung insoweit nicht mit den vielen Fällen verglichen werden kann, in denen (neben-)beruflich tätige Vermittler ihren bisher nicht oder nur mehr oder wenig flüchtig bekannten Verbrauchern nicht nur die kreditfinanzierte Anlage vermitteln, sondern auch die Beschaffung des erforderlichen Kredits anbieten.
26
Zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten bestand weder bei der Haustürsituation noch sonst eine "Nähebeziehung". Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision das Vorliegen eines Verbundgeschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG rechtsfehlerfrei verneint. B. hat bei seinem Hausbesuch nicht, wie es die Vermutungsregel des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG voraussetzt, einen Kreditantrag zusammen mit der vom Kläger zu 1) gezeichneten formularmäßigen Fondsbeitrittserklärung vorgelegt. Zwar ist nach seiner unwidersprochen gebliebenen Zeugenaussage davon auszugehen, dass er in weiteren zwei oder drei Fällen Mandanten Fondsbeteiligungen zum Zwecke der Steuerersparnis vermittelt und die Beklagte jeweils deren Finanzierung übernommen hat. Wenn das Berufungsgericht darin keinen hinreichenden Nachweis für eine zumindest faktisch planmäßige und arbeitsteilige Zusammenarbeit (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458 Tz. 19) gesehen hat, so ist diese im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603) nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar nahe liegend und überzeugend.
27
Den Vortrag der Kläger, dass der Steuerberater B. von der Beklagten eine allgemeine Finanzierungszusage erhalten haben soll, hat das Berufungsgericht zu Recht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
28
zwischen Da dem Steuerberater B. und der Beklagten auch sonst keine Beziehung bestand, die ein "Näheverhältnis" begründen konnte, und sie die Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages auch weder kannte noch kennen musste, ist ihr diese somit nicht zuzurechnen.

IV.


29
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 3 O 671/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 1 U 171/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/09 Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 312, 346, 35

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2008 - XI ZR 266/07

bei uns veröffentlicht am 23.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 266/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 501/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 361a (Fassun

Referenzen

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 322/03 Verkündet am:
6. November 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

a) Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich
vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken
mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben
zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im
Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität
und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House)
gemacht wurden.

b) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss
wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG
muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes
für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem
Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt
und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen zum Erwerb eines Appartements.
2
Der Beklagte wurde im Jahr 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den von zu werbenden Anlegern zu zahlenden Kaufpreis finanzieren sollte.
3
In dem für den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; darüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner mit einem erzielbaren Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tatsächlich jedoch nicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen.
4
Am 17. Juni 1992 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. und erteilte ihr zugleich eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 23. Juni 1992 namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement zu einem Kaufpreis von 128.342,99 DM. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes von 191.100,34 DM schloss der Beklagte persönlich am selben Tag mit der Klägerin zwei Annuitätendarlehensverträge über 115.000 DM und 97.333,71 DM, die vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über 223.000 DM abgesichert wurden und die eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) enthielten. Der Nettokreditbetrag von 191.100,71 DM wurde dem in den Darlehensverträgen be- zeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
5
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten.
6
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 die Darlehensverträge und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei.
7
Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung der Darlehen und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 114.844,33 € nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge, verlangt sie die Zahlung von 118.335,27 € nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2001 sowie von weiteren 4.477,34 € nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensverträge und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin Scha- densersatzansprüche wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Hauptantrages den Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen nach § 607 BGB a.F., sondern lediglich auf deren Rückabwicklung gemäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Beklagte habe die Darlehensverträge wirksam widerrufen, weil er zu deren Abschluss in einer Haustürsituation bestimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforde- rungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprochen habe. Der schlüssigen Berechnung der Anspruchshöhe sei der Beklagte nicht entgegengetreten. Ferner habe die Klägerin Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto.
12
Der Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. Aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Gutachtens über eine vergleichbare Wohnung könne nicht festgestellt werden, dass der von ihm entrichtete Kaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sei. Die von der Bauträgerin für die Anlaufphase des Pachtbetriebes angeblich an die Pächterin geleisteten Pre-OpeningZahlungen seien schon deshalb irrelevant, weil diese erst nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgt seien. Ein eine Aufklärungspflicht begründender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich weder aus ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin noch aus der Referenzerklärung im Prospekt oder der dort angesprochenen Mittelverwendungskontrolle. Schließlich müsse sie sich auch nicht gemäß § 278 BGB etwaige unrichtige Erklärungen des Vermittlers über Wert und Rentabilität der Immobilienanlage zurechnen lassen.
13
Die Klägerin müsse sich auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. auf Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages verweisen lassen, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein solcher lasse sich auch nicht über § 242 BGB begründen, weil die Darlehensverträge und der Kaufvertrag nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien.

II.


14
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
15
1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung der Darlehen zusteht, weil der Beklagte seine auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat.
16
2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den Beklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gemäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Umdruck S. 6 f. Tz. 9, jeweils m.w.Nachw.).
17
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kläge- rin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei den Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13, jeweils m.w.Nachw.).
18
aa) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
19
(1) Die Parteien haben in beiden Kreditverträgen die Stellung einer Grundschuld über 223.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe weit unter der Gesamtdarlehenssumme gelegen, so dass das erste Darlehen nur zu einem geringen Teil und das zweite Darlehen überhaupt nicht durch eine werthaltige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift nicht durch.
20
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.Nachw.) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belaste- ten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteile vom 18. März 2003 aaO und vom 18. November 2003 aaO). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht der Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, tatsächlich wäre höchstens ein Kaufpreis von 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 23,9 qm großen Appartement insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, sowie zu dem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten des Sachverständigen B. vom 25. August 1992, in dem für ein gleich großes Appartement ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen ist. Es kann danach keine Rede davon sein, nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits sei durch ein Grundpfandrecht abgesichert.
21
(2) Die beiden Darlehen sind auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Der vertragliche effektive Jahreszins von 9,2% lag innerhalb der Streubreite von 9,13% bis 10,37%, die die Deutsche Bundesbank in ihren Monatsberichten für den hier maßgeblichen Zeitraum Juni 1992 für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren ermittelt hat, und war damit marktüblich (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50).
22
bb) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf Schnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen , die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden , anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
23
cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14).
24
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach dem - für das Revisionsverfahren gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist die Darlehensvaluta auf das dem Beklagten zustehende Girokonto ausgezahlt worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in den Darlehensverträgen enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuhänderin Auszahlungen von dem Girokonto veranlasst hat, die dem Beklagten infolge eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zurechenbar sind. In einem solchen Fall hätte der Beklagte gegen die Klägerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergutschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. BGHZ 121, 98, 106).
25
c) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat (BGHZ 168, 1, 15 f. Tz. 33 f. m.w.Nachw.; ebenso Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 20 f. und XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 f. Tz. 28 f.), kann sich der Darlehensnehmer bei einem Kredit zur Finanzierung einer Immobilie nicht darauf berufen, dass wegen der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Erwerb der Immobilie die Herausgabe der Darlehensvaluta unverschuldet unmöglich geworden sei (§ 3 Abs. 2 HWiG a.F.), eine gemäß § 3 Abs. 3 Halbs. 2 HWiG a.F. nicht zu vergütende Wertminderung vorliege oder die Bereicherung weggefal- len sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung oder einer weitergehenden Begründung keinen Anlass.
26
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.). Die Ansicht des Beklagten, er sei durch den Widerruf der Darlehensverträge schlechter gestellt als bei deren Wirksamkeit, weil der Klägerin auf den Hilfsantrag eine um ca. 8.000 € höhere Hauptforderung zugesprochen worden sei als die aufgrund der Darlehenskündigung errechnete Hauptforderung, trifft nicht zu. Hierbei lässt er nämlich fälschlicherweise den jeweils geltend gemachten Zinsanspruch außer Betracht, der dazu führt, dass die Gesamtforderung aus dem Hauptantrag diejenige aus dem Hilfsantrag deutlich übersteigt.
27
3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat.
28
a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht aus zuge- rechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu können , betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829, jeweils m.w.Nachw.).
29
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die schuldhafte Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht durch die Klägerin rechtsfehlerfrei verneint.
30
aa) Danach ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren -, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung , der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
31
bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
32
(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, den Beklagten darüber aufzuklären, dass sie nicht bereit ist, für Erklärungen des Vermittlers über die Tragweite der Belastungen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622), so dass das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises keine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründet.
33
(2) Mit dem Berufungsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Klägerin wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspflicht traf.
34
Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer , Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247).
35
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte eine sittenwidrige Überteuerung des erworbenen Ap- partements nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeführt, sind die schlichten Behauptungen des Beklagten , das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tatsächlich wäre nur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.500 DM - insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu bringen und stehen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des Sachverständigen B. , in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. Der Vergleich des Ertragswertes mit dem (reinen) Kaufpreis für das Appartement von 128.342,99 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 76%, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist.
36
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 und damit nach Abschluss der hier in Rede stehenden Darlehensverträge zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
37
(4) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle.
38
Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Klägerin für das Projekt des Boar- ding-House nach außen in Erscheinung getreten ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin nicht entnehmen, dass sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerklärung im Verkaufsprospekt, die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat, sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 623 f.).
39
Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Überschreitung der Kreditgeberrolle - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb zu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des Senats ist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich auf die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl.
40
(5) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss der Darlehensverträge im Juni 1992 das Risiko eines ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
41
(6) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt , dass die Klägerin auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte.
42
(a) Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878 Tz. 19 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weil das Vorhaben planmäßig fertig gestellt wurde. Deshalb ist unerheblich, dass die Klägerin mit ihrer Finanzierungsbereitschaft den Verkauf der Appartements erst ermöglicht hat.
43
(b) Unrichtig ist auch die Annahme der Revision, die Klägerin habe dadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, dass sie den Erwerb des Appartements ohne Eigenkapital und ohne werthaltige dingliche Absicherung finanziert habe. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu prüfen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zurückzuführen. Zudem waren die Darlehen durch eine Grundschuld über 223.000 DM gesichert. Selbst wenn die Klägerin diesen Wert intern aufgrund einer unrichtigen Kalkulation festgesetzt haben sollte, begründet dies keine Aufklärungspflicht der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO S. 880 Tz. 40). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO S. 880 f. Tz. 41 m.w.Nachw.). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt (Senatsurteile vom 20. März 2007 aaO und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Umdruck S. 10 ff. Tz. 17).
44
c) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch - wie die Revision unter Hinweis auf die erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank zu Recht geltend macht - eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen.
45
aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24, jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle- gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
46
bb) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gegeben ist, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil der Klägerin Gelegenheit zur Widerlegung einer Vermutung gegeben werden muss.
47
(1) Nach Behauptung des Beklagten ist ihm ein Mietertrag von 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, während realistischerweise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen B. ergebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung des Beklagten enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht worden. Uner- heblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vortrag des Beklagten bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht.
48
Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen des Beklagten zu einer Täuschung über den angeblich krass überhöhten Ankaufspreis von 5,5 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil eine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen Angemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - nicht überschritten ist, bleibt es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).
49
(2) Die eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutsch- land nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte.
50
(3) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug , war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55).
51
(4) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem Beklagten behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täuschung des Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalteten Vermittlern und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung des Erwerbs durch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-House. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Klägerin einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiterreichte. Auch dem Beklagten wurde die Finanzierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass er persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht hätte. Die Darlehensverträge wurden ihm vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt.
52
(5) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin den Beklagten nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel- len, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Diesen Schadensersatzanspruch könnte der Beklagte dem Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Klägerin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22).

III.


53
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
54
1. Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben.
55
2. Außerdem könnte - wie die Revision geltend macht - ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. in Betracht kommen. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht entschieden und näher begründet hat (BGHZ 169, 109, 120 Tz. 40 ff.), kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20). Es genügt nicht, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Der Beklagte muss vielmehr konkret nachweisen, dass er die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Beklagte nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 aaO, vom 19. Dezember 2006 aaO und vom 17. April 2007 aaO). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte.
Ohne einen Widerruf war der Beklagte an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Klägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können.
Nobbe Müller Joeres
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 304 O 94/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2003 - 9 U 238/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/05 Verkündet am:
10. Juli 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986);
BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964)

a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des
Verbrauchers mit einem Angehörigen.

b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung
über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich
nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich
dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
(vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht
besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis
davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen
über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem
aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten
hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
2
Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für eine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst 1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbucheintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf Treuhandgebühren 702 DM entfielen.
3
Finanzierung Zur seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am 28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am 4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den Fonds geltend.
4
Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darlehensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehaltenen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas- senen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Berufungsgericht Das hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Kläger Der habe keinen über den wegen Verstoßes des Darlehensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klägers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ursächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.

8
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der Vortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers über die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsächlich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Beklagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortlichen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei. Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM noch weitere Kosten anfielen.

II.


9
Berufungsgericht Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
10
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss verneint hat.

11
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 m.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 m.w.Nachw.).
12
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
13
2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten im Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt , dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist, wenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsanteils , so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat unter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondsprospekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr. aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektverantwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Feststellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen durch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fondsanteil abschließend angegeben.

III.


16
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fondsanteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grunderwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden sind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers durch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklären hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte.
17
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen , vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektverantwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom 26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30), vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21), vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) näher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Beklagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Protokoll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam sein.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 460/02 Verkündet am:
20. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB a.F. § 123; HWiG § 1 Abs. 1 a.F.
Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank
bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB
entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kenntnis
davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern
von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft
und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt
nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer
mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in
ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht
ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre 1998 von dem für die Gesellschaft für ...
mbH tätigen Vermittler P. M. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Eigentumswohnung in D. zu erwerben. Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises von 237.530 DM mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im folgenden: Beklagte) am 21. April 1998 einen Realkreditvertrag über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von 6,59%. Die Tilgung des Festdarlehens sollte über eine Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vorgesehen , bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notarieller Urkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages, übernahm die persönliche Haftung in dieser Höhe und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein persönliches Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehen wurde auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000 widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seit dem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen erbracht hat, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1999.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstrekkung , begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde und Rückabwicklung des von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerbs. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe den Darlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags "! $# % & (')!* von 121.176,18 lstreckungsgegenklage des Klägers erhobenen Hilfswiderklage der Beklagten auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt seine Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil der Kläger sowohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien bestehenden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des Darlehensvertrages durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der Beklagten zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehensvertrag mit dem Kläger unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustande gekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Kläger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde , da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderte Zweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglich ergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde schulde die Beklagte allerdings entsprechend ihrer Hilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze über verbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998
scheide auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages aus, da der Beklagten in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe zustehe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

II.


1. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei durch die nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 in seiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.
Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Kläger erstmals im Rahmen dieser Gespräche in seiner Privatwohnung mit den Einzelheiten eines Darlehensvertrages konfrontiert und dabei in eine Lage gebracht worden sei, in der er sich zur Unterzeichnung des ihm unterbreiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die Möglichkeit eines Preisund Qualitätsvergleichs entschlossen habe.
Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es genügt , daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.
Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme auf die Überrumpelungssituation im Einzelfall nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, jeweils aaO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich , da das Berufungsgericht hier eine tatrichterliche Würdigung vorgenommen und festgestellt hat, daß der Kläger durch die Besuche des Vermittlers in seiner Privatwohnung in eine seine Entscheidungsfreiheit einschränkende Lage gebracht worden ist.

b) Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zurechnung der Haustürsituation.
Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der Verhandlungsführer - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der finanzierenden Bank nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO m.w.Nachw.).
Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch eine Bank (entgegen der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart WM 1999, 2310, 2313) nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer ge-
werblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 32).
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Kenntnis der Beklagten davon, daß die Eigentumswohnung über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag durch ihn vermittelt wurde, genügen für eine Zurechnung des Zustandekommens des Vertrages in einer Haustürsituation daher nicht.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB geht nämlich über die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie hinaus. Art. 2 der Richtlinie setzt einen Besuch des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters voraus. Eine dem § 123 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält die Richtlinie nicht. Für die von der Revisionserwiderung insoweit angeregte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht also keine Veranlassung.
2. Revision des Klägers
Auch die Revision des Klägers hat Erfolg.

a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 m.w.Nachw.; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
bb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, sol- che besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Einfluß auf den Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erscheinung getreten ist.
(2) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie eine Provision von 0,5% der Darlehenssumme
ohne Kenntnis des Darlehensnehmers an den Finanzierungsvermittler gezahlt hat.
Der erkennende Senat hat - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen des Klägers hat die Beklagte durch die nicht offenbarte Zahlung einer Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschaffen. Vielmehr bestand kein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Klägers - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß er selbst für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Vermittlungsprovision gezahlt hat. Dies folgt hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts schon daraus, daß der Kläger diese Provision ausweislich der ihm erteilten Rechnung nicht für die Finanzie-
rungsvermittlung, sondern allein für die Vermittlung der Eigentumswohnung zu zahlen hatte.
Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte ist nicht festgestellt. Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
Wie das Berufungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, ist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger bei einem anderen Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovision an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigeren Konditionen erhalten hätte (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 f.).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige
Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in Kombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat - die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger insoweit darlegungsund beweispflichtig (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373).
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum Ersatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 212 f., vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Kläger allenfalls die durch die ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen könnte
(BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667; Se- natsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 15). Solche Mehrkosten hat er nicht substantiiert dargelegt.
(4) Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, daß das Berufungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnung gekannt und deshalb eine Aufklärungspflicht wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt.
Wie auch der Kläger nicht verkennt, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über die Unangemessenheit des finanzierten Kaufpreises und eine darin enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). Dabei führt nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 sowie vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, jeweils m.w.Nachw.).
Zu Recht beanstandet der Kläger die Begründung, mit der das Berufungsgericht hier einen solchen Fall abgelehnt hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat es zu der sittenwidrigen Überteuerung an schlüssigem Vortrag des Klägers gefehlt. Diese Annahme beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 525 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht versagen dürfen, ohne die angebotenen Beweise zu erheben.
Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers hat dem Kaufpreis von 237.530 DM, der entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Nebenkosten umfaßt habe (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses im Jahre 1998 ein Verkehrswert der Wohnung von nur 105.000 DM gegenüber gestanden, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger dies unter Vorlage von Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen Rechtstreitigkeiten betreffend den Erwerb von Eigentumswohnungen in D. im Jahr 1998 im einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen und allein auf die fehlende Aussagekraft des vom Kläger vorgelegten Gutachtens abgestellt, das im Rahmen des 2 1/2 Jahre später durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholt worden war. Jenes Gutachten mag zwar aus den vom Landgericht und vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung des Klägers über den Verkehrswert der Eigentumswohnung im Erwerbszeitpunkt begründen. Diese hätte das Berufungsgericht jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der vorweggenommenen Würdigung nicht erhobener Beweise (vgl. BGHZ 53, 245, 260; Senatsurteil vom 19. Mai 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1006) erst nach Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung angetretenen Beweise im Rahmen der dann vorzunehmenden Beweiswürdigung berücksichtigen dürfen.

b) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht an. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung widerrufener Realkreditverträge.

III.


Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 167/02 Verkündet am:
8. Juni 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2 a.F.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem
Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom
9. April 2002 (BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5
Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur
durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung
in Gang gesetzt (im Anschluß an Senatsurteil vom 12. November 2002
- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche au s einem zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossenen Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 26 . September 1995 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts W. (nachfolgend: GbR) zum Preis von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Preises nahmen sie mit Antrag vom selben Tag bei der beklagten Bank ein Darlehen über 105.720 DM auf. Die Beteiligung und die Finanzierung wurden ihnen durch denselben Anlagevermittler nachgewiesen. Die Kläger unterzeichneten eine vorformu-
lierte Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, daß im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Das Darlehen wurde vertragsgemäß ausgezahlt und zur Finanzierung des Anteilserwerbs verwendet. Bis Dezember 1999 zahlten die Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt 29.261,82 DM. Danach stellten sie ihre Zahlungen ein. Die Beklagte kündigte daraufhin am 9. Oktober 2000 den Darlehensvertrag fristlos.
Nachdem die Kläger am 6. Oktober 2000 ihre Beteili gung an der GbR fristlos gekündigt hatten, haben sie am 20. Dezember 2001 den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Sie verlangen Rückzahlung der gezahlten Zinsen, Freistellung von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie Freigabe bzw. Rückabtretung der geleisteten Sicherheiten Zug um Zug gegen Herausgabe der vereinnahmten Mietüberschüsse und Übertragung der erworbenen Gesellschaftsanteile. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage Rückzahlung des Darlehens und Ausgleich des Negativsaldos auf dem für die Kläger eingerichteten Kontokorrentkonto in Höhe von insgesamt 111.583,98 DM zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der W iderklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Begehren hinsichtlich Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirks am widerrufen. Eine Widerrufsmöglichkeit nach §§ 1 und 2 HWiG a.F. sei durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, weil für den nicht durch ein Grundpfandrecht abgesicherten Kredit uneingeschränkt das Verbraucherkreditgesetz gelte. Bei der eindeutigen Rechtslage nach nationalem Recht könne die Richtlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) im Verhältnis zwischen Privatpersonen selbst dann nicht angewandt werden , wenn sie eine weitergehende Widerrufsmöglichkeit fordern würde. Daran ändere auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs.C - 481/99, Slg. I 2001, 9945 ff. - Heininger, NJW 2002, 281) im Ergebnis nichts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beschränke das Erfordernis der unbefristeten Widerrufsmöglichkeit auf Fälle, in denen die Widerrufsbelehrung gemäß Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie unterblieben sei. Davon könne indes im vorliegenden Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Widerrufsbeleh-
rung erfülle sogar die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., die über Art. 4 der Richtlinie hinausgingen. Insbesondere werde die Deutlichkeit der Belehrung nicht dadurch eingeschränkt, daß sie den Hinweis auf § 7 Abs. 3 VerbrKrG enthalte. Durch diese Bestimmung werde nämlich die Widerrufsmöglichkeit bzw. die Wirkung des Widerrufs tatsächlich eingeschränkt, so daß der Hinweis darauf zur vollständigen Widerrufsbelehrung gehöre und deshalb sogar unerläßlich sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war - wie die Revision mit Recht rügt - ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) mangels ordnungsgemäßer Belehrung bei Abgabe ihrer Widerrufserklärungen vom 20. Dezember 2001 nicht erloschen.
1. Wie der erkennende Senat in seinem erst nach Er laß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248 ff.) dargelegt hat, gebietet es die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im zitierten Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs.C - 481/99, Slg. I 2001, 9945 ff. - Heininger) vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. normierte Konkurrenzregelung zugunsten des Verbrauchers einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen
sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als dieses dem Darlehensnehmer kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Norm ist nicht auf Realkreditverträge beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise für Personalkreditverträge wie den vorliegenden. Nur diese Betrachtungsweise wird dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (aaO) gerecht und vermeidet untragbare Wertungswidersprüche (Senat BGHZ 150, 248, 258 f.).
Durch die auslegungsfähige Subsidiaritätsklausel d es § 5 Abs. 2 HWiG a.F. wird ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger aus § 1 HWiG a.F. danach hier nicht verdrängt. Ein Widerrufsrecht der Kläger aus § 7 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden : a.F.) ist spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 26. September 1995 erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F.) und war damit bei ihren Widerrufserklärungen vom 20. Dezember 2001 nicht mehr gegeben. Dies gilt jedoch nicht für das von den Klägern ausdrücklich geltend gemachte Widerrufsrecht aus § 1 HWiG a.F., weil es jedenfalls insoweit an einer gesetzmäßigen Belehrung fehlt.
2. Der Umstand, daß die streitige Widerrufsbelehru ng ersichtlich auf die speziellen Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zugeschnitten ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Belehrung auch in bezug auf das Haustürwiderrufsgesetz für wirksam zu halten.

a) Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gem äß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht erteilt worden. Mit dem formularmäßigen Hinweis, daß im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, entspricht die Widerrufsbelehrung zwar den zwingenden Vorgaben des § 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F.. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) für einen Realkreditvertrag entschieden hat, enthält dieser einschränkende Zusatz aber eine nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. unzulässige andere Erklärung. Diese konnte bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, daß sein aus § 1 Abs. 1 HWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt. Die Widerrufsbelehrung erfüllt daher nicht die strengen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes mit der Folge, daß ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. erst einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erlischt.

b) Ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anf orderungen des Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie und/oder des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt, ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - ohne Bedeutung. Nach der sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkreditverträge gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. (Senat BGHZ 150, 248, 258 f.) muß die Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers, sofern ihm ein Widerrufs-
recht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, den Vorgaben dieses Gesetzes in jeder Hinsicht genügen. Nur dann wird dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung getragen (Senatsurteil vom 12. November 2002 aaO).
Dem wird von einem Teil der Literatur (siehe vor a llem Edelmann /Krümmel BKR 2003, 99, 100 f.; Peters/Ivanova WM 2003, 55, 57) zwar entgegengehalten, daß der Kreditgeber durch die Gesetzeslage zu der von ihm erteilten Belehrung nach den Besonderheiten des § 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F. gezwungen gewesen sei und er deshalb nicht nachträglich - aufgrund einer europarechtlich motivierten Änderu ng der höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit einem unbefristeten Widerrufsrecht des Vertragsgegners nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. belastet werden dürfe. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt aber unberücksichtigt, daß Vertrauensschutzgesichtspunkte der richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegenstehen (Senat BGHZ 150, 248, 257 f.; Senatsurteil vom 12. November 2002 aaO). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat von der Möglichkeit, die Wertung seines Urteils zu beschränken , keinen Gebrauch gemacht. Vertrauensschutzgesichtspunkte können deshalb nicht herangezogen werden, die Konsequenzen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zu beseitigen.
Der Umstand, daß der Gesetzgeber (BT-Drucks. 10/28 76, S. 14; BT-Drucks. 10/584, S. 7) mit Hilfe des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zwei parallele Widerrufsbelehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz vermeiden wollte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung (siehe aber Edelmann/Krümmel aaO S. 101; Pe-
ters/Ivanova aaO S. 58). Der Gesetzgeber hat dieses Ziel nicht erreicht, weil die Vorschrift einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist und bedarf (Senat BGHZ 150, 248, 253). Daß eine verständige und übersichtliche Belehrung des Verbrauchers über die verschiedenen Widerrufsrechte sowie deren Rechtsfolgen unlösbare Schwierigkeiten bereitet , wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

c) Für das Haustürwiderrufsgesetz fehlt es daher a n einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kläger. Ein Widerrufsrecht konnte infolgedessen noch im Dezember 2001 ausgeübt werden.

III.


Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus ander en Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine der Beklagten zurechenbare Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht schlüssig dargelegt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, daß der K unde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (siehe z.B. BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der Darlehensnehmer
durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522).
So ist es hier entgegen der Ansicht der Revision n icht: Dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, daß mündliche Verhandlungen über die Kreditaufnahme an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. stattgefunden haben. Daß die Kläger - wie sie erstmals im zweiten Rechtszug unter Beweisantritt behauptet haben - von einer Mitarbeiterin des Anlagevermittlers unverlangt zu Hause angerufen worden sind, reicht dafür nicht. Zwar ist anerkannt, daß auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und daß deswegen, wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, daß eine telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu erfüllen (Senat BGHZ 132, 1, 4 f.). Da für einen Hausbesuch von den darlegungs- und beweispflichtigen Klägern nichts dargetan oder ersichtlich ist, fehlt für eine Anwendung des § 1 HWiG a.F. die notwendige Tatsachengrundlage.

IV.


Die erst in der mündlichen Verhandlung von der Rev ision erhobene Rüge aus § 139 ZPO, bei der der Revisionskläger seinen Vortrag zu einer etwaigen Haustürsituation nicht ergänzt hat, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 119/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4

a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation
und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen
Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich
der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt
habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche
Würdigung nicht zu beanstanden.

b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch
auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der
jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung
der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a.
herabgeminderten Zinsen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
2
Jahre Im 1994 wurde der Kläger, ein damals 45-jähriger Geschäftsführer , von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 1. Dezember 1994, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 15./19. Dezember 1994 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Dezember 2004 festgeschriebene Nomi- nalzinssatz 7,45% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 937,50 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Dezember 2009 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 20. September 2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
3
Der Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Arbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
4
Er hat beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.057,60 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1. Januar 1995 auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
5
Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung seines Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilleistungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

I.


7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam- men mit der Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 19. Dezember 1994 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der knapp drei Wochen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
9
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
11
A. Revision des Klägers
12
Revision Die des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
13
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 15./19. Dezember 1994 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
14
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19. Dezember 1994 sowie wegen weiterer Indiztatsa- chen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt , dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt , so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
16
Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 1. Dezember 1994 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
17
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
18
2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.
19
a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen , wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.).
20
b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/ Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
21
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
22
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als seine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
23
B. Revision der Beklagten
24
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
25
1.Entgegenihre r Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden , dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
26
Der a) Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
27
Auch b) die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
28
formularmäßige Der Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe- rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
29
2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
30
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden , dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 937,50 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich , dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (7,45% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
31
Entgegen b) der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
32
aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl , der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten , die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit- telbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III.


33
angefochtene Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
34
1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
35
Die 2. Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.

IV.


36
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
37
Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 538/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 60/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/05 Verkündet am:
10. Juli 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986);
BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964)

a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des
Verbrauchers mit einem Angehörigen.

b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung
über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich
nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich
dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
(vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht
besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis
davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen
über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem
aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten
hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
2
Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für eine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst 1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbucheintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf Treuhandgebühren 702 DM entfielen.
3
Finanzierung Zur seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am 28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am 4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den Fonds geltend.
4
Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darlehensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehaltenen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas- senen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Berufungsgericht Das hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Kläger Der habe keinen über den wegen Verstoßes des Darlehensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klägers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ursächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.

8
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der Vortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers über die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsächlich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Beklagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortlichen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei. Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM noch weitere Kosten anfielen.

II.


9
Berufungsgericht Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
10
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss verneint hat.

11
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 m.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 m.w.Nachw.).
12
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
13
2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten im Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt , dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist, wenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsanteils , so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat unter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondsprospekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr. aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektverantwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Feststellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen durch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fondsanteil abschließend angegeben.

III.


16
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fondsanteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grunderwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden sind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers durch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklären hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte.
17
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen , vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektverantwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom 26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30), vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21), vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) näher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Beklagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Protokoll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam sein.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 432/04 Verkündet am:
13. Juni 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners
des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers
, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts
aufgesucht hat.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden
, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens, das die klagende Volksbank dem Beklagten zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Der Beklagte, ein damals 23-jähriger Handwerksmeister, wurde am 6. Dezember 1992 von einem Cousin seiner Mutter bei einem privaten Besuch in dessen Wohnung geworben, sich zur Alterssicherung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 9. Dezember 1992 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Beteiligung von 61.300 DM und eine Kreditanfrage nebst Selbstauskunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitiatorin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten.
3
Zur Finanzierung des Beitritts schloss der Beklagte mit der Klägerin am 9. Dezember 1992/11. Februar 1993 einen Darlehensvertrag über 70.476 DM mit einem bis 31. Dezember 2002 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 9,95%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zurückzahle. Als Sicherheit für das Darlehen verpfändete er seine Fondsbeteiligung und trat der Klägerin seine Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur Tilgung des Darlehens dienen sollte.
4
Nachdem eine der vom Beklagten Bevollmächtigten mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1992 seinen Fondsbeitritt erklärt hatte, wurde die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der Fondstreuhänderin ausgezahlt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Zinszahlungen in Höhe von 23.666,71 €, in denen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft in Höhe von 9.140,04 € enthalten waren. Im November 2000 stellte der Beklagte seine Zahlungen auf das Darlehen ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2001 widerrief er die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Klägerin kündigte nach erfolgloser Mahnung der rückständigen Darlehensraten den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 30. November 2002.
5
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage die Rückzahlung eines Betrages von 6.000 € der Darlehensvaluta nebst Zinsen geltend. Der Beklagte nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung von 23.661,71 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die GbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
6
Landgericht Das hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 891) hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, den Zahlungsantrag allerdings nur noch in Höhe von 14.526,67 €.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beklagte könne dem Zahlungsantrag der Klägerin keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Ihm stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die GbR als Vertragspartnerin des finanzierten Fondsbeitritts zu. Er habe auch keinen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 BGB vorgetragen. Einem Widerruf des Beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG die notarielle Beurkundung der Beitrittserklärung entgegen.
10
Allerdings habe der Beklagte den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG wirksam widerrufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haustürsituation lägen vor. Die Privatwohnung des Vermittlers falle hier nach der Intention des Gesetzgebers unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, da der Beklagte sie zunächst rein privat und nicht zum Zwecke von Vertragsverhandlungen aufgesucht habe. Die Haustürsituation sei der Klägerin bei einem verbundenen Geschäft auch gemäß § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
11
Der Beklagte könne aber aus dem Widerruf des Darlehensvertrages keine Ansprüche gegen die Klägerin herleiten. Der Klägerin stehe nämlich im Rahmen der Vertragsrückabwicklung im Ergebnis noch ein die Klageforderung übersteigender Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Auch wenn hier von einem verbundenen Geschäft auszugehen sei, sei der Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bun- desgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gemäß § 3 HWiG zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber der Klägerin nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung bringen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in den so genannten "Securenta-Entscheidungen" (BGHZ 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) genannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegenstünden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus § 3 HWiG selbst im für den Beklagten günstigsten Falle immer noch ein Überschuss der Klägerin von ca. 23.000 DM verbleibe, sei die Teilklage über 6.000 € in jedem Fall begründet.

II.


12
Dies hält nicht in allen Punkten rechtlicher Überprüfung stand.
13
Die 1. Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei.
14
Zutreffend a) hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde. Zwar ist eine Haustürsituation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht. Denn dann befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals (BGHZ 144, 133, 136). Der vorliegende Fall ist aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung anders gelagert.
15
Nachdenrechtsfehler freien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte zu einem privaten Besuch bei dem Vermittler eingeladen und wurde erst im Laufe des Besuches auf die Möglichkeiten einer steuersparenden Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher ist auch dann durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Vertragsschluss bestimmt worden, wenn er - wie hier - die Privatwohnung des Unternehmers bzw. Vermittlers nicht zu Vertragsverhandlungen, sondern aus privatem Anlass aufgesucht hat (Artz, in: Bülow/Artz, Handbuch Verbraucherprivatrecht , Kapitel 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 15; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 36, Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 312 Rdn. 41; Ring, in: Anwaltkommentar BGB § 312 Rdn. 49; Werner, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2001 § 1 HWiG Rdn. 83, 84; a.A. Schulte-Nölke, in: Handkommentar BGB § 312 Rdn. 8; Teske ZIP 1986, 624, 628).
16
aa) Der Gesetzgeber wollte mit dem Haustürwiderrufsgesetz den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Vertragsschluss überredet wird (siehe BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Er hat in Verfolgung dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbestände geschaffen, denen gemein ist, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen.
17
Eine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der Kunde den Unternehmer bzw. die für ihn handelnden Personen aus privatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch regelmäßig Geschäfte abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei einem Besuch zum Zwecke von Vertragsverhandlungen. Der Verbraucher ist bei einem zunächst privaten Besuch nicht auf ein werbemäßiges Ansprechen eingestellt. Er hat aus Gründen der Höflichkeit gegenüber seinem Gastgeber auch nicht die Möglichkeit, ohne weiteres die Wohnung zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu entziehen. Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in besonderem Maße die Gefahr der Überrumpelung in sich.
18
bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Vertragsabschlüssen in der Privatwohnung des Unternehmers generell unanwendbar sein soll. Zwar heißt es in der Begründung des Bundesrates zu sei- nem Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 10/2876, S. 11), dem sich der Rechtsausschuss angeschlossen hat (BT-Drucks. 10/4210, S. 9), dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes erfasst werden sollen , weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte. Daraus folgt jedoch kein genereller Ausschluss der Privatwohnung des Unternehmers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, sondern lediglich, dass nach der Intention des Gesetzgebers keine Haustürsituation vorliegen soll, wenn sich der Kunde darüber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des Vertragspartners zu geschäftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn es sich um einen privaten Besuch handelt.
19
b) Auch im Übrigen wendet sich die Revisionserwiderung im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 BGB nicht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008).
20
c) Der Anwendbarkeit des § 1 HWiG steht hier auch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen angenommen hat - nicht entgegen, dass der Beklagte durch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. Der Senat hat zwar ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG verneint , wenn ein Ehepartner vom anderen oder eine Mutter von ihrem Sohn bestimmt wird, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Bestimmenden zu gewähren (Senat, Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134, insoweit in BGHZ 131, 55 nicht abgedruckt). Der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angehörigen aber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter - wie im vorliegenden Fall - ihm gegenüber wie gegenüber Dritten werbend tätig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken (Senat BGHZ 133, 254, 258). Zudem besteht zwischen dem Beklagten und dem Cousin seiner Mutter nur ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis.
21
d) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG nicht begonnen. Die erteilte Belehrung enthielt mit dem Hinweis, dass ein Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen als nicht erfolgt gelte, eine andere - unrichtige - Erklärung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63; BGHZ 159, 280, 286 f.).
22
Das 2. Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 HWiG gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur Übertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung verpflichtet.

23
a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten , nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005). Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Beklagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvalu- ta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Geschäfte handelt.
24
aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob der vom Kläger geschlossene Darlehensvertrag mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September 2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) - zudem im Rahmen der Prüfung des Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft sowie der Frage der Zurechnung der Haustürsituation - von einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG ausgegangen, ohne dazu Feststellungen zu treffen.
25
Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005).
26
Das war nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten hier der Fall. Danach habe die Klägerin im Vorfeld gemeinsam mit anderen Volksbanken mit der W. GmbH vereinbart, dass diese mit der von ihr eingeschalteten Vertriebsorganisation für die Klägerin, die ihr zu diesem Zwecke Darlehensvertragsmuster überlassen habe, die Darlehensverträge anbahnt und unterschriftsreif vorbereitet. Es seien insoweit für die beteiligten Volksbanken Tranchen festgelegt worden. Die Abgrenzung der Finanzierungstranchen unter den Volksbanken habe intern zwischen dem W. -Vertrieb und den Volksbanken stattgefunden, ohne dass die Darlehensnehmer hierauf Einfluss gehabt hätten. Die finanzierte Kapitalanlage sei - was die Klägerin gewusst habe - vom Vertrieb im Paket angeboten worden. Dies sei auch im Falle des Beklagten geschehen. Da dieser Vortrag von der Klägerin in wesentlichen Punkten, insbesondere was den gemeinsamen Vertrieb von Kapitalanlage und Darlehen und das Überlassen von Darlehensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft.
27
Dass bb) der notariell beurkundete Fondsbeitritt des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (vgl. BGHZ 144, 223, 226 ff.; Senat, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 f. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 f.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf Grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung ). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der auf Grund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (vgl. Althammer BKR 2003, 280, 283 f.; kritisch Westermann ZIP 2002, 189, 195).
28
Die b) Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung des Beklagten von der Darlehensrückzahlung, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). Die Beschränkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass er auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuelle Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat.
29
aa) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der Gesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren (vgl. BGHZ 55, 5, 8; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 347). Dieser Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsbeitritt , sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Darlehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f. und BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 985; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549).
30
bb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit , ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist (BGHZ 133, 254, 259 ff. sowie Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 m.w.Nachw.). Dieser gesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur verkannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002, 801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280, 284 f.), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte.
31
cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts umgesetzt werden können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, Umdruck S. 12 ff., für BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.).
32
3. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage. Selbst wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nach § 3 HWiG noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten hätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensverträ- gen keine Ansprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 HWiG ist nach der Konzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein davon zu unterscheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (Senat BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006).

III.


33
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2003 - 8 O 132/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2004 - 6 U 166/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 224/05 Verkündet am:
20. Juni 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines im August 2003 gekündigten Restdarlehens, während die Beklagte im Wege der Widerklage die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordert. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Beklagte, eine jetzt 64 Jahre alte selbständige Ärztin, schloss am 23. Dezember/29. Januar 1997 mit der Klägerin einen Darlehensver- trag über 125.000 DM. Der effektive Jahreszins betrug 6,33%, die Tilgung 1% p.a., die Bearbeitungsgebühr 1.250 DM. Das in der Vertragsurkunde als "Wohnbaudarlehen" bezeichnete Darlehen ist durch eine bereits bestehende Briefgrundschuld an einem Hausgrundstück einer aus der Beklagten und ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft gesichert. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthält, kam durch Vermittlung des damaligen Geschäftsführers der V. GmbH (nachfolgend: Vermittler) zustande, der im Auftrag der Beklagten mit Banken über die günstigsten Kreditkonditionen verhandeln sollte. Die Darlehensvaluta von 123.750 DM (125.000 DM - 1.250 DM Bearbeitungsgebühr) überwies die Klägerin im März 1997 auf ein Girokonto der Beklagten.
3
Diese finanzierte damit eine Einlage in eine "typisch stille Gesellschaft" zwischen ihr und der V. GmbH (nachfolgend: GmbH). Das von der GmbH in der Folgezeit beantragte Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Ausschüttungen hat die Beklagte als Gesellschafterin nicht erhalten.
4
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 ließ die Beklagte ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Beklagte behauptet: Sie sei von dem Vermittler, der im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Geschäftskontakt gestanden und über deren Formulare verfügt habe, zum Abschluss des Kreditvertrages in einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation bestimmt worden. Bei dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die stille Gesellschaft handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Der Vermittler habe die von der Klägerin finanzierte Gesellschaftseinlage wahrheitswidrig als so sicher wie ein Sparbuch bezeichnet. Das müsse sich die Klägerin , der die desolate finanzielle Lage der GmbH bekannt gewesen sei, zurechnen lassen.
5
Landgericht Das hat der Klage auf Zahlung des offenen Darlehensbetrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung in der Zeit von Mai 1997 bis Juli 2003 geleisteter Zins- und Tilgungsraten von 27.761,62 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Revision Die ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Klägerin Der stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Restdarlehens zu. Der Darlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs der Beklagten nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Ein Widerrufsrecht habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende Anwendung der in § 123 Abs. 2 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze voraus, dass die Klägerin das auf die angebliche Haustürsituation bezogene Verhalten des Vermittlers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gekannt habe oder habe kennen müssen. Von einer fahrlässigen Unkenntnis sei auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger aufgrund bestimmter Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruhe. Eine derartige Pflicht habe auf Seiten der Klägerin nicht bestanden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei der Vermittler für sie nicht ständig aufgetreten und habe auch nicht für eines ihrer Darlehensprogramme geworben. Das Vorliegen einer Haustürsituation habe sich auch nicht geradezu aufgedrängt, zumal der Kredit in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als "Wohnungsbaudarlehen" bezeichnet worden sei.
9
Ebenso scheide eine Anwendung der §§ 7 und 9 VerbrKrG aus. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG seien die Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite von vornherein nicht anwendbar. Ein Realkredit im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn er - wie hier - durch ein schon bestehendes Grundpfandrecht gesichert werde. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG nicht vor, weil der Vermittler und die Klägerin aus Sicht der Beklagten kein einheitlicher Vertragspartner gewesen seien.
10
Eine Schadensersatzhaftung der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der schon damals schlechten finanziellen Lage der GmbH bestehe nicht. Die Klägerin sei weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen noch habe sie in Bezug auf spezifische Risiken der Anlageentscheidung gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen konkreten Wissensvorsprung gehabt.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der Beklagten die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsituation nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft.
13
a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Anlage den Abschluss des Kreditvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann im Wege eines Analogieschlusses zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523; BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1409).
14
Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31 "Haustürgeschäfterichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich die kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen , wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes , sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). An dieser geänderten Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086, 2088 f.) betrifft nicht nur Sachverhalte, die nach nationalem deutschen Recht unter § 123 Abs. 1 BGB, sondern auch solche, die unter § 123 Abs. 2 BGB fallen. Der vorgenannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Kreditvermittler im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Bremen (WM 2004, 1628, 1631 f.) im Verhältnis zur kreditgebenden Bank als Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB angesehen worden ist.
15
Zweifelhaft b) ist allerdings, ob der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen ist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Nach dem, wie die Revision zu Recht rügt, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Vorbringen der Beklagten lag hier ein solcher Fall nicht vor. Der Vermittler stand danach im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Geschäftskontakt und verfügte über deren Formulare.
16
Die 2. Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag und die stille Beteiligung der Beklagten an der GmbH bildeten kein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, ist - anders als die Revision meint - nicht zu beanstanden. § 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG handelt.
17
Dem a) steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der erkennende Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits mehrfach (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und neuerdings auch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f.), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller nur Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rdn. 70) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder - wie hier - revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab.
18
b) Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO S. 1011 und XI ZR 219/04, aaO S. 1066). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll.

19
Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an Immobilienfonds vertreten hat, hat er bereits vor den Senatsurteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff. und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er daran nicht festhält.

III.


20
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG kein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass die Frage, ob die Beklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung vom 29. Januar 1997 bestimmt worden ist, d.h. eine Haustürsituation für den Darlehensvertrag kausal geworden ist, nicht offen bleiben kann. Zwar ist der Darlehensnehmer nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags verpflichtet, der kreditgebenden Bank den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Es besteht aber kein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr von hier 1.250 DM (BGHZ 152, 331, 338), die in dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt worden ist. Außerdem fehlen - von seinem Standpunkt aus konsequent - Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der marktüblichen Zinsen. Insbesondere steht nicht fest, dass diese dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins von 6,33% entsprechen. Auch zur marktüblichen Verzinsung der von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen fehlen Feststellungen. Der erkennende Senat ist daher nicht in der Lage, eine Forderung der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG zu beziffern.

IV.


21
Abgesehen davon ist der Rechtsstreit auch deshalb nicht zur Endendscheidung reif, weil der Beklagten Gelegenheit gegeben werden muss, zu einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs der Klägerin weiter vorzutragen. Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit aber durch Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 6/04, Urteilsumdruck S. 30 f.) um eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang vom Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler ergänzt. Danach wird die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung widerleg- lich vermutet, wenn der Anlagevertreiber, der von ihm beauftragte Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken , auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vertreiber oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vertreibers oder des für ihn tätigen Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen. Dieser modifizierten Rechtsprechung muss die Beklagte Rechnung tragen können.
22
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 218/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 6 U 258/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 242/05 Verkündet am:
19. September 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert
, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,
2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht
nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu
stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung
vorgenommen worden wäre.
BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehensvertrages erbracht haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 43-jähriger Beamter und seine damals 38jährige Ehefrau, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in der R.
Straße in B. zum Preis vom 250.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises stellten sie am 8. Februar 1997 auf Vermittlung eines Mitarbeiters der ... Bausparkasse bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Annuitätendarlehens über 190.000 DM zum Zinssatz von 6,65% p.a. fest bis Ende Februar 2007 bei 1% Tilgung. Ausweislich der Selbstauskunft der Kläger verfügten sie über Barmittel von 8.750 DM und ein Bausparguthaben von 31.000 DM. Die Beklagte nahm das Vertragsangebot am 11. Februar 1997 ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz an und zahlte den nach Abzug von Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungs- und Schätzkosten verbleibenden Darlehensbetrag über 188.459,17 DM vereinbarungsgemäß an den Notar der Kaufvertragsparteien aus. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld von 190.000 DM an der Eigentumswohnung gesichert.
3
Am 21. Juni 2002 widerriefen die Kläger ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Kläger behaupten: Sie hätten die erworbene Immobilie ursprünglich mit Hilfe eines Bauspardarlehens finanzieren wollen und deshalb den Mitarbeiter der ... Bausparkasse in ihre Wohnung bestellt. Bei dieser Gelegenheit habe er für sie völlig unerwartet eine Finanzierung durch die Beklagte als Finanzpartnerin der Bausparkasse vorgeschlagen und sie, die Kläger, unter Ausnutzung der Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bewogen.
4
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 41.212,87 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung des Restdarlehens über 96.357,61 € nebst 4% Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Revision Die ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Ein Widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb nicht entstanden, weil die Beklagte sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende Anwendung der in § 123 Abs. 1 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze voraus, dass der Verhandlungsführer entweder ein Angestellter, Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Erklärungsempfängers sei oder nach außen als dessen Vertrauensperson gehandelt habe. Dies sei hier nicht der Fall.
8
Ebenso komme eine Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 Abs. 2 BGB (analog) nicht in Betracht. Das Verhalten des "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift müsse sich der Erklärungsempfänger erst dann zurechnen lassen, wenn er dessen auf die Haustürsituation bezogenes Handeln bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis des Erklärungsempfängers genüge zwar, dass ihn die Umstände des Falles veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruhe. Die bloße Kenntnis der Beklagten, dass der Kreditantrag von einem Mitarbeiter einer Bausparkasse vermittelt worden sei, der möglicherweise gelegentlich auch Hausbesuche durchführe, genüge insoweit aber nicht.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die unterstellte Haustürsituation der Beklagten zu Unrecht nicht zugerechnet.
10
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung , der das Berufungsgericht gefolgt ist, angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Kapitalanlage den Abschluss des Kreditvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herrschenden Ansicht in der Lite- ratur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523).
11
Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31; "Haustürgeschäfterichtlinie" ) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich die kreditgebende Bank die Haus- türsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). Eine etwaige Haustürsituation ist der Beklagten infolgedessen nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen.

III.


12
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur Feststellung, ob der Kreditantrag der Kläger auf einer Haustürsituation beruht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13
Für den Fall, dass die Beweisaufnahme ergeben sollte, dass die Kläger zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung durch mündliche Verhandlungen in ihrer Wohnung bestimmt worden sind, wird unter Be- rücksichtigung der Ausführungen der Kläger in der Revisionsinstanz auf Folgendes hingewiesen:
14
Wie die Kläger in ihrem Klageantrag zutreffend berücksichtigt haben , steht ihnen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsraten nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des gesamten Nettokreditbetrages von 188.459,17 DM, d.h. 96.357,64 € (nicht: 96.357,61 € wie beantragt) zu (§ 3 Abs. 1, § 4 HWiG). Daneben haben die Kläger Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (BGHZ 152, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Kläger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank ausgegangen werden (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Für den den Klägern überlassenen Nettokreditbetrag kann die Beklagte ihrerseits marktübliche Zinsen beanspruchen (BGHZ 152, 331, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744), nicht lediglich durchgängig 4% wie im Antrag der Kläger vorgesehen.
15
EinSchadensersatzanspruch,der von dem gestellten Klageantrag im Übrigen allenfalls zu einem kleinen Teil umfasst wird, steht den Klägern wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht der Revision auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht zu. Die unterbliebene Widerrufsbelehrung ist für den mehrere Wochen früher abgeschlossenen finanzierten Wohnungskaufvertrag nicht, wie erforderlich (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, für BGHZ vorgesehen), kausal geworden.
16
Darüber hinaus ist den Klägern durch den Erwerb der werthaltigen Eigentumswohnung kein Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB entstanden. Entgegen der Ansicht der Revision besteht ein Schadensersatzanspruch der Kläger auch dann nicht, wenn sie den Kaufpreis für die Eigentumswohnung mit Eigenmitteln hätten finanzieren können und davon angeblich durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung abgehalten worden sind. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (aaO S. 2086, 2089) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ausdrücklich klargestellt hat, ist die Pflicht des Darlehensnehmers, den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung zurückzuzahlen, mit der Haustürgeschäfterichtli- nie vereinbar. Diese Verpflichtung gehört nach dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung danach nicht zu den Risiken, vor denen die Widerrufsbelehrung schützen soll.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2004 - 4 O 341/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 47/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 224/05 Verkündet am:
20. Juni 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines im August 2003 gekündigten Restdarlehens, während die Beklagte im Wege der Widerklage die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordert. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Beklagte, eine jetzt 64 Jahre alte selbständige Ärztin, schloss am 23. Dezember/29. Januar 1997 mit der Klägerin einen Darlehensver- trag über 125.000 DM. Der effektive Jahreszins betrug 6,33%, die Tilgung 1% p.a., die Bearbeitungsgebühr 1.250 DM. Das in der Vertragsurkunde als "Wohnbaudarlehen" bezeichnete Darlehen ist durch eine bereits bestehende Briefgrundschuld an einem Hausgrundstück einer aus der Beklagten und ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft gesichert. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthält, kam durch Vermittlung des damaligen Geschäftsführers der V. GmbH (nachfolgend: Vermittler) zustande, der im Auftrag der Beklagten mit Banken über die günstigsten Kreditkonditionen verhandeln sollte. Die Darlehensvaluta von 123.750 DM (125.000 DM - 1.250 DM Bearbeitungsgebühr) überwies die Klägerin im März 1997 auf ein Girokonto der Beklagten.
3
Diese finanzierte damit eine Einlage in eine "typisch stille Gesellschaft" zwischen ihr und der V. GmbH (nachfolgend: GmbH). Das von der GmbH in der Folgezeit beantragte Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Ausschüttungen hat die Beklagte als Gesellschafterin nicht erhalten.
4
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 ließ die Beklagte ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Beklagte behauptet: Sie sei von dem Vermittler, der im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Geschäftskontakt gestanden und über deren Formulare verfügt habe, zum Abschluss des Kreditvertrages in einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation bestimmt worden. Bei dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die stille Gesellschaft handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Der Vermittler habe die von der Klägerin finanzierte Gesellschaftseinlage wahrheitswidrig als so sicher wie ein Sparbuch bezeichnet. Das müsse sich die Klägerin , der die desolate finanzielle Lage der GmbH bekannt gewesen sei, zurechnen lassen.
5
Landgericht Das hat der Klage auf Zahlung des offenen Darlehensbetrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung in der Zeit von Mai 1997 bis Juli 2003 geleisteter Zins- und Tilgungsraten von 27.761,62 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Revision Die ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Klägerin Der stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Restdarlehens zu. Der Darlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs der Beklagten nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Ein Widerrufsrecht habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende Anwendung der in § 123 Abs. 2 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze voraus, dass die Klägerin das auf die angebliche Haustürsituation bezogene Verhalten des Vermittlers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gekannt habe oder habe kennen müssen. Von einer fahrlässigen Unkenntnis sei auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger aufgrund bestimmter Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruhe. Eine derartige Pflicht habe auf Seiten der Klägerin nicht bestanden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei der Vermittler für sie nicht ständig aufgetreten und habe auch nicht für eines ihrer Darlehensprogramme geworben. Das Vorliegen einer Haustürsituation habe sich auch nicht geradezu aufgedrängt, zumal der Kredit in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als "Wohnungsbaudarlehen" bezeichnet worden sei.
9
Ebenso scheide eine Anwendung der §§ 7 und 9 VerbrKrG aus. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG seien die Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite von vornherein nicht anwendbar. Ein Realkredit im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn er - wie hier - durch ein schon bestehendes Grundpfandrecht gesichert werde. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG nicht vor, weil der Vermittler und die Klägerin aus Sicht der Beklagten kein einheitlicher Vertragspartner gewesen seien.
10
Eine Schadensersatzhaftung der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der schon damals schlechten finanziellen Lage der GmbH bestehe nicht. Die Klägerin sei weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen noch habe sie in Bezug auf spezifische Risiken der Anlageentscheidung gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen konkreten Wissensvorsprung gehabt.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der Beklagten die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsituation nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft.
13
a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Anlage den Abschluss des Kreditvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann im Wege eines Analogieschlusses zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523; BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1409).
14
Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31 "Haustürgeschäfterichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich die kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen , wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes , sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). An dieser geänderten Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086, 2088 f.) betrifft nicht nur Sachverhalte, die nach nationalem deutschen Recht unter § 123 Abs. 1 BGB, sondern auch solche, die unter § 123 Abs. 2 BGB fallen. Der vorgenannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Kreditvermittler im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Bremen (WM 2004, 1628, 1631 f.) im Verhältnis zur kreditgebenden Bank als Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB angesehen worden ist.
15
Zweifelhaft b) ist allerdings, ob der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen ist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Nach dem, wie die Revision zu Recht rügt, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Vorbringen der Beklagten lag hier ein solcher Fall nicht vor. Der Vermittler stand danach im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Geschäftskontakt und verfügte über deren Formulare.
16
Die 2. Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag und die stille Beteiligung der Beklagten an der GmbH bildeten kein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, ist - anders als die Revision meint - nicht zu beanstanden. § 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG handelt.
17
Dem a) steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der erkennende Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits mehrfach (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und neuerdings auch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f.), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller nur Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rdn. 70) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder - wie hier - revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab.
18
b) Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO S. 1011 und XI ZR 219/04, aaO S. 1066). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll.

19
Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an Immobilienfonds vertreten hat, hat er bereits vor den Senatsurteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff. und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er daran nicht festhält.

III.


20
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG kein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass die Frage, ob die Beklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung vom 29. Januar 1997 bestimmt worden ist, d.h. eine Haustürsituation für den Darlehensvertrag kausal geworden ist, nicht offen bleiben kann. Zwar ist der Darlehensnehmer nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags verpflichtet, der kreditgebenden Bank den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Es besteht aber kein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr von hier 1.250 DM (BGHZ 152, 331, 338), die in dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt worden ist. Außerdem fehlen - von seinem Standpunkt aus konsequent - Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der marktüblichen Zinsen. Insbesondere steht nicht fest, dass diese dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins von 6,33% entsprechen. Auch zur marktüblichen Verzinsung der von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen fehlen Feststellungen. Der erkennende Senat ist daher nicht in der Lage, eine Forderung der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG zu beziffern.

IV.


21
Abgesehen davon ist der Rechtsstreit auch deshalb nicht zur Endendscheidung reif, weil der Beklagten Gelegenheit gegeben werden muss, zu einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs der Klägerin weiter vorzutragen. Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit aber durch Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 6/04, Urteilsumdruck S. 30 f.) um eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang vom Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler ergänzt. Danach wird die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung widerleg- lich vermutet, wenn der Anlagevertreiber, der von ihm beauftragte Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken , auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vertreiber oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vertreibers oder des für ihn tätigen Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen. Dieser modifizierten Rechtsprechung muss die Beklagte Rechnung tragen können.
22
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 218/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 6 U 258/04 -

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 142/05 Verkündet am:
19. Juni 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 3 (Fassung 1. Januar 1991 bis
30. September 2000)

a) Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche
Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft im Sinne des § 9
Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken
des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt
ist.

b) Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegeschäft eine wirtschaftliche
Einheit, so kann in dieses verbundene Geschäft im Sinne des
§ 9 VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls
der Finanzierung des Anlagegeschäfts dienender Realkreditvertrag nicht
einbezogen werden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf
den Realkredit scheidet aus.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Beklagten Die begehren - soweit im jetzigen Revisionsverfahren noch maßgeblich - im Wege der Widerklage von der klagenden Bank Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag mit der … Hypothekenbank (im Folgenden: Gläubigerin). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Beklagten Die erwarben im Rahmen eines Steuersparmodells durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 von der A. AG in V. (im Folgenden: Verkäuferin) ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der Gläubigerin sowie in Höhe weiterer 40.000 DM über einen nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit der Klägerin. Sowohl der Abschluss der Kreditverträge als auch der des Kaufvertrages erfolgten auf Vermittlung des für die M. GmbH (im Folgenden: Vermittlerin ) auftretenden Vermittlers L. . Zwischen den Parteien selbst gab es keine Kreditverhandlungen. Vielmehr hatte die Klägerin der Vermittlerin ihre Formulare überlassen und - allerdings ohne Bezug auf bestimmte Finanzierungsobjekte - eine allgemeine Provisionszusage für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung von Darlehensverträgen erteilt. Ob sie der Verkäuferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt hatte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage , ob der Klägerin die Zusammenarbeit der Vermittlerin auch mit der Verkäuferin positiv bekannt war.
3
Nach Auszahlung des Darlehens auf ein Konto der Beklagten und Leistung von fünf Zins- und Tilgungsraten stellten die Beklagten im Mai 1999 weitere Zahlungen an die Klägerin ein. Sie verwiesen u.a. darauf, von dem Vermittler L. über den Wert der Immobilie, die von ihnen monatlich aufzubringenden Beträge und die Möglichkeiten einer steuerlichen Abschreibung arglistig getäuscht worden zu sein. Tatsächlich sei der Kaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Klägerin kündigte daraufhin den Kredit und hat mit ihrer Klage über 41.199,52 DM dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen sowie Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die Rück- zahlung an die Klägerin geleisteter Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen sowie Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Gläubigerin begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zunächst ohne Erfolg geblieben. Der erkennende Senat hat dieses Berufungsurteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden war, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232).
4
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und der Widerklage insoweit stattgegeben, als sie auf Rückzahlung an die Klägerin erbrachter Leistungen gerichtet war. Bezüglich der weitergehenden Widerklage auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der die Beklagten diesen Anspruch weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:


A.


5
vom Die Oberlandesgericht zugelassene Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
6
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Beschränkung. Insbesondere ist die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ausschließlich zugunsten der Klägerin zugelassen worden. Zwar rechtfertigt das Berufungsgericht die Zulassung nur unter Hinweis auf seine für die Klägerin nachteiligen Ausführungen zum verbundenen Geschäft. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Dass es die Zulassung der Revision auf die Frage der Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts beschränken wollte, liegt schon auf Grund des Verfahrensganges fern. Das Berufungsgericht ist vom erkennenden Senat bereits im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen worden, dass eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage nicht möglich ist (Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232). Es kann danach nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe mit seiner Begründung der Revisionszulassung noch einmal einen Versuch einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage unternehmen wollen.
7
Eine solche läge hier vor. Die Zulassung der Revision kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil begründen (Senatsurteil vom 23. September 2003, aaO, S. 2233 m.w.Nachw.). Das wäre hier aber der Fall. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG ist sowohl für die wechselseitigen Zahlungsansprüche der Parteien aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag als auch für den noch im Streit stehenden Freistellungsanspruch von Bedeutung.

B.


8
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klägerin könne von den Beklagten eine Rückzahlung des Darlehens nicht beanspruchen, da die Beklagten ihr im Wege des sog. Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG alle ihnen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehenden Einwendungen entgegenhalten könnten. Der Darlehensvertrag der Parteien bilde mit diesem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin habe sich der M. GmbH als Vermittlungsbeauftragter der Verkäuferin bedient. Zwar sei nicht bewiesen, dass die Klägerin der Verkäuferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt habe. Auch stehe nicht fest, dass die Klägerin positive Kenntnis von der Mitwirkung der Vermittlerin beim Vertrieb der Anlage gehabt habe. Es seien aber angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der M. GmbH und den Umständen des Finanzierungsgeschäfts hinreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass den Mitarbeitern der Klägerin die Identität von Anlagevermittler und Finanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen davor verschlossen hätten. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag sei es ausreichend, wenn die Darlehensgeberin - wie hier - der Vermittlerin ihre Darlehensformulare überlasse, ihre Kreditentscheidung auf der Basis der von der Vermittlerin eingeholten Auskünfte treffe und sich ihr die Doppelrolle der Vermittlerin aufdrängen müsse. Zu den Einwendungen, die die Beklagten somit auch gegenüber der Kläge- rin geltend machen könnten, gehöre die Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Dieser sei wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
11
Grund Auf des erfolgreichen Einwendungsdurchgriffs stehe den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin erbrachten Leistungen zu. Hingegen schulde die Klägerin ihnen keine Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin. Aus dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergebe sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht Darlehensgeberin dieses Kredites sei und die Anwendung des § 9 VerbrKrG bei einem Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohnedies ausscheide. Ein Schadensersatzanspruch aus Aufklärungsverschulden wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle bestehe nicht, da ein solcher voraussetze, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise die Funktion oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Das sei hier nicht der Fall.

II.


12
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Freistellungsanspruch der Beklagten nicht ablehnen.
13
1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der von den Beklagten mit der Verkäuferin geschlossene Kaufvertrag wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders grobes Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 47, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 13. März 2007 - XI ZR 159/05, Umdruck S. 11 f., Tz. 22, jeweils m.w.Nachw.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen betrug der Verkehrswert der Wohnung zum Stichtag 23. August 2001 mit 16.361,34 € lediglich knapp ein Sechstel des Kaufpreises. Angesichts des kurzen, nicht einmal drei Jahre währenden Zeitraums zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und diesem Stichtag ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, dass auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kaufpreis zumindest knapp doppelt so hoch war wie der Verkehrswert der Wohnung, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , die Unwirksamkeit des Kaufvertrages könne - bezogen auf das bei der Gläubigerin aufgenommene Darlehen - nicht mit Erfolg im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend gemacht werden.
15
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich ein Freistellungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des mit der Gläubigerin geschlossenen Darlehensvertrags selbst dann nicht begründen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet. Dabei kann dahinstehen, ob die Einbeziehung eines weiteren, mit einem anderen Kreditinstitut geschlossenen, ebenfalls der Finanzierung des Kaufgeschäfts dienenden Darlehensvertrages in ein verbundenes Geschäft überhaupt möglich ist. Sie ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn nach der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des § 9 VerbrKrG auf dieses weitere Kreditgeschäft - wie hier - wegen einer vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherung nicht anwendbar ist. Ließe man in solchen Fällen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG außer Betracht und wendete auch auf diese weiteren Kreditverträge § 9 VerbrKrG an, hätte dies zur Folge, dass der Darlehensnehmer auch dem weiteren Kreditgeber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Einwendungen aus dem Kaufgeschäft entgegenhalten könnte. Jede andere Handhabung würde zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, diesen weiteren Vertrag zwar als zu der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG zugehörig anzusehen, gleichwohl aber den Absatz 3 dieser Vorschrift auf ihn nicht anzuwenden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf das weitere Kreditgeschäft liefe der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuwider. Sie würde zudem, da der weitere Kreditgeber mit einer solchen Rechtsfolge nicht rechnen konnte und sich mithin nicht um eine entsprechende Absicherung bemühen musste, nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verlagerung des Insolvenzrisikos des Verkäufers auf ihn nicht mehr zu rechtfertigen vermögen.

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3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den begehrten Freistellungsanspruch auch nicht aus einem Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hergeleitet hat. Dies greift auch die Revision nicht an.
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4. Mit diesen Ausführungen lässt sich ein Anspruch der Beklagten auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem mit der Gläubigerin abgeschlossenen Darlehensvertrag jedoch nicht abschließend verneinen. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen in Fällen verbundener Geschäfte weitergehende Ansprüche eines über das Anlagegeschäft arglistig getäuschten Darlehensnehmers auch gegen die finanzierende Bank in Betracht.
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a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG im Ergebnis zu Recht bejaht.
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aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (BGHZ 156, 46, 51; Senat BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 sowie vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25). Fehlt es - wie hier - an einer solchen Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676). Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222) der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (BGHZ 159, 280, 289 und 159, 294, 301). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen. Die Klägerin hat dem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen und war häufiger an der Finanzierung des Kaufpreises für Eigentumswohnungen im selben Objekt beteiligt.
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Voraussetzung bb) für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft ist nach der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten nahezu einhelligen Meinung in der Literatur weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist (vgl. Emmerich in: v.Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 49 f.; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 29; Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 48 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 28; Tröster, Verbundene Geschäfte, 2001, S. 63; Vortmann, Aktuelle Rechtsfragen zum Verbraucherkreditgesetz Rdn. 221; siehe auch BGH, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234, vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 250). Das Erfordernis der Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Ohne Kenntnis und Billigung der Tätigkeit des Verkäufers durch den Kreditgeber kann nicht davon gesprochen werden, dass sich letzterer der Mitwirkung des Verkäufers "bedient", d.h. ihn willentlich einsetzt und das damit verbundene Risiko übernimmt. Auch ist nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 9 VerbrKrG geregelte Verlagerung des Risikos der Insolvenz des Verkäufers nur bei einer solchen Kenntnis gerechtfertigt. Denn von einer Übernahme des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuvor entwickelten Grundsatzes der Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs gegenüber einer Inanspruchnahme des Verkäufers hat der Gesetzgeber mit der Begründung abgesehen, dass der Kreditgeber sein Vertragsverhältnis zum Verkäufer von vornherein so gestalten könne, dass er leicht Regress nehmen könne, indem er sich z.B. vom Verkäufer eine Bürgschaft geben lasse (BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). Möglich ist das von vornherein nur einem Kreditgeber, der mit dem Verkäufer bewusst zusammenwirkt.
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danach Die erforderliche positive Kenntnis der kreditgebenden Bank vom Zusammenwirken mit dem Verkäufer hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Gleichwohl ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG lägen vor, im Ergebnis richtig, weil es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Klägerin die Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen vor dieser Tatsache verschlossen hätten. Dies steht der im Rahmen der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen positiven Kenntnis gleich. Für eine solche Gleichstellung genügt zwar selbst eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es aber mit einem missbräuchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss sich derjenige, der sich - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin - der Kenntnis einer Tatsache unredlich verschließt , so behandeln lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt (vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.Nachw., jeweils zu § 852 BGB a.F.).
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b) Ausgehend von einem verbundenen Geschäft ist nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung der Beklagten von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Gläubigerin nicht ausgeschlossen.
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aa) Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Freistellungsanspruch - wie die Revision geltend macht - im Wege eines etwa zulässigen Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu BGHZ 159, 280, 292 f.; 159, 294, 313) ergeben kann. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob das Verbraucherkreditgesetz einen solchen Rückforderungsdurchgriff im Wege einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG erlaubt oder es für eine solche nicht an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14, Tz. 24, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 10 f. jeweils m.w.Nachw. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 Umdruck S. 7).
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Nach bb) dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht den Beklagten ein Freistellungsanspruch nämlich aus einer vorsätzlichen culpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler zu.
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(1) Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil - ergangenen Entscheidungen vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) und 13. Februar 2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S. 9 f., Tz. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen.
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(2) Die Voraussetzungen liegen nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Beklagten behaupten, von dem Vermittler arglistig getäuscht worden zu sein. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die von ihnen behauptete arglistige Täuschung des Vermittlers L. über den Wert der Immobilie, einen möglicherweise zu erwartenden Gewinn bei Verkauf derselben oder der Deckung der Finanzierungskosten hinreichend dargetan ist, oder ob es sich insoweit lediglich um allgemeine Anpreisungen und Prognosen handelt, die für eine arglistige Täuschung nicht ausreichen (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen). Auch fehlt es insoweit bislang an Vortrag zu einer entsprechenden Kenntnis des Vermittlers L. von der Unrichtigkeit seiner angeblichen Äußerungen. Eine arglistige Täuschung läge aber vor, wenn sich der Vortrag der Beklagten als richtig herausstellen würde, der Mitarbeiter des Vermittlers L. , Herr P. , habe im Beurkundungstermin wahrheitswidrig auf Nachfrage des Notars angegeben, dass mit dem Bau der zu erwerbenden Immobilie noch nicht begonnen worden sei. Tatsächlich sei der Bau schon etwa zwei Jahre zuvor fertig gestellt gewesen. Deshalb hätten die Beklagten bei weitem nicht die von L. in Aussicht gestellten steuerlichen Vergünstigungen erzielen können, da dies nur möglich gewesen sei, wenn mit dem Bau erst nach Erbringung von Vorschüssen auf die Herstellungskosten durch den Anleger begonnen worden wäre.
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(3) Sollte sich dieser Vortrag - gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - als richtig erweisen, könnten die Beklagten auf Grund einer vorsätzlichen culpa in contrahendo von der Klägerin die Freistellung von ihrer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin beanspruchen, sofern die Täuschung auch für den Abschluss des mit dieser geschlossenen Vertrages ursächlich war. Rechtsfolge eines solchen Schadensersatzanspruches aus vorsätzlicher culpa in contrahendo ist nämlich, dass der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen ist, wie er ohne die Täu- schung gestanden hätte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die zu widerlegen Sache der Bank ist, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer von dem finanzierten Geschäft abgesehen hätte (vgl. Senatsurteil BGHZ 167, 239, 251, Tz. 31), die Beklagten demnach den Kaufvertrag nicht geschlossen und auch den zeitlich späteren Kredit bei der Gläubigerin nicht aufgenommen hätten.

III.


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DasangefochteneUr teil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.08.2001 - 10 O 3538/00 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2005 - 2 U 126/01 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.