Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03

bei uns veröffentlicht am23.11.2005
vorgehend
Amtsgericht Arnsberg, 23 F 97/00, 08.05.2002
Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 180/02, 14.02.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 73/03 Verkündet am:
23. November 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EheG §§ 58, 59
Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die
Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen
tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch
eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der
sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht
richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm
AG Arnsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab dem 1. September 2001 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nacheheli- chen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst.
3
In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Beklagte , an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von monatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien: "Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer halbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht das am 17. März 1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen den Parteien kann sich die Klägerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch halbtägige Berufstätigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich verdienen könnte."
4
In einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbarten die Parteien: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem OLG Hamm am 15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in Kraft bleibt. Für die spätere Zeit entfällt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch einen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendmachung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten bei der Suche von geeigneten Stellen behilflich sein."
5
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF 272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die Zeit ab Mai 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten und dem sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es eigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an.
6
Die Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und danach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit Februar 2002 eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 328,85 €, die auf eine Tätigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis 2001 zurückzuführen ist. Für die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der Beklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen Rentenansprüchen verrechnet wurde.
7
Die Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse und deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des früheren Unterhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab September 2001 in Höhe von monatlich 641,16 € und für die Zeit ab März 2002 in Höhe von monatlich 420,98 €, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen und die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG anwendbar ist.

Entscheidungsgründe:

8
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
9
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin jedenfalls kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt titulierten Betrag hinausgeht.
11
Die Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht nicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige Beiträge, begin- nend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen der Klägerin hat es einen monatlichen Betrag in Höhe von 262 DM hinzugerechnet , um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre.
12
Das Renteneinkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht - bis auf die Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder - nicht als eheprägend angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten errechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung sei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung gleich, deren Berücksichtigung schon die Übergangsbestimmung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren Vorschriften geschieden worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut des § 58 EheG schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus, weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Eine solche Einschränkung sehe § 1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzmethode sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG unbekannt gewesen und erst mit der später entwickelten Düsseldorfer Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschiedliche Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht spreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG. Während die Parteien noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der vom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die Unterhaltstatbestände vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die Möglichkeiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich. Eine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG zu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar sei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren Rechtsprechung sei eine Übertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat habe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Lebensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung angeführte Wandel der sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelverdienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstellung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht, insbesondere § 1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht gekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten Verhältnisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten teilgenommen hätten.

II.

13
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision in den entscheidenden Punkten nicht stand.
14
1. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien allerdings überwiegend zutreffend festgestellt.
15
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Beklagten nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl er zunächst auch Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum 27. Dezember 2001 erlangten Betrag zurückgezahlt zu haben. Das geht an dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei.
16
Zwar hat der Beklagte auch für die Zeit vom 1. September bis zum 27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte Krankengeld beläuft sich für diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x 30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich 86,02 DM x 27 Tage = 2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Beklagte ausweislich einer Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich 5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahlten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab September 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewilligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte für die Zeit von September bis Dezember 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld in Höhe von 10.064,34 DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich mithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die Zeit von September bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte lediglich eine Überzahlung in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat er darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann, aber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht berücksichtigt ausschließt.
17
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente des Beklagten bei der VBL nicht als eheprägend berücksichtigt. Denn die Ehe der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat seine Anwartschaften bei der VBL erst in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis 2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume Zeit danach war der Beklagte also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt haben können.
18
Zwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwartschaften aus der Zusatzversorgung während der Ehezeit und für längere Zeit danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen Zeitablaufs zur Rechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.).
19
c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersrente ) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Re- vision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen und sodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Stattdessen war sie bis Ende August 1988 überhaupt nicht und in der Zeit von September 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig.
20
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung einer fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung der Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von § 65 Abs. 1 EheG zu berücksichtigen wäre, was nach § 323 Abs. 2 ZPO mangels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ungeachtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 519 ff. m.w.N.). Die Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen.
21
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente zu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt, überzeugt auch das nicht. Für die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete zusätzliche Rente auf einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Nettolohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom 15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Aber auch soweit das Berufungsgericht für die Zeit von September 1988 bis Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten Einkommensgruppe der chemischen Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden täglich in einem solchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte Arzthelferin in einem ausbildungsfremden Beruf tätig war, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen , dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist.
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Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klägerin zu Unrecht eine Zeit bis einschließlich März 1994 zugrunde gelegt. Auch insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berücksichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil nicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin ausgegangen sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden Urteils an. Die im Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Bindung an die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden Entscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die davor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der Klägerin deswegen schon für die Zeit ab März 1994 und nicht - wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive Rente nur für die Zeit bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann.
23
Das Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zusätzlich erzielter Rentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu berechnen müssen.
24
d) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die sich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 ergebende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Erhöhung der Rente (auch) des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Auch das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
25
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbesondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften der Klägerin überwiegend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf allein nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten angerechnet hat.
26
a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten , sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und andererseits durch die Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Er- werbstätigkeit auf, oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen , vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
27
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
28
b) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unterschieden des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhän- gigen Unterhaltstatbestand des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch OLG Hamburg FamRZ 2002, 101).
29
aa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Danach bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen Recht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit lediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhaltstatbestände betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. Anm. Hoppenz). Gleichwohl beschränkt sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa zu einer - nach der Übergangsregelung unzulässigen - Anwendung der jetzt geltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 EheG sah einen "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht.
30
bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich.
31
Dem steht auch der Wortlaut des § 58 EheG nicht entgegen, wonach dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als "die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Zwar sieht § 1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied zum früheren Recht, zumal § 1569 BGB Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der "nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen" kann.
32
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse. Denn der Senat hatte es auch schon auf der Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belässt …" (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
33
Auch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht, weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschränken und deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen. Das gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz nach früherem Recht als auch für die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhaltsbemessung sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billigkeitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an Gewicht und spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3). Die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnissen.
34
cc) Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unterhaltsanspruch aus § 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch deswegen sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhaltsrechts , insbesondere die §§ 1356, 1360 BGB, geändert worden. Allerdings war die gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kindererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände maßgeblich.
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c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin hinzugerechnete fiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswegen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte der Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).
36
Anderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO).
37
3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. Denn das Berufungsgericht muss zunächst das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG nachholen müssen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 23 F 97/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit


(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sei

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2004 - XII ZR 319/01

bei uns veröffentlicht am 06.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 319/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2004 - XII ZR 318/01

bei uns veröffentlicht am 06.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 318/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2001 - XII ZR 292/99

bei uns veröffentlicht am 31.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 292/99 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2003 - XII ZR 29/00

bei uns veröffentlicht am 05.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 29/00 Verkündet am: 5. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die

Referenzen

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 292/99 Verkündet am:
31. Oktober 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen
vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen
aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr
nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode
, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen
Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils
vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München , Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Trennung , verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund 148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund 100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finanzierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche Rentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM. Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teilweise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsvermögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Bereicherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sei. In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-
terhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Zugewinnausgleich

I.

Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermögen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es dessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zugewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als wesentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-
gend vor, teils auch nach der Eheschlieûung Material- und Arbeitsleistungen zum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort auf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau - auf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung verpflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen gehörig angesehen und dem Ehemann demgemäû einen Zugewinnausgleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet 41.000 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungsansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprüche insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die verschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst nach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäû § 1374 Abs. 2 BGB scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezählten Zuwendungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere, daû sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau
ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daû es noch auf weitere Streitpunkte ankomme.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in ihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt habe. Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung, soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 - NJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6 m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daû der Ehemann nutzlose Aufwendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereicherungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien seinerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungsinstanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.
Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unterliegt , sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien haben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag unstreitig gestellt. Schlieûlich liegt in dem Umstand, daû die Ehefrau die Bere icherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das Anfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositionen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröûe im Gesamtgefüge der Zugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen Anerkenntnis zugänglich ist. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daû das Berufungsgericht die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heiût also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-
mögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maûstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439). Der Wert muû jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daû das Recht bereits fällig oder daû es unbedingt oder vererblich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).
b) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnende , vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesgericht - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich wegen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.
Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Ehemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters erbracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das legt die Annahme nahe, daû diese Handhabung weder vom Sohn noch vom Vater als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde ; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daû beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.). Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus diesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch gemäû § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maûgeblichen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu fordern , so daû gemäû § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes), weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das Räumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem Fortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-
cherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO S. 129, 130). Richtig ist zwar, daû damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses Bereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maûgeblichen Zeitpunkt der Eheschlieûung anzusetzen ist. Das schlieût es jedoch nicht aus, daû dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des Anfangsvermögens ) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der stillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Position zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbsaussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte. Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - entsprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuû , eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen, wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem Bereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellende Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das Anfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen
getroffen. Die Sache muû daher zur Nachholung derselben an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt, hierzu ergänzend vorzutragen.
B. Unterhalt Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Unterhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- einschlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat und dieses Anerkenntnis trotz Verstoûes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war (vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei darauf gestützt, daû sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar 1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der Ehefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise wirksam. Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil
mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80, aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldverhältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724; Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307 Rdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entscheiden , da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäûig für den ganzen Prozeû behält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht, so daû der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten ohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann verurteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grundsätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO 1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daû bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkenntnisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendmachung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen
kann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO 1719). Daû hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt werden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen bekämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Abänderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkenntnis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung wesentlich änderte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichen Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungsausgleichs ) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in Höhe von 415 DM, unabhängig davon, daû diese ausschlieûlich auf ihrer Erwerbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar 1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig geworden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien eheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe besondere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutzten , im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in Höhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräuûerung der Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-
zielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in Höhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage des Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schlieûlich seien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung geprägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches hier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt für die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert übersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der Ehefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemessene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung : Rente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich 3.212 DM Rente Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge) 1.033 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehemann 400 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehefrau 400 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann 22 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau 56 DM prägende Zinseinkünfte Ehefrau 267 DM 5.390 DM Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.
Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von 1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und prägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daû sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. 2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" beruhenden Grundsätze sind in entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen , und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daû sie teilweise auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.
a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daû die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt, und daû beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt erbringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die daraus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maûstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsurteilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz FamRZ 2001, 1061, 1063).

b) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Rententeil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschlieûende, nach Eheschlieûung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angesehen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zunächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluû vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren Unterhaltsberechnungen gemäû § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berücksichtigen , wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Erwerbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe ohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf besonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Verpflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Höhe in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vorehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszeiten , beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an. 3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen Zinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daû sich die Ehefrau in der Ehe von den Zinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine bindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in
den Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daû ein Ehegatte sich von einem Teil seiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daû der andere unmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten und steht der Annahme, daû auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen zählt, nicht entgegen. 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das Oberlandesgericht damit begründet hat, daû die Parteien bei ihrem jetzigen Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten. Die von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zusatzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach der Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen Bedarfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlandesgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen Versicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher war auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte der Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, sondern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies damit begründet, daû die 400 DM als Ersatzeinkommen für das "tote Kapital"
aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschieûenden Zinsen als "Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung" einzusetzen seien. Das weckt insofern Bedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt werden , nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können. Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind sie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daû die Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräuûerung der Wohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den Wohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der Ehefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muû, der ihr Kapital vermindert.
Blumenröhr Hahne Sprick Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 29/00 Verkündet am:
5. Februar 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der
Scheidung
aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens
eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);
bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus
vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln
des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).

b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.
Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 -).

c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind
(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den
Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - OLG Stuttgart
AG Reutlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 3. Oktober 1924 geborenen Dr. F.; die am 16. Oktober 1931 geborene Beklagte ist dessen geschiedene Ehefrau. Die am 29. August 1958 geschlossene Ehe ist seit dem 13. Dezember 1977 rechtskräftig geschieden; die Eheleute lebten seit 1974 getrennt. Dr. F. ist am 25. Dezember 1997 verstorben. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1979 war Dr. F. verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Hö-
he von 2.300 DM (ohne Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Bei der Bemessung des Unterhalts war das Oberlandesgericht von dem von der Beklagten konkret dar- gelegten Bedarf, nicht aber von bestimmten Richtsätzen ausgegangen, da diese auf untere und mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien, das Nettoeinkommen des Dr. F. als Chefarzt einer privaten Nervenklinik nach eigenen Angaben in den letzten Jahren aber zwischen 63.000 und 100.000 DM betragen und "damit weit über dem Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen" gelegen habe, so daß es auf die genaue Einkommenshöhe des Dr. F. nicht angekommen sei. In der Folge wurde der ausgeurteilte Unterhalt auf Abänderungsklage wiederholt, und zwar jeweils in Anpassung an den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex , erhöht - zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Februar 1994, mit dem Dr. F. unter anderem verurteilt wurde, an die Beklagte 3.454,40 DM Elementarunterhalt und 990 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. In einem vom Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982 hatte sich Dr. F. verpflichtet, zum Ausgleich einer von ihm erworbenen Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen. Ihrer im Gegenzug übernommenen Verpflichtung, diesen Betrag zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden, war die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Seit dem 1. November 1996 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 1.350,94 DM, die ab dem 1. Juli 1997 1.373,23 DM, ab dem 1. Juli 1998 1.379,31 DM und ab dem 1. Juli 1999 1.397,83 DM - jeweils monatlich und zuzüglich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung - beträgt. Der wesentliche Teil dieser Rente beruht auf Beiträgen, welche die Beklagte, die in der kinderlosen Ehe nicht berufstätig war, mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts entrichtet hatte.
Mit seiner am 8. Juli 1996 zugestellten Klage hat Dr. F. die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Oktober 1994 dahin begehrt, daß er ab dem 1. Juli 1996 nur noch einen monatlichen Gesamtunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 2.108 DM zu zahlen habe, da er seit dem 1. Februar 1996 als Chefarzt in Ruhestand getreten sei und - aus seiner Altersversorgung sowie aus Abwicklungstätigkeiten - nur noch über monatliche Einkünfte von 4.217 DM netto verfüge. Die Beklagte hat für den Fall der Begründetheit der Klage im Wege der Stufen-Widerklage Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Klägers sowie Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Dr. F. Berufung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klagantrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich insgesamt 2.108 DM weiterverfolgt und klagerweiternd Abänderung dahin begehrt, daß er ab dem 16. Oktober 1996 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Nach seinem Tod hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Beklagte ihre Eventualwiderklage weiterverfolgt und - unbedingt widerklagend - Feststellungen zur Erbenhaftung der Klägerin begehrt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 22. April 1997 dem Auskunftsbegehren der Beklagten teilweise entsprochen ; im übrigen haben die Parteien die Eventualwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 14. Dezember 1999 hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung - dem Abänderungsbegehren der Klägerin teilweise entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die (Feststellungs-)Widerklage der Beklagten hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen , obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich das im Zeitpunkt der Scheidung erreichte Einkommensniveau maßgebend. Jedoch sei auch die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dazu gehöre auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht abzuwendender Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei bestehender Ehe hätten einrichten müssen. Hierunter falle typischerweise das Absinken der Einkünfte durch den Eintritt in den Ruhestand, das von beiden Ehegatten in gleichem Maße mitgetragen werden müsse. Gerade bei sehr hohen Einkünften aus Erwerbstätigkeit führe die Zurruhesetzung in der Regel zu einer grundlegenden Veränderung des ehelichen Lebensstandards. So lägen die Dinge auch hier. Das Nettoeinkommen des Dr. F. habe 1977 monatlich 8.150 DM betragen. An die Stelle dieses Einkommens seien mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand Versorgungsbezüge in Höhe von 3.827,78 DM sowie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 390 DM getreten. Hinzu kämen Vermögenseinkünfte , deren Höhe im - insoweit weiterhin maßgebenden - Zeitpunkt der Scheidung (6.010 DM jährlich : 12 Monate =) 500,83 DM monatlich betragen habe. Ob Dr. F. nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergehende Einkünfte aus der Betreuung von Patienten oder aus wissenschaftlicher Tätigkeit bezogen habe, könne dahinstehen; denn insoweit handele es sich jedenfalls um
Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das nach Treu und Glauben hier nicht zu berücksichtigen sei. Da sich die monatlichen Bezüge des Dr. F. somit insgesamt auf 4.718,61 DM netto beliefen, hätten sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Unterhaltsrente im Urteil des Amtsgerichts maßgebend gewesen seien, durch die Zurruhesetzung wesentlich geändert, so daß dieses Urteil abzuändern sei. Dabei errechne sich für die Beklagte ein Elementarunterhaltsbedarf in Höhe von (4.718,61 : 2 = 2.359,30, gerundet) 2.360 DM sowie - für die Zeit vom 8. Juli 1996 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) bis 31. Oktober 1996 (Rentenbeginn auf Seiten der Beklagten am 1. November 1996) - unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1996 ein Vorsorgeunterhalt in Höhe von (2.359, 30 x 141% x 19,2 % = ) 639 DM. Insoweit halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach dem mit dem Eintritt in den Ruhestand verminderten Einkommen des Dr. F. bemessen. aa) Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 und vom 16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1305). Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ
89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung. Sie stellt - entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgten gesetzgeberischen Anliegen - eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-
bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl. auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier muß es die Beklagte hinnehmen , daß der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, die im Zeitpunkt der Scheidung durch das Erwerbseinkommen und die Kapitaleinkünfte des Dr. F. geprägt waren, mit dessen Eintritt in den Ruhestand abgesunken ist. bb) Eine Anpassung des von der Beklagten zuletzt erwirkten Unterhaltsurteils an diese veränderte Bemessungsgrundlage wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhalt in diesem Urteil wie auch in den ihm vorausgegangenen Entscheidungen nicht nach einer Quote der von Dr. F. erzielten Einkünfte bemessen, sondern - wegen deren weit überdurchschnittlicher Höhe - nach dem von der Beklagten konkret dargelegten Bedarf bestimmt worden ist. Richtig ist, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Ge-
wicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen , welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr. des Senats; etwa Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994, 1100, 1101). In der Entscheidung, deren Abänderung die Klägerin hier begehrt, hat das Familiengericht - in Übereinstimmung mit den zuvor zwischen den Parteien ergangenen Unterhaltsurteilen - den Unterhalt der Beklagten nach deren konkret dargelegtem und in Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex fortgeschriebenen Bedarf bestimmt. Maßgebend für diese Art der Bestimmung waren, wie in den vorangegangenen Urteilen klargestellt, die Höhe der von Dr. F. als Chefarzt erzielten Einkünfte und die - vom Senat wiederholt gebilligte (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188) - Annahme, daß derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte nicht ausschließlich der Lebenshaltung der Ehegatten gedient und deren Lebensverhältnisse geprägt haben, sondern auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte als Chefarzt und deren Ersetzung durch deutlich geringere Versorgungsbezüge ist die Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen. Dies gilt um so mehr, als - wie unter aa) dargelegt - die Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch einen nach dem Lebensstandard im Zeitpunkt der Scheidung konkret dargelegten Bedarf nicht dauerhaft festschreibt, sondern für den Fall eines Absinkens des ursprünglich eheprägenden Einkommens ebenfalls abgesenkt werden muß. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht. Dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 15. November 1989 (- IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281) läßt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 323 ZPO verneint, wenn in dem abzu-
ändernden Urteil der Unterhaltsbedarf gemäß dem in der Ehe erreichten gehobenen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Anhebung des Unterhalts verlangt, weil sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten. Da sich in einem solchen Fall der konkrete Bedarf nicht verändert hat, wird die durch die konkrete Bedarfsermittlung nach oben begrenzte Unterhaltsbemessung durch einen Einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht berührt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge jedoch gerade umgekehrt. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ab; dadurch vermindert sich auch der nach § 1578 Abs. 1 BGB - sei es konkret, sei es durch Quotierung - zu bemessende Bedarf. Dem kann nach Maßgabe des § 323 ZPO durch eine Abänderung Rechnung getragen werden.
b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht bei der Bemessung der für den Unterhaltsbedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse die Kapitaleinkünfte des Dr. F. nur bis zu der Höhe berücksichtigt, in der Dr. F. bereits im Zeitpunkt der Scheidung Kapitaleinkünfte bezogen hat. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Ehebezug schließt zwar die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht generell aus. Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO m.w.N.). Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt,
wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erreicht worden ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn es war, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin- weist, im Scheidungszeitpunkt völlig ungewiß, ob der damals 53 Jahre alte und bereits seit über drei Jahren getrennt lebende Dr. F. erneut heiraten würde, ob und in welchem Umfang er in der neuen Ehe sparen und Vermögen bilden würde und wie lange er überhaupt berufstätig sein würde. Der Umstand, daß der Beklagten in der Vergangenheit keine quotenmäßige Beteiligung an den früher überdurchschnittlichen Einkünften des Dr. F. zugebilligt , ihr vielmehr nur ein nach ihrem konkret dargelegten Bedarf bemessener Unterhalt zuerkannt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dr. F. hat dadurch nämlich nicht, wie die Revision meint, auf Kosten der Beklagten Vermögen anlegen können, dessen Erträge er deshalb nunmehr auch zugunsten der Beklagten aufwenden müßte; ebenso ist der Beklagten auch nicht durch diese Bemessung eine Möglichkeit zu eigener Vermögensbildung genommen worden. Der nacheheliche Unterhalt ist Folge der die Scheidung überdauernden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Diese fortwirkende Verantwortung ist auf die Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Sie begründet jedoch keinen Anspruch auf Partizipation am künftigen, nicht mehr in der Ehe angelegten Vermögenserwerb des anderen Ehegatten oder an den daraus gezogenen Nutzungen; insoweit setzt sich der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten gegenüber der fortwirkenden Verantwortung füreinander durch (vgl. Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz , Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung, 1970, 75 f., 92 f.).
c) Das Oberlandesgericht durfte auch dahinstehen lassen, ob die Behauptung der Klägerin, Dr. F. habe seit seinem Eintritt in den Ruhestand nur
noch wenige Patienten betreut und keine Einnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit mehr erzielt, zutrifft. Auch wenn Dr. F. solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und daraus Gewinne erzielt hätte, so wäre auch dies eine Entwicklung, die nicht bereits in der vor über 18 Jahren beendeten Ehe angelegt war. Schon deshalb könnten Einkünfte des Dr. F. aus solchen Tätigkeiten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht mehr beeinflussen. Im übrigen würde, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, eine solche den Ruhestand überdauernde Tätigkeit des bei Beginn des Abänderungszeitraums nahezu 72-jährigen Dr. F. von dessen Erwerbsobliegenheit nicht mehr gedeckt. Erträge, die der Unterhaltspflichtige aus einer solchen überobligationsmäßigen Tätigkeit erzielt, könnten deshalb allenfalls dann bedarfssteigernd berücksichtigt werden, wenn Treu und Glauben eine solche Berücksichtigung erfordern (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 362; für Einkünfte des Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 147; ferner etwa Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand März 2002, Kap. 2 Rdn. 43 ff.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 ff.). Diese - vorrangig vom Tatrichter zu beurteilende - Frage hat das Oberlandesgericht verneint; die hierfür angeführten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. 2. Das Oberlandesgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten deren seit dem 1. November 1996 bezogene Renteneinkünfte nicht berücksichtigt. Da die Beklagte während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, beruhe der wesentliche Teil dieser Renteneinkünfte darauf, daß Dr. F. durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. März 1980 zur
Zahlung von Vorsorgeunterhalt in Höhe von 822 DM verurteilt und dieser Betrag in späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei. Im übrigen fehle es an dem Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung und späterer Rentengewährung. Allerdings müsse sich die Beklagte für die Zeit ab dem 1. November 1996 ihre Regelaltersrente auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.
a) Soweit die Rente der Beklagten auf ihrer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht, war sie bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen; dies gilt allerdings nur, soweit der Rentenbezug für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 in Frage steht. aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen , den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch
eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Das Oberlandesgericht durfte daher die von der Beklagten bezogene Rente, soweit sie auf der vorehelichen Erwerbstätigkeit der Klägerin beruht, nicht - wie geschehen - nach der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug bringen; es hätte die Rente insoweit vielmehr nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode bereits in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbeziehen müssen. Die Rente war insoweit allerdings nicht für den gesamten Abänderungszeitraum nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode zur berücksichtigen. Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegenden Art maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt. In diesem Urteil hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsbedarfsbemessung geändert und ausgeführt , daß die Familienarbeit des haushaltführenden Ehegatten der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge wie dessen Bareinkommen. Ein Erwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehe erziele, stelle sich als Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit dar. Es müsse deshalb bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mitberücksichtigt werden; der Unterhalt dürfe deshalb nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, er müsse vielmehr nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt werden (Senatsurteil BGHZ aaO 120). Für die hier in Frage stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form der Familienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO). Die dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Ver-
ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuen Rechtslage. Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume , vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen. Für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, wie sie hier im Streit steht, kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nichts anderes gelten. bb) Für die Zeit vor dem 13. Juni 2001 bewendet es dementsprechend bei der früheren Rechtslage. Insoweit ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anrechnung des von der Beklagten aufgrund vorehelicher Erwerbstätigkeit erlangten Rententeils nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also rund 19 Jahre nach der Scheidung , bezogene Rente hat die nach § 1578 BGB maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse - bei Zugrundelegung des insoweit gegebenen früheren Verständnisses dieses Begriffes - nicht mitbestimmt. Allerdings konnten auch nach der früheren Rechtspraxis Renteneinkünfte , die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Hätten sich bei fortbestehender Ehe die nunmehr verringerten Einkünfte des einen und der hinzutretende Rentenbezug des anderen Ehegatten einander ausgleichend gegenübergestanden, so konnte es im Scheidungsfall unbillig sein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf nur
aus dem - im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen niedrigeren - Ruhe- gehalt des in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten zu bemessen und die dem anderen Ehegatten nach der Scheidung gewährte und deshalb nicht eheprägende Rente bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen und sie auf den ermittelten Unterhaltsbedarf dieses Ehegatten in vollem Umfang anzurechnen. Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach der Ehegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungsleistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben. So lagen die Dinge hier indes nicht. Soweit die Rente der Beklagten auf deren vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht, stellten sich die daraus fließenden Bezüge bereits objektiv - im Hinblick auf schon im Ansatz nicht vergleichbare beruflichen Positionen und Einkommenserwartungen des Dr. F. und der Beklagten - nicht als ein Äquivalent für die mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand zu erwartende Einkommensminderung dar; es erscheint vielmehr naheliegend , daß weder Dr. F. noch die Beklagte diesen Bezügen für ihre Altersversorgung eine Bedeutung beigemessen hatten, die bei einer an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Bestimmung des Lebensbedarfs unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht außer Betracht gelassen werden könnte. Wenn das Oberlandesgericht zudem auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen der Scheidung und dem Rentenbeginn hinweist, der dafür spreche, die auf vorehelicher Erwerbstätigkeit der Beklagten beruhenden Rentenbezüge der Beklagten bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Bestimmung des aus ihnen abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt zu lassen, so ist auch dieser Gesichtspunkt - in Ansehung der früheren und für die Zeit vor dem 13. Juni
2001 weiterhin maßgebenden Grundsätze der Unterhaltsbedarfsbemessung - nicht rechtsfehlerhaft.
b) Soweit die Rente der Beklagten auf Beiträgen beruht, welche die Beklagte mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts erworben hat, hat das Oberlandesgericht diese Renteneinkünfte dagegen zu Recht nach der Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Die mit dem Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichts geändert. Insoweit ist die von der Beklagten bezogene Rente eine Folge der Scheidung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht geprägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als ein Äquivalent angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenübersteht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wie sie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai 1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Scheidung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau dort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einer Scheidungsfolge. Die von der Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte stellten sich aber nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Ehemann erworbenen und auf die Ehefrau übertragenen Rentenanrechte dar. Bei fortbestehender Ehe hätte der Ehemann ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, die beiden Ehegatten zugute gekommen wären. Die über den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemannes wurde durch die von der Ehefrau erlangten Rentenanrechte aus-
geglichen. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten mußte folglich auch bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, sollte der Ehefrau über das Unterhaltsrecht nicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt worden war. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen. Damit nicht vergleichbar ist die Situation, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - vom einen Ehegatten Rentenanrechte mit Mitteln des vom anderen Ehegatten geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben sind. In einem solchen Fall würde der andere Ehegatte doppelt belastet, wenn er mit seinen Unterhaltsleistungen nicht nur die Altersversorgung seines geschiedenen Ehegatten aufoder auszubauen hätte, sondern auch noch einen aufgrund der so erworbenen Versorgung erhöhten Elementarunterhaltsbedarf befriedigen müßte. Das kann, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht rechtens sein: Die Rentenbezüge der Beklagten stehen weder mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand noch mit der Höhe seiner Versorgungsbezüge in einem Zusammenhang. Die ihnen zugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch nicht auf einer Teilung des in gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens mit der Folge , daß sich die Anrechte der Ehefrau als ein Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe begreifen lassen. Die Rente der Beklagten erhöht daher ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht; sie ist vielmehr nach der Anrechnungsmethode als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. 3. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Hinweis auf § 1579 Nr. 3 BGB für die Zeit ab 1. November 1996 um
671 DM monatlich herabgesetzt. In dem Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982 habe sich die Beklagte verpflichtet, die ihr von Dr. F. zu zahlenden 40.000 DM zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie - etwa durch Abschluß einer Rentenlebensversicherung - eine Geldrente in Höhe dieses Monatsbetrags erlangen können. Dies habe sie mutwillig unterlassen. Eine ihr Verhalten rechtfertigende Notsituation habe nicht vorgelegen. Die von der Beklagten für ihren Wohnungswechsel (1979) geltend gemachten Aufwendungen hätte die Beklagte mit den weiteren Mitteln bestreiten können, die sie von Dr. F. als Guthaben aus der im Vergleich vom 25. Mai 1982 zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinandersetzung erhalten habe. Sonstige von ihr angeführte Aufwendungen hätte sie aus dem ihr von Dr. F. gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen und - angesichts der Höhe dieses Unterhalts - auch können. Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB nicht festgestellt. Damit kann sie allerdings nicht durchdringen. Die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB, die in ihrem Geltungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt, sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise durch ein eigenes Verhalten in der Vergangenheit herbeigeführt worden ist. Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das frühere Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 685). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht. Zwar wird, wie
der Revision zuzugeben ist, der Begriff der Mutwilligkeit im Berufungsurteil nicht näher definiert. Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat. Die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände drängen insbesondere den Schluß auf, daß die Beklagte, wenn sie - unbeschadet der beträchtlichen Höhe des ihr zuerkannten Elementarunterhalts und in Kenntnis ihrer Altersversorgungssituation als Hausfrau - den ihr von Dr. F. überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer Altersversorgung verwandte, sich in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber Dr. F. über die erkannte Möglichkeit der nachteiligen Folgen für ihre Bedürftigkeit hinweggesetzt und - zumindest - mit unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit gehandelt hat. Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es deshalb hierzu im Berufungsurteil nicht.
b) Letztlich kann diese Frage freilich dahinstehen. Denn die Beklagte hat sich in dem mit Dr. F. geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt, sich "bei Eintritt des Versorgungsfalles ... so behandeln" zu lassen, "als ob der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei". Damit haben Dr. F. und die Beklagte eine Regelung auch für den Fall getroffen, daß die Beklagte die ihr von Dr. F. gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung verwendet. Diese - vom Oberlandesgericht fehlerhaft nicht berücksichtigte - vertragliche Regelung schließt einen Rückgriff auf § 1579 Nr. 3 BGB aus. Sie führt insoweit in zweifacher Hinsicht zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbemessung:
aa) Nach dem zur Zeit des Vergleichsschlusses (1982) maßgebenden Recht wäre Dr. F. bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet worden, für die Beklagte Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist, wie der Zusammenhang der zitierten Abrede mit der von Dr. F. übernommenen Verpflichtung, zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen, ergibt , deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die ihr überlassenen 40.000 DM als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) die Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für nichtig erklärt hat, ändert an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede nichts. Er berechtigt insbesondere nicht dazu, bei der Unterhaltsbemessung von den Vorgaben in dem Prozeßvergleich abzuweichen und - wie im angefochtenen Urteil geschehen - darauf abzustellen, wie die Beklagte sich versorgungsrechtlich stünde, wenn sie die ihr von Dr. F. geleistete Ausgleichszahlung zum Aufbau einer Lebensversicherung verwandt hätte. bb) Außerdem durfte das Oberlandesgericht die Renteneinkünfte, welche die Beklagte aufgrund der ihr von Dr. F. erbrachten Zahlung hätte erlangen können, nicht nach der sog. Anrechnungsmethode in Abzug bringen. Diese (fiktiven ) Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich in derselben Weise wie eine Rente zu berücksichtigen, welche die Beklagte aus im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erlangt hätte. Eine solche Rente wäre, wie unter 2. a) aa) ausgeführt, als Surrogat der von der Beklagten erbrachten Familienarbeit anzusehen. Sie hätte - wie auch der Wert dieser Familienarbeit selbst - die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und deshalb nach der Additions- bzw. Differenzmethode bereits in die Bedarfsbemessung am
Maßstab des § 1578 BGB Eingang finden müssen. Zwar steht in den Fällen des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Rentenkürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch ein durch Beitragszahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt im Grundsatz, daß sich die ehelichen Lebensverhältnisse - bei Einbeziehung der im Versorgungsausgleich erworbenen Rente - im Ergebnis nicht ändern. Zwar wird hier die Rente des Berechtigten mit Mitteln aus dem Vermögen des Verpflichteten erworben. Aufgrund der Beitragszahlung verringern sich jedoch die Erträgnisse aus dem solchermaßen (um die Beitragszahlung) geschmälerten Vermögen und führen zu einer Absenkung der ehelichen Lebensverhältnisse, die jedoch - bei Anwendung der Additions- oder Differenzmethode - um die mit der Beitragszahlung erworbene Rente wieder angehoben werden. Anders als im Falle des mit Mitteln des Vorsorgeunterhalts bewirkten Rentenerwerbs wird der unterhaltspflichtige Ehegatte beim Rentenerwerb kraft Versorgungsausgleichs auch nicht mit einer doppelten Unterhaltspflicht belastet: Die Pflicht zur Beitragszahlung ist nicht, wie der Vorsorgeunterhalt, Ausfluß nachehelicher Verantwortung; sie verwirklicht vielmehr den Anspruch des berechtigten Ehegatten auf hälftige Teilhabe am ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen. Der pflichtige Ehegatte "finanziert" mit anderen Worten nicht den Rentenerwerb seines Ehegatten, und zwar mit zusätzlichen und für ihn nachteiligen Unterhaltsfolgen ; er überläßt seinem Ehegatten nur, was dieser durch seine Familienarbeit in der Ehe miterworben hat und was ihm folglich nach dem Halbteilungsgrundsatz ohnehin gebührt. Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additionsoder Differenzmethode zu berücksichtigen. Auch nach der früheren Rechtspra-
xis konnten, wie unter 2. a) bb) ausgeführt, Renteneinkünfte, die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen , wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Die Grundsätze, nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbedingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt. Auf den vorliegenden Fall angewandt verlangen diese Grundsätze, eine von der Beklagten im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erworbene Rente bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs am Maßstab des § 1578 BGB zu berücksichtigen. Dem ist bei der Anwendung der von Dr. F. und der Beklagten getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung zu tragen, als ein (fiktiver) Rentenbezug der Beklagten in der Zeit vor dem 13. Juni 2001 in Frage steht. 4. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Klägerin als Alleinerbin des Dr. F. für die Unterhaltsforderung der Beklagten gemäß § 1586 b BGB. Der in § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Wegfall von Beschränkungen , die sich nach § 1581 BGB aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben könnten, führe nicht zu einer Anhebung des der Beklagten zuzuerkennenden Unterhalts; denn es stehe nicht die Leistungsfähigkeit des Dr. F., sondern die Unterhaltsbemessung nach § 1578 BGB in Frage. Die Haftung der Klägerin für die Unterhaltsschuld des Dr. F. beschränke sich auf die Höhe des (kleinen, vgl. § 1586 b Abs. 2 BGB) Pflichtteils, der der Beklagten zustünde, wenn ihre Ehe mit Dr. F. nicht geschieden worden wäre. Da Dr. F. weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlassen habe, aber Abkömmlin-
ge seines Vaters aus dessen erster Ehe - mithin Verwandte zweiter Ordnung - lebten, hätte der Beklagten bei Fortbestand ihrer Ehe mit Dr. F. ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zugestanden. Von seinen Verwandten wäre Dr. F. nach Vaterund Mutterlinie getrennt beerbt worden. Dabei wäre auf die Abkömmlinge des Vaters 1/4 entfallen; das verbleibende Viertel wäre - in Ermangelung von Abkömmlingen der Mutter - der Beklagten angefallen. Deren gesetzlicher Erbteil hätte mithin 3/4 betragen; ihr Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend 3/8 des Nachlaßwertes ausgemacht. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die Haftung der Beklagten auf 3/8 des Nachlaßwertes beschränkt. Dem Vortrag der Beklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, hat das Oberlandesgericht dabei keine Bedeutung beigemessen. Dies ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum.
a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sich der von der Beklagten zu beanspruchende Unterhalt durch den Tod des Dr. F. nicht erhöht hat. Zwar entfallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht, die sich aus § 1581 BGB ergeben. Solche Beschränkungen lagen hier jedoch nicht vor. § 1581 BGB regelt nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners , nicht aber die Höhe des Unterhaltsbedarfs, die in § 1578 BGB geregelt ist (h.M., vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl., § 1586 b Rdn. 4; Wendl/Staudigl/Pauling Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 4 Rdn. 60; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. V Rdn. 1233). Nur um die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB geht es im vorliegenden Fall.

b) Fehlerhaft ist indes, daß das Oberlandesgericht den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, nicht nachgegangen ist. Soweit dieser Vortrag zutrifft und die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000 (BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nur dann zu Lasten der Beklagten und Revisionsklägerin aus, wenn der von der Beklagten geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des Nachlaßwertes übersteigt. Denn um dieses Achtel hat das Oberlandesgericht - insoweit zum Vorteil der Beklagten und Revisionsklägerin - den Pflichtteil, den die Beklagte bei Fortbestand ihrer Ehe beanspruchen könnte, zu hoch bemessen. Der einem Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach § 1931 BGB. Er beträgt, wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zum gesetzlichen Miterben berufen ist, 1/2 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). An dieser Quote ändert sich auch dann nichts, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind und Abkömmlinge ausschließlich vom Vater oder ausschließlich von der Mutter des Erblassers abstammen. In diesem Falle kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - ein Erbrecht nach Linien nicht in Betracht, da die zu Erben berufenen Verwandten sämtlich derselben Linie entstammen und ein Anfall des "an sich" der ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils an den Ehegatten, wie er für die Fälle des § 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorgesehen ist, im Gesetz keine Grundlage findet.
5. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungswiderklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen, weil sie lediglich die Berechnungsgrundlage für die Haftungssumme beträfen. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision hingenommen. 6. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die tatrichterlichen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen Feststellungen nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 319/01 Verkündet am:
6. Oktober 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit
aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Wiesbaden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Der Kläger hat die iranische, die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre 1988 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Kläger absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Kläger den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001
ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Kläger aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. G. eG beschäftigt. Die Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Seit dem 15. März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Mit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten bereits erbrachten Leistungen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2000 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 12.753,57 DM und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70 DM - jeweils zuzüglich Zinsen - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.747,40 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2000 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte nur für die Zeit bis Dezember 2000 teilweise zum Erfolg. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren für die Zeit ab Januar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 321 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter zu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers ab Januar 2001 mangels Unterhaltsbedürftigkeit nicht mehr bestehe. Dazu hat es ausge-
führt: Dem Kläger seien ab Januar 2001 fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zuzurechnen, da er bei angemessenen Erwerbsbemühungen bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle habe finden können. Zwar sei ihm zunächst zuzubilligen gewesen, den Versuch fortzusetzen, als selbständiger Lebensmitteleinzelhändler ein Einkommen zu erzielen. Spätestens nach der Aufgabe des Geschäfts im Mai 2000 sei er jedoch gehalten gewesen, sich um eine seinen Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Zubilligung einer Orientierungsphase von mehr als einem halben Jahr trage bereits in großzügiger Weise dem Umstand Rechnung, daß der Kläger besondere Anstrengungen habe unternehmen müssen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Ihm sei dabei aber anzusinnen gewesen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, die den von ihm erworbenen Fähigkeiten Rechnung trage. Er habe berücksichtigen müssen, daß er in dem erlernten Beruf nie gearbeitet habe, zuletzt in einem fachfremden Bereich selbständig tätig gewesen sei, seinerzeit bereits 46 Jahre alt gewesen sei und weder ausreichende Computerkenntnisse aufgewiesen noch die Fähigkeit besessen habe, sich in der deutschen Sprache mündlich so auszudrücken, wie es den Anforderungen an den Bewerber für eine herausgehobene Position entspreche. Diesen Umständen trügen seine Bewerbungen durchweg nicht Rechnung. Der Kläger habe sich ganz überwiegend auf Stellen als Ingenieur, Entsorgungsberater oder Abfallbeauftragter sowie daneben auch als kaufmännischer Sachbearbeiter beworben. Für derartige qualifizierte Tätigkeiten fehle ihm aber die Berufserfahrung in seinem Fachbereich ; im kaufmännischen Bereich besitze er nicht die erforderlichen Kenntnisse. Realistische Einstellungsmöglichkeiten habe er dagegen im Bereich des Verkaufs gehabt, auf derartige Stellen habe er sich aber nur vereinzelt beworben. Daß er damit keinen Erfolg gehabt habe, rechtfertige deshalb nicht die Annahme , bei ausreichenden weiteren Bewerbungen hätte er ebenfalls keine solche Arbeitsstelle finden können. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entge-
gen, daß es dem Kläger - aufgrund der Vermittlung einer Nachbarin - schließlich gelungen sei, eine Stelle zu erhalten, durch die er seit August 2001 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.500 DM erziele. Denn diese Beschäftigung sei als "Glücksfall" für den Kläger zu bewerten. Die Bemessung des ihm deshalb ab Januar 2001 zuzurechnenden fiktiven Einkommens habe sich daran zu orientieren, was ein Verkäufer mit bestimmten Vorkenntnissen verdienen könne. Insoweit erscheine ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM auch unter Berücksichtigung damit verbundener Werbungskosten (Fahrtkosten etc.) als angemessen. Dieses Einkommen sei nach der Anrechnungsmethode von dem Unterhaltsbedarf des Klägers in Abzug zu bringen. Da er in den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Jahren vor der Trennung aus dem von ihm geführten Lebensmittelgeschäft keine Einkünfte erzielt habe, sei allein das Erwerbseinkommen der Beklagten eheprägend gewesen. Das habe zur Folge, daß das dem Kläger zuzurechnende fiktive Einkommen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben habe. Zu einer anderen Beurteilung gebe auch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei einer Haushaltsführungsehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 ff. = FamRZ 2001, 986 ff.) keinen Anlaß. Denn anders als die Haushaltsführung eines Ehegatten, durch die der Lebenszuschnitt einer Familie in vielfältiger Weise verbessert werde, sei die ertragslose Erwerbsarbeit des Klägers nicht geeignet gewesen, den ehelichen Lebensstandard zu prägen und wirtschaftlich zu verbessern. Die (fiktiven) Einkünfte könnten auch nicht als Surrogat einer schon vor der Trennung werthaltigen Leistung des Klägers für die eheliche Lebensgemeinschaft angesehen werden. Schließlich stelle die Erzielung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung auch keine normale Weiterentwicklung der in der Ehe angelegten Erwerbssituation dar; diese habe sich
vielmehr durch den Übergang von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers zu einer abhängigen Beschäftigung in nicht vorhersehbarer Weise geändert. Mit Rücksicht darauf errechne sich der Unterhaltsbedarf des Klägers allein nach dem von der Beklagten erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von (bereinigt) rund 3.745 DM. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 20 % ergebe sich ein Unterhaltsbedarf von gerundet 1.497 DM (3.745 DM abzüglich 20 % : 2). Dieser Betrag liege unter dem dem Kläger - nach Abzug eines Berufsbonus - anzurechnenden Einkommen von 1.600 DM. 2. Die Auffassung, daß dem Kläger für den noch im Streit befindlichen Zeitraum kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zustehe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger ab Mai 2000 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1.428 DM monatlich bezogen. Ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Diesem Umstand hat der Kläger insofern Rechnung getragen, als er für den Zeitraum des Sozialhilfebezugs lediglich in einer hierüber hinausgehenden Höhe Unterhalt verlangt und die Auffassung vertreten hat, eine Rückübertragung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs sei mit Rücksicht darauf nicht erforderlich. Der Kläger ist mithin selbst davon ausgegangen, daß ihm im Umfang der Sozialhilfeleistungen kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Ein den Betrag von 1.428 DM übersteigender Unterhaltsanspruch besteht indessen nicht.
b) Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei kann der nicht er-
werbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Daß das Berufungsgericht nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers, der jedenfalls von der Eröffnung des Lebensmittelgeschäfts im Jahre 1997 an bis Mai 2000 durchgehend erwerbstätig war, eine Erwerbsobliegenheit angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger sich in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe. Soweit es die Auffassung vertreten habe, er habe sich auf weniger qualifizierte Arbeitsstellen bewerben müssen, bleibe unberücksichtigt, daß der Kläger in der Ehe eine Ausbildung absolviert habe, die von der Beklagten finanziert worden sei, und die dabei erworbenen Kenntnisse beruflich habe nutzen können. Deshalb habe er sich um gehobene Positionen bewerben dürfen, die seiner Ausbildung entsprochen hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zwar braucht sich ein Trennungsunterhalt beanspruchender Ehegatte ebenso wie ein geschiedener Ehegatte nur darauf verweisen zu lassen, eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende, also eheangemessene Tätigkeit aufnehmen zu müssen. Als Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit nennt § 1574 Abs. 2 BGB neben den ehelichen Lebensverhältnissen u.a. Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensalter eines Ehegatten. Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß allein eine der Ausbildung des Unterhaltsberechtigten entsprechende Tätigkeit als angemessen in Betracht kommt.
Die Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit angemessen ist, hängt vielmehr von einer Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände ab, die dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 562). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufsausbildung des Klägers nicht als allein maßgebend angesehen, sondern in seine Beurteilung einbezogen, daß es dem Kläger, der seine Ausbildung bereits 1994 abgeschlossen hatte, seitdem nicht gelungen war, in dem erlernten Beruf eine geregelte Beschäftigung zu finden. Er war mithin Anfang 2001 im Alter von 46 Jahren Berufsanfänger und verfügte zudem nicht über ausreichende EDVKenntnisse. Hinzu kommt, daß er sich nach den getroffenen Feststellungen in der deutschen Sprache mündlich nicht so auszudrücken vermag, wie es in einer herausgehobenen beruflichen Stellung erwartet wird. Soweit die Revision diese Feststellung als verfahrensfehlerhaft rügt, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Kläger in zwei Verhandlungsterminen persönlich angehört und war deshalb in der Lage, sich einen unmittelbaren Eindruck über seine Fähigkeiten, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, zu verschaffen. Der dabei gewonnenen Erkenntnis steht nicht entgegen, daß der Kläger in Deutschland das Fachabitur abgelegt und eine Fachhochschule besucht hat. Die zuvor genannten Umstände haben letztlich dazu geführt, daß der Kläger lange vor der Trennung der Parteien den Entschluß faßte, nicht entsprechend seiner Ausbildung tätig zu werden, sondern mit dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, die er auch drei Jahre lang ausübte. Im Vordergrund seines Erwerbslebens standen deshalb nach der Aufgabe des Gewerbebetriebs die hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Daß das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich deshalb ebensowenig wie die Beurtei-
lung zu beanstanden, dem Kläger sei eine vergleichbare abhängige Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse zuzumuten.
c) Gegen Zeitpunkt und Höhe des dem Kläger ab Januar 2001 fiktiv angerechneten Einkommens bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
d) Ausgehend von erzielbaren eigenen Einkünften des Klägers von monatlich 2.000 DM netto ergibt sich indessen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt , der den Betrag der bezogenen Sozialhilfe von 1.428 DM monatlich übersteigt. Nach den getroffenen Feststellungen betrug das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Beklagten im Jahr 2001 3.745 DM. Nach Abzug des vom Oberlandesgericht angesetzten Erwerbstätigenbonus von 20 % verbleiben 2.996 DM. Selbst wenn das Einkommen des Klägers - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nach der Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von (nur) 698 DM [2.996 DM + (2.000 DM - 400 DM) 1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob fiktives Einkommen eines während der Ehe ertragslos erwerbstätigen Ehegatten nach der Anrechnungsmethode zu behandeln ist (a.A. mit beachtlichen Gründen: Büttner FamRZ
2003, 641, 643; ebenso: Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rdn. 442; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 1578 Rdn. 58), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 318/01 Verkündet am:
6. Oktober 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds um nachehelichen Unterhalt. Die Antragstellerin hat die deutsche, der Antragsgegner die iranische Staatsangehörigkeit. Die 1988 in Deutschland geschlossene Ehe der Parteien blieb kinderlos. Der Antragsgegner absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von
Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Antragsgegner aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. beschäftigt. Die Antragstellerin eG war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Durch Urteil vom 7. März 2001 hat das Amtsgericht unter Anwendung deutschen Sachrechts die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit 15. März 2001 -, den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners durchgeführt und dessen auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.940,06 DM gerichteten Antrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsgegner das Unterhaltsbegehren in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er den Rechtsstreit für die Zeit ab Juli 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt , weil er aufgrund einer zwischenzeitlich erlangten Arbeitsstelle nicht mehr auf Unterhalt angewiesen sei. Da die Antragstellerin der Erledigungserklärung widersprochen hat, hat er beantragt, diese unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.684,58 DM zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß beginnend mit März 2001 Zahlung jeweils abzüglich 1.442 DM beantragt werde, die "an die Sozialhilfe" und nicht an ihn zu zahlen seien. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Antragsgegner sein Berufungsbegehren weiter. Das zunächst außerdem angekündigte Begehren auf Zahlung monatlichen Unterhalts in der vorgenannten Höhe (bzw. in Höhe von 861,31 €) für die Zeit ab 1. Januar 2003 hat er zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter zu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Dieser müsse sich für die Zeit ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von 2.000 DM netto zurechnen lassen, das im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sei, da die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Einkommen der Antragstellerin geprägt worden seien. Der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners sei danach mit 1.498 DM (2/5 des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin von 3.745 DM) anzusetzen, so daß - nach Anrechnung des fiktiven Einkommens - kein offener Bedarf verbleibe. Zur weiteren Darstellung der betreffenden Ausführungen wird auf das Urteil des Senats in dem Parallelverfahren über den Trennungsunterhalt (XII ZR 319/01) Bezug genommen. 2. Die Auffassung, daß dem Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich Juni 2001 kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, nämlich auf Aufstokkungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, zustehe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Berufungsgerichts vom 25. Oktober 2001 hat der Antragsgegner in der Zeit von März bis Juni 2001 Sozialhilfe in Höhe von monatlich 1.442 DM bezogen. Ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Diesem Umstand hat der Antragsgegner durch seine Antrag-
stellung Rechnung getragen. Das ergibt die Auslegung seines Antrags, die der Senat selbst vornehmen kann. Danach war das Begehren des Antragsgegners auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 1.684,58 DM abzüglich des Betrags der gewährten Sozialhilfe von monatlich 1.442 DM gerichtet, d.h. der Antragsgegner begehrte für sich lediglich einen den Betrag von monatlich 1.442 DM übersteigenden Unterhalt. Im Umfang der Sozialhilfeleistungen wollte er - ebenso wie in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren über den Trennungsunterhalt - nicht auf Leistung an den Träger der Sozialhilfe antragen. Vielmehr ist die Formulierung, daß insoweit "an die Sozialhilfe" und nicht an den Antragsgegner zu leisten sei, als bloße Begründung für sein von dem zunächst gestellten Antrag abweichendes Begehren zu verstehen. Für eine Verurteilung zugunsten des Sozialhilfeträgers würde es neben der eindeutig formulierten Erklärung eines Zahlungsverlangens auch an jeglicher Konkretisierung des Zahlungsempfängers fehlen. Gerade darauf wäre aber besonders geachtet worden, wenn in dem vorliegenden Rechtsstreit anders als in dem Parallelprozeß hätte verfahren werden sollen.
b) Ein den Betrag der gewährten Sozialhilfe von 1.442 DM monatlich übersteigender Unterhaltsanspruch des Antragsgegners besteht indessen in keinem Fall. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, muß er sich ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM zurechnen lassen. Insoweit wird zur Begründung auf das Senatsurteil in dem Verfahren XII ZR 319/01 Bezug genommen.
c) Selbst wenn dieses Einkommen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Additions - bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, verbleibt für die hier streitige Zeit kein den Betrag von 1.442 DM übersteigender Unterhaltsanspruch, sondern nur ein solcher von 698 DM [(3.745 DM - 20 %) 2.996 DM + (2.000 DM -
20 %) 1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. Auf die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es deshalb auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
d) Bei dieser Sachlage erweist sich auch das Begehren, die Erledigung der Hauptsache für die Zeit ab Juli 2001 festzustellen, als unbegründet.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.