Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - XI ZR 285/03

bei uns veröffentlicht am30.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 285/03 Verkündet am:
30. November 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 249 Hd, 252, 607; ZPO § 287
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite
der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem
PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes
öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Höhe einer Vorfälli gkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung eines Realkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 11. Mai 1989 gewährte die beklagte Hypothekenbank der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen über 8,3 Millionen DM zu 7,35% Zinsen bei 2% Tilgung ab 1. Juli 1994 fest bis zum 31. Mai 1999 zur Finanzierung einer gewerblichen Immobilie. Nachdem die Darlehensnehmerin das beliehene Objekt in den Jahren 1993/1994 verkauft hatte, und der im Zuge des Verkaufs mit der Ablösung und Löschung der Grundpfandrechte be-
auftragte Notar um Angabe des Ablösungsbetrages gebeten hatte, willigte die Beklagte in die vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer von ihr auf 770.000 DM festgesetzten Vorfälligkeitsentschädigung ein. Am 4. Februar 1994 wurde das Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbarungsgemäß zurückgeführt.
Im Jahre 1999 verlangte die Klägerin aus abgetrete nem Recht die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Daraufhin zahlte die Beklagte im März 2000 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 34.330,90 DM zurück.
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer 42.275,3 4 €, die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 16.475,82 €. Während die Klägerin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bedeutsame Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnimmt, hält die Beklagte eine Berechnung anhand des Pfandbriefindex PEX des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, aber auch der DGZF-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank für zulässig. Ferner beruft sie sich erstmals im Revisionsverfahren darauf, daß die streitige Vorfälligkeitsentschädigung mangels eines in den Vorinstanzen festgestellten Anspruchs der Darlehensnehmerin auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditablösung nicht der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliege.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bis auf einen Teil der beantragten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen ber eicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung im geltend gemachten Umfang. Als ihre Rechtsvorgängerin die beliehene Immobilie habe verkaufen wollen, sei die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen, in eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer angemessenen, ihre finanziellen Nachteile ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Sofern die Bank unter solchen Umständen eine darüber hinausgehende Entschädigung durchsetze, sei sie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. So liege es hier.
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das Darlehen für
den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Dies werde bei Zugrundelegung der PEX-Indexwerte nicht erreicht. Die börsentägliche PEX-Berechnung basiere auf Renditewerten, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfandbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auf tatsächlich durchgeführten Wertpapiergeschäften. Zudem bestehe das Indexportfolio nicht aus tatsächlich gehandelten Pfandbriefen, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen mit Laufzeiten von ein bis zehn Jahren und drei Kuponklassen von 6%, 7,5% und 9%.
Im Gegensatz dazu beruhten die Renditen der Pfandb riefe, die in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genannt würden, auf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe. Zwar würden in der Statistik zumindest für den hier maßgeblichen Ablösezeitpunkt im Februar 1994 lediglich Monatswerte ausgewiesen, während der PEX-Index taggenaue Werte nenne. Ein durchschnittlicher Monatswert reiche aber als Berechnungsfaktor aus, da er auf taggenauen Eingaben beruhe. Dabei sei zu bedenken, daß es bei der Berechnung einer fiktiven Wiederanlage letztendlich um eine mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftete abstrakte Schadensermittlung nach § 287 ZPO gehe. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten sei eine etwaige Ungenauigkeit jedenfalls unbedeutend und stehe in keinem Verhältnis zu den finanziellen Nachteilen, die sich für den betroffenen Darlehensnehmer aus einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der PEX-Indexwerte ergebe.
Da dem PEX-Index nicht immer tatsächliche Wertpapi ergeschäfte zugrunde lägen, ergebe sich außerdem das Problem, daß nicht nur
Marktkräfte, sondern auch subjektive Einschätzungen der meldenden Institute auf ihn einwirkten. Hinzu komme, daß auch die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche Transparenz beim PEX-Index nicht gewährleistet sei.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüf ung stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Realkredits gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet gewesen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Kreditnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn diese für eine (beabsichtigte) Grundstücksveräußerung erforderlich ist (BGHZ 136, 161, 166 f.). Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781, zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 11 ff. vorgesehen).
Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin das belastet e Grundstück unstreitig verkauft hat und da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 3) und dem von ihr selbst vorgelegten Schreiben des Notars vom 25. Januar 1994 (BK 1) über die von der
Verkäuferin im Zuge des Verkaufs gewünschte Ablösung der Grundschulden mit Hilfe des Kaufpreises davon auszugehen ist, daß der Verkauf lastenfrei erfolgt ist, liegt ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf vorzeitige Ablösung des Realkredits auf der Hand. Dementsprechend sind in den Vorinstanzen beide Parteien übereinstimmend zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgängerin einen solchen Anspruch hatte und die von der Beklagten festgelegte Vorfälligkeitsentschädigung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Beklagten übersteigt. Erstmals in der Revision zieht die Beklagte einen solchen Anspruch grundlos und ohne Berücksichtigung auch ihres eigenen Vorbringens in Zweifel.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kontrolle der Vorfälligkeitsentschädigung durchgeführt.

a) Die Rendite für die Wiederanlage der vorzeitig zurückgewährten Darlehensvaluta hat es zu Recht nicht dem PEX-Index, sondern der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen und auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vor-
zeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781). Zeigt sich dabei, daß die von der Bank in Rechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Differenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen (siehe Senat BGHZ aaO S. 167 und Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, aaO).
bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-PassivMethode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-PassivMethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senat BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.). Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv -Passiv-Methode hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypotheken-
pfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht sa chverständig beraten bei der Ermittlung des der Beklagten aus der vorzeitigen Ablösung des Annuitätendarlehens entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO ausgegangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; 6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision mit ihrem Hinweis auf den PEX-Index schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dieser keine geeignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist.
cc) Die von der Beklagten gewünschte Bestimmung de r Wiederanlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird der PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussagekräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundesbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes Wahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer BKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Begründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, während die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für
den hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monatsdurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimmten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige Laufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik der Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei bis drei Jahren usw. enthalte. Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe VuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der PEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
(1) Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseiti g aus der Sicht von Hypothekenbanken wie der Beklagten wieder. Das Indexportfolio des PEX besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen liegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen möchten. In solche Angebote fließen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die Lebenserfahrung stützen können, unter anderem subjektive Einschätzungen und Wünsche ein. Verzerrungen durch eine Meinungsführerschaft von ganz wenigen großen Hypothekenbanken sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht völlig ausgeschlossen. Berücksichtigt werden überdies ausschließlich Briefrenditen emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse, in denen sich auch die Vorstellungen von Pfandbriefkäufern widerspiegeln und bei denen die Renditen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ca. 0,10 bis 0,15 Prozentpunkte über den
Emissionsrenditen liegen (GA II 227), bleiben von vornherein unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, verständlicherweise an hohen Verkaufskursen und dadurch bedingt möglichst geringen Renditen für die Käufer interessiert sind, weist der PEX-Index systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen.
(2) Demgegenüber liefert die Statistik der Deutsch en Bundesbank auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Zwar wird von ihr nur der börsliche Handel erfaßt, während der außerbörsliche Handel unberücksichtigt bleibt. Dieses Spektrum reicht aber aus, um die Berechnung der Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank für den hier maßgebenden Ablösezeitpunkt (4. Februar 1994) lediglich Monatszinssätze ausweist. Eine größere als die im Rahmen der abstrakten Schadensermittlung gemäß §§ 249, 252 BGB und der notfalls zu Hilfe genommenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO häufig auftretende Ungenauigkeit ist damit - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht verbunden, zumal sich durch Interpolation der Monatszinssätze genauere Zwischenwerte ermitteln lassen. Davon abgesehen würde der sich aus einer verbleibenden Ungenauigkeit ergebende Nachteil gegenüber der prinzipiellen Ungeeignetheit der PEX-Indexwerte nicht ins Gewicht fallen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht der Beklagten schließlich auch nicht das Recht zubilligen, die Wiederanlagerendite anhand der DGFZ-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank zu berechnen. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, woraus sich die angebliche Geeignetheit dieser Renditen aus Pfandbriefen vor allem öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer privaten Hypothekenbank wie der Beklagten ergeben soll. Einen Systemvergleich mit der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank brauchte das Berufungsgericht daher nicht vorzunehmen.

III.


Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegrü ndet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - XI ZR 285/03

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 226/02 Verkündet am:
6. Mai 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den
Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit
fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner
über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle,
sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich
rechtswirksam.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 2001 insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Beklagten drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw. 30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Klägerin das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.
Die Klägerin beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die bestehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Beklagte ließ der Klägerin die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung der neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden Festgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten Darlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Klägerin entschied sich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. Dezember 1996 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten in Höhe von insgesamt 852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden:
Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen 5,3% und 6,87%.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98 435.906,98 April 2001 verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und BKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kapitalnutzungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsent- & (' gelte" in Höhe von insgesamt 435.906,98 ! #"%$ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
davon auszugehen, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Einwilligung der Bank/Sparkasse in die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.
Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablösung habe der Bundesgerichtshof unter anderem für den Fall bejaht, daß der Kreditnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - das mit den Kreditmitteln finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objekt verkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung des Darlehens beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszugehen , daß die Beklagte wegen der Veräußerung des Finanzierungsobjektes durch die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in die gewünschte vorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit einzuwilligen. Die Beklagte dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht behalten , weil unter Berücksichtigung des Volumens und der Vertragsbedingungen der Neudarlehen vom 10. Dezember 1996 nichts dafür ersichtlich sei, daß der Beklagten durch die vorzeitige Tilgung der Altkredite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser
Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 rechtswirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträgen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts erforderlich ist.

a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf die in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht und daß eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). Diese Voraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt angesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).
Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch verwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161, 168).
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158
a.E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen , Rdn B 88).

b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.
aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der Klägerin den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszentrums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die Beklagte hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden auch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden Darlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten Verkaufserlös erhalten.
bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen Anspruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa 21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über 20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa 850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung der Klägerin kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Beklagte ihr angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Objekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Beklag-
ten dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.
cc) Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Kreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen mit der Beklagten über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber den Altkrediten günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der Klägerin in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also lediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete indes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser aaO Rdn. 158; Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdn. B 83; Knops, Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobilienkreditverhältnissen , S. 135).
2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über die Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.

a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucherähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Be-
nachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).

b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien über die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.
Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten standen. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des umfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auffälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen. Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach-
und Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht gegeben ist. Die Beklagte hatte der Klägerin die Wahl gelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung der neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin, die als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den Vorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszugehen , daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Abwägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der Beklagten kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituation der Klägerin ausgenutzt.

III.


Da ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, ist die Revision der Beklagten begründet und die der Klägerin unbegründet. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 398/02 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 242 Be, 607 a.F.

a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch
auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten
Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die
Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst
unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der
Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen
Eigeninteresses zuzumuten ist.

b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene
Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie
die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer
bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen
Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa
bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche
Nachteile zu erleiden.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 51, vom 26. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.636,47 worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) am 13./16. Juni 1997 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Zinssatz. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über 130.000 DM auf dem finanzierten, 197 qm großen Hausgrundstück des Klägers gesichert.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 bat der Kläger um Mitteilung, unter welchen Bedingungen bei einem Verkauf des belasteten Grundstücks und Kauf eines anderen Hauses eine Ablösung des Darlehens möglich sei und ob die Beklagte nach einem Verkauf des belasteten Grundstücks mit einer Grundschuldumschreibung einverstanden sei. Die Beklagte antwortete unter dem 18. Januar 2001, daß die Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei; ob das bestehende Darlehen auf ein anderes Beleihungsobjekt übertragen werden könne, könne ohne Vorlage entsprechender Unterlagen nicht zugesagt werden. Nach Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das zu erwerbende 506 qm große Hausgrundstück mit einem ausgewiesenen Verkehrswert von 800.000 DM übersandte die Beklagte die vom Kläger erbetene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und lehnte eine Besicherung des ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld auf dem zu erwerbenden Grundstück "auf der Grundlage geschäftspolitischer Entscheidungen" auch nach Mitteilung des Klägers ab, die Grundschuldbestellung an rangerster Stelle werde garantiert. Der Kläger löste den Realkredit daraufhin ab und zahlte die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.112,32 DM zuzüglich 500 DM Be-
arbeitungsentgelt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit der Klage über 7.612,32 DM zuzüglich Zinsen verlangt der Kläger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbeitungsentgelts , da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, den Darlehensvertrag unter Austausch der Sicherheiten auf den beliehenen Objekten fortzusetzen. Die Klage des Klägers ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 3.636,47 zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe weder ein Schadensersatz- noch ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbeitungsentgeltes zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem vom Kläger gewünschten Austausch der Beleihungsobjekte zuzustimmen. Zwar verpflichte der Grundsatz von Treu und Glauben zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht die Verpflichtung des einen Vertragsteils, bei verschiedenen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten die Variante zu wählen, die für den anderen Vertragsteil am günstigsten sei. Wenn auch von der Beklagten nicht dargetan und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie einen Austausch der Sicherheiten abgelehnt und auf einer Ablösung des Darlehens bestanden habe, habe es noch im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung gelegen, ob sie auf das Verlangen des Klägers eingehe oder nicht. Grundsätzlich habe der Darlehensgeber einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Soweit der Bundesgerichtshof dem Darlehensnehmer zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit einen Anspruch auf vorzeitige Darlehensabwicklung zuerkannt habe, könne diese Ausnahme vom Grundsatz "pacta sunt servanda" nicht auf einen Anspruch des Darlehensnehmers auf Austausch von gleichwertigen oder höherwertigen Sicherheiten ausgedehnt werden.
Auch hinsichtlich des gezahlten Bearbeitungsentgelts sei ein Rückforderungsanspruch des Klägers nicht begründet, da einer Bank bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens durch die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe , der mit 500 DM angemessen bewertet sei.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis allerdings insoweit, als es die Klage in Höhe des zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts von 500 DM (= 255,65 abgewiesen hat. Dieser Betrag steht der Beklagten unter Berücksichtigung des § 354 Abs. 1 HGB unabhängig davon zu, ob sie gehalten war, die vom Kläger angebotene Eintragung einer Grundschuld über 130.000 DM auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück als Ersatzsicherheit zu akzeptieren. Unabhängig von der Vorlage des Wertgutachtens für dieses Grundstück und der Prüfung durch die Beklagte, ob seine Belastung als Ersatzsicherheit in Betracht kam, hat der Kläger die Beklagte unter dem 19. Juni 2001 gebeten, die Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Darlehens über 130.000 DM zum 31. August 2001 zu berechnen. Diese von der Beklagten erbetene, mit Aufwand verbundene Leistung konnte der Kläger nach den Umständen nur gegen Zahlung einer Vergütung erwarten. Die Höhe des von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelts greift die Revision nicht an.
2. Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung verneint hat. Die beklagte Bank ist um die gezahlte Vorfälligkeitsent- !" #%$& !'#" # !' ( !)#+* schädigung von 7.112,32 DM (= 3.636,47 da sie nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-
verhalt verpflichtet gewesen wäre, auf das Verlangen des Klägers einzugehen , als Sicherheit für den gewährten Realkredit an Stelle der erstrangigen Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück die Eintragung einer entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des vom Kläger neu erworbenen Hausgrundstücks zu akzeptieren.

a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161, 165 f.) hat der Senat entschieden, daß bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799). Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf eine solche Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht, und daß eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO, S. 166).
Das bedeutet indes nicht, daß nicht auch eine erheblich weniger weitreichende Modifizierung des Vertragsinhalts in Betracht kommt, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Kredits nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des Darlehensnehmers an der von ihm gewünschten Verwertung des belasteten Grundstücks schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten Siche-
rungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag gedient und der Austausch der realkreditgebenden Bank mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die im Darlehensvertrag vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte Grundschuld , der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und die Bank auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgend welche Nachteile zu erleiden.

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.
aa) Der Kläger hatte aus privaten, von der Beklagten ohne weiteres zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung seines belasteten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 136, 161, 167). Für die Durchführung des Kaufvertrages war die Löschung der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld erforderlich. Es ist allgemein üblich , daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus, als sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. August 2001 darauf hinwies , daß ohne die seinerseits angeforderten Löschungsunterlagen die Abwicklung des von ihm geschlossenen Kaufvertrages in der Schwebe bleibe. Daß der Kläger berechtigt war, von der Beklagten die Zustimmung zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, war und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

bb) Der vom Kläger gewünschte Austausch des Beleihungsobjekts bei im übrigen unveränderter Fortführung des im Juni 1997 geschlossenen Darlehensvertrages über 130.000 DM war der Beklagten nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres zuzumuten.
(1) Der Kläger hat der Beklagten die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld über 130.000 DM mit gleichem Inhalt wie die auf dem veräußerten Grundstück lastende auf seinem erworbenen Hausgrundstücks angeboten, durch die dem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten als Kreditgeberin jedenfalls unter Berücksichtigung des auch noch vorhandenen vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses des Klägers über 130.000 DM voll Rechnung getragen wurde. Das erworbene , 506 qm große, ebenfalls in S. gelegene Grundstück ist mehr als doppelt so groß wie das belastete und hat nach dem vorgelegten , von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten einen Verkehrswert von 800.000 DM, wovon rund 200.000 DM, d.h. mehr als die Darlehenssumme, auf den Bodenwert entfallen. Ob das erworbene Hausgrundstück, wie der Kläger behauptet, wertvoller ist als das veräußerte, ist entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Belang. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ihr Sicherungsinteresse durch eine erstrangige vollstreckbare Grundschuld über 130.000 DM auf dem neu erworbenen Grundstück sowie durch das vollstreckbare abstrakte Schuldanerkenntnis des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel voll abgedeckt worden. Eine zeitliche Sicherheitslücke hätte durch eine Weisung der Beklagten an den Notar vermieden werden können, von der Löschungsbewilligung für die Grundschuld auf dem vom Kläger veräu-
ßerten Grundstück erst nach Eintragung einer entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des neuen Beleihungsobjekts Gebrauch zu machen.
Erheblich ist allerdings das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger sei die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück nicht möglich gewesen. Ein Austausch einer erstrangigen gegen eine zweitrangige Sicherheit war der Beklagten wegen des damit verbundenen höheren Risikos nicht zuzumuten. Da der beweisbelastete Kläger Beweis angetreten hat, zur Bestellung einer Grundschuld über 130.000 DM an erster Rangstelle im Grundbuch seines erworbenen Grundstücks in der Lage gewesen zu sein, und das Berufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, muß für die Revision des Klägers davon ausgegangen werden.
(2) Die mit dem Austausch der Sicherheiten verbundenen Kosten war der Kläger, an dessen Zahlungsfähigkeit auch die Beklagte keine Zweifel geäußert hat, zu tragen bereit, wie er bereits in seinem Schreiben vom 4. Januar 2001 an die Beklagte hatte erkennen lassen. Das gilt nicht nur für die durch den Austausch der Grundpfandrechte entstehenden - und gegebenenfalls auch vorzuschießenden - Kosten des Notars und des Grundbuchamts sowie andere erforderliche Auslagen der Beklagten , sondern auch für ein an diese zu zahlendes angemessenes Entgelt (Bearbeitungsgebühr) für die Prüfung des Werts des angebotenen neuen Beleihungsobjekts. Unter diesen Umständen war der Beklagten entgegen ihrer Ansicht eine erneute Objektprüfung, die bei einer Realkredite vergebenden Bank zum täglichen Geschäft gehört, ohne weiteres zuzumuten. Daß die Beklagte dies zunächst ebenso gesehen hat, zeigt
der Umstand, daß sie den Kläger um Übersendung umfangreicher Unterlagen für diese Prüfung gebeten und den Sicherheitenaustausch auf der Grundlage "geschäftspolitischer Entscheidungen" erst abgelehnt hat, als der Kläger nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Grundstücks auf die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte angewiesen war. Die dafür gegebene Begründung der Beklagten, wenn das neue Beleihungsobjekt höherwertig sei als das alte, müsse auch eine neue Finanzierung beantragt werden, ist nicht nachvollziehbar, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - von der Beklagten lediglich einen Sicherheitenaustausch wünscht und den Kaufpreis für das neue Objekt mit Hilfe eines anderen Kreditinstituts finanziert.
(3) Auch sonstige, etwa mit der Verwaltung oder einer Verwertung der vom Kläger ersatzweise angebotenen erstrangigen Grundschuld verbundene finanzielle, rechtliche oder auch nur organisatorische Nachteile der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaiges Bestreben der Beklagten, mit Hilfe der von ihr berechneten Vorfälligkeitsentschädigung aus der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durch den Kläger besondere Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. Wenn der Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bank durch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des Darlehensvertrages mit fester Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 136, 161, 166).

c) Der Beklagten steht danach auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die vom Kläger nicht gewünschte vorzei-
tige Ablösung des Darlehens nicht zu. Die vom Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß der Kläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
Da der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die Beklagte dem widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, WM 1988, 1494, 1496).

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zur Behauptung des Klägers fehlen, das zur Finanzierung des Erwerbs des neuen Hausgrundstücks eingeschaltete Kreditinstitut sei bereit gewesen, einer zugunsten der Beklagten im Grundbuch einzutragenden vollstreckbaren Grundschuld über 130.000 DM zuzüglich 15%
Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% die erste Rangstelle zu überlassen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.