Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 454/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR454.14.0
bei uns veröffentlicht am16.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Rinteln, 2 C 67/13, 21.11.2013
Landgericht Bückeburg, 1 S 60/13, 11.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 454/14 Verkündet am:
16. Februar 2016
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem
11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene
formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für
ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung
eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.

b) Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung
eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt
den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung
aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders
günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14 - LG Bückeburg
AG Rinteln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR454.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 11. September 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von 2.200 € in Anspruch.
2
Die Kläger stellten über die Beklagte als ihrer Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) mittels eines von dieser vorgeschriebenen Formulars am 19. Januar 2009 einen Antrag auf ein Darlehen aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum-Modernisieren-Standard"). Am 22. Januar 2009 erteilte die KfW der Beklagten über die Landesbank eine dem Antrag entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 55.000 € (nachfolgend: Refinanzierungsdarlehen ). In Ziffer 3 der Refinanzierungszusage heißt es: "Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00 % Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungszeitraums. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet."
3
Für die Refinanzierungszusage gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute -" der KfW in der Fassung 9/03 (nachfolgend: AB-KI), in denen es u.a. lautet: "5. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit der Zinsmarge abge- golten, … 6. Rückzahlung (1) Die in der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbedingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Refinanzierungskredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß der Refinanzierungszusage - der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Endkreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Refinanzierungskredites nicht erstattet. (2) …"
4
Im Februar 2009 gewährte die Beklagte den Klägern das beantragte, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 55.000 € zu einem Zinssatz von nominal 3,95% p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 31. März 2019 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags heißt es: "Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist."
5
Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -" in der Fassung 9/03 der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort lautet es u.a.: "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge- golten, … Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmerfolgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern nicht von der KfW festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung und ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.
5. Vorzeitige Rückzahlung (1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zu- rückgezahlt werden. … Soweitein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. (2) …"
6
Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen - im Darlehensvertrag u.a. als Disagio bezeichneten - Auszahlungsabschlags in Höhe von insgesamt 2.200 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.200 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Auszahlungsanspruch sei vielmehr vollständig erfüllt worden (§ 389 BGB), da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass die Beklagte eine Risikoprämie (2%) und eine Bearbeitungsgebühr (2%) einbehalten dürfe.
10
Diese Vereinbarung unterliege zwar der Preiskontrolle, halte dieser Kontrolle aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Anders als in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um einen "normalen" Kredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen bekanntlich wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Da die das Darlehen vergebende Bank keine Möglichkeit besitze, auf die von der KfW in den jeweiligen Förderprogrammen vorgeschriebenen Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen, könne sie diese auch nicht zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Kreditnehmers gestalten. Die von §§ 305 ff. BGB zu vermeidende Gefahr bestehe nicht.
11
Im Übrigen liege der bei KfW-Förderkrediten gegenüber "normalen" Geschäftskrediten zusätzlich anfallende Bearbeitungsaufwand nicht im Interesse der Geschäftsbank, sondern im Interesse des "Investors" und im öffentlichen Interesse. Da die begrenzten Fördermittel nur für die vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eingesetzt werden dürften, sei eine Prüfung der Förderungsfähigkeit der Investition vor und eine Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel nach deren Vergabe erforderlich.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags in Höhe von 2.200 € zusteht.
13
1. Unzutreffend geht das Berufungsgericht indessen davon aus, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch lasse sich auf § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der Kläger auf Auszahlung der Darlehensvaluta unabhängig davon erfüllt, ob die Vereinbarung eines Auszahlungsabschlags in Höhe von 2.200 € wirksam war.
14
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 20 ff.), wird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Folglich erfüllt der Darlehensgeber mit dem Einbehalt zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich dieser mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt der zum Darlehensnennbetrag be- stehenden Differenz zur Tilgung der - vermeintlichen - Gegenforderung einverstanden erklärt hat.
15
b) So liegen die Dinge hier. In den vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), ist in Ziffer 2.2 bestimmt, dass ein "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" in Höhe von 4% erhoben wird, das sich aus einer Risikoprämie von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens sowie aus einer Bearbeitungsgebühr von 2% zusammensetzt und das grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden kann. Der streitgegenständliche Teil des Darlehensnennbetrags ist somit zur Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr einbehalten worden.
16
2. Den Klägern steht aber auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der danach von ihnen an die Beklagte geleisteten Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr zu. Beide Leistungen der Kläger erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Die Bestimmungen in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam.
17
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.
18
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.
19
Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014 - 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).
20
Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preisabrede , die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie hält dieser aber stand.
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aa) Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der in Satz 1 zunächst einheitlich als "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" bezeichnete Abschlag in Höhe von 4% wird in Satz 2 der Klausel aufgeteilt in einen Abzug von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode (Risikoprämie) und in einen Abzug von 2% für die Bearbeitungsgebühr. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr an- dererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).
22
bb) Bei der in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags vorgesehenen Risikoprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung.
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
24
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).
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(2) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG RhedaWiedenbrück , Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).
26
(a) Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen - vor dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sind.
27
(b) Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 31. März 2019 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.
28
(c) Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte verlange die Risikoprämie nicht als Entgelt für die Übernahme eines eigenen Risikos, sondern "hinter dem Rücken" des Kunden für die KfW, ändert das an der Einordnung der Prämie als Entgelt für eine Sonderleistung nichts. Die Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel ist anhand ihres objektiven Inhalts zu klären (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25), sodass es auf die Kenntnis des Kunden von den konkreten Refinanzierungsbedingungen der kreditgebenden Bank nicht ankommt.
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cc) Die in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
30
(1) Ein Disagio kann allerdings als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42).
31
Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" geregelten Bearbeitungsgebühr von 2% nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), ist vielmehr ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. In Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn sind sämtliche Abzugsbeträge unter Einschluss der Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Gebühren bezeichnet, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten sind. Sachlich beschreibt Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn die Bearbeitungsgebühr als Entgelt für Aufwand bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung, der typischerweise unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt. Nach Wortlaut und Regelungszweck regelt Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.
32
(2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte , zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64).
33
Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn, die aufgrund Ziffer 9 des Darlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditbe- schaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 56).
34
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten , die bei der KfW anfallen.
35
(a) Es trifft allerdings zu, dass das Bearbeitungsentgelt letztlich zur Deckung von Kosten erhoben wird, die bei der KfW entstanden sind. Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn entsteht nämlich der mit dem Bearbeitungsentgelt berechnete Aufwand der Hausbank für die Kreditbeschaffung "aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung ... dient". Demgegenüber sind nach Ziffer 4 AB-EKn die eigenen Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten der Hausbank - hier der Beklagten - bereits mit dem Zinssatz bzw. mit der Zinsmarge abgegolten.
36
(b) Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel zum Bearbeitungsentgelt als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402; Weber, WM 2016, 150, 151). Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht unmittelbar beim Verwender entstanden, sondern vom Verwender einem Dritten zu erstatten ist.
37
(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
38
(a) Die Klausel weicht durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
39
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 mwN).
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(bb) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar , weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 66).
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Dem steht auch hier nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar bei der Beklagten entstanden, sondern von dieser der KfW zu erstatten sind. Entscheidend ist, dass der Aufwand, mit dem der Darlehensnehmer belastet werden soll, für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer anfällt. Das hängt nicht davon ab, ob die bepreiste Tätigkeit von dem Kreditinstitut selber erbracht wird oder von einem Dritten, dem die Bank dafür ein Entgelt zahlt.
42
(b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
43
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 und vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN).
44
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
45
(aa) Zwar sind im Rahmen des § 307 BGB im Regelfall die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwägen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, WM 1981, 1354, 1356; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 120, 133; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteilig- ten wesentlich anders (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - XI ZR 258/91, WM 1992, 1058, 1059).
46
Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der Darlehensgewährung zur Bearbeitungsgebühr mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der Beklagten an die KfW "durchgeleitet" werden. Sie diente ausweislich Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn ausschließlich der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen.
47
(bb) Danach ist nicht entscheidend, ob die Kläger isoliert durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt werden, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen , nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW - im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken - keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken , 2003, S. 170).
48
Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In der Regel sind die Zinssätze der ausgereichten Förderdarlehen sogar günstiger als die zur Refinanzierung aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 75). In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch Weber, WM 2016, 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.
Ellenberger Maihold Matthias Menges Derstadt

Vorinstanzen:
AG Rinteln, Entscheidung vom 21.11.2013 - 2 C 67/13 -
LG Bückeburg, Entscheidung vom 11.09.2014 - 1 S 60/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 454/14

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Referenzen - Gesetze

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 502 Vorfälligkeitsentschädigung


(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlu

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KredAnstWiAG | § 2 Aufgaben und Geschäfte


(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen: a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,b) Risikokapital,c) Wohnungswirtschaft,d) Umweltschutz,

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 454/14 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2011 - XI ZR 341/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/10 Verkündet am: 8. November 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 500/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - XI ZR 78/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - XI ZR 285/03

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 285/03 Verkündet am: 30. November 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 325/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 325/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilbare Klause

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - XI ZR 156/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ______________

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.B E S C H L U S

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück Urteil, 23. Feb. 2015 - 11 C 87/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 120 % des insgesamt au

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 17/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 348/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 454/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - XI ZR 383/17

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 383/17 vom 26. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:260319BXIZR383.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Jo

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 96/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 96/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 63/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR63.15.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - XI ZR 319/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 319/14 vom 28. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:280616BXIZR319.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold

Referenzen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
2
Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest- kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
3
Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
8
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
9
Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst , dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde , die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
11
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
12
a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
13
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
14
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
15
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
16
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
17
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
18
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
19
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein- gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
20
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
21
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Be- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

22
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
23
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
24
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25
(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
26
Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
27
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
28
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
29
bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
30
Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
31
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
32
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen , dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fäl- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
34
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
35
aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
36
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
37
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
38
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
39
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
40
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
41
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
43
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung , ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
44
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
45
(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
46
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
47
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
48
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
49
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
50
(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen , dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung sei- nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
51
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
52
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
53
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
54
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
55
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
56
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
57
(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
58
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
59
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg , Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
60
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
61
(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
62
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen , bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
63
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde be- rufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
64
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
65
(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
66
3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
2
Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest- kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
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Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
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Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
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Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst , dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde , die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
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1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
12
a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
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aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
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(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
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(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
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(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
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(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
18
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
19
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein- gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
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(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
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In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Be- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

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Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
23
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
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(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
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(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
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Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
27
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
28
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
29
bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
30
Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
31
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
32
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen , dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fäl- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
34
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
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aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
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bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
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(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
39
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
40
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
41
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
43
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung , ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
44
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
45
(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
46
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
47
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
48
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
49
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
50
(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen , dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung sei- nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
51
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
52
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
53
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
54
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
55
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
56
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
57
(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
58
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
59
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg , Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
60
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
61
(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
62
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen , bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
63
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde be- rufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
64
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
65
(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
66
3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 15.669,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Bank dem Kläger einbehaltene laufzeitunabhängige Gebühren für zwei Darlehensverträge zu erstatten hat.

Die beklagte Bank bot dem Kläger, einem Arzt, unter dem 12.10.2005 zwei Darlehensverträge an, welche jeweils als „KfW-Unternehmerkredit (037)" bezeichnet sind und eine Zinsbindung bis 30.12.2015 sowie einen Auszahlungskurs von 96,00 % aufweisen (Darlehen Nr. xxx, Nennbetrag 182.000,00 €, Zinssatz p.a. 3,350 %, und Darlehen Nr. yyy, Nennbetrag 105.000,00 €, Zinssatz p.a. 2,800 %). Die Darlehen sind den Vereinbarungen zufolge jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen ohne Vorfälligkeitsentschädigung teilweise oder vollständig rückzahlbar. Als Verwendungszweck ist im Vertrag xxx angegeben „Erwerb der Praxisimmobilie in [...]“, im Vertrag yyy „Finanzierung von Praxisinvestitionen“. In beiden Darlehensverträgen heißt es, dass der Abzug vom Nennbetrag des Darlehens bei Auszahlung der Abgeltung des eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung diene, er eine laufzeitunabhängige Gebühr und kein Zinsbestandteil sei und er bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht (auch nicht anteilig) erstattet werde. Ferner wird dort u.a. auf die Allgemeinen Bestimmungen für die Investitionskredite der KfW, die jeweils dem Angebot beilagen, Bezug genommen. In deren Nr. 5 Abs. 1 wird ausgeführt, dass, soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dieser - gemäß den Kreditvertrag - zur Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites diene; dieser ergebe sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung der Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) diene.

Der Kläger nahm die Darlehensangebote jeweils unter dem 20.10.2005 an; die Darlehenssummen wurden - mit Abzug des Einbehalts von jeweils 4,0 % - ausbezahlt. Das Darlehen xxx xxxxxxx hat er im September 2013 abgelöst.

Der Kläger ließ die Beklagte durch seine nunmehrigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 16.12.2014 auffordern, ihm die laufzeitunabhängigen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.480,00 € bis 23.12.2014 zurückzuerstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.12.2014 ab.

Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Er habe Förderdarlehen der KfW nicht beantragt sondern sei an die Beklagte lediglich mit dem Ziel herangetreten, eine seinen Vorstellungen entsprechende Finanzierung für die Praxisimmobilie zu erhalten, worauf ihm derartige Darlehen angeboten worden seien. Der Kläger bestreitet u.a., dass es sich bei den ihn gewährten Darlehen um Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen handle und ggf. die Beklagte selbst nur 96 % erhalten habe.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.480,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.12.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen die Beklagte

- hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 7.280,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 025 5368847 im Zeitraum vom 30.10.2005 bis zum 23.12.2014 sowie

- hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 4.200,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 035 5368847 im Zeitraum vom 02.12.2005 bis zum 23.12.2014 gezogen hat,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

3. an den Kläger Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Darlehen, wie in den Verträgen angegeben, dem entsprechenden Förderprogramm der KfW entstammen und von ihr - entsprechend dem dabei üblichem Hausbankmodell - lediglich an den Kläger weitergereicht wurden. Die Beklagte selbst habe nur 96,00 % der Darlehenssumme erhalten; den Differenzbetrag habe sie weder liquide vereinnahmt noch sonst wirtschaftlich erhalten. Ihren eigenen Aufwand könne sie nur durch einen Anteil an der Zinsmarge decken. Hinsichtlich der Zinshöhe und des Abschlags habe die Beklagte keinen eigenen Spielraum besessen sondern habe die von der KfW vorgegebenen Konditionen so akzeptieren und weitergeben müssen. In der Sache sei der Abschlag gerechtfertigt, weil der Kläger jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen tilgen dürfe, was für ihn einen Vorteil bedeute und für die KfW das Risiko bringe, dass beschaffte Geld nicht anderweitig einsetzten zu können. Jedenfalls aus diesem Grund könne die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Vereinbarungen über den Einbehalt eines 4 %-igen Disagios bzw. eine Auszahlung von lediglich 96,0 % verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 u. 2 BGB. Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Beträge sowie gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger daher nicht zu. Aus diesem Grund ist auch ein vorbereitender Auskunftsanspruch über die Höhe der gezogenen Nutzungen nicht gegeben.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 ff., und XI ZR 170/13, BKR 2015, 415 ff.; auch Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713 ff.) kann eine Bank von einem Verbraucher nicht auf Grundlage von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Gewährung eines Darlehens und die Überlassung der Darlehensvaluta fordern. Soweit die Bank mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt die Überlassung des Kapitals oder vorbereitende Tätigkeiten bepreist, handelt es sich danach um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle zugänglich sind. § 488 Abs. 1 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu, nach der der Zins i.S. einer laufzeitabhängigen Vergütung das einzige Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta i.w.S., einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten in der Sphäre des Darlehensgebers, darstellt. Die mit der Vereinbarung eines zusätzlichen laufzeitunabhängigen Entgelts bewirkte Abweichung von diesem Leitbild indiziere eine unangemessene Benachteiligung. Diese werde nicht ausgeräumt, zumal das Bearbeitungsentgelt typischerweise verzinslich mitkreditiert werde und im Fall eine vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensnehmer nicht zurückgezahlt wird, was mit dem Regelungsziel der §§ 500 ff. BGB kollidiere.

2. Diese Überlegungen gebieten nicht, auch im vorliegenden Fall eine AGB-Widrigkeit der Klausel anzunehmen. Vielmehr liegen erhebliche rechtliche Unterschiede vor, die einer Übertragung entgegenstehen (ebenso Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.); Kropf, BKR 2015, 60 ff. m.w.N.; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

a) Das Gericht geht mir den Parteien davon aus, dass die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Darlehensverträge, dass lediglich 96,00 % ausbezahlt werden und damit das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung abgegolten werden soll, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und die Beklagte Verwenderin derselben ist.

b) Bei den Regelungen, dass das Darlehen nur zu 96,00 % ausbezahlt wird, handelt es sich vorliegend bereits nicht um sog. kontrollfähige Preisnebenabreden sondern um sog. Preishauptabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegen.

(1) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind damit der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen. Der Inhaltskontrolle unterliegen dagegen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (statt aller BGHZ 201, 168, Rn. 24; Nobbe, WM 2008, 185 (186)).

Nach § 488 BGB stellt die Pflicht zur Überlassung und Belassung des vereinbarten Geldbetrags die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, die Zahlung des „Zinses“ die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers dar. Der Zins bildet damit den Preis für die Kapitalnutzung (BGHZ 201, 168, Rn. 33), wobei unter „Zins im Rechtssinne“ jedes laufzeitabhängige Entgelt zu verstehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 42 f.). Abgegolten werden mit diesem im Regelfall nicht nur die Belassung der Darlehensvaluta selbst sondern auch die internen Kosten des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung (BGHZ 201, 168, Rn. 46). Welche besonderen Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreie Vergütungen darstellen, ist dabei allein anhand des jeweiligen Vertragstypus, des insoweit maßgeblichen dispositiven Rechts und der Tätigkeiten, für die das Entgelt gefordert wird, zu beurteilen (BGHZ 201, 168, Rn. 47).

(2) Der Regelung in den Darlehensverträgen zwischen den Parteien zufolge gilt der Abschlag das Recht des klagenden Darlehensnehmers ab, jederzeit (unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen) ohne Vorfälligkeitsentschädigung eine teilweise oder vollständige Tilgung des Darlehens vorzunehmen.

Ein solches Recht hätte dem Kläger nach den hier anwendbaren gesetzlichen Regelungen nicht zugestanden: Verzinsliche Darlehen bilden einen der wenigen Fälle i.S.v. § 271 Abs. 1 Hs. 2 BGB, in denen der Schuldner die Leistung nicht vor Fälligkeit bewirken darf (siehe nur Krüger in: MükoBGB, 6. Auflage 2012, § 271 Rn. 35; Staudinger/Bittner, 2014, § 271 Rn. 34). § 500 BGB, der dem Verbraucher grundsätzlich ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung einräumt, und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, der für diesen Fall die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich begrenzt, finden vorliegend keine Anwendung, da der Kläger das Darlehen für seine unternehmerische Tätigkeit als Arzt aufgenommen hat (vgl. § 14 BGB, der jede selbstständige berufliche Tätigkeit genügen lässt) und selbst im Fall eines „Existenzgründerdarlehens“ die Betragsgrenze des § 512 BGB überschritten wäre.

Dem Kläger wurde daher mit dem Rückzahlungsrecht etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde. Vielmehr könnte der Darlehensgeber frei (d.h. ohne Bindung an bestimmte Berechnungsregeln) entscheiden, ob und ggf. gegen welche Zahlung er eine vorzeitige Tilgung zulässt (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64)). Nach dem - insoweit ausschlaggebendem - Vertragstypus und dem maßgeblichen dispositiven Recht (s.o.) gehört danach die Einräumung eines Rückzahlungsrechts und die Inkaufnahme des Risikos, dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden (dazu sogleich), nicht zu dem, was dem Darlehensgeber bei Darlehensverträgen der vorliegenden Art kraft der gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder jedenfalls typischerweise auferlegt ist.

(3) Daran, dass der Einbehalt von 4 % vorliegend im Verhältnis der Parteien diesen Hintergrund besitzt, hat das Gericht keinen Zweifel. Dies folgt unmittelbar aus den Regelungen, die die Parteien miteinander getroffen haben.

(a) Eine entsprechende Vereinbarung, weshalb der Abschlag erfolgt, ist zwischen den Parteien in den Darlehensverträgen ausdrücklich getroffen. Es wird dort explizit ausgeführt, dass damit das Recht zur vorzeitigen Ablösung abgegolten wird; andere Gründe sind nicht genannt.

(b) Die Bezeichnungen des Entgelts als „Auszahlungskurs“ oder „Abzug vom Nennbetrag“ sind für sich genommen neutral und deuten (anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen von einem „Bearbeitungsentgelt“ die Rede war, vgl. BGHZ 201, 168, Rn. 28) nicht auf eine andere Zweckrichtung hin. Ebenso wenig sprechen andere Gesichtspunkt dafür, dass die Angabe des Zwecks nur vorgeschoben wäre.

(c) Unerheblich ist an dieser Stelle, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW als mögliche Rechtfertigung für den Abschlag von 4 % bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits auch andere Gründe aufführen, welche nach der neueren Rechtsprechung in einem gewöhnlichen Kreditvertrag mit einem Verbraucher nicht legitim sein könnten.

Der Kläger hat nur mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, so dass allein die zwischen ihnen getroffenen und geltenden Regelungen maßgeblich sind. Hierzu gehören zwar auch die dort einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, jedoch nur, soweit diese Regelungen für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter treffen oder sonst Rechtswirkungen für dieses entfalten.

Wie sich aus Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW ergibt, sollen die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem Zinssatz abgegolten sein; die Beklagte dürfte aufgrund der Vorgabe der KfW dem Kläger nur andere, dort explizit genannte Positionen gesondert in Rechnung stellen. Ferner regelt Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen, dass der 4 %-ige Abschlag (allein) der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Kreditbeschaffung dient, der aus einem entsprechenden Abschlag der KfW resultiert, welcher wiederum - jedenfalls auch - auf der Risikoprämie beruht. Darauf, dass der Abschlag durch die KfW generell verschiedene Motive und Funktionen haben kann, dies aber im Einzelfall unterschiedlich ist, weist bereits die in Nr. 5 Abs. 1 enthaltene Bezugnahme „gemäß dem Kreditvertrag“ hin; dies wird auch daraus deutlich, dass es sich um allgemeine Regelungen für sämtliche Investitionskredite der KfW, d.h. sämtliche Förderkreditprogramme, handelt (vgl. insoweit Kropf, BKR 2015, 60, der insoweit von verschiedenen Modellen berichtet und auch ausführt, dass z.T. der Abschlag hälftig mit der Risikoprämie und hälftig mit Aufwendungen begründet wird). Im Übrigen hätte es selbst, wenn im Refinanzierungsverhältnis der Beklagten zur KfW auch andere Aspekte einbezogen werden, für das hier maßgebliche Rechtsverhältnis keine unmittelbaren Auswirkungen. Entscheidend ist, was im Verhältnis der Parteien vereinbart ist, und ob danach im Verhältnis der Parteien der Abschlag AGB-rechtlichen Anforderungen unterliegt und ggf. genügt.

Auf die Frage, ob der besondere Zweck und die damit verbundenen Besonderheiten von Förderdarlehen sowie die Tatsache, dass der Hausbank mehr oder minder eine bloße Vermittlerrolle zukommt (vgl. Kropf, BKR 2015, 60 (64) m.w.N.), in Konstellationen der vorliegenden Art eine gesonderte Bepreisung des Aufwands für Bearbeitung, Prüfung etc. (und damit auch die anderen in der Aufzählung genannten Funktionen) rechtfertigen könnte, kommt es damit nicht an.

(d) Aus diesem Grund liegt auch - was bereits an dieser Stelle auszuführen ist, aber allgemein gilt - kein echter Widerspruch oder eine sonstige Unklarheit zwischen dem Vertragstext der Beklagten und den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW vor.

(4) Die Beklagte hat dem Kläger daher eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die nicht in dem enthalten ist, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch den Zins i.S.v. § 488 BGB abgegolten ist. Anders als der Aufwand, den der „Vertrieb“, die Prüfung der Bonität und der eigentliche Vertragsabschluss auslösen, gehört das Recht zur jederzeitigen vorzeitige Rückzahlung und ggf. dessen Nachteile für den Darlehensnehmer nicht zu dem, was typischerweise beim Darlehensgeber anfällt und von ihm als bloße Vorbereitung seines eigenen Vertragsschlusses und seiner eigenen Leistungserbringung geschuldet ist. Vielmehr geht dieses Recht über das hinaus, was das Gesetz dem Darlehensgeber als möglichen Nachteil aus der Vertragsbeziehung zuweist; insbesondere folgt aus der Unanwendbarkeit sogar des §§ 500, 502 BGB gerade, dass der Darlehensgeber nicht das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung tragen soll sondern er diese entweder nicht annehmen muss oder den Schaden durch Forderung nach einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung - uneingeschränkt - ersetzt verlangen kann.

Zuzugeben ist an dieser Stelle, dass das Recht zur Rückzahlung keine Leistung an den Kreditnehmer i.e.S. darstellen mag. Es spricht aber aus Sicht des Gerichts nichts dafür, die Gewährung besonderer Rechte und Optionsmöglichkeiten, die die Leistung des Darlehensgebers „mehr wert“ machen im Vergleich zu dem nach den gesetzlichen Bestimmung geschuldeten Leistungsumfang und den danach geltenden Konditionen, ebenso zu behandeln wie zusätzliche Leistungen i.e.S.

c) Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel, ob die Überlegungen des BGH zur Leidbildfunktion des § 488 Abs. 1 BGB auch bei Darlehen an andere Personen als Verbraucher (d.h. Unternehmer) und bei Förderdarlehen zutrifft.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch in diesen Fällen § 488 BGB die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt und insoweit das BGB nicht zwischen Verbraucher und Nicht-Verbrauchern differenziert. Allerdings spricht die Erfahrung des regelmäßig mit Geldkreditsachen befassten Gerichts dafür, dass in Kreditverträgen mit Nicht-Verbrauchern Bearbeitungsentgelte, Disagien o.ä. regelmäßig vereinbart werden. Insoweit liegt ein empirischer Befund vor (der allerdings ggf. der Erhebung des beklagtenseits angebotenen Beweises bedürfte), nach dem in diesem Bereich die normative Leitbildfunktion keine Aussagekraft mehr besitzt, was entsprechend § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB von Bedeutung sein dürfte. Dabei dürfte z.B. die für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer die bei einem laufzeitunabhängigen Entgelt bestehende Möglichkeit, diesen Betrag sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, eine entsprechende Besonderheit sein, die hier solche Entgelte oftmals auch von seiner Seite aus günstig oder sogar wünschenswert erscheinen lässt.

Der Umstand, dass Förderkredite (zugunsten Verbraucher oder Unternehmer) Besonderheiten unterliegen und daher die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in vollem Umfang Anwendung finden können, geht aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB hervor, der derartige Kreditverträge von den Regeln des Verbraucherkreditrechts ausnimmt. Dies zeigt möglicherweise, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass bei derartigen Darlehen wegen der besonders günstigen Bedingungen die übrigen verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht mehr erforderlich sind und eventuelle Nachteile durch die Vorteile jedenfalls kompensiert werden.

d) Das Gericht kommt jedenfalls zum Ergebnis, dass die vorliegende Regelung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers führt. Eine evtl. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indizierte (BGHZ 201, 168, Rn. 69) Benachteiligung wird durch einen Vorteil in Gestalt des jederzeitigen Rückzahlungsrechts mehr als ausgeglichen.

(1) Das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für eine unangemessenen Benachteiligung ist nicht verwirklicht:

(a) Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn mit ihnen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jede Vertragspartei Tätigkeiten der genannten Art zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Vergütungen für solche Tätigkeiten besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 66; BGH, NJW 2014, 3713, Tz. 61).

(b) Wie bereits ausgeführt, ist ein Darlehensgeber bei Verträgen der vorliegenden Art nicht gesetzlich verpflichtet, eine jederzeitige Rückzahlung des Darlehens anzunehmen. Er kann auf Einhaltung der Tilgungsregelung bestehen oder sein Einverständnis mit einer vorzeitigen Tilgung daher (bis an die Grenze des § 138 BGB) von beliebigen Bedingungen abhängig machen. Ihm steht es frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er sich auf eine Ablösung einlässt, so dass er bei für ihn ungünstigen Veränderungen des Zinsniveaus eine (dann nicht einmal an bestimmte Berechnungsweisen gebundene) Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64 f.)). Mit dem Rückzahlungsrecht und dem Verzicht auf jegliche Vorfälligkeitsentschädigung hat die Beklagte dem Kläger etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde, also etwas gewährt, zu dem sie nicht schon kraft Gesetzes verpflichtet war. Damit erbringt die Beklagte nicht etwas, was sie zu erbringen ohnehin verpflichtet wäre.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung - an welcher es aber bereits fehlt - würde auch kompensiert.

(a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 13. Mai 2014 den Umstand, dass das laufzeitunabhängige Entgelt zu nicht bloß unerheblichen Nachteilen für den Darlehensnehmer führt, darauf gestützt, dass das laufzeitunabhängige Entgelt üblicherweise mitkreditiert wird und deshalb weitere Zinsen anfallen (dort unter aaa)), dass es sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt, weil es nicht zurückgezahlt wird und damit der Kunde über die in § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorgesehenen Beträge hinaus belastet wird (dort unter bbb)), und dass auch die nachteiligen Auswirkungen auf andere Kunden irrelevant seien, weil die Kreditinstitute ihre Angebote so zu gestalten und zu kalkulieren hätten, dass sie sich mit Treu und Glauben vereinbaren lassen (dort unter ccc)).

Im Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte liegt der Fall vorliegend aber wesentlich anders:

(b) Wie beschrieben, steht dem Darlehensnehmer, der einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken i.S.v. § 14 BGB aufnimmt, ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht nicht zu; in den Genuss der Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 % gem. § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt er ebenfalls nicht. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber der gesetzlichen Lage, wie sei beim Verbraucherdarlehen gegeben ist (Argument bbb)) scheidet damit aus.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch einem Verbraucher nicht generell ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung zusteht. Für die vorliegende Argumentation ist entscheidend, dass der Kläger nicht in den Genuss der Privilegierungen durch § 500 und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt. Besteht eine solche im konkreten Fall nicht, kann sie auch nicht durch das laufzeitunabhängige Entgelt unterlaufen werden, woraus wiederum folgt, dass sich daraus ein Nachteil für den Verbraucher nicht ergeben kann.

(c) Der Beklagten fehlt jede Möglichkeit, den ihr entstehenden Aufwand in dem Zins „einzupreisen“ und damit (wie vom BGH unter ccc) gefordert) konform mit dem Leitbild des § 488 BGB ausschließlich ein laufzeitabhängiges Entgelt zu fordern.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Verbraucherkreditfällen stellt der Zins i.w.S., also das laufzeitabhängige Entgelt, die einzige Möglichkeit dar, mit dem eine kreditgewährende Bank ihre Kosten und Aufwand dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen kann. Vorliegend ist dies der Beklagten aber deshalb verwehrt, weil sie die Konditionen abschließend der KfW vorgegeben erhält. Für die Beklagte leibt daher lediglich die Differenz zwischen dem, was sie dem Kläger als Zinsen abverlangen kann und dem, was sie an die KfW zu entrichten hat. Ihr ist nicht möglich, den tatsächlichen Aufwand in den Zins für den Kläger einzupreisen.

In einer solchen Situation, in der sich die Rolle der Beklagten als die einer Vermittlerin zwischen Kreditsuchendem und KfW darstellt, kann es nicht als unangemessene Benachteiligung gewertet werden, wenn die Beklagte auch nicht mehr an Valuta auszahlt, als sie selbst zur Auszahlung aus dem Förderprogramm erhalten hat (ebenso selbst Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.), auf dessen dortigen Ausführungen der Wandel in der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten maßgeblich zurückgeht). Sie müsste nämlich selbst noch „etwas drauflegen“, obwohl sie nur eine laufzeitabhängige Vergütung für ihr Tätigwerden im Vorfeld und bei der Überwachung des Darlehensengagements erhält (ebenso LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

Diese Umstände, die nach der - auch hier gebotenen - normativ-objektiven Betrachtungsweise einem Darlehensnehmer bekannt sein müssen, schlagen nach Auffassung des Gerichts bei der Interessenabwägung bei § 307 Abs. 1 BGB durch. Diese Umstände haben den BGH sogar in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93, NJW 1994, 47) bewogen, bei einem Disagio, bei dem nicht explizit Zweck und Laufzeitunabhängigkeit geregelt waren, auszusprechen, dass dem Enddarlehensnehmer bewusst sein muss, dass er bei vorzeitiger Beendigung eine anteilige Erstattung von seiner Hausbank nicht fordern kann.

(d) Es verbleibt damit allein der Aspekt (beim BGH unter aaa)), dass das Disagio nicht nur die 4 % beträgt sondern auch darauf zusätzlich Zinsen zu entrichten sind, was dieses in gewissem Umfang erhöht. Dieser Umstand kann aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dazu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben wäre.

Wie ausgeführt, steht dem - zugegebenermaßen bestehenden - Nachteil in Gestalt des Abschlags von 4 % samt der darauf entfallenden Zinsen ein erheblicher Vorteil gegenüber, weil der Darlehensnehmer jederzeit ablösen oder umschulden kann. Auf diese Weise garantiert ihm die vorliegende Gestaltung, dass er nie mehr leisten muss als den sich effektiv ergebenden Vertragszins, erlaubt ihm aber, bei gesunkenen Zinsen in ein günstigere Finanzierung umzusteigen. Ebenso kann er, falls später eigenes Kapital zur Verfügung steht, dieses sofort zur Tilgung einsetzen und sich so Schuldzinsen überhaupt ersparen. Die Risikoverteilung wird auf diese Weise asymmetrisch zu seinen Gunsten verschoben.

Hinzu kommt, dass der unternehmerisch tätige Kreditnehmer das laufzeitunabhängige Entgelt sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung absetzen kann. Solche Entgelte sind daher typischerweise auch für ihn vorteilhaft.

(3) Gründe, die positiv gem. § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung begründen könnten, sind nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass ein laufzeitunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und dieses bei anderen Vertragsgestaltungen nicht anfiele, kann dies nicht begründen.

(4) Die Regelung, dass der Darlehensnehmer 4 % des Nennbetrags zzgl. der darauf entfallenden Zinsen als Ausgleich für die Rückzahlungsmöglichkeit zu leisten hat, ist auch im Übrigen nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen.

(a) Diese Befugnis ist auch von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil er ohne diese das Darlehen trotz etwaigem vorhandenen Kapitals nicht vorzeitig ablösen oder bei günstigeren Marktbedingungen umschulden könnte. Er wäre daher gezwungen, unabhängig von der aktuellen Marktlage und einem Fortbestehen eines eigenen Fremdkapitalbedarfs den vereinbarten Zins zu zahlen. In Anbetracht der Laufzeit/Zinsbindungsdauer von jeweils 10 Jahren hat sich der Kläger das Recht für einen jährlichen Abschlag von rund (korrekterweise müsste man die Mitverzinsung berücksichtigen) 0,4 % erkauft. Dies bedeutet, dass er bereits bei einem Sinken des Marktzinsniveaus von 0,4 % im ersten Jahr einen „Gewinn" machen könnte.

(b) Betrachtet man die Situation der Beklagten, so ist festzustellen, dass sie selbst nur 96,00 % des Nominalbetrags erhalten hat. Wenn sie sich darauf beschränkt, nur das weiterzugeben, was ihr selbst zugeflossen ist, lässt dies den Vorgang nicht als unangemessen erscheinen.

(c) Auch die KfW, welche die Mittel zur Verfügung stellt, hat ein legitimes Interesse daran, sich diesen Vorteil abgelten zu lassen. Sie nimmt das Risiko auf sich, sich zu höheren Kapitalmarktzinsen refinanziert zu haben (vgl. § 4 Abs. 1 KfW-Gesetz, nach der die KfW insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen darf, und dabei gem. § 4 Abs. 2 nur bedingt kurzfristige Verbindlichkeiten eingehen darf) und nach einer Rückzahlung bei gesunkenem Zinsniveau durch den Darlehensnehmer das Kapital nicht zu einem entsprechenden Zins erneut bzw. wieder ausleihen zu können. Sie muss dann einerseits ihren Kapitalgebern weiter den höheren Zins bezahlen, kann aber nicht ein kostendeckendes Aktivgeschäft betreiben.

e) Soweit das Gericht bei den vorstehenden Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass es eine Refinanzierung der Beklagten bei der KfW entsprechend dem KfW-Förderprogramm 037 und den geforderten Konditionen gegeben hat, beruht dies darauf, dass es von einem solchen Sachverhalt überzeugt ist i.S.v. § 286 ZPO. Der Kläger hat diesen Vortrag zwar bestritten. Das Gericht muss jedoch dieses Bestreiten jedoch als unzureichend unbeachtlich ansehen bzw. die Angaben der Beklagten als erwiesen ansehen.

(1) Die Praxis der KfW, Förderdarlehen nicht unmittelbar an Darlehensnehmer auszureichen, sondern die Kredite im Wege des „Hausbank-Modells“ zu vergeben, indem eine Geschäftsbank zu vergünstigten Konditionen mit Refinanzierungsmitteln ausgestattet wird, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Vorgabe in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (i.F. KfW-Gesetz).

(2) Die Klagepartei kann auch nicht bestreiten, dass die genannten vertraglichen Regelungen zwischen ihm und der Beklagten vereinbart wurden, weil sie sich in der Klageschrift selbst hierauf ausdrücklich bezogen hat und zudem die von ihr vorgelegten, unterschriebenen Vertragsunterlagen den Beweis für die Abgabe entsprechender Erklärungen erbringen (formelle Beweiskraft, § 416 ZPO). So geht die Tatsache, dass die Beklagte nicht vom Kläger zusätzliche Vergütungen wegen ihrer Leistungen fordern durfte, vorliegend in Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen hervor.

(3) Die Praxis der KfW bei der Vergabe von Förderkrediten ist ferner in allen entsprechenden Entscheidungen und Abhandlungen (BGH, Urteil vom 12.05.1992, XI ZR 258/91, NJW 1992, 2285, sub II. b); BGH, Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93; NJW 1994, 47; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13; Kropf, BKR 2015, 60; Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.)) so beschrieben, wie sie die Beklagte vorgetragen hat. Dies gilt auch insoweit, als sie - wie in den vertraglichen Bedingungen geregelt - bei entsprechenden Förderprogrammen mit derartigen Konditionen nur 96,00 % überhaupt an die Beklagte auszahlt.

(4) Bestritten werden könnte damit von der Klagepartei allenfalls, dass die ihm ausgereichten Mittel im konkreten Fall tatsächlich aus dem KfW-Förderprogramm 037 stammten und daher entsprechende Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der KfW im Hintergrund bestehen.

Da der entscheidende Aspekt - Rechtfertigung des Einbehalts i.H.v. 4 % durch das Rückzahlungsrecht - hierdurch nicht berührt würde, wäre dies aber bereits für die Entscheidung des Gerichts ohne Relevanz.

Auch dürfte es sich um ein prozessual unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“ handeln. Zwar spielen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagter und KfW außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers ab. Gleichwohl dürfte ihm in der vorliegenden Konstellation wegen der prozessualen Wahrheitspflicht untersagt sein, solche Aspekte zu bestreiten, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit zu haben, weil er jedenfalls aufgrund seiner Informationen aufgrund des Darlehensvertrags und der Verhandlungen (dazu sogleich) entsprechende positive, in jeder Hinsicht stimmige Informationen über die Hintergründe hatte. Dahinstehen kann auch, ob angesichts dieser Sachlage der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, und daher der Kläger diesen Anscheinsbeweis durch qualifizierten Vortrag dazu hätte erschüttern, dass und weshalb die wirtschaftliche Abwicklung in Wirklichkeit nicht so sei wie es die Verträge angeben.

Das Gericht kann jedenfalls die Überzeugung gewinnen i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO, dass der Vortrag der Beklagten der Richtigkeit entspricht, namentlich, dass die Beklagte sich entsprechend der Vertragslage bei der KfW refinanziert hat und dabei die von der KfW vorgegebenen Bedingungen akzeptiert und an den Kläger weitergegeben hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass und wieso die Beklagte wahrheitswidrig entsprechende Beziehungen vorgespiegelt haben sollte, sind nicht zutage getreten. Ein Motiv der Beklagten, in dem Darlehensvertrag den Anschein einer Refinanzierung durch die KfW zu erwecken, ist nicht erkennbar, zumal damals noch allgemein von der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten sogar gegenüber Verbrauchern ausgegangen wurde. Dem Kläger gegenüber wurde von Anfang an erklärt, dass es sich um ein derartiges Darlehen handle. Der Kläger hat auch berichtet, dass die Konditionen günstiger waren als die, die die Beklagte damals bei anderen Darlehensgestaltungen bieten konnte, was dafür spricht, dass sie eine Refinanzierung aus begünstigten Quellen erhalten konnte. Demgegenüber spricht das gesamte Prozessverhalten der Klagepartei dafür, dass sein Bestreiten nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruht sondern nur erfolgt ist, um einen Prozessverlust zu vermeiden, nachdem die Beklagte detailliert ausgeführt hat, dass nach der überwiegenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung bei Vorliegen solcher Konstellationen die Rechtslage entsprechende Besonderheiten aufweist. Wie dargestellt, bezog sich die Klagepartei in der Klageschrift noch auf die Bedingungen, ohne irgendwie Zweifel erkennen zu lassen, dass dies nur vorgetäuscht wäre.

f) Der Kläger hatte auch Erkenntnisse darüber, dass es sich vorliegend um ein Darlehen aus einem KfW-Förderprogramm handeln sollte. Wie er in seiner Anhörung glaubhaft und glaubwürdig wiedergegeben hat, hat er zwar nicht auf ein derartiges Darlehen Wert gelegt oder aktiv danach gefragt. Ihm wurde aber, nachdem er Finanzierungsalternativen abgelehnt bzw. sich damit nicht zufrieden gegeben hat, auf diese Möglichkeit mündlich hingewiesen und dann ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Der Charakter als weitergereichtes KfW-Darlehen geht auch aus den Darlehensverträgen klar hervor (Ausführung in der Bezeichnung, Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW, Beifügung selbiger).

3. Die Regelung, nach der die Beklagte 4,0 % des Nominalbetrags einbehält, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil damit ein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart würde, ohne dem Kläger den Nachweis eines geringeren Schadens zu eröffnen. Als Schadensersatzanspruch lässt sich das Entgelt schon deshalb nicht begreifen, weil es unabhängig davon anfällt, ob es zu einer vorzeitigen Rückzahlung kommt oder nicht. Diese kann auch nicht als Schadensfall i.w.S. begriffen werden, weil die vorzeitige Rückzahlung aufgrund der eingeräumten Befugnis rechtmäßig und vertragskonform ist, einen Schadensersatzanspruch somit gerade nicht auslösen könnte. Wenn ein Vertragspartner sich ein Optionsrecht zu einem Handeln „erkauft“, zu dem er sonst nicht berechtigt wäre, stellt dies keinen pauschalierten Schadensersatz dar.

Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Agien bzw. Einbehalte von je 4,0 % gegen die Beklagte nicht besteht. Gleiches gilt für den darauf bezogenen Nutzungsersatz und vorbereitende Auskunftsansprüche.

Auf die weitere Frage, ob einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB nicht schon der Gedanke des § 818 Abs. 1 u. 3 BGB, nach dem aufgrund bereicherungsrechtlicher Bestimmungen nur verlangt werden kann, was beim anderen überhaupt jemals vorhanden war und noch vorhanden ist, gefordert werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

II.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus dem Forderungsbetrag.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 120 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung geleistet.


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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

14
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

21
c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 15.669,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Bank dem Kläger einbehaltene laufzeitunabhängige Gebühren für zwei Darlehensverträge zu erstatten hat.

Die beklagte Bank bot dem Kläger, einem Arzt, unter dem 12.10.2005 zwei Darlehensverträge an, welche jeweils als „KfW-Unternehmerkredit (037)" bezeichnet sind und eine Zinsbindung bis 30.12.2015 sowie einen Auszahlungskurs von 96,00 % aufweisen (Darlehen Nr. xxx, Nennbetrag 182.000,00 €, Zinssatz p.a. 3,350 %, und Darlehen Nr. yyy, Nennbetrag 105.000,00 €, Zinssatz p.a. 2,800 %). Die Darlehen sind den Vereinbarungen zufolge jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen ohne Vorfälligkeitsentschädigung teilweise oder vollständig rückzahlbar. Als Verwendungszweck ist im Vertrag xxx angegeben „Erwerb der Praxisimmobilie in [...]“, im Vertrag yyy „Finanzierung von Praxisinvestitionen“. In beiden Darlehensverträgen heißt es, dass der Abzug vom Nennbetrag des Darlehens bei Auszahlung der Abgeltung des eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung diene, er eine laufzeitunabhängige Gebühr und kein Zinsbestandteil sei und er bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht (auch nicht anteilig) erstattet werde. Ferner wird dort u.a. auf die Allgemeinen Bestimmungen für die Investitionskredite der KfW, die jeweils dem Angebot beilagen, Bezug genommen. In deren Nr. 5 Abs. 1 wird ausgeführt, dass, soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dieser - gemäß den Kreditvertrag - zur Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites diene; dieser ergebe sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung der Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) diene.

Der Kläger nahm die Darlehensangebote jeweils unter dem 20.10.2005 an; die Darlehenssummen wurden - mit Abzug des Einbehalts von jeweils 4,0 % - ausbezahlt. Das Darlehen xxx xxxxxxx hat er im September 2013 abgelöst.

Der Kläger ließ die Beklagte durch seine nunmehrigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 16.12.2014 auffordern, ihm die laufzeitunabhängigen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.480,00 € bis 23.12.2014 zurückzuerstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.12.2014 ab.

Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Er habe Förderdarlehen der KfW nicht beantragt sondern sei an die Beklagte lediglich mit dem Ziel herangetreten, eine seinen Vorstellungen entsprechende Finanzierung für die Praxisimmobilie zu erhalten, worauf ihm derartige Darlehen angeboten worden seien. Der Kläger bestreitet u.a., dass es sich bei den ihn gewährten Darlehen um Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen handle und ggf. die Beklagte selbst nur 96 % erhalten habe.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.480,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.12.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen die Beklagte

- hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 7.280,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 025 5368847 im Zeitraum vom 30.10.2005 bis zum 23.12.2014 sowie

- hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 4.200,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 035 5368847 im Zeitraum vom 02.12.2005 bis zum 23.12.2014 gezogen hat,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

3. an den Kläger Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Darlehen, wie in den Verträgen angegeben, dem entsprechenden Förderprogramm der KfW entstammen und von ihr - entsprechend dem dabei üblichem Hausbankmodell - lediglich an den Kläger weitergereicht wurden. Die Beklagte selbst habe nur 96,00 % der Darlehenssumme erhalten; den Differenzbetrag habe sie weder liquide vereinnahmt noch sonst wirtschaftlich erhalten. Ihren eigenen Aufwand könne sie nur durch einen Anteil an der Zinsmarge decken. Hinsichtlich der Zinshöhe und des Abschlags habe die Beklagte keinen eigenen Spielraum besessen sondern habe die von der KfW vorgegebenen Konditionen so akzeptieren und weitergeben müssen. In der Sache sei der Abschlag gerechtfertigt, weil der Kläger jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen tilgen dürfe, was für ihn einen Vorteil bedeute und für die KfW das Risiko bringe, dass beschaffte Geld nicht anderweitig einsetzten zu können. Jedenfalls aus diesem Grund könne die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Vereinbarungen über den Einbehalt eines 4 %-igen Disagios bzw. eine Auszahlung von lediglich 96,0 % verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 u. 2 BGB. Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Beträge sowie gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger daher nicht zu. Aus diesem Grund ist auch ein vorbereitender Auskunftsanspruch über die Höhe der gezogenen Nutzungen nicht gegeben.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 ff., und XI ZR 170/13, BKR 2015, 415 ff.; auch Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713 ff.) kann eine Bank von einem Verbraucher nicht auf Grundlage von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Gewährung eines Darlehens und die Überlassung der Darlehensvaluta fordern. Soweit die Bank mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt die Überlassung des Kapitals oder vorbereitende Tätigkeiten bepreist, handelt es sich danach um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle zugänglich sind. § 488 Abs. 1 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu, nach der der Zins i.S. einer laufzeitabhängigen Vergütung das einzige Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta i.w.S., einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten in der Sphäre des Darlehensgebers, darstellt. Die mit der Vereinbarung eines zusätzlichen laufzeitunabhängigen Entgelts bewirkte Abweichung von diesem Leitbild indiziere eine unangemessene Benachteiligung. Diese werde nicht ausgeräumt, zumal das Bearbeitungsentgelt typischerweise verzinslich mitkreditiert werde und im Fall eine vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensnehmer nicht zurückgezahlt wird, was mit dem Regelungsziel der §§ 500 ff. BGB kollidiere.

2. Diese Überlegungen gebieten nicht, auch im vorliegenden Fall eine AGB-Widrigkeit der Klausel anzunehmen. Vielmehr liegen erhebliche rechtliche Unterschiede vor, die einer Übertragung entgegenstehen (ebenso Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.); Kropf, BKR 2015, 60 ff. m.w.N.; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

a) Das Gericht geht mir den Parteien davon aus, dass die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Darlehensverträge, dass lediglich 96,00 % ausbezahlt werden und damit das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung abgegolten werden soll, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und die Beklagte Verwenderin derselben ist.

b) Bei den Regelungen, dass das Darlehen nur zu 96,00 % ausbezahlt wird, handelt es sich vorliegend bereits nicht um sog. kontrollfähige Preisnebenabreden sondern um sog. Preishauptabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegen.

(1) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind damit der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen. Der Inhaltskontrolle unterliegen dagegen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (statt aller BGHZ 201, 168, Rn. 24; Nobbe, WM 2008, 185 (186)).

Nach § 488 BGB stellt die Pflicht zur Überlassung und Belassung des vereinbarten Geldbetrags die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, die Zahlung des „Zinses“ die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers dar. Der Zins bildet damit den Preis für die Kapitalnutzung (BGHZ 201, 168, Rn. 33), wobei unter „Zins im Rechtssinne“ jedes laufzeitabhängige Entgelt zu verstehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 42 f.). Abgegolten werden mit diesem im Regelfall nicht nur die Belassung der Darlehensvaluta selbst sondern auch die internen Kosten des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung (BGHZ 201, 168, Rn. 46). Welche besonderen Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreie Vergütungen darstellen, ist dabei allein anhand des jeweiligen Vertragstypus, des insoweit maßgeblichen dispositiven Rechts und der Tätigkeiten, für die das Entgelt gefordert wird, zu beurteilen (BGHZ 201, 168, Rn. 47).

(2) Der Regelung in den Darlehensverträgen zwischen den Parteien zufolge gilt der Abschlag das Recht des klagenden Darlehensnehmers ab, jederzeit (unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen) ohne Vorfälligkeitsentschädigung eine teilweise oder vollständige Tilgung des Darlehens vorzunehmen.

Ein solches Recht hätte dem Kläger nach den hier anwendbaren gesetzlichen Regelungen nicht zugestanden: Verzinsliche Darlehen bilden einen der wenigen Fälle i.S.v. § 271 Abs. 1 Hs. 2 BGB, in denen der Schuldner die Leistung nicht vor Fälligkeit bewirken darf (siehe nur Krüger in: MükoBGB, 6. Auflage 2012, § 271 Rn. 35; Staudinger/Bittner, 2014, § 271 Rn. 34). § 500 BGB, der dem Verbraucher grundsätzlich ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung einräumt, und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, der für diesen Fall die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich begrenzt, finden vorliegend keine Anwendung, da der Kläger das Darlehen für seine unternehmerische Tätigkeit als Arzt aufgenommen hat (vgl. § 14 BGB, der jede selbstständige berufliche Tätigkeit genügen lässt) und selbst im Fall eines „Existenzgründerdarlehens“ die Betragsgrenze des § 512 BGB überschritten wäre.

Dem Kläger wurde daher mit dem Rückzahlungsrecht etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde. Vielmehr könnte der Darlehensgeber frei (d.h. ohne Bindung an bestimmte Berechnungsregeln) entscheiden, ob und ggf. gegen welche Zahlung er eine vorzeitige Tilgung zulässt (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64)). Nach dem - insoweit ausschlaggebendem - Vertragstypus und dem maßgeblichen dispositiven Recht (s.o.) gehört danach die Einräumung eines Rückzahlungsrechts und die Inkaufnahme des Risikos, dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden (dazu sogleich), nicht zu dem, was dem Darlehensgeber bei Darlehensverträgen der vorliegenden Art kraft der gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder jedenfalls typischerweise auferlegt ist.

(3) Daran, dass der Einbehalt von 4 % vorliegend im Verhältnis der Parteien diesen Hintergrund besitzt, hat das Gericht keinen Zweifel. Dies folgt unmittelbar aus den Regelungen, die die Parteien miteinander getroffen haben.

(a) Eine entsprechende Vereinbarung, weshalb der Abschlag erfolgt, ist zwischen den Parteien in den Darlehensverträgen ausdrücklich getroffen. Es wird dort explizit ausgeführt, dass damit das Recht zur vorzeitigen Ablösung abgegolten wird; andere Gründe sind nicht genannt.

(b) Die Bezeichnungen des Entgelts als „Auszahlungskurs“ oder „Abzug vom Nennbetrag“ sind für sich genommen neutral und deuten (anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen von einem „Bearbeitungsentgelt“ die Rede war, vgl. BGHZ 201, 168, Rn. 28) nicht auf eine andere Zweckrichtung hin. Ebenso wenig sprechen andere Gesichtspunkt dafür, dass die Angabe des Zwecks nur vorgeschoben wäre.

(c) Unerheblich ist an dieser Stelle, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW als mögliche Rechtfertigung für den Abschlag von 4 % bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits auch andere Gründe aufführen, welche nach der neueren Rechtsprechung in einem gewöhnlichen Kreditvertrag mit einem Verbraucher nicht legitim sein könnten.

Der Kläger hat nur mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, so dass allein die zwischen ihnen getroffenen und geltenden Regelungen maßgeblich sind. Hierzu gehören zwar auch die dort einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, jedoch nur, soweit diese Regelungen für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter treffen oder sonst Rechtswirkungen für dieses entfalten.

Wie sich aus Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW ergibt, sollen die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem Zinssatz abgegolten sein; die Beklagte dürfte aufgrund der Vorgabe der KfW dem Kläger nur andere, dort explizit genannte Positionen gesondert in Rechnung stellen. Ferner regelt Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen, dass der 4 %-ige Abschlag (allein) der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Kreditbeschaffung dient, der aus einem entsprechenden Abschlag der KfW resultiert, welcher wiederum - jedenfalls auch - auf der Risikoprämie beruht. Darauf, dass der Abschlag durch die KfW generell verschiedene Motive und Funktionen haben kann, dies aber im Einzelfall unterschiedlich ist, weist bereits die in Nr. 5 Abs. 1 enthaltene Bezugnahme „gemäß dem Kreditvertrag“ hin; dies wird auch daraus deutlich, dass es sich um allgemeine Regelungen für sämtliche Investitionskredite der KfW, d.h. sämtliche Förderkreditprogramme, handelt (vgl. insoweit Kropf, BKR 2015, 60, der insoweit von verschiedenen Modellen berichtet und auch ausführt, dass z.T. der Abschlag hälftig mit der Risikoprämie und hälftig mit Aufwendungen begründet wird). Im Übrigen hätte es selbst, wenn im Refinanzierungsverhältnis der Beklagten zur KfW auch andere Aspekte einbezogen werden, für das hier maßgebliche Rechtsverhältnis keine unmittelbaren Auswirkungen. Entscheidend ist, was im Verhältnis der Parteien vereinbart ist, und ob danach im Verhältnis der Parteien der Abschlag AGB-rechtlichen Anforderungen unterliegt und ggf. genügt.

Auf die Frage, ob der besondere Zweck und die damit verbundenen Besonderheiten von Förderdarlehen sowie die Tatsache, dass der Hausbank mehr oder minder eine bloße Vermittlerrolle zukommt (vgl. Kropf, BKR 2015, 60 (64) m.w.N.), in Konstellationen der vorliegenden Art eine gesonderte Bepreisung des Aufwands für Bearbeitung, Prüfung etc. (und damit auch die anderen in der Aufzählung genannten Funktionen) rechtfertigen könnte, kommt es damit nicht an.

(d) Aus diesem Grund liegt auch - was bereits an dieser Stelle auszuführen ist, aber allgemein gilt - kein echter Widerspruch oder eine sonstige Unklarheit zwischen dem Vertragstext der Beklagten und den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW vor.

(4) Die Beklagte hat dem Kläger daher eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die nicht in dem enthalten ist, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch den Zins i.S.v. § 488 BGB abgegolten ist. Anders als der Aufwand, den der „Vertrieb“, die Prüfung der Bonität und der eigentliche Vertragsabschluss auslösen, gehört das Recht zur jederzeitigen vorzeitige Rückzahlung und ggf. dessen Nachteile für den Darlehensnehmer nicht zu dem, was typischerweise beim Darlehensgeber anfällt und von ihm als bloße Vorbereitung seines eigenen Vertragsschlusses und seiner eigenen Leistungserbringung geschuldet ist. Vielmehr geht dieses Recht über das hinaus, was das Gesetz dem Darlehensgeber als möglichen Nachteil aus der Vertragsbeziehung zuweist; insbesondere folgt aus der Unanwendbarkeit sogar des §§ 500, 502 BGB gerade, dass der Darlehensgeber nicht das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung tragen soll sondern er diese entweder nicht annehmen muss oder den Schaden durch Forderung nach einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung - uneingeschränkt - ersetzt verlangen kann.

Zuzugeben ist an dieser Stelle, dass das Recht zur Rückzahlung keine Leistung an den Kreditnehmer i.e.S. darstellen mag. Es spricht aber aus Sicht des Gerichts nichts dafür, die Gewährung besonderer Rechte und Optionsmöglichkeiten, die die Leistung des Darlehensgebers „mehr wert“ machen im Vergleich zu dem nach den gesetzlichen Bestimmung geschuldeten Leistungsumfang und den danach geltenden Konditionen, ebenso zu behandeln wie zusätzliche Leistungen i.e.S.

c) Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel, ob die Überlegungen des BGH zur Leidbildfunktion des § 488 Abs. 1 BGB auch bei Darlehen an andere Personen als Verbraucher (d.h. Unternehmer) und bei Förderdarlehen zutrifft.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch in diesen Fällen § 488 BGB die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt und insoweit das BGB nicht zwischen Verbraucher und Nicht-Verbrauchern differenziert. Allerdings spricht die Erfahrung des regelmäßig mit Geldkreditsachen befassten Gerichts dafür, dass in Kreditverträgen mit Nicht-Verbrauchern Bearbeitungsentgelte, Disagien o.ä. regelmäßig vereinbart werden. Insoweit liegt ein empirischer Befund vor (der allerdings ggf. der Erhebung des beklagtenseits angebotenen Beweises bedürfte), nach dem in diesem Bereich die normative Leitbildfunktion keine Aussagekraft mehr besitzt, was entsprechend § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB von Bedeutung sein dürfte. Dabei dürfte z.B. die für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer die bei einem laufzeitunabhängigen Entgelt bestehende Möglichkeit, diesen Betrag sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, eine entsprechende Besonderheit sein, die hier solche Entgelte oftmals auch von seiner Seite aus günstig oder sogar wünschenswert erscheinen lässt.

Der Umstand, dass Förderkredite (zugunsten Verbraucher oder Unternehmer) Besonderheiten unterliegen und daher die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in vollem Umfang Anwendung finden können, geht aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB hervor, der derartige Kreditverträge von den Regeln des Verbraucherkreditrechts ausnimmt. Dies zeigt möglicherweise, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass bei derartigen Darlehen wegen der besonders günstigen Bedingungen die übrigen verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht mehr erforderlich sind und eventuelle Nachteile durch die Vorteile jedenfalls kompensiert werden.

d) Das Gericht kommt jedenfalls zum Ergebnis, dass die vorliegende Regelung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers führt. Eine evtl. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indizierte (BGHZ 201, 168, Rn. 69) Benachteiligung wird durch einen Vorteil in Gestalt des jederzeitigen Rückzahlungsrechts mehr als ausgeglichen.

(1) Das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für eine unangemessenen Benachteiligung ist nicht verwirklicht:

(a) Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn mit ihnen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jede Vertragspartei Tätigkeiten der genannten Art zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Vergütungen für solche Tätigkeiten besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 66; BGH, NJW 2014, 3713, Tz. 61).

(b) Wie bereits ausgeführt, ist ein Darlehensgeber bei Verträgen der vorliegenden Art nicht gesetzlich verpflichtet, eine jederzeitige Rückzahlung des Darlehens anzunehmen. Er kann auf Einhaltung der Tilgungsregelung bestehen oder sein Einverständnis mit einer vorzeitigen Tilgung daher (bis an die Grenze des § 138 BGB) von beliebigen Bedingungen abhängig machen. Ihm steht es frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er sich auf eine Ablösung einlässt, so dass er bei für ihn ungünstigen Veränderungen des Zinsniveaus eine (dann nicht einmal an bestimmte Berechnungsweisen gebundene) Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64 f.)). Mit dem Rückzahlungsrecht und dem Verzicht auf jegliche Vorfälligkeitsentschädigung hat die Beklagte dem Kläger etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde, also etwas gewährt, zu dem sie nicht schon kraft Gesetzes verpflichtet war. Damit erbringt die Beklagte nicht etwas, was sie zu erbringen ohnehin verpflichtet wäre.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung - an welcher es aber bereits fehlt - würde auch kompensiert.

(a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 13. Mai 2014 den Umstand, dass das laufzeitunabhängige Entgelt zu nicht bloß unerheblichen Nachteilen für den Darlehensnehmer führt, darauf gestützt, dass das laufzeitunabhängige Entgelt üblicherweise mitkreditiert wird und deshalb weitere Zinsen anfallen (dort unter aaa)), dass es sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt, weil es nicht zurückgezahlt wird und damit der Kunde über die in § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorgesehenen Beträge hinaus belastet wird (dort unter bbb)), und dass auch die nachteiligen Auswirkungen auf andere Kunden irrelevant seien, weil die Kreditinstitute ihre Angebote so zu gestalten und zu kalkulieren hätten, dass sie sich mit Treu und Glauben vereinbaren lassen (dort unter ccc)).

Im Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte liegt der Fall vorliegend aber wesentlich anders:

(b) Wie beschrieben, steht dem Darlehensnehmer, der einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken i.S.v. § 14 BGB aufnimmt, ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht nicht zu; in den Genuss der Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 % gem. § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt er ebenfalls nicht. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber der gesetzlichen Lage, wie sei beim Verbraucherdarlehen gegeben ist (Argument bbb)) scheidet damit aus.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch einem Verbraucher nicht generell ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung zusteht. Für die vorliegende Argumentation ist entscheidend, dass der Kläger nicht in den Genuss der Privilegierungen durch § 500 und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt. Besteht eine solche im konkreten Fall nicht, kann sie auch nicht durch das laufzeitunabhängige Entgelt unterlaufen werden, woraus wiederum folgt, dass sich daraus ein Nachteil für den Verbraucher nicht ergeben kann.

(c) Der Beklagten fehlt jede Möglichkeit, den ihr entstehenden Aufwand in dem Zins „einzupreisen“ und damit (wie vom BGH unter ccc) gefordert) konform mit dem Leitbild des § 488 BGB ausschließlich ein laufzeitabhängiges Entgelt zu fordern.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Verbraucherkreditfällen stellt der Zins i.w.S., also das laufzeitabhängige Entgelt, die einzige Möglichkeit dar, mit dem eine kreditgewährende Bank ihre Kosten und Aufwand dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen kann. Vorliegend ist dies der Beklagten aber deshalb verwehrt, weil sie die Konditionen abschließend der KfW vorgegeben erhält. Für die Beklagte leibt daher lediglich die Differenz zwischen dem, was sie dem Kläger als Zinsen abverlangen kann und dem, was sie an die KfW zu entrichten hat. Ihr ist nicht möglich, den tatsächlichen Aufwand in den Zins für den Kläger einzupreisen.

In einer solchen Situation, in der sich die Rolle der Beklagten als die einer Vermittlerin zwischen Kreditsuchendem und KfW darstellt, kann es nicht als unangemessene Benachteiligung gewertet werden, wenn die Beklagte auch nicht mehr an Valuta auszahlt, als sie selbst zur Auszahlung aus dem Förderprogramm erhalten hat (ebenso selbst Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.), auf dessen dortigen Ausführungen der Wandel in der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten maßgeblich zurückgeht). Sie müsste nämlich selbst noch „etwas drauflegen“, obwohl sie nur eine laufzeitabhängige Vergütung für ihr Tätigwerden im Vorfeld und bei der Überwachung des Darlehensengagements erhält (ebenso LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

Diese Umstände, die nach der - auch hier gebotenen - normativ-objektiven Betrachtungsweise einem Darlehensnehmer bekannt sein müssen, schlagen nach Auffassung des Gerichts bei der Interessenabwägung bei § 307 Abs. 1 BGB durch. Diese Umstände haben den BGH sogar in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93, NJW 1994, 47) bewogen, bei einem Disagio, bei dem nicht explizit Zweck und Laufzeitunabhängigkeit geregelt waren, auszusprechen, dass dem Enddarlehensnehmer bewusst sein muss, dass er bei vorzeitiger Beendigung eine anteilige Erstattung von seiner Hausbank nicht fordern kann.

(d) Es verbleibt damit allein der Aspekt (beim BGH unter aaa)), dass das Disagio nicht nur die 4 % beträgt sondern auch darauf zusätzlich Zinsen zu entrichten sind, was dieses in gewissem Umfang erhöht. Dieser Umstand kann aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dazu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben wäre.

Wie ausgeführt, steht dem - zugegebenermaßen bestehenden - Nachteil in Gestalt des Abschlags von 4 % samt der darauf entfallenden Zinsen ein erheblicher Vorteil gegenüber, weil der Darlehensnehmer jederzeit ablösen oder umschulden kann. Auf diese Weise garantiert ihm die vorliegende Gestaltung, dass er nie mehr leisten muss als den sich effektiv ergebenden Vertragszins, erlaubt ihm aber, bei gesunkenen Zinsen in ein günstigere Finanzierung umzusteigen. Ebenso kann er, falls später eigenes Kapital zur Verfügung steht, dieses sofort zur Tilgung einsetzen und sich so Schuldzinsen überhaupt ersparen. Die Risikoverteilung wird auf diese Weise asymmetrisch zu seinen Gunsten verschoben.

Hinzu kommt, dass der unternehmerisch tätige Kreditnehmer das laufzeitunabhängige Entgelt sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung absetzen kann. Solche Entgelte sind daher typischerweise auch für ihn vorteilhaft.

(3) Gründe, die positiv gem. § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung begründen könnten, sind nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass ein laufzeitunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und dieses bei anderen Vertragsgestaltungen nicht anfiele, kann dies nicht begründen.

(4) Die Regelung, dass der Darlehensnehmer 4 % des Nennbetrags zzgl. der darauf entfallenden Zinsen als Ausgleich für die Rückzahlungsmöglichkeit zu leisten hat, ist auch im Übrigen nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen.

(a) Diese Befugnis ist auch von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil er ohne diese das Darlehen trotz etwaigem vorhandenen Kapitals nicht vorzeitig ablösen oder bei günstigeren Marktbedingungen umschulden könnte. Er wäre daher gezwungen, unabhängig von der aktuellen Marktlage und einem Fortbestehen eines eigenen Fremdkapitalbedarfs den vereinbarten Zins zu zahlen. In Anbetracht der Laufzeit/Zinsbindungsdauer von jeweils 10 Jahren hat sich der Kläger das Recht für einen jährlichen Abschlag von rund (korrekterweise müsste man die Mitverzinsung berücksichtigen) 0,4 % erkauft. Dies bedeutet, dass er bereits bei einem Sinken des Marktzinsniveaus von 0,4 % im ersten Jahr einen „Gewinn" machen könnte.

(b) Betrachtet man die Situation der Beklagten, so ist festzustellen, dass sie selbst nur 96,00 % des Nominalbetrags erhalten hat. Wenn sie sich darauf beschränkt, nur das weiterzugeben, was ihr selbst zugeflossen ist, lässt dies den Vorgang nicht als unangemessen erscheinen.

(c) Auch die KfW, welche die Mittel zur Verfügung stellt, hat ein legitimes Interesse daran, sich diesen Vorteil abgelten zu lassen. Sie nimmt das Risiko auf sich, sich zu höheren Kapitalmarktzinsen refinanziert zu haben (vgl. § 4 Abs. 1 KfW-Gesetz, nach der die KfW insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen darf, und dabei gem. § 4 Abs. 2 nur bedingt kurzfristige Verbindlichkeiten eingehen darf) und nach einer Rückzahlung bei gesunkenem Zinsniveau durch den Darlehensnehmer das Kapital nicht zu einem entsprechenden Zins erneut bzw. wieder ausleihen zu können. Sie muss dann einerseits ihren Kapitalgebern weiter den höheren Zins bezahlen, kann aber nicht ein kostendeckendes Aktivgeschäft betreiben.

e) Soweit das Gericht bei den vorstehenden Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass es eine Refinanzierung der Beklagten bei der KfW entsprechend dem KfW-Förderprogramm 037 und den geforderten Konditionen gegeben hat, beruht dies darauf, dass es von einem solchen Sachverhalt überzeugt ist i.S.v. § 286 ZPO. Der Kläger hat diesen Vortrag zwar bestritten. Das Gericht muss jedoch dieses Bestreiten jedoch als unzureichend unbeachtlich ansehen bzw. die Angaben der Beklagten als erwiesen ansehen.

(1) Die Praxis der KfW, Förderdarlehen nicht unmittelbar an Darlehensnehmer auszureichen, sondern die Kredite im Wege des „Hausbank-Modells“ zu vergeben, indem eine Geschäftsbank zu vergünstigten Konditionen mit Refinanzierungsmitteln ausgestattet wird, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Vorgabe in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (i.F. KfW-Gesetz).

(2) Die Klagepartei kann auch nicht bestreiten, dass die genannten vertraglichen Regelungen zwischen ihm und der Beklagten vereinbart wurden, weil sie sich in der Klageschrift selbst hierauf ausdrücklich bezogen hat und zudem die von ihr vorgelegten, unterschriebenen Vertragsunterlagen den Beweis für die Abgabe entsprechender Erklärungen erbringen (formelle Beweiskraft, § 416 ZPO). So geht die Tatsache, dass die Beklagte nicht vom Kläger zusätzliche Vergütungen wegen ihrer Leistungen fordern durfte, vorliegend in Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen hervor.

(3) Die Praxis der KfW bei der Vergabe von Förderkrediten ist ferner in allen entsprechenden Entscheidungen und Abhandlungen (BGH, Urteil vom 12.05.1992, XI ZR 258/91, NJW 1992, 2285, sub II. b); BGH, Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93; NJW 1994, 47; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13; Kropf, BKR 2015, 60; Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.)) so beschrieben, wie sie die Beklagte vorgetragen hat. Dies gilt auch insoweit, als sie - wie in den vertraglichen Bedingungen geregelt - bei entsprechenden Förderprogrammen mit derartigen Konditionen nur 96,00 % überhaupt an die Beklagte auszahlt.

(4) Bestritten werden könnte damit von der Klagepartei allenfalls, dass die ihm ausgereichten Mittel im konkreten Fall tatsächlich aus dem KfW-Förderprogramm 037 stammten und daher entsprechende Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der KfW im Hintergrund bestehen.

Da der entscheidende Aspekt - Rechtfertigung des Einbehalts i.H.v. 4 % durch das Rückzahlungsrecht - hierdurch nicht berührt würde, wäre dies aber bereits für die Entscheidung des Gerichts ohne Relevanz.

Auch dürfte es sich um ein prozessual unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“ handeln. Zwar spielen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagter und KfW außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers ab. Gleichwohl dürfte ihm in der vorliegenden Konstellation wegen der prozessualen Wahrheitspflicht untersagt sein, solche Aspekte zu bestreiten, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit zu haben, weil er jedenfalls aufgrund seiner Informationen aufgrund des Darlehensvertrags und der Verhandlungen (dazu sogleich) entsprechende positive, in jeder Hinsicht stimmige Informationen über die Hintergründe hatte. Dahinstehen kann auch, ob angesichts dieser Sachlage der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, und daher der Kläger diesen Anscheinsbeweis durch qualifizierten Vortrag dazu hätte erschüttern, dass und weshalb die wirtschaftliche Abwicklung in Wirklichkeit nicht so sei wie es die Verträge angeben.

Das Gericht kann jedenfalls die Überzeugung gewinnen i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO, dass der Vortrag der Beklagten der Richtigkeit entspricht, namentlich, dass die Beklagte sich entsprechend der Vertragslage bei der KfW refinanziert hat und dabei die von der KfW vorgegebenen Bedingungen akzeptiert und an den Kläger weitergegeben hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass und wieso die Beklagte wahrheitswidrig entsprechende Beziehungen vorgespiegelt haben sollte, sind nicht zutage getreten. Ein Motiv der Beklagten, in dem Darlehensvertrag den Anschein einer Refinanzierung durch die KfW zu erwecken, ist nicht erkennbar, zumal damals noch allgemein von der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten sogar gegenüber Verbrauchern ausgegangen wurde. Dem Kläger gegenüber wurde von Anfang an erklärt, dass es sich um ein derartiges Darlehen handle. Der Kläger hat auch berichtet, dass die Konditionen günstiger waren als die, die die Beklagte damals bei anderen Darlehensgestaltungen bieten konnte, was dafür spricht, dass sie eine Refinanzierung aus begünstigten Quellen erhalten konnte. Demgegenüber spricht das gesamte Prozessverhalten der Klagepartei dafür, dass sein Bestreiten nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruht sondern nur erfolgt ist, um einen Prozessverlust zu vermeiden, nachdem die Beklagte detailliert ausgeführt hat, dass nach der überwiegenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung bei Vorliegen solcher Konstellationen die Rechtslage entsprechende Besonderheiten aufweist. Wie dargestellt, bezog sich die Klagepartei in der Klageschrift noch auf die Bedingungen, ohne irgendwie Zweifel erkennen zu lassen, dass dies nur vorgetäuscht wäre.

f) Der Kläger hatte auch Erkenntnisse darüber, dass es sich vorliegend um ein Darlehen aus einem KfW-Förderprogramm handeln sollte. Wie er in seiner Anhörung glaubhaft und glaubwürdig wiedergegeben hat, hat er zwar nicht auf ein derartiges Darlehen Wert gelegt oder aktiv danach gefragt. Ihm wurde aber, nachdem er Finanzierungsalternativen abgelehnt bzw. sich damit nicht zufrieden gegeben hat, auf diese Möglichkeit mündlich hingewiesen und dann ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Der Charakter als weitergereichtes KfW-Darlehen geht auch aus den Darlehensverträgen klar hervor (Ausführung in der Bezeichnung, Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW, Beifügung selbiger).

3. Die Regelung, nach der die Beklagte 4,0 % des Nominalbetrags einbehält, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil damit ein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart würde, ohne dem Kläger den Nachweis eines geringeren Schadens zu eröffnen. Als Schadensersatzanspruch lässt sich das Entgelt schon deshalb nicht begreifen, weil es unabhängig davon anfällt, ob es zu einer vorzeitigen Rückzahlung kommt oder nicht. Diese kann auch nicht als Schadensfall i.w.S. begriffen werden, weil die vorzeitige Rückzahlung aufgrund der eingeräumten Befugnis rechtmäßig und vertragskonform ist, einen Schadensersatzanspruch somit gerade nicht auslösen könnte. Wenn ein Vertragspartner sich ein Optionsrecht zu einem Handeln „erkauft“, zu dem er sonst nicht berechtigt wäre, stellt dies keinen pauschalierten Schadensersatz dar.

Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Agien bzw. Einbehalte von je 4,0 % gegen die Beklagte nicht besteht. Gleiches gilt für den darauf bezogenen Nutzungsersatz und vorbereitende Auskunftsansprüche.

Auf die weitere Frage, ob einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB nicht schon der Gedanke des § 818 Abs. 1 u. 3 BGB, nach dem aufgrund bereicherungsrechtlicher Bestimmungen nur verlangt werden kann, was beim anderen überhaupt jemals vorhanden war und noch vorhanden ist, gefordert werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

II.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus dem Forderungsbetrag.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

13
Lässt der Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt das Sondertilgungsrecht (MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 52 mwN). Deswegen kann der Darlehensnehmer die - hier zeitlich gestaffelten - Sondertilgungsrechte nicht nach Belieben kumulieren, um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen. Die ohne Nachteilsausgleich gewährte Tilgungsbefugnis endet vielmehr mit Ablauf der zeitlich begrenzten Beseitigung der Erfüllungssperre, denn es besteht für den Darlehensnehmer kein anerkennenswertes Interesse daran, mit der Ansammlung von Sondertilgungsrechten dem Darlehensgeber die - gemäß Umkehrschluss aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB gesetzlich geschützte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 271 Rn. 11) - Zinserwartung zu versagen, die dieser bei Vertragsschluss vorausgesetzt und nur unter bestimmten Bedingungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch aufgegeben hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 166 und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 30/81, WM 1982, 185, 186).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 285/03 Verkündet am:
30. November 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 249 Hd, 252, 607; ZPO § 287
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite
der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem
PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes
öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Höhe einer Vorfälli gkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung eines Realkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 11. Mai 1989 gewährte die beklagte Hypothekenbank der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen über 8,3 Millionen DM zu 7,35% Zinsen bei 2% Tilgung ab 1. Juli 1994 fest bis zum 31. Mai 1999 zur Finanzierung einer gewerblichen Immobilie. Nachdem die Darlehensnehmerin das beliehene Objekt in den Jahren 1993/1994 verkauft hatte, und der im Zuge des Verkaufs mit der Ablösung und Löschung der Grundpfandrechte be-
auftragte Notar um Angabe des Ablösungsbetrages gebeten hatte, willigte die Beklagte in die vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer von ihr auf 770.000 DM festgesetzten Vorfälligkeitsentschädigung ein. Am 4. Februar 1994 wurde das Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbarungsgemäß zurückgeführt.
Im Jahre 1999 verlangte die Klägerin aus abgetrete nem Recht die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Daraufhin zahlte die Beklagte im März 2000 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 34.330,90 DM zurück.
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer 42.275,3 4 €, die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 16.475,82 €. Während die Klägerin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bedeutsame Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnimmt, hält die Beklagte eine Berechnung anhand des Pfandbriefindex PEX des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, aber auch der DGZF-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank für zulässig. Ferner beruft sie sich erstmals im Revisionsverfahren darauf, daß die streitige Vorfälligkeitsentschädigung mangels eines in den Vorinstanzen festgestellten Anspruchs der Darlehensnehmerin auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditablösung nicht der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliege.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bis auf einen Teil der beantragten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen ber eicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung im geltend gemachten Umfang. Als ihre Rechtsvorgängerin die beliehene Immobilie habe verkaufen wollen, sei die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen, in eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer angemessenen, ihre finanziellen Nachteile ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Sofern die Bank unter solchen Umständen eine darüber hinausgehende Entschädigung durchsetze, sei sie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. So liege es hier.
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das Darlehen für
den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Dies werde bei Zugrundelegung der PEX-Indexwerte nicht erreicht. Die börsentägliche PEX-Berechnung basiere auf Renditewerten, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfandbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auf tatsächlich durchgeführten Wertpapiergeschäften. Zudem bestehe das Indexportfolio nicht aus tatsächlich gehandelten Pfandbriefen, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen mit Laufzeiten von ein bis zehn Jahren und drei Kuponklassen von 6%, 7,5% und 9%.
Im Gegensatz dazu beruhten die Renditen der Pfandb riefe, die in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genannt würden, auf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe. Zwar würden in der Statistik zumindest für den hier maßgeblichen Ablösezeitpunkt im Februar 1994 lediglich Monatswerte ausgewiesen, während der PEX-Index taggenaue Werte nenne. Ein durchschnittlicher Monatswert reiche aber als Berechnungsfaktor aus, da er auf taggenauen Eingaben beruhe. Dabei sei zu bedenken, daß es bei der Berechnung einer fiktiven Wiederanlage letztendlich um eine mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftete abstrakte Schadensermittlung nach § 287 ZPO gehe. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten sei eine etwaige Ungenauigkeit jedenfalls unbedeutend und stehe in keinem Verhältnis zu den finanziellen Nachteilen, die sich für den betroffenen Darlehensnehmer aus einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der PEX-Indexwerte ergebe.
Da dem PEX-Index nicht immer tatsächliche Wertpapi ergeschäfte zugrunde lägen, ergebe sich außerdem das Problem, daß nicht nur
Marktkräfte, sondern auch subjektive Einschätzungen der meldenden Institute auf ihn einwirkten. Hinzu komme, daß auch die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche Transparenz beim PEX-Index nicht gewährleistet sei.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüf ung stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Realkredits gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet gewesen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Kreditnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn diese für eine (beabsichtigte) Grundstücksveräußerung erforderlich ist (BGHZ 136, 161, 166 f.). Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781, zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 11 ff. vorgesehen).
Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin das belastet e Grundstück unstreitig verkauft hat und da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 3) und dem von ihr selbst vorgelegten Schreiben des Notars vom 25. Januar 1994 (BK 1) über die von der
Verkäuferin im Zuge des Verkaufs gewünschte Ablösung der Grundschulden mit Hilfe des Kaufpreises davon auszugehen ist, daß der Verkauf lastenfrei erfolgt ist, liegt ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf vorzeitige Ablösung des Realkredits auf der Hand. Dementsprechend sind in den Vorinstanzen beide Parteien übereinstimmend zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgängerin einen solchen Anspruch hatte und die von der Beklagten festgelegte Vorfälligkeitsentschädigung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Beklagten übersteigt. Erstmals in der Revision zieht die Beklagte einen solchen Anspruch grundlos und ohne Berücksichtigung auch ihres eigenen Vorbringens in Zweifel.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kontrolle der Vorfälligkeitsentschädigung durchgeführt.

a) Die Rendite für die Wiederanlage der vorzeitig zurückgewährten Darlehensvaluta hat es zu Recht nicht dem PEX-Index, sondern der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen und auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vor-
zeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781). Zeigt sich dabei, daß die von der Bank in Rechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Differenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen (siehe Senat BGHZ aaO S. 167 und Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, aaO).
bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-PassivMethode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-PassivMethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senat BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.). Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv -Passiv-Methode hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypotheken-
pfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht sa chverständig beraten bei der Ermittlung des der Beklagten aus der vorzeitigen Ablösung des Annuitätendarlehens entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO ausgegangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; 6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision mit ihrem Hinweis auf den PEX-Index schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dieser keine geeignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist.
cc) Die von der Beklagten gewünschte Bestimmung de r Wiederanlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird der PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussagekräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundesbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes Wahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer BKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Begründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, während die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für
den hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monatsdurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimmten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige Laufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik der Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei bis drei Jahren usw. enthalte. Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe VuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der PEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
(1) Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseiti g aus der Sicht von Hypothekenbanken wie der Beklagten wieder. Das Indexportfolio des PEX besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen liegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen möchten. In solche Angebote fließen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die Lebenserfahrung stützen können, unter anderem subjektive Einschätzungen und Wünsche ein. Verzerrungen durch eine Meinungsführerschaft von ganz wenigen großen Hypothekenbanken sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht völlig ausgeschlossen. Berücksichtigt werden überdies ausschließlich Briefrenditen emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse, in denen sich auch die Vorstellungen von Pfandbriefkäufern widerspiegeln und bei denen die Renditen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ca. 0,10 bis 0,15 Prozentpunkte über den
Emissionsrenditen liegen (GA II 227), bleiben von vornherein unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, verständlicherweise an hohen Verkaufskursen und dadurch bedingt möglichst geringen Renditen für die Käufer interessiert sind, weist der PEX-Index systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen.
(2) Demgegenüber liefert die Statistik der Deutsch en Bundesbank auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Zwar wird von ihr nur der börsliche Handel erfaßt, während der außerbörsliche Handel unberücksichtigt bleibt. Dieses Spektrum reicht aber aus, um die Berechnung der Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank für den hier maßgebenden Ablösezeitpunkt (4. Februar 1994) lediglich Monatszinssätze ausweist. Eine größere als die im Rahmen der abstrakten Schadensermittlung gemäß §§ 249, 252 BGB und der notfalls zu Hilfe genommenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO häufig auftretende Ungenauigkeit ist damit - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht verbunden, zumal sich durch Interpolation der Monatszinssätze genauere Zwischenwerte ermitteln lassen. Davon abgesehen würde der sich aus einer verbleibenden Ungenauigkeit ergebende Nachteil gegenüber der prinzipiellen Ungeeignetheit der PEX-Indexwerte nicht ins Gewicht fallen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht der Beklagten schließlich auch nicht das Recht zubilligen, die Wiederanlagerendite anhand der DGFZ-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank zu berechnen. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, woraus sich die angebliche Geeignetheit dieser Renditen aus Pfandbriefen vor allem öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer privaten Hypothekenbank wie der Beklagten ergeben soll. Einen Systemvergleich mit der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank brauchte das Berufungsgericht daher nicht vorzunehmen.

III.


Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegrü ndet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
71
dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB § 307 Bl, Cb
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen
für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein
auch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt
vorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2002 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte
Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Preisverzeichnis , das unter Nr. V. 4.1. folgende Klausel enthält:
"Zeichnungsgebühr Preis DEM Preis EUR (bei Aktien-Neuemissionen, unabhängig von der Zuteilung) 9,78 pro Auftrag 5,00 pro Auftrag"
Gegen diese Klausel wendet der Kläger sich mit der Unterlassungsklage. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 2002, 2284 ff.). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG sei begründet, weil die Regelung über die "Zeichnungsgebühr" im Preisverzeichnis der Beklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei.
1. Diese Regelung unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG. Werde die Beklagte im Auftrag eines Kunden zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission tätig, so liege die Erstellung, Prüfung und Weitergabe des Zeichnungsscheins im Rahmen des auf den Aktienerwerb gerichteten Kommissionsvertrags mit dem Kunden und werde weder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages noch in einem vorvertraglichen Stadium erbracht.
Im Rahmen des Kommissionsvertrages könne die Regelung über die Zeichnungsgebühr nicht als eine nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene Preisnebenabrede angesehen werden. Derartiges komme nur bei Entgeltabreden für Sonderleistungen in Betracht, für die keine rechtlichen Regelungen bestünden. Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht um solche Sonderleistungen, sondern um eine Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Kommissionsvertrages, deren Vergütung sich nach § 396 HGB bestimme. Von dieser Vorschrift weiche die Regelung der Beklagten über eine von der Ausführung des Aktienerwerbs unabhängige Zeichnungsgebühr ab, weil ein Provisionsanspruch des Kommissionärs nach § 396 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts voraussetze und es bei der Zeichnungsgebühr auch nicht um Aufwendungsersatz im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB gehe.
2. Die Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG führe zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeichnungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
Die in der genannten Regelung liegende Abweichung von § 396 HGB sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren, weil sie nicht unerheblich in das rechtlich ge- schützte Interesse des Kunden eingreife, eine Vergütung nur dann zahlen zu müssen, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich zum Abschluß gelange. Damit gelte nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Vermutung, daß eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten vorliege.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Auch wenn man berücksichtige, daß bei massenweisen Zeichnungen neu ausgegebener Aktien und den damit regelmäßig verbundenen massenweisen Überzeichnungen die Anzahl der für Kunden der Beklagten erfolgreichen und damit einen Provisionsanspruch begründenden Zuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Zeichnungen stehe, sei die in der Erhebung einer Zeichnungsgebühr liegende Abweichung von der gesetzlichen Verteilung des Entgeltrisikos nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagte andernfalls vor der Alternative stünde, entweder entsprechende Aufträge nicht mehr anzunehmen oder die damit verbundenen Kosten auf die Gesamtheit ihrer Kunden oder zumindest ihrer Kunden im Wertpapiergeschäft umzulegen. Als zur Kostentragung heranzuziehende Verursacher könnten nämlich auch die im Mittelpunkt der Neuemissionen stehenden Aktiengesellschaften bzw. die von ihnen regelmäßig mit der Durchführung der Emissionen betrauten Kreditinstitute in Betracht kommen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind, im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die umstrittene Preisregelung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen.

a) Daß es sich bei der Preisregelung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB, früher § 1 AGBG) handelt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.

b) Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307-309 BGB, früher §§ 9 bis 11 AGBG) auf die streitgegenständliche Preisklausel hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht bejaht. Diese Preisklausel enthält für die von ihr mit erfaßten Fälle, in denen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG).
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Annahme eines Kundenauftrags zur Aktienzeichnung durch die
Beklagte ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB zustande kommt. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte, alles zu tun, was zu dem beabsichtigten Aktienerwerb durch den Kunden erforderlich ist. Dazu gehört auch die Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen , daß diese Tätigkeit weder Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses ist noch im vorvertraglichen Bereich stattfindet, sondern einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen des Kommissionsvertrags geschuldeten Aktivitäten der Beklagten darstellt.
bb) Die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr hält sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrages , als sie eine solche Gebühr für Fälle vorsieht, in denen es zu einer Zuteilung von Aktien aus einer Neuemission an den Kunden kommt. In diesen Fällen tritt die Zeichnungsgebühr neben die an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelte Provision. Darin liegt keine Abweichung von § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB, der für den Fall der Ausführung des Geschäfts eine "Provision" ausdrücklich vorsieht , über deren nähere Ausgestaltung aber nichts sagt. Dem Kommissionär bleibt es daher unbenommen, mit seinen Kunden eine Vergütung zu vereinbaren, die sich aus einem vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängigen variablen Bestandteil und einem für alle ausgeführten Geschäfte gleichen Festbestandteil zusammensetzt.
Soweit die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr auch für den Fall der Nichtzuteilung der Aktien eine Zahlung des Kunden vorsieht, weicht sie dagegen von der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrags ab.

(1) Als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten weicht die Zeichnungsgebühr in den Fällen der Nichtzuteilung der Aktien von § 396 Abs. 1 HGB ab, weil Satz 1 dieser Vorschrift einen Provisionsanspruch nur bei Ausführung des vom Kommissionär übernommenen Geschäfts gewährt und die Ausnahmevorschrift in Satz 2 über eine ortsübliche Auslieferungsprovision mangels einschlägigen Sachvortrags der Beklagten nicht zur Anwendung kommen kann. In der Zeichnungsgebühr kann auch kein kontrollfreies Entgelt für eine zusätzlich zu der vertraglichen Hauptleistung angebotene Sonderleistung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteile BGHZ 133, 10, 17; 137, 27, 30) gesehen werden, weil bei Kundenaufträgen zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission die Erstellung , Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins untrennbarer Bestandteil dessen ist, was die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kommissionärspflichten zu tun hat und was nach der gesetzlichen Grundentscheidung des § 396 Abs. 1 HGB im Falle des Mißerfolgs keinen Vergütungsanspruch auslösen soll.
(2) Als Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 396 Abs. 2 HGB, §§ 670, 675 BGB läßt sich die Zeichnungsgebühr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht einordnen. Der auftrags- und geschäftsbesorgungsvertragsrechtliche Aufwendungsersatzanspruch umfaßt Vermögensopfer, die der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit erbracht hat, nicht aber ein Entgelt für seinen eigenen Arbeitsaufwand oder seine allgemeinen Geschäfts- oder Betriebsunkosten (Senatsurteil BGHZ 141, 380, 384; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 532; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Aufl. § 670 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.). Dieser
Aufwendungsbegriff ist nach § 396 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Kommissionsgeschäft maßgeblich (Koller in Großkommentar HGB, 4. Aufl. § 396 Rdn. 24, 27; Ernsthaler/Achilles, HGB 6. Aufl. § 396 Rdn. 9, 10) und hat hier nur insoweit eine Erweiterung erfahren, als der Kommissionär auch für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel eine Vergütung verlangen kann. Die Erhebung einer Zeichnungsgebühr für die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebs und insbesondere den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter der Beklagten, der mit massenhaften Zeichnungen von Aktien-Neuemissionen verbunden ist, steht daher im Falle der Nichtzuteilung von Aktien auch unter Berücksichtigung des § 396 Abs. 2 HGB mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Bestimmung über die Zeichnungsgebühr führe zu deren Unwirksamkeit, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.

a) Die genannte Bestimmung enthält allerdings, wie oben bereits dargelegt wurde, für die Fälle, in denen der Kunde keine Aktien zugeteilt bekommt, eine Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 396 HGB. Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositivem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, früher § 9 Abs. 1 AGBG), wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des
§ 307 Abs. 2 BGB (früher § 9 Abs. 2 AGBG) nicht in jedem Falle, sondern lediglich "im Zweifel" anzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 10, 15 f.).

b) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob die Abweichung der Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr von § 396 HGB überhaupt einen Verstoß gegen "wesentliche Grundgedanken" dieser Gesetzesvorschrift enthält oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil § 396 Abs. 2 HGB mit der Einbeziehung einer Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs in dessen Aufwendungsersatzanspruch bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes der strikten Trennung von Aufwendungsersatz und Beteiligung des Kunden an den Geschäftsunkosten enthält. Auch wenn ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB zu bejahen sein sollte, würde es jedenfalls an einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Kunden der Beklagten fehlen.
Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGHZ 100, 157, 165; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 307 Rdn. 31). Diese Abwägung hat hier davon auszugehen, daß es nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in jüngerer Zeit zu Massenzeichnungen neu ausgegebener Aktien gekommen ist mit der Folge, daß wegen erheblicher Über-
zeichnungen häufig nur ein geringer Bruchteil der zu bearbeitenden Aufträge zu einem erfolgreichen Abschluß geführt hat und deshalb die erheblichen Kosten des mit der Bewältigung dieser Massenerscheinung verbundenen erhöhten Personal- und Materialaufwands der Beklagten nicht durch die Provisionen aus den tatsächlich zustande gekommenen Geschäften gedeckt werden konnten. Ein angemessener Ausweg aus dieser für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Zwangslage kann weder in einer Weigerung der Beklagten, Zeichnungsaufträge für AktienNeuemissionen anzunehmen, gesehen werden noch kann er darin liegen , die damit verbundenen zusätzlichen Kosten durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Entgelte auf alle Kunden oder durch eine Erhöhung speziell der Provisionssätze auf alle Wertpapierkunden umzulegen. Die erste Alternative läge weder im Interesse der an Neuemissionen interessierten Kunden der Beklagten noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten. Die zweite Alternative wäre unbillig gegenüber den Kunden der Beklagten, die sich an der Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen nicht zu beteiligen pflegen. Dagegen erscheint es nicht unangemessen, alle diejenigen, die sich an derartigen Zeichnungen beteiligen und damit ihre Chance auf eine - gerade bei erheblicher Überzeichnung häufig recht vorteilhafte - Aktienzuteilung wahren, zur Tragung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalgebühr heranzuziehen (Steppeler, Bankentgelte, Rdn. 543 ff.). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt darin nicht.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß man auch daran denken könnte, neue Aktien ausgebende Aktiengesellschaften oder die mit der Durchführung solcher Emissionen betrauten Kreditinstitute zur Tragung
des durch Provisionen nicht gedeckten Verwaltungsaufwands massen- hafter Überzeichnungen bei den von den Zeichnern eingeschalteten Kreditinstituten heranzuziehen, ändert daran nichts. Ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen mit den emittierenden Aktiengesellschaften oder ihren Emissionsbanken ist keine Rechtsgrundlage für derartige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte, die als eines von überaus zahlreichen Kreditinstituten nur über eine verhältnismäßig begrenzte Nachfragemacht verfügen dürfte, in der Lage sein sollte, Aktien-Neuemissionen vornehmende Gesellschaften oder deren Emissionsbanken zum Abschluß von Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen.
Auch der Einwand des Klägers, massenhafte Überzeichnungen von Aktien-Neuemissionen seien eine Erscheinung der Vergangenheit, die sich in diesem Ausmaß nicht so bald wiederholen werde, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Da die künftige Entwicklung der Kapitalmärkte nicht zuverlässig abzuschätzen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, weiterhin für den Fall des Wiederauftretens der genannten Erscheinung gerüstet zu sein. Sollte es dazu nicht kommen, so wäre auch nicht ernsthaft mit Fällen der Nichtzuteilung von Aktien aus Neuemissionen zu rechnen.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klausel über die Zeichnungsgebühr im Preisverzeichnis der Beklagten enthält entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung keinen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot.
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner eines Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen sich auch daraus ergeben, daß eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Vorschrift greift das auf, was bereits unter der Geltung des AGB-Gesetzes in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG abgeleitet worden ist. Danach hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil BGHZ 148, 74, 79; jeweils m.w.Nachw.).
2. Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie läßt klar und deutlich erkennen, daß ein Kunde, der sich mit Hilfe der Beklagten an der Zeichnung von Aktien aus einer Neuemission beteiligt, unabhängig davon, ob ihm später tatsächlich Aktien zugeteilt werden, zur Leistung einer Zeichnungsgebühr von 5 rpflichtet sein soll. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß zum einen ein Kunde, der eine Aktienzuteilung erhält, die Zeichnungsgebühr zusätzlich zu der an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelten Provision zu zahlen hat und daß zum anderen ein Kunde, der keine Zuteilung erhält, gleichwohl die Zeichnungsgebühr entrichten muß.
Eine weitergehende Information der Kunden über die Zeichnungsgebühr kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auch darüber aufgeklärt zu werden , welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten braucht ein Kunde, der darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er zur Zahlung verpflichtet sein soll, hinreichend informiert wurde, nicht unterrichtet zu werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen verstoßen daher nicht deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie - wie hier - dem Kunden nicht erläutern, ob die von ihm verlangte Zahlung als Entgelt für eine Tätigkeit oder für die Verschaffung einer Zuteilungschance oder als Aufwendungsersatz einzuordnen ist (a.A. LG Köln WM 2001, 1946, 1947 f.).

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,

1.
im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)
Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
b)
Risikokapital,
c)
Wohnungswirtschaft,
d)
Umweltschutz,
e)
Infrastruktur,
f)
technischer Fortschritt und Innovationen,
g)
international vereinbarte Förderprogramme,
h)
entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i)
in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2.
Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3.
Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4.
sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a)
Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b)
Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
aa)
auf konsortialer Basis oder
bb)
in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.

(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere

1.
Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
2.
Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management),
3.
alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben,
4.
einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.