Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2008 - XII ZR 148/06

bei uns veröffentlicht am22.10.2008
vorgehend
Landgericht Dresden, 5 O 3174/05, 17.01.2006
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 276/06, 03.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/06 Verkündet am:
22. Oktober 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht
durch den Vermieter.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen.
2
Der Beklagte zu 1 vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs eigene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte zu 1 richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27. März 2003 reparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ Seat Terra an einer Bremstrommel. Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahrzeuge.
3
Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigentümer den Beklagten zu 1 als Verursacher und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Höhe von 38.592 € in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1 den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das Landgericht hat dazu Beweis erhoben und hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten ergänzend Beweis erhoben und die Klage abgewiesen.
4
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache aus § 536 a Abs. 1 BGB verneint. Ein Anspruch wegen fehlender Brandschutzvorrichtungen (Brandschutzwände, Sprinklereinrichtung ) sei gemäß § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das Fehlen derarti- ger Einrichtungen bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei und der Beklagte zu 1, auch wenn ein Feuerlöscher vorhanden gewesen wäre, als Laie den Brand nicht "in den Griff bekommen" hätte.
7
Die Einrichtung einer Werkstatt als solche habe ersichtlich nicht zu dem Brandereignis geführt. Hinsichtlich der durchgeführten Reparatur der Bremstrommel sei jedenfalls ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen. Das Einbringen eines Bauscheinwerfers stelle für sich genommen keinen Mangel der Mietsache dar. Dass der Scheinwerfer während der Reparatur angeschaltet und deshalb erhitzt gewesen sei, so dass er als Brandauslöser in Betracht komme, habe der Kläger nicht nachweisen können. Der Kläger trage die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 durch die Benutzung des Scheinwerfers und ihre Kausalität für den Brand. Erst wenn die Ursächlichkeit bewiesen sei, sei es Sache des Vermieters, sich hinsichtlich des Verschuldens zu entlasten , soweit die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Soweit der Bundesgerichtshof eine noch weitergehende Beweislastumkehr (auch für die Kausalität) angenommen habe, fehle es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung, dass die vom Beklagten zu 1 benutzte Fläche dem Einblick des Klägers verschlossen gewesen sei.
8
Dem Beklagten zu 1 könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sein Fahrzeug in der Scheune abgestellt habe, obwohl er nach dem Volltanken jeweils für einen Tag Benzingeruch festgestellt habe. Er sei nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen zu lassen. Der Benzingeruch könne seine Ursache in Unachtsamkeiten beim Tankvorgang gehabt haben. Nur die Missachtung eines länger andauernden Benzingeruchs hätte ihm angelastet werden können. Die Veränderung der Anschlüsse der Kraftstoffleitung sei ihm unstreitig nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Die von dem im Ermittlungsverfahren eingeschalte- ten Sachverständigen festgestellte Lichtbogenerscheinung könne sowohl Ursache als auch Folge des Brandes gewesen sein.
9
Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB stünden dem Kläger nicht zu, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Feuerwehr zu spät gerufen habe, wodurch der Brand nicht mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können. Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht schließlich verneint, weil eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen sei.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
11
1. Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wegen eines Mangels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, denn der Schaden ist nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellplätze entstanden.
12
Das gilt zunächst für die unmittelbare Verursachung des Brandes. Die Brandursache lag unstreitig nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts begründet. Da die Brandursache vielmehr mit dem von dem Beklagten zu 1 zur Reparatur in die Scheune verbrachten Fahrzeug zusammenhängt, das selbst nicht Teil der Mietsache ist, kommt insoweit nicht die Gewährleistungshaftung nach § 536 a BGB, sondern nur eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH NJW 1957, 826; Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 536 a Rdn. 5). Zu notwendigen Brandschutzvorrichtungen ist das Berufungsgericht aufgrund seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch nach § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlos- sen ist. Im Übrigen (fehlender Feuerlöscher) hat es einen schadensursächlichen Mangel verneint. Auch dagegen bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken. Damit scheidet eine Gewährleistungshaftung insgesamt aus.
13
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) verneint. Den Beklagten zu 1 traf als Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen (Fürsorgepflicht; vgl. Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82).
14
Die Beweislast im Hinblick auf die schadensursächliche Pflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Frage im Rahmen des Anspruchs nach § 536 a Abs. 1 BGB befasst hat, nicht beim Kläger. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich insoweit zu entlasten.
15
Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr , die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des Senats danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (Senatsurteile BGHZ 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. § 280 Rdn. 141). Nach denselben Grundsätzen ist der Senat auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden konnte (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522).
16
Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522).
17
Im vorliegenden Fall entstand der Brand im Obhuts- und Gefahrenbereich des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 hatte im Erdgeschoss der Scheune eine Reparaturwerkstatt eingerichtet und führte dort eine Fahrzeugreparatur durch. Der Brand brach unstreitig während der Reparatur aus und ging auch vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 aus. Dass der Bereich, in dem der Beklagte zu 1 die Reparatur durchführte, dem Kläger als Geschädigten nicht unzugänglich war, ist nicht ausschlaggebend. Zwar ist Hintergrund der Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die fehlende Einsichtsmöglichkeit des Gläubigers. Der zugrunde liegende Gedanke erschöpft sich darin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn das schadensauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Geschädigten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand. Eine entsprechende Beweislastumkehr muss jedenfalls dann eingreifen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ursächlichkeit der vom Schuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht.
18
Die vom Berufungsgericht (im Zusammenhang mit § 536 a Abs. 1 BGB) für seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197) widerspricht dem nicht. In dem dort entschiedenen Fall stand nicht fest, dass die Brandursache im Bereich des Vermieters lag, und war eine Verursachung durch Brandstiftung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lässt sich nach den Feststellungen beider Vorinstanzen eine Einwirkung Dritter indessen ausschließen. Der Brand entstand in dem allein dem Beklagten zu 1 zuzuordnenden Bereich. Auch wenn dieser Bereich räumlich nicht derart abgegrenzt war, dass er dem Einblick des Klägers als Mieter entzogen gewesen wäre, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation eine entsprechende Beweislastverteilung angezeigt, weil die Brandursache im Fahrzeug des Beklagten zu 1 lag und eine Verursachung durch Dritte ausscheidet.
19
3. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.). Der Brandschaden fällt in die Leistungspflicht des Versicherers nach § 10 Abs. 1 AKB. Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung schließt auch dessen Reparatur ein (BGHZ 78, 52, 54; BGH Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OGH VersR 2006, 863 f.).

III.

20
Das Urteil des Berufungsgerichts ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
21
Nach der von den Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme liegt es zwar nahe, dass die Beklagten den ihnen hinsichtlich der schadensursächlichen Pflichtwidrigkeit obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt haben. Da aber das Landgericht und das Berufungsgericht von einer vollumfänglichen Beweislast des Klägers ausgegangen sind, ist den Beklagten noch die Möglichkeit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Im Übrigen ist auch die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe in der Berufungsinstanz angegriffen worden und sind insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

IV.

22
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund §§ 280 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) auch die Schäden erfassen dürfte, die der Kläger aufgrund abgetretenen Rechts ersetzt verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 521 f.). Insoweit dürfte - vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts - der Stellplatzmietvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalten (vgl. BGHZ 49, 350, 354; Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 17 a, 29).
23
Für den Fall, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) ausscheidet, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu Recht verneint hat. Die Revision hat in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, in welcher Weise der Beklagte zu 1 gegen die in den Gründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB geprüften Vorschriften der Sächsischen Garagenverordnung verstoßen haben soll (abgesehen von der Frage der Revisibilität einer diesbezüglichen Rechtsverletzung ) und dass dadurch der Schaden verursacht worden sein soll.
Hahne Fuchs Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 O 3174/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 276/06 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s
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Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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Referenzen

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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XII ZR 216/02 Verkündet am:
16. Februar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat. Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz , auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am 24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben,
soweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung eines 598,34 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 €) - insoweit mit der Revision nicht angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten des Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern in den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Regel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch kein erkennbares Interesse daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die übrigen Mieter zu erstrecken. Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Campingplätzen. Diese seien erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und
anderen Räumen. Denn sie seien nicht durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausgesetzt. Deshalb sei in diesen Fällen die Verantwortung des Vermieters und damit sein Interesse an der Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich der einzelnen Verträge größer. Dieses Interesse sei für die einzelnen Mieter auch erkennbar. Die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter für alle Schäden hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen , daß der Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen Einrichtungen hafte, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände entstünden. Zwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Beklagten , nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder durch eine andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel des § 282 BGB, die für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden sei, habe der Beklagte aber für die verursachten Vermögensschäden einzustehen , da sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der Wohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden seien, unterliege allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. In solchen Fällen könne aus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der Beklagte sich entlasten müsse, um eine Haftung auszuschließen. Diesen Beweis habe er jedoch nicht geführt. Er habe infolge seiner starken Alkoholisierung keine Angaben dazu machen können, wo der Brandherd gelegen und wie sich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb seine Schuldlosigkeit bezüg-
lich der möglichen Verursachung des Brandes durch fahrlässigen Umgang mit der Zigarette nicht bewiesen. Demgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB und damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da die Beweislastregel des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Kläger nicht gelungen sei, eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Beklagten zu beweisen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen könne zwar die unstreitig vor Ausbruch des Brandes von dem stark alkoholisierten Beklagten angezündete Zigarette zu dem Feuer geführt haben. Der Sachverständige habe aber nicht ausschließen können, daß auch ein Fehler an der Elektrik, für den der Beklagte nicht verantwortlich sei, das Feuer verursacht haben könne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Campingplatz generell vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der anderen Mieter begründet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abgeschlossenen Mietvertrages. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffene Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Cam-
pingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine Einbeziehung der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber enthält. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen auch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mieter für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die sich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, sondern Dritten gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Vereinbarung soll dem für den Beklagten erkennbaren Interesse des Campingplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden. 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt. Steht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127; 27, 236).
Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen fahrlässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in der Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadensursachen liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der Brand durch einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursache worden ist.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 216/02 Verkündet am:
16. Februar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat. Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz , auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am 24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben,
soweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung eines 598,34 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 €) - insoweit mit der Revision nicht angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten des Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern in den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Regel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch kein erkennbares Interesse daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die übrigen Mieter zu erstrecken. Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Campingplätzen. Diese seien erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und
anderen Räumen. Denn sie seien nicht durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausgesetzt. Deshalb sei in diesen Fällen die Verantwortung des Vermieters und damit sein Interesse an der Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich der einzelnen Verträge größer. Dieses Interesse sei für die einzelnen Mieter auch erkennbar. Die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter für alle Schäden hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen , daß der Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen Einrichtungen hafte, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände entstünden. Zwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Beklagten , nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder durch eine andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel des § 282 BGB, die für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden sei, habe der Beklagte aber für die verursachten Vermögensschäden einzustehen , da sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der Wohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden seien, unterliege allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. In solchen Fällen könne aus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der Beklagte sich entlasten müsse, um eine Haftung auszuschließen. Diesen Beweis habe er jedoch nicht geführt. Er habe infolge seiner starken Alkoholisierung keine Angaben dazu machen können, wo der Brandherd gelegen und wie sich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb seine Schuldlosigkeit bezüg-
lich der möglichen Verursachung des Brandes durch fahrlässigen Umgang mit der Zigarette nicht bewiesen. Demgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB und damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da die Beweislastregel des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Kläger nicht gelungen sei, eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Beklagten zu beweisen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen könne zwar die unstreitig vor Ausbruch des Brandes von dem stark alkoholisierten Beklagten angezündete Zigarette zu dem Feuer geführt haben. Der Sachverständige habe aber nicht ausschließen können, daß auch ein Fehler an der Elektrik, für den der Beklagte nicht verantwortlich sei, das Feuer verursacht haben könne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Campingplatz generell vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der anderen Mieter begründet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abgeschlossenen Mietvertrages. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffene Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Cam-
pingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine Einbeziehung der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber enthält. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen auch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mieter für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die sich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, sondern Dritten gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Vereinbarung soll dem für den Beklagten erkennbaren Interesse des Campingplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden. 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt. Steht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127; 27, 236).
Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen fahrlässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in der Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadensursachen liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der Brand durch einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursache worden ist.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.