Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12

bei uns veröffentlicht am08.10.2014
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 24 O 120/10, 14.04.2011
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 112/11, 20.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR164/12 Verkündet am:
8. Oktober 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bb, Cl; AEG § 14; EIBV § 21
Die von der DB Netz AG im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
enthaltenen Klauseln, die auf die "Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung"
bzw. auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind
nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen privater Eisenbahngüterverkehrsunternehmen vertritt und dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem darin besteht, seine Mitglieder bei der Durchsetzung von Regelungen auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur zu unterstützen. Die Beklagte ist die DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt.
2
Die Beklagte ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzu- gangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) fest, zu deren Bestandteilen (Kapitel 8 der SNB) die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG" (ABN) gehören.
3
Die Beklagte schließt mit den am Netzzugang interessierten privaten EVU für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge (Grundsatz-INV), die in § 1 auf die Geltung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen und der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur verweisen. Diese Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von Einzelnutzungsverträgen über konkret bestimmte Zugtrassen. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines Netzfahrplans geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die Beklagte in gesonderten und von ihr veröffentlichten Entgeltlisten (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Verbandsklage gemäß § 1 UKlaG darauf in Anspruch, ihr die Verwendung der folgenden Klauseln beim Abschluss von Verträgen und die Geltendmachung dieser Klauseln bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse zu untersagen: § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV: "Für die in § 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU der DB Netz AG Entgelte entsprechend der Entgeltlisten in ihrer jeweils gültigen Fassung…" Ziff. 8.7.1 ABN: "Grundlage für die Entgeltberechnung der DB Netz AG ist die jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen."
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Die streitgegenständlichen Klauseln in den Verträgen der Beklagten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Der in ihnen enthaltene Verweis auf die Preislisten sei nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen, der einem Kontrollverfahren nicht zugänglich wäre. Die Klauseln unterlägen aber als deklaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Denn der in diesem Zusammenhang anzustellende Rechtsfolgenvergleich ergebe, dass die Beklagte auch ohne die streitgegenständlichen Klauseln dazu berechtigt wäre, die Entgelte für die Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur durch von ihr einseitig erstellte Preislisten zu bestimmen. Die Beklagte dürfe das Nutzungsentgelt nicht mit ihren Vertragspartnern von Fall zu Fall aushandeln; vielmehr sei sie nach § 21 Abs. 6 EIBV grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Nutzer das Entgelt in gleicher Weise zu berechnen. Es ergebe sich insoweit ein Gestaltungsauftrag an die Beklagte, den sie unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen Vorgaben ausführen müsse. Zudem bestehe für die Beklagte bei der konkreten Bemessung ihrer Entgelte ein privatautonomer Spielraum, den sie aber nicht beliebig nutzen dürfe , sondern nach dem Maßstab billigen Ermessens auszufüllen habe. Die streitgegenständlichen Verweisklauseln änderten diese Rechtslage nicht; vielmehr zeichneten sie die gesetzliche Maßgeblichkeit der von der Beklagten gestalteten Preislisten unverändert nach. Sie seien nicht dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eine Preisanpassung unabhängig von den sie bindenden eisenbahnrechtlichen Vorgaben etwa hinsichtlich der Verbindlichkeit für eine Fahrplanperiode oder hinsichtlich des Gebots einer billigen Ermessensausübung vorbehalte. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Verweisung auf die Preislisten der Beklagten sei klar und verständlich. Die Klauseln enthielten zwar selbst keine Maßstäbe zur Preisbemessung; diese ergäben sich aber aus den zwingenden Vorschriften des Eisenbahnrechts und dem Gebot der billigen Ermessensausübung. Der Einwand des Klägers, dass die eisenbahnrechtlichen Maßstäbe zu ungenau seien, könne nicht die Beklagte , sondern nur den Gesetzgeber treffen.

II.

9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln mit Recht versagt.
10
1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei einer Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1 ABN unterlässt.
11
2. Das Berufungsgericht ist - insoweit für die Revision günstig - davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden. Die Klauseln sind aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.
12
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber leistungsbestimmende Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklaratorische Klauseln , die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die betreffende Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (grundlegend BGHZ 91, 55, 57 = NJW 1984, 2161; BGH Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11 - WM 2012, 1344 Rn. 15 mwN).
13
Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (vgl. Staudinger/Coester BGB [2013] § 307 Rn. 292; MünchKommBGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 6).
14
aa) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie der Beklagten ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einräumen (ebenso OLG Frankfurt [1. Kartellsenat] Urteil vom 17. Januar 2012 - 11 U 43/09 (Kart) - juris Rn. 38 f.; OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 (Kart) - juris Rn. 34; OLG Düsseldorf Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 - juris Rn. 86; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1 f.; Uhlenhut IR 2009, 173, 176; dagegen Staebe in Schmitt/Staebe Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 562; Röckrath/Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58 f.; Bredt N&R 2009, 235, 238).
15
Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass die Klauseln durch die Bezugnahme auf die "jeweils gültige Fassung" bzw. die "jeweils gültige Liste" ein dynamisches Element enthalten. Dem EVU ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages nicht möglich, die genaue Entgelthöhe für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz enthält zwar in § 14 AEG und in §§ 21 ff. EIBV allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die konkreten preisbestimmenden Faktoren sind dem vertragsbeteiligten EVU dagegen nicht bekannt ; es wirkt an der Preisbestimmung - ebenso wie die anderen Verkehrsunternehmen - nicht mit, so dass das EVU das in den Entgeltlisten konkretisierte Ergebnis der Preisfindung durch die Beklagte weder nachvollziehen noch be- einflussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der Bundesgerichtshof im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein "jeweils geltendes" Preisblatt verweist, die Vereinbarung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechts gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren Anfangsentgelts als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änderung der - nach bestimmten Preisfindungsprinzipien berechneten - Preisblätter einseitig bestimmten Folgeentgelte (vgl. BGHZ 164, 336, 339 f. = NJW 2006, 684 f. - Stromnetznutzungsentgelt I).
16
Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 12 - Stornierungsentgelt ), und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der Beklagten beruhenden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Laufzeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit dem sich das EVU dazu verpflichtet , die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausgewiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch - anders als Rahmenverträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV - noch keine rechtliche Verpflichtung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (vgl. Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58). Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1 ABN nicht "inhaltsleer" sind, sondern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einverständnis der EVU entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassen- preisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können.
17
bb) Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die Entgelthöhe bezogene Einschränkung des Verhandlungsspielraums der EVU beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ergibt, kann darin aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden.
18
Dies gilt auch mit Blick auf § 14 Abs. 6 AEG, wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur - insbesondere auch das zu entrichtende Entgelt - zwischen den Vertragsparteien zu "vereinbaren" sind. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlichrechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 22 - Stornierungsentgelt ; BVerwG NVwZ 2012, 307 Rn. 22) Nutzungsvereinbarungen hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich ausdrücklich nur an die Betreiber der Schienenwege. Nach § 14 Abs. 4 AEG haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben - im Wesentlichen des Gebots der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und des Grundsatzes einer kostenorientierten Entgeltbemessung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AEG) - und der durch die Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung konkretisierten Kriterien zu "bemessen". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 EIBV sind die Entgelte - soweit sie die Bezahlung von Pflichtleistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen - durch den Betreiber der Schienenwege so zu "gestalten", dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Das Wegeentgelt kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf bestimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 bis Abs. 4 EIBV). § 21 Abs. 6 EIBV bestimmt, dass Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu "berechnen" sind. Entgeltnachlässe dürfen nur nach den konkret in § 23 EIBV bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist. Die unter Beachtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gestalteten "Entgeltgrundsätze" sind nach § 4 Abs. 1 und 2 EIBV i.V.m. mit der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schienenwege zu erstellenden und zu veröffentlichenden Schienennetz-Benutzungsbedingungen. Auch sind die von den Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzumachen (§ 21 Abs. 7 EIBV).
19
Gemessen daran haben die Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unternehmerischen Ermessensspielraums (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. - Stornierungsentgelt; Ludwigs Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnregulierungsrecht S. 25 f.) allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, ohne den Zugangsberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugang zu fremden Stromnetzen (BGH Urteile vom 4. März 2008 - KZR 29/06 - NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09 - NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist (ebenso OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 (Kart) - juris Rn. 36; Otte LMK 2012, 327729; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1, 2; dagegen Staebe in Schmitt/ Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 566 ff.; Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht, S. 58 f; Bredt N&R 2009, 235, 239), muss nicht entschieden werden. Für die AGB-rechtliche Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden Eisenbahnrechts - insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) - individuell nicht verhandelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das EVU der Möglichkeit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträgen begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab.
20
cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 27 f. und BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054 Rn. 21). Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um "klassische" Preisanpassungsklauseln im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet.
21
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Netznutzer nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die Beklagte Preiserhöhungen im Rahmen einer nach einem Fahrplanwechsel aktualisierten Entgeltliste vornimmt. Dies entspricht aber der eisenbahnrechtlichen Konzeption, welche die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt und verpflichtet, für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eisenbahnrechtlicher Vorgaben Entgelte auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbildenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Eisenbahnrechts daran gehindert sein könnte, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, die es für die vertragsbeteiligten EVU transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind. Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte Gestaltungsauftrag bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz gegenüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher im Rahmen der AGB-rechtlichen Überprüfung der Vertragsklauseln in einem Netznutzungsvertrag diejenigen Maßstäbe implementieren, die von der Rechtsprechung in anderen Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eines einseitigen Preisanpassungsrechts angelegt werden, liefe dies - worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - auf eine unzulässige Angemessenheitskontrolle des Gesetzes hinaus.
22
b) Die Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1. ABN sind auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. Insbesondere ist die Verweisungsklausel schon wegen des Hinweises auf die "Gültigkeit" der Entgeltlisten nicht geeignet, bei einem verständigen EVU den Eindruck zu erwecken, dass sich die Beklagte ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen - und daher mit Blick auf § 21 Abs. 7 EIBV eisenbahnrechtswidrigen - Neubemessung der Entgelte vorbehalten wollte. Insoweit erinnert auch die Revision nichts mehr.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2-24 O 120/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 1 U 112/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12.

Transportrecht: Zur Angemessenheitskontrolle der AGB für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

11.12.2014

Klauseln, die auf auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach § 307 III S. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 I S. 1 und II BGB entzogen.
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12.

Transportrecht: Zur Angemessenheitskontrolle der AGB für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

11.12.2014

Klauseln, die auf auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach § 307 III S. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 I S. 1 und II BGB entzogen.

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12 zitiert 12 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 14 Versicherungspflicht


(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Bet

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 21 Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsc

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - KZR 29/06

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 29/06 Verkündet am: 4. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stromnetznutzu

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2006 - VIII ZR 25/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/06 Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - XI ZR 437/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 437/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2014 - XII ZR 164/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/17 Verkündet am: 11. Juli 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - VIII ZR 341/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - VIII ZR 340/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 340/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - VIII ZR 339/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 339/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

15
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten und damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272). Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87, BGHZ 105, 160, 164 sowie Beschluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358).

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

18
Demgegenüber hatten nach den insoweit gleichlautenden Netznutzungsverträgen der Beklagten mit der Samtgemeinde und dem Flecken L. diese "ein Netznutzungsentgelt nach dem Preisblatt gemäß Anlage 3 zu zahlen". Dass die Vertragsparteien der Beklagten des ungeachtet ein Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen]) und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.
21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.